LAG Hessen, 13.05.2014 – 15 Sa 1301/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 13.05.2014 – 15 Sa 1301/13

Eine Benachteiligung iSv. § 3 AGG setzt eine weniger günstige Behandlung in einer vergleichbaren Situation vor. Eine vergleichbare Situation erfordert eine objektive Eignung für eine ausgeschriebene Stelle. Zu der objektiven Eignung für die Stelle eines Rechtsanwalts in einer international tätigen Kanzlei kann auch das Erreichen von Mindestnoten in den Examen gehören.

Verlangt eine international tätige Kanzlei berechtigt überdurchschnittliche Examina, so reichen zwei Benotungen mit der Note “befriedigend” nicht aus.

Ausnahmsweise war die Entschädigungsklage auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil der Kläger auf seiner eigenen Homepage noch zur Zeit seiner Bewerbung bei der Beklagten den Umgang mit Mandanten und Mandaten in “Anwaltsfabriken” als äußerst schlecht dargestellt hatte.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2013 – 9 Ca 1365/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Der Kläger beansprucht eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung wegen seines Lebensalters.
2

Die Beklagte ist eine weltweit tätige Anwaltspartnerschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates A in den Vereinigten Staaten von Amerika. Sie unterhält ausweislich ihres Briefbogens Anwaltsbüros in B., C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R und in S. Mehr als 90% der weltweiten Arbeitnehmer und Partner der Beklagten sind der deutschen Sprache nicht mächtig. In ihrer Partnerschaft existieren drei hierarchische Ebenen. Angestellte Anwälte beginnen ihre Karriere als Associate und können nach circa sieben Berufsjahren zum Partner befördert oder in die Position eines Counsel versetzt werden. Ab dem achten Berufsjahr beschäftigt die Beklagte typischerweise keine Associates mehr.
3

Sie inserierte in der Neuen Juristischen Wochenschrift vom 17. Januar 2013 eine Stellenanzeige. In dieser heißt es:

„Eröffnen Sie sich eine neue Perspektive als Rechtsanwalt (m/w) in G in einem der Fachbereiche

· Banking & Finance

· Employment & Benefits

· Real Estate

· Tax

Wir suchen Berufseinsteiger und Rechtsanwälte mit erster Berufserfahrung. Neben überdurchschnittlichen Examina und hervorragenden Englischkenntnissen verfügen Sie idealerweise über L.L.M. oder Promotion. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, im Team an spannenden Projekten zu arbeiten und kreative Lösungen für unsere Mandanten zu entwickeln. Sie sind interessiert? Dann sprechen Sie uns bitte an.“

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Auch die Stellenanzeige enthält in der Fußzeile den Hinweis auf die Partnerschaft nach amerikanischem Recht.
5

Der 1953 geborene Kläger ist promovierter Rechtsanwalt und betreibt seit 1988 eine Rechtsanwaltskanzlei in T mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Familienrecht, Forderungsbeitreibung, Mietrecht, Straf- und Zivilrecht. Er betreibt eine eigene Homepage. Darauf hieß es auszugsweise (Bl. 188 d.A.):

„Der Beruf – Die Berufung

Viele Anwälte organisieren sich in „Anwaltsfabriken“. In solchen Fabriken sind Sie eine Nummer, die am Fließband behandelt und herumgeschoben wird. Wenn ein Anwalt in eine andere Kanzlei wechselt, die bisher immer Ihre Prozess-Gegner vertreten hat, haben Sie das Nachsehen. Wo bleibt das Vertrauen, das Sie in Ihren Anwalt gesetzt haben?

