LAG Hessen, 10.11.2017 – 10 Sa 964/17

März 24, 2019

LAG Hessen, 10.11.2017 – 10 Sa 964/17

Leitsatz:

  1. 1.

    Eine Weisung, die unbillig ist, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich und rechtswidrig (vgl. BAG 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452).

  2. 2.

    Wird der Arbeitnehmer dauerhaft örtlich versetzt und begründet er an der neuen Arbeitsstelle einen Zweitwohnsitz, so kann er nach § 670 BGB analog nicht die Kosten für Heimfahrten zu dem Erstwohnsitz vom Arbeitgeber ersetzt verlangen.

  3. 3.

    War die Versetzungsanordnung des Arbeitgebers rechtswidrig, so steht ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch für die durch die betrieblich veranlasste Begründung eines Zweitwohnsitzes entstandenen finanziellen Nachteile zu, §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1, 249, 251 Abs. 1 BGB. Bei dem Umfang des Schadensersatzanspruchs können die öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen – hier die Trennungsgeldverordnung – als Leitbild herangezogen werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2017 – 3 Ca 160/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11. Oktober 2016 wie folgt neu gefasst:

  1. I.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    1. 1.

      an den Kläger 2.150,82 EUR (in Worten: Zweitausendeinhundertfünfzig und 82/100 Euro) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 139,99 Euro seit dem 1. Februar 2015, aus 107,92 Euro brutto seit dem 1. März 2015, aus 118,71 Euro brutto seit dem 1. April 2015, aus 139,71 Euro brutto seit dem 1. Mai 2015, aus 123,82 Euro brutto seit dem 1. Juni 2015, aus 129,21 Euro brutto seit dem 1. Juli 2015, aus 124,11 Euro brutto seit dem 1. August 2015, aus 113,32 Euro brutto seit dem 1. September 2015, aus 223,71 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2015, aus 118,71 Euro brutto seit dem 1. November 2015, aus 113,32 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2015, aus 208,11 Euro brutto seit dem 1. Januar 2016, aus 119,70 Euro brutto seit dem 1. Februar 2016, aus 119,69 Euro brutto seit dem 1. März 2016, aus 131,09 Euro brutto seit dem 1. April 2016, aus 119,70 Euro brutto seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen;

    2. 2.

      dem Kläger 5 Urlaubstage aus dem Jahr 2015 zu gewähren;

    3. 3.

      an den Kläger 250,79 EUR (in Worten: Zweihundertfünfzig und 79/100 Euro) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 125,39 Euro brutto seit dem 1. Juni 2016 und aus 125,40 Euro brutto seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen

    4. 4.

      an den Kläger 786,06 EUR (in Worten: Siebenhundertsechsundachtzig und 06/100 Euro) brutto sowie 160,00 EUR (in Worten: Einhundertsechzig und 0/100 Euro) netto jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen;

    5. 5.

      an den Kläger 1.344,00 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertvierundvierzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen;

    6. 6.

      an den Kläger 776,00 EUR (in Worten: Siebenhundertsechsundsiebzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen;

    7. 7.

      an den Kläger 1.887,36 EUR (in Worten: Eintausendachthundertsiebenundachtzig und 36/100 Euro) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.

  2. II.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger 55% und die Beklagte 45% zu tragen. Die Kosten der Säumnis im Termin am 11. Oktober 2016 hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien jeweils 50% zu tragen.

Die Revision wird hinsichtlich der Gegenstände zu 4. bis 7. aus diesem Tenor für beide Seiten zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um Entgeltansprüche nach einer unberechtigten örtlichen Versetzung.

Der Kläger war seit dem 12. Februar 1997 und zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. September 1998 bei der Beklagten als “Metallbaumeister” beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird verwiesen auf die Anl. KB1, Bl. 284 der Akte.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das hessische Tischlerhandwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe, abgeschlossen zwischen dem Fachverband Leben Raum Gestaltung Hessen und der IG Metall, Bezirksleitung Mitte, Anwendung. Dabei handelt es sich um den Manteltarifvertrag vom 2. April 2012 (im Folgenden MTV) sowie den Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 30. Juli 2013 (LGTV) in seiner jeweiligen Fassung.

Auszugsweise heißt es in dem MTV (vgl. Bl. 27 bis 29 der Akte)<</span>

§ 10 Montageregelung

  • Für Arbeiten außerhalb des Betriebes wird ein Montagezuschlag gezahlt, wenn die Arbeit einen vollen Arbeitstag in Anspruch nimmt und mit erkennbaren Mehraufwendungen und Erschwernissen (z.B. Arbeiten in kalten und zugigen Bauten oder bei anderen Umweltbelastungen; erschwertes Heben oder Transportieren von Lasten auf Montagestellen, länger dauernde Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Gerüsten) verbunden ist.Der Zuschlag beträgt je Stunde 10 % des tariflichen Facharbeiter- Ecklohnes.

  • Für Montagearbeiten in Entfernungen, die ein auswärtiges Übernachten erforderlich machen, wird zur Abgeltung der dadurch entstehenden Mehraufwendungen für jeden vollen Tag der durch die Montage bedingten Abwesenheit vom Betrieb ein Betrag in Höhe von 2,5 Facharbeiter-Ecklöhnen (Stundenlohn) als Tagegeld gezahlt.…Die notwendigen Aufwendungen für die Übernachtung sind vom Betrieb zu tragen.

  • Übersteigt die Fahrzeit von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Montagestelle und zurück die gewöhnliche Fahrzeit zum Betrieb und zurück, gilt der übersteigende Teil als Arbeitszeit und wird als solche vergütet. Fahrzeit vom Betrieb zu Montagestelle zählt als Arbeitszeit. Abweichungen hiervon können betriebsintern geregelt werden.Die Fahrtkosten vom Betrieb zur Montagestelle und zurück werden in Höhe des Tarifes der 2. Klasse der üblichen öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt. Benutzt ein Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug, so erhält er als Vergütung die gleichen Sätze, die bei der Benutzung des sonst infrage kommenden öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wären.Die Fahrtkosten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Montagestelle und zurück werden nur insoweit ersetzt, als sie die Kosten der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb übersteigen.Für den Transport zur Montagestelle stellt der Betrieb ein Fahrzeug zur Verfügung. Benutzt ein Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers ein eigenes Fahrzeug, so erhält er als Vergütung den jeweils steuerlich zulässigen Kilometergeldsatz.

  • Dauert eine Montagearbeit, die ein Übernachten erforderlich macht, länger als 2 Wochen, so steht dem Arbeitnehmer nach jeweils 2 Wochen zum folgenden Wochenende eine Heimreise unter Vergütung der Kosten für die Hin- und Rückfahrt zu. …”

Seit dem 9. April 1997 ist der Kläger als fachlicher Betriebsleiter für das Metallbauer-Handwerk für die Beklagte bei der Handwerksrolle der Handwerkskammer A eingetragen. Der Kläger arbeitete an dem Betriebssitz der Beklagten in B.

Gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 1. Oktober 2014 sollte der Kläger ab dem 1. November 2014 für mindestens zwei Jahre in die Niederlassung der Beklagten in C (Sachsen) versetzt werden. C ist ca. 487 km entfernt. Gegen die Versetzung erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Darmstadt in dem Rechtsstreit 3 Ca 344/14 Klage.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 29. November 2014 an die Handwerkskammer und bat um Mitteilung, wie sich die Verlegung seines Aufgabenbereichs nach C auf seine Tätigkeit als fachlicher Betriebsleiter der Firma auswirke (vgl. Bl. 294 der Akte). Die Handwerkskammer antwortete mit Schreiben vom 4. Dezember 2014, dass die Eintragung als fachlicher Betriebsleiter der Beklagten in B am 4. Dezember 2014 gelöscht worden sei (Bl. 295 der Akte).

In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 rechnete die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf Basis eines Stundenlohns von 19,50 Euro brutto ab, ab dem 1. Januar 2016 auf Basis von 19,99 Euro und nach Klagerhebung im Juli 2016 rückwirkend auf Basis von 20,47 bzw. 20,48 Euro brutto. Die Beklagte hat zugrunde gelegt, dass der Kläger nicht als Meister zu vergüten und lediglich in die Lohngruppe 6 einzuordnen sei.

Der Kläger folgte der Aufforderung, in C zu arbeiten. Eine Vereinbarung über die Erstattung von versetzungsbedingten Reisekosten oder der Anmietung einer Wohnung trafen die Parteien nicht. Dem Kläger wurde jedenfalls bis Mitte Februar 2015 eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt mietete er eine private Unterkunft in C an. Hierfür musste er monatlich 314,56 Euro verauslagen. Für die Fahrten von seinem Hauptwohnsitz in D nach C nutze er seinen privaten PKW. Grundsätzlich fuhr der Kläger sonntags von seinem Wohnort in D nach C und freitags wieder zurück. Die Woche über verbrachte er in C bzw. E. Pro Strecke fielen Fahrzeiten zwischen 5,5 und 6,5 Stunden an (vgl. die Aufstellung des Klägers Bl. 102 bis 105 der Akte).

Die Beklagte zahlte von Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsgeld in Höhe von 10,50 Euro pro Urlaubstag, zuletzt im Januar 2015. Danach zahlte sie kein Urlaubsgeld mehr an den Kläger aus.

Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 5. März 2015 an, in der Zeit vom 9. März bis zum 20. März 2015 Urlaub zu nehmen (Bl. 75 der Akte). Dem widersprach der Kläger; der Urlaub wurde auch mit Schreiben vom 6. März 2015 noch einmal ausdrücklich schriftlich zurückgewiesen (Bl. 76 der Akte).

In dem Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung in dem Verfahren 3 Ca 344/14 hat das Hessische Landesarbeitsgericht am 20. Mai 2016 – 10 Sa 231/15 – entschieden, dass die Versetzung nach C unwirksam sei. Am 11. Oktober 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 17. Oktober 2016 wieder in B arbeiten solle.

Die streitgegenständlichen Forderungen machte der Kläger mit mehreren Schreiben, beginnend ab dem 30. April 2015, gegenüber der Beklagten geltend.

Hinsichtlich der Einzelheiten des streitigen Parteivortrags beider Seiten sowie der gestellten Anträge des Klägers in erster Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils, dort Seite 3 bis 9, Bezug genommen.

Am 11. Oktober 2016 hat das Arbeitsgericht Darmstadt ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Dieses ist dem Kläger am 18. Oktober 2016 zugestellt worden. Am 20. Oktober 2016 hat der Kläger Einspruch eingelegt.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 9. Mai 2017 der Klage weit überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz in Höhe von 2.150,82 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2016. Die Vergütung des Klägers richte sich nach der Gehaltsgruppe M1 des LGTV. Die Beklagte habe nicht ausreichend behauptet, dass sich die Parteien auf eine andere Tätigkeit als diejenige eines Meisters vertraglich verständigt hätten. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Urlaubsgeld aus betrieblicher Übung in Höhe von 10,50 Euro pro Urlaubstag. Er könne ferner aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Gewährung von fünf Urlaubstagen aus dem Jahr 2015 verlangen. Die Beklagte habe in der Zeit vom 9. bis 13. März 2015 nicht wirksam fünf Urlaubstage gewährt. Der Kläger habe der Urlaubsgewährung ausdrücklich widersprochen.

Der Kläger habe des Weiteren für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2016 Anspruch auf Vergütung, Urlaubsgeld und einen Montagezuschlag in Höhe von insgesamt 786,06 Euro. Der Anspruch auf Zahlung eines Montagezuschlags sei gerechtfertigt, da der Kläger in der Zeit vom 17. Oktober bis 27. Oktober 2016 ganztägig außerhalb des Betriebs auf Montage bei einem Projekt in Frankfurt in der xxxxStraße tätig gewesen sei. Er habe Kunststofffenster in einem kalten und zugigen Bauvorhaben einsetzen müssen. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 160 Euro netto nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.

Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf Vergütung der aufgewendeten Reisezeit von und nach C für die Zeit von Juni bis September 2016. Der Anspruch ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 670 BGB i.V.m. § 10 Ziff. 3 Satz 1 MTV. Der Kläger könne die entsprechende Reisezeit auch als Arbeitszeit mit einem Stundensatz von 21,22 Euro vergütet verlangen. Daneben könne er Zahlung von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer nach § 10 Ziff. 3 Unterabs. 4 MTV verlangen. Des Weiteren könne er Tagegeld in der Zeit von Juni bis September 2016 in Höhe von 1.464 Euro verlangen. Schließlich könne er Erstattung der Kosten für die Unterkunft in dem Zeitraum Juni bis November 2016 in Höhe von 1.887,36 Euro verlangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 197 bis 215 der Akte.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 17. Juni 2017 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 12. Juli 2017 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 14. August 2017 eingegangen.

In der Berufungsbegründung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Zunächst hat sie gemeint, der Kläger sei in die Lohngruppe 6 einzuordnen gewesen. In der mündlichen Verhandlung am 10. November 2017 hat sie klargestellt, dass sie die Vergütung des Klägers nach der Gehaltsgruppe M1 als Meister (nunmehr) akzeptiere. Dem Kläger stünde aber kein Anspruch auf Urlaubsgeld zu. Das Urlaubsgeld sei gerade nicht im Arbeitsvertrag enthalten. Die Arbeitsvertragsparteien hätten das Urlaubsgeld ersatzlos entfallen lassen im Gegenzug zu höheren Tariflöhnen.

Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger Urlaub in der Zeit vom 9. bis 13. März 2015 gewährt habe. Der Kläger sei gebeten worden mitzuteilen, ob er lieber Minusstunden aufbauen oder Urlaub nehmen wolle. Er habe schließlich erklärt, er wolle keine Minusstunden aufbauen.

Dem Kläger stünde auch kein Montagezuschlag für 83,6 Stunden zu. Ein Vortrag, wonach lediglich Arbeiten in kalten und zugigen Bauten vorgenommen wurden, würde keine Mehraufwendungen begründen. Das Arbeitsgericht habe keine ordnungsgemäße Prüfung der Voraussetzungen des Montagezuschlags vorgenommen.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bestünde nicht. Diese Frage sei in der Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten.

Das Arbeitsgericht habe dem Kläger auch zu Unrecht eine Vergütung für aufgewendete Reisezeit in Höhe von 4.042,41 Euro zugesprochen. § 10 MTV gewähre nur dann einen Anspruch, wenn die Abwesenheit vom Wohnort länger als zwei Wochen dauere, außerdem sei der Anspruch auf eine Reisetätigkeit im Abstand von jeweils zwei Wochen begrenzt. § 670 BGB sei nicht einschlägig, wenn es eine speziellere tarifvertragliche Regelung gebe.

Unrichtig sei auch, dass das Arbeitsgericht dem Kläger Reisekosten in Höhe von 4.662 Euro zugesprochen habe. Nach den tarifvertraglichen Regelungen sei vorgesehen, dass der Arbeitnehmer nur einen Betrag als Aufwand ersetzt erhalten könne, der der Höhe des Tarifs der zweiten Klasse der üblichen öffentlichen Verkehrsmittel entspricht. Nach den tarifvertraglichen Regelungen stünde dem Arbeitnehmer auch nicht eine Heimreise pro Woche, sondern alle zwei Wochen zu. Ferner habe das Arbeitsgericht ignoriert, dass dem Kläger jeweils ein Dienstfahrzeug für Heimfahrten zur Verfügung gestanden habe.

Der Kläger könne auch nicht Tagesgeld in Höhe von 1.464 Euro verlangen, da er vor Ort eine Wohnung angemietet habe. Eine Abwesenheit von seinem Wohnraum habe überhaupt nicht vorgelegen.

Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, dem Kläger Kosten für die Anmietung einer Wohnung in Höhe von 1.887,36 Euro zu erstatten. Der Kläger habe ohne weiteren Aufwand in einer Werkswohnung wohnen können. Er habe die Nutzung einer Werkswohnung abgelehnt, da er eigene Wohnräume gewünscht habe. Er habe insbesondere auch seine Ehefrau mit nach C nehmen wollen. Es werde bestritten, dass der Mitarbeiter F mitgeteilt habe, dass er lediglich bis Mitte Februar 2015 eine Werkswohnung habe nutzen können.

Die Beklagte stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2017 – 3 Ca 160/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil der ersten Instanz und meint, er sei zutreffend nach der Gehaltsgruppe M1 zu vergüten. Die Parteien hätten sich nicht einvernehmlich auf eine geringwertigere Tätigkeit als diejenige eines Meisters im Metallbau verständigt. Seit dem Kalenderjahr 2017 werde der Kläger auch nach der Gehaltsgruppe M1 vergüten, es sei nicht verständlich, weshalb die Beklagte ihn diese Bezahlung für die Jahre 2015 und 2016 verweigere. Er habe auch Anspruch auf Urlaubsgeld aus betrieblicher Übung. Die Ansprüche seien jeweils rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Mit Schreiben vom 30. April 2015 seien die Lohnansprüche für Januar 2015 geltend gemacht worden. Die weiteren Lohnansprüche seien jeweils innerhalb einer dreimonatigen Frist geltend gemacht worden, zuletzt mit Schreiben vom 18. Mai 2015 (vgl. Anl. KB 10 – 18, Bl. 296 – 336 der Akte).

Das Arbeitsgericht habe auch dem Anspruch auf Gewährung von fünf Urlaubstagen aus dem Jahr 2015 zu Recht entsprochen. In dem Zeitraum vom 9. März bis 13. März 2015 sei ihm nicht wirksam Urlaub erteilt worden. Er sei von dem Betriebsleiter im C, Herrn F, ab dem 2. März 2015 nachhause geschickt worden wegen Auftragsmangels. Er habe auch der Ankündigung widersprochen, dass er ab dem 9. März 2015 zwei Wochen Urlaub habe. Bestritten werde, dass die Beklagte den Kläger aufgefordert haben soll, er solle sich entscheiden, Urlaub zu nehmen oder Minusstunden aufzubauen.

Zutreffend habe das Arbeitsgericht ihm auch Vergütung für die aufgewendete Reisezeit in dem Zeitraum Juli bis September 2016 in Höhe von 4.042,41 Euro zugesprochen. § 10 MTV komme nicht die Wirkung zu, die allgemeine Regelung für den Aufwendungsersatz nach § 670 BGB einzuschränken.

Das Arbeitsgericht habe auch mit Recht für die Monate Juni bis September 2016 Reisekostenerstattung in Höhe von 4.662 Euro zugesprochen. Die Beklagte habe ihm während des Zeitraums der unberechtigten Versetzung zu keinem Zeitraum ein Dienstfahrzeug für Heimfahrten zur Verfügung gestellt. Ein solches habe er auch zu keinem Zeitpunkt abgelehnt. Erst ab dem 1. Oktober 2016 habe die Beklagte ihm für Dienstfahrten von der Arbeitsstätte in B nach C ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt.

Auch die Tagegeldzahlungen in Höhe von 1.464 Euro seien berechtigt. Der Anspruch sei in entsprechender Anwendung von § 10 Ziff. 2 MTV gegeben. Mit der Anmietung einer Unterkunft im C habe er seinen Familienhausstand in D keinesfalls aufgegeben.

Schließlich sei auch die Anmietung einer Unterkunft in der Zeit von Juni bis November 2016 erforderlich gewesen. Die Dienstwohnung sei ihm nur bis Mitte Februar 2016 überlassen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch zum Teil Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte nur Zahlungsansprüche aus dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Insbesondere kann die im Tarifvertrag geregelte Montageregelung (§ 10 MTV) nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um die finanziellen Einbußen, die der Kläger infolge der rechtswidrigen Versetzung nach C erfahren hat, auszugleichen. Stattdessen kommt aber ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 611 i.V.m. 249, 251 Abs. 1 BGB in Betracht.

A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG).

B. Die Berufung ist teilweise begründet.

I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz in Höhe von insgesamt 2.150,82 Euro brutto für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2016. Der Anspruch ergibt sich aus § 615, 611 Abs. 1, 611a Abs. 2 BGB i.V.m. dem LGTV in seiner jeweiligen Fassung.

1. Die Parteien sind an die Tarifverträge für das hessische Tischlerhandwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden.

2. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach der Gehaltsgruppe M1 des LGTV. In dem Arbeitsvertrag vom 1. September 1998 haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger als Metallbaumeister beschäftigt werde. Damit war die Tätigkeit des Klägers arbeitsvertraglich festgelegt.

Die Parteien haben sich nicht ausdrücklich und auch nicht konkludent darauf verständigt, dass der Kläger zukünftig nicht mehr als Meister beschäftigt werde. Der Kläger hat gegenüber der Handwerkskammer zwar mitgeteilt, dass er zukünftig nicht mehr am Standort G beschäftigt werde, sondern in C. Daraufhin ist er als Betriebsleiter der Beklagten der Handwerksrolle gelöscht worden. Hierin kann aber kein Einverständnis des Klägers erblickt werden, nicht mehr als Meister beschäftigt zu werden. Er hat sich vielmehr von Anfang an gegen die Versetzung gewandt und sich darum bemüht, in unveränderter Position als Metallbaumeister weiter in B beschäftigt zu werden.

Die Beklagte hat zum Schluss gegen eine Vergütung des Klägers nach der Gehaltsgruppe M1 für die Vergangenheit auch keine Einwände mehr erhoben. Dies hat sie zu Protokoll in der Kammersitzung am 10. November 2017 erklärt. Darin ist ein prozessuales Geständnis zu sehen, § 288 Abs. 1 ZPO.

3. In Bezug auf die Höhe des Anspruchs folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils, macht sich diese zu Eigen und verweist auf diese, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Dabei ist es insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass es einen Anspruch auf ein Urlaubsgeld i.H.v. 10,50 Euro aus betrieblicher Übung abgeleitet hat. Ein relevanter Gegenvortrag ist weder in der ersten noch in der Rechtsmittelinstanz gehalten worden.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II. Der Kläger kann von der Beklagten die Gewährung von fünf Urlaubstagen aus dem Jahr 2015 aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen, §§ 280 Abs. 1, 283 Abs. 1, 275, 287 Satz 2, 249 BGB.

Zwischen den Parteien ist im Streit, ob die Beklagte dem Kläger in dem Zeitraum vom 9. bis 13. März 2015 wirksam fünf Urlaubstage gewährt hat.

1. Der Antrag ist zunächst zulässig. Das Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ist gewahrt. Zwar ist in dem Antrag des Klägers nicht bestimmt, wann der Alturlaub von der Beklagten zu gewähren ist. Dies schadet im vorliegenden Fall indes nicht. Denn aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung, bei der Gewährung von Urlaub auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. In diesem vorgegebenen Rahmen steht es der Beklagten aber frei, wann sie Urlaub gewährt (vgl. BAG 27. April 2017 – 6 AZR 119/16 – Rn. 18, BeckRS 2017, 119471; ErfK/Gallner 17. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 31).

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Der Anspruch auf die fünf Urlaubstage ist nicht bereits durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

aa) Die Erklärung, für einen bestimmten Zeitraum Urlaub zu erteilen, ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Erfüllung der Schuld. Der Arbeitnehmer ist aber nicht gehalten, die Bestimmung des Urlaubszeitraums hinzunehmen. Er kann seine Wünsche äußern und die Urlaubserteilung für den vom Arbeitgeber festgelegten Zeitraum ablehnen, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Hat der Arbeitgeber ihn nicht vor der Festlegung des Urlaubszeitraums nach seinen Wünschen gefragt, kann der Arbeitnehmer ein Annahmeverweigerungsrecht geltend machen (vgl. BAG 6. September 2006 – 5 AZR 703/05 – Rn. 19, NZA 2007, 36; ErfK/Gallner 17. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 12; NK-GA/Düwell § 7 BUrlG Rn. 66). Dieses muss er dem Arbeitgeber gegenüber unverzüglich mitteilen. Unterbleibt dies oder nimmt der Arbeitnehmer den Urlaub, kann davon ausgegangen werden, dass der Urlaub durch den Arbeitnehmer akzeptiert wird.

bb) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 5. März 2015 den Urlaub erteilt. Bereits mit Schreiben vom 6. März 2015 wurde der Urlaub schriftlich zurückgewiesen. Damit ist im Ergebnis keine wirksame Urlaubserteilung erfolgt.

b) Der Urlaub ist auch weder zum 31. Dezember 2015 noch zum 31. März 2016 verfallen.

aa) Nach dem Sachvortrag des Klägers gab es eine betriebliche Übung, wonach Resturlaub aus dem Vorjahr stets in das Folgejahr übernommen wurde. Dem ist zu folgen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 (Bl. 62 der Akte) teilte die Beklagte mit, dass “eine Verfallklausel für das Folgejahr nicht existiert”. In der Juni 2016-Abrechnung waren noch 32 Urlaubstage aufgeführt. Es entsprach daher der Praxis der Beklagten, dass Urlaub aus dem Vorjahr grundsätzlich nicht verfällt.

bb) Ist der Urlaub einvernehmlich in das Folgejahr übertragen worden, so folgt er den Regeln des aktuellen Kalenderjahrs und verfällt mithin nicht zum 31. März, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG.

cc) Im Mai 2016 ist der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden. Da der Alturlaub aus dem Jahr 2015 zum 31. Dezember 2016 endgültig verfallen ist, hat sich der Urlaubsanspruch zwischenzeitlich in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt. Dieser ist darauf gerichtet, dass der Arbeitgeber im Wege der Naturalrestitution nachträglich Urlaub gewähren muss.

III. Der Kläger hat für den Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2016 Anspruch auf die Differenzvergütung in Höhe von 250,79 Euro. Insoweit war zwischen den Parteien lediglich die richtige Eingruppierung des Klägers streitig. Diesbzgl. kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, im Übrigen wird auf das zutreffende Urteil der ersten Instanz, dort Seite 17 und 18, verwiesen.

IV. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2016 Anspruch auf Vergütung und Urlaubsgeld, ferner auf Zahlung des Montagezuschlags i.H.v. 786,86 sowie auf Zahlung einer Verzugspauschale i.H.v. 160 Euro.

1. Der Kläger kann insbesondere Zahlung eines Montagezuschlags in Höhe von 139,28 Euro für 83,6 geleistete Stunden im Oktober 2016 nach § 10 Ziff. 1 MTV verlangen.

