LAG Hessen, 11.12.2017 – 16 TaBV 93/17

März 24, 2019

LAG Hessen, 11.12.2017 – 16 TaBV 93/17
Leitsatz:

Im Falle des Vorliegens mehrerer Gemeinschaftsbetriebe können auch unternehmensfremde Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens entsandt werden.
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2017 – 6 BV 374/16 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Bildung eines Gesamtbetriebsrats und eines Wirtschaftsausschusses.

Die Antragstellerin und die Beteiligte zu 5 (Arbeitgeber) sind Unternehmen der A-Gruppe. A ist ein Anbieter digitaler Kartendienste und Hersteller von Navigationsprogrammen. Ende 2015 wurde A von den 3 deutschen Automobilherstellern B, C und D übernommen, die jeweils 1/3 der Gesellschaftsanteile an A erwarben. In Deutschland ist die A-Gruppe mit 3 Gesellschaften aktiv:

A Germany GmbH & Co. KG (Antragstellerin)

A Deutschland GmbH (Beteiligte zu 5)

A (DE) GmbH

Gemeinsam mit der A (DE) GmbH und der A Deutschland GmbH unterhält die Antragstellerin in Deutschland insgesamt 2 Betriebe als gemeinsame Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrVG. An den Standorten E und F haben sich die 3 Gesellschaften entschlossen, die dort eingesetzten Arbeitnehmer einheitlich in personellen und sozialen Angelegenheiten zu leiten und einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zu verfolgen. Die Arbeitnehmer der 3 Gesellschaften arbeiten gemeinsam in denselben Räumlichkeiten, ihre Arbeitsschritte sind organisatorisch verflochten. Die in den Räumlichkeiten vorhandenen Betriebsmittel werden einheitlich genutzt. Es besteht Personenidentität in der Geschäftsführung.

Ferner unterhalten die A Deutschland GmbH und die A (DE) GmbH in G, H, I, J, K, L und M so genannte Satellitenbüros.

Entsprechend dieser Struktur wurden in den Betrieben E und F jeweils Betriebsräte gewählt. An den Betriebsratswahlen in E und F beteiligten sich die Arbeitnehmer aller 3 Gesellschaften, die jeweils in den Betrieben E und F tätig sind. Die in den Satellitenbüros beschäftigten Arbeitnehmer haben sich der Betriebsratswahl in E angeschlossen.

Beteiligter zu 3 ist der aus 13 Mitgliedern bestehende Betriebsrat des gemeinsamen Betriebs F. Dessen Mitglieder stehen mit Ausnahme des zum 1. September 2016 ausgeschiedenen N, für den der bei der A Germany GmbH & Co. KG beschäftigte D nachrückte, in einem Arbeitsverhältnis zur A Deutschland GmbH.

Beteiligter zu 4 ist der aus 9 Mitgliedern, von denen 3 bei der A (DE) GmbH und 6 bei der A Germany GmbH & Co. KG beschäftigt sind, bestehende Betriebsrat des gemeinsamen Betriebs E.

Mit E-Mail vom 13. Mai 2016 (Bl. 99 der Akten) teilte der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats der A Germany GmbH & Co. KG der Antragstellerin mit, dass der Betriebsrat in F und der Betriebsrat in E einen Gesamtbetriebsrat für die A Germany GmbH & Co. KG (Beteiligter zu 2) errichtet haben. Dieser besteht aus 4 Mitgliedern, von denen 2 in einem Arbeitsverhältnis zur A Germany GmbH & Co. KG und 2 in einem Arbeitsverhältnis zur A Deutschland GmbH stehen.

Bei der A Deutschland GmbH und der A (DE) GmbH wurden ebenfalls Gesamtbetriebsräte von den beiden Betriebsräten in E und F gebildet. Über die Wirksamkeit der Errichtung dieser Gesamtbetriebsräte wird in gesonderten Verfahren gestritten.

Mit einem am 27. Mai 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat die Antragstellerin die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Errichtung des bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrats geltend gemacht.