Als Einzelanwalt bin ich ganz alleine für Sie da. Sie haben immer den gleichen Ansprechpartner. …“

6

Mit Stand am Tag vor der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer fehlt auf der Homepage des Klägers der erste Absatz. Er hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, er habe diese Änderung vorgenommen.
7

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 18. Januar 2013. Das Schreiben hat – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung – folgenden Inhalt:

„……….,
ich bewerbe mich auf Ihre Stellenanzeige. Ich bin seit 1988 hier in T als Rechtsanwalt tätig, jedoch grundsätzlich örtlich ungebunden. Ich habe, wie aus den beigefügten Bewerbungsunterlagen ersichtlich, zwei Prädikatsexamen und bin darüber hinaus promoviert. Sehr gute Englischkenntnisse sind selbstverständlich.
…“

8

Zu den dem Bewerbungsschreiben beigefügten Unterlagen (Bl. 30 – 41 d.A.) gehört auch das Abiturzeugnis des Klägers (Bl. 32 – 34 d.A.). Aus dem Abiturzeugnis ergibt sich, dass der Kläger vor Beginn der 12. Klasse das Pflichtfach Englisch mit der Note „ausreichend“ abgeschlossen hat. Sein Lebenslauf (Bl. 31 d.A.) und die weiteren Bewerbungsunterlagen lassen nicht erkennen, dass er danach Kontakt mit der englischen Sprache hatte. Die beigefügten Examenszeugnisse aus den Jahren 1979 und 1983 lassen jeweils die Note „befriedigend“ erkennen, nicht hingegen die Punktzahl. Ausweislich der Bescheinigungen des Landesjustizprüfungsamtes U aus den Jahren 1979 und 1983 hat der Kläger beim ersten Staatsexamen mit 7 Punkten den 36. Platz von 175 Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, eingenommen und beim zweiten Staatsexamen mit wiederum 7 Punkten den 141. Platz von 402 Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, eingenommen (Bl. 151, 152 d.A.).
9

Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 sandte die Beklagte die Bewerbungsunterlagen zurück und teilte dem Kläger mit, dass er nicht in die engere Wahl genommen worden sei. Sie begründete dies damit, dass er einige Merkmale des Anforderungsprofils zwar erfülle, andere für sie wichtige Punkte hingegen nicht. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 6 der Akten Bezug genommen.
10

Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 (Bl. 7, 8 d.A.) forderte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von € 10.000,00 und Schadenersatz in Höhe von € 50.000,00 sowie Erstattung seiner Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.761,08.
11

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013, der am 25. Februar 2013 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen und der Beklagten am 13. März 2013 zugestellt worden ist, hat er eine im Antrag zu 1. auf Auskunftserteilung wegen der vorgesehenen Jahresvergütung der annoncierten Stelle gerichtete Klage erhoben, die im Antrag zu 2. auf Zahlung gemäß Auskunft gerichtet war. Nachdem die Beklagte die Anlage B2 (Bl. 107 – 111 d.A.) zu den Akten gereicht hat, in der das Gehalt eines Associates im 1. Jahr mit € 100.000,00 angegeben ist, haben die Parteien den Rechtsstreit im Antrag zu 1. übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 215 d.A.).
12

Gleichlautende Klageverfahren hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Rechtsanwälte V und gegen die Partnergesellschaft Rechtsanwälte W vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingeleitet.
13

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei wegen seines Alters diskriminiert worden. Das ergebe sich daraus, dass die Beklagte Berufseinsteiger und Rechtsanwälte mit erster Berufserfahrung gesucht habe. Er hat gemeint, er habe die geforderten Englischkenntnisse nachgewiesen. Die Reichweite dieser Sprachkenntnisse hätten im Bewerbungsgespräch geklärt werden können und müssen. Er hat behauptet, diese seien aufgrund langjähriger Lebens- und Berufserfahrung auch mit englischen Mandanten völlig ausreichend vorhanden. Er hat behauptet, er verfüge über überdurchschnittliche Examina, denn er habe zu den 20% bzw. 35% besten Examinierten seines jeweiligen Jahrgangs gehört. Er hat auch gemeint, es handele sich bei seinen Examina um so genannte Prädikatsexamina und noch darauf verwiesen, dass zu Zeiten seiner Examina noch eine Notenskala bis maximal 15 Punkte gegolten habe. Er habe auch keinen zweifelhaften Ruf, sondern habe in der Vergangenheit einen Rechteinhaber in Urheberrechtssachen vertreten. Er hat gemeint, wenn das Bewerbungsverfahren diskriminierungsfrei abgelaufen wäre, würde er die Stelle bekommen haben, denn er sei objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Er hat die Auffassung vertreten, es bedürften zudem besonders diejenigen Bewerber des Schutzes vor Diskriminierung, die nicht jede Voraussetzung des Anforderungsprofils erfüllten, weil gerade in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen gefordert würden, die nicht zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung seien. Ungleichbehandlungen dürften nur auf die Beschäftigungspolitik, den Arbeitsmarkt und die berufliche Bildung zielen. Als Entschädigungssumme hat er einen Betrag in Höhe von circa € 60.000,00 für angemessen gehalten.
14

