LAG Hessen, 11.02.2014 – 15 Sa 888/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 11.02.2014 – 15 Sa 888/13
Leitsatz

Der Arbeitgeber kann den Ansprüchen des Arbeitnehmers auf tarifgemäße Vergütung nicht entgegenhalten, die tarifschließende Gewerkschaft verhalte sich tarifwidrig, weil sie entgegen der getroffenen Vereinbarung trotz wirtschaftlicher Notlage keinen Notlagentarifvertrag abschließe. Es besteht weder die Einrede des “dolo-agit” noch kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder ihm den Wegfall der Geschäftsgrundlage bezüglich des Tarifvertrages entgegen halten.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 – 8 Ca 5730/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers gegen den Beklagten.
2

Der Beklagte führt Maßnahmen im Bereich des A und des B durch. Er verfolgt den Zweck, die Gleichstellung, die Selbstbestimmung und den Selbstvertretungsanspruch behinderter Menschen in allen Lebensbereichen zu bewirken. Er ist gemeinnützig, verfügt nicht über Eigenmittel und wird aus Zuwendungen der Kostenträger finanziert.
3

Er schloss am 9. Mai 2012 nach vorangegangener Mediation und einem Arbeitskampf mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) folgende Vereinbarung (Bl. 190 d.A.):

1. Es herrscht Einvernehmen, dass bei Bestätigung dieser Vereinbarung der Anwendungstarifvertrag zum TVöD bis 31.05.12 unterschrieben werden und zum 01.07.12 in Kraft treten soll.

2. verdi erklärt sich bereit, bei Nachweis von nicht kostendeckenden Refinanzierungsvereinbarungen, deren mangelnde Kostendeckung sowohl aus der Anwendung des Tarifvertrages, als auch aus Restrukturierungserfordernissen des Betriebs resultiert, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, dem C die wirtschaftliche Existenz im notwendigen Restrukturierungsprozeß zu sichern. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien den Abschluss eines Notlagentarifvertrages.

3. Sollte im wirtschaftlichen Ergebnis nach Ablauf des Notlagentarifvertrages eine Überdeckung entstehen, ist dieser Betrag den Mitarbeiterinnen in noch zu vereinbarender Form gutzubringen.“

4

Außerdem schloss der Beklagte mit der ver.di am 29. Mai 2012 eine „Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage“ folgenden Inhalts (Bl. 75, 76 d.A.):

„Präambel

Die Parteien schließen gleichzeitig mit dieser Vereinbarung einen Anwendungstarifvertrag zum TVöD. Dieser führt für den C zu erheblichen Personalkostensteigerungen. Die Gespräche des C mit den Kostenträgern, die zur Refinanzierung führen sollen, sind erfolgversprechend; sie sind aber noch nicht abgeschlossen.

Sollte eine vollständige Kostendeckung nicht erzielbar sein, ist es nicht auszuschießen, dass sich diese Personalkostensteigerungen existenzgefährdend auswirken.

Den Parteien ist daran gelegen, den Mitarbeitern alsbald eine tarifliche Vergütung zu sichern. Dabei soll aber auch die Fortexistenz des C und der Fortbestand der Arbeitsplätze gewährleistet werden. Für den Fall, dass es danach entgegen den Erwartungen beider Seiten doch zu einer Notlage kommen sollte, vereinbaren die Parteien deshalb zur Sicherstellung der Existenz des C die nachfolgende Verfahrensregelung zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages.

I)

Ergibt sich eine existenzgefährdende Notlage des C, die dazu führt, dass die Erfüllung der durch den Anwendungstarifvertrag begründeten tariflichen Ansprüche absehbar zur Insolvenzgefahr führt, zeigt der C dies der Ver.di schriftlich an und legt die Unterlagen vor, aus denen sich aus seiner Sicht diese Notlage ergibt.

Innerhalb von zwei Wochen nach dieser Anzeige nehmen die Tarifparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrages auf.

II)

Ver.di prüft unverzüglich die vorgelegten Unterlagen. Verdi ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und erhält Einblick in die Geschäfts- und Vermögensverhältnisse des C. Ver.di darf die Firma D als externen Gutachter hinsichtlich des Bestehens und des finanziellen Volumens der Notlage sowie zugehöriger wirtschaftlicher Fragen (z.B.: Sanierungskonzept) heranziehen. Die Kosten trägt der C.

Soweit zwischen den Parteien keine abschließende Einigkeit über den Bestand einer Notlage im Sinne dieser Vereinbarung herbeigeführt werden kann, akzeptieren beide Seiten das Ergebnis eines unverzüglich einzuholenden D-Gutachtens als Verhandlungsgrundlage.

