LAG Hessen, 11.05.2015 – 7 Sa 279/13 Entstehen eines Bonusanspruchs: Kläger konnte aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen, das er gemäß § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung schied aus, da es sich um einen Einzelfall handelte.

April 28, 2019

LAG Hessen, 11.05.2015 – 7 Sa 279/13
Entstehen eines Bonusanspruchs: Kläger konnte aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen, das er gemäß § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung schied aus, da es sich um einen Einzelfall handelte.

In Streit standen ferner Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers wegen der von ihm in Auftrag gegebenen Wiederherstellung der Festplatte bzw. Datensicherung des vom Arbeitnehmer genutzten Firmenlaptops sowie Auskunftsansprüche des Arbeitgebers wegen Verstoßes des Arbeitnehmers gegen § 17 Abs. 2 UWG.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und der Berufungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Dezember 2012 – 10 Sa 1122/11 – teilweise abgeändert und im Umfang der Abänderung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.000,00 EUR (in Worten: Fünfunddreißigtausend und 0/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Dezember 2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.163,00 EUR (in Worten: Zweitausendeinhundertdreiundsechzig und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2012 sowie weitere 5.592,65 EUR (in Worten: Fünftausendfünfhundertzweiundneunzig und 65/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2012 zu zahlen. Die Widerklage wird hinsichtlich der geltend gemachten weitergehenden Zahlungsansprüche und der Auskunftsansprüche abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten nach vorangegangenem Teilurteil der Berufungskammer noch über die vom Kläger begehrte Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2010/2011 und über – im Wege der Widerklage – geltend gemachte Schadensersatzforderungen sowie weitere Auskunftsansprüche der Beklagten.

Die Beklagte ist ein Personalberatungsunternehmen, das im wesentlichen Mitarbeiter für Finanzdienstleister sucht. Der Kläger war für sie vom 1. April 2001 bis zum 31. Mai 2011 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31. März 2003 (Bl. 7-14 d.A.) als Personalberater tätig. Neben der vertraglich vereinbarten Vergütung von zuletzt € 3.930,00 brutto und erfolgsabhängiger Provision gemäß § 4 des Arbeitsvertrages zahlte die Beklagte an den Kläger Boni, die sich für das Geschäftsjahr 2007/2008 auf € 40.000,00, für das Geschäftsjahr 2008/2009 auf € 35.000,00 und für das Geschäftsjahr 2009/2010 auf € 15.000,00 beliefen. In Begleitschreiben der Beklagten an den Kläger vom 18. März 2008 betreffend den Bonus für das Geschäftsjahr 2007/2008 und vom 23. März 2009 betreffend den Bonus für das Geschäftsjahr 2008/2009 (Bl. 31, 32 d.A.) heißt:

“Sehr geehrter Herr A,

aufgrund Ihrer guten Leistungen und des Unternehmensergebnisses erhalten Sie mit Ablauf des Geschäftsjahres 2007/2008 [2008/2009] einen Sonderbonus in Höhe von

Euro 40.000,00 [Euro 35.000,00].

Ich danke Ihnen vielmals für Ihr Engagement im abgelaufenen Geschäftsjahr und freue mich auf die weitere Zusammenarbeit…”

Im Anstellungsvertrag der Parteien vom 31. März 2003 heißt es in § 4 auszugsweise:

“Über die oben beschriebenen Leistungen hinaus erfolgte Sonderzuwendungen aller Art (z.B. Gratifikationen, Boni, Tantiemen und ähnliches begründen, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit gewährt werden, weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Rechtsanspruch gegen die Arbeitgeberin. Die Zahlungen von Sonderzuwendungen stehen ausschließlich in freiem Ermessen der Arbeitsgeberin und sind jederzeit frei widerruflich.”

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eigener Kündigung des Klägers Ende März 2011, der danach zu einem Konkurrenten der Beklagten, der B GmbH wechselte. Inzwischen ist der Kläger als geschäftsführender Alleingesellschafter der C GmbH tätig, die ebenfalls Personalberatung betreibt und zur selben Gruppe gehört wie die vorherige Arbeitgeberin des Klägers. In § 8 des Anstellungsvertrages der Parteien vom 31. März 2008 ist eine Verschwiegenheitsverpflichtung mit folgendem Inhalt enthalten:

“Der Angestellte verpflichtet sich, über alle Betriebs= und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Kundenlisten, Firmensoftware, Kalkulationsgrundlagen und vergleichbare Informationen, sowohl während der Dauer des Anstellungsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt nicht auf solche Kenntnisse die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Arbeitgeberin ersichtlich ohne Nachteil ist. (A) Die betrieblichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten. Vertrauliche und geheim zuhaltende Schriftstücke, Daten, Datenträger, Disketten und ähnliche Unterlagen, Gegenstände und Informationen sind unter Verschluss zu halten. Dem Angestellten ist es insoweit untersagt, betreffende Unterlagen, Informationen oder Gegenstände außerhalb der Betriebsräume zu verbringen.”

