LAG Hessen, 11.09.2015 – 14 Sa 1246/14

April 21, 2019

LAG Hessen, 11.09.2015 – 14 Sa 1246/14
Leitsatz:

1.

Die bei der Beklagten bestehende “Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01 Zukunftsvertrag 2018” verstößt nicht gegen § 77 III BetrVG, gegen § 75 BetrVG, gegen die Hessische Verfassung oder gegen Diskriminierungsverbote. Durch sie wurden verschiedene, zuvor in einzelnen Betriebsvereinbarungen geregelte Leistungen wirksam in eine mit Tariflohnerhöhungen verrechenbare Besitzstandszulage umgewandelt.
2.

Der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 34/2009 ist nicht aus formellen Gründen unwirksam, weil ihm die Tarifkommission der Gewerkschaft nicht zugestimmt hätte, er nicht von vertretungsberechtigten Vertretern der Gewerkschaft unterzeichnet worden wäre oder er aufschiebend bedingt abgeschlossen worden wäre. Die Grundsätze zur Rückwirkung von Tarifverträgen standen einer Änderung der Wechselschichtregularien bei der A AG durch diesen Tarifvertrag nicht entgegen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2014 – 23 Ca 9549/13 – wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags zu 4) richtet. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2014 – 23 Ca 9549/13 – zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz noch im Rahmen von Feststellungs- und Zahlungsanträgen über eine dem Kläger ursprünglich gezahlte Besitzstandszulage, Zahlungsansprüche wegen nicht gewährten Urlaubs, die Vergütung von Pausenzeiten, die Gewährung von Zusatzurlaub und die Gestaltung von Dienstplänen.

Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29. Dezember 1977 (Bl. 24, 25 d.A.) seit dem 1. Januar 1978 als Sondergerätefahrer beschäftigt. Er ist in der Abteilung BVD-TS2 (Strategischer Geschäftsbereich Bodenverkehrsdienste, Transporte und Services) beschäftigt. Er ist nicht tarifgebunden.

Der Arbeitsvertrag lautete auszugsweise:

“Ihr Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G, Ausgabe Hessen) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für die Flughafen Frankfurt Main AG jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und betrieblichen Regelungen Anwendung.”

Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (künftig: KAV-Hessen), der wiederum Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.

Die Beklagte wendete zunächst den BMT-G Hessen auf das Arbeitsverhältnis an und zwar in der jeweils geltenden Fassung.

Mit Schreiben vom 17. November 2005 (Bl. 267 RS d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, wie sie ihn ab dem 1. Oktober 2005 von dem HLT in den TVöD überleiten werde. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 267 RS d.A.) Bezug genommen.

Am 18. Juni 2009 wendete sich die Beklagte mit einem Schreiben an die Mitarbeiter des Bereichs BVD, indem sie u.a. ankündigte, dass die Wechselschichtentfallen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 386 ff. d.A Bezug genommen.

Unter dem 15. November 2009 paraphierten Vertreter der Tarifvertragsparteien des späteren Landesbezirkstarifvertrags Nr. 34/2009 (künftig: TV Nr. 34/2009) ein Eckpunktepapier “Tarifvertrag Bodenverkehrsdienste A AG”, das in Ziffer 12 lautete:

“Vorbehalte:

Grundsätzlich steht dieses Eckpunktepapier unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Vorstands der A AG, des Präsidiums des KAV- Hessen und der Tarifkommission K.

Zudem steht die verbindliche Zusage zum Abschluss eines Tarifvertrags mit den hier genannten Eckpunkten unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats der A AG zum Zukunftsvertrag 2018 und dessen Inkrafttreten ab dem 1.1.2010 sowie dem Verzicht des Betriebsrats der A AG auf die bisher betrieblich geregelte Leistung “Erholungshilfe” (BV 25).”

Wegen des übrigen Inhalts des Eckpunktepapiers wird auf Bl. 468, 469 d.A. Bezug genommen.

Unter dem 16. November 2009 erfolgte eine Presseerklärung der Beklagten (KV 15 Anlagenband), die wie folgt lautete:

“(…) A Arbeitsdirektor B hob die wesentlichen Eckpunkte des neuen Tarifwerks hervor. So habe man sich auf die Einführung abgesenkter Entgeltregelungen für die Neueinstellung – insbesondere für die operativen Tätigkeiten bei den Bodenverkehrsdiensten – geeinigt, weiter auf den Verzicht auf die Ausgliederung von Geschäftsbereichen, eine Besitzstandsregelung für Bestandsbeschäftigte, eine wirtschaftliche Neuregelung der Wechselschicht-Regularien, die Zusage zur Fortsetzung der Altersteilzeit für die operativ Beschäftigten der Bodenverkehrsdienste und weitgehende Regelungen zur Übernahme von Auszubildenden (…)”

Unter dem 13. März 2013 befasste sich der Kontroll- und Beschwerdeausschuss von K mit einer Beschwerde vom 11. Juni 2011 wegen fehlender Beteiligung der Tarifkommission an Tarifverhandlungen zwischen K und der Beklagten, die im Ergebnis als begründet angesehen wurde. Auf das Schreiben vom 13. November 2013 (K 16 Anlagenband) wird Bezug genommen.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Übrigen, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2014 – 23 Ca 9549/14 – vollumfänglich abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 26. August 2014 zugestellte Urteil am 22. September 2014 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. November 2014 am 24. November 2014 begründet.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sehr wohl eine Absenkung des Entgelts stattgefunden habe, in dem die Besitzstandszulage gegen Tariflohnerhöhungen abgeschmolzen wurde. Er vertritt die Ansicht, die Beklagte verletze mit der von ihr vorgenommenen Vergütungsabsenkung für die operativen Mitarbeiter das Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 38 Hessische Verfassung (künftig: HV).

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Zahlung eines Dauerzuschlags, des Kfz-Zuschlags, der Treueprämie, der Pauschale für das Mitarbeiteraktienprogramm (künftig: MAP) und der Prämie leistungsbezogene Bezahlung (künftig: LBB) sei arbeitsvertraglich vereinbart, was sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf betriebliche Regelungen ergebe. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung dieser “Stammbezüge” folge auch aus dem Überleitungsschreiben der Beklagten vom 17. November 2005. Als arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung könnten diese Entgeltbestandteile nicht durch Betriebsvereinbarung abgesenkt werden. Wegen der diesbezüglichen Argumentation des Klägers im Einzelnen wird auf Ziffer 9 und 10 der Berufungsbegründung (Bl. 218-221 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger ist der Meinung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht statt des Günstigkeitsprinzips, das im Konkurrenzverhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung gelte, die Zeitkollisionsregel angewendet. Insoweit wird auf Ziffer 11 und 12 der Berufungsbegründung (Bl. 221-222 d.A.) verwiesen.

Der Kläger ist auch weiterhin der Auffassung, die Beklagte habe Gesamtzusagen auf den Erhalt des Besitzstands der Arbeitnehmer abgegeben. Eine solche folge ua. aus dem Interessenausgleich vom 9. März 2009, aber auch aus Äußerungen des Vorstands bei verschiedenen Anlässen, die er erstinstanzlich ausreichend dargestellt habe. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags wird auf Ziffer 22, 23 der Berufungsbegründung (Bl. 231, 232 d.A.) Bezug genommen. Auch in dem Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 2009 an die Mitarbeiter des Bereichs BVD, in dem sie diesen den Abbau übertariflicher Leistungen ankündigt (Bl. 386 d.A.) sieht der Kläger eine Gesamtzusage, dass die finanziellen Einbußen der Mitarbeiter auf ca. 200,00 EUR begrenzt bleiben.