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Entschädigung nach dem Ermessen des Gerichtes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2013 zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich nicht ernstlich auf die Annonce beworben. Das ergebe sich bereits daraus, dass er sich unspezifisch beworben habe, obwohl sie vier Stellen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten ausgeschrieben habe. Zudem bewerbe er sich regelmäßig in gleichem Zuschnitt auf Stellenanzeigen von Anwaltskanzleien, die er für diskriminierend halte. Er habe deswegen auch eine erhebliche Anzahl an Verfahren vor Gericht geführt. Sie hat gemeint, ein Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung ergebe sich auch daraus, dass der Kläger seine Stellung als Einzelanwalt auf seiner von ihm betriebenen Homepage als deutlichen Vorteil darstelle und dort benannte „Anwaltsfabriken“ demgegenüber deutlich schlechter darstelle. Dem Kläger sei auch keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung widerfahren. Der Kläger habe sich nicht in einer vergleichbaren Situation wie die anderen Bewerber befunden, denn er habe sich nicht auf eine konkrete Stelle beworben. Außerdem habe das Alter des Klägers bei der Entscheidung, ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, keine Rolle gespielt. Vielmehr habe der Nachweis von den erforderlichen belastbaren Englischkenntnissen gefehlt. Sie hat behauptet, ein weit überwiegender Teil der anfallenden Arbeit werde bei ihr in englischer Sprache abgewickelt. Zudem verfüge der Kläger nicht über zwei mit dem Ergebnis „voll befriedigend“ bestandene Examina. Sie hat gemeint, ihre Anforderung nach mindestens einem derart bestandenen Examen werde aus der Stellenanzeige deutlich. Sie hat gemeint, weil der Kläger behauptet habe, er habe zwei Prädikatsexamina, dann aber zwei Zeugniskopien mit jeweils der Note „befriedigend“ vorgelegt habe – und auch ohne eine Punktzahl dazu anzugeben – habe er mit einer Absage rechnen müssen, weil er damit versucht habe, sie über seine tatsächliche Qualifikation in die Irre zu führen. Außerdem habe sie sich nicht mit der im Internet veröffentlichten Tätigkeit des Klägers als so genannter Abmahnanwalt identifizieren lassen wollen. Die Suche nach „Berufseinsteigern und Rechtsanwälten mit erster Berufserfahrung“ hat sie aufgrund ihrer Unternehmerfreiheit für gerechtfertigt gehalten, weil die für die speziellen und hochkomplexen bei ihr zu bearbeiteten Rechtsmaterien erforderliche Lernfähigkeit typischerweise umso höher sei, je näher der Abstand zum Referendariat sei. Sie benötige auch als Berufseinsteiger weniger hoch vergütete Rechtsanwälte, um die nach Stundensätzen bemessene Tätigkeit in der Vergütungsstruktur ausgewogen abzubilden. Außerdem seien die angebotenen Stellen jeweils mit niedrigen Beträgen budgetiert, so dass insoweit auch nur Anwälte bis zum Ablauf des siebten Berufsjahres in Betracht gekommen seien. Sie hat gemeint, die Besetzung der Stelle eines Associates mit einem Rechtsanwalt, der über erheblich mehr Berufsjahre verfüge, würde den Betriebsfrieden bei ihr gefährdet haben. Sie hat die Auffassung vertreten, die in der Stellenanzeige genannten Kriterien „erste Berufserfahrung“ und „Berufseinsteiger“ seien altersunabhängig. Erste Berufserfahrung hätten auch Bewerber gesammelt, die seit Jahren als Rechtsanwalt tätig seien.
17