Mit E-Mail vom 15. Juli 2016 (Bl. 156 der Akten) teilte der Gesamtbetriebsratsvorsitzende Frau P mit, dass der Gesamtbetriebsrat der A Germany GmbH & Co. KG in seiner Sitzung vom 14. Juli 2016 beschlossen hat, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden, dem 4 Mitglieder angehören, von denen 3 in einem Arbeitsverhältnis zur A Germany GmbH & Co. KG und ein Mitglied (Frau Q) in einem Arbeitsverhältnis zur A Deutschland GmbH stehen. Noch im Jahr 2016 wurde Frau Q als Mitglied des Wirtschaftsausschusses wieder abberufen. Unstreitig beschäftigt die A Germany GmbH & Co. KG regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer.

Mit einem am 18. August 2016 eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat die Antragstellerin die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Bildung des Wirtschaftsausschusses bei der Antragstellerin geltend gemacht.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 232-233R der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die Bildung des Gesamtbetriebsrats bei der Antragstellerin sei wirksam. Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen könne auch solche Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines beteiligten Unternehmens entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen. Dies ergebe sich aus § 47 Abs. 9 BetrVG. Geheimhaltungspflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz stünden dem nicht entgegen, da auch innerhalb des Gemeinschaftsbetriebs unternehmensübergreifend Informationen ausgetauscht würden. Auch die Bildung des Wirtschaftsausschusses sei deshalb wirksam. Soweit diesem vorübergehend die nicht unternehmensangehörige Frau Q angehört habe, sei dies nicht mehr entscheidungsrelevant, nachdem diese von ihrer Stellung als Wirtschaftsausschussmitglied abberufen worden sei.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 17. März 2017 zugestellt. Er hat dagegen am 13. April 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 17. Mai 2017 begründet.

Die Antragstellerin rügt, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass einem bei der Antragstellerin gebildeten Gesamtbetriebsrat auch unternehmensfremde Personen angehören können. Die Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes erfordere eine Unternehmenszugehörigkeit der Gesamtbetriebsratsmitglieder. Die für Arbeitnehmer wichtigen Entscheidungen des Arbeitgebers würden auf unterschiedlichen organisatorischen Ebenen getroffen. Dem trage das Betriebsverfassungsgesetz Rechnung, indem es zwischen Betrieb, Unternehmen und Konzern unterscheide und jeder Leitungsebene ein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ der Arbeitnehmervertretung gegenüberstelle. Diese Struktur müsse sich auch in der personellen Zusammensetzung der jeweiligen Arbeitnehmervertretungen widerspiegeln. Ausnahmen seien allein durch eine abweichende Kollektivvereinbarung im Sinne von § 3 BetrVG möglich. Diese Auffassung werde bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtwählbarkeit von Leiharbeitnehmern. Unternehmensfremden Arbeitnehmern fehle es an der erforderlichen betriebsverfassungsrechtlichen Legitimation, um als Gesamtbetriebsratsmitglieder die Interessen der unternehmensangehörigen Arbeitnehmer wahrzunehmen. Ferner bestünden daten- und geheimnisschutzrechtliche Bedenken gegen nicht unternehmensangehörige Gesamtbetriebsratsmitglieder. Die aus § 79 BetrVG folgende Geheimhaltungspflicht entfalte nicht ansatzweise die gleiche Abschreckung wie die individualarbeitsrechtlichen Instrumentarien, auf die ein Vertragsarbeitgeber zurückgreifen könne. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Kosten der Betriebsratstätigkeit der Gesamtbetriebsratsmitglieder vom jeweiligen Vertragsarbeitgeber zu tragen seien. Dies führe im Ergebnis zu einer unzulässigen Subventionierung des Unternehmens, bei welchem der Gesamtbetriebsrat gebildet wurde. Sei der Gesamtbetriebsrat damit unwirksam errichtet worden, habe er auch keinen Wirtschaftsausschuss bilden können.

Die Antragstellerin beantragt,

1.

