LAG Hessen, 11.02.2014 – 15 Sa 889/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 11.02.2014 – 15 Sa 889/13
Leitsatz

Der Arbeitgeber kann den Ansprüchen des Arbeitnehmers auf tarifgemäße Vergütung nicht entgegenhalten, die tarifschließende Gewerkschaft verhalte sich tarifwidrig, weil sie entgegen der getroffenen Vereinbarung trotz wirtschaftlicher Notlage keinen Notlagentarifvertrag abschließe. Es besteht weder die Einrede des “dolo-agit” noch kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder ihm den Wegfall der Geschäftsgrundlage bezüglich des Tarifvertrages entgegen halten.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 – 8 Ca 8469/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
1

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers gegen den Beklagten.
2

Der Beklagte führt Maßnahmen im Bereich des A und des B durch. Er verfolgt den Zweck, die Gleichstellung, die Selbstbestimmung und den Selbstvertretungsanspruch behinderter Menschen in allen Lebensbereichen zu bewirken. Er ist gemeinnützig, verfügt nicht über Eigenmittel und wird aus Zuwendungen der Kostenträger finanziert.
3

Er schloss am 9. Mai 2012 nach vorangegangener Mediation und einem Arbeitskampf mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) folgende Vereinbarung (Bl. 143 d.A.):

1. Es herrscht Einvernehmen, dass bei Bestätigung dieser Vereinbarung der Anwendungstarifvertrag zum TVöD bis 31.05.12 unterschrieben werden und zum 01.07.12 in Kraft treten soll.

2. verdi erklärt sich bereit, bei Nachweis von nicht kostendeckenden Refinanzierungsvereinbarungen, deren mangelnde Kostendeckung sowohl aus der Anwendung des Tarifvertrages, als auch aus Restrukturierungserfordernissen des Betriebs resultiert, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, dem C die wirtschaftliche Existenz im notwendigen Restrukturierungsprozeß zu sichern. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien den Abschluss eines Notlagentarifvertrages.

3. Sollte im wirtschaftlichen Ergebnis nach Ablauf des Notlagentarifvertrages eine Überdeckung entstehen, ist dieser Betrag den Mitarbeiterinnen in noch zu vereinbarender Form gutzubringen.“

4

Außerdem schloss der Beklagte mit der ver.di am 29. Mai 2012 eine „Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage“ folgenden Inhalts (Bl. 76, 77 d.A.):

„Präambel

Die Parteien schließen gleichzeitig mit dieser Vereinbarung einen Anwendungstarifvertrag zum TVöD. Dieser führt für den C zu erheblichen Personalkostensteigerungen. Die Gespräche des C mit den Kostenträgern, die zur Refinanzierung führen sollen, sind erfolgversprechend; sie sind aber noch nicht abgeschlossen.

Sollte eine vollständige Kostendeckung nicht erzielbar sein, ist es nicht auszuschießen, dass sich diese Personalkostensteigerungen existenzgefährdend auswirken.

Den Parteien ist daran gelegen, den Mitarbeitern alsbald eine tarifliche Vergütung zu sichern. Dabei soll aber auch die Fortexistenz des C und der Fortbestand der Arbeitsplätze gewährleistet werden. Für den Fall, dass es danach entgegen den Erwartungen beider Seiten doch zu einer Notlage kommen sollte, vereinbaren die Parteien deshalb zur Sicherstellung der Existenz des C die nachfolgende Verfahrensregelung zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages.

I)

Ergibt sich eine existenzgefährdende Notlage des C, die dazu führt, dass die Erfüllung der durch den Anwendungstarifvertrag begründeten tariflichen Ansprüche absehbar zur Insolvenzgefahr führt, zeigt der C dies der Ver.di schriftlich an und legt die Unterlagen vor, aus denen sich aus seiner Sicht diese Notlage ergibt.

Innerhalb von zwei Wochen nach dieser Anzeige nehmen die Tarifparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrages auf.

II)

Ver.di prüft unverzüglich die vorgelegten Unterlagen. Verdi ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und erhält Einblick in die Geschäfts- und Vermögensverhältnisse des C. Ver.di darf die Firma D als externen Gutachter hinsichtlich des Bestehens und des finanziellen Volumens der Notlage sowie zugehöriger wirtschaftlicher Fragen (z.B.: Sanierungskonzept) heranziehen. Die Kosten trägt der C.