Die Beklagte hatte dem Kläger zu beruflichen Zwecken ein Notebook zur Verfügung gestellt, über das dieser auch außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten Zugriff auf den Server der Beklagten hatte. Mit der Klageschrift vom 21. November 2011 legte der Kläger als Anlage K 5 eine detaillierte Liste vor, auf der er 28 Projekte aufführte, die aus seiner Sicht zu Unrecht mit der Pauschalprovision vergütet wurden. Diese Liste enthält Angaben über Kunden, Projekte, Auftraggeber, Ansprechpartner auf Kundenseite, Projektannahme, Berater, Kandidaten, das Honorar und die Frage einer Ansprache des Mitarbeiters. Ferner finden sich dort zahlreiche Erläuterungen des Klägers zu den erstellten Übersichten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 (Bl. 35-38 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29. November 2011 wandte sich der Beklagtenvertreter an den Klägervertreter und forderte diesen auf, bis zum 9. Dezember 2011 schriftlich und vollständig Auskunft darüber zu erteilen, woher der Kläger die mitgeteilten detaillierten Projektinformationen habe, welche Verträge, Schreiben, Unterlagen, Datenträger, Aufzeichnungen, Notizen etc. er von der Beklagten in Besitz habe und wie er in deren Besitz gekommen sei. Ferner forderte er den Kläger dazu auf, alle Verträge, Schreiben, Unterlagen etc. vollständig herauszugeben. Hierauf antwortete der Klägervertreter mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 es sei rechtlich kaum nachvollziehbar, woraus sich ein solcher Anspruch auf Auskunft ergebe. Der Klägervertreter teilte aber mit, der Kläger besitze weder Verträge noch sonstige Unterlagen, die im Eigentum der Beklagten stünden. Allerdings habe er natürlich Kopien der Provisionszahlungen, die im gegenüber abgerechnet worden seien. Ergänzend wird auf Blatt 70 d.A. Bezug genommen.

Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden am 12. Januar 2012 erklärte der Kläger zu Protokoll, er habe keinerlei Unterlagen elektronischer oder schriftlicher Form, die im Eigentum der Beklagten stünden. Der Klägervertreter erklärte hierzu, der Kläger habe natürlich eigene Aufzeichnungen. Ergänzend wird auf Bl. 78 d.A. verwiesen.

Die Beklagte beauftragte zunächst den für sie freiberuflich tätigen EDV-Betreuer damit, das vom Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zurückgegebene Notebook zu untersuchen, auf dem alle Daten gelöscht waren. Der EDV-Betreuer erklärte nach der von ihm durchgeführten Untersuchung, dass er nicht in der Lage sei, gelöschte Daten sichtbar zu machen, und schlug der Beklagten die Beauftragung eines externen, spezialisierten Unternehmens vor. Seine Tätigkeit stellte er der Beklagten mit Rechnung vom 15. Februar 2012 über einen Rechnungsbetrag von 514,68 € in Rechnung. Die Beklagte beauftragte in der Folgezeit das Unternehmen D GmbH, das nach eigenen Angaben der weltweit führende Anbieter von Services und Software in den Bereichen Datenrettung und Computer Forensik (elektronische Beweissicherung) ist. Dieses ließ am 16. Januar 2012 das Notebook abholen und führte eine ausführliche Datenprüfung, Wiederherstellung und Datensicherung durch. Ausweislich des unter dem 30. Januar 2012 erstellten Gutachtens dieses Unternehmens (Bl. 303 ff. d.A.) wurde festgestellt, dass der Kläger von seinem Arbeitsplatz aus am 4. Januar 2011 um 17:43 Uhr an seine private E-Mail Adresse per E-Mail als Anhang eine Excel-Liste “Kundenakquisition Bestand HC.xlsx” versandt hatte. Diese Datei, wegen deren Einzelheiten auf den mit Schriftsatz der Beklagten vom 3. April 2012 vorgelten Ausdruck (Bl. 194-302 d.A.) verwiesen wird, umfasste den gesamten damaligen Kundendatenbestand der Beklagten. Für ihre Leistungen stellte das Unternehmen D der Beklagten insgesamt € 5.061,07 in Rechnung (Bl. 369 d.A.). Ferner zahlte die Beklagte Transportkosten von insgesamt € 301,00 sowie € 16,90 für die Versendung der Untersuchungsergebnisse. Diese Kosten wurden ihr mit Schreiben vom 16. Januar 2012, 25. Januar 2012 und 7. Februar 2012 (Bl. 321 ff. d. A.) in Rechnung gestellt wurden.

Die Beklagte erstattete mit Schreiben vom 2. Februar 2012 Strafanzeige gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden wegen Diebstahls und Verrats von Geschäftsgeheimnissen sowie versuchten Betruges. Diese erhob nach ihren Ermittlungen mit Datum vom 25. April 2013 Anklage gegen den Kläger wegen Vergehens gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1a UWG. Das Strafverfahren wurde nach durchgeführter Hauptverhandlung am 29. Januar 2015 gemäß § 153 StPO eingestellt.

