LAG Hessen, 12.06.2017 – 17 Sa 1485/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 12.06.2017 – 17 Sa 1485/16

Leitsatz:

Keine ergänzende Tarifauslegung, da

  • keine planwidrige Regelungslücke
  • jedenfalls aber verschiedene Möglichkeiten einer Lückenschließung

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016, 23 Ca 1411/16, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Übergangsversorgung für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum Renteneintritt.

Der am xx. xx. 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 12. Dezember 1970 als Flugzeugführer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. September 2000 und unterlag kraft Tarifbindung und auch aufgrund vertraglicher Bezugnahme den für das Cockpitpersonal der Beklagten geltenden Tarifverträgen.

Der Manteltarifvertrag Nr. 5b für das Cockpitpersonal der Beklagten, gültig ab 01.07.2010, (MTV Nr. 5b, Bl. 17 f d.A.) lautet auszugsweise:

§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Nach Maßgabe der Protokollnotiz I, Ziffer 24 wird das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Mitarbeiters zwischen der Vollendung des 55. und des 60.

Lebensjahres vorzeitig beendet. Eine solche vorzeitige Beendung des Arbeitsverhältnisses kann nur mit Ablauf des Monats, in dem ein weiteres Lebensjahr vollendet wird, erfolgen. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.08. des Jahres, welches dem Kalenderjahr des geplanten Ausscheidens vorangeht, erfolgen und kann bis dahin auch geändert werden.

§ 20 Verlust der Flugdiensttauglichkeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1)

(a) Wird durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 frühestens zulässig gewesen wäre.

(b) Flugdienstuntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben.

(c) Dem Mitarbeiter steht von dem Tage an, an dem die dauernde Flugdienstuntauglichkeit festgestellt wird, die Grundvergütung (§ 5 Abs. (1) a)) zu, soweit er nicht gemäß § 13 Krankenbezüge beanspruchen kann.

§ 24 Versorgung

(1) Das Cockpitpersonal wird für den Fall des Alters und der Invalidität wie die allgemeinen Angestellten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versichert. Der Beitragsberechnung für die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist die Vergütung, für die betriebliche Altersversorgung sind die im jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag aufgeführten Vergütungsanteile zugrunde zu legen.

(2) Grundlage der Versorgung bilden die Leistungen der GRV und der betrieblichen Altersversorgung21. Die DLH trägt die Beiträge zur GRV zur Hälfte, zur betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des jeweils geltenden Versorgungstarifvertrages.

(3) Die Mitarbeiter erhalten über die Leistungen gemäß Abs. (1) und (2) hinaus, soweit die Voraussetzungen, die sich aus dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal ergeben, erfüllt sind, für die Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (gemäß § 19 bzw. § 20) bis zum Einsetzen der Leistungen aus der GRV und der betrieblichen Altersversorgung eine Übergangsrente. Anspruch und Umfang richten sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal

21Einschließlich fortbestehender Ansprüche auf Versichertenrente gegenüber der VBL

Der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal in der Neufassung vom 01. Oktober 1989 (TV ÜV 1989, Bl. 112 f d.A.) lautet auszugsweise:

§ 5

(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zahlung der Zusatzrente, wenn er wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und 10 Dienstjahre vollendet hat; für die Berechnung der Dienstjahre (Wartezeit) gilt § 7 Abs. 6 entsprechend.

(2) Die Zahlung der Zusatzrente beginnt mit dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemäß Abs. 1 und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente aus der Angestellten-Versicherung (AV) bzw. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres. *)

Für Mitarbeiter, die nicht in der VBL oder AV versichert sind, treten etwaige sonstige Versorgungsleistungen (ausgenommen Ruhegehälter von Beamten und Berufssoldaten**) an die Stelle der VBL/AV-Leistungen.

Die Zusatzrente ist zum Ende eines Monats zahlbar.

*) siehe Protokollnotiz, II, Ziffer 1

**) siehe Protokollnotiz, II, Ziffer 1 c)

§ 7

(1) Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Mitarbeiter im Sinne von § 20 Abs. 1 a) und b) MTV Bord dauernd flugdienstuntauglich geworden ist, werden dem Mitarbeiter Flugdienstuntauglichkeitsleistungen nach Maßgabe der folgenden Regelungen gewährt.

(2) DLH/CFG verpflichten sich, den Mitarbeiter für den in Abs. 1 genannten Fall – soweit die Risiken im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages versicherbar sind – folgendermaßen zu versichern:

(4) Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit sowohl das 35. Lebensjahr als auch 10 Dienstjahre vollendet, wird ihm auf Antrag eine Flugdienstuntauglichkeitsrente gezahlt.

(5) Die Berechnung der Übergangshilfe und der Flugdienstuntauglichkeitsrente richtet sich nach § 5 Abs. 3. Werden die Firmenleistungen wegen Flugdienstuntauglichkeit infolge eines Berufsunfalls beim Betriebe eines Luftfahrzeuges gewährt, so sind der Berechnung die Dienstjahre zugrunde zu legen, die der Mitarbeiter bei Weiterbeschäftigung bis zum 55. Lebensjahr vollendet hätte.

(6) Die Berechnung der Dienstjahre nach Abs. 2, 3 und 4 (Wartezeiten) richtet sich nach § 5 Abs. 3, 3. Unterabsatz. Zusätzlich wird – beschränkt auf diese Wartezeiten – die bei der Bundeswehr verbrachte Zeit hinzugerechnet, die nach den gesetzlichen Vorschriften auf die Betriebs- und Berufszugehörigkeit anzurechnen ist.

(7) Die Regelungen über die Zusatzrente (Dynamisierung, Beendigung der Zahlung, Anrechnungstatbestände usw.) gelten – soweit vorstehend nichts anderes bestimmt – für die Übergangshilfe und die Flugdienstuntauglichkeitsrente entsprechend.

Die Protokollnotiz II des TV ÜV 1989 lautet auszugsweise:

II. Zusatzrente und Flugdienstuntauglichkeitsleistungen

1. a) Die Zahlung der Zusatzrente (§ 5) endet regelmäßig mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Sofern bei befreiender Lebensversicherung Ansprüche auf Altersversorgung aus dieser Versicherung nach dem am 01.10.1989 gültigen Versicherungsvertrag erst ab Alter 65 bestehen, wird die Übergangsversorgung solange fortgeführt. Entsprechendes gilt, soweit und solange Anspruch auf VBL-/AV-Gesamtversorgung noch nicht besteht, weil der Mitarbeiter die Wartezeit von 35 Jahren noch nicht erfüllt hat.

b) Die Tarifpartner sind sich darüber einig, dass jeder Cockpitmitarbeiter, der während des Bezugs der Zusatzrente schwerbehindert wird, so gestellt ist, als ob diese Einschränkung nicht eingetreten wäre. Die Zahlung der Flugdienstuntauglichkeitsrente endet, auch wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eintritt, entsprechend § 5 Abs. 2.

c) Ehemaligen Beamten und Berufssoldaten wird die Zusatzrente bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt.

Der TV ÜV 1989 wurde durch den Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal in der Neufassung vom 15. Mai 2000 (TV ÜV 2000, Bl. 45 f d.A.) abgelöst, der auszugsweise wie folgt lautet:

§ 5

(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zahlung der Zusatzrente, wenn er wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und zehn Dienstjahre vollendet hat; für die Berechnung der Dienstjahre (Wartezeit) gilt § 7 a) Abs. (4) entsprechend.

(2) Die Zahlung der Zusatzrente beginnt in dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemäß Absatz (1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Ist der Mitarbeiter am Ersten eines Monats geboren, endet die Zahlung der Zusatzrente mit Ablauf des dem 65. Geburtstag vorangehenden Kalendermonats. Im Todesfall endet die Zahlung der Zusatzrente mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstorben ist.

Der Mitarbeiter ist grundsätzlich verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt seine Altersrente für langjährig Versicherte (nach derzeitiger Rechtslage mit Vollendung des 63. bzw. 62. Lebensjahres) aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bzw. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie daran anknüpfende VBL-gleiche Betriebsrenten in Anspruch zu nehmen, § 6 Abs. (2) 5. Unterabsatz gilt entsprechend.

Erfüllt ein Mitarbeiter mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemäß Absatz (1) die Voraussetzungen zur frühestmöglichen Inanspruchnahme der GRV/VBL-Rente nicht, werden – soweit und solange dies zur Gewährleistung des Rentenabrufs vor Alters 65 erforderlich*) ist – während der Zeit des Bezugs der Zusatzrente von DLH freiwillige Mindestbeiträge zur GRV solange und in dem Umfang übernommen, bis eine Inanspruchnahme der GRV/VBL-Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen kann. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die entsprechenden Anträge bei der GRV zu stellen. Als pauschalen Steuerausgleich erhält der Mitarbeiter die Mindestbeiträge in jeweiliger Höhe mit 2,0 faktoriert auf seinem Personalkonto gutgeschrieben. DLH behält jeweils monatlich die freiwilligen Mindestbeiträge vom Personalkonto des Mitarbeiters ein und führt sie direkt an die GRV ab.

Für Mitarbeiter, die nicht in der GRV oder der VBL versichert sind, treten etwaige sonstige Leistungen an die Stelle der GRV/VBL-Leistungen, die vorstehenden Unterabsätze gelten entsprechend.