Soweit zwischen den Parteien keine abschließende Einigkeit über den Bestand einer Notlage im Sinne dieser Vereinbarung herbeigeführt werden kann, akzeptieren beide Seiten das Ergebnis eines unverzüglich einzuholenden D-Gutachtens als Verhandlungsgrundlage.

Die Parteien stimmen darin überein, dass nach Feststellung der Notlage zügig mit dem Ziel eines baldigen Abschlusses zu verhandeln ist. Jede Seite kann die Hinzuziehung eines von D zu benennenden Moderators verlangen.

Der C entwickelt ein vorläufiges Sanierungskonzept und legt dieses frühzeitig, spätestens zur ersten Sitzung der Sondierungsverhandlungen vor.

Die Tarifpartner beraten ein abschließendes Konzept und machen dies – soweit sinnvoll – auch zum Gegenstand des abzuschließenden Tarifvertrages. Das betrifft beispielhaft den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und den Abbau etwaiger übertariflicher Leistungen.

IV)

Der zu verhandelnde Notlagentarifvertrag dient ausschließlich der Bewältigung der Notlage. Er ist ohne Nachwirkung zu befristen.“

5

Sodann schloss der Beklagte mit Wirkung zum 1. Juli 2012 mit ver.di einen Anwendungstarifvertrag, wonach auf die mit ihm geschlossenen Arbeitsvertragsverhältnisse, soweit die Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Unter § 5 des Anwendungstarifvertrages ist die Begrenzung der Entgelttabellenwerte für die Zeit ab 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 auf 90% und die Reduzierung der Jahressonderzahlung für die Zeit bis 31. Dezember 2012vorgesehen, wobei für die Beschäftigten des Beklagten eigene Vergütungsgruppenzuordnungen vereinbart sind. Es wird ergänzend Bezug genommen auf Blatt 20 bis 25 der Akten.
6

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Er ist seit dem 16. Mai 2002 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. Mai 2002 bei dem Beklagten als Helfer im ambulanten Dienst beschäftigt. Wegen der übrigen Einzelheiten und des genauen Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 6 bis 17 der Akten Bezug genommen. Am 21./25. Februar 2003 vereinbarten die Parteien eine erste Arbeitsvertragsänderung (Bl. 150 d.A.). Neben der Vereinbarung einer Grundvergütung in Höhe von € 1.008,08 brutto ist dort niedergelegt:

„Zusätzlich erhält der Mitarbeiter ab dem 01.02.2003 eine monatliche persönliche Zulage in Höhe von 100,– € brutto.“

7

Eine Arbeitszeitveränderung wurde nicht vereinbart.
8

Auf der Grundlage der zweiten Arbeitsvertragsänderung vom 10./13. August 2007 beträgt seit dem 1. August 2007 die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 20 Stunden und die monatliche Grundvergütung € 806,47 brutto. Unter Ziffer 3. heißt es:

„Die monatliche persönliche Zulage in Höhe von 100,00 € (brutto) bleibt unverändert.“

9

Aufgrund der Anwendung des TVöD erhält der Kläger zuletzt Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 5.
10

Seit Juli 2011 zahlt der Beklagte das Arbeitsentgelt nicht in Höhe von 90% der tarifvertraglichen Vergütung, sondern in Höhe von 81%. Seit Juli 2012 zahlt der Beklagte die persönliche Zulage nicht mehr an den Kläger.
11

Im Juni/Juli 2012 zeigte der Beklagte eine Notlage an.
12

Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 machte der Kläger seinen Anspruch auf die Leistungen des „vereinbarten Tarifvertrages“ ab Juli 2012 geltend (Bl. 19 d.A.).
13

Die Firma D teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 das Ergebnis der Prüfung, ob eine finanzielle Notlage bestehe, mit. Es endet mit der Feststellung: „Fazit: Die Firma D bestätigt die Notwendigkeit eines unverzüglich abzuschließenden Notlagentarifvertrags mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren.“ Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 91 bis 93 der Akten Bezug genommen.
14

Danach fanden zwischen den Tarifvertragsparteien Verhandlungstermine zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages sowie Mediations- und Sondierungsgespräche zur Weiterführung der Verhandlungen zum Notlagentarifvertrag statt, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages geführt haben.
15