Die Beklagte zahlte an den Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Vermeidung einer Zeugenladung und Vernehmung eines für sie wichtigen Geschäftskunden € 2.163,00 brutto. Diesen Betrag hatte der Kläger als Teilbetrag der Provisionsforderung geltend gemacht, die durch das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2014 insgesamt für unbegründet erachtet worden ist und den die Beklagte daher nunmehr vom Kläger zurückfordert.

Wegen des unstreitigen Tatbestands und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 479-494 d.A.) und den Tatbestand des Teilurteils der Berufungskammer vom 17. Oktober 2014 (Bl. 961-985 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat sowohl die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Bonusanspruchs als auch die Widerklage hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Datenherstellung auf dem Firmennotebook abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass abgesehen davon, dass der Bonus der Höhe nach unschlüssig berechnet sei, die Anspruchsvoraussetzungen des Anspruchs nicht dargelegt worden seien. Der Vortrag des Klägers zu den weitergehenden Provisionsansprüchen entbinde ihn nicht davon, für den Zeitraum April 2010 bis März 2011 seine Leistungen weiter zu substantiieren. Umgekehrt könne die Beklagte vom Kläger die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche hinsichtlich der Kosten für die Datenherstellung nicht beanspruchen. Vorliegend fehle es bereits an konkreten Verdachtsmomenten der Beklagten gegen den Kläger, aufgrund derer Ermittlungskosten veranlasst gewesen sein könnten.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2012 (Bl. 489 Rs. f.; 491 Rs. ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 11. August 2014 das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang (Bl. 960 ff d.A.) teilweise abgeändert und dabei unter anderem auf die Widerklage der Beklagten

– den Kläger verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen, mit welchen Auftraggebern und Kunden, die in der Excel-Liste enthalten sind, die der Kläger sich per E-Mail vom 4. Januar 2011 als Anhang zugesandt hat, er und die C GmbH seitdem in Kontakt getreten sind, Geschäftsabschlüsse selbst herbeigeführt haben oder daran beteiligt gewesen sind und welche Positionen gesucht wurden;

– den Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen, ob, wann und in welchem Umfang er und die C GmbH Honorare oder Provisionen aus Geschäftsabschlüssen mit Auftraggebern und Kunden, die in der Excel-Liste enthalten sind, die der Kläger sich per E-Mail am 04. Januar 2011 als Anhang zugesandt hat, vereinnahmt haben und in welcher Höhe.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung – soweit über sie noch nicht durch das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2014 entschieden worden ist – gegen die Abweisung des Bonusanspruchs. Er ist der Auffassung, ihm stehe der Bonus in geltend gemachter Höhe zu. Er behauptet, im Jahre 2007 sei eine vom Unternehmensergebnis und persönlicher Leistung abhängige Bonusvereinbarung getroffen worden. Dies habe die Beklagte mit ihrem vor Klageerhebung unterbreiteten Angebot eines Bonus für das Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von € 21.000,00 mit dem vorgelegten Vereinbarungsentwurf (Bl. 1096 d. A.) und der darin enthaltenen Formulierung “zur Abgeltung der zwischen den Parteien getroffenen Bonusvereinbarung” selbst bestätigt. Seine Arbeitsleistungen seien, so der Kläger weiter, bis zum Schluss überobligatorisch gewesen und ergäben sich aus dem Inhalt des ihm erteilten Arbeitszeugnisses sowie anhand der von ihm verdienten Provisionen, die – was unstreitig ist – mit € 62.116,64 im betreffenden Geschäftsjahr die im Geschäftsjahr 2007/2008 erwirtschafteten Provisionen von € 51.800,00 weit überstiegen hätten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Wiesbaden vom 6. Dezember 2012 – 10 Ca 1122/11- teilweise abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 37.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, eine Bonusvereinbarung sei zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Vielmehr habe ihr Geschäftsführer jedes Jahr allein entschieden, ob er dem Kläger den Bonus zahlt und in welcher Höhe. Der Ausnahmecharakter der Zahlung sei jeweils mit dem Wort “Sonderbonus” klargestellt worden. Bei seiner jährlichen Entscheidung, ob in welcher Höhe er einen solchen zahle oder nicht, habe er maßgeblich zu einem Teil auf das Unternehmensergebnis abgestellt. Zum anderen habe sich die Zahlung der Sonderleistung auch nach der Einschätzung des Geschäftsführers über die Leistung des Klägers bestimmt. Zwar habe ihr Jahresergebnis für das Geschäftsjahr 2010/2011 in der Größenordnung des Geschäftsjahrs 2008/2009 gelegen. Wegen der nach Behauptung der Beklagten seit ca. anderthalb Jahren vor dem Ausscheiden des Klägers über seine Leistungen und Rolle im Unternehmen bestehenden Differenzen sowie des massiv verschlechterten persönlichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer sei ein Bonus jedoch nicht geschuldet. Es gehe, so meint die Beklagte, hier allein darum, wie der Geschäftsführer subjektiv und persönlich aus seiner Sicht als gesellschaftsführender Geschäftsführer die Arbeit des Klägers bewertet habe.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte – soweit über sie noch nicht durch das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2014 entschieden worden ist – geltend, das Arbeitsgericht habe ihre auf Erstattung der Ermittlungskosten gerichtete Widerklage zu Unrecht abgewiesen. Verdachtsmomente hätten bestanden, da der Kläger auch nach mehreren Monaten nach Ausscheiden detaillierte Informationen über Kunden und Vertragsabschlüsse vorzutragen im Stande gewesen sei.

