LAG Hessen, 11.06.2014 – 6 Sa 1013/13 Auslegung einer Versorgungsordnung

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 11.06.2014 – 6 Sa 1013/13
Auslegung einer Versorgungsordnung

Vorauss. der Invalidenrente

Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis erforderlich
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.06.2013 – 4 Ca 801/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Invalidenrente.

Die am 05. Juli 1951 geborene Klägerin ist seit dem 01. Januar 1969 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02. Januar 2001 (vgl. Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 7-13 d.A.) bei dem Beklagten beschäftigt. Es besteht eine Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung “(A) Renten” (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 14 ff. d.A.). Hier heißt es unter anderem:

1. Anwartschaft

2. Wartezeit, pensionsfähige Dienstzeit, Pensionsfall, Leistungsanspruch

Anspruch auf die Versorgung hat, wer nach Vollendung des 40. Lebensjahres und einer mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) und nach Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten des A ausscheidet.

a) wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (sog. “feste Altersgrenze”)

oder

b) wegen Bezugs einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

oder

c) wegen des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI in der jeweils gültigen Fassung

sowie im Todesfall eines Mitarbeiters, nach ebenfalls mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit oder eines Rentners, der hinterbliebene Ehegatte.

Die Klägerin bezieht seit dem 01. Dezember 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zuletzt gemäß Bescheid vom 18. Oktober 2011 (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 20-23 d.A.) befristet bis zum 31. Dezember 2014.

Der Beklagte informiert in periodischen Zeitabständen über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung mit sogenannten Kontoauszügen. Im Kontoauszug Stand 31. Dezember 2009 bezüglich der Klägerin heißt es

Persönliche Daten
Geburtsdatum 05.07.1951
Eintrittsdatum 01.10.1969
Versorgungsfähiger Eintritt (30. Lebensjahr) 05.07.1981
Eintritt der Unverfallbarkeit (gemäß § 1b i.V.m.§ 30f BetrAVG) 05.07.1986
Monatliches Grundgehalt (Stand 2009) € 3.409,00
Mit Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung € 5.400,00
Durchschnittlicher Beschäftigungsgrad bis zum 31.12.2008 % 100,0

Betriebliche Rentenansprüche (gemäß Ziffer 3 der VO)
– bei Invalidität ab sofort mtl. € 387,54
– bei einer vorgezogenen Altersrente ab Alter 60 mtl. € 409,08
– bei einer Altersrente ab Alter 65 mtl. € 477,26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Kontoauszugs Stand 31. Dezember 2009 wird auf die Anlage K4 zur Klageschrift (Bl. 24 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe Anspruch auf Invalidenrente. Sie macht für 2009 bis 2011 monatlich 387,54 EUR und ab 2012 monatlich 414,81 EUR geltend. Die Klägerin hat gemeint, gerade der Umstand, dass nach der Gesetzesänderung des Jahres 2001 im gesetzlichen Rentenrecht zum Regelfall geworden sei, zunächst nur eine befristete Erwerbsminderungsrente zu bewilligen, rechtfertige es, den Versorgungsfall einer betrieblichen Invalidenrente schon auf den Zeitpunkt einer einstweilen nur als befristet prognostizierten Erwerbsminderung vorzuverlegen.

Der Beklagte hat gemeint, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für den Bezug der Invalidenrente gemäß der Versorgungszusage nicht, da das Arbeitsverhältnis nicht geendet habe. Unter Ausscheiden im Sinne der Versorgungsordnung sei die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Ein Ausscheiden bedeute nicht lediglich die bloße Unterbrechung einer Tätigkeit. Im Fall einer befristeten Erwerbsminderungsrente sei das Arbeitsverhältnis aber nicht beendet, sondern es ruhten lediglich die Hauptleistungspflichten. Der Beklagte hat weiter darauf verwiesen, dass er für die Klägerin gemäß den überreichten Kontoauszügen Betriebszugehörigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 100% auch für Zeiten des Rentenbezugs berücksichtigt habe. Der Beklagte hat insoweit gemeint, sollte ein “Ausscheiden” der Klägerin bereits mit Gewährung der Erwerbsminderungsrente eingetreten sein, sei die Berechnung der Anspruchshöhe durch die Klägerin fehlerhaft. Die Klägerin könne ihren Anspruch dann nicht anhand des überreichten Kontoauszuges berechnen, der Betriebszugehörigkeiten über den Bezug der Erwerbsminderungsrente der Klägerin seit dem 01. Dezember 2001 hinaus berücksichtige.

