LAG Hessen, 10.10.2017 – 4 TaBV 20/17

März 24, 2019

LAG Hessen, 10.10.2017 – 4 TaBV 20/17

Orientierungssatz:

Beschäftigen alle an der Führungsvereinbarung beteiligten Unternehmen ständig mehr als hundert Arbeitnehmer, kann in einem Gemeinschaftsbetrieb auch dann kein unternehmensübergreifender Wirtschaftsausschuss gebildet werden, wenn die beteiligten Unternehmen in einem Konzernverhältnis zueinander stehen.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 21. Dezember 2016 – 3 BV 7/16 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Klarstellung folgendermaßen gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Bildung des Beteiligten zu 3) durch den Beteiligten zu 2) unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung eines Wirtschaftsausschusses.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus sowie Versorgungseinrichtungen wie eine Apotheke, eine Diakonie- und eine Sozialstation. Sie führt den Betrieb gemeinsam mit der Krankenhaus A GmbH (nachfolgend KES), die Servicedienstleistungen erbringt und keine karitativen Zwecke verfolgt. Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 600 und die KES weitere 220 Arbeitnehmer. Im Jahr 2015 trat die Arbeitgeberin aus dem B der C Kirche in D aus. Darauf wurde der zu 2) beteiligte Betriebsrat gewählt. Die Satzung der Arbeitgeberin enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 2

Zweck und Aufgaben

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung (AO).

2. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Gesundheitswesens bzw. der auf diakonischen Auftrag ausgerichteten Krankenhilfe, der Altenhilfe und der Behindertenhilfe sowie die selbstlose Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

§ 3

Steuerbegünstigte Zwecke

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 5

Vermögen, Finanzierung und Erträge

3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Hiervon kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zeitweilig abgewichen werden, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung dadurch für angemessene Zeit gewährleistet wird.”

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 teilte der Betriebsrat mit, er habe einen für die Arbeitgeberin und die KES zuständigen Wirtschaftsausschuss, den Beteiligten zu 3), gebildet. Dies hält die Arbeitgeberin für unzulässig.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 157, 158 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat gemäß dem Antrag der Arbeitgeberin festgestellt, dass § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG auf die Antragstellerin nicht anwendbar und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat unwirksam ist, da die Arbeitgeberin unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen diene und die Bildung eines Wirtschaftsausschusses daher durch § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG ausgeschlossen sei.

Der Betriebsrat hat gegen den am 02. Januar 2017 zugestellten Beschluss am 01. Februar 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 02. März 2017 begründet. Er bestreitet einen karitativen Charakter der Arbeitgeberin weiter und behauptet, die Arbeitgeberin handele mit Gewinnerzielungsabsicht. Die diakonische Zielsetzung der Arbeitgeberin sei mit deren Austritt aus dem B beendet worden.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 02. März 2017 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 21. Dezember 2016 – 3 BV 7/16 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 10. April 2017 ersichtlich.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. An dem Verfahren ist neben der Arbeitgeberin als Antragstellerin und dem Betriebsrat als über die Bestellung des Wirtschaftsausschusses entscheidendes Gremium auch der Wirtschaftsausschuss zu beteiligen.

Beteiligter im Sinne von § 83 Abs. 3 ArbGG ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 09. Juli 2013 – 1 ABR 17/12 – AP ArbGG 1972 § 83 Nr. 45, zu B I 1). Dies trifft auf den Wirtschaftsausschuss zu.

Allerdings wird zum Teil angenommen, in einem Beschlussverfahren über eine Bestellung gemäß § 107 BetrVG sei der Wirtschaftsausschuss nicht zu beteiligen (etwa GK-BetrVG-Oetker 10. Aufl. § 107 Rn. 63; Hess in Hess/Worzalla/ Glock/Nicolai/Rose/Huke BetrVG 9. Aufl. § 107 Rn. 41). Dies trifft nicht zu, soweit in einem Beschlussverfahren wie hier Kompetenzen des Wirtschaftsausschusses im Streit stehen. Dann ist auch der Wirtschaftsausschuss unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen und am Verfahren zu beteiligen (BAG 05. November 1985 – 1 ABR 56/83 – AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 4, zu B I 3 b; Richardi-Annuß BetrVG 13. Aufl. § 107 Rn. 49; vgl. auch BAG 15. März 2006 – 7 ABR 24/05 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79).

Dagegen ist die KES an dem Verfahren nicht zu beteiligen. Die Arbeitgeberin hat klargestellt, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nur gegen die Bestellung des Wirtschaftsausschusses im Verhältnis zu ihr wende. Damit greift das Verfahren nicht unmittelbar in betriebsverfassungsrechtliche Positionen der KES ein (vgl. BAG 22. März 2016 – 1 ABR 10/14 – BAGE 154/322, zu B I 1).

2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig und begründet.

a) Der Antrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da die Wirksamkeit der Bildung des Wirtschaftsausschusses ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm ist und die Arbeitgeberin angesichts des Streits der Beteiligten über diese Frage ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses hat. Dies trifft allerdings nicht auf den Teil des Antrags zu, dass § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht anwendbar sei. Insoweit handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine rechtliche Vorfrage eines solchen.

b) Der Antrag ist begründet. Die Bildung des Wirtschaftsausschusses ist nicht wirksam.

Insoweit kann dahinstehen, ob die Bildung eines Wirtschaftsausschusses für die Arbeitgeberin durch § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG ausgeschlossen ist, weil die Arbeitgeberin karitativen Bestimmungen im Sinne § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG dient. Die Bildung des Wirtschaftsausschusses ist bereits deshalb unwirksam, weil der Wirtschaftsausschuss nicht gemeinsam für die Arbeitgeberin und die KES bestellt werden konnte.

Nach § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist ein Wirtschaftsausschuss im Unternehmen – und nicht im Konzern – zu bilden. Dies gilt auch für einen Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Konzerngesellschaften, und zwar auch dann, wenn wie hier eines der beteiligten Unternehmen im Eigentum des anderen steht (BAG 22. März 2016 a. a. O., zu B I b bb). Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein einheitlich geführter Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmer von mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen betrieben wird, die für sich jeweils die Mindestzahl von mehr als 100 beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne von § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht erreichen (BAG 01. August 1990 – 7 ABR 91/88 – BAGE 65/304, zu B II 2 b; 22. März 2016 a. a. O., zu B I 1 b aa). Dieser Ausnahmetatbestand ist hier nicht erfüllt. Sowohl die Arbeitgeberin als auch die KES beschäftigen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer.

3. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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