Die Zusatzrente ist zum Ende eines Monats zahlbar.

*) siehe Protokollnotiz II., Ziffer 1. a)

§ 7

(1) Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Mitarbeiter im Sinne von § 20 Abs. (1) a) und b) MTV Cockpit DLH dauernd flugdienstuntauglich geworden ist, werden dem Mitarbeiter Flugdienstuntauglichkeitsleistungen nach Maßgabe der §§ 7 und 7 a) gewährt.

§ 7 a)

(1) Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit sowohl das 32. Lebensjahr als auch 10 Dienstjahre bereits vollendet, das 35. Lebensjahr aber noch nicht vollendet, wird ihm auf Antrag eine monatlich Übergangshilfe für die Dauer von sechs Jahren gezahlt.

(2) Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit sowohl das 35. Lebensjahr als auch 10 Dienstjahre vollendet, wird ihm auf Antrag eine Flugdienstuntauglichkeitsrente gezahlt.

(3) Die Berechnung der Übergangshilfe und die Flugdienstuntauglichkeitsrente richtet sich nach § 5 Abs. (3) mit der Maßgabe, dass die Flugdienstuntauglichkeitsrente mindestens 40 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung beträgt. Werden die Firmenleistungen wegen Flugdienstuntauglichkeit infolge eines Berufsunfalls im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs gewährt, so sind der Berechnung die Dienstjahre zugrunde zu legen, die der Mitarbeiter bei Weiterbeschäftigung bis zum 55. Lebensjahr vollendet hätte.

(4) Die Berechnung der Dienstjahre nach §§ 7 Abs. (2), 7 a) Absätze (1) und (2) (Wartezeiten) richtet sich nach § 5 Abs. (3), 3. Unterabsatz. Zusätzlich wird – beschränkt auf diese Wartezeiten – die bei der Bundeswehr bzw. im Zivildienst verbrachte Zeit hinzugerechnet, die nach den gesetzlichen Vorschriften auf die Betriebs- und Berufszugehörigkeit anzurechnen ist.

(5) Die Reglungen über die Zusatzrente (Dynamisierung, Beendigung der Zahlung, Anrechnungstatbestände usw.) gelten – soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist – für die Übergangshilfe und die Flugdienstuntauglichkeitsrente entsprechend.

Protokollnotiz II. des TV ÜV 2000 lautet auszugsweise:

5. a) Für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.1995 wird die Zusatzrente gemäß § 5 Absatz (3) dieses Tarifvertrags berechnet und sodann abhängig vom Ausscheidealter gemäß der nachfolgenden Tabelle faktoriert:

b) In Abweichung von § 5 Absatz (2) dieses Tarifvertrages endet die Zahlung der nach der obenstehenden Tabelle faktorierten Zusatzrente mit der Vollendung des 63. Lebensjahres. Danach wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Zusatzrente in der Höhe gezahlt, wie sie sich ohne die Faktorierung errechnet.

6. b) Für Mitarbeiter, die am 30.06.2000 bereits in Übergangsversorgung waren, gilt statt § 5 in Verbindung mit Protokollnotiz II Ziffer 5. dieses Tarifvertrags § 5 in Verbindung mit Protokollnotiz II, Ziffer 1. A) des Tarifvertrages Übergangsversorgung Cockpit vom 01.10.1989 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 01.08.1994 mit der Maßgabe, dass Grundlage der Berechnung der Zusatzrente – abweichend von dessen§ 5 Abs. (3) – der fiktiv volldynamisch fortgeschriebene VTV Bord Nr. 26 vom 01.10.1991 ist. Beides gilt auch für Mitarbeiter, die am 30.06.2000 wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit inaktiv waren.

§ 9

(1) Diese Neufassung des Tarifvertrages Übergangsversorgung Cockpitpersonal tritt am 01. Juli 2000 in Kraft; sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bis dahin geltende Fassung des Tarifvertrags vom 01. Oktober 1989.

Der Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal, gültig ab 01. Januar 2002 (TV LH-Betriebsrente, Bl. 151 f d.A.) lautet auszugsweise:

§ 6 Betriebliche Altersrente

(1) Betriebliche Altersrente erhalten Mitarbeiter, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben und das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet ist; Altersgrenze im Sinne dieses Versorgungstarifvertrages ist das vollendete 65. Lebensjahr.

Protokollnotiz VII des Tarifvertrags zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal – Ablösung der VBL-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die Lufthansa-Betriebsrente -, gültig ab 01. Januar 2002 (TV Vereinheitlichung, Bl. 54 f d.A.) lautet auszugsweise:

1. Ausscheiden wegen Flugdienstuntauglichkeit vor dem 01.01.2002

a) Für ehemalige Mitarbeiter des Cockpitpersonals, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2002 wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit gemäß § 20 des jeweils geltenden Manteltarifvertrags geendet hat, wird zur Sicherstellung der bisher erworbenen VBL-gleichen Anwartschaft der Startbaustein entsprechend dem am Umstellungsstichtag erreichten Alter gemäß §§ 4 bis 6 oder gemäß §§ 7 und 8 berechnet. Dabei sind § 4 Absätze 2 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort genannten Zeitpunkte der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt.

b) Ehemalige Mitarbeiter nach lit. a), die zum Zeitpunkt der Feststellung der dauernden Flugdienstuntauglichkeit das 35. Lebensjahr und 10 Dienstjahre vollendet hatten, werden gemäß § 2 rückwirkend in die Lufthansa-Betriebsrente einbezogen. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 gilt vorstehender Satz 1 auch, wenn vor dem 02.01.2002 die Leistung einer VBL-gleichen betrieblichen Rente wegen Erwerbsminderung bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begonnen hat. Bestand vor dem 02.01.2005 ein Anspruch auf die Leistung einer VBL-gleichen betrieblichen Rente wegen Erwerbsminderung bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, ist § 10 Abs. 3 anzuwenden. Im Übrigen gelten für den Anspruch auf betriebliche Rente die Vorschriften von Teil II dieses Tarifvertrages.

Anfang des Jahres 2000 und vor Inkrafttreten des TV ÜV 2000 wurde für den Kläger dauernde Flugdienstuntauglichkeit festgestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete darauf gemäß § 20 MTV Nr. 5b zum 30. September 2000 und damit zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des TV ÜV 2000. Seit dem 1. Oktober 2000 zahlte die Beklagte dem Kläger eine sog. ÜV-Flugdienstuntauglichkeitsrente. Mit Schreiben vom 13. November 2000 (Bl. 111 d.A.) hatte der Kläger in diesem Zusammenhang ein ihm tarifvertraglich eingeräumtes Wahlrecht ausgeübt und hierbei ausgeführt:

“… ich entscheide mich aufgrund der tariflichen Vereinbarungen zwischen der A und der B (Siehe auch Ihr Schreiben FRAPN3/ÜV vom 02.10.00) bei der Inanspruchnahme meiner ÜV-Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Regelungen des Tarifvertrages Übergangsversorgung in der bis zum 30.6.2000 gültigen Fassung.

Die Zahlung der ÜV-Flugdienstuntauglichkeitsrente erfolgt regelmäßig bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Darüberhinaus erfolgt ausnahmsweise eine Weitergewährung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur, sofern bei bestehender befreiender Lebensversicherung Ansprüche auf Altersversorgung aus dieser Versicherung nach dem am 1.10.1989 gültigen Versicherungsvertrag erst ab Alter 65 bestehen, oder sofern wegen Nichterfüllung der Wartezeit von 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten ab Vollendung des 63. Lebensjahres kein Anspruch auf VBL/AV-Gesamtversorgung besteht.

Die Beklagte zahlte dem Kläger ab Vollendung des 65. Lebensjahres, mithin mit Beginn des Monats November 2014, keine Übergangsversorgung (ÜV-Flugdienstuntauglichkeitsrente). Ab November 2014 zahlte sie ihm Betriebsrente nach dem TV LH-Betriebsrente. Seit Februar 2015 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihm auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum Eintritt der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen in Höhe der bisherigen Übergangsversorgung zu erbringen. Er hat gemeint, er habe einen Anspruch auf Aufstockung der Betriebsrente bis zum Einsetzen der gesetzlichen Rente auf die Höhe der Übergangsversorgung. Er hat auch die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Leistungen aus dem TV ÜV bis zum Einsetzen der gesetzlichen Rente zu erbringen. Er hat gemeint, die Beklagte habe ihm für November 2014 bis Januar 2015 jedenfalls Zahlungen zu erbringen, die der Höhe der monatlichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Dies folge aus ergänzender Tarifauslegung. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 200 bis 201R d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 22. Juni 2016 verkündetes Urteil, 23 Ca 1411/16, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch aus dem anwendbaren TV ÜV 2000 bestehe nicht, da nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ÜV 2000 die Zahlung mit Ablauf des Monats ende, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde. Aus dem TV ÜV 1989 folge schon deshalb kein Anspruch, weil dieser Tarifvertrag vorliegend nicht anwendbar sei. Eine ergänzende Tarifauslegung habe nicht stattzufinden. Es sei bereits keine Tariflücke feststellbar. Die einzelnen Tarifverträge begründeten vielmehr ein geschlossenes System betrieblicher Leistungen, das dem betroffenen Arbeitnehmer im Fall der Flugdienstuntauglichkeit zunächst eine Flugdienstuntauglichkeitsrente bzw. ab Erreichen der tarifvertraglichen Altersgrenze bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eines Übergangsversorgung gewährleiste, an die sich dann spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anschlössen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen dieses geschlossenen Systems ein durchgehendes Leistungsniveau mit Blick auf die seinerzeit geltende Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten regeln wollen, so dass durch Anhebung dieser Altersgrenze keine tarifliche Lücke entstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 202 bis 203 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 2. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. November 2016 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 2. Januar 2017 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 2. Februar 20117 am 2. Februar 2017 begründet. Er meint, zwar sei eine dem Wortlaut nach erkennbare Anspruchsgrundlage, dass

– die Betriebsrente bis zum Einsetzen der gesetzlichen Rente auf die Höhe der Übergangsversorgung aufzustocken sei, oder

– die Übergangsversorgung über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus so lange zu zahlen sei, bis der gesetzliche Rentenanspruch eintritt, oder

– die betriebliche Altersversorgung auf die Leistungen, wie sie die betriebliche Altersversorgung und die gesetzliche Rente zusammen ergeben würden, aufzustocken sei

den Tarifverträgen nicht zu entnehmen. Er hält aber unter Wiederholung und Vertiefung seiner Argumentation daran fest, die Tarifverträge seien entsprechend auszulegen bzw. die vorhandene Regelungslücke sei durch Analogie zu schließen, da die Tarifvertragsparteien eine Regelungslücke hinterlassen hätten. Er meint, das Arbeitsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass bei der Beklagten kein Gesamtsystem zu erkenne sei, das darauf ausgerichtet sei, den Beschäftigten zu jedem Zeitpunkt die höchstmöglichen Leistungen auf Übergangsversorgung, Flugdienstuntauglichkeitsrente bzw. betriebliche Altersversorgung zu ermöglichen. Er führt dabei auch aus, das Gesamtversorgungssystem ziele auch nicht darauf ab, “die höchstmöglichen Leistungen” zu erbringen, sondern definiere vielmehr eine durchgehende Mindestversorgung auf Höhe der – vorliegend – Flugdienstuntauglichkeitsrente und im nahtlosen Anschluss eben die betriebliche Altersversorgung. Die Regelungen dienten dazu, eine Mindestversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden zu definieren; dies sei eben die Übergangsversorgung bzw. “LoL” (Loss-of-Licence-Versicherung) und im Anschluss daran die Summe aus betrieblicher Altersversorgung und gesetzlicher Rente. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 2. Februar 2017 (Bl. 220 f d.A.) und die im Verhandlungstermin vom 12. Juni 2017 protokollierten Erklärungen (Bl. 264 d.A.) verwiesen.

Der Kläger verfolgt im Berufungsrechtszug den erstinstanzlichen Hilfsantrag nicht mehr

und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016, 23 Ca 1411/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.468,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 4. März 2016, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Eine ergänzende Tarifauslegung finde nicht statt. Weder liege eine unbewusste Regelungslücke vor noch sei die Regelung nachträglich lückenhaft geworden. Eine Ausfallhaftung bestehe nicht, da keine Gesamtversorgung geregelt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 12. April 2017 (Bl. 252 f d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016, 23 Ca 1411/16, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen bisheriger Flugdienstunfähigkeitsrente und tatsächlich gezahlter Betriebsrente für die Monate November 2014 bis Februar 2015 zu. Weder besteht ein Anspruch auf Leistungen der Übergangsversorgung über Oktober 2014 hinaus, noch besteht ein Anspruch auf höhere Betriebsrente.

I. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus dem TV LH-Betriebsrente.

Die Höhe des Betriebsrentenanspruchs folgt aus § 4 TV LH-Betriebsrente. Hiernach ergibt sich die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine, § 4 Abs. 1 TV LH-Betriebsrente, und ergibt sich der für ein Kalenderjahr erworbene Rentenbaustein durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 TV LH-Betriebsrente mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwerts gemäß Rentenwerttabelle (dividiert durch 1.000) in der Anlage zu diesem Tarifvertrag, § 4 Abs. 2 TV LH-Betriebsrente. An keiner Stelle des TV LH-Betriebsrente ist davon die Rede, der Betriebsrentenanspruch umfasse für irgendwelche Zeiten auch rechnerische Differenzen der nach § 4 TV LH-Betriebsrente ermittelten Höhe zu zuvor gezahlter Übergangsversorgung bzw. Flugdienstuntauglichkeitsrente.

Dementsprechend stützt der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch auch argumentativ nicht primär auf eine Erhöhung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung, sondern auf eine Laufzeitverlängerung des Anspruchs auf Flugdienstuntauglichkeitsrente.

II. Ein solcher Anspruch besteht allerdings auch nicht.

1. Ein Anspruch besteht nicht nach §§ 5 Abs. 2, 7a Abs. 5 TV ÜV 2000.

a) Dies beruht bereits darauf, dass die genannten Vorschriften des TV ÜV 2000 vorliegend keine Anwendung finden. Insoweit tritt die Kammer den ansonsten zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht bei.

Zutreffend ist zwar, dass im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers und des Leistungsbeginns, 1. Oktober 2000, der TV ÜV 1989 bereits durch den TV ÜV 2000 abgelöst war, § 9 Abs. 1 TV ÜV 2000, so dass das Rechtsverhältnis grundsätzlich dem zeitlichen Geltungsbereich des TV ÜV 2000 unterliegt. Gemäß Protokollnotiz II Ziffer 6 a) des TV ÜV 2000 finden auf das Rechtsverhältnis der Parteien aber nicht § 5 TV ÜV 2000 in Verbindung mit dessen Protokollnotiz II Ziffer 5 Anwendung, sondern § 5 TV ÜV 1989 in Verbindung mit dessen Protokollnotiz II Ziffer 1 a). Dass der Kläger sich zum Stichtag 30. Juni 2000 nicht bereits in der Übergangsversorgung befand, ist hierfür unerheblich. Denn ausweislich des letzten Satzes gilt die Regelung in Protokollnotiz II Ziffer 6 b) TV ÜV 2000 auch für Mitarbeiter, die am Stichtag bereits wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit inaktiv waren. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war zwar zum Stichtag 30. Juni 2000 noch nicht beendet, der Kläger konnte aber wegen seiner bereits zuvor festgestellten dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit nicht mehr aktiv beschäftigt werden. Die Regelung stellt auch nicht darauf ab, ob der betreffende Arbeitnehmer wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit bereits ausgeschieden war, sondern darauf, ob er deswegen “inaktiv” war. Aktiv tätig war der Kläger nicht mehr. Die Inaktivität beruhte auf, erfolgte damit “wegen” seiner dauerhaften Flugdiensttauglichkeit. Die tarifliche Regelung stellte auch auf Aktivität bzw. Inaktivität des Mitarbeiters ab und nicht etwa auf die des Arbeitsverhältnisses. Die Laufzeitregelung in § 5 Abs. 2 TV ÜV 2000 gilt auch nicht nur für die Übergangsversorgung im Sinne der sog. Zusatzrente wegen Ausscheidens wegen Erreichens der Altersgrenze, sondern auch für die Flugdienstuntauglichkeitsrente. Dies folgt aus der Verweisung in § 7a Abs. 5 TV ÜV 2000.

b) Aber auch wenn man dem nicht folgen wollte, ergäbe sich aus §§ 5 Abs. 2, 7a Abs. 5 TV ÜV 2000 kein Anspruch auf Zahlung von Flugdienstuntauglichkeitsrente für November 2014 bis Januar 2015. Denn nach § 5 Abs. 2 TV ÜV 2000 endet die Zahlung mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, mithin mit Ablauf des Monats Oktober 2014.

2. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch nach dem nach der hier vertretenen Auffassung anwendbaren § 5 Abs. 2 TV ÜV 1989 in Verbindung mit dessen Protokollnotiz II Ziffer 1 a). Hiernach endet die Laufzeit – auch der Flugdienstuntauglichkeitsrente, vgl. § 7 Abs. 7 TV ÜV 1989 – regelmäßig mit Vollendung des 63. Lebensjahres und in Ausnahmefällen spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Ein Ausnahmefall i.S.d. Protokollnotiz II Ziffer 1 a) besteht unzweifelhaft. Dementsprechend hat der Kläger die Leistungen auch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten. Eine weitere Laufzeitverlängerung der Flugdienstuntauglichkeitsrente ist in § 5 TV ÜV 1989 oder der Protokollnotiz II nicht vorgesehen.

3. Ob und aufgrund welcher nicht näher dargelegten tarifvertraglichen Regelungen dem Kläger ein Wahlrecht zustand, das er seinerzeit mit seinem Schreiben vom 13. November 2000 ausübte, kann daher offen bleiben. Denn weder aus § 5 Abs. 2 TV ÜV 1989 noch aus § 5 Abs. 2 TV ÜV 2000 folgt die Zahlung der Flugdienstuntauglichkeitsrente über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus.

III. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus einer ergänzenden Tarifauslegung, wobei der Kläger sich auch nicht festlegt, welche tarifliche Regelung nach seiner Auffassung mit welchem konkreten Inhalt ergänzend auszulegen sei.

1. Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrages scheidet aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt gelassen haben und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Auch haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung am bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet erst aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG 15. Januar 2015 – 6 AZR 646/13 – NZA-RR 2015, 272; BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 753/12 – BAGE 148, 323; BAG 12. Dezember 2013 – 8 AZR 942/12 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Banken Nr. 15; BAG 23. April 2013 – 3 AZR 23/11 – NZA-RR-2014, 542; BAG 16. Dezember 2010 – 6 AZR 423/09 – AP KSchG 1969 § 1a Nr. 10). Bestehen keine sicheren Anhaltspunkte bzw. eindeutige Hinweise dafür, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien getroffen hätten und sind verschiedene Regelungen denkbar, ist eine Ausfüllung der tariflichen Regelungslücke nicht möglich (BAG 18. November 2015 – 4 ABR 24/14 – Volltext: juris; BAG 21. April 2010 – 4 AZR 750/08 – ZTR 2010, 571; BAG 20. Juli 2000 – 6 AZR 347/99 – AP BMT- G II SR 2g § 2 Nr. 1; BAG 3. November 1998 – 3 AZR 432/97 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41; vgl. auch Kammerurteil vom 11. April 2016 – 17 Sa 435/15 – n.v.; Kammerurteil vom 30. März 2015 – 17 Sa 948/14 – n.v., juris; Kammerurteil vom 4. November 2013 – 17 Sa 344/13 – n.v., juris)

2. Die Kammer hat bereits Bedenken gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Abgesehen von der Regelung in § 24 Abs. 3 MTV Nr. 5b geben die tariflichen Regelungen an keiner Stelle zu erkennen, auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen. Aus § 24 Abs. 3 MTV Nr. 5b, wonach für die Zeit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 19, 20 MTV Nr. 5b bis zum Einsetzen der Leistungen aus der GRV und der betrieblichen Altersversorgung eine “Übergangsrente” gezahlt wird, wiederum kann nichts konkret abgeleitet werden. Denn hier ist ausdrücklich geregelt, dass Anspruch und Umfang sich nach dem Bestimmungen des TV ÜV richten. Denn weder der TV ÜV 1989 noch der TV ÜV 2000 stellen auf den Beginn der gesetzlichen Rente ab, sondern auf Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus dem systematischen Zusammenhang kann auch nicht zwingend geschlossen werden, der TV LH-Betriebsrente stelle auf einen Gleichlauf von Betriebsrente und gesetzlicher Altersrente ab, so dass die Regelung in § 6 Abs. 1 TV LH-Betriebsrente dahin auszulegen sei, mit dem Abstellen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres solle auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 SGB VI Bezug genommen werden. Dies trifft zwar für den Regelfall zu (BAG 15. Februar 2012 – 3 AZR 11/10 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr 55). Vorliegend bestehen jedoch Besonderheiten

a) Die Kammer vermag aus den Regelungen des TV LH-Betriebsrente anders als in dem Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Sachverhalt bereits kein Gesamtversorgungssystem zu erkennen.

b) Die Regelung in § 6 Abs. 1 TV LH-Betriebsrente enthält ausdrücklich gerade keine dynamische Verweisung auf Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern eine autonome Definition der Altersgrenze. Sie definiert eine Altersgrenze “im Sinne dieses Versorgungstarifvertrages” und damit losgelöst von Definitionen in anderen Regelungswerken.

c) Auch trifft vorliegend der Gesichtspunkt nicht zu, dass der Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres der Gedanke zugrunde liege, dass zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer regelmäßig seine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung beziehen und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt enden werde.

d) Die tariflichen Regelungen für das Cockpitpersonal der Beklagten beruhten vielmehr traditionell jahrzehntelang auf dem Gedanken, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits deutlich vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers enden würde, nämlich infolge Erreichens einer tariflichen, § 19 MTV Nr. 5b, Altersgrenze. An dieser tariflichen Altersgrenze haben die Tarifvertragsparteien auch nach der Entscheidung des EuGH zur Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer (EuGH 13. September 2011 – C-447/09 – AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 [Prigge]) und der nachfolgenden Rechtsprechungsänderung des BAG (BAG 18. Januar 2012 – 7 AZR 211/09 – AP TzBfG § 14 Nr. 92; BAG 18. Januar 2012 – 7 AZR 112/08 – AP TzBfG § 14 Nr. 91) bisher nichts geändert und damit dem Cockpitpersonal faktisch die Möglichkeit eingeräumt, nach wie vor vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und in die sog. Übergangsversorgung zu wechseln. Denn solange die wenn auch unwirksame tarifvertragliche Altersgrenze im Manteltarifvertrag existiert, besteht nach wie vor die – jetzt allerdings in der Entscheidung des Arbeitnehmers liegende – Möglichkeit des Ausscheidens wegen dieser Altersgrenze, nämlich bei Unterlassen einer Klage gemäß §§ 17 Satz 1, 21 TzBfG(Hess. LAG 11. April 2016 – 17 Sa 435/15 – n.v.). Dem Versorgungssystem liegt damit gerade nicht der Gedanke zugrunde, das Arbeitsverhältnis der Parteien ende mit Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung.

e) Entsprechende Beendigungsregelungen sind auch nach der Rechtsprechungsänderung zur Wirksamkeit der tariflichen Altersgrenze nicht feststellbar. Allerdings mussten die Tarifvertragsparteien aufgrund der Regelung in FCL.065 b des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 jedenfalls bisher (vgl. jetzt allerdings Vorlagebeschluss BAG 27. Januar 2016 – 5 AZR 263/15 (A) – BAGE 154, 115) davon ausgehen, dass unbeschadet eines etwaigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus und unabhängig von der Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Einsatz als Flugzeugführer im gewerblichen Luftverkehr nach Erreichen einer nach wie vor starren Altersgrenze von 65. Jahren nicht mehr möglich ist.

Dies spricht für eine Abkoppelung der autonom definierten Altersgrenze im Versorgungssystem der Beklagten von einer Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

3. Aber selbst wenn man von einer durch Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich entstandene Regelungslücke ausgehen wollte, scheitert eine ergänzende Vertragsauslegung bereits daran, dass ein Spielraum der Tarifvertragsparteien besteht und sie verschiedene Möglichkeiten der Lückenschließung hätten in Betracht ziehen können. Es besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten in Kenntnis der Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine ganz bestimmte Regelung getroffen. Dies gilt sowohl für die Systematik einer potentiellen Regelung als auch die Höhe der dem Arbeitnehmer zwischen Vollendung des 65. Lebensjahres und Erreichens der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung etwa zu gewährenden Ansprüche. Dies wird im Übrigen auch schon dadurch deutlich, dass der Kläger selbst von verschiedenen Alternativen ausgeht.

a) In Betracht käme Anhebung des Eintritts des Versorgungsfalls und der Altersgrenze des TV LH-Betriebsrente auf das jeweilige regelmäßige Renteneintrittsalter nach §§ 35, 235 Abs. 2 SGB VI bei Fortzahlung der Leistungen nach dem jeweils anzuwendenden TV ÜV in unveränderter Höhe bis zu diesem Zeitpunkt.

b) In Betracht käme Beibehaltung der Altersgrenze nach § 6 Abs. 1 TV LH-Betriebsrente, Ende der Leistungen des TV ÜV zu diesem Zeitpunkt und befristete Erhöhung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Höhe der bisherigen Übergangsversorgung oder Flugdienstuntauglichkeitsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

c) In beiden Modellen käme als jeweilige Alternative in Betracht, die Leistungen der Übergangsversorgung bzw. aus der betrieblichen Altersversorgung für die Zeit zwischen Vollendung des 65. Lebensjahres und Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Höhe der bisherigen Übergangsversorgung fortzuschreiben, sondern auf die Summe von Betriebsrente und gesetzlicher Rente zu begrenzen.

d) In Betracht käme ferner, dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass – nach bisheriger Rechtslage – auch bei Anhebung der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung eine Weiterbeschäftigung als Flugzeugführer im gewerblichen Luftverkehr über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus jedenfalls nicht in Betracht kam, die Leistungen der Übergangsversorgung bzw. der Flugdienstuntauglichkeitsrente weiterhin spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden zu lassen oder – als weitere Alternative – ab diesem Zeitpunkt mit einer anderen sog. Faktorierung zu berechnen.

e) Für eine derartige Möglichkeit könnte auch der Zweck der Übergangsversorgung sprechen. Diese dient dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die aus dem im Tarifvertrag vorgesehenen vorzeitigen Ausscheiden des Cockpitpersonals entstehen. Die Arbeitnehmer sollen abgesichert werden, weil ihnen durch Einführung der tarifvertraglichen Altersgrenzen (BAG 18. Mai 2004 – 9 AZR 250/03 – EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9) oder auch wegen Ausscheidens infolge dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit die Weiterarbeit versagt ist. Es ist nicht auszuschließen, dass die Tarifvertragsparteien dann auch dem Umstand Rechnung getragen hätten, dass unabhängig von etwaigen tarifvertraglichen Altersgrenzen, unabhängig von etwa eingetretener Flugdienstuntauglichkeit und unbeschadet der Anhebung des Renteneintrittsalters nach FCL.065 b des Anhangs der VO (EU) Nr. 1178/2011 Weiterarbeit als Verkehrsflugzeugführer im gewerblichen Luftverkehr nach Vollendung des 65. Lebensjahres ohnehin nicht möglich gewesen wäre.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zuzulassen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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