LAG Hessen, 13.01.2017 – 14 Sa 979/15

März 25, 2019

LAG Hessen, 13.01.2017 – 14 Sa 979/15

Orientierungssatz:

Einzelfall einer erfolgreichen Berufung gegen ein Teilurteil, durch das die Beklagte zur Auskunftserteilung im Hinblick auf Bonusansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz verurteilt worden war.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2015 – 9 Ca 1/15 – abgeändert und die Klage, soweit ihr durch das Teilurteil stattgegeben worden ist, abgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht gelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich im Rahmen der ersten Stufe einer Stufenklage über einen Auskunftsanspruch der Klägerin wegen von dieser für die Jahre 2001 – 2009 beanspruchter Boni.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem Jahr 1993 beschäftigt. Ihren letzten Arbeitstag bei der Beklagten hatte sie im Jahr 1997.

Die Parteien haben in der Vergangenheit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten betreffend verschiedene Kündigungen, Bonusansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche geführt.

Mit Urteil vom 6. Juli 2000 hat das Hessische Landesarbeitsgericht (2 Sa 144/99) das Arbeitsverhältnis der Parteien im Rahmen einer gegen eine Kündigung der Beklagten vom 23. Dezember 1997 gerichteten Kündigungsschutzklage auf Grund eines Auflösungsantrags der Beklagten in diesem Verfahren zum 30. Juni 1998 aufgelöst (Urteilsabschrift Bl. 295 ff d.A.). Nachdem das Verwaltungsgericht den

Zustimmungsbescheid des Integrationsamts zu der Kündigung der Beklagten, die der Auflösungsentscheidung im Verfahren 2 Sa 144/99 zugrunde lag, mit Urteil vom 27. April 2004 aufgehoben hat und dies mit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. August 2005 rechtskräftig wurde, hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2006 (2 Sa 1566/06) das Urteil vom 6. Juli 2000 im Rahmen eines Restitutionsurteils aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits verschiedene weitere Kündigungsschutzklagen der Klägerin wegen der rechtskräftigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2005 abgewiesen worden. Die Verfahren wurden von der Klägerin ebenfalls nach Restitutionsklagen fortgeführt.

Unter dem 24. Oktober 2003 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gewählten Betriebsrat die “Betriebsvereinbarung und schuldrechtliche Absprache Vergütung im AT – Bereich” ab. Diese bildete ab dem Jahr 2004 jedenfalls auch die Grundlage für Bonuszahlungen an außertarifliche Mitarbeiterinnen wie die Klägerin. Voraussetzung für die Bonuszahlung hiernach war, dass die Mitarbeiter sich für die Teilnahme an diesem Bonussystem entschieden und in diesem Zusammenhang auf die vereinbarte Dynamisierung ihres Grundgehalts verzichteten. Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 287 d.A. Bezug genommen.

Im Jahr 2009 zahlte die Beklagte neben Annahmeverzugslohn auch Boni an die Klägerin nach. Sie rechnete für die Zeit von 2001 bis zum 30. Juni 2005 Boni ab, die den Durchschnittsbeträgen nach ihrer Ansicht der Klägerin vergleichbarer Mitarbeiter entsprachen. Da die Klägerin einen Verzicht auf die Dynamisierung ihres Grundgehalts nicht erklären konnte, wurden ihre Annahmeverzugsgehälter mit Dynamisierung abgerechnet.

