LAG Hessen, 11.01.2017 – 3 Ta 391/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 11.01.2017 – 3 Ta 391/16

Leitsatz:

BAG 8 AZB 16/16 und 8 AZB 23/16 wird gefolgt:

§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen unterbliebener sofortiger Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraussetzt, dass die Partei die unverzügliche Mitteilung “absichtlich” oder aus “grober Nachlässigkeit” unterlassen hat.

Hat die Partei ihrem Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren eine Prozessvollmacht erteilt, so erstreckt sich diese auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, welches seinerseits zum Rechtszug i. S. d. § 172 Abs. 1 ZPO gehört.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2016 – 1 Ca 1060/14 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich die frühere Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten am 17. November 2014 Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 04. Februar 2015 eingegangen. In diesem von der Klägerin am 30. Januar 2015 unterzeichneten Vordruck ist auf der letzten Seite, direkt oberhalb ihrer Unterschrift folgender vorgedruckter Text enthalten:

“(…)

Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich die geltend gemachten Abzüge, muss ich dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100 Euro im Monat übersteigt. Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.”

Sie hat angegeben, monatlich von Januar bis März 2015 Sozialleistungen i.H.v. 580,00 Euro zu erhalten und einen entsprechenden Bescheid vorgelegt (Bl. 8 des Beiheftes). Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 wurde ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Der Rechtsstreit endete mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23. Februar 2015, in dem das Zustandekommen eines Vergleiches zwischen den Parteien festgestellt wurde.

Unter Mitteilung der erstatten Kosten hat die Rechtspflegerin die Klägerin mit formlos übersendetem Schreiben vom 13. April 2016 gebeten, den beigefügten Vordruck “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” binnen sechs Wochen ausgefüllt zurück zu senden, eine Durchschrift davon wurde an den Klägervertreter gesendet (vgl. Bl. 33 des Beihefts). Am 27. Mai 2016 hat die Klägerin eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, nebst Kopie ihres Arbeitsvertrages seit dem 01. Juli 2015, des Mietvertrages und Lohnabrechnungen für sich selbst und ihren Ehemann. Mit Schreiben vom 01. Juni 2016 hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO aufzuheben, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 120a Abs. 2 ZPO, dem Gericht eine wesentliche Einkommensverbesserung von mehr als 100,00 Euro brutto unverzüglich mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig erhielt die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen (Bl. 42 des Beiheftes). Dieses Schreiben ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 07. Juni 2016 zugestellt worden und eine Abschrift davon dem Klägervertreter ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 08. Juni 2016 (Bl. 44 und 43 des Beihefts). Am 13. Juli 2016 ist eine von der Klägerin unterzeichnete Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen bei Gericht eingegangen.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2016 hat die Rechtspflegerin den Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO aufgehoben (Bl. 53 des Beihefts). Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 22. Juli 2016 förmlich zugestellt worden (Bl. 55 des Beihefts) und der Klägerin nach der Postzustellungsurkunde am 22. Juli 2016 (Bl. 54 des Beihefts).

Mit am 27. Juli 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und sich darauf berufen, dass sie wegen ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse die Belehrung in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht richtig verstanden habe.

Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie das Antreten einer neuen Arbeitsstelle unverzüglich mitteilen müsse, deshalb habe sie versäumt die Einkommensverbesserung mitzuteilen. Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten Monate liege bei etwa 620,00 Euro netto und die Rückzahlung der Prozess- und Anwaltskosten sei ihr nicht möglich.

Mit Beschluss vom 03. August 2016 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11a ArbGG, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO§§ 567 ff. ZPO, zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 19. Juli 2016 ist unwirksam, weil die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nicht gegeben waren.

1. Das Überprüfungsverfahren richtet sich im vorliegenden Verfahren nach der zum 01. Januar 2014 erfolgten Neuregelung der Prozesskostenhilfe. Denn nach § 40 Satz 1 EGZPO sind die §§ 114 – 127 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (ZPO a. F.) nur für bis zum 31. Dezember 2013 gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe anwendbar. Da die Klägerin nach dem 01. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, gilt für sie die Neuregelung der Prozesskostenhilfe zum 01. Januar 2014 (ZPO n. F.).

2. Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe u.a. dann aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO n. F. dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

3. Zu den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Ziff 4 ZPO n. F. hat das Bundesarbeitsgericht in seinen aktuellen Entscheidungen (BAG 19. Oktober 2016 -8 AZB 23/16- zitiert nach juris; BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, zitiert nach juris) ausgeführt, dass § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen ist, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat. Die nunmehr für die Entscheidung von sofortigen Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch zuständige Kammer 3 schließt sich dieser aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.

Dazu heißt es in den genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sinngemäß, dass § 124 Abs. 1 Ziff 4 ZPO n. F. dahin auszulegen sei, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreiche, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt habe, sondern dass auch im Falle der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nachlässigkeit erforderlich sei. Entsprechend müsse die nicht unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgt sein. Eine Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehme und damit auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt habe und die darüber hinaus auf ihre Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 ZPO n. F. hingewiesen wurde, handele nicht schon dann grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenden Verpflichtungen schlicht vergesse oder ihnen schlicht nicht nachkomme. Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. erfordere mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspreche dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handle grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletze und unbeachtet lasse, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur leichten Fahrlässigkeit müsse es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige (BAG 19. Oktober 2016 -8 AZB 23/16- aaO, Rn. 14, 17ff; BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- aaO. Rn. 23, 24 mwN.). Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen sei, erfordere eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Gehe es um die Frage, ob eine Partei ihre Verpflichtung, dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse von sich aus unverzüglich mitzuteilen, grob nachlässig oder lediglich leicht fahrlässig verletzt habe, könne vor dem Hintergrund, dass diese Pflicht dazu diene, der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken, im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung sein, wenn die Partei anderweitige Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt werden. Hierzu habe die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, substantiiert vorzutragen, dies könne auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (BAG 19. Oktober 2016 -8 AZB 23/16- aaO, Rn. 28). Allerdings scheide eine Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. nicht bereits dann aus, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei nicht in einem Umfang verbessert haben, der eine Änderung des Bewilligungsbeschlusses nicht gebiete. Bei § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. handele es sich um einen Verwirkungstatbestand, bei dem es auf die Kausalität nicht ankomme. Denn § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. knüpfe die Mitteilungspflicht nicht daran, dass die Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu einer abändernden Entscheidung führe, sondern nur daran, ob sie wesentlich ist, wobei der Begriff der Wesentlichkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse bei Bezug eines laufenden monatlichen Einkommens in § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. näher bestimmt wird. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. stelle sich insoweit als Sanktion für das Unterlassen der nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. geforderten Mitteilungen dar (BAG 19. Oktober 2016 -8 AZB 23/16- aaO, Rn. 30).

4. In Anwendung dieser Grundsätze kann nach Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände weder Absicht noch grobe Nachlässigkeit der Klägerin an der fehlenden unverzüglichen Mitteilung ihrer wesentlich verbesserten Einkommensverhältnisse erkannt werden.

Die Klägerin hat sich bereits mit der sofortigen Beschwerde darauf berufen, dass keine grobe Nachlässigkeit vorliege. Sie habe die Belehrung im PKH-Formular wegen ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht richtig verstanden und auch ihr Anwalt habe sie darüber nicht aufgeklärt. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie das Antreten einer neuen Arbeitsstelle unverzüglich mitteilen müsse, deshalb habe sie versäumt, die Einkommensverbesserung mitzuteilen. Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten Monate liege bei etwa 620,00 Euro und der Zahlungsbetrag aus dem Vergleich sei wegen des Todes des Beklagten nicht zur Auszahlung gelangt.

Wenn die Klägerin, wie sie behauptet, wegen ihrer schlechten Deutschkenntnisse den Inhalt der Belehrung im PKH-Formular nicht richtig verstanden hat, dann wäre es allerdings zunächst ihre eigene Aufgabe gewesen, sich davon Kenntnis zu verschaffen und hierzu gegebenenfalls auch nachzufragen und Unklarheiten zu klären. Auch für die Klägerin gilt, dass sie mit ihrer Unterschrift unter der Belehrung zugleich erklärt, diese gelesen und verstanden zu haben. Denn nach § 120a Abs. 2 Satz 1 iVm. § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. obliegt der Partei persönlich die Pflicht zur Mitteilung. Entsprechend muss auch die Partei selbst im Antragsformular ihre Kenntnis von der Mitteilungspflicht durch Unterschrift bestätigen (vgl. BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- Rn. 28, aaO.).

Jedenfalls bei Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände kann gleichwohl weder Absicht noch grobe Nachlässigkeit der Klägerin an der fehlenden unverzüglichen Mitteilung ihrer wesentlich verbesserten Einkommensverhältnisse erkannt werden. So ist die Klägerin zeitnah der Aufforderung der Rechtspflegerin nachgekommen, den Vordruck “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” ausgefüllt zurück zu senden und hat auch die entsprechenden Belege vorgelegt. In subjektiver Hinsicht spricht ihr Vorbringen dafür, dass sie sich auf ihren Prozessbevollmächtigten verlassen hat. Bereits vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe grob nachlässig gehandelt. Vielmehr spricht ihr Vorbringen insgesamt für einen Grad mittlerer Fahrlässigkeit.

Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht in dem die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss nicht geprüft, ob die Nichtmitteilung überhaupt grob nachlässig oder absichtlich erfolgt ist. Der Akte selbst jedenfalls sind keine Anhaltspunkte für eine grob nachlässige oder gar absichtliche Nichtmitteilung zu entnehmen.

5. Vorsorglich wird der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass sein Mandat nicht mit dem Rechtsstreit geendet hat, sondern sich auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erstreckt hat und weiterhin erstreckt. Denn die von der Partei für das Prozesskostenbewilligungsverfahren erteilte Prozessvollmacht erstreckt sich auch auf das sich anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, welches seinerseits zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO gehört (vgl. z.B.: BGH 11. Mai 2016 -XII ZB -582/15- Rn. 5ff, zitiert nach juris; BGH 8. Dezember 2010 XII ZB 38/09- Rn. 13ff (19), MDR 2011, 183 [BGH 08.12.2010 – XII ZB 38/09] unter Bezugnahme auf: BAG 19. Juli 2006 -3 AZB 18/06- NZA 2006, 1128).

6. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Eine Kostenerstattung der am Beschwerdeverfahren Beteiligten erfolgt nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht. Für eine erfolgreiche sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 22 Abs. 1, § 1 S. 1 GKG, KV 8614).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Klägerin ist mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich und durch die Entscheidung nicht beschwert. Ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 ZPO besteht nicht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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