LAG Hessen, 12.08.2016 – 10 Ta 326/16

März 27, 2019

LAG Hessen, 12.08.2016 – 10 Ta 326/16
Leitsatz:

1.

Eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordert den Hinweis, dass im Falle des Schweigens innerhalb der gesetzten Frist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entschieden wird; ein allgemeiner Hinweis auf § 91a ZPO ist nicht ausreichend.
2.

Dem Kläger kann i.R.d. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach dem kostenrechtlichen Veranlassungsprinzip nicht vorgehalten werden, dass er kostensparend von der Möglichkeit der Klagerücknahme hätte Gebrauch machen müssen, wenn noch nicht über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden worden ist.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2016 – 2 Ca 1814/16 – aufgehoben.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis, welches die Beklagte mit Schreiben vom 29. Februar 2016, das der Klägerin unstreitig am 7. März 2016 zugegangen war, zum 31. März 2016 kündigte. Hiergegen erhob die Klägerin am 15. März 2016 Kündigungsschutzklage und stellte den Antrag, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 29. Februar 2016 beendet worden ist. Gleichzeitig bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Parteien konnten außergerichtlich eine Einigung dergestalt erzielen, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 7. April 2016 beendet werde, da die Klägerin am 18. April 2016 ein neues Arbeitsverhältnis hat eingehen können. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf die außergerichtliche Einigung für erledigt.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Mai 2016 ist dem Beklagten aufgegeben worden, sich zu erklären, ob er der Erledigungserklärung widerspreche. Die Verfügung enthielt ferner den Zusatz: “Auf § 91a ZPO wird hingewiesen”.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2016 hat das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gewährt.

Der Beklagte teilte mit Faxschreiben vom 11. Juni 2016 seine “Zustimmung zur Rücknahme der Klage durch die Gegenseite” mit (Bl. 15 der Akte).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigungsschutzklage hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Kündigung hätte frühestens zum 15. März 2016 wirken können.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. Juni 2016 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin gelte nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als abgegeben. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Verteilung der Kosten sei auch das kostenrechtliche Veranlassungsprinzip zu berücksichtigen. Hätte die Klägerin den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt, sondern die Klage insgesamt zurückgenommen, wären keine Kosten angefallen.

Dieser Beschluss ist der Klägerin am 22. Juni 2016 zugestellt worden. Am 27. Juni 2016 hat sie sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde trägt sie im Wesentlichen vor, dass zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Prozesskostenhilfe noch nicht bewilligt gewesen sei. Es sei ihr zum damaligen Zeitpunkt somit nicht zumutbar gewesen, die Klage auf eigenes Risiko zurückzunehmen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß der §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist sie teilweise begründet.

1. Zunächst ist davon auszugehen, dass ein Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung nach 91a Abs. 1 ZPO anzunehmen ist.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes kann ein Fall der fingierten Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hier allerdings nicht angenommen werden, da es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsfolgen des Schweigens fehlt. Hinzuweisen ist nach dem gesetzlichen Wortlaut in § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO darüber, dass über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entschieden wird, falls die Beklagtenseite der Erledigungserklärung nicht fristgerecht widerspricht (vgl. BGH 11. März 2009 – VIII ZB 70/07 – Rn. 8, NJW 2009, 1973 [BGH 11.03.2009 – VIII ZB 70/07]). Im vorliegenden Fall ist weder auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden noch auf den Umstand, dass das Schweigen zu der Fiktion einer Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin führen könne. Der allgemeine Hinweis auf § 91a ZPO – ohne dass hier zudem nach Absätzen oder Regelungsinhalten differenziert worden ist – ist nicht ausreichend.

Allerdings hatte der Beklagte mit Faxschreiben vom 11. Juni 2016 erklärt, er stimme der “Rücknahme der Klage durch die Gegenseite” zu. Ferner bezog er sich auf die Einigung, nach der das Arbeitsverhältnis zum 17. April 2016 beendet werde und schloss daraus, dass alle Ansprüche erledigt seien. Darin kann bei der gebotenen Auslegung eine Erledigungserklärung erblickt werden. Eine Erledigungserklärung ist eine Prozesserklärung; diese kann ausdrücklich oder auch konkludent abgegeben werden. Zieht man in Betracht, dass die Klägerin zuvor den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat und dass beide Seiten von einer außergerichtlichen Einigung ausgegangen sind, so spricht alles dafür, dass sich auch der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin anschließen wollte.

2. Haben die Parteien den Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärungen in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet nach § 91a Abs. 1 ZPO das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

a) In der Rechtsprechung des Hess. LAG ist es anerkannt, dass im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung auch das kostenrechtliche Veranlassungsprinzip eine Rolle spielen kann. Erklärt der Kläger den Rechtsstreit für erledigt und löst dadurch zusätzliche Gerichtsgebühren aus, die nicht angefallen wären, wenn er die Klage vollständig zurückgenommen hätte (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Teil 8 Nr. 8210 Abs. 2 GKG), so kann dies im Rahmen der Billigkeit bei der Verteilung der Kosten berücksichtigt werden (vgl. Hess. LAG 10. Dezember 2014 – 4 Ta 627/14 – Rn. 4, Juris; Hess. LAG 9. Dezember 2009 – 4 Ta 598/09 – Rn. 9, NZA-RR 2010, 266).

Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht so zu verstehen, dass dem Kläger automatisch die Kosten aufzuerlegen sind, wenn er nicht den für die Gerichtskosten günstigsten Weg beschritten hat und die Klage nicht vollständig zurücknahm, sondern für erledigt erklärte. Ist eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, so sind stets alle Umstände des Einzelfalles mitzuberücksichtigen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weist im vorliegenden Fall zutreffend darauf hin, dass im Zeitpunkt seiner Erledigungserklärung am 12. Mai 2016 sein Prozesskostenhilfegesuch noch nicht verbeschieden war. Wäre der Antrag später abgelehnt worden, so hätte die Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt. Zwar wären auch dann voraussichtlich im Ergebnis wegen der Kostenprivilegierung der Klagerücknahme keine Kosten angefallen (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Teil 8 Nr. 8210 Abs. 2 GKG), doch hätte sich die Klägerin in diesem Fall den Vorhalt gefallen lassen müssen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits infolge der Klagerücknahme nicht mehr in Betracht käme, so dass sie ggf. selbst die Kosten der Beauftragung ihres Rechtsanwalts zu tragen gehabt hätte (§§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 45 ff. RVG). Solange der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch nicht positiv verbeschieden war, war es der Klägerin deshalb nicht zumutbar, den unsicheren Weg über die Klagerücknahme zu wählen.

Die Überlegungen des Arbeitsgerichts, dass Bewilligungsreife in Bezug auf den Prozesskostenantrag möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen habe, tragen nicht. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an, sondern auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden kann, dass sie ohne sachlichen Grund zusätzliche Kosten verursacht hat. Dabei ist nach Ansicht des Beschwerdegerichts zu Gunsten der klägerischen Partei ein eher großzügiger Maßstab anzulegen, denn nach der gesetzlichen Grundkonzeption in § 91a ZPO ist es die Regel, dass der Kläger im Falle des Eintritts eines erledigenden Ereignisses von dem Rechtsinstitut der Erledigungserklärung Gebrauch machen darf, ohne hierdurch rechtliche Nachteile fürchten zu müssen. Jedenfalls dann, wenn noch nicht über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist, kann deshalb im Rahmen der Entscheidung über die Kosten dem Gedanken des kostenrechtlichen Veranlassungsprinzips i.R.v. § 91a ZPO kein maßgebliches Gewicht zukommen.

b) Nach allgemeinen Regeln orientiert sich die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung an den Erfolgsaussichten der Klage zum damaligen Stand des Eintritts des erledigenden Ereignisses. Besteht das erledigende Ereignis in einer außergerichtlichen Einigung so kann zusätzlich der Rechtsgedanke des § 98 ZPO(vgl. BGH 27. November 1996 – XII ZR 249/95 – zu II der Gründe, NJW-RR 1997, 510) herangezogen werden bzw. der Inhalt des außergerichtlichen Vergleiches (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 91a Rn. 58 Stichwort: “Vergleich”).

In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es gerechtfertigt, der Klägerin 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dabei ist entscheidend, dass die Kündigungsschutzklage von Anfang an insoweit keine Aussicht auf Erfolg hatte, als der Beklagte einen Kleinbetrieb unterhielt und deshalb nach § 23 Abs. 1 KSchG kein gesetzlicher Kündigungsschutz für die Klägerin bestand. Aufgrund der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB hätte das Arbeitsverhältnis anstatt am 31. März 2016 zwar erst am 15. April 2016 enden können. Bei den zwei Wochen handelt es sich letztlich aber um einen eher geringfügigen Aspekt gemessen an dem Antrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrte, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung gar nicht aufgelöst worden sei. Zieht man den Inhalt des außergerichtlichen Vergleichs hinzu, ergibt sich nichts wesentlich anderes. Nach dieser Vereinbarung sollte das Arbeitsverhältnis zum 17. April 2016 enden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt gemäß der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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