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2013 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 219 – 223 d. A.).
18

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit vorgenanntem Urteil abgewiesen. Zwar habe der Kläger durch die Beklagte eine ungünstigere Behandlung erfahren, weil ihm bereits im Vorfeld der eigentlichen Besetzungsentscheidung die Chance auf eine Einstellung genommen worden sei, weil die Beklagte ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Aber der Kläger habe sich nicht in einer vergleichbaren Situation im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG befunden. Die Beklagte habe belastbare Englischkenntnisse verlangen dürfen und es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger über derartige für die Tätigkeit zwingend erforderlichen Englischkenntnisse verfüge. Die vom Kläger im Bewerbungsschreiben gewählte Formulierung enthalte keine Begründung. Aufgrund des Abiturzeugnisses könne nicht auf gute Englischkenntnisse geschlossen werden. Der Lebenslauf gebe nur Tätigkeiten in Deutschland wieder. Auf seine Behauptung, seine Englischkenntnisse seien aufgrund langjähriger Lebens- und Berufserfahrung auch mit englischen Mandanten völlig ausreichend, komme es nicht an, denn er habe bereits im Bewerbungsschreiben konkret angeben müssen, wann und wo er sich Englischkenntnisse angeeignet habe. Deswegen habe die Beklagte nicht auf das Vorhandensein belastbarer Englischkenntnisse schließen können. Insoweit sei auch allein sein Bewerbungsschreiben maßgeblich. Das pauschale Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen, dass die Beklagte die ausgeschriebenen Stellen mit Rechtsanwälten besetzt habe, sei unbeachtlich, weil nicht hinreichend konkret. Da bereits eine unmittelbare Diskriminierung nicht vorliege, könne dahinstehen, ob eine solche wegen seines Alters erfolgt sei.
19

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 13. Mai 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
20

Er meint, zur objektiven Eignung gehöre nur die Fähigkeit die ausgeschriebene Stelle grundsätzlich verrichten zu können. Alles andere gehöre zur individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikation und müsse nicht in jeglicher Anforderung erfüllt werden. Mit der Befähigung zum Richteramt und der Zulassung zur Anwaltschaft erfülle er die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle eines Rechtsanwalts. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass er objektiv nicht geeignet sei. Es sei auch nicht ersichtlich, welche geforderte Art und welches geforderte Maß von Englischkenntnissen dem Urteil zugrunde lägen. Die getroffene Unterscheidung sei willkürlich und unklar. Darauf könne keine angeblich mangelnde Eignung gestützt werden. Er meint, es bleibe unklar, warum die von ihm beim Abitur erzielten und nachgewiesenen Kenntnisse nicht ausreichend sein sollen, insbesondere wenn man die zwischenzeitlich zusätzlich beruflich erworbenen Englischkenntnisse berücksichtige. Er meint, für den Fall, dass seine Englischkenntnisse nicht hinreichend sein sollten, bestünde die Möglichkeit, diese in kurzer Zeit zu vervollkommnen. Ohne diese Möglichkeit könne man ihn nicht als objektiv ungeeignet brandmarken. Er meint zudem, auf Abiturnoten, die älter als 10 Jahre seien, komme es ohnehin nicht an. Außerdem sei 1973 noch nicht annähernd so viel Wert auf Englischkenntnisse gelegt worden, wie heute. Deswegen sei es verdeckte Altersdiskriminierung, wenn bei älteren Bewerbern entscheidender Wert auf Englischzertifikate gelegt werde. Zumal diese erst seit einigen Jahren angeboten würden. Er meint, das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag, wonach er seine Englischkenntnisse durch das Abiturzeugnis dokumentiert habe und im Übrigen aufgrund langjähriger Lebens- und Berufserfahrung, auch mit englischen Mandanten, völlig ausreichend vorhanden seien, nicht berücksichtigt. Außerdem lasse das Urteil nicht erkennen, wie er seinen Vortrag konkreter hätte gestalten können, zumal die Beklagte keine Nachweise gefordert habe, sondern die Stellenanzeige nur mitteile, man möge sie als Interessierter ansprechen. Das Urteil lasse auch unberücksichtigt, dass die Beklagte auf ihrer Karriereseite keine Sprachkenntnisse fordere.
21

Die Beklagte schiebe unzulässig Anforderungsmerkmale nach. Er meint noch, das Arbeitsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er könne sehr wohl mit Nichtwissen bestreiten, denn er könne interne Tatsachen der Beklagten nicht konkret Bestreiten. Das Arbeitsgericht habe es auch unterlassen, Ansprüche wegen mittelbarer Diskriminierung zu prüfen.
22

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2013 – 9 Ca 1365/13 – abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Entschädigung nach dem Ermessen des Gerichtes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2013 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Sie meint nach wie vor, nur derjenige könne die auf den ausgeschriebenen Stellen auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten, der über belastbare Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift verfüge. Sie habe das Erfordernis belastbarer Englischkenntnisse auch nicht explizit erwähnen müssen, denn das ergebe sich bereits aus den ausgeschriebenen Stellen.
25

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründungs- und -erwiderungsschrift sowie den Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 2014 (Bl. 278 – 280 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
26

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. September 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.
27

I. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (vgl. BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 – Rn. 16, EzA AGG § 15 Nr. 16). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Anlage B2 – derentwegen er den ursprünglichen Auskunftsantrag für erledigt erklärt hatte – und seinen zunächst auf Zahlung gemäß Auskunft gerichteten Antrag einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht, und den Mindestbetrag der angemessenen Entschädigung mit einen Jahresgehalt in Höhe von € 100.000,– beziffert.
28

II. Ein Anspruch des Klägers auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG besteht nicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen.
29

1. Der Kläger ist als Bewerber „Beschäftigter“ nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Dabei spielt es keine Rolle, ob er für die ausgeschriebene Tätigkeit objektiv geeignet ist (BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 – Rn. 18, EzA AGG § 15 Nr. 16). Auch auf die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung kommt es nicht an. Das Fehlen einer solchen würde allenfalls zum Einwand treuwidrigen Verhaltens des Bewerbers führen (BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 697/10 – Rn. 24, EzA AGG § 15 Nr. 17).
30

2. Die Beklagte ist als „Arbeitgeberin“ passiv legitimiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen nach Absatz 1“ des § 6 AGG„beschäftigt“. Arbeitgeber eines Bewerbers ist also der, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis gebeten hat (BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 – Rn. 19, EzA AGG § 15 Nr. 16).
31

3. Der Entschädigungsanspruch ist rechtzeitig geltend gemacht worden.
32

a) Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle einer Bewerbung beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG). Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 hat die Beklagte dem Kläger eine Absage erteilt. Dieser hat am 30. Januar 2013 einen Entschädigungsanspruch schriftlich geltend gemacht. Im Weiteren ist der Beklagten die Klageschrift am 13. März 2013 zugestellt worden. Mangels anderweitigen Sachvortrags der Parteien ist deshalb unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten davon auszugehen, dass die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG gewahrt ist.
33

b) Mit der am 5. Februar 2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Entschädigungsanspruch auch innerhalb der dreimonatigen Klageerhebungsfrist des § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht.
34

4. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. § 15 Abs. 2 AGG enthält nur eine Rechtsfolgenregelung, für die Anspruchsvoraussetzungen ist auf § 15 Abs. 1 AGG zurückzugreifen (BAG 16. Februar 2012 – 8 AZR 697/10 – Rn. 30, EzA AGG § 15 Nr. 17).
35

Die Beklagte hat den Kläger weder unmittelbar noch mittelbar in unzulässiger Weise (§§ 1, 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) benachteiligt.
36

a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – zu denen auch das Alter zählt – eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die nachteilige Maßnahme muss dabei unmittelbar an das verbotene Merkmal anknüpfen bzw. mit diesem begründet werden.
37

Vorliegend fehlt es bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung, weil der Kläger sich nicht in einer „vergleichbaren Situation“ mit den zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbern bzw. den letztlich eingestellten Bewerbern befand. Der Kläger besitzt die objektive Eignung für eine der von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen nicht.
38

aa) Der Kläger erfuhr zwar eine weniger günstige Behandlung als die Bewerber, die zu einem Gespräch eingeladen wurden. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung liegt nämlich auch dann vor, wenn der Bewerber – wie hier der Kläger – nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab in einem Bewerbungsverfahren ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt bereits in der Versagung einer Chance (st. Rspr., vgl. BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 – Rn. 24, EzA AGG § 15 Nr. 16).
39

bb) Der Kläger befand sich jedoch nicht in einer „vergleichbaren Situation“ zu den zum Vorstellungsgespräch eingeladenen bzw. letztlich für die Stellenbesetzungen sogar ausgewählten Bewerbern.
40

(1) Das Vorliegen einer „vergleichbaren Situation“ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 14. November 2013 – 8 AZR 997/12 mwN.) voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen.
41

Dabei ist für die Beurteilung der damit stets erforderlichen objektiven Eignung nicht nur auf das formelle und bekanntgegebene Anforderungsprofil, das der Arbeitgeber erstellt hat, zurückzugreifen und abzustellen. Maßgeblich sind vielmehr die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Bewerber in redlicher Weise stellen durfte, weil sie der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung entsprechen, die an die jeweilige Tätigkeit gestellt werden. Zwar darf der Arbeitgeber über den einer Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen des Stelleninhabers grundsätzlich frei entscheiden. Durch überzogene Anforderungen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des allgemeinen Diskriminierungsschutzes de facto beseitigen (BAG 14. November 2013 – 8 AZR 997/12– mwN.).
42

Entgegen der Auffassung des Klägers sind weder die Forderung nach einer Mindestnote noch die Anforderung an die Fremdsprachenkenntnisse, die die Beklagte gestellt hat, dem Bereich der individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikation des Bewerbers zuzuordnen. Sie gehören vielmehr zum Bereich der objektiven Geeignetheit der Bewerber. Zunächst ist es grundsätzlich zulässig, in einem Stellenprofil eine bestimmte Mindestnote oder sonstige besondere Qualifikationen zu fordern (BAG 24. Januar 2013 – 8 AZR 429/11 – Rn. 36; 14. November 2013 – 8 AZR 997/12– Rn. 31 juris). Diesem Grundsatz schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dies sei auf die Fälle der Gewinnung von Führungskräften beschränkt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Für diese Auffassung gibt es auch im Gesetz keine Stütze. Auch aufgrund eines Vergleichs mit dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist dies nicht angezeigt (vgl. LAG Köln, 20. November 2013 – 5 Sa 317/13– Rn 45 juris). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der geforderten Mindestbewertung der beiden Examina als „überdurchschnittlich“ mit Blick auf die bei der Beklagten übliche Einstiegsvergütung für Associates im ersten Jahr mit € 100.000,00 nicht um ein überzogenes oder willkürliches Auswahlkriterium.
43

(2) Die Beklagte hat in ihrer Stellenanzeige Berufseinsteiger und Rechtsanwälte mit erster Berufserfahrung mit „überdurchschnittlichen Examina“ für die Fachbereiche „Banking & Finance“, „Employment & Benefits“, „Real Estate“ und „Tax“ gesucht.
44

Der Kläger verfügt nicht über zwei überdurchschnittliche Examen. Auch wenn man die Besonderheiten des juristischen Examens und die unterschiedliche Bewertung der Abschlussnoten in den verschiedenen Bundesländern sowie den Wechsel in der Notenskala, die in U noch bis zur Herbstprüfung des Jahres 1982 die Anwendung einer 15-Punkte-Skala bedeutete (vgl. BGH 31. März 2003 – NotZ 41/02 – Rn. 11, zitiert nach juris), berücksichtigt, so handelt es sich bei zwei Examen mit jeweils 7 Punkten um keinen überdurchschnittlichen Abschluss. Nach § 12 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPO) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (Ges.Bl. U S. 386), die bei Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung des Klägers am 29. Mai 1979 galt, entspricht die Bewertung mit der Note „befriedigend“ einer Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht und die Prüfungsnote „befriedigend“ ist einem Punkterahmen von 7 bis 8 Punkten zugeordnet. Damit hat der Kläger nicht nur kein überdurchschnittliches erstes Examen abgelegt, sondern zudem auch noch diese Note nur mit der geringsten Punktzahl erreicht. Auch nachdem der Kläger unter Geltung der 18-Punkte-Skala am 2. Februar 1983 in U sein zweites Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ und 7 Punkten abschloss, hat er keine überdurchschnittliche Leistung erbracht, denn die Bewertung der Note „befriedigend“ hat sich damit nicht geändert. Die Erweiterung im Punkterahmen auf 7 bis 9 Punkte ändert an dem Ergebnis eines nicht überdurchschnittlichen zweiten Staatsexamen ebenfalls nichts.
45

(3) Danach entsprach der Kläger bereits im ersten Punkt den Anforderungen der ausgeschriebenen Stellen nicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Beklagte von der zumindest beim ersten Staatsexamen des Klägers noch anwendbaren 15-Punkte-Skala Kenntnis hatte und auch nicht darauf, dass der Beklagten die der Note „befriedigend“ entsprechende Punktzahl unbekannt war, weil der Kläger für die ausgeschriebenen Stellen objektiv ungeeignet ist.
46

(4) Die objektive Nichteignung des Klägers war offensichtlich seinen den Bewerbungsunterlagen beigefügten Zeugniskopien zu entnehmen.
47

(5) Darauf, ob er zudem über nicht hinreichende Englischkenntnisse in Ansehung der Stellenausschreibung verfügt, kommt es nicht mehr an. Ebenso wenig ist dem Einwand der Beklagten, der Kläger erhebe die Klagen rechtsmissbräuchlich nachzugehen.
48

b) Da der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet war, scheidet auch eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG wegen seines Alters aus. Auch ein Entschädigungsanspruch wegen mittelbarer Diskriminierung setzt eine konkrete Betroffenheit des Benachteiligten voraus (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 33; Däubler/Bertzbach/Schrader/Schubert AGG 3. Aufl. § 3 Rn. 51). Damit stellt sich das Verbot der mittelbaren Diskriminierung letztlich als Hilfsmittel zur Durchsetzung des eigentlichen Verbots unmittelbarer Diskriminierung dar (vgl. Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz 2. Aufl. Rn. 246; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 3 Rn. 20; so auch: Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 127, die das Verbot der mittelbaren Diskriminierung als Beweiserleichterung für das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung betrachten). Scheidet eine konkrete Betroffenheit eines abgelehnten Bewerbers wegen dessen objektiver Ungeeignetheit für die ausgeschriebene Stelle aus, so scheitert daran auch ein Entschädigungsanspruch wegen einer möglicherweise vorliegenden mittelbaren Diskriminierung (BAG 14. November 2013 – 8 AZR 997/12–, zitiert nach juris).
49

5. Die Kammer gelangt zudem zu dem Ergebnis, dass ein etwaiger Entschädigungsanspruch des Klägers auch ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen ist, (§ 242 BGB).
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a) Im Falle von Ansprüchen nach § 15 AGG kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Erwerb der Rechtsstellung als Bewerber dann als unredlich erscheinen, wenn die Bewerbung allein deshalb erfolgt ist, um Entschädigungsansprüche zu erlangen. Für die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung, dh. den Rechtsmissbrauch, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet, wobei der Arbeitgeber Indizien vortragen muss, die geeignet sind, den Schluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit zuzulassen (BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 – Rn. 54, EzA AGG § 15 Nr. 16; 24. Januar 2013 – 8 AZR 429/11–, jeweils zitiert nach juris).
51

b) Die Beklagte hat – insbesondere mit ihrem Hinweis auf die vom Kläger betriebene Homepage – ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorgebracht, der Kläger habe sich nicht ernsthaft beworben. Zwar kann ein zu forderndes krasses Missverhältnis zwischen dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stellen und der Qualifikation des Klägers, das die Ernsthaftigkeit der Bewerbung in Frage stellen kann, nicht festgestellt werden. Die Beklagte kann auch nicht mit ihrem Hinweis auf weitere vom Kläger erhobene Klagen gehört werden, denn es ist nicht bekannt, ob der Kläger sich auch auf andere nicht an Berufseinsteiger gerichtete Stellenanzeigen beworben hat. Aber die Beklagte weist zunächst zutreffend darauf hin, dass obwohl die Rechtsgebiete, in denen sie Stellen ausgeschrieben hat, erheblich unterschiedliche Anforderungen an das Wissensgebiet eines Anwalts stellen und der Kläger seine Bewerbung nicht auf eine der genannten Stellen ausgerichtet hat, sondern bereits im Bewerbungsschreiben nur „die Stellenanzeige“ in Bezug nimmt. Ihr Verweis auf die vom Kläger für seine eigene Kanzlei betriebene Homepage, ist jedoch geeignet, den Schluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers zuzulassen. Auf dieser Homepage, greift der Kläger so genannte Großkanzleien, wie diejenige der Beklagten mit mehr als 40 zB. am Standort G tätigen Anwälten erheblich an. So erhebt er den Vorwurf, Mandanten würden als Nummer bewertet, würden wie in einer Fabrik am Fließband behandelt und herumgeschoben. Der Kläger behauptet dort, der Fall, dass ein in der Kanzlei tätiger Anwalt zu einer Kanzlei wechselt, die Prozessgegner des Mandanten vertreten hätten, führe für den Mandanten zu einem Nachteil. Damit wirft er den in Großkanzleien, die er als „Anwaltsfabriken“ und „Fabriken“ bezeichnet, tätigen Anwältinnen und Anwälten vor, dort würden Mandate nicht im jederzeitigen Sinne des Mandanten sorgfältig bearbeitet und bezweifelt (zumindest mittelbar) die Wahrung des Mandatsgeheimnisses durch die in Großkanzleien tätigen Anwältinnen und Anwälte. Dies gilt erst recht in Ansehung des zweiten unmittelbar folgenden Absatzes (nunmehr erster Absatz). Diese öffentlichen Äußerungen des Klägers zeigen ausdrücklich, dass der Kläger an der Arbeit eines Rechtsanwalts in einer Großkanzlei massiv Kritik übt und bringen seine negative Auffassung über den Umgang mit Mandanten und Mandaten in Großkanzleien zum Ausdruck. Die dennoch erfolgte Bewerbung des Klägers bei der Beklagten sieht die Kammer daher als krassen und unüberwindbaren Widerspruch an, der zu dem Schluss führt, dass die Bewerbung des Klägers bei der Beklagten nicht als ernsthaft angesehen werden kann. Im weiteren bewertet die Kammer auch die Herausnahme des ersten Absatzes am Tag vor dem Kammertermin im Berufungsrechtszug als Bestätigung für diese Beurteilung. Der Kläger hat die Homepage insofern geändert, um diesen Widerspruch aus der Welt zu schaffen. Dieser lag aber zum Zeitpunkt der Bewerbung, der Absage und auch der Geltendmachung und Klageerhebung dauerhaft und darüber hinaus fortgesetzt vor.
52

Der Kläger hat die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
53

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 72 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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