Die Betriebsvereinbarung 6.1.60/1 Zukunftsvertrag 2018 (zukünftig: BV Zukunft) hält der Kläger für unwirksam. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie von den außertariflichen Mitarbeitern einen geringeren Beitrag zur Kostenkonsolidierung verlange, der Maßnahmenkatalog die Beschäftigten des operativen Bereichs härter treffe und leitende Angestellte und Vorstandsmitglieder gar nicht an der Kostenkonsolidierung beteiligt würden. Zwar gelte die BV Zukunft für alle Mitarbeiter, das Arbeitsgericht habe jedoch verkannt, dass dies unterschiedliche finanzielle Auswirkungen zeitige. Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte in der Präambel der BV Zukunft selbst davon ausgegangen sei, dass alle Beschäftigten in die Vergütungsabsenkungen gleichermaßen einzubeziehen seien. Dass dies nicht geschehen sei, sei im Übrigen auch europarechtswidrig. Die BV Zukunft verstoße gegen Art. 21 GRC. Das Arbeitsgericht sei im Hinblick auf das europäische Sozialstaatsgebot und die GRC verpflichtet gewesen, den Fall dem EuGH vorzulegen.

Die BV Zukunft sei aber auch deshalb unwirksam, weil der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf den Besitzstand betreffend den Dauerzuschlag § 77 Abs. 3 BetrVG entgegenstehe. Die Tarifvertragsparteien hätten den Betriebsparteien nicht die Bewertung des Vorliegens einer zuschlagspflichtigen Arbeit übertragen. Betreffend die diesbezügliche Argumentation des Klägers wird auf Ziffern 16, 17 und 18 der Berufungsbegründung (Bl. 225-227 d.A.) und auf Ziffer III des Schriftsatzes vom 21. Juli 2015 (Bl. 361-363 d.A.) verwiesen. Zudem meint der Kläger, die Betriebsparteien hätten mit Abschluss der BV Zukunft gegen Arbeitsschutzgesetze verstoßen, weil die Arbeit der Flugzeugabfertiger gesundheitsgefährdend sei und deshalb Erschwerniszuschläge zugestanden werden müssten. Schließlich verstoße die BV Zukunft auch gegen das Kündigungsschutzgesetz, nämlich gegen § 2 KSchG, der vor Entgeltabsenkungen schütze. Insoweit wird auf Ziff. 7 des Schriftsatzes des Klägers vom 21. Juli 2015 verwiesen. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Bezugnahmeklausel in seinem Arbeitsvertrag nicht als Gleichstellungsabrede auslegen dürfen, sondern habe alle 32 Varianten von Bezugnahmeklauseln, die die Beklagte in ihren Arbeitsverträgen verwende, überprüfen müssen. Insoweit wird auf die Darlegungen in Ziffer 13 der Berufungsbegründung (Bl. 222 d.A.) Bezug genommen.

Er hält auch den TV Nr. 34/2009 für unwirksam. Er behauptet, die finale Fassung dieses Tarifvertrags sei der K Tarifkommission nicht vorgelegt worden. Auch die Clearingstelle sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Er vertritt die Ansicht, diese habe der Verhandlungsführer der Gewerkschaft C schon zu Beginn der Verhandlung des TV Nr. 34/2009 einschalten müssen. Tatsächlich hätte die Clearingstelle jedoch erst 2010 die Redaktionsergebnisse zur endgültigen Kontrolle und Bewertung erhalten, wobei die entsprechende Sitzung am 16. März 2010 stattgefunden habe. Das Ergebnis der Clearingstelle habe gelautet, dass der Tarifvertrag Nr. 34/2009 nicht unterschrieben werden dürfe. Die in der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Clearingstelle und der Tarifkommission liegenden Mängel könnten auch nicht durch die Unterschriftsleistung der Tarifvertragsparteien geheilt werden. Die Unwirksamkeit resultiere auch daraus, dass der Tarifvertrag Nr. 34/2009 tatsächlich erst im Dezember 2010 von K unterzeichnet worden sei. Da Herr B, der damalige Arbeitsdirektor der Beklagten und ehemaliger Vorsitzender der ÖTV sowie der Verhandlungsführer der Beklagten D Mitglieder von K seien, kennten sie die K Satzung und müssten sich diese zurechnen lassen. Der Tarifvertrag Nr. 34/2009 widerspreche zudem auch inhaltlich den tarifpolitischen Grundsätzen der Gewerkschaft K und sei auch deshalb unwirksam. Schließlich meint der Kläger, der Tarifvertrag Nr. 34/2009 habe im Sinne des § 158 BGB auch unter der Bedingung der Zustimmung der Tarifkommission gestanden. Dies ergebe sich aus dem zur Akte gereichten Eckpunktepapier “Tarifvertrag Bodenverkehrsdienste A AG” (Bl. 468-469 d.A.).

Der Kläger meint, soweit das Arbeitsgericht seinen Vortrag zur Leistung von Wechselschichtarbeit als unsubstantiiert rüge, habe ein rechtlicher Hinweis erfolgen müssen. Außerdem habe sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Dienstplan (Bl. 102 d.A.) ergeben, dass er Früh-Spät- und Nachtschicht arbeite und zwar ganzjährig. Wegen des diesbezüglichen klägerischen Vortrags wird auf seine Darlegungen unter Ziffer 8 der Berufungsbegründung (Bl. 216 ff d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht seinen Anspruch auf zwei zusätzliche Urlaubstage pro Jahr wegen Wechselschichtarbeit abgelehnt. Tatsächlich arbeite er Wechselschicht nach § 7 Abs. 1 TVöD, wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf Ziffer 24 der Berufungsbegründung (Bl. 233 ff d.A.) Bezug genommen.

Schließlich habe er auch einen Anspruch auf die Feststellung, dass der von der Beklagten erstellte Dienstplan keine negative Arbeitszeit ausweisen dürfe. Dem ihm von der Beklagten überreichten Schichtplan sei die jeweilige Länge der Schicht zu entnehmen. Wenn hierzu noch Verfügungsschichten kämen, so sei klar erkennbar, dass die Voraussetzung der Verletzung des 48-Stundenzeitraums durch den von der Beklagten vorgelegten Schichtplan nachvollziehbar sei. Es sei Aufgabe der Beklagten, nach Aufforderung durch das Arbeitsgericht, die entsprechenden Unterlagen der betroffenen Arbeitnehmer vorzulegen, damit dann in einem zweiten Schritt geprüft werden könne, ob eine Verletzung der Arbeitszeitrichtlinie vorliege. Daraus folge dann weiter, dass wegen der vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG unter Hinzufügung der Verfügungsschichten die 48-Stunden-Regelung nochmals verlängert werde. Wegen des diesbezüglichen Vortrags des Klägers im Einzelnen wird auf Ziffer 27 der Berufungsbegründung (Bl. 234 ff d.A.) Bezug genommen.

Nach Verkündung des Urteils hat der Kläger unter dem 14. September 2015 einen weiteren Schriftsatz eingereicht, wegen dessen Inhalts auf Bl. 536ff d.A. Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2014 – 23 Ca 9549/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1.

an ihn 11.941,10 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Januar 2014 für jeden Arbeitstag eine halbe Stunde Pause zu entlohnen;
3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 2014 zwei Tage Urlaub pro Jahr zusätzlich zu seinem jeweiligen jährlichen Urlaubsanspruch zu gewähren;
4.

festzustellen, dass der durch die Beklagte erstellte Dienstplan bei Aushändigung desselben an ihn keine negative Arbeitszeit bzw. Zeitschuld für ihn ausweisen darf und dass er nicht verpflichtet ist, negative Arbeitszeiten bzw. Zeitschulden, die zu Beginn der Erstellung seines jährlichen Dienstplans derselbe ausweist, durch Unterstützungstage oder Verfügungsschichten abzuleisten, sondern vielmehr berechtigt ist, diese Zeitschuld im Rahmen der regelmäßigen Schichttage ohne Verlust seiner bisherigen freien Arbeitstage abzuarbeiten;
5.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm 266,82 EUR brutto monatlich fortlaufend an Besitzstand ab Juni 2013 für Erschwerniszuschlag/Dauerzuschlag, Treueprämie, leistungsbezogene Bezahlung (LBB), Mitarbeiteraktienprogramm (MAP) und Kfz-Zuschlag zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags das angefochtene arbeitsgerichtliche Urteil.

Sie hält die Klageanträge zu Ziffer 2 und 3 für unzulässig. Dies folge bereits daraus, dass die Frage, ob der Kläger Wechselschicht arbeite, vom jeweiligen Dienstplan abhänge. Der Klageantrag zu Ziffer 3 sei zudem zu unbestimmt, weil er auf den jeweiligen jährlichen Urlaubsanspruch aufbaue, ohne diesen zu definieren.

Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zu Recht einen individualrechtlichen Anspruch des Klägers auf die in die Besitzstandszulage eingeflossenen Einzelleistungen verneint. Ein solcher ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 29. Dezember 1977 noch aus der Mitteilung der Überleitung in den TVöD vom 17. November 2005 noch aus dem die Besitzstandszulage betreffenden Schreiben vom 19. Januar 2010. Auch eine Gesamtzusage existiere nicht. Aus dem vorgelegten Interessenausgleich vom 9. März 2009 könne der Kläger schon deshalb keine Rechte herleiten, weil dieser – insoweit unstreitig – mangels Unterzeichnung durch den Betriebsrat nie in Kraft getreten sei. Aber auch aus der gemeinsamen Erklärung von Aufsichtsrat und Vorstand vom 20. September 1996, von Dezember 1999 und von April 2003 ergebe sich keine Gesamtzusage. Eine solche enthalte auch das vom Kläger vorgelegte Zeitungsinterview nicht, dass zudem nicht der Arbeitsdirektor B, sondern Herrn E gegeben habe.

Die Beklagte hält sowohl die BV Zukunft als auch den TV Nr. 34/2009 für wirksam. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die BV Zukunft nicht gegen § 75 BetrVG. Soweit durch sie die Treueprämie aus der BV Nr. 22/4 entfalle, treffe dies alle Mitarbeiter und nicht nur die im operativen Dienst Beschäftigten. Das gleiche gelte im Hinblick auf die Leistungen aus dem MAP und die leistungsbezogene Bezahlung nach BV Nr. 48 (LBB). Dafür, dass die Managementbeschäftigten weder einen Dauerzuschlag noch eine Wechselschichtzulage erhielten, sei ein Ausgleich dadurch geschaffen worden, dass deren nächste Gehaltsanpassung durch § 5 Abs. 3 BV Zukunft solange verzögert werde, bis ein Wert von 4.000,00 EUR erreicht sei.

Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 38 HV vor. Dieser richte sich erkennbar an den Landesgesetzgeber und nicht an die Beklagte. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass das Land Hessen 31,35% der Aktien der Beklagten halte. Soweit der Kläger einen Verstoß der BV Zukunft gegen § 77 Abs. 3 BetrVG annehme, übersehe er, dass der TV Nr. 185 die Regelung, ob tatsächlich Zuschläge gezahlt werden sollen, den Betriebsvertragsparteien überlasse. Insofern liege die Wegnahme des Dauerzuschlags nicht in den Händen der Tarifvertragsparteien, sondern in denen der Betriebspartner. Dass die Tarifpartner Zuschlagsgruppen mit Entgelten festgelegt hätten, ändere hieran nichts.

Auch ein Eingriff der BV Zukunft in § 2 KSchG liege nicht vor, da es nicht um eine Reduzierung des aktuellen Lohns, sondern um die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf Zulagen gehe. Dies habe mit einer Änderungskündigung zur Absenkung der Vergütung nichts zu tun.

Die Beklagte hält auch den TV Nr. 34/2009 für wirksam. Selbst wenn die finale Fassung, was sie bestreite, nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen weder der K Tarifkommission noch den K Vertrauensleuten zur Abstimmung vorgelegt worden sei, lasse dies die Wirksamkeit unberührt. Etwas anderes gelte auch nicht, weil für die Arbeitgeberin Personen tätig geworden seien, die K Mitglied seien. Dies sei eine rein innergewerkschaftliche Angelegenheit. Entscheidend sei, dass die von der Gewerkschaftsseite bevollmächtigten Verhandlungsführer den Tarifvertrag unterzeichnet hätten und auch auf Arbeitgeberseite die unterzeichnende KAV Hessen über Tarifabschlussmacht verfüge.

Die Beklagte ist auch der Auffassung, dass Arbeitsgericht habe die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers zu Recht als Gleichstellungsabrede ausgelegt. Insoweit komme es nicht auf die Frage an, wie viele Tarifverweisungsklauseln sie in ihren Arbeitsverträgen verwende. Entscheidend sei, dass die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsabrede nach wie vor für all die Arbeitsverträge gelte, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11. September 2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2b ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt. Sie ist jedoch nur im Hinblick auf die Abweisung der Klage betreffend die erstinstanzlichen Anträge zu 1, 2 und 3 und hinsichtlich der Klageerweiterung im Rahmen der Berufung (zweitinstanzlicher Antrag zu 5) auch im Übrigen zulässig. Hinsichtlich der angegriffenen Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 4 ist sie gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig.

1.

Hinsichtlich der Anträge zu 1, 2, 3 und 5 ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und, soweit sie sich gegen das erstinstanzliche Urteil wendet, begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

2.

Die mit der Berufung vorgenommene Klageerweiterung im Rahmen des Antrags zu 5 ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 533 ZPO. Die Beklagte hat in die Klageerweiterung eingewilligt und sie wird auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Der Kläger fordert insoweit lediglich die Feststellung, dass die Beklagte (auch zukünftig) verpflichtet ist, die mit dem Zahlungsantrag zu 1 geltend gemachte Besitzstandszulage zu zahlen.

3.

Hinsichtlich des Antrags zu 4 ist die Berufung unzulässig, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet wurde.

a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar.

Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein. Sie muss zwar nicht schlüssig sein, sie muss sich aber mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (BAG 19. Februar 2013 – 9 AZR 543/11 – AP Nr. 48 zu § 64 ArbGG 1979; BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 254/10 – AP Nr. 47 zu § 64 ArbGG 1979; BAG 18. Mai 2011 – 4 AZR 552/09 – AP Nr. 45 zu § 64 ArbGG 1979).

b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung betreffend den abgewiesen Antrags zu 4) nicht. Sie befasst sich insoweit nicht ausreichend mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils.

aa) Die Abweisung des Antrags zu 4 ist in dem arbeitsgerichtlichen Urteil damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, dass die Ausweisung negativer Dienstzeit in Schichtplänen gegen die betrieblichen Regelungen der Beklagten, insbesondere gegen die Betriebsvereinbarung 64 vom 19. Dezember 2005 verstoße. Im Gegenteil sei in deren Ergänzung Nr. 2 vom 10. Juni 2010 sogar ausdrücklich festgehalten, dass bis zu sieben zusätzliche Arbeitstage bzw. Verfügungsschichten eingeplant werden dürften. Einen Verstoß gegen die Richtlinie EG 2003/88 durch die Ausweisung negativer Dienstzeiten habe der Kläger nicht konkret vorgetragen.

bb) Damit hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Er hat weder dargelegt, warum seiner Ansicht nach die Einstellung negativer Dienstzeiten in die Dienstpläne der Beklagten entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts gegen die betrieblichen Regelungen der Beklagten verstößt noch, dass und warum die bei der Beklagten geltenden betrieblichen Regelungen gegen die Richtlinie EG 2003/88 verstoßen oder dass und warum diese aus anderen Gründen unwirksam sind. Sein Vortrag verhält sich gar nicht zu der nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts maßgeblichen Frage, ob negative Dienstzeiten aufgrund wirksamer betrieblicher Regelungen in den Dienstplänen der Beklagten vorgesehen sein dürfen.

(1) Soweit der Kläger vorträgt, der Betriebsrat habe im Frühjahr 2014 vor dem Arbeitsgericht gegen den “Dienstplan mit dem Kurzzeitraster” gewonnen, liegt hierin keinerlei Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung für die Abweisung des Antrags. Es erschließt sich auch nicht, in welchen Zusammenhang dieser Vortrag mit dem Antrag zu 4 stehen soll, der sich nicht gegen einen bestimmten Dienstplan richtet, sondern mit dem die Feststellung begehrt wird, dass Dienstpläne der Beklagten generell keine negative Arbeitszeit ausweisen dürfen. Streitgegenstand dieses Antrags ist nicht, welcher Dienstplan bei der Beklagten ggf. aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung aktuell (?) gilt, sondern zu welcher Dienstplangestaltung die Beklagte generell und abstrakt (nicht) berechtigt ist.