Mit Urteil vom 29. April 2013 entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (Az.: 7 Sa 772/12), dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 8. Dezember 2004 zum 30. Juni 2005 aufgelöst worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde der Klägerin (Bl. 473 ff d.A.) war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht beschieden.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2009, bei Gericht eingegangen am 29. Dezember 2009, der Beklagten zugestellt am 14. Januar 2010, Stufenklage betreffend behauptete weitere Bonusansprüche für die Jahre 2001 – 2006 erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die ihr dem Grunde nach zustehenden Ansprüche seien nicht verjährt, weil sie erst habe Auskunftsklage erheben können, nachdem die Beklagte im Jahr 2009 ihr Leistungsbestimmungsrecht nach §315 Abs. 2 BGB ausgeübt und Boni abgerechnet habe. Außerdem sei für einen Verjährungsbeginn bis zur Rechtskraft der Restitutionsentscheidung im Jahr 2006 kein Raum. Insoweit hält sie den vorliegenden Fall nicht für vergleichbar mit dem, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2014 (5 AZR 593/12) zugrunde lag, weil sie – insoweit unstreitig – eine Reihe weiterer Kündigungen und entsprechende arbeitsgerichtliche Entscheidungen gegen sich stehen gehabt habe, mit denen ihre Bestandsschutzklagen rechtskräftig abgewiesen worden waren. Hierbei sei der Ausgang der jeweiligen Verfahren in arbeitsrechtlicher Hinsicht völlig offen gewesen, da teilweise wirksame Zustimmungsbescheide des Integrationsamts bzw. der Hauptfürsorgestelle vorgelegen hätten und es sich bei den Kündigungen um unterschiedliche Kündigungsgründe gehandelt habe, die noch keiner gerichtlichen Prüfung unterzogen gewesen seien. Sie hat weiter gemeint, es sei arglistig, wenn sich die Beklagte auf Verjährung berufe, weil sie dies in anderen nach dem Jahr 2006 geführten Verfahren nicht getan habe und sie, die Klägerin, deshalb darauf habe vertrauen dürfen, dass ihr auch jetzt nicht die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werde. Dies gelte auch deswegen, weil die Beklagte gerade die Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung gefördert und auf diese gedrängt habe. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Bonusansprüche stünden ihr aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie deshalb zu, weil die Beklagte durch den Ausspruch rechtswidriger Kündigungen rechtswidrig vereitelt habe, dass sie sich einen entsprechenden Bonus erarbeite.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar2010 (Bl. 19d.A.) hat die Beklagte im Hinblick auf ein damals zwischen den Parteien laufendes Mediationsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt. Die Klägerin hat sich dem Antrag mit am 12. März 2010 (Bl. 24d.A.) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz angeschlossen. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 15. März 2010 (Bl. 25d.A.) das Ruhen des Verfahrens angeordnet, der unter dem 22. März 2010 den Parteivertretern übersendet worden ist (RS. Bl. 24 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 (Bl. 28d.A.), bei Gericht eingegangen am 22. Dezember 2010, hat die Klägerin das Verfahren wieder aufgerufen, ihre Stufenklage auf Ansprüche aus dem Jahr 2007 erweitert und erneut das Ruhen des Verfahrens wegen eines ihrer Ansicht nach vorgreiflichen Verfahrens beantragt. Dem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 (Bl. 32 d.A.) zugestimmt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 28. Januar 2011 (Bl. 34 d.A.), an die Parteivertreter übersendet am 28. Januar 2011 (Bl. 32 d.A.), erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 (Bl. 41 d.A.), bei Gericht eingegangen am 29. Dezember 2011, hat die Klägerin das Verfahren wieder aufgerufen, ihre Stufenklage auf Ansprüche aus dem Jahr 2008 erweitert und gleichzeitig erneut das Ruhen des Verfahrens wegen eines ihrer Ansicht nach vorgreiflichen Verfahrens beantragt. Dem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Januar2012 (Bl. 48 d.A.) zugestimmt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 17. Januar 2012 (Bl. 49 d.A.), an die Parteivertreter übersendet am 19. Januar 2012 (RS. Bl. 48 d.A.), erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 (Bl. 57 d.A.) hat die Klägerin das Verfahren wieder aufgerufen, ihre Stufenklage auf Ansprüche aus dem Jahr 2009 erweitert und gleichzeitig erneut das Ruhen des Verfahrens beantragt, dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 (Bl. 62 d.A.) zugestimmt hat. Das Arbeitsgericht hat das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 15. Januar 2013 (Bl. 63 d.A.) angeordnet, der Beschluss ist an die Parteivertreter am 16. Januar 2013 (RS. Bl. 62 d.A.) übersendet worden.

Die Klägerin hat mit am 19. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz das Verfahren wieder aufgerufen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Höhe der an die Mitarbeiter der Gruppen Institutionelle im Bereich Investment-Banking / Aktien, Corporate Finance und strukturierte Finanzierung Inland sowie Ausland für die Jahre 2001 – 2009 gewährten Bonuszahlungen und die sich für sie daraus ergebenden Beträge zu erteilen und hierbei insbesondere Auskunft zu erteilen

    • wie sich die Abteilung WPIS In- und Ausland nach ihrem Ausscheiden verändert hat und wie diese strukturiert ist;
    • wie die Abteilung WPIS In- und Ausland und die nachfolgenden Gruppen organisatorisch und hierarchisch gegliedert waren;
    • wer – namentlich – jeweils Gruppenleiter und mit welchem Titel / Stellung nach innen und außen versehen war;
    • wie viele Mitarbeiter der Gruppenleiter jeweils zu verantworten hatte;
    • welche Mitarbeiter – namentlich – in den Gruppen beschäftigt waren und welche Boni und Sonderzahlungen in welcher Höhe und aufgrund welcher Bemessungsgrundlage und Kriterien an diese gezahlt wurden;
  2. 2.

    die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte hat durch Versicherung an Eides Statt ihres Vorstandsvorsitzenden Wolfang Kirsch zu erfolgen;

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie den sich nach den Auskünften der Beklagten gemäß dem Antrag zu 1. ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils Ersten eines Folgejahrs zu zahlen;

  4. 4.

    hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, ihr gemäß den Auskünften nach Klageantrag zu 1. Schadensersatz für die Jahre 2001 – 2009 in noch zu beziffernder Höhe abzüglich bereits gezahlter 180.435,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geforderten Bonuszahlungen, sodass auch kein Auskunftsanspruch bestehe. Dieser stehe weder ein gesetzlicher noch ein tariflicher Anspruch auf Zahlung eines Bonus zu, ebenso wenig lasse sich ein solcher aus der Rechtsfigur der betrieblichen Übung begründen. Ein Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz scheitere daran, dass sie an die Klägerin aufgrund von deren Illoyalität und der fehlenden Tätigkeit für sie im maßgeblichen Zeitraum zu Recht geringere Boni gezahlt habe.

Die Beklagte hat im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 28. Januar 2015 zu Protokoll (Bl. 134 d.A.) die Einrede der Verjährung erhoben.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Verjährung habe bereits mit Fälligkeit der Ansprüche und nicht erst nach dem Restitutionsurteil 2006 oder noch später eingesetzt. Sie hat insofern die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2014 (5 AZR 593/12) für einschlägig gehalten und gemeint, es sei ihr auch nicht verwehrt, sich auf diese, in der Reichweite bislang nicht ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu berufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei diese durch die zahlreichen ausgesprochenen Kündigungen auch nicht daran gehindert gewesen, ihre Bonusansprüche in

verjährungsunterbrechender Form gelten zu machen. Da die Ansprüche jeweils drei Jahre nach Ende des Jahres der Fälligkeit verjährt seien, der für das Jahr 2005 geltend gemachte Anspruch somit Ende 2008, sei die am 29. Dezember 2009 bei Gericht eingegangene Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Teil-Urteil vom 13. Mai 2015 der Auskunftsklage auf der ersten Stufe teilweise stattgegeben und zwar dem Tenor nach für den Zeitraum 2001 – 2009, den Entscheidungsgründen nach betreffend den Zeitraum 1997 – 2005 bzw. betreffend den Zeitraum 2001 – 2006. Es hat dies damit begründet, dass der Klägerin ein Anspruch auf Bonuszahlung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz zustehe und betreffend die Ansprüche für die Zeit von 2001 bis zum 30. Juni 2005 keine Verjährung eingetreten sei, weil der Klägerin die Erhebung einer verjährungshemmenden Klage bis zum Ergehen des Restitutionsurteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Februar 2006 unzumutbar gewesen sei.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. Juli 2015 zugestellte Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2015 – 9 Ca 1/15 – am 19. August 2015 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Oktober 2015 am 19. Oktober 2015 begründet.

Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe dem Antrag zu 1) bereits deshalb zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben, weil sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch auf Bonuszahlungen beziehe, die für den Zeitraum nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis an andere Mitarbeiter geleistet wurden. Unstreitig habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. April 2013 mit Ablauf des 30. Juni 2005 geendet. Warum sie darüber hinaus verpflichtet sein solle, Auskünfte über Bonuszahlungen zu erteilen, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen seien etwaige Bonusansprüche der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2005 durch die von ihr vorgelegte Betriebsvereinbarung “Vergütung im AT Bereich” geregelt. Aus dieser ergebe sich, dass die von ihr zu erteilende Auskunft ab 2004 nicht unter Einbeziehung der Gruppenleiter zu erteilen sei. Die damit geschuldete Auskunft sei aber bereits erteilt, sodass die Klage bereits deshalb abzuweisen sei.

Die Beklagte hält weiterhin potenzielle Ansprüche der Klägerin unverändert für verjährt. Abgesehen davon, dass die Klageerhebung der Klägerin jedenfalls mit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. August 2005 zumutbar gewesen wäre, seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anhängige und offene Kündigungsschutzverfahren kein Grund, der es einem Arbeitnehmer unzumutbar mache, von der Verjährung bedrohte Ansprüche in verjährungsunterbrechender Form geltend zu machen.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2015 – 9 Ca 1/15 – teilweise abzuändern und die Klage, soweit über sie durch Teilurteil entschieden wurde, insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Verurteilung sei jedenfalls bis einschließlich 2006 zu Recht erfolgt. Für das Jahr 2006 bestehe nämlich bereits deswegen noch ein Auskunftsanspruch, weil die Beklagte die Bonuszahlung für die jeweiligen Jahre jeweils – insoweit unstreitig – im darauffolgenden Jahr gewährt bzw. die Boni erst im Zeitraum 1/ II Quartal zur Auszahlung gebracht habe. Mithin müsse sie um die Zahlungen im Jahr 2006 wissen, um Kenntnis darüber zu erhalten, welche Boni für das Jahr 2005 gezahlt worden seien. Dementsprechend sei lediglich für die Zahlung und Gewährung ab dem Jahr 2007 derzeit der Auskunftsanspruch als unbegründet anzusehen.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, für die Jahre 2001 – 2006 stehe ihr ein Anspruch gegen die Beklagte auf Bonuszahlung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Insofern hat sie im Berufungstermin vom 13. Januar 2017 ausdrücklich klargestellt, auch betreffend die Jahre 2004 und 2005 werde der Anspruch ausdrücklich nicht auf die Betriebsvereinbarung gestützt, die bei der Beklagten in diesen Jahren bestand, sondern ausschließlich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Klägerin meint, ihre Ansprüche seien auch nicht verjährt. Das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht angenommen, der Ausgang der weiteren Verfahren sei völlig ungewiss gewesen und es könne frühestens mit erfolgreicher Restitution im Februar 2006 von ihrer Kenntnis der Ansprüche ausgegangen werden. Die Beklagte übersehe in ihrer Argumentation, dass eben kein Automatismus hinsichtlich des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses mit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verbunden gewesen sei, zumal den weiteren Kündigungen andere Zustimmungen des Integrationsamts und andere verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrunde lagen und die Aufhebung der ersten Zustimmung des Integrationsamts nur eine der neun rechtskräftigen Kündigungen beseitigt habe. Zudem habe sie Kenntnis über die Höhe der an sie für die Jahre 2001 – 2005 gezahlten Boni erst durch die tatsächliche Zahlung und Abrechnung im Jahr 2009 erhalten. Erst mit dieser Kenntnis habe aber der Lauf der Verjährung beginnen können.

Mit am 2. Januar 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz behauptet die Klägerin erstmals, die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin habe für die Dauer der Arbeitsrechtsstreitigkeiten hinsichtlich aller Arten von Ansprüchen, insbesondere aber im Hinblick auf Vergütungsansprüche jedweder Art auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Sie reicht insofern die Kopie eines Schreibens vom 2. März 1998 zur Akte (Bl. 645 d.A.) und behauptet, die Erklärung sei von der Beklagten durch Herrn Dr. A, den seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden und Herrn B, dem Leiter Personal, verantwortet worden. Ebenfalls sei Herr C mit der Angelegenheit befasst gewesen. Dieser könne bezeugen, dass eine entsprechende Erklärung ihr gegenüber abgegeben worden sei. Er habe vorab den Entwurf der Vereinbarung übermittelt und einen entsprechenden handschriftlichen Zusatz gefertigt. Insofern reicht die Klägerin die Kopie eines nicht unterzeichneten Faxes, datiert auf den 27. Februar 1998, zur Akte. Wegen der zur Akte gereichten Schriftstücke wird auf Bl. 645 ff d.A. Bezug genommen.

Im Hinblick auf das im Termin vom 13. Januar 2017 im “Original” zur Einsicht vorgelegte Schreiben vom 2. März 1998 hat der Klägervertreter zunächst namens der Klägerin auf Hinweis des Gerichts behauptet, das Schreiben vom 2. März 1998 sei von Herrn B und Herrn Dr. A unterzeichnet worden und die Originalurkunde vom 2. März 1998 sei ihr zeitnah zu diesem Datum per Post zugegangen. Auf den Vorhalt der Kammer, dass der dem vorgelegten Schreiben angeheftete Briefumschlag weder Adresse noch Briefmarke enthalte, erklärte der Klägervertreter, das Schreiben könne auch einfach eingeworfen worden sein.

Die Beklagte rügt den den behaupteten Verjährungsverzicht betreffenden Vortrag der Klägerin als verspätet. Hinsichtlich des im Termin vom 13. Januar 2017 im “Original” zur Einsicht gereichten Schreibens vom 2. März 1998 bestreitet sie mit Nichtwissen, dass es sich bei den Unterschriften um die des Herrn Dr. A und des Herrn B handelt, dass ein Verjährungsverzicht überhaupt in zurechenbarer Weise für die Beklagte im Schreiben vom 2. März 1998 unterschrieben worden sei und dass das Schreiben der Klägerin auf irgendeinem Weg zugegangen ist.

Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2b ArbGG und auch form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden, §§66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. Dies gilt auch, soweit die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung betreffend die Jahre 2006 – 2009 wendet. Unbeschadet der Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen ist insoweit für die Beschwer der Beklagten der rechtskraftfähige Inhalt des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils maßgeblich.

II.

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Allerdings ist die Auskunftsklage der Klägerin, soweit das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat, hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen der Stufenklage nach § 254 ZPO vorliegen. Wenn dies nicht der Fall wäre, hätte dies lediglich Auswirkungen auf die Zulässigkeit der unbezifferten Zahlungsklage, nicht aber auf die Zulässigkeit der in erster Stufe gestellten Auskunftsklage, die allein Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit § 611 BGB zu.

a) Ein Auskunftsrecht besteht, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und/oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Tatsachen unschwer mitteilen kann. Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt der Nebenpflichten durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt, aus der sich wechselseitig Pflichten zur Rücksichtnahme ergeben. Die Auskunft kann verlangt werden, soweit sie den Verpflichteten nicht übermäßig belastet und die Auskunftserteilung zumutbar ist (BAG 19. April 2005 – 9 AZR 188/04 – AP Nr. 39 zu § 242 BGB Auskunftspflicht). Das erforderliche Informationsbedürfnis fehlt, wenn der geltend gemachte Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt (BAG 27. Juni 1990 – 5 AZR 334/89 – BAGE 65, 150; BGH 7. Dezember 1988 – IV AZR 290/87 – NJW-RR 1989, 450).

b) Für die Jahre 2006 – 2009 hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Auskunftsanspruch, weil ihr für diese Jahre unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Bonusanspruch zustehen kann. Aufgrund der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. April 2013 (7 Sa 272/12), steht rechtskräftig fest, dass die Kündigung der Beklagten vom 8. Dezember 2004 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2005 aufgelöst hat. Im fraglichen Zeitraum bestand damit zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr. Soweit die Klägerin gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt hat, steht dies der Annahme einer rechtskräftigen Entscheidung nicht entgegen (BAG 22. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 – BAGE 148, 349). Bei der Verfassungsbeschwerde handele es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf (BAG 7. November 2002 – 2 AZR 297/01 – BAGE 103, 190). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr auch nicht betreffend das Jahr 2006 der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu, weil ihr Arbeitsverhältnis im ersten Halbjahr des Jahres 2005 noch bestanden hat und ihr für 2005 daher noch ein Bonusanspruch zustehen könnte. Zwar ist es richtig, dass die Beklagte die jeweiligen Boni erst im Folgejahr zur Auszahlung gebracht hat. Der Antrag der Klägerin ist aber darauf gerichtet, die “für” die jeweilige Jahre an andere Mitarbeiter gewährten Bonuszahlungen mitzuteilen und nicht, Auskunft über die “in” den jeweiligen Jahren gezahlten Boni zu erteilen. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin, zu erfahren, welche Boni die Beklagte an andere Mitarbeiter für das Jahr 2006 – also im Jahr 2007 – geleistet hat, besteht nicht.

c) Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Auskünfte besteht auch nicht betreffend die in den Jahren 2001 – 2004 an andere Mitarbeiter gezahlten Boni. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz für das Jahr 2004 vor dem Hintergrund, dass in diesem Zeitraum von der Beklagten die Boni auf Grund einer bei ihr bestehenden Betriebsvereinbarung gezahlt wurden, überhaupt in Betracht kommt. Mögliche Auskunftsansprüche für den Zeitraum 2001 – 2004 wären jedenfalls verjährt.

aa) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, §199 Abs. 1 BGB.

(1) Ein unterstellter Auskunftsanspruch der Klägerin wäre betreffend den Bonus für das Jahr 2001 im Jahr 2002, für das Jahr 2002 im Jahr 2003, für das Jahr 2003 im Jahr 2004 und für das Jahr 2004 im Jahr 2005 fällig geworden und zwar jeweils spätestens im zweiten Quartal. Da die Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht für die Beklagte tätig war, ergäbe sich ein Bonusanspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Anspruch des

Arbeitnehmers aus Annahmeverzug entsteht während des Annahmeverzugs sukzessive entsprechend der dem Vergütungsanspruch zu Grunde liegenden Regelung. Die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den jeweiligen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – BAGE 149, 169; BAG 24. Juni 2015 – 5 AZR 509/13 – BAGE 152, 75).

Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Auskunftsansprüche betreffend das jeweilige Jahr auch Kenntnis von diesen und die Klageerhebung war ihr zumutbar.

(a) Die von §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – BAGE 149, 169). Etwas anderes gilt nur, wenn und solange dem Arbeitnehmer die Erhebung einer die Verjährung hemmenden Klage, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, unzumutbar ist (BAG 13. März 2013 – 5 AZR 424/12 – BAGE 144, 322; BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – BAGE 149, 169).

