LAG Hessen, 12.06.2017 – 17 Sa 256/17

März 25, 2019

LAG Hessen, 12.06.2017 – 17 Sa 256/17

Leitsatz:

Wirksame Maßnahme des Direktionsrechts (Umstationierung einer Kabinenmitarbeiterin von Berlin nach Frankfurt am Main)

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 364/14, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Änderungsschutzklage gegenstandslos ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und die einer Änderungskündigung.

Die am xx. xx. 1973 geborene, unverheiratete, keinen Kindern unterhaltspflichtige und in Berlin wohnende Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. September 1999 (Bl. 4 f d.A.) lautet auszugsweise:

1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung

(1) Frau A wird ab dem 03.10.1999 als Flugbegleiterin im Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent in Berlin beschäftigt. Der Einsatzort Berlin umfaßt einen Einsatz von und zu allen Flughäfen der Region. …

(2) B kann Frau A an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen.

2. Rechte und Pflichten

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.

Die Klägerin ist vom Stationierungsort Berlin aus eingesetzt worden.

Bei der Beklagten besteht eine Personalvertretung auf Grundlage des nach § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung vom 15. November 1972 (TV PV).

Am 8. Mai 2013 schloss die Beklagte mit der Gesamtvertretung für das fliegende Personal den hiermit in Bezug genommenen Interessenausgleich und Sozialplan (IA/SP, Anlage B 4, Anlagenband).

Nach Befragung und Übersendung eines Fragebogens wählte die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24. Juni 2013 (Bl. 15 f d.A.) unter Vorbehaltszusatz die Option einer Stationierung in Frankfurt am Main.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 (Anlage B 6, Anlagenband) an sowohl die Gruppenvertretung der Purseretten/Purser als auch die Gruppenvertretung der Stewardessen/Stewards bat die Beklagte gemäß § 88 TV PV um Zustimmung zur Versetzung der in der beigefügten Liste aufgeführten Mitarbeiter – darunter die Klägerin – nach Frankfurt am Main. Sowohl die Gruppenvertretung der Purseretten/Purser als auch die Gruppenvertretung der Stewardessen/Stewards stimmten unter dem Datum des 12. Dezember 2013 zu.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Bl. 17 d.A.) versetzte die Beklagte die Klägerin zum 1. April 2014 und wies ihr ab diesem Zeitpunkt Frankfurt am Main als Einsatzort zu.

Nachdem die Klägerin hiergegen Klage erhoben hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2014 das Arbeitsverhältnis der Parteien vorsorglich fristgemäß zum 30. September 2014 und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum 1. Oktober 2014 unter geänderten Bedingungen mit dem Einsatz/Stationierungsort Frankfurt am Main an. Dieses Änderungsangebot nahm die Klägerin unter Vorbehalt an.

Die Klägerin hat die Auffassung vertretenen, Versetzung und Änderungskündigung seien unwirksam.

Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 157 bis 160R d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 9. September 2014 verkündetes Urteil, 5 Ca 364/14, die Unwirksamkeit sowohl der Versetzung vom 13. Dezember 2013 als auch der Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 26. März 2014 festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Versetzung entspräche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, eine ordnungsgemäße Abwägung der wechselseitigen Interessen durchgeführt zu haben. Angesichts eines noch mehrere hundert Flüge monatlich umfassenden Flugvolumens in Berlin erscheine es nicht nachvollziehbar, gegenüber sämtlichen dort beschäftigen Arbeitnehmern ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf die jeweiligen sozialen Verhältnisse eine Versetzung anzuordnen. Hinzu komme, dass die Beklagte sich selbst in der Lage gesehen habe, sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern für zwei Jahre den virtuellen Verbleib am bisherigen Stationierungsort anzubieten. Aus denselben Gründen sei die Änderungskündigung unverhältnismäßig. Hinzu komme, dass die Änderungskündigung zu weitgehend sei, da das Änderungsangebot eine im bisherigen Vertrag nicht enthaltene doppelte Schriftformklausel enthalte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 160R bis 162R d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 7. November 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. Dezember 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 17. Dezember 2014 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 9. März 2015 am 9. März 2015 begründet.

Die Kammer hat mit Urteil vom 5. Oktober 2015, 17 Sa 1675/14 (Bl. 330 f d.A.) die Berufung zurückgewiesen. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, im Zeitpunkt der Versetzung habe weder ein die Versetzung rechtfertigendes Interesse bestanden, ab 1. April 2014 Dead-Head-Kosten einzusparen, noch habe eine unternehmerische Entscheidung bestanden, bereits ab 1. April 2014 kein Kabinenpersonal mit Stationierungsort Berlin mehr zu beschäftigen. Dies zeige die den Arbeitnehmern für weitere zwei Jahre angebotene “virtuelle” Stationierung. Auf die zugelassene Revision hin hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 30. November 2016, 10 AZR 744/15 (Bl. 354 f d.A.), das Urteil der Kammer vom 5. Oktober 2015 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Wegen des Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug bis zur Zurückverweisung wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 5. Oktober 2015 (Bl. 331 bis 336R d.A.) verwiesen.

Die Beklagte vertieft ihren Vortrag zur Beteiligung der Personalvertretung zur Versetzung. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 6. März 2015 (Bl. 181 f d.A.) und die Schriftsätze vom 25. September 2015 (Bl. 316 f d.A.) und 24. Mai 2017 (Bl. 395 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 364/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf Berufungsbeantwortung vom 15. Juni 2015 (Bl. 217 f d.A.) und den Schriftsatz vom 31. Mai 2017 (Bl. 428 f d.A.) verwiesen.

Im Verhandlungstermin vom 12. Juni 2017 hat die Klägerin im Hinblick auf die Revisionsentscheidung des BAG vom 30. November 2016 (dort Rn. 38) klargestellt, ihr Änderungsschutzantrag habe unter der auflösenden Bedingung gestellte sein sollen.

Gründe

A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 364/14, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 2 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

B. Sie ist auch begründet.

I. Die Versetzung vom 13.Dezember 2013 ist wirksam.

1. Die Versetzung ist individualrechtlich zulässig. Sie ist vom Direktionsrecht der Beklagten, § 106 Satz 1 GewO, gedeckt.

a) Nach der Entscheidung des BAG im Revisionsverfahren lässt der Arbeitsvertrag der Parteien aufgrund der Bestimmung in Ziffer 1 eine Versetzung an einen anderen Stationierungsort zu.

b) Die Versetzung hält der Ausübungskontrolle stand.

aa) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen, §§ 106 Satz 1 GewO, 315 BGB, verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertraglichen Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – AP GewO § 106 Rdnr. 26).

bb) Die Interessenabwägung führt dazu, dass die Versetzung billigem Ermessen entspricht.

(1) Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zur Schließung des Standorts Berlin ist hierbei mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzubeziehen, wobei die Kammer unter Schließung des Standorts in diesem Zusammenhang nach wie vor die Entscheidung versteht, in Berlin kein Kabinenpersonal mehr zu stationieren.

Das pauschale Bestreiten einer entsprechenden Unternehmerentscheidung ist unbeachtlich, da angesichts des unstreitigen Sachverhalts unsubstantiiert (vgl. auch BAG 30. November 2016 – 10 AZR 11/16 juris, Rdnr. 34). Eine von der Beklagten getroffene unternehmerische Entscheidung, die Stationierung fliegenden Personals in Berlin zum 31. März 2014 zu beenden, ist hinreichend belegt und ergibt sich zum einen aus dem mit der Gesamtvertretung abgeschlossenen IA/SP vom 8. Mai 2013 und zum anderen aus der tatsächlichen Umsetzung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde tatsächlich und vollständig umgesetzt, da sämtliche im Flugbetrieb der Beklagten eingesetzten bisher in Berlin stationierten Kabinenmitarbeiter nach Frankfurt am Main oder München versetzt wurden. Der Umstand, dass einige Kabinenmitarbeiter in Berlin stationiert blieben, steht dem nicht entgegen. Denn bei diesen Arbeitnehmern handelt es sich um solche, die aufgrund der von ihnen gewählten Option nach dem IA/SP infolge Arbeitgeberwechsels zur C oder aber im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur C (§ 8 lit. c und d IA/SP) nicht mehr im Flugbetrieb der Beklagten, sondern in dem der C eingesetzt wurden. Die Möglichkeit der virtuellen Stationierung (§ 8 lit. e IA/SP) wiederum zeigt weder auf, dass eine Versetzung zum vorgesehen Zeitpunkt noch nicht erforderlich gewesen sei, noch belegt sie, dass keine Unternehmerentscheidung vorliegt, bereits zum 1. April 2014 kein Kabinenpersonal mehr in Berlin zu stationieren. An die entsprechende rechtliche Beurteilung ist die Kammer gebunden, § 563 Abs. 2 ZPO.

(2) Die Beklagte beruft sich insoweit auf wirtschaftliche Erwägungen. Diese wiederum begründet sie mit der Entscheidung der Verlagerung der sog. dezentralen Verkehre auf die C. Der Umstand, dass Umläufe nicht mehr in Berlin beginnen und enden, kann einen plausiblen Grund für eine Umstationierung darstellen (BAG 21. Juli 2009 – 9 AZR 404/08 – EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 18), insbesondere vor dem Hintergrund von durch Dead-Head-Transporte sich ergebenden Kosten und inneffektiven Arbeitszeiten.

(a) Veränderung der Flugpläne und sich hierdurch ergebende Reduzierung der Flugbewegungen in Berlin ist von der Beklagten konkret dargelegt und von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Hierbei ist auch nicht maßgebend, dass überhaupt noch Flüge von und nach Berlin stattfinden. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Flüge Bestandteile von nicht in Berlin, sondern in Frankfurt am Main oder München beginnenden und endenden Umläufen sind.

(b) Der entsprechende Vortrag der Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert bestritten.

Die Beklagte hat dargelegt, dass mit einem Rückgang des Flugvolumens ab Berlin zu rechnen ist. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die genannten Zahlen im Einzelnen zutreffen. Es liegt jedenfalls auf der Hand, dass sich das Flugvolumen erheblich verringert, wenn nur noch Zubringerflüge ab bzw. nach Berlin geflogen werden und der sog. Direktverkehr auf die C übertragen wird. Entgegenstehende Zahlen sind nicht erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen noch bestehen sonstige Anhaltspunkte, die dem entsprechenden Vortrag der Beklagten entgegenstehen könnten (hierzu LAG Hamburg 19. November 2015 – 2 Sa 71/14 – juris; Rdnr. 61; BAG 30. November 2016 – 10 AZR 11/16 – juris, Rdnr. 54). Von daher ist bei der Entscheidung des Rechtsstreits damit zunächst davon auszugehen, dass sich das Flugvolumen von und nach Berlin erheblich reduziert hat.

(3) Das Interesse der Beklagten besteht in Kostenvermeidung und effektivem Personaleinsatz. Dass dann, wenn die Klägerin nicht zu in Berlin beginnenden Flugdiensten eingesetzt werden kann, sondern zu an anderen Flughäfen, konkret: Frankfurt am Main oder München, beginnenden Flugdiensten eingesetzt wird, zusätzliche Kosten verursacht und die Effektivität des Einsatzes beeinträchtigt werden, ist selbsterläuternd und beruht auf der Notwendigkeit von Dead-Head-Transporten und ggf. Übernachtungen vor Antritt oder nach Ende des Flugdienstes auf Kosten der Beklagten sowie der Anrechnung von nicht produktiven Dead-Head-Zeiten auf die Arbeitszeit, der Maximalsumme von Dead-Head-, Warte- und Flugdienstzeiten und den am Stationierungsort zu gewährenden Mindestruhezeiten und freien Tage, wobei der Stationierungsort bei Flugeinsätzen, die nicht in Berlin beginnen und enden, eben nicht durch produktive Flugdienste verlassen und erreicht wird, sondern durch unproduktive aber Kosten verursachende und auf die Arbeitszeit anzurechnende Dead-Head-Transporte. Die Maßnahme ist damit jedenfalls allgemein geeignet, Kosten zu reduzieren, unproduktive Dead-Head-Transporte zu vermeiden und die Effektivität der Einsatzplanung zu steigern. Dass die von der Beklagten konkret genannten Einsparungszahlen von der Klägerin bestritten wurden, ist daher nicht entscheidend (LAG Hamburg 19. November 2015 – 2 Sa 71/14 – a.a.O., Rdnr. 66; BAG 30. November 2016 – 10 AZR 11/16 – a.a.O., Rdnr. 37). Angesichts der auf Willkür und Rechtsmissbrauch beschränkten Kontrolle reicht es aus, dass die Beklagte plausibel dargelegt hat, welche wirtschaftlichen Erwartungen sie mit der Umsetzung der getroffenen Maßnahmen verbindet, insbesondere im Zusammenhang mit der Reduzierung sog. Dead-Head-Kosten und den Einsatzmöglichkeiten der betroffenen Flugbegleiter, nach der Rspr. des BAG auch im Zusammenhang mit entfallenden Kosten an den bisherigen dezentralen Stationierungsorten. Ob dies im Einzelnen zutrifft und sich tatsächlich realisiert, unterliegt nach der Rspr. des BAG ebenso wenig einer gerichtlichen Kontrolle wie die Beurteilung, ob andere Organisationsentscheidungen möglich und ggf. wirtschaftlicher sinnvoller gewesen wären, da dies auf eine nicht vorgesehene Zweckmäßigkeitskontrolle der unternehmerischen Entscheidung hinausliefe (BAG 30. November 2016 – 10 AZR 11/16 – a.a.O.).

(4) Dem steht das Interesse der Klägerin entgegen, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten und den Stationierungsort Berlin beizubehalten. Denn der Wechsel des Stationierungsorts führt zwangsläufig dazu, dass entweder ein Wechsel auch des privaten Wohnsitzes mit dem Verlust der über Jahre am Wohnort gewachsenen sozialen Bindungen vorzunehmen oder aber bei Beibehaltung des bisherigen privaten Wohnsitzes Kosten infolge selbst vorzunehmender An- und Abreise zum und vom Stationierungsort und Übernachtungskosten sowie ein Verlust von am privaten Wohnsitz zu verbringenden Freizeit hinzunehmen ist.

(5) Diese Umstände allein führen jedoch noch nicht zur Unbilligkeit der Maßnahme, wobei ergänzend zu würdigen ist, dass die Interessen der Klägerin jedenfalls insoweit Berücksichtigung fanden, als ihr durch den IA/SP eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Optionen eingeräumt war und die Beklagte hierbei Leistungen zur Abmilderung der Versetzungsfolgen zu erbringen hat, zu denen nach der die Kammer bindenden rechtlichen Beurteilung durch das BAG auch die sog. virtuelle Stationierung gehört. Denn dem Interesse der Klägerin stehen auch verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Beklagten gegenüber, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG. Im Rahmen der Ausübungskontrolle ist auch zu berücksichtigen, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Betrieb oder wie hier mit einem bestimmten Stationierungsort auch aufgrund bindender Unternehmerentscheidung entfallen kann. Denn nach der gegenwärtigen Wirtschafts- und Sozialordnung trägt der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko für die zweckmäßige Errichtung und Gestaltung des Betriebs. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Berufsfreiheit grundsätzlich bis zur Grenze der Willkür berechtigt, seine betrieblichen Aktivitäten einzuschränken und zu gestalten. Dementsprechend unterliegen organisatorische Unternehmerentscheidungen, die sich nachteilig auf die Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers auswirken, grundsätzlich nur einer Missbrauchskontrolle. Dies entspricht auch der vertraglichen Risikoverteilung zwischen den Parteien, denn nicht die Klägerin, sondern die Beklagte trägt das unternehmerische Risiko einer sich im Nachhinein als falsch erweisenden Standortentscheidung, beispielsweise einer Entscheidung, das betroffene Kabinenpersonal weiter in Berlin zu stationieren.

(6) Rechtsmissbrauch oder Willkür ist nicht ersichtlich. Weitere Darlegung der Nachhaltigkeit oder Dauerhaftigkeit der Maßnahme ist nicht erforderlich. Die von der Beklagten für die Begründung der Maßnahme angegebenen wirtschaftlichen Erwägungen sind vielmehr plausibel. Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, es habe sich nur um eine vorübergehende Maßnahme gehandelt, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, im Zeitpunkt der Versetzung sei erkennbar gewesen, dass die Beklagte in absehbarer Zeit wieder in relevantem Umfang Flüge in Berlin beginnen lassen würde.

(7) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zwar auch zu berücksichtigen, welche konkreten Auswirkungen die Versetzung für die Klägerin hat, hierbei insbesondere, in welchem Umfang Fahrten von und nach Frankfurt am Main anfallen (BAG 13. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 – AP GewO § 106 Nr. 15). Die durch die Anreisen nach Frankfurt am Main entstehenden finanziellen und zeitlichen Belastungen werden hierbei auch nicht verkannt. Ihnen kann aber keine im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Interessen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Denn die die Klägerin nunmehr treffenden Belastungen stellen die logische Konsequenz der Umstationierung unter Beibehaltung des Wohnsitzes bei. Die bisherige Übernahme der Dead-Head-Kosten durch die Beklagte ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Besatzungen im Regelfall die Arbeit am jeweils festgelegten Dienstort aufnehmen und die Bezahlung der Dead-Head-Kosten die Ausnahme bildet. Die Maßnahme dient damit der Wiederherstellung des Regelfalls und nicht der Verlagerung des Kostenrisikos. Dem Umstand, dass aufgrund der Maßnahme und des damit verbundenen Auseinanderfalles von dienstlichem und privatem Wohnsitz von der Beklagte vermiedene Kosten nunmehr auf die Klägerin zukommen, ist dadurch angemessen Rechnung getragen, dass für eine Übergangszeit die wirtschaftlichen Folgen abgemildert werden und dem Arbeitnehmer damit eine Möglichkeit gegeben wird, seine Planung den entsprechenden Umständen anzupassen. Besondere persönliche Umstände der Klägerin mit einem Gewicht, das die Entscheidung der Beklagten als unbillig erscheinen ließe, sind nicht dargelegt.