Die Parteien stimmen darin überein, dass nach Feststellung der Notlage zügig mit dem Ziel eines baldigen Abschlusses zu verhandeln ist. Jede Seite kann die Hinzuziehung eines von D zu benennenden Moderators verlangen.

Der C entwickelt ein vorläufiges Sanierungskonzept und legt dieses frühzeitig, spätestens zur ersten Sitzung der Sondierungsverhandlungen vor.

Die Tarifpartner beraten ein abschließendes Konzept und machen dies – soweit sinnvoll – auch zum Gegenstand des abzuschließenden Tarifvertrages. Das betrifft beispielhaft den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und den Abbau etwaiger übertariflicher Leistungen.

IV)

Der zu verhandelnde Notlagentarifvertrag dient ausschließlich der Bewältigung der Notlage. Er ist ohne Nachwirkung zu befristen.“

5

Sodann schloss der Beklagte mit Wirkung zum 1. Juli 2012 mit ver.di einen Anwendungstarifvertrag, wonach auf die mit ihm geschlossenen Arbeitsvertragsverhältnisse, soweit die Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Unter § 5 des Anwendungstarifvertrages ist die Begrenzung der Entgelttabellenwerte für die Zeit ab 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 auf 90% und die Reduzierung der Jahressonderzahlung für die Zeit bis 31. Dezember 2012vorgesehen, wobei für die Beschäftigten des Beklagten eigene Vergütungsgruppenzuordnungen vereinbart sind. Es wird ergänzend Bezug genommen auf Blatt 30 bis 33 der Akten.
6

Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 42jährige, ledige und schwerbehinderte Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Er ist seit dem 1. Juli 2004 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15./29. Juni 2004 bei dem Beklagten als Peer Counselor und juristischer Berater der Geschäftsführung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 22 bis 29 der Akten Bezug genommen.
7

Aufgrund der Anwendung des TVöD erhielt der Kläger seit dem 1. Juli 2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 13, Entgeltstufe 4.
8

Seit Juli 2011 zahlt der Beklagte das Arbeitsentgelt nicht in Höhe von 90% der tarifvertraglichen Vergütung, sondern in Höhe von 81%.
9

Im Juni/Juli 2012 zeigte der Beklagte eine Notlage an.
10

Die Firma D teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 das Ergebnis der Prüfung, ob eine finanzielle Notlage bestehe, mit. Es endet mit der Feststellung: „Fazit: Die Firma D bestätigt die Notwendigkeit eines unverzüglich abzuschließenden Notlagentarifvertrags mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren.“ Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 134 bis 136 der Akten Bezug genommen.
11

Danach fanden zwischen den Tarifvertragsparteien Verhandlungstermine zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages sowie Mediations- und Sondierungsgespräche zur Weiterführung der Verhandlungen zum Notlagentarifvertrag statt, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages geführt haben.
12

Mit Schriftsatz vom 15. August 2013, der am 20. August 2012 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen und dem Beklagten am 28. August 2012 zugestellt worden ist, hat der Kläger Zahlungsklage wegen der Differenz zwischen 90% und 81% des Tarifentgelts erhoben und diese in Folge mehrfach erweitert (Bl. 54, 68, 81, 95, 107, 113, 120, 127 d.A.). Insgesamt umfasst der Klagezeitraum die Monate Juli 2012 bis April 2013. Die Zahlungsansprüche sind der Höhe nach zwischen den Parteien nicht streitig. Teilweise haben sie Ansprüche übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. Bl. 155 d.A.).
13

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Gewerkschaft habe sich nicht tarifwidrig verhalten.
14

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Zurückbehaltungsrechte zu. Er hat behauptet, der durch Refinanzierung erreichte Kostendeckungsgrad betrage nur 81%. Er hat die Auffassung vertreten, bei einer vereinbarungsentsprechenden Umsetzung der Verfahrensvereinbarung sei davon auszugehen, dass sich wegen der bestehenden Notlage auch rückwirkend der tarifvertragliche Zahlungsanspruch auf 81% reduziere. Dann müsste der Kläger das hier Eingeklagte zurückerstatten. Wegen der persönlichen Zulage hat er gemeint, diese sei mit Tariflohnansprüchen verrechenbar. Wegen der Jahressonderzahlung hat er gemeint, der Kläger habe diese zu Unrecht unter Einrechnung der Zulage berechnet.
15