Die Klägerin behauptet hier selbst nicht, dass sie Tatsachen, die das Entstehen ihres Anspruchs betrafen, nicht kannte. Zwar beruft sie sich darauf, erst mit der durch die Beklagte durchgeführten Abrechnung habe sie beurteilen können, ob diese gemäß § 315 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB nach billigem Ermessen erfolgt sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin hier mit ihrer unbezifferten Zahlungsklage auf letzter Stufe gar keinen Anspruch auf richterliche Festsetzung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sondern einen Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz geltend macht, bedürfte es aber auch für eine auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gestützte Klage keiner zuvorigen Ermessensausübung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann die richterliche Gestaltung gemäß §315 Abs. 3 Satz 2 BGB klageweise vielmehr geltend machen, sobald der Arbeitgeber als Inhaber des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts die Bestimmung der Leistung verzögert, § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Halbsatz.

Der Klägerin war die Klageerhebung auch nicht unzumutbar. Insbesondere wenn der betroffene Arbeitnehmer selbst annimmt, dass die Zustimmung des Integrationsamts zu einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung unwirksam ist, ist ihm die Klage auf Annahmeverzugslohn zumutbar. Der ungewisse Ausgang der die Zustimmung des Integrationsamts betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren und hiervon abhängig, die Ungewissheit des Entstehens eines Restitutionsgrunds führt nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung (BAG 24. September 2014 – 5AZR 593/12 – BAGE 149, 169). So lag der Fall hier. Etwas anderes gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deswegen, weil diese eine Vielzahl von Kündigungsschutzklagen führte, die nach Obsiegen vor dem Verwaltungsgerichtshof wieder aufgenommen werden mussten. Es war der Klägerin unbenommen, hier jeweils für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzklagen Hilfsanträge auf Auskunft für die maßgeblichen Zeiträume zu stellen, die den Streitwert nicht erhöht hätten. Auch Hilfsanträge wirken verjährungsunterbrechend.

bb) Die Verjährung wurde nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Kündigungsschutzklagen durch die Klägerin gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich ist hierfür jedoch eine Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist. Die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (BGH 26. September 2012 – VIIIZR 240/11 – Juris; BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – BAGE 149, 169; BAG 24. Juni 2015 – 5 AZR 509/13 – BAGE 152, 75). Dies folgt aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2015 (- 5 AZR 509/13 – BAGE 152, 75) zutreffend festgestellt, dass die Auslegung, die Klage auf Feststellung der Ansprüche sei bereits mit der Kündigungsschutzklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erhoben, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist. Es hat dazu festgestellt, die Kostenrisiken, die mit der Obliegenheit entstehen, zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ggf. vor rechtskräftigem Abschluss der Kündigungsschutzprozesse einzuklagen, seien durch rechtliche Gründe gerechtfertigt. Die insofern für tarifliche Ausschlussfristen geltenden Grundsätze könnten auf die in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geregelte Hemmung der Verjährung nicht übertragen werden. Dem schließt sich die Kammer an. Die objektive Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren nach Fälligkeit ist mit dem durch tarifliche Ausschlussfristen üblicherweise vorgegebenen Zeitrahmen nicht zu vergleichen.

cc) Die laufende Verjährung wurde auch nicht durch die von der Klägerin erhobene Restitutionsklage gehemmt, da diese lediglich darauf gerichtet ist, das frühere Verfahren in die Lage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückzuversetzen. Die Wirkungen der Restitutionsklage gehen damit im Hinblick auf eine Hemmung der Verjährung nicht über die des Ausgangsverfahrens hinaus (BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – BAGE 149, 69).

dd) Die Verjährung war auch nicht gemäß § 206 BGB gehemmt. Die Klägerin war insbesondere nicht durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung gehindert. Die Voraussetzung des § 206 BGB kann nur dann vorliegen, wenn der Berechtigte ohne jedes Eigenverschulden an der Klageerhebung gehindert war, weil er auf die Richtigkeit der gerichtlichen Sachbehandlung vertraute (BAG 7. November 2002 – 2 AZR 297/01 – Juris; BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – BAGE 149, 169). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da die Klägerin die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch das Landesarbeitsgericht gerade nicht als unabwendbares Ereignis hingenommen und auf dessen Richtigkeit vertraut hat, sondern hiergegen weiter vorgegangen ist. Wie bereits dargelegt, war es der Klägerin ohne weiteres möglich, für den Fall des Obsiegens mit der jeweiligen Bestandschutzklage für den maßgeblichen Zeitraum Auskunftsansprüche betreffend die zu zahlenden Boni zu erheben.

ee) Die Verjährungsfristen waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Jahr 2009 bereits abgelaufen. Die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB für einen möglichen Auskunftsanspruch betreffend den für das Jahr 2004 zu zahlenden Bonus endete am 31. Dezember 2008, die Auskunftsansprüche betreffend für die Vorjahre zu zahlende Boni jeweils am 31. Dezember des Vorjahres.

ff) Die Beklagte hat die Verjährungseinrede im Termin vor dem

Arbeitsgericht am 28. Januar 2015 wirksam zu Protokoll erhoben. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie der Klägerin gegenüber auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätte. Die Klägerin hat nicht in einer ihrer Darlegungslast genügenden Weise vorgetragen, dass die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin ihr gegenüber einen wirksamen Verjährungsverzicht erklärt hätte. Ihr Vortrag ist unsubstantiiert und widersprüchlich. Sie ist für die Erklärung eines Verjährungsverzichts durch die Beklagte und deren Zugang überdies beweisfällig geblieben.