Mit ihrer in der Berufung erweiterten Widerklage macht die Beklagte ferner weitere Auskunftsansprüche gegen den Kläger geltend. Aufgrund der eigenen Behauptung des Klägers bezüglich gefertigter Notizen bestehe ein Interesse daran zu erfahren, seit wann der Kläger sich welche Art von Informationen auf welche Weise verschafft habe und wo diese verblieben bzw. welchen Dritten zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei auch nicht sicher, ob alle Daten, Unterlagen und Datenträger beschlagnahmt worden seien. Die Beklagte meint ferner, sie habe einen Anspruch darauf zu erfahren, welche Kandidaten aus den Identifikationslisten, die sich der Kläger rechtswidrig verschafft habe, vom Kläger in seiner Zeit als Angestellter bei der Konkurrenzfirma der Beklagten und im Rahmen seiner beständigen Tätigkeit verwendet hat bzw. durch Vermittlung von Kandidaten Geschäftsabschlüsse erzielt und Einkünfte erhalten hat. Sie behauptet, es sei nachvollziehbar davon auszugehen, dass der Kläger hilfsweise die von ihm verantwortlich geführte GmbH als auch die Gesellschaft Verbund verbundene GmbH unter Nutzung dieser Daten Vertragsabschlüsse herbeigeführt habe. Entsprechende Kenntnisse liegen ihr, der Beklagten, nicht vor, so dass insoweit ein Auskunftsanspruch bestehe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Dezember 2012 – 10 Ca 1122/11 – abzuändern und klageerweiternd

1.

den Kläger zu verurteilen, an sie € 2.163,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Juni 2012 zu zahlen;
2.

den Kläger zu verurteilen, an sie € 5.362,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2012 zu zahlen;
3.

den Kläger zu verurteilen, an sie € 515,58 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11. April 2012 zu zahlen;
4.

den Kläger zu verurteilen, auf der ersten Stufe Auskunft darüber zu erteilen, welche geschäftlichen Informationen betreffend der Firma E GmbH, gleich ob verkörpert (Unterlagen, Notizen, Aufzeichnungen, Kopien) oder als elektronische Dateien er sich während der Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten vom 1. April 2001 bis 31. Mai 2011 an kopiert, an sich genommen oder sich in sonstiger Weise verschafft und aus den Geschäftsräumen verbracht bzw. entwendet hat;
5.

der Kläger wird verurteilt, auf der ersten Stufe Auskunft über alle direkten oder indirekten Geschäfte zu erteilen, an denen der Kläger, die “C GmbH” (HRB xxxxx, zur Zeit ansässig F) und die “B GmbH” (HRB xxxxx, zur Zeit ansässig G) in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis heute, hilfsweise bis zum 28. März 2012 (Tag der Durchsuchung) auf dem Gebiet der Personalvermittlung beteiligt waren, und zwar geordnet nach Auftraggeber, Datum des Erstkontakts, Auftragsinhalt (Positionssuche), vereinbartes Honorar, vereinbarte Provision, Datum der Auftragsbestätigung, Namen und Adressen der Kandidaten, Rechnungsempfänger, Rechnungssteller, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag, Stadium des Auftrags, Annullierung oder vorzeitige Beendigung des Auftrags sowie die Gründe hierfür;
6.

der Kläger wird auf der zweiten Stufe verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern;
7.

der Kläger wird auf der dritten Stufe verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskünfte noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, externe Sachverständige mit der Überprüfung des Notebooks zu beauftragen, da sie positive Kenntnis davon gehabt habe, dass er – der Kläger – auf alle Daten und Projekte der Beklagten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses uneingeschränkten Zugriff gehabt habe, mit Ausnahme der unterzeichneten Einzelverträge. Es habe daher keinen Grund zur Annahme bestanden, dass er die Informationen, die er zur Begründung seiner Klage benötigte, nur durch einen unberechtigten Zugriff auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gehabt haben könnte. Ob und in welchem Umfang Daten gelöscht und/oder auf dem Notebook und dem Unternehmensrechner noch vorhanden gewesen seien, sei ihm – dem Kläger – nicht mehr innerlich. Es sei daher schon fraglich, ob ihm die Notwendigkeit der Datenwiederherstellung sowie der Kostentragung auferlegt werden könne, wenn er die entsprechenden Daten vielleicht gar nicht gelöscht habe. Im Zeitpunkt der Beauftragung der Dienstleister habe es keinerlei konkreten Verdacht gegeben, dass er – der Kläger – eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung begangen habe. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischenzeitlich auf seinen Datenträgern Daten der Beklagten gefunden worden seien, folge keine Ersatzpflicht für die in Rede stehenden Kosten. Die Beklagte sei des Weiteren ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, da vergleichbare Dienstleister schon zu einem Honorarsatz von € 500,00 in Wiesbaden verfügbar seien. Ein Auskunftsanspruch der Beklagten bestehe nicht, da er – der Kläger – sich keine Daten rechtswidrig aus den Geschäftsräumen verschafft habe. Ein unbefugtes Handeln sei schon deshalb ausgeschlossen, da er generell berechtigt gewesen sei, außerhalb der Geschäftsräume tätig zu sein und dafür die Daten der Beklagten auch im Rahmen seiner Tätigkeit an Wochenenden, Abenden oder während seines Urlaubs zu nutzen. Im Übrigen sei das Interesse der Beklagten mit der ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung, hinreichend gewahrt. Schließlich sei die Auskunft auch bereits erteilt, da er bereits klargestellt habe, dass er keinerlei Unterlagen an Dritte weitergegeben habe und bis auf Anlage K 5, seine Gehaltsabrechnungen und den Aufstellungen über die provisionspflichtigen Geschäfte über keine weiteren Unterlagen mehr verfüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften vom 11. August 2014 (Bl. 912-915 d.A.) und vom 11. Mai 2015 (Bl. 1160-1161 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Kammer entscheidet durch weiteres Teilurteil über die weiteren Streitgegenstände, die entscheidungsreif sind. Über die im Rahmen der Stufenklage gestellten Anträge der Stufen 2 und 3 (Widerklageanträge zu 6. und zu 7.) kann im Hinblick auf die im Teilurteil vom 10. Oktober 2014 ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung noch keine Entscheidung getroffen werden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 ZPO sind im Hinblick auf die übrigen Streitgegenstände gegeben.

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2012 – 10 Ca 1122/11 – ist auch zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Bonusanspruchs für das Geschäftsjahr 2010/2011 richtet. Sie ist auch insoweit gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach den bereits im Teilurteil der Kammer vom 17. Oktober 2014 getroffenen Feststellungen form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

Die Berufung des Klägers ist insoweit auch überwiegend begründet. Ihm steht gegen die Beklagte ein Bonusanspruch für das Geschäftsjahr 2011/2012 nicht in der geltend gemachten Höhe von € 37.500,00, sondern in Höhe von € 35.000,00 brutto aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag zu. Im Übrigen war die Berufung des Klägers bezüglich dieses Streitgegenstandes daher zurückzuweisen.

1. Bei Zahlung einer über das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt hinausgehenden Vergütung ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob sich der Arbeitgeber nur zu der konkreten Leistung – hier Bonus für ein Kalenderjahr – oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat. Auch wenn es an einer betrieblichen Übung fehlt, weil beispielsweise der Arbeitgeber eine Zahlung nur an einen Arbeitnehmer vorgenommen hat und damit das kollektive Element fehlt oder weil jährlich Zahlungen in unterschiedlicher Höhe erfolgt sind, kann gleichwohl ein Anspruch entstanden sein. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, das er gemäß § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat (vgl. BAG Urteil v. 14. September 2011 – 10 AZR 526/10 – Rn. 13, AP Nr. 56 zu § 307 BGB; Urteil v. 21. April 2010 – 10 AZR 163/09 – Rn. 17, AP Nr. 5 zu § 151 BGB).

2. a) Zwischen den Parteien kam jedenfalls durch konkludentes Handeln eine Bonusvereinbarung zustande. Die Beklagte gewährte dem Kläger seit 2007 Bonuszahlungen. Indem sie dabei wiederholt auf die Gründe der Zahlung, nämlich die guten Leistungen des Klägers und das Unternehmensergebnis abstellte, konnte der Kläger auch aufgrund der Wiederholung im Folgejahr die Zahlung der Beklagten so verstehen, dass er auch in den künftigen Jahren einen Bonus bekommen werde, wenn die genannten Kriterien erfüllt sein würden. Dafür spricht, dass die Beklagte bei den Zahlungen weder einen ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt erklärte noch auf den vertraglich formulierten Vorbehalt Bezug nahm. Der Kläger musste daher nicht annehmen, dass die Sonderzahlung lediglich für das konkrete Jahr und ohne Rechtsbindungswillen für die Zukunft erfolgen würde. Er durfte vielmehr berechtigterweise auf eine fortdauernde Leistungsgewährung nach Maßgabe der mitgeteilten Kriterien für die Folgejahre vertrauen. Aus der in jedem Jahr seit 2007 erfolgten Bonusgewährung im Zusammenhang mit dem Inhalt der Begleitschreiben ist mithin ein Angebot der Beklagten zu folgern, das der Kläger durch schlüssiges Verhalten annahm (§ 151 BGB).

