LAG Hessen, 11.12.2015 – 3 Sa 1835/14 Einzelfall unbegründeter Berufung, einzelvertragliche Bezugnahme ist dynamisch ausgestaltet.

April 14, 2019

LAG Hessen, 11.12.2015 – 3 Sa 1835/14
Einzelfall unbegründeter Berufung, einzelvertragliche Bezugnahme ist dynamisch ausgestaltet.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. November 2014 – 2 Ca 214/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor zu Ziffer 2.) des Urteils wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unter anderem die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen in ihrer jeweiligen Fassung anwendbar sind und deshalb die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein Tarifgehalt der Tarifgruppe B I a, nach dem 5. Berufsjahr, des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung, in Höhe von zur Zeit 2.423,00 EUR (in Worten: Zweitausendvierhundertdreiundzwanzig und 0/100 Euro) brutto, zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren darüber, ob der Klägerin weitere Zahlungsansprüche für die Zeit von Juli 2013 bis September 2014 einschließlich Sonderzahlungen wegen in dieser Zeit erfolgten Erhöhungen der tarifvertraglichen Vergütung zustehen. Darüber hinaus streiten sie im Rahmen eines Feststellungsantrages darum, ob auf ihr Arbeitsverhältnis unter anderem die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen in ihrer jeweiligen Fassung anwendbar sind.

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer Vielzahl von Filialen im Bundesgebiet. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass die Beklagte ursprünglich Vollmitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes war und mit Wirkung zum 14. Mai 2013 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewechselt ist. Ursprünglich war die Beklagte Mitglied im Unternehmerverband Hessischer Einzelhandel Mitte Süd e.V., welcher zwischenzeitlich als Handelsverband Hessen-Süd e.V. firmiert und dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. angeschlossen ist, der satzungsmäßig als tarifvertragsschließende Spitzenorganisation fungiert.

Auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02. Juni 2006 ist die Klägerin seit dem 01. Juli 2006 bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin, in deren Filiale in A als Verkäuferin beschäftigt. Zuletzt ist die Klägerin in Teilzeit mit einer monatlichen Arbeitszeit von 155,01 Stunden beschäftigt gewesen und hat Vergütung auf Basis der Gehaltsgruppe B I a nach dem fünften Beschäftigungsjahr des Gehaltstarifvertrages des Einzelhandels Hessen erhalten. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:

” 2. Sie erhalten für Ihre Tätigkeit eine Vergütung von monatlich 1.434,92 Euro brutto für 145.00 Stunden/monatlich = 88,96% der tariflichen Monatsarbeitszeit. Im vorstehenden Betrag sind enthalten:

nach Tarifgruppe GB I A 1434,92 Euro brutto

3. Etwaige die tariflichen Ansprüche übersteigende Mehrbezüge werden bei einer Veränderung der tariflichen Ansprüche verrechnet, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Außertarifliche Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen jeder Art sind freie, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist widerrufliche Zahlungen der Firma.

(…)

14. Die Bedingungen dieses Anstellungsvertrages behalten ihre Gültigkeit auch dann, wenn eine Änderung der bisherigen Tätigkeit und/oder eine Änderung des Entgeltes – bei Teilzeitbeschäftigung auch der Arbeitszeit- eintritt. Im Übrigen gelten die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen, die Gesamtbetriebsvereinbarungen der A GmbH sowie die Betriebsvereinbarungen der o.g. Betriebsstelle in ihrer jeweiligen Fassung” (wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 6 und 7 d. A. Bezug genommen).

In den Monaten Juli 2013 bis September 2014 hat die Beklagte an die Klägerin ein monatliches Bruttoentgelt von 2.137,62 Euro gezahlt. Darüber hinaus hat die Beklagte 2013 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.336,01 Euro brutto und im Jahr 2014 ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.068,81 Euro gezahlt. Die nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel des Landes Hessen ab dem 01. Juli 2013 bzw. ab dem 01. April 2014 gültigen Tariflohnerhöhungen hat die Beklagte nicht an die Klägerin weitergegeben (wegen der Einzelheiten der Tabellenentgelte der Gehaltsgruppe B Ia wird auf Bl. 135 d. A. Bezug genommen).

Mit am 27. Mai 2014 beim Arbeitsgericht Darmstadt eingegangener Klage und mit am 15. Oktober 2014 eingegangenen Klageerweiterung hat die Klägerin neben einem Feststellungsantrag Differenzvergütung für die Monate Juli 2013 bis September 2014 geltend gemacht sowie restliches Weihnachtsgeld für 2013 und restliches Urlaubsgeld für 2014.

Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Seite 3 – 6 des Urteils, Bl. 50 – 51 RS d. A.).

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der Klage mit Urteil vom 05. November 2014 stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01. Oktober 2014 ein Tarifgehalt der Gehaltsgruppe B I a, nach dem fünften Berufsjahr, des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung in Höhe von zur Zeit 2.248,12 Euro brutto zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Zahlung von 1.309,99 Euro brutto nebst Verzugszinsen verurteilt, als noch offene Differenz zur tarifvertraglich geschuldeten Vergütung für die Monate Juli 2013 bis September 2014, restliche Sonderzuwendung für das Jahr 2013 und restliches Urlaubsgeld für 2014. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus § 14 Satz 2 des Arbeitsvertrages i. V. m. §§ 2 Abs. 14, 3 lit. B Gehaltsgruppe I a des Gehaltstarifvertrages für den Hessischen Einzelhandel in der Fassung vom 11. Dezember 2013 zustünden. Eine Auslegung von Ziffer 14 des Arbeitsvertrages ergebe, dass darin eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen vereinbart sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handele es sich bei Ziffer 14 des Arbeitsvertrages um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 ff. BGB. Unter Zugrundelegung der für allgemeine Geschäftsbedingungen in “Neuverträgen” nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden Auslegungsregeln sei Ziffer 14 des Arbeitsvertrages als dynamische Verweisung auf die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen zu werten. Dies ergebe sich aus der Formulierung in Ziffer 14 Satz 2 des Arbeitsvertrages “in ihrer jeweiligen Fassung”. Nach ihrem objektiven Inhalt sei diese Bezugnahme dynamisch ausgestaltet. Dies ergebe sich auch aus einer Zusammenschau der Ziffer 14 mit den übrigen Regelungen des Arbeitsvertrages. Diese ließen allesamt erkennen, dass die Arbeitsvertragsparteien keine eigenständige, arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Lohnhöhe getroffen hätten, sondern schlicht die tarifliche Vergütung niedergeschrieben hätten.

Nach dem Gehaltstarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel in der Fassung vom 11. Dezember 2013 und nach der Berechnungsformel des § 2 Abs. 14 des Gehaltstarifvertrages ergebe sich unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin für die Monate Juli 2013 bis einschließlich März 2014 eine monatliche tarifliche Vergütung der Klägerin von 2.201,52 Euro brutto. Ihr entsprechender Zahlungsanspruch sei lediglich in Höhe der monatlichen Lohnzahlung der Beklagten von 2.137,62 Euro brutto durch Erfüllung erloschen. Unter Berücksichtigung der Tariflohnerhöhung nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel des Landes Hessen vom 11. Dezember 2013 und der Teilzeittätigkeit der Klägerin stünden ihr für die Monate April 2014 bis September 2014 tarifliche Vergütungsansprüche in Höhe von 2.248,12 Euro brutto zu. Diese Ansprüche seien lediglich in Höhe von 2.137,62 Euro brutto monatlichen durch die Zahlungen der Beklagten in Folge Erfüllung erloschen. In Höhe weiterer 39,94 Euro brutto stehe der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf restliche Sonderzuwendung 2013 (Weihnachtsgeld) zu. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 lit. a des Tarifvertrages über Sonderzahlung für die Arbeitnehmer/innen im Hessischen Einzelhandel (TV Sonderzahlung) in der Fassung vom 21. Juni 2011 i. V. m. § 3 Abs. 3 TVG, § 14 Satz 2 des Arbeitsvertrages, §§ 2 Abs. 14, 3 lit. B Gehaltsgruppe I a des Gehaltstarifvertrages für den Hessischen Einzelhandel in der Fassung vom 11. Dezember 2013. Der TV Sonderzahlung in der vom Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Hessen, am 21. Juni 2011 abgeschlossenen Fassung gelte für die Sonderzuwendung 2013 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 3 TVG. Der nach Abschluss des Tarifvertrages erfolgte Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband habe auf die einmal entstandene Tarifbindung keinen Einfluss. Die Voraussetzungen für die tarifliche Sonderzuwendung nach §§ 2, 4 TV Sonderzahlung seien unstreitig erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 TV Sonderzahlung habe die Klägerin für das Jahr 2013 einen Anspruch auf Sonderzahlung in Höhe von 1.375,95 Euro brutto. Dieser Anspruch sei durch Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.336,01 Euro durch Erfüllung erloschen.

Auch könne die Klägerin von der Beklagten restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2014 in Höhe von 31,95 Euro brutto verlangen. Dieser Anspruch resultiere aus § 2, 3 Abs. 1 lit. a und c TV Sonderzahlung i. V. m. § 3 Abs. 3 TVG. Nach § 3 Abs. 1 lit. a TV Sonderzahlung und unter Berücksichtigung der Teilzeit der Klägerin belaufe sich ihr tariflicher Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2014 auf 1.100,76 Euro brutto. In Höhe von 1.068,81 Euro brutto sei dieser Anspruch durch Erfüllung der Beklagten erloschen, in Höhe des Differenzbetrages sei der Zahlungsanspruch noch offen. Die Zinsansprüche der Klägerin seien begründet. Die Differenzvergütung sei ab dem 01. des Folgemonats zu verzinsen. Die Sonderzuwendung sei ab dem 01. Dezember 2013 und das Urlaubsgeld ab dem 01. Juli 2014 zu verzinsen.

Der Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO. Auch liege das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO vor. Dieses folge aus den unterschiedlichen Auffassungen der Parteien darüber, ob nach dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel des Landes Hessen statisch oder dynamisch auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Seite 7 – 18 des Urteils, Bl. 52 – 57 RS d. A.).

Gegen dieses Urteil, dass der Beklagten am 10. Dezember 2014 zugestellt worden ist, hat sie mit am 30. Dezember 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter und bewilligter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 09. März 2015 fristgemäß bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass ein Anspruch der Klägerin auf Teilnahme an den Tariflohnerhöhungen auf normativer Grundlage angesichts des Wechsels der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft mit Wirkung zum 14. Mai 2013 ausscheide. Die zunächst eingetretene Nachbindung, § 3 Abs. 3 TVG, ende durch die erstmalige Änderung des Entgelttarifvertrages zum 01. Juli 2013. Seither gelte dieser normativ nur noch statisch fort. Auch auf Basis der arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel gelte der Gehaltstarifvertrag lediglich statisch fort. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu “Neuverträgen” finde wegen der besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages der Parteien keine Anwendung. Von entscheidender Bedeutung sei insoweit, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin hinsichtlich der Vergütung gerade keine dynamische Bezugnahme der Tarifregelung beinhalte. Denn in den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts enthielten die Arbeitsverträge durchgängig und ausnahmslos, ausdrücklich eine Verweisung auf die “jeweils geltenden” tariflichen Entgeltregelungen, während die Anordnung einer Dynamik in der Gehaltsabrede der Klägerin gerade fehle. Dies ergebe sich bereits aus Ziffer 2 des Vertrages. Auch sei entscheidend, dass Ziffer 14 in Satz 2 lediglich “im Übrigen” auf die Geltung der Tarifverträge verweise. Da das Entgelt bereits in Ziffer 2 geregelt sei, hätten die Tarifverträge nach Ziffer 14 Satz 2 des Vertrages nur “im Übrigen” dynamisch gelten sollen. Insoweit handele es sich um eine gewollte Differenzierung, dies ergebe auch die Regelung in Ziffer 9 des Arbeitsvertrages, in der hinsichtlich des Urlaubs ausdrücklich auf den Tarifvertrag Bezug genommen worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. November 2014 – 2 Ca 214/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Recht und in vollem Umfang stattgegeben und die arbeitsvertragliche Entgeltregelung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als dynamische Verweisungsklausel auf die Gehaltstarifverträge des Hessischen Einzelhandels ausgelegt. Insoweit weist sie darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2013 – 5 AZR 2/12 – allein die Verknüpfung eines festen Eurobetrages mit einer bestimmten Tarifgruppe in der Regel als dynamische Bezugnahme auszulegen sei.

In der Berufungsverhandlung am 09. Oktober 2015 hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Feststellungsantrag von Anfang an darauf gerichtet war festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unter anderem die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen in ihrer jeweiligen Fassung anwendbar sind und deshalb die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01. Oktober 2014 ein Tarifgehalt der Tarifgruppe B I a nach dem fünften Berufsjahr, des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung, in Höhe von zur Zeit 2.248,12 Euro brutto, zu zahlen. Hierauf hat die Beklagtenseite erklärt, dass sie den Feststellungsantrag von Anfang an in diesem Sinne verstanden habe. Anschließend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auf Grund der aktuellen Tarifentwicklung im Oktober 2015 die Vergütung in der Tarifgruppe B I a nach dem fünften Berufsjahr in Vollzeit bei 2.423,00 Euro ab dem 01. Juli 2015 liegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 09. Oktober 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. November 2014 ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig.

B. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Darmstadt der Klage stattgegeben.

Die Klägerin kann von der Beklagten Vergütung auf Basis des jeweils aktuellen Gehaltstarifvertrages für den Hessischen Einzelhandel und des aktuellen TV Sonderzahlung verlangen. Die Klägerin hat nach dem Arbeitsvertrag i. V. m. §§ 2 Abs. 14, 3 lit. B Gehaltsgruppe I a Gehaltstarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel in der Fassung vom 11. Dezember 2013 einen Anspruch auf Differenzvergütung in Höhe von monatlich 63,90 Euro für die Monate Juli 2013 bis März 2014 und in Höhe von monatlich 110,50 Euro brutto für die Monate April 2014 bis einschließlich September 2014. Darüber hinaus hat die Klägerin zumindest aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. dem TV Sonderzahlung in der Fassung vom 21. Juni 2011 einen Anspruch auf Zahlung von 39,94 Euro restlicher Sonderzuwendung 2013 (Weihnachtsgeld) und auf Zahlung von restlichen 31,95 Euro brutto restliches Urlaubsgeld 2014. Die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der streitgegenständlichen Beträge ergibt sich bereits aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 02. Juni 2006. In dessen § 14 Satz 2 heißt es wörtlich: Im Übrigen gelten die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen, die Gesamtbetriebsvereinbarungen der A GmbH sowie die Betriebsvereinbarungen der o.g. Betriebsstelle in ihrer jeweiligen Fassung. Mit dieser Klausel haben die Parteien dynamisch auf die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen Bezug genommen. Davon ist bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

I. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil an. Es verweist in vollem Umfang auf die entsprechende Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Berufungskammer macht sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie (Seite 7 – 18 des Urteils, Bl. 52 – 57 RS d. A.).

Auch das zweitinstanzliche Vorbringen ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts.

II. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Erwägungen:

1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet.

a) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nach der gebotenen Auslegung zulässig.

Nach § 276 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dabei kann sich die Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sogenannte Elementenfeststellungsklage. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. z. B. BAG 26. Januar 2011 – 4 AZR 333/09 – Rn. 12, AP Nr. 55 zu § 253 ZPO, mit weiteren Nachweisen).

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 26. Januar 2011 – 4 AZR 333/09 – Rn. 13, AP Nr. 55 zu § 253 ZPO; BAG 11. November 2009 – 7 AZR 387/08 -Rn. 11, AP Nr. 3 zu § 253 ZPO, jeweils mit weiteren Nachweisen), so dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG 26. Januar 2011 – 4 AZR 333/09 – Rn. 13, AP Nr. 55 zu § 253 ZPO; BAG 11. November 2009 – 7 AZR 387/08 – Rn. 11, AP Nr. 50 zu § 253 ZPO, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen (vgl. z. B. BAG 22. Dezember 2009 – 3 AZR 753/09 – Rn. 12, BAGE 133, 28 ff).

Hiervon ausgehend bedarf der Klageantrag der Auslegung. Nach seinem Wortlaut bezieht er sich auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt Vergütung nach einer bestimmten Tarifgruppe des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel in der jeweils gültigen Fassung in einer bestimmten Höhe zu zahlen hat. Nach dem gesamten Akteninhalt streiten die Parteien aber vor allem um die Frage, ob die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen auf Basis der vertraglichen Vereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Hierzu fände sich bei klagestattgebender Entscheidung, ohne entsprechende Auslegung des Klageantrages, kein Ausspruch im Tenor. Entsprechend hat die Klägerin im Termin klargestellt, wie ihr Feststellungsantrag zu verstehen ist, nämlich dahin, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unter anderem die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen in ihrer jeweiligen Fassung anwendbar sind und deshalb die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01. Oktober 2014 ein Tarifgehalt der Tarifgruppe B I a nach dem fünften Berufsjahr, des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung, in Höhe von zur Zeit 2.248,12 Euro brutto, zu zahlen. Nachdem die Klägerin im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass die aktuelle Vergütung im Oktober 2015 in der Tarifgruppe B I a nach dem fünften Berufsjahr in Vollzeit bei 2.423,00 Euro brutto pro Monat liegt, war der Feststellungsantrag -wie geschehen- weiter dahin auszulegen, dass er die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuelle Vergütung von 2.423,00 Euro wiedergibt.

b) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist auch begründet. Entgegen der von der Beklagten auch im Berufungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung ist die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel dynamisch ausgestaltet und unter anderem die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen in der jeweiligen Fassung anwendbar. Dies ergibt eine Auslegung der Bezugnahmeklausel in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages.

Ausgehend von den zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ist das Arbeitsgericht insofern zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt, so dass auf die entsprechenden Ausführungen nochmals Bezug genommen wird.

aa) Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren meint, der Gehaltstarifvertrag gelte lediglich statisch fort und insoweit entscheidend auf Ziffer 2 des Vertrages abstellt, womit eine Dynamik hinsichtlich des Gehaltes gerade nicht vereinbart sei, vermag sich die Berufungskammer dem nicht anzuschließen.

In Ziffer 2 des Arbeitsvertrages und in der dort angeführten Tarifgruppe B I a haben die Parteien keine konstitutive Vereinbarung hinsichtlich der Eingruppierung der Klägerin getroffen, sondern lediglich eine “Wissenserklärung” im Hinblick auf die damals aus ihrer Sicht zutreffende Tarifgruppe vorgenommen. Auch signalisiert die Beklagte als Klauselverwenderin durch die zweimaligen Bezugnahmen in Ziffer 2 des Vertrages auf tarifliche Regelungen, dass sie nach Tarif vergüte. Einerseits werden in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages die individuelle Arbeitszeit der Klägerin von 145 Stunden monatlich mit der “tariflichen Monatsarbeitszeit” ins Verhältnis gesetzt und darüber hinaus die “Tarifgruppe GB I A” zusammen mit einem Euro-Betrag genannt. Dafür spricht auch Ziffer 3 des Vertrages, der ausdrücklich von tariflichen Ansprüchen und außertariflichen Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen etc. spricht. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf eine solche Bezugnahme auf tarifliche Ansprüche und die Verknüpfung von individueller Arbeitszeit mit tariflicher Monatsarbeitszeit und eines bezifferten Euro-Betrages mit einer Tarifgruppe redlicherweise so verstehen, dass der in der Ziffer 2 genannte Euro-Betrag nicht statisch festgelegt, sondern sich entsprechend der Tariferhöhungen entwickeln soll. Umgekehrt würde ein redlicher Arbeitgeber, wenn er die von ihm gestellten Klauseln nicht so verstanden wissen wollte, die Bezugnahme auf tarifliche Ansprüche unterlassen und deutlich zum Ausdruck bringen, dass er nicht “nach Tarif zahlen will (i.d.S. bereits BAG 13. Februar 2013 -5 AZR 2/12- Rn. 16ff, DB 2013, 2030 [BAG 13.02.2013 – 5 AZR 2/12]).

Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf Ziffer 14 Satz 2 des Arbeitsvertrages, in dem einleitend “im Übrigen” auf die Tarifverträge verwiesen wird. Erkennbar handelt es sich bei der Formulierung “im Übrigen” lediglich um eine Verknüpfung zum vorausgehenden Satz und nicht um eine Einschränkung dahin, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge lediglich insoweit gelten sollen, als der Vertrag keine Regelungen enthält. Dagegen spricht bereits -wie ausgeführt- die Wortwahl in Ziffer 2 und 3 des Vertrages, die ihrerseits bereits eine dynamische Bezugnahme enthalten. Im Übrigen gilt auch hier, dass ein redlicher Arbeitgeber, wenn er die von ihm gestellte Klausel (in Ziffer 14 Satz 2)m nicht als konstitutive dynamische Bezugnahme verstanden wissen wollte, die Bezugnahme auf die Tarifverträge unterlassen hätte.

bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten, enthält die in Formulararbeitsverträgen gewählte Formulierung “gelten die Tarifverträge XV in ihrer jeweiligen Fassung” nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine konstitutive dynamische Verweisung auf die genannten Tarifverträge. Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die vertragliche Klausel in einem “Neuvertrag” enthalten ist, der nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurde und die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist (vgl. z. B. ErfK/Franzen, 15. Aufl., § 3 TVG, Rn. 36ff; BAG 22. April 2009 -4 ABR 14/08- Rn. 18, BAGE 130, 286 = NZA 2009, 1286; BAG 22. Oktober 2008 -4 AZR 793/07- Rn. 20ff, BAGE 128, 185 = DB 2009, 962, jeweils mwN.).

2. Die Beklagte hat die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Höhe der monatlichen Vergütungsdifferenzen, der restlichen nachzuzahlenden Sonderzuwendung für das Jahr 2013 (Weihnachtsgeld) und zur Höhe der Urlaubsgelddifferenz nach dem TV Sonderzahlung nicht angegriffen. Gesonderte Ausführungen des Berufungsgerichts sind entsprechend nicht veranlasst, zumal das Arbeitsgericht seine Berechnungen im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat.

C. Als unterlegener Partei waren der Beklagten die Kosten der Berufung aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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