(1) Betreffend das von ihr im Berufungstermin am 13. Januar 2017 vorgelegte “Original” einer solchen Verzichtserklärung vom 2. März 1998 hat die Klägerin nicht substantiiert zu deren Zugang bei sich vorgetragen, was nach §130 Abs. 1 BGB Wirksamkeitserfordernis wäre. Nach siebenjähriger Verfahrensdauer und zwei Jahre nach Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte hat die Klägerin in dem eine Woche vor der mehrfach auf ihr Betreiben verlegten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz erstmals einen Verjährungsverzicht der Beklagten behauptet. Hier trägt die Klägerin allerdings nichts zum Zugang dieser Erklärung vor. Sie behauptet nur ohne jeden Tatsachenvortrag, dass die “entsprechende Erklärung gegenüber der Klägerin von der Beklagten abgegeben worden ist” und dass ihr der – unstreitig nicht unterzeichnete – Entwurf einer solchen Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 27. Februar 1998 “übermittelt” worden sei und benennt hierfür einen Zeugen. Auf den Zugang des Entwurfs einer solchen Erklärung bei der Klägerin kommt es jedoch nicht an.

Auf entsprechende Nachfrage im Beruf ungsterm in am 13. Januar 2017 behauptete die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten sodann zunächst, die Originalurkunde vom 2. März 1998 sei ihr zeitnah zu diesem Datum per Post zugegangen. Auf den Vorhalt der Kammer, dass der der Urkunde angeheftete Briefumschlag weder Adresse noch Briefmarke aufweist, erklärte der Klägervertreter sodann namens der Klägerin, das Schreiben könne auch einfach eingeworfen worden sein.

(2) Abgesehen davon, dass der Vortrag der Klägerin zum angeblichen Zugang der Erklärung vom 2. März 1998 widersprüchlich und unsubstantiiert ist, hat sie ihn auch nicht unter Beweis gestellt und ist insofern beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat im Termin ausdrücklich bestritten, dass der Klägerin eine entsprechende Urkunde zugegangen ist. In dem am 2. Januar 2017 per Fax bei Gericht eingegangen Schriftsatz hat die Klägerin lediglich unter Beweis gestellt, eine entsprechende Erklärung sei durch den seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden Hr. A und den Leiter Personal B “verantwortet” worden und der seinerzeitigen Betriebsratsvorsitzende habe den Verzicht “befürwortet und vermittelt”. In der Sitzung hat sie ebenfalls keinen Beweis für ihre Behauptungen zum Zugang angeboten.

(3) Die Klägerin ist überdies für ihre Behauptung beweisfällig geblieben, dass das Schreiben vom 2. März 1998 tatsächlich durch den Vorstandsvorsitzenden der Rechtsvorgängerin der Beklagten A und den Personalleiter B unterzeichnet worden ist. Die Beklagte hat die Echtheit der Unterschriften unter der vorgelegten Originalurkunde nach Einsicht im Berufungstermin zulässig bestritten. Einen Beweis für ihre Behauptung, die Unterschriften seien echt, hat die Klägerin nicht angeboten. Insbesondere ist insoweit das Beweisangebot in ihrem Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 unzureichend, da die Klägerin hier lediglich etwas nebulös vortragen lässt, Herr A und Herr B hätten diese Erklärung “verantwortet”.

gg) Der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Einrede ist insbesondere nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, wie die Klägerin meint, weil die Beklagte bisher nicht oder nur vereinzelt die Einrede der Verjährung erhoben hätte und der Klägerin gegenüber unstreitig im Jahr 2009 noch Bonus und Vergütungsansprüche abgerechnet hat. Es ist einem Schuldner unbenommen, die von ihm als zutreffend anerkannten Ansprüche trotz Verjährung zu erfüllen und sich, soweit er Ansprüche für unbegründet hält, auf die Einrede der Verjährung zu berufen. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die von ihr als gegeben angesehen Ansprüche im Jahr 2009 erfüllt. Im Übrigen existierte zum Zeitpunkt der Abrechnung im Jahr 2009 die eindeutige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verjährungsbeginn in Restitutionsfällen noch nicht.

d) Betreffend das Jahr 2005 kann ebenfalls dahinstehen, ob ein Anspruch der Klägerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz trotz der bei der Beklagten seit dem Jahr 2004 angewendeten Betriebsvereinbarung überhaupt in Frage käme. Auch ein unterstellter Auskunftsanspruch betreffend Bonusansprüche für das Jahr 2005 ist verjährt. Nichts anderes gälte im Übrigen für unterstellte Ansprüche betreffend die Jahre 2001 – 2004, sofern man der oben dargelegten Auffassung der Kammer nicht folgt und die Auffassung vertritt, die Verjährung dieser Ansprüche habe erst mit dem Restitutionsurteil im Jahre 2006 begonnen.

aa) Ein unterstellter Auskunftsanspruch betreffend die für das Jahr 2005 zu zahlenden Boni wäre im Jahr 2006 fällig geworden, sodass die Verjährung am 31. Dezember 2006 begonnen hätte. Gleiches gälte für die Ansprüche für die Zeit von 2001 bis 2004, wenn man davon ausgeht, vor Ergehen des Restitutionsurteils im Jahre 2006 sei der Klägerin die Klageerhebung nicht zumutbar gewesen.

bb) Durch die am 29. Dezember 2009 bei Gericht eingegangene Klage, der Beklagten zugestellt am 14. Januar 2010, ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO zwei Tage vor ihrem Ablauf gehemmt worden. Der Lauf der Verjährung begann aber, was das Arbeitsgericht übersehen hat, gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB spätestens am 30. September 2010 erneut, sodass mit Ablauf des 1. Oktober 2010 jedenfalls Verjährung eintrat. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung nach Absatz 1 sechs Monate nachdem das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Maßgeblich ist die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts. Das Arbeitsgericht hat vorliegend auf beiderseitigen Antrag hin mit Beschluss vom 15. März 2010 das Verfahren ruhend gestellt.

Maßgebend für den Lauf der sechsmonatigen Frist des § 204 Abs. 2 BGB ist der Zugang des Ruhensbeschlusses bei den Parteien (LAG Niedersachsen 16. Januar 2012 – 9 Sa 395/11 – Juris). Der Ruhensbeschluss vom 15. März 2010 ist ausweislich des Abvermerks unter dem 22. März 2010 an die Prozessbevollmächtigten übersendet worden. Selbst wenn man eine einwöchige Postlaufzeit und damit einen Zugang des Ruhensbeschluss erst am 29. März 2010 unterstellte, hätte die Hemmung der Verjährung damit spätestens mit Ablauf des 29. September 2010 geendet und es wäre zwei Tage später, also mit Ablauf des 1. Oktober 2010 Verjährung eingetreten (zur Berechnung vergl. LAG Niedersachsen 16. Januar 2012 – 9 Sa 395/11 – Juris).

cc) Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen den Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt wurden, als sie übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragten. Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach §204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Einverständnis des Klägers ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten seitdem nicht weiter, liegt darin kein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des §204 Abs. 2 Satz 2 BGB führte. Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung endet auch dann sechs Monate nach Eintritt des Stillstands (BGH 16. März 2009 – 2 ZR 32/08 – GmbH HR 1209, 937).

dd) Es ist auch nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach § 204 Abs. 2 BGB die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt gewesen wäre, weil innerhalb der letzten drei Monate vor dem 29. September 2010 zwischen den Parteien noch Vergleichsverhandlungen geführt worden wären. Dies hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht behauptet. Angesichts der Tatsache, dass bereits im Februar 2010 ein Mediationsverfahren zwischen den Parteien geführt wurde, kann auch nicht unterstellt werden, dass dies noch am 29. Juni 2010 andauerte.

ee) Als das Verfahren von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2010, bei Gericht am 22. Dezember 2010 eingegangen, wieder aufgerufen wurde, war mithin bereits Verjährung eingetreten.

ff) Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall wäre, weil die Verjährung gemäß § 203 BGB noch bis zwei Tage vor Wiederaufruf des Verfahrens gehemmt gewesen wäre, ist Verjährung jedenfalls in der Folgezeit eingetreten. Bereits am 28. Januar 2011 wurde erneut auf Betreiben der Klägerin das Ruhen des Verfahrens angeordnet- nicht etwa das Verfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt – sodass gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB jedenfalls in den ersten Augusttagen des Jahres 2011 die verjährungshemmende Weiterführung des Verfahrens wiederum geendet hätte und die zweitägige restliche Verjährungsfrist weiter gelaufen wäre. Bis zum Wiederaufruf des Verfahrens im Dezember 2011 wäre mithin jedenfalls die volle dreijährige Verjährungsfrist für solche Ansprüche abgelaufen, bei denen die Verjährung im Jahr 2006 begonnen hat.

III.

Die Klägerin hat gemäß § 91 ZPO die Kosten der Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil zu tragen.

IV.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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