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2017 -6 BV 374/16- abzuändern und
2.

festzustellen, dass die Errichtung des Beteiligten zu 2. nichtig ist,

Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 2.:

3.

die Errichtung des Beteiligten zu 2. für unwirksam zu erklären,
4.

festzustellen, dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses bei der Antragstellerin durch den Beteiligten zu 2. nichtig ist,

Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 4.:

5.

die Errichtung des Wirtschaftsausschusses bei der Antragstellerin durch den Beteiligten zu 2. für unwirksam zu erklären.

Die Beteiligten zu 2.-4. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2.-4. sind der Auffassung, dem bei der Antragstellerin gebildeten Gesamtbetriebsrat könnten hier deshalb auch unternehmensfremde Mitglieder angehören, weil diese sich mit weiteren Unternehmen an 2 Gemeinschaftsbetrieben beteiligt habe. Aus dieser von der Antragstellerin mitgeschaffenen Struktur folge, dass einem zu bildenden Gesamtbetriebsrat auch Mitglieder der Gemeinschaftsbetriebe angehören können, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Antragsteller stehen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht, da § 79 BetrVG auch auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats Anwendung finde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Soweit die Beteiligten über die Wirksamkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats streiten, ist neben der Antragstellerin der Gesamtbetriebsrat beteiligt, § 83 Abs. 3 ArbGG. Ferner sind die Betriebsräte in einem Verfahren über die wirksame Errichtung des Gesamtbetriebsrats beteiligt (GK-Dörner, ArbGG, § 83 Rn. 83, 84), also die Beteiligten zu 3 und 4.

An dem Verfahren ist hinsichtlich der Anträge zu 1-3 auch die A Deutschland GmbH beteiligt, § 83 Absatz 3 ArbGG. Bezüglich des Streitgegenstands der Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Errichtung des bei der Antragstellerin gebildeten Gesamtbetriebsrats ist sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen, da zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen. Sie hat diese daher im Falle einer wirksamen Bildung dieses Gremiums für die Wahrnehmung dieses Ehrenamts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, § 37 Absatz 2 BetrVG.

Hinsichtlich der Anträge zu 4 und 5 sind gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nur die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat beteiligt. Es geht insoweit allein um die Frage, ob bei der Arbeitgeberin ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Da dieser ein Hilfsorgan des Gesamtbetriebsrats ist (vgl. BAG 9. Mai 1995 – 1 ABR 61/94 – zu B II 2 a der Gründe, BAGE 80, 116 [BAG 09.05.1995 – 1 ABR 61/94]), der gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auch dessen Mitglieder zu bestimmen hat, berührt die streitgegenständliche Frage allein die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats. Die örtlichen Betriebsräte sind hiervon nicht betroffen und damit auch nicht an dem Verfahren beteiligt (Bundesarbeitsgericht 22. Mai 2012 – 1 ABR 7/11 – Rn. 13).

Auch die A Deutschland GmbH ist hinsichtlich der Anträge zu 4 und 5 nicht an dem Verfahren beteiligt. Der Wirtschaftsausschuss ist bei der Antragstellerin gebildet. Ihm gehören nach der Abberufung von Frau Q auch keine bei der A Deutschland GmbH beschäftigten Arbeitnehmer mehr an.

Schließlich ist auch der Wirtschaftsausschuss ist nicht beteiligt (BAG 15.03.06 -7 ABR 24/05- Rn. 23).

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen.

Die Bildung des Gesamtbetriebsrats bei der Antragstellerin ist weder nichtig, noch unwirksam.

