LAG Hessen, 11.02.2014 – 1 Ta 357/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 11.02.2014 – 1 Ta 357/13
Orientierungssatz:

Das Beschwerdegericht hält nicht mehr an seiner bisherigen Rechtssprechung zum allgemeinen Feststellungsantrag fest.

Wird dieser neben einem Kündigungsschutzantrag gestellt, hat er keinen zusätzlichen Wert, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 7. August 2013 – 7 Ca 194/13 – aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren auf € 4.591,68 und

für den Vergleich auf € 5.620,85.
Gründe
1

I.

Die Klägerin, die bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 950,00 beschäftigt war, hat Klage erhoben mit folgenden Anträgen:
2

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2013, der Klägerin zugegangen am 28. Juni 2013 zum 31. Juli 2013 endet.
3

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungsgründe endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Juni 2013 hinaus fortbesteht.
4

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Kassiererin zu beschäftigen.
5

4. Die Beklagte wird verurteilt, Euro 475,– brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit 01.07.2013 an die Klägerin zu zahlen.
6

Im Termin vom 7. August 2013 haben die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 16 d.A. ergebenden Inhalt geschlossen.
7

Das Arbeitsgericht hat nach vorheriger Anhörung der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 7. August 2013 den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf € 5.620,85 und für den Vergleich auf € 6.650,02 festgesetzt und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Bl. 16, 21 d.A.). Hiergegen hat der Vertreter der Staatskasse mit einem am 9. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingereicht (Bl. 22 d.A.) und beantragt, den Wert für das Verfahren auf nicht mehr als € 4.591,68 und für den Vergleich auf € 5.620,85 festzusetzen. Wegen der Begründung wird im Übrigen auch auf die Ausführungen im Schreiben vom 23. August 2013 (Bl. 20 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11. September 2013 (Bl. 23 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen.
8

II.

Die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg. Der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich ist um jeweils € 1.029,17 zu reduzieren.
9

Allein Streit besteht in Bezug auf die Bemessung des Gegenstandswertes für den allgemeinen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2), den das Arbeitsgericht mit € 1.029,17 bemessen hat, da es offensichtlich in Abweichung von der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. Hess. LAG vom 12. August 1999 – 15 Ta 137/99, NZA-RR 1999, 660 m.w.H.) das aus besonderen Anlass gewährte Weihnachts- und Urlaubsgeld bei der Ermittlung der Höhe des monatlichen Bruttoentgelts anteilig mit in Ansatz gebracht hat.
10

Das Beschwerdegericht hält insoweit nicht mehr an der früheren Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen fest. Nach dieser bemaß sich der allgemeine Feststellungsantrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (vgl. Hess. LAG vom 7. Januar 2001 – 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris).
11

Nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (dazu näher Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff.), an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung nunmehr orientiert (Bader/Jörchel NZA 2013, 811: A.II. des Katalogs Nr. 17), wird der allgemeine Feststellungsantrag und unter Aufgabe der abweichende bisherige Rechtsprechung nicht mehr zusätzlich bewertet, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (vgl. Hess. LAG vom 7. Februar 2014 – 1 Ta 422/13, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
12

Die Frage der Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags wird von den einzelnen Arbeitsgerichten, insbesondere auch den Beschwerdegerichten und dem Bundesarbeitsgericht höchst unterschiedlich beantwortet. Insoweit kann auf die umfassende Zusammenstellung des Meinungsstands bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 198 ff. verwiesen werden. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung ist es aber zu rechtfertigen, diesem Antrag keinen eigenen Streitwert beizumessen, wenn er aus nachvollziehbaren prozesstaktischen Überlegungen gestellt wird, jedoch nicht auf konkrete Beendigungsmaßnahmen ausgerichtet ist. Ohne dass es zu einer Folgekündigung oder einer anderen konkreten Beendigungsmaßnahme kommt, entfaltet dieser Antrag keinen wirtschaftlichen Wert, der über den der gleichzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hinausgeht.
13

Unter Beachtung der nunmehrigen Auffassung zur Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags ist im Hinblick auf den Antrag der Beschwerde unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG (vgl. Hess. LAG vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98, NZA-RR 1999, 156; Tschöpe/Ziemann/Altenburg a.a.O. Rn A 688) eine über den Beschwerdeantrag hinausgehende Wertminderung ausscheidet, der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert für das Verfahren und den Vergleich jeweils um den Betrag von € 1.029,17 zur reduzieren. Deshalb bemisst sich der Wert für das Verfahren auf € 4.591,68 und für den Vergleich auf € 5.620,85.
14

Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
15

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …