LAG Hessen, 11.02.2016 – 9 TaBV 135/15 Auf Pflichtverletzungen aus der vorangegangenen Amtszeit kann die Ausschließung eines wiedergewählten Betriebsratsmitglieds grundsätzlich nicht gestützt werden.

März 27, 2019

LAG Hessen, 11.02.2016 – 9 TaBV 135/15
Auf Pflichtverletzungen aus der vorangegangenen Amtszeit kann die Ausschließung eines wiedergewählten Betriebsratsmitglieds grundsätzlich nicht gestützt werden.
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2015 – 5 BV 34/14 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Ausschließung von Betriebsratsmitgliedern.

Der Antragsteller, Beteiligte zu 1) und Arbeitgeber (im Folgenden: Arbeitgeber) ist ein eingetragener Verein. Er beschäftigt in seinem Betrieb etwa 520 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 13) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der beim Arbeitgeber im Juli 2013 gewählte Betriebsrat. Der Betriebsrat beschloss in der Sitzung vom 10. September 2014 seinen Rücktritt. Am 19. Nov. 2014 fanden Neuwahlen statt. Die Beteiligten zu 2) bis 12) waren vor dem Rücktritt des Betriebsrats dessen Mitglieder. Der Beteiligte zu 10) war am 1. Jan. 2014 nachgerückt. Die Beteiligten zu 2) bis 4), 6) bis 9) und 12) sind wiedergewählt worden. Die Beteiligten zu 5), 10) und 11) wurden nicht wieder in den Betriebsrat gewählt.

Der Arbeitgeber hat vorgetragen, die Beteiligten zu 2) bis 12) hätten vor Durchführung der Neuwahlen eine Vielzahl von groben Pflichtverletzungen begangen. Er hat seinen Ausschließungsantrag darauf gestützt, dass die Betriebsratsmitglieder eine Einladung zur Mitgliederversammlung vom 30. Nov. 2013 an Mitarbeiter/innen des Arbeitgebers zusammen mit einer Einladung zu einer Betriebsversammlung geschickt hätten (Bl. 7 ff. d. A.). Mit ihrem Hinweis, dass man aus “verlässlicher Quelle wisse, dass auch Nicht-Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen können”, hätten sich die Betriebsratsmitglieder Zuständigkeiten angemaßt, die sie nach der Satzung (Bl. 10 ff. d. A.) des Arbeitgebers eindeutig nicht hätten. Nach § 5 der Satzung werde die Mitgliederversammlung von einem Vorstandsmitglied selbständig oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung werde von einem Vorstandsmitglied geleitet. Es habe den Betriebsratsmitgliedern nicht zugestanden, die Einladung zur Mitgliederversammlung weiter zu verteilen, schon gar nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem Vorstand und der Geschäftsführung. lm Übrigen sei es unzutreffend, dass Mitarbeiter ohne Mitglied zu sein bei dieser Versammlung anwesend sein dürften. Eingeladen zu Mitgliederversammlungen würden Beschäftigte nur dann, wenn sie Vereinsmitglied seien. Andere Gäste als Mitglieder würden nicht eingeladen. Es gebe insoweit keine wie auch immer geartete “Tradition”. Es handele sich um eine grob irreführende Information der Mitarbeiterschaft und um eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG. Aus dem E-Mail vom 26. Nov. 2013 mit der Anlagebezeichnung “2013-11-30 Einladung Mitgliederversammlung A.pdf”. ergebe sich eindeutig, dass die Betriebsratsmitglieder selbst zur Mitgliederversammlung eingeladen hätten. Der Wortlaut des E-Mails:

“Am Samstag, 30.11.2013 findet von 14.00 bis 18.00 Uhr die A-Mitgliederversammlung im Saalbau B, xxxx statt. Wir haben die verlässliche Information, dass Mitarbeiter des A bei dieser Versammlung, auch ohne Mitglied zu sein, anwesend sein dürfen”.

habe nicht anders verstanden werden können als eine Einladung durch den Betriebsrat an alle Mitarbeiter des A zur Mitgliederversammlung. Damit beabsichtigt gewesen sei eine massive Störung der von Vorstand und Geschäftsführung beabsichtigten Mitgliederversammlung.

Eine grobe Pflichtverletzung sei auch die Behauptung der Betriebsratsmitglieder in dem Bericht der Betriebsversammlung vom 1. Nov. 2013 (Bl. 13 ff. d. A.): “Vor einigen Jahren gab es einen Beschluss auf der Mitgliederversammlung des A e. V., dass der A auf den Tendenzschutz verzichtet. Allerdings ging dieser Mitgliederversammlungsbeschluss verloren und stand nicht mehr im Protokoll. Die damalige Protokollführerin war unsere jetzige Geschäftsführerin C.” Diese Behauptung sei unwahr. Einen derartigen Beschluss gebe es nicht. Die Betriebsratsmitglieder hätten die Belegschaft darüber getäuscht, dass die Mitgliederversammlung, das höchste Organ des Antragstellers, einen Beschluss über den angeblichen Verzicht auf den Tendenzschutz gefasst hätte. Dies sei eine Verleumdung. Es werde bestritten, dass der ehemalige Vorsitzende des Konzernbetriebsrates bei der Betriebsversammlung vom 1. Nov. 2013 die anwesenden Beschäftigten über den im inkriminierten Bericht geschilderten Umstand des Verzichts des Arbeitgebers auf den Tendenzschutz unterrichtet habe. Vielmehr stellten sich die Aussagen über den Bericht als eigene Aussagen der Mitglieder des Betriebsrats dar.

Ein grober Pflichtverstoß sei des Weiteren die Gründung des Vereins mit der Bezeichnung “D” im Oktober 2013 in E, der seit dem 18.11.2013 im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen ist (Registerauszug Bl. 14 ff. d. A.; Satzung des D Bl. 16 ff. d. A.). Der “D” bewerbe aktiv Mitglieder, insbesondere auch im Mitarbeiterkreis des Arbeitgebers. Er stehe schon nach seiner Satzung (Anlagenband Anlage K 3 zur Antragsschrift an das Landgericht), die nahezu identisch dem Wortlaut der Satzung des Arbeitgebers gleiche, in unmittelbarer Konkurrenz zum Arbeitgeber. Der Beteiligte zu 4), Betriebsratsmitglied und Konzernbetriebsratsvorsitzender, sei – unstreitig – Mitglied des Vorstandes dieses Vereins gewesen. Dies habe das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 20. Aug. 2014 – XXX/14 – (Anlagenband Anlage 6 des Arbeitgebers) auf Seite 8/9 der Entscheidungsgründe bestätigt, wenn es dort heiße: “Aus maßgeblicher Perspektive eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers kann der Vereinsname des Beklagten daher als Hinweis auf das Unternehmen oder auf die Herkunft von Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden. Zwischen den Parteien besteht eine Branchenidentität. Ihre Tätigkeitsbereiche überschneiden sich. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte – Letzterer jedenfalls im Anschluss an seine Geschäftsaufnahme – verfolgen dieselben ideellen Zwecke, wie beispielsweise die Unterstützung und Beratung behinderter Menschen.” Der Beteiligte zu 4) sei damit in unmittelbare Konkurrenz zum Arbeitgeber getreten. Dies sei während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unzulässig.

Darüber hinaus habe der D e.V. in massiv irreführender Weise gegen den Arbeitgeber in der Öffentlichkeit agiert. So habe er im Rahmen einer “Einladung zur Informationsveranstaltung” irreführende Behauptungen aufgestellt. Dies habe das Landgericht Frankfurt am Main per einstweiliger Verfügung vom 10. Juli 2014 – XXX/14 – (Anlagenband Anlage 7 des Arbeitgebers mit dessen Antragsschrift) bestätigt. Wenn ein Betriebsratsmitglied sich nicht scheue, Vorstandsmitglied in einem derartigen Konkurrenzverein zu werden, sei dies ganz offensichtlich ein grober Pflichtverstoß. Wie sollten Vorstand und Geschäftsführer weiterhin mit einem Betriebsratsmitglied vertrauensvoll zusammenarbeiten, das gleichzeitig Vorstandsmitglied in einem Konkurrenzverein sei? Dass der Beteiligte zu 4) erst nach mehrfachen Abmahnungen und intensivem Drängen des Arbeitgebers die Vorstandstätigkeit im D e.V. niedergelegt habe, was dieser bestreite, habe für den Arbeitgeber lediglich Veranlassung dafür sein können, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. An dem infolge dieser groben Pflichtverletzung eingetretenen irreversiblen Vertrauensverlust auf der Ebene der Betriebsratstätigkeit des Beteiligten zu 4) habe dies nichts geändert.

Am 2. April 2014 hätten die Betriebsratsmitglieder für alle Mitarbeiter einsehbar einen Aushang an das schwarze Brett im Hause des Arbeitgebers gehängt (Anlagenband Anlage 9 des Arbeitgebers), dessen Inhalt:

“Gestern teilten die Geschäftsführungen C und F dem Betriebsrat überraschend mit, dass sie dem Vorstand ihre Kündigungen überreicht haben und lasen eine Stellungnahme vor, aus der wir Auszüge veröffentlichen: ” Wir wollten immer nur das Beste für den A, sehen aber ein, dass wir in der Vergangenheit Fehler gemacht haben. Wir hätten bereits vor zwei Jahren die Verhandlungen mit der Stadt offensiver führen müssen anstatt jetzt in einem jahrlangen Rechtsstreit mit der Stadt gefangen zu sein. Als letzte Amtshandlung werden wir alle anhängigen Klagen zurückziehen, um weitere Kosten für den A abzuwenden. Gerade im Hinblick auf die 100%ige Tarifanwendung ab dem 01. Juli 2014 möchten wir mit unserer Kündigung den Weg freiräumen, damit eine neue, unverbrauchte Geschäftsführung mit der Stadt die nötige Refinanzierung verhandeln kann. All die Mitarbeiter/innen, die eine so wertvolle Arbeit für den A e. V. und G gGmbH leisten, haben eine Bezahlung nach TVöD verdient. Das war schon immer unsere Meinung. Wir entschuldigen uns für die rechtlich-unsichere Lage in den vergangenen zwei Jahren und wünschen allen Beschäftigten alles Gute für die Zukunft.” Liebe Geschäftsführung, wir haben vollsten Respekt vor diesem mutigen Schritt und wünschen Euch auch alles Gute für die Zukunft”.

blanker Zynismus und eine Diffamierung der Geschäftsführung sei und die Belegschaft verunsichert habe. Dies stelle einen massiven Bruch des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit dar.

lm Februar 2014 hätten die Betriebsratsmitglieder eine “Betriebsratsinfo” (Anlagenband Anlage 10 des Arbeitgebers) veröffentlicht, in der zahlreiche Diffamierungen des Vorstandes/der Geschäftsführung ebenso wie Unwahrheiten enthalten gewesen seien, wenn es dort heiße:

“Am Samstag, den 01. Februar 2014 von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr im Saal des A fand die erste Mitgliederversammlung des A e. V. seit zwei Jahren statt. Kolleg_inn_en und Freund_inn_e_n des A e. V. hatten sich eingefunden, um die Mitgliederversammlung über ihre vom Vorstand nicht bearbeiteten Mitgliedsanträge entscheiden zu lassen. Die Mitgliederversammlung bestand überwiegend aus Wahlverwandten und Freund_inn_en der Geschäftsführung sowie abhängig Beschäftigten, die allesamt mit zwei Händen abstimmten, so dass sie eine Mehrheit hatten. Und diese Mehrheit beschloss, dass die Kolleg_inn_en und weitere Interessenten als Gäste ohne Rederecht nicht teilnehmen durften und dass auch nicht über ihre Mitgliedsanträge entschieden wurde. Soweit eine demokratische Entscheidung, wenn nicht so offensichtlich unliebsame Personen durch Nicht-Bearbeitung aus dem Verein herausgehalten und nur der Umkreis der Geschäftsführung hineingelassen würden. Die dürftige Erklärung der Geschäftsführung dazu ist, dass angeblich die Gemeinnützigkeit gefährdet würde, wenn zu viele Mitarbeiter_innen Mitglieder im Verein wären. Nach zwei Jahren Prüfung lautete das fadenscheinige Ergebnis, dass es eine Quote gäbe, wie viele Mitarbeiter_innen höchstens Mitglieder sein dürften, aber die genaue Quote wussten Geschäftsführung und Vorstand nicht. Die Geschäftsführung gab auch vor, nicht zu wissen, wie viele Mitarbeiter_innen momentan Mitglied seien. Es sind unter 30 Mitarbeiter_innen bei über 200 Mitgliedern.”

Dieser Artikel belege, dass die zitierte “Einladung zur Mitgliederversammlung” durch die Betriebsratsmitglieder gezielt darauf gerichtet gewesen sei, die Mitgliederversammlung zu sabotieren und zu stören und den Verein zu diffamieren. Die Grundlagen des Vertrauens würden nachhaltig gestört, wenn der Betriebsrat in Flugblättern oder anderer Weise ein Verhalten des Arbeitgebers nicht nur sachlich falsch, sondern böswillig entstellend darstelle.

Gleichartig sinnentstellende und wahrheitswidrige Äußerungen im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung fänden sich auf der Seite 3 der “Betriebsratsinfo”, die sich mit dem vorliegenden Verfahren befassten und die Gründe, die den Arbeitgeber veranlasst hätten, das vorliegende Verfahren einzuleiten, sinnentstellend und verfälschend wiedergebe. Darüber hinaus würden die Inhalte des vom Landgericht Frankfurt mit Einstweiliger Verfügung vom 10. Juli 2014 untersagten Informationsblattes wörtlich wiedergegeben. Die Inhalte dieser Information seien wahrheitswidrig und verleumderisch, insbesondere der Satz:

“nachdem die Stadt E wegen Nichterfüllung des Tarifvertrages am 10.07.2013 die Verträge mit dem A gekündigt und Rückforderungen in Höhe von 300.000,00 € gestellt hat, schien für den A die Insolvenz vor der Tür zu stehen.”

Die Stadt E habe jedoch nicht “die Verträge mit dem A” gekündigt, sondern nur die Verträge mit dem Arbeitgeber. Hiermit würde der Eindruck erweckt, als habe die Stadt E auch vermeintliche Verträge mit der G GmbH gekündigt. Abgesehen davon werde unterlassen mitzuteilen, dass das Hessische Landessozialgericht, wie schon zuvor das Sozialgericht Frankfurt, die Stadt E verpflichtet habe, die Verträge mit dem Antragsteller fortzuführen (Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt sowie des Hessischen Landessozialgerichts, Anlagenband Anlagen 11 des Arbeitgebers).

Im Juli 2014 hätten die Betriebsratsmitglieder eine weitere “Betriebsratsinfo” veröffentlicht, in der diese für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di werben würden (“100% TVöD im A: Zeit ver.di beizutreten”). Auch dies stelle einen groben Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG dar. Der Betriebsrat dürfe als Gremium weder für eine bestimmte Gewerkschaft noch überhaupt für eine Gewerkschaft werben. Außerdem finde sich auch in dieser Betriebsratsinformation wieder eine aktive Bewerbung des Konkurrenzvereins D.

Anfang September 2014 hätten die Betriebsratsmitglieder, die zugleich Mitglieder im Konzernbereich seien, die “KBR-Info 09_2014” verteilt, in der sich ebenfalls eine aktive Bewerbung der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di finde.

Darüber hinaus hätten die Betriebsratsmitglieder einen rein internen E-Mail-Verkehr zwischen dem Vorstandsmitglied des Antragstellers, Herrn H und dem Betriebsrat ohne dessen Kenntnis und Zustimmung veröffentlicht, in dem es um die Frage des Umgangs des Betriebsrats mit befristeten Einstellungen gegangen sei.

Der Arbeitgeber ist der Ansicht gewesen, dass derart grobe Verstöße gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit als Amtspflichtverletzung in der neuen Amtsperiode belastend fortwirkten. In diesem Falle könne der Ausschluss des Betriebsratsmitglieds auch noch in der neuen Amtsperiode weiter betrieben werden. Ein Rechtsschutzinteresse sei auch hier gegeben. Die gegenteilige Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 29. April 1969 – 1 ABR 19/68 -, nach der kein Rechtsschutzinteresse mehr gegeben sei, stelle er zur Überprüfung. Ein grober Verstoß des Betriebsrats in der laufenden Amtsperiode werde nicht dadurch geheilt, dass die Mehrheit der Belegschaft diesen durch Wiederwahl des betreffenden Betriebsratsmitglieds oder mehrerer Betriebsratsmitglieder billige. Es gehe insoweit um das Vertrauen des Arbeitgebers im Rahmen der gebotenen vertrauensvollen Zusammenarbeit in der laufenden wie auch in der neuen Amtsperiode gegenüber den bisherigen und neuen Betriebsratsmitgliedern, nicht aber um das Vertrauen der Belegschaft in den Betriebsrat oder einzelne Betriebsratsmitglieder. Hinsichtlich der aus dem Betriebsrat ausgeschiedenen und nicht mehr neugewählten Mitglieder habe er einen Anspruch auf Feststellung, dass sie gegen ihre gesetzlichen Pflichten verstoßen hätten. Gleiches müsse für die erneut gewählten Mitglieder des Betriebsrates gelten, sofern das Gericht nicht seiner Ansicht folge, dass für den Antrag zu 1) von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen sei.

Mit seiner am 24. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Arbeitgeber zunächst beantragt, die Beteiligten zu 2) bis 12) aus dem Betriebsrat auszuschließen. Nach dem Rücktritt des Betriebsrats und der erfolgten Neuwahl hat er beantragt,

1.

die Beteiligten zu 2), 3), 4), 6), 7), 8), 9) und 12) aus dem Betriebsrat des A e. V. auszuschließen;
2.

bezüglich der Beteiligten zu 5), 10) und 11) festzustellen, dass diese in der vorangegangenen Amtszeit des vorherigen Betriebsrats mit den ihnen durch den Arbeitgeber zur Last gelegten Verstößen gemäß Schriftsatz vom 23. Januar 2014 unter Ziffer 3) bis 4) und gemäß Schriftsatz des Arbeitgebers vom 16. September 2014 unter Ziffer IV. 1) bis 6) ihre gesetzliche Pflicht verletzt haben;
3.

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) bezüglich der Beteiligten zu 2), 3), 4), 6), 7), 8), 9) und 12) festzustellen, dass diese in der vorangegangenen Amtszeit des vorherigen Betriebsrates mit den ihnen durch den Arbeitgeber zur Last gelegten Verstößen gemäß Schriftsatz vom 23. Januar 2014 unter Ziffer 3) bis 4) und gemäß Schriftsatz des Arbeitgebers vom 16. September 2014 unter Ziffer IV. 1) bis 6) ihre gesetzlichen Pflichten verletzt haben.

Die Beteiligten zu 2) bis 13) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) bis 13) sind der Ansicht gewesen, die Anträge seien bereits unzulässig. Für den Antrag zu 1) fehle das Rechtsschutzinteresse. Die Anträge zu 2) und 3) seien zu unbestimmt. Es sei nicht ausreichend, dass in den Anträgen zu 2) und 3) auf Ausführungen in mehreren Schriftsätzen und auf eine Vielzahl von Seiten in diesen Schriftsätzen Bezug genommen werde.

Die Beteiligten zu 2) bis 9) und 11) bis 13) sind der Ansicht gewesen, sie hätten ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nicht verletzt. Zu der Mitgliederversammlung vom 30. Nov. 2013 hätte der Betriebsrat nicht eingeladen, sondern nur darauf hingewiesen, nachdem er gehört gehabt hätte, dass auch Mitarbeiter teilnehmen dürften. Andere Gäste seien stets willkommen gewesen. Dies sei Tradition gewesen. Einige Mitarbeiter seien auch Vereinsmitglieder gewesen oder hätten die Mitgliedschaft beantragt gehabt und auf eine Entscheidung hierüber gewartet. Abgesehen davon hätte die Versammlung gar nicht stattgefunden, offenbar, weil hierzu nicht fristgemäß eingeladen worden sei.

In dem Bericht über die Betriebsversammlung vom 1. Nov. 2013, an der die Geschäftsleitung nicht teilgenommen und ihren Geschäftsbericht nicht abgegeben hätte, hätte der Betriebsrat hinsichtlich eines Verzichtes auf den Tendenzschutz seitens des Arbeitgebers lediglich die Äußerungen eines Kollegen, des ehemaligen Vorsitzenden des Konzernbetriebsrates, wiedergegeben. Ob diese wahr oder unwahr sei, könne der Betriebsrat nicht beurteilen.

Für das Handeln des Beteiligten zu 4) im Zusammenhang mit der Gründung des D könne der Betriebsrat nicht verantwortlich gemacht werden.

Die Beteiligten zu 2), 3), 5) bis 9) und 11) bis 13) bestreiten, den Aushang vom 2. April 2014 am Schwarzen Brett ausgehängt zu haben.

Der Beteiligte zu 4) trägt ergänzend vor, er sei wegen einer vermeintlichen Konkurrenztätigkeit bereits mit Schreiben vom 23. Jan. 2014 (Bl. 96, 97 d. A.) abgemahnt worden und er sei auch der Aufforderung des Arbeitgebers nachgekommen und habe mit Schreiben vom 31. Jan. 2014 (Bl. 98 d. A.) seinen Rücktritt als Vorstandsmitglied bei dem D erklärt. Der Aushang vom 1., nicht 2. April 2014 sei als Aprilscherz zu verstehen.

Der Beteiligte zu 10) hat gemeint, ihn beträfen erst die Vorwürfe aus dem Zeitraum ab 1. Jan. 2014, weil er bis dahin nicht Mitglied des Betriebsrats gewesen sei. Von einem Aushang am Schwarzen Brett habe er keine Kenntnis gehabt. Das Betriebsratsinfo vom Februar 2014 enthalte keine Diffamierungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Es treffe zu, dass der Verein über die Aufnahmeanträge von Arbeitnehmern nicht satzungsgemäß entschieden und damit deren rechtliche Möglichkeiten auf Mitgliedschaft unzulässig beschnitten hätte.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Anträge durch Beschluss vom 2. Juni 2015 – 5 BV 34/14 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag zu 1) sei unzulässig. Es fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die Amtszeit der im Antrag benannten Beteiligten, in der diese ihre Amtspflichten verletzt haben sollen, aufgrund des Rücktritts des Betriebsrates und der erfolgten Neuwahlen geendet habe. Dies gelte nach zutreffender Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 29. April 1969 – 1 ABR 19/68 – sowohl dann, wenn das auszuschließende Betriebsratsmitglied dem neuen Betriebsrat nicht mehr angehöre als auch dann, wenn es für die unmittelbar anschließende Amtszeit wieder in den Betriebsrat gewählt werde. Die gegenteilige Ansicht des Arbeitgebers könne nicht überzeugen. Er argumentiert im Ergebnis allein wertend und setze sich mit der vom Bundesarbeitsgericht überzeugend dargelegten Gesetzessystematik nicht auseinander. Der Antrag zu 2) sowie der (Hilfs-) Antrag zu 3) seien ebenfalls unzulässig, weil sie zu unbestimmt seien, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reiche nicht aus, wenn im Antrag auf Ausführungen in Schriftsätzen verwiesen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.

Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 1) am 3. Juli 2015 zugestellt worden. Er hat dagegen am 31. Juli 2015 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach gleichzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5. Okt. 2015 am 1. Okt. 2015 per Telefax begründet.

Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, entgegen der Begründung der Vorinstanz könne die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 1969 – 1 ABR 19/68 – dann keine Geltung beanspruchen, wenn das Betriebsratsmitglied nach dem gestellten Antrag aus dem neugewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden solle. Hierfür bestünde dann ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob dieses Begehren auch auf einen Pflichtverstoß gestützt werden könne, der in der vorherigen Amtszeit begangen worden sei, sei dagegen allein eine Frage der Begründetheit des Antrages. Dies hätten das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 23. Jan. 2015 – 6 TaBV 28/14 -) und das LAG München (Beschluss vom 28. April 2014 – 2 TaBV 44/13 -) zutreffend entschieden. Das Arbeitsgericht habe den Fehler begangen, die materiell-rechtliche Frage der Begründetheit des Ausschlusses mit der Frage angeblich fehlenden Rechtsschutzinteresses zu vermischen. Ausschlussgründe seien zu bejahen. Das im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. Jan. 2014 unter Ziff. 3) bis 4) und im Schriftsatz vom 16. Sept. 2014 unter Ziff. IV.1) bis 6) vorgetragene Verhalten der wiedergewählten Betriebsratsmitglieder habe in hohem Maße das Vertrauen zwischen diesen und dem Arbeitgeber erschüttert. Er verweise insoweit in vollem Umfange auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Ein Ausschluss sei jedenfalls dann möglich, wenn die vorangegangene Pflichtverletzung auf die Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds belastend fortwirke. Dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BetrVG ließe sich nicht entnehmen, dass nur Pflichtverletzungen während der gerade laufenden Amtszeit zum Ausschluss führen könnten, oder ob auch eine Pflichtverletzung in der vorausgegangenen Amtsperiode genüge. Aus der vom Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 29. April 1969 aufgeführten Gesetzessystematik lasse sich lediglich schließen, dass sich ein auf den Ausschluss aus dem bisherigen Betriebsrat gerichteter Antrag mit der Neuwahl eines Betriebsrats erledige, da die bisherige Amtszeit ende und eine neue Amtszeit beginne. Weder § 21 noch § 22 oder § 24 BetrVG enthielten Anhaltspunkte dafür, inwieweit eine vorangegangene Pflichtverletzung in einem Verfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 BetrVG von Relevanz sein könne, sofern ein Ausschluss aus dem neugewählten Betriebsrat beantragt werde. Aus der Tatsache, dass das Gesetz die Wiederwahl eines wirksam ausgeschlossenen Betriebsratsmitglieds nicht ausschließe, könnten keine Rückschlüsse gezogen werden. Aus der Wählbarkeit eines Arbeitnehmers, der bereits zum Zeitpunkt der Wahl durch eine grobe Pflichtverletzung einen Ausschlussgrund gesetzt habe, könnten keine Rückschlüsse auf die Begründetheit eines Antrages nach § 23 Abs. 1 BetrVG gezogen werden. Auch die Argumentation des Arbeitsgerichts, in der Wiederwahl liege ein Vertrauensbeweis für das Betriebsratsmitglied und diese durch die Neuwahl geschaffene Vertrauensgrundlage würde zerstört, wenn das auf die vorherigen Vorkommnisse zurückgehende Ausschlussverfahren jetzt noch zum Ausschluss führen könnte, greife nicht durch. Durch eine Neuwahl könne allenfalls eine etwaig zerstörte Vertrauensgrundlage zwischen Betriebsratsmitglied und Belegschaft, nicht aber zerstörtes Vertrauen zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber und/oder Betriebsrat wiederhergestellt werden. Sei durch ein bestimmtes Verhalten eines Betriebsratsmitgliedes das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat irreversibel zerstört, könne schon rein denkgesetzlich ein solches zerstörtes Vertrauen nicht gewissermaßen wie der “Phönix aus der Asche” mit der Neuwahl des Betriebsratsmitglieds wiederaufleben, weil die Belegschaft der Meinung sei, diesem Betriebsratsmitglied ihr Vertrauen ausgesprochen zu haben. Vertrauen sei nicht teilbar in die alte und die neue Amtszeit. Auch die vom Arbeitsgericht vorgebrachte Begründung, es dürfe nicht von der Zufälligkeit des Zeitpunkts des rechtskräftigen Abschlusses eines Verfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG abhängen, ob der Ausschluss für die alte oder die neue Amtszeit greife, ist nicht überzeugend. Das Bundesarbeitsgericht habe mit diesem Argument lediglich aufgezeigt, dass man zu unbefriedigenden Ergebnissen käme, wenn man annähme, dass ein Ausschlussverfahren sich automatisch auf den neuen Betriebsrat erstreckte. Die groben Pflichtwidrigkeiten der Beteiligten zu 2) bis 4), 6) bis 9) und 12) wirkten sich auf die Durchführung der Betriebsverfassung im Betrieb des Arbeitgebers aus. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Betriebsparteien sei in der laufenden Amtsperiode ausgeschlossen, solange diese Beteiligten Mitglieder des Betriebsrats seien. Das notwendige Vertrauen sei irreversibel erschüttert. Die Feststellungsanträge seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestimmt genug, da sich die konkreten Pflichtverletzungen aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen hinreichend ergäben. Es sei nicht erforderlich, diese konkret in den Antrag aufzunehmen. Sollte das Beschwerdegericht anderer Auffassung sein, werde um einen Hinweis gebeten.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

1.

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2015 – 5 BV 34/14 – abzuändern und die Beteiligten zu 2) bis 4), 6) bis 9) und 12) aus dem Betriebsrat auszuschließen,
2.

hilfsweise hierzu für den Fall, dass das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Amtsenthebungsverfahrens verneint, bezüglich der Beteiligten zu 2) bis 4), 6) bis 9) und 12) festzustellen, dass diese in der vorangegangenen Amtszeit des vorherigen Betriebsrats mit den ihnen zur Last gelegten Verstößen gemäß Schriftsatz des Arbeitgebers vom 23. Jan. 2014 unter Ziff. 3) bis 4) und gemäß Schriftsatz des Arbeitgebers vom 16. Sept. 2014 unter Ziff. IV. 1) bis 6) ihre gesetzlichen Pflichten verletzt haben,
3.

bezüglich der Beteiligten zu 5), 10) und 11) festzustellen, dass diese in der vorangegangenen Amtszeit des vorherigen Betriebsrats mit den ihnen durch den Arbeitgeber zur Last gelegten Verstößen gemäß Schriftsatz des Arbeitgebers vom 23. Jan. 2014 unter Ziff. 3) bis 4) und gemäß Schriftsatz des Arbeitgebers vom 16. Sept. 2014 unter Ziff. IV. 1) bis 6) ihre gesetzlichen Pflichten verletzt haben,

hilfsweise zu dem Antrag zu Ziff. 2),

bezüglich der Beteiligten zu 2) bis 4), 6) bis 9) und 12) festzustellen, dass diese in der vorangegangenen Amtszeit des vorherigen Betriebsrats mit folgenden ihnen durch den Antragsteller und Beteiligten zu 1) zur Last gelegten Verstößen ihre gesetzlichen Pflichten verletzt haben:

1.

Einladung zur Mitgliederversammlung am 2. Dez. 2013 auch für Nichtmitglieder (Anlage 1).
2.

Bericht der Betriebsversammlung vom 1. Nov. 2013, in dem die Behauptung aufgestellt wird:

“Vor einigen Jahren gab es einen Beschluss auf der Mitgliederversammlung des A e.V., dass der A auf den Tendenzschutz verzichtet. Allerdings ging dieser Mitgliederversammlungsbeschluss verloren und stand nicht mehr im Protokoll. Die damalige Protokollführerin war unsere jetzige Geschäftsführerin C” (Anlage 3).
3.

Bezüglich des Antragsgegners zu 4) Tätigkeit als Vorstandsmitglied im D e.V.
4.

Aushang vom 2. April 2014 (Anlage 9) “A – Geschäftsführung hat gekündigt”.
5.

Betriebsratsinfo vom Februar 2014 (Anlage 10).
6.

Bezüglich der Antragsgegner zu 4), 8) und 11) “Konzernbetriebsrats-Newsletter Juli 2014” mit der Information “Infoveranstaltung der ZUKUNFT-Auffanggesellschaft für soziale Vereine (bis vor kurzem D e.V.)” als Werbung für einen Konkurrenzverein des Antragstellers zu 1).
7.

Betriebsratsinfo vom Juni 2014 mit der Werbung für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di: “100 % TVöD im A: Zeit ver.di beizutreten!”
8.

KBR-Info 09/2014 vom September 2014 mit der Bewerbung der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di: “100 % TVöD!!! Wenn Du ver.di-Mitglied bist: Komme ins Betriebsratsbüro des A e.V. und mache Deinen Lohn geltend!”
9.

Veröffentlichung des internen E-Mail-Verkehrs zwischen dem Vorstandsmitglied des Antragstellers, Herrn H und dem Betriebsrat des Antragstellers ohne dessen Kenntnis und Zustimmung: “Wir warten immer noch auf eine Antwort! Ein E-Mail-Verkehr zwischen dem A-Vorstand und dem A e. V. “

hilfsweise zum Antrag zu 3), bezüglich der Beteiligten zu 5), 10) und 11) festzustellen,

dass diese in der vorangegangenen Amtszeit des vorherigen Betriebsrats mit ihnen durch den Antragsteller und Beteiligten zu 1) zur Last gelegten Verstößen, wie im weiteren Hilfsantrag zu 2) aufgelistet, ihre gesetzlichen Pflichten verletzt haben.

Die Beteiligten zu 2) bis 13) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) bis 13) verteidigen den Beschluss des Arbeitsgerichts und sind der Ansicht, die behaupteten Verstöße hätten keinerlei negative Auswirkungen auf die aktuelle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Hierzu hätte der Beteiligte zu 1) auch nichts vorgetragen. Die behaupteten Pflichtverstöße in der Vergangenheit sollten lediglich sanktioniert werden. Dies käme einer Aberkennung der Wählbarkeit gleich. Sie sind der Auffassung, die Hilfsanträge seien mit einer bloßen Bezugnahme auf umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag weiterhin zu unbestimmt im Sinne des § 252 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Außerdem mangele es ihnen am Feststellungsinteresse. Der Beteiligte zu 1) trage nicht vor, welche Rechtswirkungen sich aus den begehrten Feststellungen für die Zukunft ergeben sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und der Sitzungsniederschrift vom 11. Febr. 2016 verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

1. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, allerdings nicht, weil er nicht zulässig ist, sondern weil er nicht begründet ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen, weil es um den Ausschluss aus dem neu gewählten Betriebsrat geht.

a. Ein den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten liegt dann vor, wenn diese Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (BAG Beschluss vom 22. Juni 1993 – 1 ABR 62/92 – EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 35; Hess. LAG Beschluss vom 19. Sept. 2013 – 9 TaBV 225/12 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 – 9 TaBV 79/12 – Juris; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 TaBV 186/04 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 – 9 TaBV 33/04 -n.v.). Das arbeitsgerichtliche Erkenntnisverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist auf ein zukünftiges Verhalten des Betriebsratsmitglieds, nicht aber auf Sanktionen gegen ihn gerichtet. Das Tatbestandsmerkmal der groben Pflichtverletzung hat für das Verfahren eine ähnliche Bedeutung wie bei negatorischen Klagen die in den materiell-rechtlichen Vorschriften bezeichnete Wiederholungsgefahr und wie bei einer Klage auf künftige Leistungen die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung. Es stellt also eine Rechtsschutzvoraussetzung dar (BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 – 1 ABR 11/92 – EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 51; Hess. LAG Beschluss vom 19. Sept. 2013 – 9 TaBV 225/12 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 – 9 TaBV 79/12 – Juris; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 TaBV 186/04 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 – 9 TaBV 33/04 – n.v.).

b. Vor diesem rechtlichen Hintergrund begründen die vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht den Ausschluss der amtierenden Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat. Die vorgeworfenen Pflichtverletzungen aus der vorhergehenden Amtszeit sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht geeignet, den Ausschluss aus dem Betriebsrat zu begründen.

Das BAG hatte in der Entscheidung vom 29. April 1969 (- 1 ABR 19/68 – EzA § 23 BetrVG Nr. 2 = Juris) einen Ausschließungsantrag zu beurteilen, bei dem während des Laufes des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Amtsperiode des Betriebsrats durch eine Neuwahl regulär abgelaufen und das betreffende Betriebsratsmitglied erneut in den Betriebsrat gewählt worden ist. Die Arbeitgeberin stützte ihren Ausschlussantrag auf Handlungen des Betriebsratsmitglieds in der Zeit, als er dem vorigen Betriebsrat angehörte, dessen Amtszeit abgelaufen war, bevor die letzte Verhandlung (Anhörung) vor dem BAG stattfand. Das BAG hat den Antrag auf Ausschluss des wiedergewählten Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat als gegenstandslos angesehen, weil er bereits durch den Ablauf der Amtszeit aus jenem Betriebsrat ausgeschieden sei, während dessen Amtszeit er die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen haben soll. Daran habe sich durch die Wiederwahl in den neuen Betriebsrat nichts geändert.

Es ist in § 23 BetrVG nichts darüber gesagt, ob nur Pflichtverletzungen während der gerade laufenden Amtszeit zum Ausschluss führen können oder ob auch eine Pflichtverletzung in einer vorausgegangenen Amtsperiode genügt, das (wiedergewählte) Betriebsratsmitglied aus dem (neuen) Betriebsrat auszuschließen. Das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) weist zutreffend darauf hin, dass § 23 BetrVG nicht nur den Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Betriebsrat behandelt, sondern auch die Auflösung des ganzen Betriebsrates. Für beide Fälle gelten die gleichen Voraussetzungen, nämlich grobe Vernachlässigung der gesetzlichen Befugnisse oder grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten. In beiden Fällen bewirkt erst die (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung den Amtsverlust. Für den Fall des Auflösungsantrages gegen den Betriebsrat in seiner Gesamtheit kann das Verfahren nach Ablauf der Amtszeit gegen einen neugewählten Betriebsrat nicht weitergeführt werden und zu dessen Auflösung führen. Hier ist offensichtlich, dass als Folge der Neuwahl die Träger eines neuen Amtes von dem Auflösungsantrag erfasst würden, der sich gegen andere Amtsträger gerichtet hatte. Die Auflösung dieses Betriebsrates ist aber nach Ablauf der Amtszeit nicht mehr möglich, selbst wenn der neue mit dem alten Betriebsrat personengleich sein sollte (BAG a.a.O.). Schon aus diesen Überlegungen ergeben sich Bedenken dagegen, dass es beim Ausschlussverfahren gegen ein einzelnes Betriebsratsmitglied auf den Ablauf der Amtszeit nicht ankommen soll.

Des Weiteren erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG u. a. durch Ablauf der Wahlzeit, durch Amtsniederlegung, durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses und durch Verlust der Wählbarkeit. Die Vorschrift bringt damit zum Ausdruck, dass alle diese Beendigungsgründe gleichwertig nebeneinander stehen. Der Ablauf der Amtszeit ist auch im Rahmen des § 23 BetrVG erheblich. Das Ausschlussverfahren erledigt sich somit auch dann, wenn das Amt des auszuschließenden Betriebsratsmitgliedes inzwischen deshalb geendet hat, weil seine Amtszeit abgelaufen ist (BAG a.a.O.). Auch im Übrigen stellt das Gesetz auf die laufende Amtszeit des gerade amtierenden Betriebsrates ab. Nach § 21 BetrVG beginnt die Amtszeit des Betriebsrates und damit die des einzelnen Betriebsratsmitgliedes “mit der Wahl” oder, wenn zu dieser Zeit noch ein Betriebsrat besteht, “mit Ablauf von dessen Amtszeit”. Das Gesetz geht von dem jeweils amtierenden und nicht von einem Betriebsrat als betriebsverfassungsrechtliche Dauerinstitution aus. Das Gesetz stellt also den bisherigen dem neugewählten Betriebsrat gegenüber (BAG a.a.O.). In gleicher Weise unterscheidet das Gesetz in § 22 BetrVG für die Fälle der (vorzeitigen) Neuwahl des Betriebsrates zwischen dem alten und dem neuen Betriebsrat. Soweit das Gesetz die Frage regelt, wie bei einem vorzeitigen Ende der Amtszeit zu verfahren ist, werden allein solche Umstände berücksichtigt, die während der laufenden Amtszeit eingetreten sind (Veränderung in der Belegschaftsstärke, Absinken der Mitgliederzahl des Betriebsrats, Rücktritt und Auflösung). Daraus ergibt sich für die Fälle des § 23 BetrVG die Folgerung, dass auch nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die in der laufenden Amtszeit des Betriebsrats oder einzelner seiner Mitglieder eingetreten sind, nicht aber solche aus einer früheren Amtszeit (BAG a.a.O.). Dies muss auch für den Fall gelten, dass das auszuschließende Betriebsratsmitglied wiederum in den (neuen) Betriebsrat gewählt worden ist. Grundsätzlich steht der Wiederwahl eines gemäß § 7 BetrVG wählbaren Arbeitnehmers nicht entgegen, dass er aus dem vorhergehenden Betriebsrat gemäß § 23 BetrVG ausgeschlossen worden ist. In der Wiederwahl liegt ein Vertrauensbeweis für dieses Betriebsratsmitglied, der ihm entweder von den Wählern unmittelbar, zumindest aber im Falle der Listenwahl von denjenigen seiner Arbeitskollegen entgegengebracht wird, die ihn auf ihre Liste gesetzt haben. Die durch die Neuwahl geschaffene Vertrauenslage würde zerstört, wenn das auf die alten Vorkommnisse zurückgehende Ausschlussverfahren jetzt noch zum Ausschluss führen könnte (BAG a.a.O.). Die ordnungsmäßige Arbeit des Betriebsrates ist auch dann gewährleistet, wenn inzwischen ein neuer Betriebsrat sein Amt angetreten hat und es pflichtgemäß ohne Gefährdung des Betriebsfriedens führt. Das gilt auch dann, wenn diesem neuen Betriebsrat Mitglieder angehören, die in der vorhergehenden Amtszeit von einem Ausschlussverfahren betroffen waren, denn es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sich diese Mitglieder auch im neuen Betriebsrat pflichtwidrig verhalten werden. Sollte dies dennoch eintreten, dann kann ein neues Verfahren nach § 23 BetrVG eingeleitet werden.

c. Hier resultieren die Vorwürfe im Schwerpunkt aus dem Zeitraum November / Dezember 2013, Februar 2014, April 2014 und – Vorwurf der Werbung für ver.di – Juli / Sept. 2014. Das ist hinsichtlich des wesentlichen Teils der Vorwürfe rund zwei Jahre her. Seit der Neuwahl im November 2014, also seit 1 1/4 Jahren sind keine Vorwürfe bekannt geworden und konnten auch auf Nachfrage in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht nicht benannt werden. Daraus kann fast zwingend geschlussfolgert werden, dass die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat seither gedeihlich verläuft. Angesichts dieses Zeitablaufes ist auch eine sich unter Umständen aus den früheren vorgeworfenen Pflichtverletzungen folgende Wiederholungsgefahr widerlegt. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass sich die vorgeworfenen Pflichtverletzungen in den Monaten nach der ersten Wahl eines Betriebsrates in einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Arbeitgebers ereignet haben.

d. Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch das LAG München im Beschluss vom 28. April 2014 (- 2 TaBV 44/13 – Juris Rz. 132; ebenso schon LAG München Beschluss vom 12. Aug. 2008 – 6 TaBV 133/07 – Juris; aus dem Schrifttum Fitting BetrVG 25. Aufl. § 23 Rz. 25; DKKW-Trittin 14. Aufl. § 23 Rz. 27; Becker DB 1982,1271) gefolgt. Das LAG München hat angenommen, § 23 Abs. 1 BetrVG ermögliche aus den vom Bundesarbeitsgericht in dem genannten Beschluss ausführlich dargestellten Gründe einen Ausschluss aus dem Betriebsrat nicht, wenn die Amtszeit des Betriebsrats abgelaufen sei, während derer das Betriebsratsmitglied die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen begangen haben soll.

Auch das LAG Hamm hat im Beschluss vom 9. Febr. 2007 (- 10 TaBV 54/06 – Juris Rz. 72) ausgeführt, ein Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds sei nach Ablauf der Amtsperiode nicht mehr zulässig. Dies gelte erst recht, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied in der folgenden Amtsperiode wiedergewählt worden sei. In der neuen Amtsperiode könnten Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten, die sich in der früheren Amtsperiode ereignet haben, grundsätzlich nicht mehr geahndet werden. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt sei, wenn die frühere Pflichtverletzung sich auf die neue Amtsperiode auswirke und eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe, habe für den entschiedenen Fall offenbleiben können.

e. Die erkennende Kammer hat zwar mit Beschluss vom 3. Sept. 2009 (- 9 TaBVGa 159/09 – Juris) einem Antrag des Arbeitgebers im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Suspendierung eines wiedergewählten Betriebsratsvorsitzenden stattgegeben wegen fortwirkender Beeinträchtigung der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch die Ausschließungsgründe des vorangegangenen Ausschließungsbeschlusses der Kammer vom 11. Dez. 2008. Dies war jedoch eine Entscheidung unter Missbrauchsgesichtspunkten. Der dreiköpfige Betriebsrat war über ein Jahr vor Ablauf seiner Amtszeit nach Verkündung des Ausschließungsbeschlusses durch das Hessische Landesarbeitsgericht zurückgetreten. Faktisch wurde dadurch der Ausschließungsbeschluss vom 11. Dez. 2008 umgangen. Das LAG hat gemeint, es handele sich um ein krasses Fehlverhalten des Betriebsratsvorsitzenden. Die nachhaltige sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin und die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Betriebsratsamtes seien durch die Beweisaufnahme vor der Kammer bestätigt worden. Es habe sich um eine nachhaltige sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin, angefangen vom Abfordern sexueller Gegenleistungen für eine Hilfestellung bei der Einstellung über eine Verfolgung während des Arbeitsverhältnisses und ein erneutes Abverlangen sexueller Gegenleistungen für angebotene Hilfestellungen bei der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses gehandelt. Ein derartiger Amtsmissbrauch sei nicht durch einen Rücktritt und eine Neuwahl erledigt.

f. Auch soweit das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 23. Januar 2015 – 6 TaBV 48/14 – Juris Rz. 69; ebenso GK-BetrVG/Oetker 10. Aufl. § 23 Rz. 55, 56; Richardi-Thüsing BetrVG 13. Auf., § 23 Rz. 26; HWGNRH-Huke, BetrVG 9. Aufl. § 23 Rz. 19) angenommen hat, jedenfalls für die Fallkonstellation, in der eine unmittelbar vor der Neuwahl des Betriebsrats begangene Pflichtverletzung konkrete Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen neuem Betriebsrat und Arbeitgeber habe, könne ein Ausschließungsantrag begründet sein, handelte es sich um einen anders gelagerten Einzelfall. Zu beurteilen war eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, für die das LAG eine Wiederholungsgefahr bejaht hat, weil das Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit den Neuwahlen angekündigt hatte, sich nicht an diese Pflicht zu halten und dies den Wählern gegenüber sogar versprochen hatte. Das LAG hat gemeint, es könne dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, dem Betriebsrat in Kenntnis dieser Ankündigung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzuvertrauen und erst nach einem erneuten Verstoß ein Ausschlussverfahren einzuleiten. Eine derartige Wiederholungsgefahr besteht jedoch im vorliegenden Fall angesichts des Zeitablaufes, insbesondere dem Fehlen von Pflichtverletzungen seit der Neuwahl im November 2014 nicht.

2. Die Beschwerde ist auch nicht begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der zunächst gestellten Beschwerdeanträge zu 2) und 3) (Hilfsantrag zum Antrag zu 1) richtet. Die Hilfsanträge sind zum einen nicht hinreichend bestimmt im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die konkret festzustellenden Pflichtverletzungen sich nicht aus seitenlangem Vortrag in mehreren Schriftsätzen ergeben können (vgl. OLG München Beschluss vom 14. Aug. 2014 – 9 U 1644/14 – Juris).

Es mangelt ihnen, wie auch den in der Sitzung vom 11. Febr. 2016 gestellten weiteren Hilfsanträgen, aber auch am Feststellungsinteresse. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechts- oder Tatsachenfrage gutachterlich zu klären (vgl. BAG Beschluss vom 15. April 2008 – 1 ABR 14/07 – Juris = NZA 2008, 1020 [BAG 15.04.2008 – 1 ABR 14/07]; BAG Beschluss vom 18. Sept. 2002 – 1 ABR 54/01 – BAGE 102, 356, zu B II 1 der Gründe; Hess. LAG Beschluss vom 13. September 2012 – 9 TaBV 79/12 – Juris Rz. 72). Die begehrten Feststellungen bringen nichts für ein etwaiges Folgeverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG, weil ein Antrag nach dieser Vorschrift wie dargelegt nicht auf zeitlich weit zurückliegende Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten aus der vorangegangenen Amtszeit gestützt werden kann.

III. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG kosten- und gebührenfrei.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht gesetzlich veranlasst, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und auch eine Fallkonstellation wie in dem vom LAG Düsseldorf (a.a.O.) entschiedenen Fall mangels Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …