LAG Hessen, 12.11.2015 – 9 TaBV 44/15

April 14, 2019

LAG Hessen, 12.11.2015 – 9 TaBV 44/15
Leitsatz:

Der Arbeitgeber hat im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen eine Neutralitätspflicht. Dagegen verstößt er in zur Wahlanfechtung berechtigender Art und Weise, wenn er in Mitarbeiterversammlungen die Arbeitnehmer in Verbindung mit deutlicher Kritik am Verhalten des Betriebsrats zur Aufstellung alternativer Listen auffordert und äußert, wer die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsrat wiederwähle, begehe Verrat am Unternehmen.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. November 2014 – 7 BV 2/14 – abgeändert.

Die am 5. Mai 2014 durchgeführte Wahl des gemeinsamen Betriebsrats für die Betriebe der Beteiligten zu 5) bis 8) wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 4) bis 8) zugelassen, für die Beteiligten zu 1) bis 3) nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) und Antragsteller sind Arbeitnehmer des Wahlbetriebes, die Beteiligten zu 2) und 3) auch Betriebsratsmitglieder. Die Beteiligte zu 3) war in der vorangegangenen Amtsperiode Betriebsratsvorsitzende. Zwischen den Beteiligten zu 3) bis 8) ist in dritter Instanz (- 7 ABR 81/13 – Termin lt. Juris am 18. Mai 2016) ein am 20. Juni 2011 durch rund 250 Beschäftigte des Betriebes eingeleitetes Verfahren auf Ausschließung der Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat anhängig. Das Beschwerdegericht hat zwar einen Ausschließungsgrund in seinem Beschluss vom 19. Sept. 2013 – 9 TaBV 225/12 – bejaht, den Antrag aber gleichwohl zurückgewiesen, weil es nach Vernehmung von 15 Zeugen/innen und vier Beteiligten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Quorum nur durch massive Einflussnahme des Leiters des Außendienstes und einiger Businessmanager erreicht worden ist.

Der Wahlvorstand für die turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2014 wurde in der ersten Januarhälfte 2014 bestellt. Das Wahlausschreiben wurde in der ersten Märzhälfte 2014 ausgehängt und per E-Mail versandt. Die Wahl wurde am 5. Mai 2014 für einen Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 5) bis 8) durchgeführt. Das Wahlergebnis ist durch Aushang vom 8. Mai 2014 (Bl. 51 ff. d. A.) bekannt gemacht. Es wurden 818 Stimmen abgegeben. Es gab vier Listen. Die Liste 1 (xx1) erhielt 305 Stimmen, die Liste 2 (xx2) bekam 137 Stimmen, die Liste 3 (xx3) 84 Stimmen und die Liste 4 (xx4) 276 Stimmen. Auf der Liste 2 hat die derzeitige Betriebsratsvorsitzende Frau A kandidiert, auf der Liste 4 die Beteiligten zu 2) und 3).

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben zur Begründung ihres am 19. Mai 2014 per Telefax eingereichten Anfechtungsantrages u.a. vorgetragen, die Geschäftsleitung hätte bereits im Vorfeld der Wahl versucht, auf diese Einfluss zu nehmen und den amtierenden Betriebsrat zu diskreditieren. Dies stelle eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Die Verstöße seien derart schwerwiegend, dass die Wahl als nichtig, zumindest aber als rechtswidrig zu bewerten sei. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben hierzu behauptet, der Personalleiter der Beteiligten zu 5) B hätte auf dem sog. Scheunentreffen vom 12. Sept. 2013, einem Mitarbeitertreffen der AT-Angestellten, zu dem die Geschäftsleitung eingeladen hatte, vor ca. 80 Anwesenden geäußert, die Betriebsratsvorsitzende C behindere die Arbeit des Unternehmens. Er habe in einer Präsentation einen E-Mail-Verkehr zwischen der Arbeitgeberseite und der Betriebsratsvorsitzenden zum Thema: Seminar zum Stressabbau gezeigt. Er habe ihre Arbeit ins Lächerliche gezogen und gesagt, was sich im Augenblick abspiele, sei eine Zumutung. Als ein Mitarbeiter gefragt hätte, was man da machen könne, hätte er gesagt, nächstes Jahr seien ja Betriebsratswahlen, er rege an, eine “gescheite Liste” aufzustellen. Der damalige Geschäftsführer D habe gesagt, es seien 50 vom Betriebsrat angestrengte Gerichtsverfahren anhängig. Er habe die Anwesenden mehrfach aufgefordert, geeignete Mitarbeiter des Unternehmens für einen neuen Betriebsrat zu suchen. Die Antragsteller haben des Weiteren behauptet, der Personalleiter B habe im September / Oktober 2013 Beschäftigte angesprochen, ob sie sich zur Wahl stellen und ggf. den Vorsitz übernehmen wollten. Auf einem Führungskräftetreffen mit Mitarbeitern des Innendienstes mit Führungsverantwortung am 15. Okt. 2013 im Betrieb in Limburg sei es maßgeblich um Betriebsratswahlen gegangen. Herr B habe gesagt, jeder, der Frau C seine Stimme bei der Betriebsratswahl gebe, betreibe Verrat. Frau C dürfe auf keinen Fall wiedergewählt werden.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt,

festzustellen, dass die am 5. Mai 2014 durchgeführte Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die Betriebe der Beteiligten zu 5) bis 8) rechtsunwirksam war.

Die Beteiligten zu 4) bis 8) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 4) hat die Wahl für wirksam gehalten. Die Beteiligten zu 5) – 8) haben zunächst vorgetragen, es sei heute nicht mehr feststellbar, wer sich auf den genannten Treffen in welchem Zusammenhang in welcher konkreten Weise geäußert habe. Richtig sei, dass der Personalleiter B und der Geschäftsführer D ihre Sicht der Dinge dargestellt hätten, insbesondere hätten sie auf die sehr hohe Zahl vom Betriebsrat eingeleiteter Beschlussverfahren hingewiesen. Über die allgemeine Empfehlung, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen, sei der Personalleiter nicht hinausgegangen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat den Antrag durch Beschluss vom 19. Nov. 2014 – 7 BV 2/14 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei kein unzulässiges Einwirken des Arbeitgebers auf die wahlberechtigten Arbeitnehmer feststellbar. Die behaupteten Äußerungen des Personalleiters B oder des Geschäftsführers D seien, soweit sie überhaupt eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellten, zu einem Zeitpunkt gefallen, als die Wahl noch gar nicht eingeleitet gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen den ihnen am 16. Febr. 2015 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1) bis 3) am 24. Febr. 2015 Beschwerde eingelegt und diese am 4. März 2015 begründet.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind der Ansicht, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Arbeitgeber als Gegenspieler des Betriebsrats sich jeglicher Einflussnahme auf dessen Zusammensetzung zu enthalten habe. Die Angabe der Zahl der Beschlussverfahren und die Darstellung der Betriebsratstätigkeit in der Versammlung vom 12. Sept. 2013 seien ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Arbeit des Betriebsrats und der Beteiligten zu 3) zu diskreditieren. Die Botschaft der Geschäftsleitung in diesem Treffen und dem vom 15. Okt. 2013 könne nicht anders verstanden werden als die Anweisung, für die Abwahl des amtierenden Betriebsrats Sorge zu tragen. Bereits Ende August / Anfang September 2013 sei die Beteiligte zu 3) davon in Kenntnis gesetzt worden, dass hinter ihrem Rücken etwas laufe und man eine neue Liste zusammenstelle. Die Liste werde von Arbeitgeberseite initiiert. Frau A und Frau E seien in den Büros von Herrn B und Herrn D ein- und ausgegangen, um die Zusammenstellung der Liste zu koordinieren. Aus welchen Gründen das Arbeitsgericht die vorgetragenen Äußerungen von Herrn B und Herrn D für nicht wahlbeeinflussend gehalten habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Aufruf der Geschäftsleitung habe zur Gründung einer weiteren Liste geführt und damit entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt. Herr B habe den Mitarbeitern aus diesem Grund in einer Mitarbeiterversammlung vor der Wahl ausführlich das d’hondtsche Verfahren präsentiert.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die am 5. Mai 2014 durchgeführte Wahl des einheitlichen Betriebsrats für die Betriebe der Beteiligten zu 5) bis 8) nichtig ist,

hilfsweise,

die am 5. Mai 2014 durchgeführte Wahl des einheitlichen Betriebsrats für die Betriebe der Beteiligten zu 5) bis 8) für unwirksam zu erklären.

Die Beteiligten zu 4) bis 8) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 4) ist der Ansicht, das Arbeitsgericht hätte die behaupteten Äußerungen des Personalleiters B und des Geschäftsführers D völlig zutreffend in die richtigen zeitlichen Zusammenhänge eingeordnet. Die handelnden Personen hätten noch gar nicht wissen können, wer sich zur Wahl stelle. Die Behauptungen der Antragsteller über eine angebliche Wahlunterstützung seien Mutmaßungen ohne Substanz.

Die Beteiligten zu 5) bis 8) tragen vor, infolge des Verhaltens der Beteiligten zu 3) und ihrer Betriebsratsfraktion sei die Stimmung im gesamten Betrieb auf dem Tiefpunkt gewesen. Wichtige Projekte hätten zur Unzufriedenheit von Belegschaft, Führungskräften und Arbeitgeberseite nicht umgesetzt werden können. Die außerordentliche Heftigkeit der von der Beteiligten zu 3) in der letzten Amtszeit erhobenen Vorwürfe, festgehalten im Beschluss des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 19. Sept. 2013 – 9 TaBV 225/12 -, hätte zwangsläufig zu einer gewissen Schärfe der Auseinandersetzung geführt. Dies sei auf Mitarbeitertreffen aufgegriffen worden. Über die allgemeine Empfehlung hinaus, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen, hätten sich der Personalleiter B oder der Geschäftsführer D nicht geäußert.

Das Führungskräftetreffen sei ganz anders verlaufen als von den Antragstellern behauptet. Den Führungskräften sei das Wahlverfahren zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens ohne deren Beeinflussung in neutraler Art und Weise anhand einer Präsentation erläutert worden (Anlagenband 10 der Pbm Bet. zu 5-8). Letztendlich sei auf dem sog. Scheunentreffen nichts von Bedeutung geschehen. Herr B habe lediglich beispielhaft an einem Fall (Anlagenband 11 der Pbm Bet. zu 5-8) erläutert, auf welche Weise Projekte vom Betriebsrat blockiert würden. Es mag im Rahmen der aufgekommenen Empörung über das Betriebsratsverhalten allenfalls der Hinweis gefallen sein, dass der Betriebsrat von den Mitarbeitern gewählt werde und sich die Anwesenden jemand anderen wählen müssten, wenn sie mit den Gewählten und deren Politik nicht einverstanden seien. Der Zeuge F sei unglaubwürdig. Auf den Schriftsatz vom 6. Juli 2015 zu VII. (Bl. 408 ff. d. A.) wird insoweit verwiesen. Die Ansprache der Zeugin G durch den Personalleiter habe nach deren Aussage in entspannter Atmosphäre stattgefunden. Dass er ihr irgendwelche Vorteile in Aussicht gestellt habe, habe sie ausdrücklich verneint. Sie habe eigentlich erwartet, dass er sie auf ihre wenige Tage zuvor erfolgte Aussage im Verfahren 9 TaBV 225/12 anspreche. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, was für die Integrität des Personalleiters B spreche. In der Folgezeit habe er sie nicht mehr auf eine Kandidatur angesprochen.

Die Beteiligten zu 4) und 5) bis 8) sind der Auffassung, in den Äußerungen des Personalleiters und des Geschäftsführers sei weder eine Wahlbeeinflussung noch eine Wahlbehinderung zu sehen. Der durch § 20 BetrVG geschützte Zeitraum beginne erst mit der Einleitung der Wahl durch die Bestellung des Wahlvorstandes und das Wahlausschreiben. Erfasst würden damit schon begrifflich keine Handlungen lange Zeit vor Bestellung des Wahlvorstandes. Die Aufforderung, sich an der Wahl zu beteiligen, stelle keine Wahlbeeinflussung dar. Kritische Äußerungen über eine problematische Zusammenarbeit müssten beiden Betriebspartnern erlaubt sein. Die kritischen Äußerungen des Personalleiters B auf dem Scheunentreffen seien insoweit nichts Anderes gewesen als die objektive Darstellung der Sachlage.

Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 21. Mai, 16. Juli, 1. Okt. und 12. Nov. 2015 verwiesen. Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F, B, H, G, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R und S sowie durch Inaugenscheinnahme der Memoranden vom 13. Sept. und 7. Okt. 2013 und deren Verwertung in beglaubigter Übersetzung im Wege des Urkundsbeweises. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 21. Mai, 16. Juli, 1. Okt. und 12. Nov. 2015 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

Die Beschwerde hat im Umfang des Hilfsantrages auch in der Sache Erfolg. Die Anfechtung der am 5. Mai 2014 stattgefundenen Betriebsratswahl durch die Beteiligten zu 1) bis 3) ist begründet. Wegen des auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl gerichteten Hauptantrages ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die Wahl ist – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht nichtig. Nichtig ist eine Betriebsratswahl nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 – Juris; BAG Beschluss vom 21. Sept. 2011 – 7 ABR 54/10 – Juris; BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10 – Juris; LAG Hamm Beschluss vom 30. Jan. 2015 – 13 TaBV 46/14 – Juris) nur in ganz besonderen Ausnahmefällen. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Nicht zuletzt wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln. Ein derartiger Verstoß kann hier nicht festgestellt werden. Darunter fällt die vorliegend festzustellende Verletzung der Neutralitätspflicht der Arbeitgeberin und die dadurch bedingte Beeinflussung des Wahlverfahrens nicht. Es handelt sich nicht um einen krassen, offensichtlich und besonders groben Wahlverstoß.

2 a. Die Anfechtung ist begründet. Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist durch den Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) bis 3) gewahrt worden. Die Geltendmachung der Nichtigkeit des Wahlaktes kann von jedermann zu jederzeit geltend gemacht werden. Sie ist vom Arbeitsgericht ohne gerichtliche Gestaltung auf Antrag festzustellen, die Anfechtung einer Wahl bedarf einer gerichtlichen Gestaltung und eines hierauf gerichteten Antrages, nämlich die Wahl für ungültig zu erklären. Im Beschwerderechtszug haben die Antragsteller ihren Hilfsantrag vom Feststellungs- auf einen Gestaltungsantrag umgestellt, was nach § 264 ZPO zulässig ist. Aber auch der erstinstanzliche Feststellungsantrag ist dahingehend auszulegen, dass innerhalb der Anfechtungsfrist ein im Feststellungsantrag enthaltener Anfechtungsantrag gestellt war. Der bloße Wortlaut eines Antrages ist nämlich für den Umfang des Rechtsschutzbegehrens nicht entscheidend. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus der Antragsbegründung, in der die Beteiligten zu 1) bis 3) vortragen, dass sie die Wahl für nichtig, zumindest aber für rechtswidrig halten (zu dieser Fallgestaltung BAG Beschluss vom 22. Okt. 1981 – 6 ABR 1/81 – Juris; LAG Hamm Beschluss vom 3. Mai 2007 – 10 TaBV 112/06 – Juris). In diesem Sinne hat auch das Arbeitsgericht den Antrag verstanden und entsprechend tenoriert. Im Zweifel ist aber davon auszugehen, dass die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht werden soll (LAG Hamm Beschluss vom 3. Mai 2007 – 10 TaBV 112/06 – Juris).

b. Ein Anfechtungsgrund ergibt sich aus Verletzung der Neutralitätspflicht der Arbeitgeberin. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, über die speziellen Verbote des § 20 BetrVG hinaus in irgendeiner Weise auf die Wahlentscheidung Einfluss zu nehmen. Die Bildung und Zusammensetzung des Betriebsrates ist ausschließlich eine Angelegenheit der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat sich als Gegenspieler des Betriebsrates jeglichen Einflusses auf dessen Zusammensetzung zu enthalten (LAG Hamburg Beschluss vom 12. März 1998 – 2 TaBV 2/98 – Juris; Fitting Rdn. 24 zu § 20 BetrVG; ErfK-Koch Rdn. 7 zu § 20 BetrVG; DKKW-Homburg Rz. 19 zu § 20 BetrVG; Vogt, Behinderung und Beeinflussung von Betriebsratswahlen, BB 1987, 189, 190). Er darf insbesondere keine Wahlpropaganda für oder gegen eine Liste oder bestimmte Wahlbewerber machen (LAG Hamburg Beschluss vom 12. März 1998 – 2 TaBV 2/98 – Juris). Der Arbeitgeber unterliegt einem strikten Neutralitätsgebot (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Aug. 2007 – 12 TaBV 7/07 – Juris). Geschützt ist die Integrität der Wahl. Der Wähler soll vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Hierzu gehört auch unzulässiger Druck. Die Betriebsratswahl soll allein auf der freien Entscheidung der Betriebsangehörigen beruhen. Gibt der Arbeitgeber Empfehlungen zu den Wahlen, etwa das Wahlrecht in einer bestimmten Weise auszuüben, ist dies, wenn eine Beeinflussung des Wahlergebnisses dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, ein Grund für die Anfechtung der Wahl. Maschmann (BB 2010, 251) führt darüber hinaus aus: “Neutral verhält sich der Arbeitgeber jedoch nicht mehr, wenn er gezielt einzelne, ihm besonders geeignete Bewerber zur Kandidatur auffordert, damit “etwas Bewegung” in das Betriebsratsgremium kommt”. Dieses Verbot gilt nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für leitende Angestellte. Der Gesetzgeber hat die leitenden Angestellten aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen. Leitende Angestellte nehmen typische Unternehmeraufgaben mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahr und befinden sich damit gleichzeitig in einem Interessengegensatz zum Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern. Daraus folgt, dass die leitenden Angestellten dem Unternehmen und damit dem Arbeitgeberbereich zugeordnet sind. Ihre Stellung im Betrieb verbietet es ihnen daher in gleicher Weise wie den Organen des Arbeitgebers, auf die Zusammensetzung des Betriebsrates Einfluss zu nehmen. Insoweit ist es in der Sache unerheblich, ob einer der Geschäftsführer oder – in seinem Beisein der Personalleiter – sich wie behauptet geäußert hat (LAG Hamburg Beschluss vom 12. März 1998 – 2 TaBV 2/98 – Juris). Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Neutralitätspflicht verletzt wurde, sondern darauf, ob der Verstoß sich auf eine bevorstehende Wahl bezieht und auswirkt und ob es sich um eine gezielte Einflussnahme auf die bevorstehende Wahl handelt. Die Neutralitätspflicht wird nicht nur durch Verstöße ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes und der Einleitung der Wahl verletzt.

c. In einer mit inhaltlicher Härte und verbaler Schärfe geführten Auseinandersetzung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, in der der Arbeitgeber – wie die Feststellungen in den Gründen des Beschlusses über das Ausschließungsverfahren vom 19. Sept. 2013 – 9 TaBV 225/12 – belegen – sich heftigen Angriffen ausgesetzt sieht, kann es ihm zwar nicht verwehrt werden, sich auch öffentlich zur Wehr zu setzen und die schlechte Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat im Rahmen der gebotenen Sachlichkeit zu kritisieren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Scheunentreffen hinsichtlich des Tagesordnungspunktes “Betriebsrat” jedoch ein Wahlvorbereitungstreffen. Der Personalleiter stellte erst zwei Beispiele dar, aus der sich für die Teilnehmer eine Blockadepolitik des Betriebsrats deutlich ergeben sollte. Wegen des E-Mail-Wechsels zum Seminar Stressabbau wird auf die Anlage 11 der Pbm Bet. zu 5-8 (Anlagenband) Bezug genommen. Die dadurch hervorgerufene Empörung der Teilnehmer wurde dann in daraus zu ziehende Folgerung übergeleitet, dass man sich einen anderen Betriebsrat oder eine starke Opposition zur Gruppe um die damalige Betriebsratsvorsitzende wählen möge. Insbesondere die behauptete Äußerung des Personalleiters B, wer Frau C wähle, begehe Verrat, sie dürfe auf keinen Fall wiedergewählt werden, ist als deutlicher Versuch der Wahlbeeinflussung zu sehen. Verrat bedeutet Treuebruch. Es verbinden sich damit Assoziationen wie die, dass der Verrat geächtet ist und der Verräter bestraft gehört.

3. Der damalige Personalleiter B und seinerzeitige Geschäftsführer D haben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Treffen der AT-Angestellten am 12. Sept. 2013 im Vorfeld der Betriebsratswahl deutlich darauf hingewirkt, oppositionelle Listen zur Gruppierung um die damalige Betriebsratsvorsitzende, die Beteiligte zu 3), aufzustellen und diese nicht mehr in den Betriebsrat zu wählen. Der Zeuge B selbst hat dies zwar in seiner Zeugenaussage in Abrede gestellt. Er hat bekundet, er habe lediglich die angespannte und schwierige Arbeit mit dem Betriebsrat erläutert und hierfür zwei Beispiele genannt. Er habe aber hinsichtlich der Betriebsratswahl neutral formuliert, er akzeptiere jede Wahl eines Betriebsrats, messe diesen aber daran, dass er seiner Pflicht zu einer konstruktiven Zusammenarbeit nachkomme.

Dies steht jedoch im diametralen Gegensatz zum Memorandum der fünf Juristen der Rechtsabteilung und der Aussage der Zeugen F, H, I und M. Der Zeuge F, zu dieser Zeit Geschäftsführer der Beteiligten zu 5) und 6) und Leiter der Rechtsabteilung, der bei dem Scheunentreffen am 12. Sept. 2013 nicht anwesend war und auch seine Mitarbeiter nicht beauftragt hat, dort teilzunehmen, berichtete, dass er am Abend von der Juristin Frau T ein Mail bekommen hätte, er solle sie sofort anrufen, es solle morgens um 8.00 Uhr ein Meeting geben. Auf seinen Anruf hin habe sie gesagt, auf dem Treffen seien von Herrn B und Herrn D unglaubliche Sachen über den Betriebsrat gesagt worden, sie, die vier Volljuristen seiner Abteilung H, T, U und I, hätten dies sogar für strafrechtlich relevant eingestuft. Bei dem Meeting am nächsten Morgen seien die Beteiligten noch nicht ruhiger gewesen. Besonders der Zeuge H sei sehr deutlich geworden, dass es unglaubliche und sehr herabwürdigende Äußerungen über den Betriebsrat gegeben habe. Er habe die Juristen darum gebeten, hierüber ein Papier zu verfassen, das der Zeuge auf Aufforderung dem Gericht in Kopie und in englischer Sprache übergab. Dass Frau V auch auf dem Treffen gewesen sei, habe er zunächst nicht gewusst.

Nach dem Papier hat der Personalleiter nach der Präsentation des “Problems Betriebsrat” anhand eines Beispiels (Stress Management Seminar für Vertriebsmitarbeiter) ein aus seiner Sicht schikanöses Verhalten des Betriebsrats dargestellt. Er zeigte dabei einen E-Mail-Verkehr zwischen der Personalabteilung und dem Betriebsrat, insbesondere der damaligen Vorsitzenden C. Er stellte rhetorische Fragen, um die Teilnehmer zu überzeugen, und stellte die Argumentation des Betriebsrats als überzeichnet und albern dar. Herr D bedankte sich dann bei Herrn B und sagte, er wäre nicht in der Lage gewesen, die Situation so ruhig und ohne große Emotionen darzustellen. Danach gab Herr B ein weiteres Beispiel (Ausschreibung einer Außendienstposition) und war dabei deutlich emotionaler. Danach ging es zum Fragenteil über. Die direkte Reaktion des Publikums war sehr emotional und immer gegen den Betriebsrat gerichtet. Aus dem Teilnehmerkreis wurde die Frage gestellt, was man gegen den Betriebsrat tun könne. Außer dem Rat, immer wieder an den Betriebsrat zu schreiben, sagte der damalige Geschäftsführer D, jeder soll über die im nächsten Jahr stattfindende Betriebsratswahl nachdenken. Er fügte hinzu, die Büroangestellten sollten gute Kandidaten finden, um eine ähnliche Zusammensetzung wie die des aktuellen Betriebsrats zu verhindern. In der Vergangenheit gab es bereits eine starke Gruppe von Büroangestellten, diese wurden jedoch von Frau C auf ihre Seite gezogen. Nachdem Herr W, damals Betriebsratsmitglied und vormaliger Betriebsratsvorsitzender, berichtet hatte, Frau C mache die Betriebsratsarbeit unmöglich, appelliert er an die Teilnehmer, eine starke Opposition gegenüber der Gruppe um Frau C zu bilden. Herr D rief zum Abschluss erneut dazu auf, gute Kandidaten für die nächste Betriebsratswahl zu finden.

Den wesentlichen Inhalt dieses Memorandums legt das Beschwerdegericht für den Ablauf des sog. Scheunentreffens vom 12. Sept. 2013 zugrunde. Die Zeugin I und der Zeuge H haben den Inhalt des Papieres mit ihrer Aussage bestätigt. Der Zeuge H war als AT-Angestellter und Jurist in der Rechtsabteilung ebenfalls zu dem Treffen eingeladen. Auf Bitte des Zeugen F anlässlich des Meetings am nächsten Morgen habe er das Papier verfasst. Das Memorandum sei mit den anderen vier Juristen abgestimmt worden. Die finale Fassung sei von ihm versandt worden. An der rechtlichen Einschätzung in dem weiteren Memorandum sei er nicht beteiligt gewesen. Der Zeuge hat zwar mit seiner Aussage versucht, sich von dem Inhalt des Memorandums zu entfernen in dem Sinne, Herr B habe nur gesagt, man solle sich nach geeigneten Kandidaten umschauen, Empfehlungen, wen man wählen solle, habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt einzelner Passagen wollte der Zeuge sich nicht erinnern können, dass dies so gesagt worden sei. Entscheidend ist aber, dass der Zeuge H auf Nachfrage des Gerichts bestätigte, wenn er das damals so geschrieben habe, dann habe es sich so zugetragen. Er habe sich beim Abfassen des Memorandums bemüht, den Sachverhalt objektiv darzustellen. Dem entsprach die Aussage der Zeugin I, ebenfalls Juristin in der Rechtsabteilung. Auch bei dieser war deutlich zu spüren, dass sie rückblickend das Papier am Liebsten nicht mitverfasst hätte.

Sie konnte sich zwar an das Treffen und die Äußerungen des Personalleiters B so wie in den Memoranden niedergeschrieben nicht mehr erinnern und könne sich eine derartige Wortwahl bei dem Personalleiter nicht vorstellen, aber sie hat auch ausgesagt, die Juristen hätten damals versucht, die Dokumente so objektiv und detailliert wie möglich abzufassen. Sie hat darüber hinaus bekundet, die Äußerungen des Herrn D im 2. Teil des Beweisbeschlusses stimmen grundsätzlich, ob er dies wörtlich so gesagt hätte, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich zwar nicht mehr konkret erinnern, aber wenn es so in dem Memorandum stehe, gehe sie davon aus, dass Herr D dies so gesagt habe. Das Memorandum wurde von allen fünf Juristen der Abteilung final abgestimmt. Die Zeugin I hielt das Verhalten des Geschäftsführers D und des Personalleiters B in dem von ihr verfassten Memorandum vom 7. Okt. 2013 (beglaubigte Übersetzung Bl.379, 380 d. A.) sogar für strafbar gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Für sie war es eine einseitige Darstellung der schwierigen Kommunikation zwischen dem Personalleiter und dem Betriebsrat. Der Personalleiter habe die Arbeit des Betriebsrats in düsteren Farben dargestellt und gesagt, der Betriebsrat stelle sich den unternehmerischen Zielen in den Weg und plane ohne rationale Gründe. Danach hätten Personalleiter und Geschäftsführer dazu aufgefordert, der Wahl eines neuen Betriebsrats gegenüber offen zu sein, selbst zu kandidieren und gegen einen Betriebsrat in der jetzigen Zusammensetzung zu stimmen. Man mag der strafrechtlichen Einschätzung der Zeugin folgen oder nicht, aber ihr Memorandum belegt eine auch in ihren Augen gegebene deutliche Beeinflussung der Wahlen. Insgesamt ist dies ja schon ein bemerkenswerter Vorgang, dass die fünf Juristen der Rechtsabteilung, welche Zunft im allgemeinen als besonnen angesehen wird, sich über die Äußerungen von Personalleiter und Geschäftsführer derart empörten, dass sie ein final gemeinsam abgestimmtes Memorandum vorlegten und die Zeugin I dazu noch eine rechtliche Einschätzung über die Strafbarkeit dieses Verhaltens. Die Auseinandersetzungen des Zeugen F mit der Beteiligten zu 5) schmälern den Beweiswert des Memorandums nicht. Er hat nur bestätigt, was eigentlich gar nicht mehr streitig ist. Es waren schließlich die fünf Juristen, die von ihm als Leiter der Rechtsabteilung noch nachts ein Morgenmeeting verlangten. Er hat dann lediglich einen schriftlichen Vermerk initiiert, an dessen Abfassung er nicht beteiligt war. Auch dass er sich die Gelegenheit nicht entgehen ließ, in seiner Aussage Äußerungen im Managementkreis, die darin gegipfelt hätten, Herr D hätte mehrfach gesagt: “Die Hexe muss weg” (gemeint war die Beteiligte zu 3)) wiederzugeben, schmälert das Beweisergebnis nicht. Das Beweisergebnis wird durch die Eindrücke der Zeugin S, die Kollegen der Rechtsabteilung seien ihr gegenüber unterkühlt gewesen, als sie sich nach den Vorträgen zu ihnen an den Tisch gesetzt habe, sie habe die Stimmung zwischen Rechtsabteilung und Personalabteilung als angespannt empfunden, es habe seit Jahren kein gutes Verhältnis untereinander bestanden, es sei offensichtlich im Unternehmen gewesen, dass Herr F und Herr B nicht gut miteinander zusammen gearbeitet hätten, nicht geschmälert. Es ergeben sich daraus nicht die geringsten Anhaltspunkte, der Inhalt ihres Memorandums entspräche nicht den Tatsachen.

Bestätigt wird dieser Ablauf des Scheunentreffens durch die Aussage der Zeugin M, bei der Beteiligten zu 5) Senior Coordinator Business Development & Market Access, im September/Oktober 2013 tätig als Länderkoordinatorin Österreich, Schweiz, Osteuropa und bei der Beteiligten zu 5) beschäftigt seit etwa 18 Jahren. Sie, die als AT-Angestellte ebenfalls auf dem sog. Scheunentreffen vom 12. September 2013 war, brachte zunächst ihre Verwunderung zum Ausdruck, dass sich – wie sie gehört habe – super intelligente Menschen, auch Rechtsanwälte, in ihrer Vernehmung vor dem Beschwerdegericht nicht mehr an den Ablauf dieses Scheunentreffens hätten erinnern können. Da ihr das Angst gemacht hätte, dass ihr beruflich etwas passieren könne, habe sie deswegen bei Herrn X, dem neuen Geschäftsführer, ihrem direkten Vorgesetzten Herrn Y und dessen Vorgesetzten Z ihre Bedenken geäußert. Alle hätten ihr gesagt, sie solle die Wahrheit sagen, was sie auch tun wolle. An die Präsentation von Herrn B konnte sie sich zwar nicht erinnern, soweit es um den konkreten Inhalt ging. Sie erinnerte sich aber daran, dass Beispiele gezeigt wurden über die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Diese hätten ergeben sollen, dass der Betriebsrat Projekte blockiere. Die Botschaft von Herrn B sei für die Zeugin starker Tobak gewesen. Das Fazit sei nämlich gewesen, dass er gesagt hätte, wer Frau C wähle, begehe Verrat. Sie könne sich jetzt zwar nicht daran erinnern, ob er gesagt hätte, wer Frau C wähle oder wer den Betriebsrat wähle oder wer den Betriebsrat in seiner derzeitigen Zusammensetzung wiederwähle, aber er habe den Begriff “Verrat” gebraucht, ein Begriff, den die Zeugin von Herrn B, den sie ja schon länger gekannt hätte, eigentlich nicht gewohnt gewesen sei. Auch auf nochmaligen Vorhalt des Gerichts, ob sie sich daran konkret erinnern könne, bejahte sie dies und sagte, sie habe dies so in Erinnerung.

Die Aussage und deren Ankündigung mit Schriftsatz vom 2. Okt. 2015 nach telefonischer Rücksprache des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) mit der Zeugin (Bl. 480, 481 d. A.) erstaunten zwar insoweit, als die Beteiligten zu 1) bis 3) während des gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens bis dahin behauptet hatten, der Personalleiter B hätte auf dem Führungskräftetreffen vom 15. Okt. 2013 geäußert, wer Frau C bzw. den Betriebsrat in der damaligen Besetzung wiederwähle, begehe Verrat am Unternehmen, wohingegen diese Äußerung nach Aussage der Zeugin M nun auf dem sog. Scheunentreffen vom 12. Sept. 2013 gefallen sein soll. Da aber keiner der Antragsteller bei diesen Treffen anwesend war und die behauptete Äußerung nicht auf eigener Wahrnehmung beruhte, ist nicht auszuschließen, dass die Antragsteller unrichtig informiert waren. Dass diese Äußerung nicht in dem detaillierten Memorandum der fünf Juristen auftauchte, ist zwar ein starkes Indiz dafür, dass die Äußerung dort nicht fiel. Dementsprechend wurde der Zeugin M nochmals vorgehalten, wie es sein könne, dass sie die einzige sei, die sich an den Begriff “Verrat” im Zusammenhang mit dem Scheunentreffen vom 12. September 2013 erinnern wolle. Die Zeugin M legte sich aber auf diese Frage dahingehend fest, dass sie nicht die einzige Person sei, die sich an diese Worte von Herrn B erinnere. Dass sie die Schlussworte des Personalleiters, wer Frau C oder wer diesen Betriebsrat, genau könne sie sich nicht mehr erinnern, wiederwähle, betreibe Verrat an dem Unternehmen, selbst gehört habe, entspreche der Wahrheit. Herr Y habe ihr, als sie ihn im Vorfeld dieser Aussage angesprochen habe, gesagt, er könne sich auch exakt an diese Worte erinnern. Das ist eine Festlegung und leicht überprüfbare Tatsache, die die unmittelbare Aussage der Zeugin für die Kammer glaubwürdig macht und die durch die lediglich indizielle Wirkung des Nichterwähnens dieser Äußerung im Memorandum der fünf Juristen nicht in Frage gestellt wurde. Es ergaben sich für das Beschwerdegericht auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, die Zeugin M hätte sich aus Rache am Unternehmen wegen eventuellen Degradierung mit einer Falschaussage strafbar gemacht.

Sie bekundete auf diesen Vorhalt, sie hege keinen persönlichen Gram gegen Herrn D oder Herrn B, sie hege auch keinen Gram gegenüber der Fa. Mundipharma. Mit Herrn B habe sie sehr gerne zusammengearbeitet, auch mit Herrn D. Das was wegen ihrer Versetzung von ihrer damaligen auf ihre heutige Position abgelaufen sei, habe mit dieser Aussage nichts zu tun und sei eine andere Baustelle.

Die Aussagen der Zeugen/innen N, P, R und S stellen dieses Beweisergebnis nicht in Frage. Die Aussagen der Zeugen/innen N, P und R folgen dem auffälligen Muster: Ich kann mich nicht erinnern, ich würde mich erinnern können, wenn die “Verrats”-Äußerung gefallen wäre, da ich derartige Äußerungen von Herrn B nicht gewohnt bin. Es fällt schwer, hier eine Absprache auszuschließen.

So sagte die Zeugin N aus, an eine Äußerung von Herrn B auf dem Scheunentreffen vom 12. Sept. 2013, wer Frau C wähle, begehe Verrat, könne sie sich nicht erinnern. Immer wenn Herr B aufgestanden sei, habe er neutrale Aussagen gemacht. Sie sei die ganze Zeit bis zum Schluss dabei gewesen. Das ist angesichts des Memorandums der fünf Juristen eine derart beschönigende Aussage, dass sie vor dem Hintergrund des Memorandums und der Aussagen der Zeugen H, I und M unglaubhaft ist. Das gilt auch für die Aussage des Zeugen P, der bekundete, er könne sich an ein Scheunentreffen erinnern, bei dem das Thema Betriebsratsarbeit auf der Agenda gestanden habe. Herr B habe dort exemplarisch zwei Themen vorgestellt anhand von ein oder zwei Folien und die Betriebsratsarbeit erläutert. Er hätte den Eindruck gehabt, dass dies “sehr sachlich” geschehen und die Verratsäußerung dort ebenfalls nicht gefallen sei, jedenfalls seiner Wahrnehmung nach. Es habe keine Kommentierung, ob die Betriebsratsarbeit gut oder schlecht laufe, gegeben. Sie sei dargestellt worden, damit sich jeder ein Bild und Urteil machen könne, ob sie gut oder schlecht ablaufe. Das Thema habe ihn insofern interessiert, als die Arbeit mit dem Betriebsrat viele Themen betreffe, die auch für seine Arbeit relevant seien. Wenn der Zeuge dann auf Nachfrage ergänzte, er habe auf diesen Veranstaltungen persönlich nicht erlebt, dass Herr B Stimmung gegen den Betriebsrat als Institution oder gegen Personen gemacht habe, er habe die Arbeit des Herrn B mit dem Betriebsrat als Herausforderung für diesen empfunden, aber er finde, er habe das immer “sehr sachlich und objektiv” dargestellt und so wie er ihn kenne, wäre eine Stimmungsmache gegen den Betriebsrat oder einzelne Personen seitens des Personalleiters für ihn ungewöhnlich gewesen, wenn er Derartiges wahrgenommen hätte, würde er sich daran erinnern können, dann stellt dies angesichts des Memorandums der fünf Juristen und der Aussagen der Zeugen H, I und M in Frage, ob er nicht auf einer anderen Veranstaltung war. Dies mag auch darauf zurückzuführen sein, dass er seine Erinnerung an das Scheunentreffen nach seiner Einschätzung nach Schulnoten nur zwischen drei und vier beurteilen würde. Der Zeuge R, Enterprise Technologist-User Experience, wollte sich nicht an ein Scheunentreffen erinnern können, auf dem Herr B gesagt hätte, wer Frau C wiederwähle, begehe Verrat am Unternehmen. Wenn Herr B auf einem Scheunentreffen eine solche Äußerung getätigt hätte, würde er sich mit Sicherheit erinnern können, auch dies ein Nichterinnernkönnen, verbunden mit einer Schlussfolgerung.

Die Zeugin S, Personalreferentin Personalentwicklung, im September/Oktober 2013 Head of Corporate Training & Development, konnte sich daran erinnern, dass Herr B einen Fall dargestellt und ein E-Mail gezeigt habe. Es sei um eine Mitarbeiterin gegangen, die sich auf einen Job beworben habe, der Betriebsrat habe das abgelehnt, weil es auch andere Bewerbungen gegeben habe. Diese Person habe sich dann auf eine andere Position beworben, dies habe der Betriebsrat wiederum abgelehnt mit der Begründung, dass zunächst über die Besetzung der anderen Position entschieden werden müsse. Die Botschaft, die Herr B der Zeugin vermittelt habe, sei seine Ratlosigkeit und die Frage gewesen, wie man da noch agieren solle bei derart nicht nachvollziehbaren Argumenten. Sie erinnere sich noch, dass Herr W, ein ehemaliges Betriebsratsmitglied gesagt habe, er werde aus dem Betriebsrat ausscheiden und er wünsche uns gutes Glück. Herr D habe angefügt, dass es wichtig sei, dass man vernünftige Leute in den Betriebsrat bekäme. Dass Herr B nach seiner Darstellung der Beispiele noch etwas gesagt hätte, wüsste sie jetzt nicht. Ob Herr D die Anwesenden mehrfach dazu aufgefordert habe, geeignete Mitarbeiter im Unternehmen für einen neuen Betriebsrat zu suchen, konnte die Zeugin nicht mit ja beantworten, ob es so war, wisse sie nicht mehr. Die Frage, ob Herr B bei dem Scheunentreffen gesagt habe, wer Frau C wähle, begehe Verrat, hat sie verneint. Sie habe weder die Äußerung von Herrn B noch die gesamte Veranstaltung als tendenziell gegen den Betriebsrat gerichtet wahrgenommen. Der Appell, den sie wahrgenommen habe, sei gewesen, sich an der Wahl zu beteiligen und die Wahl zu unterstützen.

Den aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses festgestellten Äußerungen des Geschäftsführers D steht die Aussage der Zeugin S nicht entgegen, weil sie diese nicht mehr in Erinnerung hatte. Ihrer Aussage hinsichtlich der Äußerungen des Personalleiters B stehen das Memorandum und die Äußerungen der Zeugen/innen H, I und M entgegen. Ihre Erinnerung war zum einen nicht mehr sehr gut, denn sie konnte sich nur noch an ein Beispiel des Personalleiters zur Blockadepolitik des Betriebsrats erinnern, an das raumgreifendere Beispiel zum Stressabbauseminar jedoch nicht, und an die Aussagen des Geschäftsführers gar nicht mehr. Zum anderen war der Personalleiter bis Ende August 2015 ihr Vorgesetzter und sie meinte am Ende ihrer Aussage, sie habe ja auch mit dem Betriebsrat zusammen gearbeitet und es habe Situationen gegeben, bei denen bei ihr Ratlosigkeit entstanden sei, vielleicht habe sie ihre Ratlosigkeit in die Äußerungen von Herrn B projeziert. Das lässt annehmen, dass der Personalleiter ihr angesichts ihrer eigenen Probleme mit dem Betriebsrat gleichsam bei seinen Äußerungen auf dem Scheunentreffen aus dem Herzen sprach und sie die gesamte Darstellung nicht als tendenziös in Erinnerung hatte.

4. Die Präsentation des Wahlverfahrens durch Herrn AA auf dem Führungskräftetreffen vom 15. Okt. 2013 mit 15 bis 20 Mitarbeitern mit Führungsverantwortung und die anschließenden Äußerungen des Personalleiters B müssen vor diesem Hintergrund in den richtigen Zusammenhang eingeordnet werden. Der Zeuge B hat dazu ausgesagt, es sei neben anderen Themen um die anstehende Betriebsratswahl gegangen. Er habe für die Wahl eines starken Betriebsrats geworben, mit dem eine konstruktive Zusammenarbeit möglich sei, dass er im Hinblick auf die Wiederwahl bestimmter Personen konkreter geworden wäre, sei ihm aber nicht erinnerlich. Er habe nicht zur Wahl bestimmter Personen aufgefordert, sondern nur allgemein zur Teilnahme an der Wahl. Die Kammer geht wie ausgeführt in der Tat davon aus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die “Verrats”-Äußerung nicht auf dem Führungskräftetreffen gefallen ist, sondern auf dem sog. Scheunentreffen. Die für sich gesehen neutrale Darstellung des Wahlverfahrens mitsamt des d’hondtschen Systems auf dem Führungskräftetreffen hatte allerdings die Zwecksetzung, die Aufstellung kleiner Listen zu unterstützen und damit eine Tendenz gegen den amtierenden Betriebsrat. Dies hat die Zeugin K bestätigt. Ihre Aussage ist ihr besonders schwergefallen, das hat sie für das Beschwerdegericht aber auch glaubwürdig gemacht. Die Zeugin, derzeit Process Manager, Corporate Sales, im September/Oktober 2013 Order Department Manager, hat als Führungskraft an dem Treffen vom 15. Oktober 2013 teilgenommen. Genau konnte sie sich nach ihrer Aussage nicht mehr erinnern. Sie sagte aus, Herr B habe nach ihrer Erinnerung die Führungskräfte dazu aufgefordert, ihre Mitarbeiter zu animieren, Listen für die anstehende Betriebsratswahl aufzustellen. Danach gefragt, was nach ihrem Eindruck der Grund hierfür gewesen sei, antwortete sie zunächst zurückhaltend, sie meine, der Grund sei gewesen, dass ein neuer Betriebsrat gewählt werde. Auf weitere Nachfrage, ob es um einen neuen oder einen anderen Betriebsrat gegangen sei, meinte sie, es sei um einen neuen anderen Betriebsrat gegangen. Nach ihrer Einschätzung habe der Personalleiter B zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem alten Betriebsrat, insbesondere der Gruppe um Frau C, nicht zufrieden gewesen sei. Sie denke, der Schwerpunkt habe auf der Wahl eines anderen Betriebsrats gelegen. Sie habe das dann so weitergegeben und ihre Mitarbeiter animiert, Listen aufzustellen. Nachdem ihr der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller eine “eidesstattliche Versicherung” von Frau BB (Bl. 507 d. A.) vorhielt, antwortete sie, sie könne sich zwar an ein Telefonat mit Frau BB erinnern, aber nicht an den Inhalt des Telefonats und was sie dort gesagt habe, auch nicht daran, dass sie sich über das Führungskräftetreffen aufgeregt habe. Auf nochmalige eindringliche Nachfrage, ob das Telefonat so abgelaufen sein könne wie in der Versicherung wiedergegeben, blieb die Zeugin dabei, dass sie sich daran nicht erinnern könne. Auf die weitere Frage, ob das, was dort wiedergegeben sei, die Tendenz des Führungskräftetreffens gewesen sei, antwortete sie schließlich mit ja. Die Zeugin hat damit sehr zurückhaltend bestätigt, dass das Führungskräftetreffen der Tendenz nach so ablief, wie sie es ihrer Freundin am nächsten Tag emotional tief bewegt und empört erzählte, nämlich so, dass Herr B dort gesagt hätte, Frau C solle auf keinen Fall wiedergewählt werden und sinngemäß gesagt hätte, wer dieser bei der Betriebsratswahl seine Stimme gebe, begehe Verrat. Auch wenn die Zeugin bekundete, sie fühle sich nicht unter Druck bei dieser Aussage, zeigt doch ihr ganzes Aussageverhalten, dass sie sich erheblich unter Druck fühlte. Vor diesem Hintergrund geschahen die Präsentation, mit der deutlich dargestellt wurde (Folie der Präsentation Anlagenband Anlage 10 der Pbm Bet. zu 5-8, Seite 6, 7), wie die Bewerbung mehrerer Listen sich auf das Gesamtergebnis auswirke, und die anschließende Aufforderung an die Führungskräfte, die Bestrebungen von Mitarbeitern, solche aufzustellen, zu unterstützen, mit der Intention, eine starke Opposition zur C-Liste zu erreichen.

Die Aussage der Zeugin N steht dem nicht direkt entgegen. Sie sagte aus, Herr B sei nach der Vorstellung des Verfahrens aufgestanden und habe gesagt, dass alle eine Firma seien, zu der der Innendienst und auch der Außendienst gehörten und dass beide, Innendienst und Außendienst, im Betriebsrat adäquat vertreten sein sollten und er hat die Führungskräfte aufgefordert, die Mitarbeiter aufzufordern, an der Wahl teilzunehmen und falls sie Interesse haben, auch sich für die Wahl zu stellen. Dann sollten die Vorgesetzten dies unterstützen und nicht unterbinden. Die Zeugin meinte zwar, die Rede von Herrn B sei nicht tendenziös oder gegen den damaligen Betriebsrat oder seine Vorsitzende Frau C gerichtet gewesen, sondern so objektiv und neutral wie sie es geschildert habe. Herr B habe auf dem Führungskräfteseminar keine Unzufriedenheit mit dem damaligen Betriebsrat oder Frau C geäußert. Sie meinte, Herr B habe das System der Listenverteilung erklären lassen, um den Führungskräften deutlich zu machen, wie die Besetzung des Betriebsrats erfolge. Es sei gesagt worden, wenn eine kleine Liste sich zur Wahl stelle, könne sie auch in den Betriebsrat kommen. Für die Zeugin sei es eine neutrale Darstellung gewesen, es seien beide Modelle dargestellt worden, wenn es große Listen gebe oder wenn es kleine Listen gebe. Die Äußerungen des Personalleiters wiesen jedoch nach Aussage der Zeugin insgesamt eine klare Tendenz auf, nämlich, dass Innen- und Außendienst im Betriebsrat “adäquat” vertreten sein sollten. Das zielt in Richtung Zusammensetzung des Gremiums und dagegen, dass der Innendienst wie in der Wahlperiode 2010 bis 2014 nur fünf von dreizehn Sitzen hatte. Welchen anderen Sinn sollte es auch haben, dafür zu werben, dass weitere Listen in den Betriebsrat kommen und darauf hinzuweisen, kleine Listen könnten, wenn sie sich zur Wahl stellten, auch in den Betriebsrat kommen. Die Liste C war in der Amtszeit 2010 bis 2014 eine große Liste.

Die Aussagen der Zeugen/innen O, P, Q, R und S können dieses Beweisergebnis nicht schmälern. Diese Zeugen/innen konnten sich richtigerweise an eine “Verrats”-Äußerung des Personalleiters nicht erinnern oder haben diese verneint. Diese ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dort auch nicht gefallen. Auch soweit die Zeugen/innen die Präsentation des Wahlverfahrens isoliert betrachtet als objektiv und neutral in Erinnerung haben, entspricht dies den Tatsachen, denn dem Ausdruck der Folien der Präsentation lässt sich keine Tendenz entnehmen. Soweit jedoch die Zeugen/innen die Intention der Darstellung nicht wahrgenommen haben wollen, ist ihnen diese entweder nicht aufgefallen, weil sie selbst als Führungskräfte mit dem Verhalten des Betriebsrats nicht einverstanden waren, oder sie haben sie bemerkt, aber in ihren Aussagen unterdrückt, wie dies ja auch anfangs bei der Zeugin K zu sein schien. Wenn ihr nicht die Versicherung von Frau BB über die Empörung der Zeugin im Telefonat mit ihr vorgehalten worden wäre und sie nach etlichem Insistieren die deutliche Tendenz der Veranstaltung offenbart hätte, wäre letztere möglicherweise nicht zu Tage getreten.

Im selben Licht ist auch die Aussage der Zeugin O zu würdigen, Herr B habe nach der Präsentation des Wahlverfahrens dazu aufgerufen, dass alle sich an der Wahl beteiligen und hat auch die Führungskräfte dazu aufgefordert, die Mitarbeiter aufzufordern, sich an der Wahl zu beteiligen. Die Darstellung sei so objektiv und neutral gewesen, wie sie es jetzt geschildert habe, und sei nicht tendenziös oder gegen den Betriebsrat gerichtet gewesen. Sie denke, das Wahlverfahren sei ihnen so ausführlich dargestellt worden, weil es einfach einmal nötig gewesen sei, den Führungskräften zu erklären, wie das funktioniere.

Der Zeuge P konnte sich an Einzelheiten zu dem Thema Betriebsratswahl nicht erinnern, er hatte die Behandlung des Punktes Betriebsratswahl aber als objektiv in Erinnerung. Da er sich an Einzelheiten nicht erinnern konnte, war dies letztendlich nur sein Eindruck. Die von der Zeugin K bekundete Tendenz hat er offenbar nicht wahrgenommen. Der Zeuge Q wusste von dem Führungskräftetreffen vom 15. Oktober 2013 noch, dass ein Teil davon die anstehende Betriebsratswahl gewesen sei. Er wisse nicht mehr genau, was da gesagt worden sei. Er glaube, Thema sei auch die Entgeltrunde gewesen. Der Zeuge R bestätigte ebenfalls, dass Herr AA die Verfahrensweise einer Betriebsratswahl nach dem d’hondtschen Verteilungsverfahren vorgestellt und dargestellt habe, wie die Stimmenauszählung funktioniere. Er konnte sich nach seiner Aussage nicht daran erinnern, ob Herr B nach der Darstellung des Herrn AA noch etwas dazu kommentiert hat, was aber alle anderen Zeugen/innen mit unterschiedlichem Inhalt bestätigt haben. Schließlich war auch nach Erinnerung der Zeugin S alles sehr sachlich dargestellt und nicht tendenziös gegen den Betriebsrat gerichtet. Nach der Präsentation habe Herr B an die Führungskräfte appelliert, es zu unterstützen, wenn sich ein Mitarbeiter zur Wahl aufstellen lassen wolle. Er habe allgemein appelliert, sich an der Wahl zu beteiligen, was in deutlichem Gegensatz zu der von der Zeugin K am Ende glaubhaft wiedergegebenen tendenziösen Darstellung steht.

In diesem Kontext erscheint auch der von der Zeugin G geschilderte Vorfall in einem anderen Licht. Der Personalleiter B hat die Zeugin abends bei einer Außendiensttagung, als Teilnehmer in lockerer Runde in der Bar saßen, angesprochen, ob sie schon eine Meinung dazu hätte, bei der nächsten Betriebsratswahl wieder zu kandidieren, er könne sich auch vorstellen, wenn sie in den Reihen des Vorsitzes wäre. Sie hatte auch den Eindruck, er wolle seinen Einfluss geltend machen hinsichtlich der Ausgestaltung der Bedingungen einer Betriebsratsmitgliedschaft wie Anreise nach Limburg und Außendienststatus. Das geschah nach dem Eindruck der Zeugin nicht so, dass er sie dafür habe gewinnen wollen, sondern so, dass er mit ihr darüber gesprochen habe. Als Einzelereignis hört sich das harmlos an, im Rahmen der Gesamtstrategie mit dem Ziel einer anderen Betriebsratszusammensetzung passt es jedoch ins Bild.

Die Anfechtung der Wahl wegen der Verletzung von § 20 Abs.1 BetrVG ist nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften ausnahmsweise dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Nach st. Rspr. des BAG (BAG, Beschluss vom 15. November 2000 – 7 ABR 53/99 – Juris; BAG Beschluss vom 31. Mai 2000 – 7 ABR 78/98 – Juris) kommt es darauf an, ob bei einer hypothetischen Betrachtung eine ohne den Verstoß durchgeführte Wahl zwingend zu demselben Ergebnis geführt hätte. Dass die Beeinflussung der AT-Angestellten im Scheunentreffen, die in der “Verrats”-Äußerung gipfelte, und das Hinwirken im Scheunen- und Führungskräftetreffen auf die Aufstellung weiterer Listen, um eine starke Opposition zur Liste der Beteiligten zu 3) zu erreichen, nicht ohne Auswirkungen auf das Wahlergebnis geblieben wäre, lässt sich beim besten Willen nicht feststellen.

III.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.

Für Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht hinsichtlich der Beteiligten zu 1) bis 3) keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl sind höchstrichterlich geklärt. Für die Beteiligten zu 4) bis 8) war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage der Reichweite der Neutralitätspflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen zuzulassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …