LAG Hessen, 10.12.2014 – 12 Sa 1086/13 Gescheiterte Klage auf Zahlung einer Abfindung nach § 113 Abs. 3 BetrVG wegen Fehlens von zwanzig regelmäßig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Betriebsstillegung.

April 30, 2019

LAG Hessen, 10.12.2014 – 12 Sa 1086/13
Gescheiterte Klage auf Zahlung einer Abfindung nach § 113 Abs. 3 BetrVG wegen Fehlens von zwanzig regelmäßig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Betriebsstillegung.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. August 2013 – 5 Ca 7266/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch darüber, ob dem Kläger eine Abfindung als Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG zusteht.

Die Beklagte stellt Druckerzeugnisse vornehmlich im Siebdruckverfahren her. Der am xx.xx.1965 geborene, verheiratete und für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtige Kläger war bei ihr ohne Unterbrechung seit dem 01.08.1989 als Schablonenmacher beschäftigt und verdiente zuletzt € 2.998,17 brutto monatlich (zuzüglich vermögenswirksame Leistungen, Fahrtkostenzuschuss und Kontoführungsgebühren). Im Betrieb bestand ein Betriebsrat, dessen Mitglied der Kläger von Dezember 2011 bis März 2012 war. Bis Ende November 2011 waren im Betrieb der Beklagten 23 Mitarbeiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte im Dezember 2011 vier Arbeitsverhältnisse angesichts ihrer angespannten finanziellen Lage. Im Laufe des Jahres 2012 schieden weitere vier Mitarbeiter aus.

In einem Gespräch mit dem Betriebsrat am 06.12.2011 führte der Geschäftsführer der Beklagten – laut Protokollaufzeichnung – u.a. aus, dass der Betrieb bei der augenblicklichen wirtschaftlichen Lage (zu hohe Kosten, zu geringer Umsatz) nur noch drei bis vier Monate weitergeführt werden könne. Das Unternehmen habe nur dann eine Chance, wenn Personal abgebaut werde. Es solle ein Sozialplan abgeschlossen und ein Konzept zur Rettung des Unternehmens ausgearbeitet werden (Bl. 203 f d.A.). Die Kündigungen einiger Mitarbeiter müssten deshalb noch im Dezember 2011 ausgesprochen werden.

Am 21.06.2012 schlössen die Beklagte und der Betriebsrat eine “Rahmenbetriebsvereinbarung Lohnverzicht” (Bl. 162 f d.A.). Diese diente nach ihrer Präambel dem Ziel der Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen und einer Insolvenz infolge Zahlungsunfähigkeit.

In der Gesellschafterversammlung am 17.09.2012 (Bl. 111 d.A.) fassten die Gesellschafter der Beklagten den Beschluss, den Betrieb zum 28.02.2013 stillzulegen und beauftragten die Geschäftsführung, deshalb alle Arbeitsverhältnisse sowie die Verträge mit Dienstleistern, Lieferanten und der Verpächterin zu kündigen. Zu diesem Zeitpunkt waren bei der Beklagten noch 17 Arbeitnehmer beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.09.2012 kündigte die Beklagte die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer wegen beabsichtigter Betriebsstillegung, je nach Länge der zu beachtenden Kündigungsfristen, zum 28.02.2013 bzw. – wie auch beim Kläger – zum 30.04.2013. Der Kläger hat am 17.10.2012 u.a. Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung erhoben und die Beklagte hilfsweise auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs verklagt. Die Betriebsschließung fand unstreitig zum am 28.02.2013 statt.

Wegen des weiteren unstreitigen Parteivorbringens, des streitigen Parteivortrags sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 235 – 240 d.A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 01.08.2013 die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 241 – 249 d.A.).

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.08.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 12.09.2013 Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 14.11.2013 begründet. Mit der Berufung verfolgt er – nunmehr als Hauptantrag – nur den Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs weiter.

Der Kläger behauptet, der Betrieb der Beklagten habe noch im Frühjahr 2012 über zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Das sei schon daraus zu ersehen, dass der im November 2011 gewählte Betriebsrat 3 Mitglieder hatte. Der Geschäftsführer habe bereits in einem Gespräch mit Betriebsratsmitgliedern am 06.12.2011 ausgeführt, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sei kritisch und es könne bei der augenblicklichen Lage nur noch drei bis vier Monate fortgeführt werden. Kurz darauf seien vier Mitarbeiter entlassen worden. Daraus folgert er, dass dem Geschäftsführer schon damals bewusst gewesen sei, dass die Schließung des Unternehmens unmittelbar bevorstehe. Damit bestehe die begründete Vermutung, dass die Stilllegung des Betriebs schon im Zeitpunkt der Kündigung der vier Mitarbeiter im Dezember 2011 beabsichtigt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 01.08.2013, 5 Ca 7266/12, die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Nachteilsausgleich eine angemessene Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Kündigung der vier Mitarbeiter im Dezember 2011 habe der Rettung des Unternehmens durch Reduzierung von Personalkosten gedient. Eine Stilllegungsabsicht habe es noch nicht gegeben. Nachdem sich auch danach herausstellte, dass die Rettung des Unternehmens weiterhin schwierig sei, haben einige Mitarbeiter selbst gekündigt. Jedenfalls sei die Mitarbeiterzahl seit Anfang 2012 konstant unter zwanzig gewesen. Zum Zeitpunkt des Stilllegungsbeschlusses am 17.09.2012 habe sie bei siebzehn gelegen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO).

In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 BetrVG gegen die Beklagte zu. Zwar bestehen gegen die Zulässigkeit des nunmehr als Hauptantrag gestellten Antrags keine Zulässigkeitsbedenken mehr. Jedoch sind die materiellen Voraussetzungen für die Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3, 1 BetrVG nicht gegeben.

Nach § 113 Abs. 3 BetrVG setzt ein Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs voraus, dass der Arbeitgeber ohne den hinreichenden Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat eine Betriebsänderung durchführt und deshalb Arbeitnehmer entlassen werden oder wirtschaftliche Nachteile erleiden. Durchgeführt wird eine Betriebsänderung, wenn der Arbeitgeber mit ihr beginnt und damit vollendete Tatsachen schafft. Bei einer Betriebsstillegung beginnt die Durchführung spätestens mit dem Ausspruch der Kündigungen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach §§111-113 BetrVG nur in Unternehmen, die regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, zu beachten sind. Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG ist daher eine Betriebsänderung in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern.

Zur Bestimmung der Anzahl der “in der Regel” beschäftigten Arbeitnehmer ist auf den regelmäßigen, nicht einen vorübergehenden Zustand abzustellen. Im Falle einer Betriebsstillegung kommt dafür nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke in Betracht. Die Größe des Unternehmens muss für den Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem der Arbeitgeber mit der Betriebsänderung beginnt. Bei einer Betriebsstillegung ist das regelmäßig der Stilllegungsbeschluss. Es kommt grundsätzlich auf den Zeitpunkt jeder einzelnen Betriebsänderung an. Handelt es sich jedoch um eine einheitliche Maßnahme, ist die Zahl der bei der Einleitung dieser Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich (vgl zu allem FESTL 24. Aufl. §§111 Rn. 26-30, 113 Rn. 15 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Streitfall vom Arbeitnehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im November 2011 noch 23 Arbeitnehmer beschäftigt waren, im, Dezember 2011 die Arbeitsverhältnisse von vier Arbeitnehmern gekündigt wurden. Mit Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse waren somit nur noch 19 Arbeitnehmer beschäftigt. Bis zum Zeitpunkt des Stilllegungsbeschlusses im September 2012 hat sich die Zahl weiter auf 17 Arbeitnehmer reduziert. Daraus folgt, dass schon zu Beginn des Jahres 2012 die Zahl der Beschäftigten unter 20 gesunken und aufgrund der ebenfalls unstreitigen prekären wirtschaftlichen Lage des Unternehmens für die Zukunft nicht mehr mit einer Steigerung der Belegschaftsstärke zu rechnen war.

Angesichts der hier geschilderten tatsächlichen Umstände käme ein Nachteilsausgleich nur in Betracht, wenn die Personalreduzierung im Dezember 2011 und die Kündigungen im September 2012 als einheitliche Maßnahme, sprich als Ausdruck eines nicht erst am 17.09.2012, sondern tatsächlich bereits im Jahre 2011 gefassten Gesellschafterbeschlusses erwiesen. Das hat der Kläger jedoch nicht schlüssig darzulegen vermocht. Er hat lediglich pauschal behauptet, dass im Frühjahr 2012 noch mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien und dass die begründete Vermutung bestehe, dass bereits im Zeitpunkt der im Dezember 2011 ausgesprochenen Kündigungen die spätere Betriebsschließung beabsichtigt gewesen sei. Er zählt jedoch weder die im Frühjahr 2012 noch beschäftigten Arbeitnehmer auf noch begründet er in irgendeiner Weise näher die “begründete Vermutung” einer einheitlichen Betriebsänderung auf der Grundlage eines bereits im Dezember 2011 gefassten Stilllegungsbeschlusses.

Weder das vom Kläger vorgelegte Gesprächsprotokoll vom 06.12.2011 noch die Rahmenbetriebsvereinbarung Lohnverzicht vom 21.06.2012 lassen den Schluss auf eine bereits früher gefasste Stilllegungsentscheidung zu. Nach dem Gesprächsprotokoll führte der Geschäftsführer gegenüber den Betriebsratsmitgliedern aus, dass das Unternehmen nur eine Chance habe, wenn Personal erheblich abgebaut werde. Er hat dann weiter die Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt sein müssten, um mit ca. 12 Arbeitnehmern wieder optimistisch in die Zukunft schauen zu können und angekündigt, dass ein Konzept zur Rettung des Unternehmens ausgearbeitet werden solle. Hier ist kein Hinweis auf eine Stilllegungsabsicht zu erkennen, sondern nur auf das Ziel einer Erhaltung des Unternehmens mit weniger Mitarbeitern. Auch die “Rahmenbetriebsvereinbarung Lohnverzicht” enthält keine Hinweise auf eine Stilllegungsabsicht. Dort ist vielmehr die Rede davon, dass Mitarbeiter, die einem Verzicht auf das Weihnachtsgeld 2012 und das Urlaubsgeld 2013 zustimmen, im Gegenzug für die Dauer der Betriebsvereinbarung bis zum 31.12.2013 nicht betriebsbedingt gekündigt werden können. Demnach ist die Beklagte im Juni 2012 noch von einem Fortbestand des Unternehmens zumindest bis Ende 2013 ausgegangen.

Da mangels hinreichender Darlegungen des Klägers nicht von einer einheitlichen, bereits im November 2011 beschlossenen Betriebsänderung ausgegangen werden kann, ist auf die Beschäftigtenzahl im September 2012 abzustellen. Es fehlt so an den Voraussetzungen einer Betriebsänderung nach §§111-113 BetrVG. Da die Beklagte zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat nicht verpflichtet war, konnte ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs von vornherein nicht entstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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