Der Beklagte hat weiter auf die arbeitsvertragliche Verfallfrist (§ 14 des Arbeitsvertrages vom 02. Januar 2001) verwiesen und gemeint, die Klägerin habe erstmals mit Schreiben vom 14. Juni 2012 (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 26-29 d.A.) Ansprüche geltend gemacht. Die bloße Unterrichtung über die Zuerkennung der befristeten Erwerbsminderungsrente im Kalenderjahr 2008 (vgl. Schreiben der Klägerin vom 09. Dezember 2008, Bl. 99 d.A.) wahre die erste Stufe der Ausschlussfrist nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Klägerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nach der Versorgungsordnung des Beklagten für den Bezug einer Invalidenrente nicht, weil sie aufgrund dieses Rentenbezugs (befristete Erwerbsminderungsrente) nicht aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Merkmal “Ausscheiden aus den Diensten” nicht bereits dann erfüllt, wenn Dienste tatsächlich nicht mehr erbracht würden, sondern erst bei rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Begriff des Ausscheidens sei im Arbeitsrecht und in der arbeitsrechtlichen Terminologie eindeutig in diesem Sinne verankert. Dafür, dass dem Begriff des Ausscheidens hier eine andere Bedeutung zukommen könnte, gebe es keine Anhaltspunkte. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Weiteren wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Klägerin verweist darauf, dass sie die Voraussetzung “Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI in der jeweils gültigen Fassung” erfüllt. Dem stehe der Umstand, dass die Rente befristet sei, nicht entgegen. Die Klägerin hält im Übrigen daran fest, dass die weitere Voraussetzung für den Bezug der betrieblichen Invalidenrente “aus den Diensten ausscheiden” nicht das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses bezeichnet, sondern dass es ausreiche, dass tatsächlich keine Dienste des Arbeitnehmers mehr erbracht werden. Die insoweit vorliegende gegebenenfalls fehlerhafte Transparenz bzw. Unklarheit gehe zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach den Schlussanträgen erster Instanz wie folgt zu erkennen:

1.

Die beklagte Partei wird verurteilt, 18.551,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die klägerische Partei zu zahlen.
2.

Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der klägerischen Partei Ruhegeld nach der Ruhegeldordnung in Höhe von mindestens 414,81 EUR ab dem 01.01.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte meint, mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bestünde ein Anspruch auf Versorgungsleistungen schon dem Grunde nach nicht. Streitentscheidend sei vorliegend alleine die Frage, ob die Klägerin entsprechend den Vorgaben der Versorgungsordnung “aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden” sei. Nicht von Bedeutung sei hingegen die im Rahmen der Berufungsbegründung von der Klägerin ausführlich erörterte Frage, ob nach der Versorgungsordnung schon eine befristete oder nur eine auf Dauer bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung Versorgungsansprüche auslösen könne. Diese Frage sei letztlich zwischen den Parteien unstreitig und bedürfe mithin keiner weiteren Erörterung oder Entscheidung. Im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzung “Ausscheiden aus den Diensten” sei den Ausführungen des Arbeitsgerichtes in dem hier angegriffenen Urteil uneingeschränkt zu folgen. Auch sei die von der Klägerin favorisierte Auslegung des Begriffs “Ausscheiden aus den Diensten” im Sinne eines bloßen Ruhens des Arbeitsverhältnisses keinesfalls die absolut vorteilhaftere Variante, so dass selbst bei Bejahung einer Unklarheit nicht zwingend zu diesem Auslegungsergebnis zu gelangen wäre. Diese Auslegung könnte vielmehr sogar zu einem Verlust von Rentenansprüchen führen, da Dienstjahre vor einer Unterbrechung des Dienstes wegen Erwerbsminderung nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der Beklagte meint schließlich, nach wie vor wolle die Klägerin offensichtlich nicht verstehen, dass auch die Höhe der monatlichen Versorgungsleistungen an die Dauer der Dienstjahre und damit an eine Tätigkeit “im Dienste” des Beklagten gebunden ist und Jahre nach dem “Ausscheiden aus den Diensten” es bei rechtlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach der Definition der Pensionsordnung keine “pensionsfähigen Dienstjahre” mehr seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist auch nach Maßgabe der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung aber unbegründet.

Die vorliegende Versorgungsordnung “(A-)Rente” ist eine Gesamtzusage. Sie ist auch eine allgemeine Geschäftsbedingung, die nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Danach ist festzustellen, dass vorliegend für alle Rentenleistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß der vorliegenden Versorgungsordnung, also für Altersrente, vorgezogene Altersrente und Invalidenrente gleichermaßen als Anspruchsvoraussetzung unter anderem auch auf das Ausscheiden aus den Diensten des Beklagten abgestellt wird. Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass das Arbeitsverhältnis mit Bezug der Altersrente nicht etwa nur ruht, sondern entweder endet oder fortgesetzt wird. Vorliegend sieht die Betriebsvereinbarung “Arbeitsordnung” des Beklagten vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Da die Versorgungsordnung bezüglich der Anspruchsvoraussetzung “Ausscheiden aus den Diensten” nicht hinsichtlich der Leistung betriebliche Altersrente und der Leistung betriebliche Invalidenrente differenziert, ist dieses Anspruchsmerkmal für beide Leistungsarten gleich auszulegen. Damit kann das Anspruchsmerkmal “Ausscheiden aus den Diensten” nicht im Sinne des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ausgelegt werden, weil das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze und damit mit Bezug der betrieblichen Altersrente endet. Ein weiterer Wertungswiderspruch ergäbe sich bei der für die Höhe des Rentenanspruchs maßgeblichen Beschäftigungszeit. Diese ist in der Versorgungsordnung definiert als die Zeit, die der Betriebsangehörige mit Versorgungsanwartschaft vom Tage seines Ausscheidens an zurückgerechnet ohne Unterbrechung nach Vollendung seines 30. Lebensjahres im Dienste des Beklagten zurückgelegt hat. Wenn man mit der Klägerin das Ruhen des Arbeitsverhältnisses infolge des befristeten Bezugs der Erwerbsminderungsrente als “Ausscheiden aus den Diensten” des Beklagten ansieht, würde diese Beschäftigungszeit, und zwar bezogen auf den Streitfall, ab dem 30. November 2001 auch nicht mehr rentenerhöhend wirken, und zwar auch nicht bezogen auf die Altersrente. Insoweit stellt sich die Klägerin mit dem Bezug der befristeten Erwerbsminderungsrente die zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, bezogen auf ihre Altersrente, besser, als sie beim Bezug einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente stünde, die nach der Betriebsvereinbarung “Arbeitsordnung” des Beklagten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen würde. Nach den Berechnungen des Beklagten wird die Klägerin eine um 220,00 EUR höhere Altersrente bezogen auf ein Ausscheiden mit Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten, als ihr bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2001 aufgrund Bezugs von Erwerbsminderungsrente zugestanden hätte. Nicht nur der Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck und der Gesamtzusammenhang der vorliegenden Versorgungsordnung spricht also dafür, unter dem Ausscheiden aus den Diensten des Beklagten nur die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Aufgrund dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses ist auch kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c BGB.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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