Das Arbeitsgericht hat den Anspruch zugesprochen, weil der Kläger im Oktober 2016 eine Montagearbeit bei einem Projekt in Frankfurt in der xxxx-Str. erbringen musste. Die Arbeit war mit erkennbaren Mehraufwendungen und Erschwernissen, insbesondere in kalten und zugigen Bauten, verbunden. Der Kläger musste Kunststofffenster einsetzen, wobei auch schweres Heben und Transportieren anfiel. Die Fenster hatten teilweise ein Gewicht von 100 bis 150 kg. Die Balkonelemente und Türen hatten teilweise ein Gewicht bis zu 260 kg. Dies alles wurde von dem Kläger ausführlich im Schriftsatz vom 15. Februar 2017 (Bl. 175 bis 176 der Akte) geschildert. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Gegenvortrag und das Bestreiten der Beklagten als unsubstantiiert gewürdigt, § 138 Abs. 2, 3 ZPO. Einen erheblichen neuen Vortrag in der Rechtsmittelinstanz zu diesem Punkt hat die Beklagte nicht gehalten.

2. Im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Berechnungsweise, folgt die Kammer den Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils und macht sich diese zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

3. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale i.H.v. 160 Euro netto hat. Der Anspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.

Es ist in der Rechtsprechung und Literatur aber umstritten, ob diese Regelung auch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

a) Dem könnte die Norm des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegenstehen. Danach hat keine Partei – anders als im zivilgerichtlichen Verfahren – einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Die Regelung wird allgemein so ausgelegt, dass der Gläubiger auch die außergerichtlichen Kosten, die zur Durchsetzung des Anspruchs angefallen sind, nicht auf die Gegenseite abwälzen kann (vgl. ErfK/Koch 17. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 1). Wenn grundsätzlich keine Mahnkosten geltend gemacht werden können, sei nicht einzusehen, weshalb es zulässig sein soll, eine Verzugskostenpauschale zu erheben (vgl. z.B. Diller NZA 2015, 1095; ders. ArbR 2017, 47 [LAG Köln 22.11.2016 – 12 Sa 524/16]; ErfK/Koch 17. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 1).

b) Gleichwohl sprechen die besseren Gründe dafür, auch dem Arbeitnehmer eine Verzugskostenpauschale zu gewähren. Der Arbeitnehmer ist unstreitig als Verbraucher anzusehen. Die Regelung geht auf die Richtlinie 2011/17/EU zurück, mit der erreicht werden soll, säumige Schuldner zu einer raschen Zahlung anzuhalten und nachlässiges Verhalten durch die Pauschale zu sanktionieren. Diese Zwecke treffen auch auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu. Es würde unbillig erscheinen, gerade die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmer im Verhältnis zu der Gruppe der übrigen Verbraucher schlechter zu behandeln (vgl. auch LAG Köln 2. November 2016 – 12 Sa 524/16 – Rn. 44 ff., Juris; LAG Berlin-Brandenburg 22. März 2017 – 15 Sa 1992/16 – Juris; Lembke NZA 2016, 1501, 1503; NK-GA/Brors § 288 BGB Rn. 6).

c) Der Kläger kann für jeden Monat, in dem der Arbeitgeber mit der Zahlung des Entgelts in Verzug geraten ist, die 40 Euro geltend machen. Eine Beschränkung dahingehend, dass auch bei einem mehrmonatigen Rückstand die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden kann, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB.

V. Der Kläger kann Reisekosten für wöchentliche Heimreisen von Juni bis September nicht in Höhe von 4.662 Euro, sondern nur in Höhe von 1.344 Euro verlangen.

1. Der Anspruch folgt aber nicht aus § 10 Ziff. 3 MTV.

Die Regelung ist nicht unmittelbar einschlägig. Wie sich bereits aus der Überschrift ergibt, regelt die tarifliche Norm die Rechte des Arbeitnehmers bei einer Montagetätigkeit. Die Norm legt dabei zugrunde, dass der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zu der auswärts gelegenen Baustelle fährt. Der Kläger war hier nicht über mehrere Monate von seiner Wohnung wegen einer auswärts gelegenen Baustelle abwesend. Im vorliegenden Fall geht es m.a.W. nicht um eine Montagetätigkeit, sondern um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisen von dem Erstwohnsitz zu dem dienstlich bedingten Zweitwohnsitz.

Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Anordnung zur Versetzung unwirksam war. Der dauernde Einsatz in C ist keine typischerweise nur vorübergehende auswärtige Montage. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger der (unwirksamen) Versetzungsanordnung Folge geleistet hat und zunächst eine Dienstwohnung der Beklagten und später eine Privatwohnung bezogen hat. Er hat damit faktisch jeweils einen Zweiwohnsitz begründet.

2. § 10 Ziff. 3 MTV ist auch nicht analog heranzuziehen, da die Interessenlage nicht vergleichbar ist.

Die Tarifnorm regelt eine zeitlich begrenzte Montagetätigkeit, nicht einen Wechsel vom Erst- zum Zweitwohnsitz. Die Tarifvertragsparteien hatten nur stundenweise, allenfalls tageweise Abwesenheitszeiten wegen einer auswärtigen Montage vor Augen, was sich auch in der Regelung für auswärtiges Übernachten in § 10 Ziff. 2 MTV zeigt. Es würde erheblichen Bedenken begegnen, diese Regelung auf den anders gelagerten Fall einer dauerhaften Begründung eines Zweitwohnsitzes zu übertragen (vgl. auch zur steuerrechtlichen Differenzierung, falls keine echte Montagetätigkeit, sondern ein Einsatz an einer dauernden Betriebsstätte vorliegt FG Rheinland-Pfalz 3. Juni 2015 – 1 K 2352/12 – Juris). Es bestünde dann die Gefahr, dass der Arbeitgeber finanziell überfordert wird, weil die großzügigeren Ersatzregelungen bei einer zeitlich überschaubaren Montagetätigkeit angemessen erscheinen, bei einem dauerhaften Wohnsitzwechsel aber nicht. Bei langfristen Veränderungen werden typischerweise geringere Beträge gezahlt, weil es auch um den Ausgleich von Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung geht. Im Übrigen würde auch die Regelung in § 10 Ziff. 4 MTV ein wöchentliches Pendeln nach Hause – wie vom Kläger geltend gemacht – aber nicht abdecken.

3. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 670 BGB analog zu.

a) Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Arbeitsverhältnis gilt. Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, für die er keine Vergütung erhält, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags handelt, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 14. Juni 2016 – 9 AZR 181/15 – Rn. 18, NZA-RR 2016, 565).

b) Aufgrund der Versetzungsanordnung durfte es der Kläger im Grundsatz für erforderlich halten, einen Zweitwohnsitz in C zu begründen. Ein tägliches Pendeln war angesichts einer einfachen Wegstrecke von 487 km nicht zumutbar.

aa) Allerdings gehört die Wahl des Wohnorts grundsätzlich zu der Privatsphäre des Arbeitnehmers. Der Umstand, dass die Begründung eines Zweitwohnsitzes aus betrieblichen Gründen erforderlich war, ändert daran nichts. Entsprechendes gilt für den Weg hin zur Arbeit, auch diese Kosten muss nach h.M. grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst tragen (vgl. ErfK/Preis 17. Aufl. § 611 BGB Rn. 558; Müko-BGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 611 Rn. 893; Staudinger/Richardi/Fischinger Stand: 27.09.2016 § 611 Rn. 1743; Novara/Römgens NZA 2016, 668, 669). Allenfalls ist anerkannt, dass der Arbeitnehmer nach § 670 BGB analog Ersatz von betrieblich veranlassten Umzugskosten verlangen kann (vgl. Staudinger/Richardi/Fischinger Stand: 27.09.2016 § 611 Rn. 1743; Griese in Küttner Personalbuch 23. Aufl. Umzugskosten Rn. 2). Ansonsten gehört aber auch sonst ein Umzug und Wohnungswechsel zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers (vgl. Griese in Küttner Personalbuch 23. Aufl. Umzugskosten Rn. 3).

Es erschiene zu weitgehend, aus § 670 BGB analog eine allgemeine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für Fahrtkosten, die durch ein wöchentliches Pendeln entstehen, abzuleiten, wenn der Arbeitnehmer betriebsbedingt örtlich versetzt wird. Das wöchentliche Pendeln zum Erstwohnsitz liegt primär im Interesse des Arbeitnehmers, nicht des Arbeitgebers. Sofern die Versetzung rechtmäßig ist und der Arbeitgeber keine Vorgaben in Bezug auf den Wohnort macht, könnte die Annahme einer solchen Verpflichtung leicht zu einer unangemessenen finanziellen Überforderung des Arbeitgebers führen. Angenommen, der Betrieb würde in eine zwei Stunden entfernt gelegene Stadt verlegt, kann es nicht sein, dass der Arbeitgeber zukünftig ohne Beschränkung nach § 670 BGB analog zum Ersatz erhöhter Fahrtkosten durch ein wöchentliches Pendeln der Arbeitnehmer verpflichtet wird.

bb) Regelmäßig werden bei betrieblich erforderlichen Wohnortwechseln Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen, die die Ersatzfähigkeit der durch den Umzug anfallenden Kosten näher regeln (vgl. Novara/Römgens NZA 2016, 668, 671). Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor. Es würde Bedenken begegnen, wenn aus allgemeinen Grundsätzen (§ 670 BGB analog) für Fälle der vorliegenden Art stets eine umfassende Erstattungspflicht des Arbeitgebers aus dem Gesetz hergeleitet würde. Dies würde i.E. bedeuten, dass vertragliche Abreden zu den Themen Dienstwohnung, erhöhte Fahrtkosten, Umzugskosten etc. (gar) nicht erforderlich wären. Dies wiederum erschiene nicht sachgerecht, weil angemessene Lösungen gerade in individuellen Vereinbarungen getroffen werden können.

Häufig gibt es auch kollektivrechtliche Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die vorsehen, was der Arbeitgeber zu zahlen hat, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft örtlich versetzt wird. Unmittelbar sind hier aber keine solche Normen einschlägig.

cc) Im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt insbesondere das Bundesreisekostengesetz (BRK) und die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – kurz: TGV). Eine Kostenerstattung bei Reisetätigkeit setzt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TVG aber grundsätzlich einen begünstigenden Verwaltungsakt voraus, mit dem Trennungsgeld zugesagt wird (vgl. Meyer/Fricke Umzugskosten im öffentlichen Dienst Stand: November 2009 § 2 TVG Rn. 4). Auch diese Regelung ist hier aber nicht unmittelbar einschlägig, da der Arbeitgeber nicht ein öffentlicher Dienstherr auf Bundeseben ist; auch fehlt es an einer Zusage.

4. Ein Anspruch ergibt sich aber aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzrechts, §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1 i.V.m. 249, 251 Abs. 1 BGB.

a) Eine Pflichtverletzung der Beklagten lag vor.

Die Versetzung nach C war unwirksam. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht in dem Vorverfahren am 20. Mai 2016 – 10 Sa 231/15 – entschieden. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Kläger war auch nicht gehalten, der unbilligen Weisung zunächst Folge zu leisten, bis eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB getroffen worden ist. Eine unbillige Weisung ist vielmehr unverbindlich (vgl. BAG 14. September 2017 – 5 AS 7/17 – Rn. 44 ff., NZA 2017, 1452; BAG 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – Rn. 63, NZA 2017, 1452).

Die Beklagte ist dem Kläger im Falle einer rechtswidrigen, unbilligen Weisung dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. auch Novara/Römgens NZA 2016, 668). Sie hat ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, indem sie den Kläger aufgrund einer rechtswidrigen Weisung in C einsetzte. Der Kläger musste, um der Weisung Folge zu leisten, Fahrten nach C unternehmen.

b) Ein Ersatzanspruch scheidet hier nicht deshalb aus, weil der Kläger im Prinzip die Kosten für die Anreise zu seiner Arbeitsstelle zu tragen hat. Zwar trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich das Wegerisiko und muss hierfür auch die Kosten tragen (vgl. ErfK/Preis 17. Aufl. § 611 BGB Rn. 558; Müko-BGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 611 Rn. 893). Darum geht es hier aber nicht. Es geht nicht um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle, sondern um die Ersatzfähigkeit von Heimfahrten bei einem dienstlich bedingten Zweitwohnsitz.

c) Von einem Verschulden der Beklagten ist auszugehen. Sie hätte erkennen können, dass sie die Versetzung einem jüngeren Kollegen ebenso gut hätte zumuten können.

d) In Bezug auf den Umfang des Schadensersatzes ist der Kläger grundsätzlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht rechtswidrig nach C versetzt worden wäre. Dabei sind diejenigen Aufwendungen erstattungsfähig, die ein objektiver Dritter anstelle des Klägers für erforderlich halten durfte.

aa) Nach Auffassung der Kammer ist für diesen verobjektivierten Maßstab auf die im öffentliche Recht geltenden Regelungen als Leitbild abzustellen. Der Gesetzgeber hat mit dem BRG und der TGV Regelungen geschaffen, die einen angemessen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Falle einer betrieblich bedingten Begründung eines Zweitwohnsitzes des Arbeitnehmers beinhalten. Auch sonst entspricht es (wohl) vielfach der Praxis, dass sich die Beteiligten an den für den öffentlichen Dienst geltenden Reisekostenrecht orientieren (so zu dem Bundesumzugsgesetz Griese in Küttner Personalbuch 23. Aufl. Umzugskosten Rn. 6; vgl. auch ErfK/Preis 17. Aufl. § 611 Rn. 428 und 558). Dies gilt z.T. für die Ersatzfähigkeit von Reisekosten für Arbeitnehmervertreter, nämlich Personalratsmitglieder und die Schwerbehindertenvertretung, kraft Gesetzes (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 BPersVG, § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, LAG Düsseldorf 29. April 2010 – 11 Sa 218/10 – BeckRS 2011, 79267). Wegen der allgemein bestehenden Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 BGB) ist der Arbeitnehmer grundsätzlich auch gehalten, die durch die rechtswidrige Versetzung verursachten Kosten möglichst gering zu halten. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch schadensersatzrechtlich nur eine Kostenerstattung in einem angemessenen Umfang verlangen kann.

bb) Eine entsprechende Regelung für die Problematik der Ersatzfähigkeit von Heimfahrten findet sich in § 5 (Reisebeihilfen für Heimfahrten) TGV. Diese für den öffentlichen Dienst geltende gesetzliche Wertung ist hier entsprechend heranzuziehen.