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des weiteren Vortrags der Parteien sowie der im ersten Rechtszug gestellten (Zahlungs-)Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 160 – 163 d.A.).
16

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit vorgenanntem Urteil in vollem Umfang entsprochen. Es hat angenommen, der Kläger habe kraft beiderseitiger Tarifbindung Anspruch auf 90% des für ihn maßgeblichen Tabellenentgelts, einschließlich der Jahressonderzahlung. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bestehe zu Gunsten des Beklagten nicht, denn ein etwaiger Gegenanspruch des Beklagten sei noch nicht einmal entstanden, geschweige denn fällig.
17

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 11. Februar 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
18

Er behauptet nach wie vor, dass das bei den Zuwendungsgebern erreichte Erhöhungsvolumen nur ausreiche, um einen 81%igen Satz der TVöD-Vergütung auszuzahlen. Er hält auch an seiner Meinung fest, dass die Tarifvertragsparteien sich korrekterweise auf eine rückwirkende Regelung hätten verständigen müssen, wonach er nur 81% des Tabellenentgelts des TVöD auszahlen müsse. So lange das nicht geschehen sei, mache er ein Zurückbehaltungsrecht weiterhin geltend. Er meint, er hätte nach Abschluss eines Notlagentarifvertrages einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der mit der Klage geltend gemachten Beträge. Sein Anspruch auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages sei zudem entstanden und fällig. Das schlage auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenforderung durch. Außerdem sei der Abschluss eines Notlagentarifvertrages bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Tarifvertragsparteien Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Anerkennungstarifvertrages gewesen. Diese Geschäftsgrundlage habe sich nun geändert, weil die Gewerkschaft sich ohne hinreichende Gründe weigere, die zugesagte Anpassung vorzunehmen. Den daraus folgenden Anpassungsanspruch erhebe er nunmehr einredeweise im Passivprozess. Für die nach seiner Auffassung gleichgelagerte Interessenlage des Vertrages zu Gunsten Dritter sei anerkannt, dass die Rechte aus der Anpassung dem Dritten direkt zustehen könnten, so dass sie auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abzuändernden Tarifvertrag anzuwenden sei.
19

Er beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 – 8 Ca 5730/12 – die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
22

Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 185 – 189 d.A.), die Berufungserwiderung des Klägers (Bl. 194 – 200 d. A.) und dessen Schriftsatz vom 20. Januar 2014 (Bl. 215 – 218 d.A.) sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 27. Dezember 2013 (Bl. 208 – 210 d.A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Februar 2014 (Bl. 219 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Mai 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und in gesetzlicher Form und Frist gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm §§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und ordnungsgemäß und fristgerecht nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden.
24

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Recht in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger hat als Mitglied der Gewerkschaft ver.di, § 4 Abs. 1 TVG, gemäß § 5 des Anerkennungstarifvertrages in Verbindung mit dem TVöD-VKA, BT-B die erhobenen Zahlungsansprüche.
25

1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst auf die Entscheidungsgründe unter 1. a) Bezug und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG.
26

Ergänzend gilt – insoweit auch für den geltend gemachten Jahressonderzahlungsanspruch und der Ansprüche wegen so genannter Vorarbeitsstunden – Folgendes: Ein etwaiger Anspruch auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages gegenüber der tarifschließenden Gewerkschaft ist für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Kläger ohne Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten schlägt dies auch nicht auf die Fälligkeit der Gegenforderung durch. Zum einen fehlt es bereits an dem gemäß § 273 Abs. 1 BGB erforderlichen selben rechtlichen Verhältnis. Denn ein etwaiger Anspruch auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages entspringt dem Verhältnis zwischen dem Beklagten und der tarifschließenden Gewerkschaft, wohingegen der Beklagte im Rechtsverhältnis zum Kläger ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen will. Zum anderen kommt ein „Durchschlagen auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenforderung“ bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Gegenforderung – mangels Abschluss eines Notlagentarifvertrages mit dem Inhalt nur 81%iger Vergütungshöhe – noch nicht entstanden ist.
27