Mit Schriftsatz vom 27. November 2012, der am Folgetag bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen und dem Beklagten am 12. Dezember 2012 zugestellt worden ist, hat der Kläger Zahlungsklage wegen der Differenz zwischen 90% und 81% des Tarifentgelts erhoben und diese in Folge – auch wegen der Zulagen, Zuschlägen und der persönlichen Zulage – um Zahlungsanträge und einen Hilfsfeststellungsantrag erweitert (Bl. 55, 56 d.A.). Insgesamt umfasst der Zahlungsklagezeitraum die Monate Mai 2012 bis September 2012. Die Zahlungsansprüche sind der Höhe nach zwischen den Parteien nicht streitig.
16

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Gewerkschaft habe sich nicht tarifwidrig verhalten.
17

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Zurückbehaltungsrechte zu. Er hat behauptet, der durch Refinanzierung erreichte Kostendeckungsgrad betrage nur 81%. Er hat die Auffassung vertreten, bei einer vereinbarungsentsprechenden Umsetzung der Verfahrensvereinbarung sei davon auszugehen, dass sich wegen der bestehenden Notlage auch rückwirkend der tarifvertragliche Zahlungsanspruch auf 81% reduziere. Dann müsste der Kläger das hier Eingeklagte zurückerstatten. Wegen der persönlichen Zulage hat er gemeint, diese sei mit Tariflohnansprüchen verrechenbar. Wegen der Jahressonderzahlung hat er gemeint, der Kläger habe diese zu Unrecht unter Einrechnung der Zulage berechnet.
18

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des weiteren Vortrags der Parteien sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 103 – 105 d.A.).
19

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit vorgenanntem Urteil in den Zahlungsklageanträgen teilweise entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat – soweit für die Berufung von Belang – angenommen, der Kläger habe kraft beiderseitiger Tarifbindung Anspruch auf 90% des für ihn maßgeblichen Tabellenentgelts nebst Wechselschichtzulage für Juli und August 2012. Für September bestehe zudem der auf Basis von 90% des Tabellenentgelts zu berechnende Anspruch auf Nacht-, Sonntags- und Samstagsarbeitszuschläge. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bestehe zu Gunsten des Beklagten nicht, denn ein etwaiger Gegenanspruch des Beklagten sei noch nicht einmal entstanden, geschweige denn fällig. Bei der Berechnung der Differenzvergütung sei die monatliche persönliche Zulage in Höhe von € 100,00 brutto nicht anzurechnen.
20

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 11. Februar 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
21

Er behauptet nach wie vor, dass das bei den Zuwendungsgebern erreichte Erhöhungsvolumen nur ausreiche, um einen 81%igen Satz der TVöD-Vergütung auszuzahlen. Er hält auch an seiner Meinung fest, dass die Tarifvertragsparteien sich korrekterweise auf eine rückwirkende Regelung hätten verständigen müssen, wonach er nur 81% des Tabellenentgelts des TVöD auszahlen müsse. So lange das nicht geschehen sei, mache er ein Zurückbehaltungsrecht weiterhin geltend. Er meint, er hätte nach Abschluss eines Notlagentarifvertrages einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der mit der Klage geltend gemachten Beträge. Sein Anspruch auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages sei zudem entstanden und fällig. Das schlage auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenforderung durch. Außerdem sei der Abschluss eines Notlagentarifvertrages bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Tarifvertragsparteien Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Anerkennungstarifvertrages gewesen. Diese Geschäftsgrundlage habe sich nun geändert, weil die Gewerkschaft sich ohne hinreichende Gründe weigere, die zugesagte Anpassung vorzunehmen. Den daraus folgenden Anpassungsanspruch erhebe er nunmehr einredeweise im Passivprozess. Für die nach seiner Auffassung gleichgelagerte Interessenlage des Vertrages zu Gunsten Dritter sei anerkannt, dass die Rechte aus der Anpassung dem Dritten direkt zustehen könnten, so dass sie auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abzuändernden Tarifvertrag anzuwenden sei.
22

Er meint im Weiteren, die Anrechnung einer Zulage auf den Tariflohn entspreche regelmäßig dem Parteiwillen. Für einen anderen Willen gebe es keine ersichtlichen Umstände. Er behauptet, die Zulage habe zur Herbeiführung einer Gesamtvergütung gedient, deswegen sei vereinbart worden, dass der Kläger sie „behält“. Um eine übertarifliche Zulage habe es sich zuvor nicht gehandelt, denn es habe kein Tarifvertrag Anwendung gefunden.
23

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 – 8 Ca 8469/12 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
26

Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 130 – 134 d.A.), die Berufungserwiderung des Klägers (Bl. 151 – 156 d. A.) und dessen Schriftsatz vom 7. Januar 2014 (Bl. 164, 165 d.A.) sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 4. November 2013 (Bl. 147 – 149 d.A.) und 27. Dezember 2013 (Bl. 162, 1630 d.A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Februar 2014 (Bl. 166 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
27

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Mai 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und in gesetzlicher Form und Frist gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm §§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und ordnungsgemäß und fristgerecht nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden.
28

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Recht im zuerkannten Umfang stattgegeben. Der Kläger hat als Mitglied der Gewerkschaft ver.di, § 4 Abs. 1 TVG, gemäß § 5 des Anerkennungstarifvertrages in Verbindung mit dem TVöD-VKA, BT-B die zuerkannten Zahlungsansprüche.
29

1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst auf die Entscheidungsgründe unter 1. a) Bezug und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG.
30

Ergänzend gilt – insoweit umfassend für die zuerkannten Entgeltnachzahlungsansprüche sowie die zuerkannten Zulagen und Zuschläge – Folgendes: Ein etwaiger Anspruch auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages gegenüber der tarifschließenden Gewerkschaft ist für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Kläger ohne Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten schlägt dies auch nicht auf die Fälligkeit der Gegenforderung durch. Zum einen fehlt es bereits an dem gemäß § 273 Abs. 1 BGB erforderlichen selben rechtlichen Verhältnis. Denn ein etwaiger Anspruch auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages entspringt dem Verhältnis zwischen dem Beklagten und der tarifschließenden Gewerkschaft, wohingegen der Beklagte im Rechtsverhältnis zum Kläger ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen will. Zum anderen kommt ein „Durchschlagen auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenforderung“ bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Gegenforderung – mangels Abschluss eines Notlagentarifvertrages mit dem Inhalt nur 81%iger Vergütungshöhe – noch nicht entstanden ist.
31

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Grundsätze im Falle der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, nicht tragfähig, um vom Beklagten gegen die Zahlungsansprüche des Klägers eingewendet zu werden.
32

a) Gemäß § 313 Abs. 1 kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
33

Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 23. April 2013 – 3 AZR 512/11– Rn. 41; 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11– Rn. 32, EzA BGB 2002 § 123 Nr. 12; BGH 7. März 2013 – VII ZR 68/10– Rn. 18; 8. Februar 2006 – VIII ZR 304/04– Rn. 8 mwN., NJW-RR 2006, 1037 [BGH 08.02.2006 – VIII ZR 304/04]). Was Vertragsinhalt geworden ist, kann demnach nicht zugleich Geschäftsgrundlage sein (vgl. BGH 27. September 1991 – V ZR 191/90– zu 1 der Gründe, MDR 1992, 481 [BGH 27.09.1991 – V ZR 191/90]).
34

aa) Ob und wie neben dem Recht zur außerordentlichen Kündigung die Grundsätze von der Störung der Geschäftsgrundlage auf Tarifverträge Anwendung finden können, ist umstritten (vgl. dazu vgl. ErfK/Franzen, 14. Aufl. 2014, § 1 TVG Rn. 36 mwN.). Jedenfalls dürfen die Gerichte für Arbeitssachen keinesfalls unter Berufung auf § 313 Abs. 1 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Das wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar (BAG 16. Januar 2013 – 5 AZR 266/12– Rn. 28; ErfK/Franzen a.a.O. Rn. 36).
35

Gerade die richterliche Ergänzung von § 5 des Anerkennungstarifvertrages verlangt der Beklagte, indem er unmittelbar die Annahme der Absenkung auf 81% der geltenden Tabellenwerte gegenüber dem Anspruch des Klägers einwendet. Eine derartige Absenkung wäre nur durch eine richterliche Anpassung des Anerkennungstarifvertrages erreichbar.
36

bb) Zwar ist die Vereinbarung über den Abschluss eines Notlagentarifvertrages nicht Inhalt des Anerkennungstarifvertrages geworden, jedoch haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich eine „Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage“ abgeschlossen. In dieser Verfahrensvereinbarung haben sie zudem ausdrücklich auf den gleichzeitigen Abschluss des Anwendungstarifvertrages Bezug genommen. Dann aber handelt es sich bei dem vom Beklagten reklamierten Abschluss eines Notlagentarifvertrages zum Zwecke der Absenkung der Tabellenwerte auf 81% nicht um eine bei Vertragsschluss bestehende gemeinsame Vorstellung oder um eine dem Geschäftsgegner erkennbare und von ihm nicht beanstandete Vorstellung der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände (der Notlage), sondern um den Vertragsgegenstand der „Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage“.
37