Nach § 47 Abs. 1 BetrVG wird der Gesamtbetriebsrat für ein Unternehmen gebildet. Um einen Gesamtbetriebsrat zu bilden, müssen daher die mehreren Betriebe alle von demselben Unternehmen betrieben werden. Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Auch für von verschiedenen Trägerunternehmen unterhaltene Gemeinschaftsbetriebe kann kein unternehmensübergreifend der Gesamtbetriebsrat gebildet werden; die Trägerunternehmen werden durch die Bildung von Gemeinschaftsbetrieben nicht zu einem Unternehmen im Sinne von § 47 BetrVG. Vielmehr entsenden die Betriebsräte der Gemeinschaftsbetriebe jeweils Mitglieder in sämtliche bei den Trägerunternehmen zu errichtenden Gesamtbetriebsräte. Dies folgt zwingend aus § 47 Abs. 9 BetrVG (Bundesarbeitsgericht 17. April 2012 -3 AZR 400/10- Rn. 44; 17. März 2010 -7 AZR 706/08- Rn. 18; 13. Februar 2007 -1 AZR 184/06- Rn. 19).

Dieser von § 47 Abs. 1 BetrVG vorgegebenen Struktur entspricht die Bildung des Gesamtbetriebsrats bei der A Germany GmbH & Co. KG. Denn es wurde gerade kein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat gebildet, sondern ein solcher auf der Ebene des Unternehmens der Antragstellerin.

In dem Unternehmen der Antragstellerin bestehen auch mehrere Betriebsräte. Dies ergibt sich daraus, dass sie mit den beiden weiteren Unternehmen der A-Gruppe in E und F 2 Gemeinschaftsbetriebe unterhält.

Die Bildung des Gesamtbetriebsrats bei der Antragstellerin ist nicht deshalb unwirksam erfolgt, weil diesem auch Mitglieder angehören, die in einem Arbeitsverhältnis zur A Deutschland GmbH stehen.

Die Frage, ob einem Gesamtbetriebsrat Mitglieder angehören können, die in keinem Arbeitsverhältnis zu dem betreffenden Unternehmen stehen, ist umstritten (dafür: Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 47 Rn. 81; GK-BetrVG-Kreutz, 10. Aufl., § 47 Rn. 116; Wlotzke/Preis/Kreft-Roloff, Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl., § 47 Rn. 11; D/K/K/W-Trittin, Betriebsverfassungsgesetz, 15. Aufl., Rn. 157; Schönhöft/Wertz RdA 2010, 100, 102; Schmidt, in: Festschrift für Küttner, Seite 499 ff, 502; dagegen: Arbeitsgericht München 30. Mai 2017 -25 BV 1141/16- DB 2017,2295; Richardi-Annuß, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., § 47 Rn. 77; Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Aufl., § 47 Rn. 76; Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 3. Aufl., D 117; Hoffmann/Alles NZA 2014, 757, 758).

Die Befürworter führen an, § 47 Abs. 2 BetrVG lasse die Mitgliedschaft im Betriebsrat genügen und stelle nicht auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Unternehmen ab. Es obliege alleine der Entscheidung der Betriebsräte der Gemeinschaftsbetriebe zu entscheiden, welche Mitglieder sie in die Gesamtbetriebsräte der beteiligten Unternehmen entsenden. Daher stehe es Ihnen auch frei, solche Personen in den Gesamtbetriebsrat eines beteiligten Unternehmens zu entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen. Mit der Einfügung des Abs. 9 in § 47 BetrVG durch das Betriebsverfassungsgesetz-Reformgesetz habe der Gesetzgeber mittelbar anerkannt, dass der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebes in Bezug auf jedes seiner Trägerunternehmen gesamtbetriebsratsfähig ist. Dem Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs das Entsenderecht in die Gesamtbetriebsräte der Trägerunternehmen allein wegen der damit verbundenen Möglichkeit der Interessenwahrnehmung durch ein unternehmensfremdes Betriebsratsmitglied zu verwehren, vernachlässige das im Gesetz angelegte Prinzip der Gesamtbetriebsratsbildung. Danach werde der Gesamtbetriebsrat durch Mitglieder legitimiert, die aus allgemeinen Betriebsratswahlen hervorgegangen sind. An diesen Wahlen seien in Gemeinschaftsbetrieben die Arbeitnehmer unterschiedlicher Vertragsarbeitgeber ausschließlich deshalb beteiligt, weil sie einem Betrieb zugeordnet sind, dessen Führung ihr Vertragsarbeitgeber gemeinsam mit anderen ausübt. Infolgedessen könne sich der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs aus Mitgliedern zusammensetzen, die unterschiedlichen Vertragsarbeitgebern zugeordnet sind. Die dadurch eröffnete Möglichkeit der Entsendung unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat der jeweiligen Trägerunternehmen folge konsequent der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsführung und behalte das Prinzip der durch das aktive Wahlrecht vermittelten Einflussnahme auf die Arbeitnehmerrepräsentation auf der Unternehmensebene bei. Dem Gemeinschaftsbetrieb die Gemeinschaftsbetriebsratsfähigkeit abzusprechen wäre zudem zweckwidrig. Denn auch für Gemeinschaftsbetriebe würden die Entscheidungen letztlich auf der Ebene der Trägerunternehmen getroffen. Sie beeinflussten entweder direkt oder nach Abstimmung mit den übrigen Trägerunternehmen die Arbeitsbedingungen der in den Gemeinschaftsbetrieben beschäftigten Vertragsarbeitnehmer. Das Interesse, diese Entscheidungen durch gewählte Interessenvertreter mitzubestimmen, bleibe erhalten (Schmidt, in: Festschrift für Küttner, Seite 499 ff, 502).