Es erscheint sachgerecht, lediglich die Kosten 2. Klasse für eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln alle zwei Wochen zu erstatten. Dies entspricht dem Grundprinzip der Kostenerstattung bei Heimfahrten nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz TGV. Entsprechendes gilt im Übrigen grundsätzlich auch bei Montagetätigkeit nach § 10 Ziff. 3 MTV.

cc) Eine weitergehende Ersatzpflicht ist hier nicht anzuerkennen, diese hätte einer vertraglichen Zusage bedurft. Dass der Einsatz des privaten PKW durch die Beklagte gewünscht war, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Beklagte den Ansatz mit 0,30 Euro pro Kilometer jedenfalls in der Berufungsinstanz bestritten. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer bei einem Auslagenersatz nicht davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch den überwiegend auf die Privatnutzung zurückgehenden Wertverlust ersetzen wollen (vgl. Griese in Küttner Personalbuch 24. Aufl. Aufwendungsersatz Rn. 3). Er kann deshalb, wenn er ein eigens KFZ benutzt, grundsätzlich nur die tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere also Tankkosten, geltend machen (vgl. Griese in Küttner Personalbuch 24. Aufl. Aufwendungsersatz Rn. 3). Diese hat der Kläger aber nicht aufgeführt.

Es hätte dem Kläger offen gestanden, die Problematik der Fahrtkostenerstattung gegenüber der Beklagten anzusprechen und auf eine Vereinbarung mit ihr hinzuwirken. Wenn er dies unterlassen hat, musste er auch damit rechnen, dass nicht in jedem Fall seine vollen durch die Nutzung des Privat-PKWs entstanden Kosten ausgeglichen werden. Er handelte insoweit auch auf eigenes Risiko.

Der Kläger wird insgesamt nicht unzumutbar schlecht gestellt, wenn nicht sämtliche tatsächlichen Aufwendungen erstattet werden. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Kosten für einen dienstlich veranlassten Zweitwohnsitz steuerlich absetzbar sind. Diejenigen Aufwendungen, die er nicht von seinem Arbeitgeber erstattet erhält, kann er nach § 9 Abs. 1 Ziff. 5 EStG steuerlich geltend machen, so dass sich die Höhe der letztlich von ihm selbst zu tragenden Aufwendungen weiter reduziert.

dd) Aus der Aufstellung des Klägers gemäß Schriftsatz vom 15. Februar 2017 ergibt sich die Anzahl der Heim- und Arbeitsfahrten (insgesamt 32). Der Kläger ist wöchentlich gependelt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV werden als Reisebeihilfen die entstandenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte hin und zurück erstattet. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV wird nur eine Heimfahrt alle zwei Wochen erstattet. Von den 32 Fahrten kann der Kläger daher nur 16 geltend machen.

Ausweislich allgemein zugänglicher Informationen der Bahn AG beträgt der Preis für eine einfache Strecke von G nach C gerundet 84 Euro (Flexpreis, ohne Bahnkarte, Abrufdatum im Internet am 7. November 2017). 16 * 84 Euro ergibt 1.344 Euro. Diesen Betrag kann der Kläger für seine aufgewendeten Fahrtkosten beanspruchen.

5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB.

VI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns für die Zeiten seiner Heimreisen in dem Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2016 in Höhe von 4.042,41 Euro brutto.

Der Kläger hat in den vier Monaten zwischen monatlich 40,75 Stunden und 59,50 Stunden auf Reisen verbracht, insgesamt 190,50 Stunden. In der Regel ist er sonntags nach C und freitags nach D gefahren.

1. Der Anspruch folgt nicht aus den §§ 611 Abs. 1, 611a Abs. 2 BGB. Es handelt sich bei der Reisezeit nicht um Arbeitszeit.

a) Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Keine Arbeit wird für den Arbeitgeber durch den Weg zur Arbeit erbracht (vgl. BAG 22. April 2009 – 5 AZR 292/08 – Rn. 15, NZA-RR 2010, 231). Dagegen gehört die Reisetätigkeit z.B. bei Außendienstmitarbeitern zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (vgl. BAG 22. April 2009 – 5 AZR 292/08 – Rn. 15, NZA-RR 2010, 231). Im vorliegenden Fall gehört die Reisetätigkeit – abgesehen von Fahrten zu einer Baustelle im Rahmen einer auswärtigen Montagetätigkeit – nicht zu der Arbeit eines Metallbaumeisters hinzu. Dies gilt insbesondere für Fahrten zwischen dem Erst- und Zweiwohnsitz. Solche Fahrten sind auch nicht mit einer dienstlich veranlassten Reisetätigkeit vergleichbar. Mit der Reise zu dem Erstwohnsitz des Arbeitnehmers wird einem privaten Interesse Rechnung getragen, nicht einem betrieblichen Interesse.

b) Selbst wenn man die für die Vergütungspflichtigkeit von Dienstreisen entwickelten Grundsätze heranziehen wollte, müsste eine Vergütungspflicht ausscheiden. Nach § 612 Abs. 1 BGB ist eine Vergütungserwartung hier nicht anzuerkennen. Auch im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG gelten die Wegezeiten einer Dienstreise nicht als Arbeitszeit, wenn es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, welches Transportmittel er nutzt und wie er – in einem öffentlichen Transportmittel – die Zeit der Reise nutzt (vgl. BAG 11. Juli 2006 – 9 AZR 519/05 – Rn. 44, NZA 2007, 155; zum Problem auch Neumann/Biebl ArbZG 16. Aufl. § 2 Rn. 14; Heins/ Leder NZA 2007, 249). Hier gab es seitens der Beklagten keine Vorgaben, wie der Kläger die Heimreisen zu bewerkstelligen hatte. Insbesondere hätte der Kläger auch mit dem Zug fahren und dort einer Freizeitbeschäftigung nachgehen können.

2. Der Anspruch folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 10 Ziff. 3 Satz 1 MTV.

In der Tarifnorm heißt es:

“Übersteigt die Fahrzeit von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Montagestelle und zurück die gewöhnliche Fahrzeit zum Betrieb und zurück, gilt der übersteigende Teil als Arbeitszeit und wird als solcher vergütet. Fahrzeit vom Betrieb zu Montagestelle zählt als Arbeitszeit…”

Hier geht es nicht um die Fahrt von der Wohnung zur Montagestelle und zurück, sondern um die Fahrten zwischen zwei Wohnorten. Die Tarifnorm ist deshalb nicht einschlägig.