b) Dem Anspruch steht der arbeitsvertraglich formulierte Freiwilligkeitsvorbehalt nicht entgegen, da dieser unwirksam ist. Die Klausel ist bereits wegen der Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt intransparent und verstößt daher gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Darüber hinaus benachteiligt ein derartig weit gefasster Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Die Klausel ist daher nicht geeignet, das Entstehen eines zukünftigen Anspruchs wie vorliegend des Bonus zu verhindern (vgl. BAG Urteil v. 14. September 2011 – 10 AZR 526/10 – zu I 1. der Gründe, a.a.O.). Der gesetzeswidrige und damit unwirksame Freiwilligkeitsvorbehalt steht dem Abschluss der Bonusvereinbarung durch schlüssiges Verhalten der Parteien nach dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont nicht entgegen. Dass die Beklagte diesen Freiwilligkeitsvorbehalt jedenfalls nicht auf den Bonusanspruch bezog, ergibt sich im Übrigen nicht nur daraus, dass sie auf diesen bei der wiederholten Leistungsgewährung nicht hinwies, sondern auch daraus, dass sie selbst noch vor Erhebung der Klage mit dem von ihre gefertigten Entwurf einer Abwicklungsvereinbarung das Bestehen einer Bonusvereinbarung neben der Provisionsvereinbarung bestätigte.

c) Der hiernach dem Kläger dem Grunde nach zustehende Bonusanspruch besteht jedoch nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von € 37.500,00, sondern in Höhe von € 35.000,00 brutto.

Da es sich bei der vereinbarten Bonuszahlung um eine – abhängig von den Leistungen des Klägers und des Unternehmensergebnisses – in das Ermessen des Arbeitgebers gestellte Zahlung handelt, war es Sache der Beklagten, zur billigen Ermessenausübung vorzutragen. Ihr Ermessensfehlgebrauch folgt bereits daraus, dass sie jegliche Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2010/2011 unter Berufung darauf abgelehnt hat, dass es darauf keinen vertraglichen Anspruch gebe. Das Gericht ist daher gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB berufen, eine Leistungsbestimmung durch Urteil vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien zum Unternehmensergebnis und zu den Leistungen des Klägers im betreffenden Geschäftsjahr sowie der Zahlungen in den vorangegangenen Jahren erachtet die Kammer einen Zahlungsanspruch von € 35.000,00 als begründet.

aa) Der Beklagten war abhängig von den genannten Kriterien ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.v. § 315 BGB überlassen. Dies folgt daraus, dass die Parteien die Höhe des Bonusanspruchs nicht bzw. keine konkreten Zielvorgaben festgelegt haben, bei deren Erreichen ein bestimmter Bonus zu zahlen gewesen wäre. Die Leistungsbestimmung hat nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungsberechtigte zu tragen. Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB(BAG Urteil v. 19. März 2014 – 10 AZR 622/13 – Rn. 41, AP Nr 113 zu § 315 BGB).

bb) Die Entscheidung der Beklagten über die Nichtzahlung eines Bonus an den Kläger für das Geschäftsjahr 2010/2011 ist nach diesen Rechtsgrundsätzen offensichtlich unbillig. Die Beklagte hat nach ihren Einlassungen ihr Leistungsbestimmungsrecht wegen der Verneinung des Anspruchs dem Grunde nach schon nicht ausgeübt. Soweit sie sich hilfsweise darauf beruft, eine Festsetzung des Bonus auf “Null” sei wegen der schon seit anderthalb Jahren vor der Eigenkündigung bestehenden Differenzen über die Leistungen des Klägers und seine Rolle im Unternehmen sowie des massiv verschlechterten persönlichen Verhältnisses zwischen ihm und dem Geschäftsführer nicht zu beanstanden, ist die Unbilligkeit einer solchen Entscheidung im Hinblick auf die eigentlich maßgeblichen Kriterien evident. Im Hinblick auf das Leistungskriterium ist ohne weiteres nicht auf das persönliche Verhältnis der Parteien, sondern auf die Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers abzustellen. Soweit dabei “weiche Kriterien” in Betracht kommen, können sich solche – wie z. B. die “Kundenfreundlichkeit” objektivierbar auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Der Bonus kann jedoch ohne konkreten Aufgabenbezug nicht unter Berufung auf ein gestörtes persönliches Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer versagt werden.

cc) Das Gericht kann hiernach den Bonus des Klägers für das Geschäftsjahr 2010/211 gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB festlegen. Unter Berücksichtigung der beiden maßgeblichen Kriterien “Leistung des Klägers” und “Unternehmensergebnis” bestimmt die Kammer diesen Bonus auf € 35.000,00 brutto. Ausschlaggebend ist hierfür zum einen, dass nach eigenen Angaben der Beklagten ihr Geschäftsergebnis für das Geschäftsjahr 2010/2011 in der Größenordnung des Geschäftsjahrs 2008/2009 lag, für das der Kläger einen Bonus i.H.v. € 35.000,00 brutto erhielt. Zum anderen wird für das Leistungskriterium der Erfolg des Klägers bei der Vermittlung von Mitarbeitern an Finanzdienstleister zugrunde gelegt, das wiederum anhand der Provisionsansprüche des Klägers messbar ist. Da auch insoweit jedenfalls keine Verschlechterung der Ergebnisse im Vergleich zu dem Geschäftsjahr 2008/2009 in Rede steht, ist die Bonusfestsetzung in entsprechender Höhe angemessen.

3. Der Anspruch des Klägers auf Verzinsung der Bonuszahlung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

III.

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer auf Zahlung von € 5.362,07 und € 515,58 gerichteten Widerklageanträge zu 2. und zu 3. richtet. Sie ist auch insoweit gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach den bereits im Teilurteil der Kammer vom 17. Oktober 2014 getroffenen Feststellungen form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

2. Zulässig sind ferner wegen Sachdienlichkeit gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 533 ZPO die im Rahmen der Berufung erfolgten Widerklageerweiterungen (Widerklageanträge zu 1. sowie 4. und 5.), da sie sich auf Tatsachen stützen, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO.

IV.

Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer auf Zahlung von € 5.362,07 und € 515,58 nebst Zinsen gerichteten Widerklageanträge ist im tenorierten Umfang über insgesamt € 5.592,65 begründet und im Übrigen unbegründet. Begründet ist ferner ihre mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Widerklageforderung über € 2.163,00 nebst Zinsen. Das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts war daher unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen entsprechend abzuändern. Die Widerklage ist hinsichtlich der mit den Anträgen zu 4. und 5. geltend gemachten Auskunftsansprüche hingegen unbegründet und daher auch insoweit abzuweisen. Im Einzelnen:

1.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des ihr im Hinblick auf die eingeklagten Provisionen unter Vorbehalt gezahlten Teilbetrags von € 2.163,00 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Der Kläger hat von der Beklagten den nunmehr zurückgeforderten Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Dass ihr die eingeklagten Provisionsansprüche insgesamt und damit auch der Klagebetrag nicht zustehen, ist durch das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 17. Oktober 2014 rechtskräftig festgestellt worden. Da die Teilzahlung ausdrücklich unter Aufrechterhaltung der Rechtspositionen der Beklagten und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wurde, scheidet eine andere rechtliche Grundlage für die Zahlung aus. Für den Kläger war damit ersichtlich, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt des Bestehens der Ansprüche erfolgte. Er hat den Betrag daher an die Beklagte zurückzuzahlen.

2.

Die Beklagte kann vom Kläger ferner die Erstattung der an die D GmbH für die Untersuchung und Datensicherstellung/-wiederherstellung gezahlten € 5.061,07 (Widerklageantrag zu 2.) sowie der an ihren EDV-Betreuer für die Untersuchung des Notebooks gezahlten € 514,68 (nicht € 515,58, Widerklageantrag zu 3.) und der für Versandkosten gezahlten € 16,90 gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m dem Arbeitsvertrag wegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Klägers verlangen. Ein weitergehender Anspruch auf die mit dem Widerklageantrag zu. 2. geltend gemachten Transportkosten i.H.v. € 301,00 besteht nicht. Der Schadensersatzanspruch beläuft sich daher auf € 5.592,65.

a) Der Arbeitnehmer hat wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs oder durch andere Ermittlungsmaßnahmen entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts solche Maßnahmen veranlasst und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht dabei auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Wegen der Plicht zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens kommen Erstattungsansprüche des Arbeitgebers nur für die Maßnahmen in Betracht, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (vgl. zu Detektivkosten: BAG Urteil vom 26. September 2013 – 8 AZR 1026/12 – AP Nr. 139 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

b) Nach diesen Grundsätzen besteht eine Erstattungspflicht des Klägers im vorliegenden Fall.

aa) Zunächst bestand ein konkreter Verdacht einer Pflichtverletzung durch den Kläger, der die Beklagte zu weiteren Ermittlungen veranlasste und sie dazu berechtigte, externe Dienstleister mit der Untersuchung des zu dienstlichen Zwecken genutzten Notebooks zu beauftragen. Schon die vom Kläger in nicht erheblicher Weise bestrittene Tatsache, dass er das Notebook im gelöschten Zustand zurückgegeben hatte, bot Anlass daran zu zweifeln, ob er etwas zu verheimlichen hatte. Dies begründete im Zusammenhang mit der vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Anlage K 5 mit detaillierten Informationen zu Kunden, Ansprechpartnern, Kandidaten und dem Honorar den hinreichenden Verdacht, dass er gegen die Regelungen des Anstellungsvertrages verstoßen haben könnte, indem er vertrauliche und geheim zuhaltende Daten für eigene Zwecke abspeicherte.

bb) Der Verdacht wurde durch das Ermittlungsergebnis mit der Feststellung, dass er sich am 4. Januar 2011 den gesamten Kundenbestand der Beklagten an seine private E-Mail-Anschrift versandt hatte, bestätigt. Diese Feststellung begründet die Überzeugung der Kammer, dass sich der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG unbefugt und vorsätzlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten verschafft hat, um sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten zu verwenden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und Feststellungen des Gerichts im ersten Teilurteil vom 17. Oktober 2014 (S. 36-39, Bl. 994 ff. d.A.) wird verwiesen. Die weiteren Einlassungen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend ist, dass er nach wie vor nicht nachvollziehbar zu erläutern vermochte, dass die Übertragung der vollständigen Kundendaten auf seine privaten Medien im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte veranlasst gewesen sein könnte. Seine Hinweise auf den zu kleinen Bildschirm seines Firmennotebooks und angebliche Tätigkeiten der Datenpflege oder Akquise sind im Hinblick darauf, welche konkrete betrieblich veranlasste Verwendung der kompletten Kundendaten erfolgte, weiterhin unsubstanziiert. Unerheblich ist auch, ob das Strafverfahren wegen einer anzunehmenden nur geringen Schuld des Klägers zwischenzeitlich eingestellt worden ist, da es im vorliegenden Verfahren auf die arbeitsrechtliche Bewertung und nicht auf die nach anderen Prozessmaximen durchzuführende strafrechtliche Bewertung ankommt.