Die Gegner begründen ihre Auffassung damit, es sei als Systembruch anzusehen, wenn auch unternehmensfremde Mitglieder dem Gesamtbetriebsrat angehören könnten. Dies hätte zur Folge, dass unternehmensfremde Arbeitnehmer über Angelegenheiten von Arbeitnehmern mitbestimmen, zu deren Arbeitgeber sie in keiner rechtlichen Beziehung stehen. Die Folgen der von Ihnen ausgeübten Mitbestimmung für Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens würden sich für sie selbst nicht auswirken können; dies gelte jedenfalls für Angelegenheiten, die Arbeitnehmer anderer Betriebe des anderen Unternehmens betreffen. Zudem sei die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern aus einem Gemeinschaftsbetrieb in den Gesamtbetriebsrat bereits zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten auf die Mitglieder zu beschränken, die in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Unternehmen stehen. Anderenfalls werde in rechtswidriger Weise der Zuständigkeitsbereich des § 50 BetrVG sowie der Einflussbereich des entsendenden Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats über die Grenzen des Unternehmens hinaus erweitert und letztlich zu einem unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat führen. Schließlich bestünden erhebliche datenschutz- und geheimnisschutzrechtliche Bedenken, wenn Unternehmensfremde Einblick in personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erhalten (Arbeitsgericht München 30. Mai 2017 -25 BV 1141/16- DB 2017,2295; Hoffmann/Alles NZA 2014, 757, 758).

Der Auffassung der Befürworter ist zuzustimmen. Gerade im Fall des Vorliegens mehrerer Gemeinschaftsbetriebe entspricht es der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn auch unternehmensfremde Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens entsandt werden können. Dies ergibt sich daraus, dass in jedem Gemeinschaftsbetrieb Mitarbeiter verschiedener Unternehmen beschäftigt werden, die durch den von Ihnen gewählten Betriebsrat repräsentiert werden. Die Entsendung unternehmensfremder Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entspricht damit der von dem Trägerunternehmen -gemeinsam mit den anderen an den Gemeinschaftsbetrieben beteiligten Unternehmen- geschaffenen Struktur. Die unternehmensfremden Betriebsratsmitglieder sind auch keine unbeteiligten Dritten, sondern gehören einem Gemeinschaftsbetrieb an, an dem das Trägerunternehmen, in dessen Gesamtbetriebsrat sie entsandt sind, ebenfalls beteiligt ist. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich auch die Trägerunternehmen, die sich zur Führung mehrerer Gemeinschaftsbetriebe miteinander verbunden haben, miteinander abstimmen. Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung, die Folgen der von Ihnen ausgeübten Mitbestimmung für Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens würden sich für sie selbst nicht auswirken können, eher fern liegend.

Durch die Mitgliedschaft von nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen stehenden Mitgliedern im Gesamtbetriebsrat wird auch nicht der Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats über das Unternehmen hinaus erweitert. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats erstreckt sich ausschließlich auf das Trägerunternehmen. Dies ergibt sich aus der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht 17. April 2012 -3 AZR 400/10- Rn. 44; 17. März 2010 -7 AZR 706/08- Rn. 18; 13. Februar 2007 -1 AZR 184/06- Rn. 19). Daran ändert sich nichts dadurch, wenn ihm unternehmensfremde Mitglieder angehören.

Wenn § 47 Abs. 2 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz vorsieht, dass jeder Betriebsrat Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsendet, kommt hierfür -unabhängig von der Unternehmenszugehörigkeit- jedes gewählte Betriebsratsmitglied in Betracht. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält insoweit auch keine Einschränkung hinsichtlich der Auswahl der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitglieder.

Im Hinblick auf die Vorschrift des § 79 BetrVG bestehen auch keine datenschutz- oder geheimnisschutzrechtlichen Bedenken.

Auch die von der Antragstellerin angeführten weiteren Bedenken gegen die Entsendung unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat treffen nicht zu.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtwählbarkeit von Leiharbeitnehmern (17. Februar 2010 – 7 ABR 51/08) ist deshalb nicht einschlägig, weil es hier um die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern mehrerer Gemeinschaftsbetriebe in den Gesamtbetriebsrat geht. Kennzeichnend für einen Gemeinschaftsbetriebe ist, dass ihm Arbeitnehmer angehören, die bei unterschiedlichen Trägerunternehmen beschäftigt sind. Dies ist der grundlegende Unterschied gegenüber dem Einsatz von Leiharbeitnehmern.

Die erforderliche betriebsverfassungsrechtliche Legitimation unternehmensfremder Gesamtbetriebsratsmitglieder ergibt sich daraus, dass sie in den örtlichen Betriebsrat ihres Gemeinschaftsbetriebs gewählt und von diesem nach § 47 Abs. 2 BetrVG in den Gesamtbetriebsrat entsandt wurden. Eine weitergehende Legitimation ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen.

Die Gefahr möglicher Interessenkonflikte unternehmensfremder Mitglieder des Gesamtbetriebsrats gegenüber unternehmensangehörigen Arbeitnehmern ist, was die Beschwerdebegründung auf Seite 7 unten (Bl. 277 der Akten) einräumt, eher theoretischer Natur.

Soweit die Beschwerdebegründung auf Seite 8 oben, 2. Absatz (Bl. 178 der Akten) von einem “unternehmensübergreifenden” Gesamtbetriebsrat spricht, liegt ein solcher hier gerade nicht vor, denn der Gesamtbetriebsrat ist bei der Antragstellerin gebildet. Es trifft auch nicht zu, dass dieser noch nicht einmal mittelbar durch die unternehmensangehörigen Arbeitnehmer legitimiert sei, denn in den auf örtlicher Ebene bestehenden Gemeinschaftsbetrieben haben Betriebsratswahlen stattgefunden, aus denen die in den Gesamtbetriebsrat entsandten Betriebsratsmitglieder hervorgegangen sind. Dass diese nicht in einem Arbeitsverhältnis zu sämtlichen Trägerunternehmen stehen, ergibt sich aus der von der Antragstellerin mitgeschaffenen Struktur der Gemeinschaftsbetriebe.

Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen wegen § 79 BetrVG nicht. Nach dessen Abs. 2 gilt die Geheimhaltungspflicht auch für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats. Daneben unterliegen sie ihrer arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht sowie den sich aus §§ 16 ff. UWG ergebenden Verschwiegenheitspflichten. Selbst wenn im Falle der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen des Trägerunternehmens etwa an den Vertragsarbeitgeber des Gesamtbetriebsratsmitglieds diesem keine arbeitsvertraglichen Sanktionen drohen, ist das Interesse des Trägerunternehmens an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse ausreichend durch §§ 79, 120 BetrVG sowie §§ 16 ff. UWG geschützt. Im Übrigen ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass sich das Trägerunternehmen mit dem Unternehmen, dem das unternehmensfremde Gesamtbetriebsratsmitglied angehört, auf örtlicher Ebene zur Führung von 2 Gemeinschaftsbetrieben verbunden hat. Die im Gesamtbetriebsrat zu behandelnden Angelegenheiten dürften daher sämtlichen an den örtlichen Gemeinschaftsbetrieben beteiligten Unternehmen nicht unbekannt sein.

Auch die Auffassung der Antragstellerin, die Kosten der Betriebsratstätigkeit der Gesamtbetriebsratsmitglieder seien von dem jeweiligen Vertragsarbeitgeber zu tragen, trifft (jedenfalls in dieser Allgemeinheit) nicht zu. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten der Arbeitgeber. Hieraus folgt jedoch nicht, dass diese notwendig vom Vertragsarbeitgeber des betreffenden Gesamtbetriebsratsmitglieds aufzubringen sind. Zwar richtet sich der Anspruch des Gesamtbetriebsratsmitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit nach § 37 Absatz 2 BetrVG gegen den Vertragsarbeitgeber. Bei unternehmensfremden Gesamtbetriebsratsmitgliedern ist jedoch ein Innenausgleich hinsichtlich der auf die für die Gesamtbetriebsratstätigkeit entfallenden Vergütung zwischen den beteiligten Arbeitgebern vorzunehmen (vgl. für den Fall des Übergangsmandats: GK-BetrVG-Weber, 10. Aufl., § 37 Rn. 3 sowie § 40 Rn. 9; Fitting, BetrVG, 28. Auflage, § 40 Rn. 7). Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Der Begriff des Arbeitgebers knüpft insoweit nicht an den Vertragsarbeitgeber des Betriebsratsmitglieds an, sondern an den Arbeitgeber, dem das Gremium zugeordnet ist, welchem das Mitglied, das Kosten geltend macht, angehört. So ist beispielsweise anerkannt, dass im Gemeinschaftsbetrieb sämtliche Unternehmen die Kosten aus der Tätigkeit des dort bestehenden Betriebsrats entsprechend § 421 BGB als Gesamtschuldner tragen (Bundesarbeitsgericht 19. April 1989 -7 ABR 6/88- zu I. der Gründe). Hieraus folgt, dass bei der Entsendung unternehmensfremder Mitglieder in einen Gesamtbetriebsrat die hieraus entstehenden Kosten zumindest im Innenverhältnis zwischen den Arbeitgebern von dem Unternehmen aufzubringen sind, bei dem der Gesamtbetriebsrat gebildet ist, dem das anspruchsstellende Mitglied angehört.

Auch die Bildung des Wirtschaftsausschusses ist weder nichtig noch anfechtbar.

Unstreitig beschäftigt die Antragstellerin regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer und erfüllt damit den Schwellenwert für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Sinne von § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

Die Antragstellerin hält die Bildung des Wirtschaftsausschusses deshalb für nichtig, hilfsweise unwirksam, weil der Gesamtbetriebsrat nicht wirksam gebildet worden sei. Dies trifft jedoch -wie oben ausgeführt- nicht zu.

Der Umstand, dass mit der bei der A Deutschland GmbH beschäftigten Frau Q entgegen § 107 Abs. 1 BetrVG eine unternehmensfremde Person (vorübergehend) dem Wirtschaftsausschuss angehörte, führt weder zur Nichtigkeit, noch zur Unwirksamkeit der Errichtung des Wirtschaftsausschusses als solchem. Insoweit geht es lediglich um die Wirksamkeit der Beschlussfassung im Gesamtbetriebsrat hinsichtlich der Auswahlentscheidung über ein einzelnes, in den Wirtschaftsausschuss zu entsendenden Mitglieds; diese ist nicht Streitgegenstand. Im Übrigen wurde Frau Q bereits vor einer erstinstanzlichen Entscheidung durch den Gesamtbetriebsrat aus dem Wirtschaftsausschuss abberufen.

III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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