3. § 10 Ziff. 3 Satz 1 MTV ist auch nicht analog anwendbar.

Ihr Sinn und Zweck liegt darin, dass Fahrten hin zur Arbeit Teil der Arbeitsleistung werden, wenn der Arbeitnehmer sich auf den Weg zu einer entfernt gelegenen Baustelle macht. Davon kann keine Rede sein, wenn der Kläger freitags abends nach D gefahren ist. Auch die Hinreise sonntags nach C hatte keine Baustelle zum Ziel, sondern den Zweiwohnsitz. Das Pendeln zwischen zwei Wohnorten ist etwas anderes als eine kurzzeitig auftretende Mehrbelastung durch einen erhöhten Anfahrtsweg zur auswärtigen Baustelle.

4. Auch aus dem Gedanken des Schadensersatzrechts ergibt sich keine Vergütungspflicht, §§ 280 Abs. 1, 611 BGB i.V.m. § 251 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung begangen, indem sie den Kläger rechtswidrig anwies, seine Arbeit in C zu erbringen. Durch die hierdurch bedingten Reisezeiten hat der Kläger aber keinen (messbaren) materiellen Schaden erlitten, sondern er hat (lediglich) Zeit aufwenden müssen. Der Freizeit kommt als solcher kein Vermögenswert zu. Sie ist nicht kommerzialisiert (vgl. Rüßmann in jurisPK-BGB Bn. 2 8. Aufl. § 251 Rn. 80; Staudinger/Kaiser Stand 2017 § 251 Rn. 112).

VII. Der Kläger kann für die Zeit von Juni bis September 2016 Tagegeld in Höhe von 776 Euro beanspruchen.

1. Der Anspruch folgt nicht aus § 670 BGB analog.

Mit Trennungsgeld wird regelmäßig ein infolge des Aufenthaltswechsels erhöhter Verpflegungsbedarf pauschal abgegolten (vgl. Meyer/Fricke Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: November 2009 § 3 TVG Rn. 84). Zwar ist ein diesbzgl. erhöhter Bedarf grundsätzlich dienstlich veranlasst, weil die Beklagte die Aufnahme der Tätigkeit in C angeordnet hat. Verpflegungskosten gehören aber grundsätzlich zu der Privatsphäre des Arbeitnehmers. Ohne eine vereinbarte Rechtsgrundlage – sei es durch Individualvereinbarung oder Kollektivertrag – gibt es prinzipiell keine Grundlage, dass der Arbeitgeber entsprechende “Tagegelder” zahlt.

2. Der Anspruch folgt nicht aus § 10 Ziff. 2 Satz 1 MTV. Wie bereits oben ausgeführt, geht es hier nicht um die Abgeltung von montagebedingten Mehrkosten.

3. Auch eine analoge Anwendung der Tarifregelung scheidet aus. Auch insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

4. Der Anspruch folgt nicht aus einer bei der Beklagten bestehenden betrieblichen Übung.

Auf Nachfrage hat sie im Termin am 10. November 2017 klargestellt, dass es bei ihr zwar eine Praxis gebe, Tagegeld nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen bei längeren Montageeinsätzen zu zahlen. Dies gelte aber gerade nicht bei dem hier zu entscheidenden Fall einer dauerhaften Begründung eines Zweitwohnsitzes.

5. Der Anspruch ergibt sich aber aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB i.V.m. § 251 Abs. 1 BGB.

Ausnahmsweise können auch Pauschalierungen zulässig sein, wenn bestimmte Pauschalen in der Branche üblich sind (vgl. Griese in Küttner Personalbuch 24. Aufl. Aufwendungsersatz Rn. 3).

Auszugehen ist von § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV. Dieser verweist auf die Sozialversicherungsentgeltverordnung. In der für das Jahr 2016 geltenden Fassung ist dort in § 2 Abs. 1 ein Sachbezug für Verpflegung von monatlich 236 Euro vorgesehen.

Für die vier Monate kann der Kläger daher 944 Euro geltend machen. Abzgl. einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 168 Euro (120 Euro im Juni und 48 Euro im Juli 2016) kann der Kläger noch 776 Euro beanspruchen.

6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB.

VIII. Der Kläger kann Ersatz seiner Kosten in Höhe von 1.887,36 Euro für die Mietwohnung für den Zeitraum Juni bis November 2016 verlangen.

1. Der Anspruch folgt nicht aus § 670 BGB analog. Die Entscheidung für die Anmietung einer Zweitwohnung lag zumindest auch im privaten Interesse des Arbeitnehmers. Zwar ist es anerkannt, dass der Arbeitgeber z.B. die Kosten für Übernachtungen tragen muss, wenn solche zur Erledigung dienstlicher Geschäfte anfallen. Dies kommt häufig bei Montagearbeitern oder Handlungsreisenden vor. Anders ist die Situation aber dann, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft örtlich versetzt wird. Ohne eine vertragliche oder kollektivrechtliche Grundlage kann der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Zweitwohnung trägt.

2. Auch § 10 Ziff. 2 MTV gelangt weder direkt noch analog zur Anwendung (siehe oben).

3. Der Anspruch ergibt sich aber in voller Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB i.V.m. § 251 Abs. 1 BGB.

a) § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV sieht vor, dass bei einer getrennten Haushaltsführung die Kosten einer angemessenen Unterkunft zu erstatten sind. Die Mietkosten in Höhe von 314,56 Euro erscheinen nicht unangemessen, sondern halten sich im Rahmen einer bescheidenen Wohnung ohne großen Luxus. Für die sechs Monate ergeben sich die geltend gemachten 1.887,36 Euro.

b) Der Anspruch ist nicht deshalb nicht entstanden oder gemäß § 254 BGB gemindert, weil dem Kläger die Möglichkeit offen gestanden hätte, eine Dienstwohnung zu nehmen. Die Möglichkeit der Nutzung einer Dienstwohnung bestand nur bis Februar 2016. Dies hat der Kläger substantiiert behauptet. Wegen Umbaumaßnahmen habe er sich sodann eine neue Unterkunft suchen müssen. Dass dem Kläger über diesen Zeitraum hinaus die gleiche oder eine andere Dienstwohnung angeboten wurde, hat die Beklagte – auch nicht in der Berufungsinstanz – konkret dargetan.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO.

Die Revision ist nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für beide Seiten zuzulassen, soweit die unter Ziff. 4. bis 7. tenorierten prozessualen Ansprüche betroffen sind. Die Frage, ob ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB analog oder ein Schadensersatzanspruch im Falle der finanziellen Abwicklung nach einer rechtswidrigen örtlichen Versetzung bestehen und wenn ja, in welcher Höhe, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht geklärt. Entsprechendes gilt für die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht.

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