cc) Die Beauftragung eines Externen bei fehlenden eigenen technischen Fähigkeiten war bei dieser Sachlage aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Arbeitgebers zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung erforderlich. Da nicht auszuschließen war, dass der freiberuflich für sie tätige EDV-Betreuer mit entsprechend niedrigen Kosten selbst in der Lage gewesen sein könnte, die Daten auf dem Notebook wiederherzustellen, verstieß die Beklagte nicht gegen die Pflicht zur Schadensminderung, indem sie zunächst diesen beauftragte. Da die Angelegenheit für sie im Hinblick den zu einem Konkurrenten gewechselten Kläger nachvollziehbar von großer Bedeutung war, ist auch die danach erfolgte Beauftragung eines zu den führenden Spezialisten im Bereich der Datensicherstellung/-wiederherstellung zählenden Unternehmens als erforderlich anzuerkennen.

dd) Der Schadensersatzanspruch der Beklagten erweist sich mit Ausnahme der Transportkosten schließlich auch der geltend gemachten Höhe nach als gerechtfertigt. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die in Rechnung gestellten Beträge im Hinblick auf die entfalteten Tätigkeiten und die vorgelegten schriftlichen Ergebnisse nicht der Üblichkeit entsprechen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte war nach dem ergebnislosen Tätigwerden ihres EDV-Betreuers auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht gehalten, ein Unternehmen vor Ort zu beauftragen, sondern konnte die Dienste des Unternehmens in Anspruch nehmen, das sie als führenden Spezialisten ausfindig gemacht hatte. Insoweit fehlt es an konkreten Hinweisen dazu, welches Unternehmen in Wiesbaden in gleicher Weise spezialisiert dieselbe Leistung zu einem geringeren Honorar zu erbringen im Stande gewesen wäre.

Die Transportkosten über € 301,00 hat der Kläger – anders als die für die Übersendung des Gutachtens per DHL angefallenen Kosten i.H.v. € 16,90 – nicht zu erstatten, da die Erforderlichkeit dieser Kosten nicht feststellbar ist. Die Rechnung der D GmbH beinhaltet unter der Bezeichnung “Spesen: Direktfahrer” bereits Transportkosten mit der Präzisierung “2x 230 km x 0,55 Euro/km = 2 x 126,50 Euro”. Die gesondert erstellten Rechnungen des Transportunternehmens weisen den entsprechenden Betrag (2 x 126,90 zzgl. USt. = € 301,00) aus. Dass zwei Fahrten jeweils mit Hin- und Rückfahrt erforderlich gewesen wären, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt.

3.

Der Zinsanspruch der Beklagten bezüglich ihrer Zahlungsansprüche folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

4.

Die von der Beklagten zuletzt mit den Widerklageanträgen zu 4. und 5. auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachten weiteren Auskunftsansprüche stehen dieser nicht zu.

a) Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Auskunftserteilung darüber, welche geschäftlichen Informationen betreffend die Beklagte er sich während der Zeit seiner Beschäftigung bei dieser er vom 1. April 2001 bis 31. Mai 2011 an kopiert, an sich genommen oder sich in sonstiger Weise verschafft und aus den Geschäftsräumen verbracht bzw. entwendet hat, besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag i.V.m § 242 BGB, da der Kläger unstreitig auch außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten arbeitete und dabei zwangsläufig Daten der Beklagten nutzte. Der Ansatz der Beklagten, dass jede durch den Kläger aus ihren Räumlichkeiten verbrachte Information unbefugt gewesen bzw. als Entwenden zu werten sei, ist daher offensichtlich falsch.

b) Schließlich hat die Beklagte gegen den Kläger keinen Auskunftsanspruch gemäß seinem Widerklageantrag zu 5. Dieser Antrag zielt auf die Ausforschung der gesamten Geschäftstätigkeit eines Wettbewerbers in dem genannten Zeitraum ab. Eine so weitgehende Auskunftsverpflichtung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung der festgestellten Vertragspflichtverletzung nicht gegeben. Der Kläger wurde aufgrund des Teilurteils der Kammer vom 17. Oktober 2014 bereits dazu verurteilt, Auskunft zu erteilen, mit welchen Kunden und Auftraggebern er und oder seine GmbH in Kontakt getreten sind und welche Geschäftsabschlüsse daraus folgten. Eine weitergehende Auskunft im Hinblick auf geschäftliche Tätigkeiten mit einzelnen Kunden kann die Beklagte jedenfalls ohne konkreten Hinweis bzw. weitergehende konkrete Feststellungen nicht nach Treu und Glauben zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen verlangen.

V.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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