Gleiches folgt im Übrigen aus der Vereinbarung vom 9. Mai 2012. Dort haben die Tarifvertragsparteien nicht nur die Aufnahme von Verhandlungen für einen Notlagentarifvertrag und das dabei einzuhaltende Verfahren, sondern ausdrücklich unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluss eines Notlagentarifvertrages vereinbart. Auch daraus ist ersichtlich, dass der Abschluss eines Notlagentarifvertrages nicht „nur“ Geschäftsgrundlage war, sondern ausdrücklich Gegenstand von Verhandlungen, deren Ergebnis zwischen den Tarifvertragsparteien schriftlich niedergelegt wurde.
38

b) Selbst wenn man mit dem Beklagten die uneingeschränkte Anwendbarkeit von § 313 BGB zu seinen Gunsten annähme und dessen tatbestandliche Voraussetzungen ebenfalls unterstellte, so wäre es dem Beklagten jedenfalls nicht gestattet, die Störung der Geschäftsgrundlage gegenüber den normativ begründeten Ansprüchen des Klägers einredeweise geltend zu machen. Der Anerkennungstarifvertrag ist nämlich als Institut des Privatrechts Gesetz im materiellen Sinn, § 1 TVG. Demgemäß ist der Beklagte als Tarifvertragspartei weder einem aus einem Vertrag (zu Gunsten Dritter) Verpflichteten, der das Fehlen bzw. die Störung der Geschäftsgrundlage einredeweise geltend machen könnte, vergleichbar, noch besteht eine bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB vergleichbare Interessenlage.
39

Nur anzumerken ist im Übrigen, dass die vom Beklagten angeführte Entscheidung gerade offen lässt bzw. dem Berufungsgericht, an das zurückverwiesen wurde, zur Entscheidung stellt, ob die Rechte aus der Anpassung dem Dritten (den dortigen Klägern) unmittelbar zustehen (BGH 19. November 1971 – V ZR 103/69– Rn. 17).
40

c) Soweit der Beklagte auf seine Vereinbarungen mit ver.di vom 9. und 29. Mai 2012 als schuldrechtliche Verpflichtungen abstellt, sind auch in diesen schuldrechtlichen Verträgen keine Ansatzpunkte für eine einredeweise Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Zahlungsansprüche des Klägers ersichtlich.
41

3. Der Beklagte ist auch verpflichtet, an den Kläger die monatliche persönliche Zulage neben dem Tarifentgelt weiter zu zahlen. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Vergütungserhöhung aufgrund des Abschlusses des Anerkennungstarifvertrages individualrechtlich auf die persönliche Zulage anzurechnen.
42

a) Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden darf hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Anderenfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (BAG 30. Mai 2006 – 1 AZR 111/05 – Rn. 17, BAGE 118, 211; 1. März 2006 – 5 AZR 540/05 – Rn. 13 mwN, AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47). Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbstständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden (BAG 27. August 2008 – 5 AZR 820/07 – Rn. 12, BAGE 127, 319). Da sich durch eine Anrechnung – anders als beim Widerruf der Zulage – die Gesamtgegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung nicht verringert, ist die mit einer Anrechnung verbundene Veränderung der Zulagenhöhe dem Arbeitnehmer regelmäßig zumutbar. Ein darauf gerichteter Anrechnungsvorbehalt hielte einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand (BAG 30. Mai 2006 – 1 AZR 111/05 – Rn. 17, aaO). Allerdings scheidet eine Anrechnung einer übertariflichen Zulage auf eine Tariflohnerhöhung aus, wenn mit der Zulage ein besonderer Zweck verfolgt wird (vgl. BAG 11. August 1992 – 1 AZR 18/88– Rn. 19)
43

b) Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine Tariflohnerhöhung handelt, sondern um die Einführung eines Tariflohns zeitlich nach den dem Kläger im Februar 2003 und August 2007 gemachten Zusagen, so ist die Frage nach der individualrechtlichen Anrechnungsmöglichkeit der erhöhten Grundvergütung auf die monatliche persönliche Zulage nach dem Inhalt der hier zu Grunde liegenden Vergütungsabreden zu beantworten.
44

aa) Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Anrechnung oder Nichtanrechnung haben die Arbeitsvertragsparteien dazu nicht getroffen.
45

bb) Die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsabreden ergibt, dass es sich bei der persönlichen Zulage in Höhe von monatlich € 100,– brutto um einen neben der Grundvergütung selbständigen Vergütungsbestandteil mit Mischcharakter handelt, mit dem nicht nur die Entlohnung im Bezugszeitraum geleisteter Arbeit bezweckt wird.
46

(1) Die Auslegung der Arbeitsvertragsänderung aus dem Jahr 2003 ergibt, dass die Arbeitsvertragsparteien die Zahlung der Zulage neben der Grundvergütung als selbständiger Vergütungsbestandteil vereinbart haben. Dies folgt aus dem Wortlaut von Ziffer 1 und 2 dieser Arbeitsvertragsänderung. Dort sind der im Jahr 2003 unverändert seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gezahlte Betrag in Höhe von € 1.008,08 brutto und der Betrag von € 100,– brutto zunächst getrennt genannt und auch verschieden benannt; als „Bruttoentgelt“ und als „persönliche Zulage“. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn die persönliche Zulage ohne weiteres und unmittelbar Vergütungsbestandteil hätte werden sollen.
47

(2) Die Auslegung der Arbeitsvertragsänderungsvereinbarungen aus dem Jahr 2007 ergibt, dass der als selbständiger Vergütungsbestandteil neben der Grundvergütung gezahlten persönlichen Zulage Mischcharakter zukommt, weil zumindest seit dem 1. August 2007 ersichtlich nicht nur die Entlohnung im Bezugszeitraum geleisteter Arbeit bezweckt wird. Der weitergehende Zweck folgt insbesondere aus der Beibehaltung der persönlichen Zulage in unveränderter Höhe trotz Reduzierung der Arbeitszeit zum 1. August 2007 um mehr 20% und der genau der Arbeitszeitreduzierung entsprechenden Grundvergütungsabsenkung (€ 1.008,08 : 25 Stunden x 20 Stunden = € 806,477). Die neben der Grundvergütung gezahlte persönliche Zulage ist damit offensichtlich – anders als die Grundvergütung – nicht an die Menge der monatlich geleisteten Arbeitsstunden gebunden. Dann aber kommt ihr neben der Vergütung von Arbeitsleistung ein weiterer Zweck zu, dessen Inhalt hier nicht geklärt werden muss. Ebenso spricht die in der Änderungsvereinbarung aus dem Jahr 2007 gewählte Formulierung „bleibt unverändert“ für die Annahme, dass es sich dabei nicht um eine reine Entlohnung für im Monat geleistete Arbeit handelt.
48

(3) Demgegenüber ist dafür, dass die Zulage der Herbeiführung einer Gesamtvergütung in einer bestimmten Höhe diente, nichts ersichtlich und der Beklagte hat dafür auch keine Tatsachen vorgetragen, wie zB. zu den Umständen des Behalten Dürfens gemäß der Arbeitsvertragsänderung im Jahr 2007.
49

cc) Der Befugnis des Beklagten zur Anrechnung der Vergütungserhöhung auf die persönliche Zulage steht entgegen, dass der Kläger auf deren ungekürzte Weitergewährung vertrauen durfte.
50

Dies folgt zunächst aus den unter bb) bereits genannten Erwägungen zum Charakter der persönlichen Zulage. Insoweit zutreffend hat zudem bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die tariflich bemessene Vergütung an die Stelle der bisher individualrechtlich vereinbarten Vergütung trat. Hinzu kommt, dass die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich nur für Pauschalsteuern eine Regelung über deren freiwillige Leistung und deren Widerrufbarkeit in Ziffer 5 des in den Arbeitsvertragsänderungsvereinbarungen in Bezug genommenen Arbeitsvertrages vereinbart haben.
51

Aufgrund dieser Umstände konnte der Kläger annehmen, der Beklagte wolle sich auf Dauer mit den Arbeitsvertragsänderungsvereinbarungen im Hinblick auf eine ungekürzte Weitergewährung der persönlichen Zulage binden. Anhaltspunkte dafür, dass dies für den Fall der Vergütungserhöhung aufgrund der Einführung von Tarifentgelt anders sein soll, waren weder für den Kläger ersichtlich, noch sind solche vom Beklagten tatsächlich vorgetragen worden.
52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
53

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Schlagworte

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