(2) Ebenso liegt in der pauschal geäußerten Rechtsansicht des Klägers, die Verlängerung oder Verkürzung der täglichen durchschnittlichen Arbeitszeit der Mitarbeiter bedürfe deren Zustimmung, keine Auseinandersetzung mit dem Argument des Arbeitsgerichts, dass die Dienstpläne der Beklagten negative Arbeitszeiten ausweisen dürfen, weil wirksame bei ihr geschlossene Betriebsvereinbarungen eben dies vorsehen. Was aus dieser nicht nachvollziehbar begründeten Rechtsansicht gegen die Annahme einer Berechtigung der Beklagten folgen soll, in Anwendung der Betriebsvereinbarung im Dienstplan negative Arbeitszeiten auszuweisen, hat der Kläger nicht dargelegt.

(3) Schließlich steht auch der Verweis des Klägers darauf, er habe erstinstanzlich vorgetragen, dass die durchschnittliche Arbeitszeit im Zeitraum von sieben Tagen 48 Stunden nicht überschreiten dürfe, in keinem Zusammenhang mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat nicht einmal abstrakt behauptet, jede Ausweisung negativer Dienstzeiten in den Schichtplänen der Beklagten haben zwingend zur Folge, dass die Vorgaben der Richtlinie EG 2003/88 verletzt würden und deshalb sei eine Betriebsvereinbarung, die negative Dienstzeiten in Schichtplänen vorsehe, unwirksam. Erst recht hat er dies nicht, wie vom Arbeitsgericht gefordert, konkret dargelegt.

(4) Keine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen liegt schließlich in der Rechtsansicht des Klägers, es sei Aufgabe des Arbeitgebers, der zuständigen Behörde und dem Gericht Listen (welche?) vorzulegen, aus denen sich ergebe, ob es bei den betroffenen Arbeitnehmern zur Nachteilen führe, wenn sie innerhalb einer Sieben-Tage Woche über 48 Stunden hinaus tätig werden. Das Arbeitsgericht hat gefordert, der Kläger müsse darlegen, dass sich aus der Ausweisung negativer Arbeitszeiten konkret ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften ergibt. Warum es hierfür der Vorlage welcher Listen bedürfen soll, erschließt sich nicht. Maßgeblich für den Erfolg des Antrags zu 4) ist nicht der Verstoß eines Dienstplans der Vergangenheit gegen zulässige Höchstarbeitszeiten, sondern die Zulässigkeit von Dienstplänen, die eine Zeitschuld beinhalten, also nicht die gesamte Arbeitszeit des Klägers verplanen.

(5) Schließlich setzt sich der Kläger auch nicht mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils betreffend den Antrag zu 4) auseinander, wenn er ausführt, die Beklagte habe im Betrieb das Arbeitszeitgesetz nicht ausgehängt.

II.

Die Berufung hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Antrag zu 1 ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Antrag ist insgesamt zulässig, insbesondere ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Dies gilt auch hinsichtlich des geforderten Teilbetrags in Höhe von 4.388,62 EUR. Der Kläger hat im Rahmen des Berufungstermins ausdrücklich klargestellt, dass es sich insoweit nicht um eine Postenklage innerhalb seiner Postenklage im Antrag zu 1) handelt, mit der er für bestimmte Zeiträume einen Dauerzuschlag, eine Treueprämie, eine ungekürzte leistungsbezogene Bezahlung, eine Leistung aus dem MAP und einen Kfz-Zuschlag fordert – ohne jedoch die jeweiligen Posten zu beziffern – sondern, dass er für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2013 die Besitzstandszulage in Höhe von insgesamt 266,82 EUR brutto monatlich fordert, die ihm mit Schreiben vom 19. Januar 2010 zugesagt worden ist.

bb) Ebenfalls ausreichend bestimmt ist der Antrag hinsichtlich des Teilbetrags von 293,44 EUR, nachdem der Kläger im Berufungstermin klargestellt hat, dass sich dieser Zahlungsanspruch auf nicht gewährten Urlaub betreffend das Jahr 2013 bezieht.

cc) Im Übrigen erschließt sich aus der Klagebegründung, welchen Betrag der Kläger im Rahmen des Antrags zu 1) aus welchem Rechtsgrund für welchen Zeitraum verlangt.

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Kammer kann dies entscheiden, eine Vorlagepflicht gem. Art. 267 AEUV besteht nicht. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist keine Frage des Unionsrechts entscheidungserheblich, was Voraussetzung für eine Vorlagepflicht wäre.

aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine monatliche Besitzstandszulage in Höhe von 266,82 EUR brutto für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2013.

Der ursprünglich gemäß § 4 Abs. 1 BV Zukunft in Verbindung mit dem Schreiben vom 19. Januar 2010 begründete Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage in Höhe von 266,82 EUR ist -soweit er nicht erfüllt wurde – durch die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen gemäß § 4 Abs. 2 BV Zukunft untergegangen. Die Anrechnungsklausel gemäß § 4 Abs. 2 BV Zukunft ist wirksam. Die Besitzstandszulage wurde durch Anrechnung von Tariflohnerhöhungen reduziert bzw. aufgezehrt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Regelung, die den Arbeitgeber berechtigt, eine Besitzstandszulage bis zu deren Aufzehrung um künftige Tariflohnerhöhungen zu reduzieren, grundsätzlich wirksam ist. Etwas anderes folgt hier weder aus §§ 77 Abs. 3 BetrVG, 4 Abs. 4 TVG noch aus dem Günstigkeitsprinzip, aus § 75 BetrVG, aus § 315 BGB oder aus einer Gesamtzusage betreffend das Unterlassen von Änderungen des Vergütungssystems. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Hessische Verfassung oder gegen Art. 21 GRC vor.

(1) Die Abschmelzung der Besitzstandszulage verstößt nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, da in § 2 Abs. 1 BV Zukunft kein Verstoß gegen die Regelungssperre liegt. Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Bedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies ist hier jedoch auch nicht der Fall. Weder § 23 Abs. 1 BMT-G II noch § 23 Abs. 3 BMT-G II in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 4 des Landesbezirkstarifvertrags Nr. 184 begründen einen Anspruch auf einen Dauerzuschlag (vgl. Hess. LAG 13. Mai 2011 – 3Sa 1177/10 – Juris; Hess. LAG 25. Juli 2014 – 14 Sa 167/13 – Juris). § 23 BMT-G II sieht vor, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten durch landesbezirkliche Tarifregelungen festgelegt werden. Dies ist vorliegend geschehen. § 1 des Landesbezirkstarifvertrags Nr. 184 sieht insoweit vor, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Zuordnung zu den Zuschlagsgruppen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften betrieblich vereinbart werden, soweit Lohnzuschläge nicht durch Tarifvertrag vereinbart sind oder werden. Eine solche Öffnungsklausel ist unproblematisch zulässig. Absatz 4 regelt sodann, dass die betriebliche Vereinbarung Zuschläge als Dauerzuschläge festlegen kann. Die nachfolgend aufgeführten “Richtlinien für die Zuweisung zu den einzelnen Zuschlagsgruppen” machen deutlich, dass – im Rahmen dieser Richtlinien – ein weiter Spielraum der Betriebspartner für die Zuweisung der einzelnen Zuschlagsgruppen besteht (ebenso Hess. LAG 25. Juli 2014 – 14 Sa 167/13 – a.a.O; Hess. LAG 13. Mai 2011 – 3 Sa 1167/10 – a.a.O.). Unzulässig ist hiernach lediglich, dass die Betriebspartner eine Arbeit als nicht zuschlagspflichtig ansehen, die in den Richtlinien als Beispiel für zuschlagspflichtige Arbeit aufgezählt ist oder die einem der dort aufgeführten Beispiele hinsichtlich der vorhandenen Erschwernis gleich steht. Soweit sich die Betriebspartner im Rahmen der im Landesbezirkstarifvertrag Nr. 184 vorgegebenen Richtlinien halten, besteht gegen die Feststellung, dass zuschlagspflichtige Arbeiten im Betrieb der Beklagten nicht vorliegen, keine Bedenken (ebenso Hess. LAG 13. Mai 2011 – 3 Sa 1167/10 – a. a. O.; Hess. LAG 25. Juli 2014 – 14 Sa 167/13 – a.a.O; vergl. zur Festsetzung einer Jahresleistung auf null durch Betriebsvereinbarung aufgrund einer Öffnungsklausel im Tarifvertrag, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat die Höhe und den Auszahlungsgrund der Jahresleistungen bestimmen können: LAG Köln 6. September 2002 – 4 Sa 503/02 – Juris). Dass dies hier nicht der Fall ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet.

Aus der Zulässigkeit der Regelung in § 2 Abs. 1 BV Zukunft folgt, dass auch die Abschmelzung einer Besitzstandszulage, in die der ursprüngliche Dauerzuschlag eingeflossen ist, keinen Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG begründet.

(2) Entgegen der Auffassung des Klägers führt das Günstigkeitsprinzip weder zu einer Unanwendbarkeit noch zu einer Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 BV Zukunft. Der Kläger verkennt unverändert auch in der zweiten Instanz, dass das Günstigkeitsprinzip ausschließlich eine Konkurrenzregel für das Verhältnis von Rechtsquellen unterschiedlichen Ranges darstellt und dass eine solche Konkurrenz hier nicht vorliegt.

(a) Der Kläger hat keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die Zahlung einer Besitzstandszulage betreffend die einzelnen im Schreiben vom 19. Januar 2010 genannten Leistungen und Zuschläge. Die Zahlung einer individuellen Besitzstandszulage ist lediglich in § 4 Satz 1 BV Zukunft geregelt, sodass ihre Abschmelzung ebenfalls durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann. Das Schreiben vom 19. Januar 2010 setzt die in § 4 Satz 1 BV Zukunft getroffene Regelung lediglich um, indem es eine individuelle Besitzstandszulage beziffert und begründet keinen eigenen individualrechtlichen Anspruch, was sich bereits aus der Bezugnahme des Schreibens auf die BV Zukunft ergibt.

(b) Es besteht auch auf keinen der in die Ermittlung der individuellen Besitzstandszulage eingeflossenen Einzelposten ein arbeitsvertraglicher Anspruch, sodass offen bleiben kann, ob dies schon deren Umwandlung in die Besitzstandszulage entgegengestanden hätte – dann wäre die Klage auf Besitzstandszulage schon deshalb unbegründet und der Kläger hätte auf die einzelnen Leistungen beziffert klagen müssen – oder lediglich der Anrechnung der Besitzstandszulage auf Tariflohnerhöhungen. Die diesbezüglichen zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts macht sich die Kammer ausdrücklich und vollumfänglich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen. Diese vermag die Argumentation der Berufung nicht zu erschüttern.

(aa) Keine der in die Besitzstandszulage eingeflossenen Einzelleistungen war Gegenstand des Arbeitsvertrags der Parteien. Die Treueprämie war in der Betriebsvereinbarung Nr. 22/4 vom 30. September 2005, die Pauschale zum MAP in der Betriebsvereinbarung Nr. 62 vom 30. September 2005, die Prämie LBB in der Betriebsvereinbarung Nr. 48/3 vom 13. Februar 2009, der Kfz-Zuschlag in der Betriebsvereinbarung Nr. 10/5 vom 30. September 1980 und der Dauerzuschlag in der Betriebsvereinbarung Nr. 6.1.10 geregelt. Selbst wenn auch die betriebliche Übung “betriebliche Regelung” im Sinne der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 1977 wäre, wie der Kläger meint, bliebe es doch dabei, dass durch die arbeitsvertragliche Verweisung auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung hieraus keine arbeitsvertraglichen Ansprüche werden.

(bb) Soweit der Kläger offenbar geltend machen will, betreffend alle Leistungen, die in die Besitzstandszulage eingeflossen sind und die von der Beklagten aufgrund von Betriebsvereinbarungen erbracht wurden, bestehe aufgrund der mehrjährigen Leistung ein Anspruch aus betrieblicher Übung, verkennt er, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung dort nicht in Betracht kommt, wo der Arbeitgeber die Leistung erbringt, um einer bestehenden (oder angenommenen) Verpflichtung aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag nachzukommen. Der Kläger behauptet auch nicht, dass die Beklagte die später in Betriebsvereinbarungen geregelten Leistungen bereits vor Abschluss der jeweiligen Betriebsvereinbarung an die Arbeitnehmer erbracht hätte, sodass es sich tatsächlich ursprünglich um Ansprüche auf arbeitsvertraglicher Ebene gehandelt hätte. Die Frage, ob auf allgemeinen Arbeitsbedingungen beruhende Regelungen mit kollektivem Bezug ohnehin als betriebsvereinbarungsoffen eingestuft werden müssen (vergl. BAG 5. März 2013 – 1 AZR 417/12 – NZA 2013, 916), kann damit offen bleiben.

(cc) Auch eine Gesamtzusage der Beklagten hat der Kläger betreffend keinen der Bestandteile der Besitzstandszulage dargelegt. Er hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte diese schon vor der Regelung durch die einzelnen Betriebsvereinbarungen den Arbeitnehmern gegenüber zugesagt hätte.

(dd) Es besteht auch nicht deshalb ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die in der Besitzstandszulage enthaltenen Leistungen, weil der Arbeitsvertrag des Klägers einen Tarifvertrag in Bezug nimmt, der einen entsprechenden Anspruch regelt. Dies gilt auch betreffend den in die Besitzstandszulage eingeflossenen Dauerzuschlag. Wie dargestellt, begründet weder § 23 Abs. 1 BMT-G II noch § 23 Abs. 3 BMT-G II in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 4 des Landesbezirkstarifvertrags Nr. 184 einen entsprechenden Anspruch (vergl. Hess. LAG 13. Mai 2011 – 3 Sa 1177/10 -Juris; Hess. LAG 25. Juli 2014 – 14 Sa 167/13 – Juris).

(ee) Ein von der Verweisung auf kollektive Vorschriften unabhängiger individualrechtlicher Anspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. November 2005. Mit diesem Schreiben legt die Beklagte lediglich dar, wie der Kläger aus dem HLT in den TVöD übergeleitet wird. Sie führt auf, dass der Kläger sowohl bisher als auch künftig bestimmte in verschiedenen Betriebsvereinbarungen geregelten Leistungen erhält, ohne jedoch die diesbezügliche Anspruchsgrundlage abzuändern. Ein Angebot auf Vertragsänderung dergestalt, dass der Anspruch künftig individualrechtlich unabhängig vom kollektivrechtlichen Ansprüchen bestehen soll, liegt in dem Schreiben erkennbar nicht (vergl. insgesamt zur Bedeutung eines solchen Überleitungsschreibens der Beklagten auch Hess. LAG 25. Juli 2014 – 14 Sa 167/13 – Juris). Etwas anderes kann der Kläger auch nicht aus dem Begriff des Stammbezugs ableiten.

(3) § 4 Abs. 2 BV Zukunft verstößt auch nicht gegen § 75 BetrVG. Die insoweit von den Betriebspartnern einzuhaltenden Grundsätze, insbesondere Vereinbarkeit mit nicht dispositivem höherrangigem Recht, Gleichbehandlungsgrundsatz, Diskriminierungsverbot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – sind eingehalten.

(a) Die Betriebsparteien haben mit der Regelung des § 4 Abs. 4 BV Zukunft entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 20 GG oder gegen Art. 38 Abs. 1 HV verstoßen. Sie sind insofern nicht Normadressat. Auf die Frage, ob die Beklagte aufgrund Beteiligung des Landes Hessens grundrechtgebunden ist, kommt es insofern nicht an. Entscheidend ist, dass sie nicht Gesetzgeber ist.

(b) Auch ein Verstoß gegen § 2 KSchG liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Die fraglichen Gehaltsbestandteile sind wie dargestellt gerade nicht Bestandteile des Arbeitsvertrags und genießen mithin auch keinen Inhaltsschutz.

(c) Die Betriebsparteien haben mit § 4 Abs. 2 BV Zukunft auch den § 75 BetrVG zugrundeliegenden allgemeinen Gleichheitssatz nicht verletzt. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Verletzung nicht daraus, dass durch die hier vorgesehene Abschmelzung der Besitzstandszulage die im operativen Bereich tätigen Arbeitnehmer stärker an der Konsolidierung beteiligt würden als leitende Angestellte oder AT-Angestellte. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Gruppenbildung ist nicht erkennbar.

(aa) Hinsichtlich der leitenden Angestellten folgt dies schon daraus, dass die Betriebsparteien rechtlich gehindert sind, diese betreffend in einer Betriebsvereinbarung Regelungen zu vereinbaren, weil der Betriebsrat insoweit nicht vertretungsbefugt ist.

(bb) Hinsichtlich AT-Angestellten und anderen Arbeitnehmern liegt insofern keine unsachgemäße Gruppenbildung vor, als für alle Arbeitnehmer unterschiedslos diejenigen Leistungen, die ihnen aufgrund der jeweiligen Betriebsvereinbarung gezahlt wurden, in eine Besitzstandszulage umgewandelt worden sind, die sich auch nach den gleichen Vorgaben errechnet. Soweit AT-Arbeitnehmern ein Dauerzuschlag und eine Schichtzulage nicht gewährt wurden, war auch eine Umwandlung in eine abbaubare Besitzstandszulage nicht möglich. Dies liegt in der Natur der Sache und stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Gleiches gilt betreffend die Abschmelzung der Besitzstandszulage gegen Tariflohnerhöhungen. Da solche für AT-Mitarbeiter nicht erfolgen, ist auch ein Abbau der Zulage durch Anrechnung nicht möglich. Um hierfür einen Ausgleich zu schaffen, haben die Betriebspartner im § 5 Abs. 3 BV Zukunft geregelt, dass anstehende Entgelterhöhungen bis zum Erreichen eines Gesamtbetrags von 4.000,00 EUR ausgesetzt werden und dass die Besitzstandszulage für die Treueprämie und MAP entfällt, sobald die Entgelterhöhung wirksam wird. Dass hiermit die Besitzstandszulage für die Treueprämie und die MAP den AT-Mitarbeitern im Ergebnis länger gezahlt würde, als denjenigen Mitarbeitern, die nicht unter § 5 BV Zukunft fallen, behauptet der Kläger nicht einmal. Im Übrigen haben die Betriebsparteien ebenso wie andere Normgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regeln.

(cc) Ein Verstoß gegen Diskriminierungsverbote wie vom Kläger geltend gemacht liegt offenbar nicht vor. Die BV Zukunft knüpft an keiner Stelle an ein verpöntes Merkmal im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an.

(d) Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Billigkeit ist nicht erkennbar. Es ist der Beklagten unbenommen, mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die den Abbau von bisher aufgrund von Betriebsvereinbarungen gezahlten Leistungen zum Gegenstand hat, obgleich sie Gewinne erwirtschaftet und/ oder Vorstandsgehälter erhöht. Es liegt in der freien Entscheidung des Betriebsrats als ihrem Vertragspartner, ob er mit der Beklagten eine entsprechende Betriebsvereinbarung angesichts der wirtschaftlichen Lage der Beklagten abschließt oder nicht.

(e) Die BV Zukunft ist nicht im Hinblick auf Art 21 GRC unwirksam. Es ist keinerlei Anknüpfung der BV an ein dort verpöntes Merkmal ersichtlich.

(f) Schließlich verstößt § 4 Abs. 2 BV Zukunft nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die der Besitzstandszulage zugrundeliegenden Einzelposten gerade nicht sofort und ersatzlos entfallen, sondern sich ohne nominellen Lohnverlust nach und nach reduzieren.

(4) Die Anrechnung der Besitzstandszulage auf Tariflohnerhöhungen nach § 4 Abs. 2 BV Zukunft verstößt auch nicht gegen § 315 BGB, der die Ausübung eines einzelvertraglichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts regelt und vorliegend nicht einschlägig ist.

(5) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Gesamtzusage in der Weise getätigt hätte, dass sie zugesagt hätte, die einzelnen Leistungen auf Dauer zu zahlen, also auf den Abschluss einer verschlechternden Betriebsvereinbarung zu verzichten. Die vom Kläger vorgetragene Erklärung des Vorstands von 1996 bezog sich allein auf die möglichen Folgen des Strategieprozesses. Mit der Konsolidierungsmaßnahme aus dem Jahr 2009 hatte dies nicht zu tun, ein Großteil der Betriebsvereinbarungen auf deren Grundlage die in die Besitzstandszulage eingeflossenen Leistungen gezahlt wurden, bestanden zu diesem Zeitpunkt gar nicht. Auch die gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat vom April 2003 enthält keine Aussagen über die hier in Rede stehenden Prämien und Zuschläge oder über die Besitzstandszulage. Das Interview in der Frankfurter Rundschau vom 4. September 2002 (K 13 Anlagenband) befasst sich mit Outsourcing, abgesehen davon, dass die Arbeitnehmerschaft der Beklagten nicht Adressat der dort abgegebenen Erklärung war. Aus dem Interessenausgleich vom 9. März 2009 kann eine Gesamtzusage schon deshalb nicht resultieren, weil dieser unstreitig vom Betriebsrat nie unterschrieben wurde und damit auch nie in Kraft getreten ist.

(6) Dass die gemäß § 4 Abs. 2 BV Zukunft zulässige Anrechnung von Tariflohnerhöhungen zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang zur Reduktion der Besitzstandszulage geführt hat, ab dem die Beklagte diese nicht mehr bzw. nur noch entsprechend reduziert an den Kläger gezahlt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Vergütung wegen nicht gewährter bezahlter Pausen im Wechselschichtdienst für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 7259,04 brutto.

(1) Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 14 Abs. 5 BMT-G II in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Diese Vorschrift ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mehr anzuwenden.

Zwar war ursprünglich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Anwendung des BMT-G auf das Arbeitsverhältnis der Parteien vereinbart. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel enthält jedoch eine wirksame zeit- und inhaltsdynamische Bezugnahme auf die an die Stelle des BMT-G Hessen tretenden Tarifverträge, so dass § 14 BMT-G mit dem Inkrafttreten des TVÖD-F auf das Arbeitsverhältnis nicht mehr anwendbar ist, sondern sich dieses nach dem TVÖD-F bestimmt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sich die Kammer zu Eigen macht, § 69 Abs. 2 ArbGG, wird verwiesen. Hiergegen hat der Kläger nichts Substanzielles eingewendet.

(2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die bezahlte Wechselschichtpause gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD-F. Zwar findet der TVöD-F auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wie dargelegt Anwendung, die Tarifvertragsparteien haben jedoch auf Landesebene von der Öffnungsklausel des § 6 Abs. 1.1. TVÖD-F wirksam Gebrauch gemacht. Gemäß § 9 Abs. 2 TV Nr. 34/2009 findet für alle Beschäftigten, die eine Tätigkeit bei den Bodenverkehrsdiensten ausüben, § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD keine Anwendung mehr. Ein Anspruch auf bezahlte Wechselschichtpausen entfiel für den Kläger daher mit Inkrafttreten des TV Nr. 34/2009 zum 1. Januar 2010.

(a) Der Tarifvertrag Nr. 34/2009 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Arbeitsvertrag des Klägers nimmt ausdrücklich auf “die für die Flughafen Frankfurt am Main AG jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge” Bezug. Hierzu gehört mit seinem Inkrafttreten auch der TV Nr. 34/2009, der in seinem Anwendungsbereich den TVöD-F verdrängt (vergl. BAG 16. November 2011 -4 AZR 856/09 – NZA – RR 2012, 308).