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Grundsätze im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, nicht tragfähig, um vom Beklagten gegen die Zahlungsansprüche des Klägers eingewendet zu werden.
28

a) Gemäß § 313 Abs. 1 kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
29

Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 23. April 2013 – 3 AZR 512/11– Rn. 41; 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11– Rn. 32, EzA BGB 2002 § 123 Nr. 12; BGH 7. März 2013 – VII ZR 68/10– Rn. 18; 8. Februar 2006 – VIII ZR 304/04– Rn. 8 mwN., NJW-RR 2006, 1037 [BGH 08.02.2006 – VIII ZR 304/04]). Was Vertragsinhalt geworden ist, kann demnach nicht zugleich Geschäftsgrundlage sein (vgl. BGH 27. September 1991 – V ZR 191/90– zu 1 der Gründe, MDR 1992, 481 [BGH 27.09.1991 – V ZR 191/90]).
30

aa) Ob und wie neben dem Recht zur außerordentlichen Kündigung die Grundsätze von der Störung der Geschäftsgrundlage auf Tarifverträge Anwendung finden können, ist umstritten (vgl. dazu vgl. ErfK/Franzen, 14. Aufl. 2014, § 1 TVG Rn. 36 mwN.). Jedenfalls dürfen die Gerichte für Arbeitssachen keinesfalls unter Berufung auf § 313 Abs. 1 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Das wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar (BAG 16. Januar 2013 – 5 AZR 266/12– Rn. 28; ErfK/Franzen a.a.O. Rn. 36).
31

Gerade die richterliche Ergänzung von § 5 des Anerkennungstarifvertrages verlangt der Beklagte, indem er unmittelbar die Annahme der Absenkung auf 81% der geltenden Tabellenwerte gegenüber dem Anspruch des Klägers einwendet. Eine derartige Absenkung wäre nur durch eine richterliche Anpassung des Anerkennungstarifvertrages erreichbar.
32

bb) Zwar ist die Vereinbarung über den Abschluss eines Notlagentarifvertrages nicht Inhalt des Anerkennungstarifvertrages geworden, jedoch haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich eine „Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage“ abgeschlossen. In dieser Verfahrensvereinbarung haben sie zudem ausdrücklich auf den gleichzeitigen Abschluss des Anwendungstarifvertrages Bezug genommen. Dann aber handelt es sich bei dem vom Beklagten reklamierten Abschluss eines Notlagentarifvertrages zum Zwecke der Absenkung der Tabellenwerte auf 81% nicht um eine bei Vertragsschluss bestehende gemeinsame Vorstellung oder um eine dem Geschäftsgegner erkennbare und von ihm nicht beanstandete Vorstellung der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände (der Notlage), sondern um den Vertragsgegenstand der „Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage“.
33

Gleiches folgt im Übrigen aus der Vereinbarung vom 9. Mai 2012. Dort haben die Tarifvertragsparteien nicht nur die Aufnahme von Verhandlungen für einen Notlagentarifvertrag und das dabei einzuhaltende Verfahren, sondern ausdrücklich unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluss eines Notlagentarifvertrages vereinbart. Auch daraus ist ersichtlich, dass der Abschluss eines Notlagentarifvertrages nicht „nur“ Geschäftsgrundlage war, sondern ausdrücklich Gegenstand von Verhandlungen, deren Ergebnis zwischen den Tarifvertragsparteien schriftlich niedergelegt wurde.
34

b) Selbst wenn man mit dem Beklagten die uneingeschränkte Anwendbarkeit von § 313 BGB zu seinen Gunsten annähme und dessen tatbestandliche Voraussetzungen ebenfalls unterstellte, so wäre es dem Beklagten jedenfalls nicht gestattet, die Störung der Geschäftsgrundlage gegenüber den normativ begründeten Ansprüchen des Klägers einredeweise geltend zu machen. Der Anerkennungstarifvertrag ist nämlich als Institut des Privatrechts Gesetz im materiellen Sinn, § 1 TVG. Demgemäß ist der Beklagte als Tarifvertragspartei weder einem aus einem Vertrag (zu Gunsten Dritter) Verpflichteten, der das Fehlen bzw. die Störung der Geschäftsgrundlage einredeweise geltend machen könnte, vergleichbar, noch besteht eine bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB vergleichbare Interessenlage.
35

Nur anzumerken ist im Übrigen, dass die vom Beklagten angeführte Entscheidung gerade offen lässt bzw. dem Berufungsgericht, an das zurückverwiesen wurde, zur Entscheidung stellt, ob die Rechte aus der Anpassung dem Dritten (den dortigen Klägern) unmittelbar zustehen (BGH 19. November 1971 – V ZR 103/69– Rn. 17).
36

c) Soweit der Beklagte auf seine Vereinbarungen mit ver.di vom 9. und 29. Mai 2012 als schuldrechtliche Verpflichtungen abstellt, sind auch in diesen schuldrechtlichen Verträgen keine Ansatzpunkte für eine einredeweise Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Zahlungsansprüche des Klägers ersichtlich.
37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
38

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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