2. Kollektivrechtliche Bedenken bestehen nicht.

a) Die Personalvertretung wurde zur Versetzung ordnungsgemäß nach § 88 TV PV angehört und hat ihr zugestimmt.

aa) Dass die zuständige (§ 88 Abs. 1 TV PV) Gruppenvertretung das Zustimmungsersuchen der Beklagten vom 6. Dezember 2013 am 6. Dezember 2013 erhalten hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Eingangsstempels (Bl. 61R d.A.) zu.

bb) Dass dem Zustimmungsersuchen die im Zustimmungsersuchen genannten Liste (Bl. 62 f d.A.) auch tatsächlich beigefügt war, steht zur Überzeugung der Kammer deshalb fest, weil anderenfalls die Gruppenvertretung nicht zugestimmt, sondern Vorlage der Liste mit den betroffenen Arbeitnehmern verlangt hätte.

cc) Dass die zuständige Gruppenvertretung der Stewardessen/Stewards (FRA YO/S) – dies durch den Dringlichkeitsausschuss (§ 22 TV PV) – am 12. Dezember 2013 zugestimmt hat, ergibt sich aus dem mit entsprechendem Stempelaufdruck und Unterschriften versehenen an die Beklagte zurückgegebenen Exemplar des Anhörungsschreibens vom 6. Dezember 2013 (Bl. 65 d.A.).

b) Die Unterrichtung vom 6. Dezember 2013 genügt den Anforderungen. Weitere Informationen mussten nicht erteilt werden, da der IA/SP und damit auch der Grund der Versetzungen der Gruppenvertretung bekannt waren; Sozialdaten mussten nicht mitgeteilt werden, da alle Arbeitnehmer versetzt wurden (vgl. LAG Hamburg 19. November 2015 – 2 Sa 71/14 – a.a.O., Rdnr. 81; BAG 30. November 2016 – 10 AZR 11/16 – a.a.O., Rdnr. 55).

Im Übrigen kommt es im Hinblick auf die sog. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung vorliegend nicht auf etwaige Mängel der Anhörung an. Denn es geht nicht darum, ob die Zustimmung der Personalvertretung infolge Fristablaufs als erteilt gilt, da die Gruppenvertretung der Versetzung ausdrücklich zugestimmt hat (Hess. LAG 23. Mai 2011 – 17 Sa 1954/10 – juris).

Anhaltspunkte für eine – und dann auch noch der Beklagten erkennbare – fehlerhafte Behandlung als Eilfall (§ 22 Abs. 4 TV PV) sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.

II. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Änderungsschutzantrag ist für gegenstandslos zu erklären.

Nachdem die Beklagte die Änderungskündigung ausdrücklich “vorsorglich” erklärte, war diese nach der Rspr. des BAG dadurch auflösend, dass es für die Versetzung einer Änderung der Vertragsbedingung nicht bedarf, konnte der Änderungsschutz eventualiter unter der auflösenden Bedingung gestellt werden, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem (Haupt-) Antrag gegen eine auf dasselbe Ziel gerichtete einseitige Versetzung zu der Rechtsauffassung gelangt, die angestrebte Versetzung habe keiner Vertragsänderung bedurft (BAG 17. Dezember 2015 – 2 AZR 304/15 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 84), und hat die Klägerin im Verhandlungstermin klargestellt, ihr Antrag sei so zu verstehen gewesen. In diesem Fall ist dann nach der Rspr. des BAG mit der Entscheidung über den Änderungsschutzantrag über etwas entschieden, was nicht beantragt war (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und ist daher zur Klarstellung und zur Vermeidung sonst eintretender Rechtskraft die Entscheidung insoweit für gegenstandslos zu erklären (BAG 17. Dezember 2015 – 2 AZR 304/15 – a.a.O.).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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