(b) Der TV Nr. 34/2009 ist wirksam.

(aa) Er ist zunächst nicht wegen formaler Mängel unwirksam. Der Tarifvertrag konnte trotz des bestehenden TVöD-F geschlossen werden. Die Gewerkschaft K war bei Abschluss des Tarifvertrags ordnungsgemäß vertreten. Der Wirksamkeit steht auch weder die fehlende Zustimmung der Tarifkommission noch die fehlende Beteiligung der Clearingstelle entgegen noch ist er wegen erfolgter Rückdatierung unwirksam.

(aaa) Die Beklagte und der KAV-Hessen konnten mit der Gewerkschaft K den TV Nr. 34/2009 als firmenbezogenen Tarifvertrag, der durch die beiden Vertragspartner auf Arbeitgeberseite gleichzeitig “Firmentarif und “firmenbezogener Verbandstarif ist, wirksam abschließen (vergl. BAG 16. November 2011 – 4 AZR 856/09 – NZA-RR 2012, 308). Ein Arbeitgeber kann trotz Verbandszugehörigkeit und trotz eines für ihn gültigen Verbandstarifvertrags einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag abschließen.

(bbb) Die Gewerkschaft K war auch bei Abschluss des TV Nr. 34/2009 ordnungsgemäß vertreten. Nach § 42 Nr. 3 der Satzung der Gewerkschaft K hat der Bundesvorstand die Stellung eines Vorstands im Sinne von § 26 BGB und vertritt die Gewerkschaft K gerichtlich und außergerichtlich. Dabei erfolgt die Vertretung durch zwei Mitglieder des Bundesvorstands gemeinschaftlich. Der TV Nr. 34/2009 ist seitens der Gewerkschaft unter anderem von Herrn F und Herrn G unterzeichnet worden. Beide waren im Zeitraum 2009, 2010 Mitglieder des Bundesvorstands K.

(ccc) Der Wirksamkeit des TV Nr. 34/2009 stünde auch nicht entgegen, wenn, wie der Kläger behauptet, die Tarifkommission von K diesem nicht zugestimmt hätte. Die Zustimmung ist weder Bedingung für das Wirksamwerdens des TV Nr. 34/2009 im Sinne des § 158 BGB noch im Übrigen Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine aufschiebende Bedingung gem. § 158 BGB für das Wirksamwerden des TV Nr. 34/2009 ist in diesem nicht geregelt. Die Regelung in Ziffer 12 des vorgelegten Eckpunktepapiers vom 15. November 2009 regelt keine Bedingung für die Wirksamkeit eines noch abzuschließenden Tarifvertrags, sondern eine Bedingung für die verbindliche Zusage zum Abschluss eines Tarifvertrags. Unabhängig von § 158 BGB ist weder die Zustimmung der Tarifkommission noch die Beteiligung der Clearingstelle Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Tarifkommission hat lediglich gewerkschaftsinterne Bedeutung. Sie soll die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder beraten (BAG 16. Mai 1995 – 3 AZR 535/94 – BAGE 80,139). Gleiches gilt für die behauptete Unterlassung der rechtlichen Einbeziehung der Clearingstelle. Etwaige Mängel bei der verbandlichen Willensbildung der am Tarifabschluss beteiligten Gewerkschaft führen nicht zur Unwirksamkeit des Vereinbarten. Dies betrifft vor allem die von außen nicht kontrollierbare Einhaltung von Verfahrensvorgaben zur internen Willensbildung. Ohne Belang für die formale Wirksamkeit eines Tarifvertrags sind schließlich interne Entscheidungen des Kontroll- und Beschwerdeausschusses der Gewerkschaft K (vergl. BAG 16. November 2011 – 4 AZR 856/09 – NZA RR 2012, 308).

(ddd) Schließlich ist der Tarifvertrag Nr. 34/2009 nicht formal unwirksam, weil er zurückdatiert wurde. Zwar ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig, dass der TV Nr. 34/2009 nicht am 15. November 2009 von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden ist. Nach der vom Hessischen Landesarbeitsgericht dem Urteil vom 13. Mai 2011 (3 Sa 1167/10 – Juris) zufolge eingeholten Stellungnahme der beteiligten Tarifvertragsparteien gemäß § 293 ZPO ist die Unterzeichnung des Tarifvertrags Nr. 34/2009 seitens der Gewerkschaft zwischen dem 28. Oktober und dem 29. November 2010 erfolgt, die Beklagte hat am 3. Dezember 2010 und der KAV am 16. Dezember 2010 unterschrieben. Seine Rückdatierung führt für sich genommen jedoch nicht zur Unwirksamkeit eines Tarifvertrags (Hess. LAG 13. Mai 2011 – 3 Sa 1167/10 – a. a. O.; BAG 9. August 1995 – 6 AZR 1047/94 – NZA 1996, 994).

(bb) Auch die Grundsätze über eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Tarifnorm sind hier nicht verletzt worden. Für die Rückwirkung eines Tarifvertrags gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für die Rückwirkung von Gesetzen. Grundsätzlich ist echte Rückwirkung aus rechtstaatlichen Gründen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Normunterworfenen mit einer Rückwirkung rechnen müssen (vergl. BAG 21. August 2007 – 3 AZR 102/06 – AP Nr. 69 zu § 1 BetrVG Versorgungskassen; Hess. LAG 13. Mai 2011 – 3 Sa 1167/10 – Juris). So liegt der Fall hier. Bereits in ihrem Schreiben an die Mitarbeiter vom 18. Juni 2009 hatte die Beklagte Einschnitte bei der Wechselschicht bzw. deren Abschaffung angekündigt. Zusätzlich hat sie mit der Pressemitteilung vom 16. November 2009 (KV 15 Anlagenband) bekannt gemacht, dass Teil der wesentlichen Eckpunkte des neuen Tarifwerks die wirtschaftliche Neuregelung der Wechselschichtregularien ist. Damit bestehen im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte keine Bedenken gegen eine rückwirkende Wirkung des TV Nr. 34/2009 (ebenso Hess. LAG 13. Mai 2011 – 3 Sa 1167/10 – Juris).

(cc) Der TV Nr. 34/2009 ist auch nicht deswegen unwirksam, weil dort eine von einem Verbandstarifvertrag abweichende Vereinbarung geschlossen wurde. Dies ist grundsätzlich von der Tarifautonomie bedeckt (BAG 16. November 2011 – 4 AZR 856/09 – NZA RR 2012, 308).

dd) Schließlich kann der Kläger von der Beklagten keine Urlaubsabgeltung und keinen Schadensersatz in Geld wegen zwei Tagen nicht gewährten Urlaubs betreffend das Jahr 2013 fordern. Eine Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch ist nicht erkennbar.

(1) § 7 Abs. 4 BUrlG erlaubt eine Abgeltung nicht gewährten Urlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht hier jedoch unverändert.

(2) Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Einen solchen hätte er selbst dann nicht, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihm für das Jahr 2013 zwei weitere Urlaubstage zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG 11. April 2006 – 9 AZR 523/05 – Juris) wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub auf Grund seiner Befristung verfällt (vergl. BAG 10. Mai 2005 – 9 AZR 251/04 – EZA BUrlG § 7 Nr. 113). Der Arbeitgeber schuldet gemäß § 251 BGB nur dann Schadensersatz in Geld, wenn die Gewährung von Ersatzurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden ist (BAG 20. April 2012 – 9 AZR 504/10 – Juris), was hier nicht der Fall ist.

(3) Abgesehen davon, dass ein Zahlungsanspruch nicht denkbar ist, standen dem Kläger für das Jahr 2013 auch keine weiteren zwei Urlaubstage zu. Der Anspruch auf Wechselschichturlaub ist in § 9 Abs. 1 TV Nr. 34/2009 wirksam auf maximal vier zusätzliche Urlaubstage für Wechselschicht abgesenkt worden. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sich die Kammer zu Eigen macht, wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich Bezug genommen. Soweit sich der Kläger in der Berufung mit neuen Argumenten gegen die Wirksamkeit des Tarifvertrags Nr. 34/2009 wendet, vermögen diesen nicht durchzugreifen. Insoweit wird auf die obigen Darlegungen Bezug genommen.

2.

Der Feststellungsantrag zu 2) ist unzulässig. Es fehlt insoweit an dem gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

a) Die Sachurteilsvoraussetzung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger richterlicher Entscheidung ist nur gegeben, wenn durch die Entscheidung ein akuter Streit insgesamt bereinigt wird. Bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag muss nach diesen Grundsätzen sichergestellt sein, dass über die weiteren Faktoren, die die Zahlungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso wie die weiteren Zahlungsmodalitäten selbst umgesetzt werden kann. Andernfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlage für den Entgeltanspruch im Übrigen offen lässt (BAG 25. März 2015 – 5 AZR 874/12 – Juris; BAG 14. Dezember 2011 – 4 AZR 26/10 – AP Nr. 59 zu § 1 TVG Altersteilzeit).

b) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger begehrte lediglich die Feststellung, dass ihm ab Januar 2014 für jeden Arbeitstag eine halbe Stunde Pause zu entlohnen ist. Dabei gibt er im Antrag weder den Betrag an, den die Beklagte aus seiner Sicht arbeitstäglich zu vergüten hat, noch nennt er die aus seiner Sicht insofern zutreffenden Berechnungsgrundlagen. Dies ist auch nicht entbehrlich, weil über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe bestimmen, kein Streit bestünde und die konkrete Bezifferung lediglich eine einfache Rechenaufgabe wäre, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso wie die weiteren Zahlungsmodalitäten selbst umgesetzt werden könnte. Zwischen den Parteien ist bereits streitig, nach welchen Rechtsquellen sich der Vergütungsanspruch des Klägers überhaupt bestimmt und welche Zulagen und Zuschläge er beanspruchen kann. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Parteien die Vergütung für eine halbe Stunde bezahlte Pause arbeitstäglich unproblematisch in einem unstreitigen Verfahren berechnen könnten.

c) Die Kammer hat den Kläger in der Sitzung auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hingewiesen. Ein Hinweis bereits vor der mündlichen Verhandlung, der dem Kläger gegebenenfalls die Bezifferung oder nähere Bestimmung der begehrten Feststellung ermöglicht hätte, war nicht geboten. Der Antrag ist nämlich auch unschlüssig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine halbe Stunde arbeitstäglich so zu vergüten ist, wie es seine Arbeitszeit wäre. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger weder gemäß § 14 Abs. 5 BMT-G II in Verbindung mit seinem Arbeitsvertrag noch aus § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD in Verbindung mit seinem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf die Vergütung von Pausen bei Wechselschicht, weil insoweit in § 9 Abs. 2 TV Nr. 34/2009 wirksam eine abweichende Regelung getroffen wurde, die für sein Arbeitsverhältnis maßgebend ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2014 Wechselschicht im Sinne des § 7 TVöD-F leistet.

3.

Auch der Feststellungsantrag zu 3) ist unzulässig. Zwar ist eine Feststellungsklage, mit der ein Arbeitnehmer den Umfang des ihm in einem Kalenderjahr zustehenden Urlaubs gerichtlich festgestellt wissen will, grundsätzlich zulässig (BAG 21. Oktober 2014 – 9 AZR 956/12 – Juris; BAG 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 – BAGE 141 73; BAG 12. April 2011 – 9 AZR 80/10 – BAGE 137, 328). Der hier gestellte Antrag ist jedoch nicht hinreichend bestimmt.

a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann, § 322 ZPO. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen, als bei einer Leistungsklage (BAG 12. Dezember 2012 – 5 AZR 918/11 – Juris). Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 14. Dezember 2011 – 5 AZR 675/10 – NZA 2012, 618).

b) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Formulierung “zwei Tage zusätzlich zu seinem jeweiligen jährlichen Urlaubsanspruch” ist unklar und nicht auslegungsfähig. Aus einer entsprechenden Tenorierung könnte die Beklagte gerade nicht ersehen, wie viel Urlaub sie dem Kläger zu gewähren hat. Nimmt man die Formulierung wörtlich, ist der Antrag paradox; der Kläger begehrte dann die Feststellung, dass die Beklagte ihm zwei Tage Urlaub jährlich mehr gewähren muss, als ihm zustehen. Dies meint der Kläger sicher nicht. Der Antrag ist aber auch nicht auslegungsfähig. Zwar geht der Kläger offenbar davon aus, dass ihm insgesamt pro Jahr sechs Tage Wechselschichturlaub zustehen. Insofern kann aber nicht angenommen werden, dass er die Feststellung, ihm stünden sechs Tage Wechselschichturlaub zu, völlig unabhängig davon begehrt, ob er Wechselschicht leistet, da ihm bewusst ist und er nicht in Abrede stellt, dass die Ableistung von Wechselschicht jedenfalls Voraussetzung des Anspruchs auf Wechselschichturlaub ist. Ein solcher Antrag wäre ohne weiteres unschlüssig. Eine Auslegung des Antrags dahingehend, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm im Fall der Ableistung von Wechselschichtarbeit sechs Tage Wechselschichturlaub zustehen, scheidet ebenfalls aus. Die Auffassungen der Parteien, unter welchen Voraussetzungen der Kläger Wechselschichtarbeit leistet, gehen gerade auseinander. Ein entsprechender Antrag wäre mangels ausreichender Bestimmtheit ebenfalls unzulässig, weil der Begriff der Wechselschichtarbeit nicht eindeutig und zwischen den Parteien im Streit ist (vergl. zu einem entsprechenden Antrag LAG Köln 19. April 2013 – 4 Sa 1122/12 – Juris).

4.

Der Antrag zu 5 ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

a) Der Antrag ist nur zulässig, soweit er den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 betrifft.

aa) Betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ist die Klage unzulässig. Ein Feststellungsinteresse ist insoweit nicht erkennbar. Der Kläger hat die von ihm begehrte Besitzstandszulage für diesen Zeitraum bereits im Rahmen des Antrags zu 1 im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht. Da nicht ersichtlich ist, welches über eine entsprechende Vergütungszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte (vergl. dazu BAG 23. September 2009 – 4 AZR 347/08 – ZTR 2010, 201) fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse für den Überschneidungszeitraum. Aus diesem Grund kommt auch eine Auslegung als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht (vergl. BAG 18. April 2012 – 4 AZR 426/10 – Juris). Eine solche setzt gleichfalls voraus, dass die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – BAGE 124, 240). Es ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, inwiefern der Feststellungsantrag hinsichtlich des Überschneidungszeitraums für andere Streitigkeiten Bedeutung erlangen könnte.

bb) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 ist die Klage zulässig. Gegen die Zulässigkeit einer Feststellungklage gemäß § 256 ZPO spricht vorliegend nicht der Vorrang der Leistungsklage. Dieser gilt nicht, soweit zukünftige Ansprüche geltend gemacht werden und zwar auch dann nicht, wenn es sich zwar zum Zeitpunkt der Klageerhebung um zukünftige Ansprüche handelte, diese aber – wie hier – (teilweise) zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits entstanden und fällig sind. Der Kläger ist in diesem Fall nicht gehalten, die Feststellungsklage “teilweise” auf eine Leistungsklage umzustellen (BAG 12. August 2014 – 3 AZR 764/12 – BetrAV 2015, 75).

b) Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Wie bereits dargelegt, steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung der Besitzstandszulage nach deren vollständiger Aufzehrung durch Tariflohnerhöhungen nicht mehr zu. Das ab Januar 2014 noch ein nicht aufgezehrter Teil der Besitzstandszulage verblieben ist, der nicht durch Erfüllung erloschen ist, behauptet der Kläger nicht.

III.

Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung gemäß § 97 ZPO zu tragen.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da dies durch keinen der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Gründe veranlasst ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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