LAG Hessen, 12.04.2018 – 6 Ta 62/18

März 23, 2019

LAG Hessen, 12.04.2018 – 6 Ta 62/18
Orientierungssatz:

Erfolglose Beschwerde wegen Versagung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht; verspäteter Einspruch gegen Versäumnisurteil
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 10. Januar 2018 – 3 Ca 5710/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

Die Parteien streiten um betriebliche Altersversorgungsauskunfts- bzw. Zahlungsansprüche. Mit seiner am 16. August 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger gleichzeitig für seine Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe beantragt. Im Gütetermin am 12. Dezember 2017 war der Kläger nicht erschienen. Der Kläger war ausweislich der Zustellungsurkunde unter dem 11. November 2017 zu dem Termin geladen worden (Bl. 52 d. A.). Da der Kläger nicht erschienen ist, wurde die Klage durch Versäumnisurteil antragsgemäß abgewiesen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 330 ZPO). Das Versäumnisurteil wurde ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 60 d. A.) dem Kläger am 20. Dezember 2017 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung war der Kläger auf die einwöchige Einspruchsfrist hingewiesen worden. Mit am 28. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben legte der Kläger Einspruch ein. Dieser Einspruch ist nicht innerhalb der im arbeitsgerichtlichen Verfahren gültigen Notfrist von einer Woche nach Zustellung (§ 59 ArbGG) eingegangen. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Wochen bestimmte Frist im Fall des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Mit Ereignis in diesem Sinne ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB die Zustellung des Versäumnisurteils gemeint. Mithin endete die Einspruchsfrist am Mittwoch, den 27. Dezember 2017, da der Zustellungstag der 20. Dezember 2017 ebenfalls ein Mittwoch war. Damit hat das Arbeitsgericht zurecht mangels Erfolgsaussicht die Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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