LAG Hessen, 13.05.2015 – 6 Sa 7/14

April 28, 2019

LAG Hessen, 13.05.2015 – 6 Sa 7/14

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt vom 07. November 2013 – Az. 12 Ca 3100/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über Betriebsrentenansprüche.

Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin sagte für alle bis einschließlich 28. Februar 1993 eingetretenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Leistungsplan 1980 der A , einer Unterstützungskasse, dessen Trägerunternehmen u. a. die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin ist, zu (im Folgenden: “Leistungsplan 1980”).

Die Klägerin war bzw. ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21. Januar 1986 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 08. August 2013, Bl. 51, 52 d. A.) und des Arbeitsvertrages vom 14. September 1994 (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 08. August 2013, Bl. 54, 55 d. A.) in der Gläserfertigung im Werk Frankfurt am Main der Beklagten beschäftigt. In den Arbeitsverträgen ist jeweils auf den gültigen Manteltarifvertrag der Hessischen Metallindustrie verwiesen.

Die Klägerin hat nach der Geburt ihres Sohnes am 13. Oktober 1990 zunächst nach Ablauf der Mutterschutzfristen Erziehungsurlaub, der seinerzeit 18 Monate betrug, in Anspruch genommen. Da die Klägerin keine Unterbringungsmöglichkeit für ihren Sohn hatte, hat sie das Arbeitsverhältnis nach dem 12. April 1992 nicht fortgesetzt.

Am 14. September 1994 haben die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag befristet bis zum 12. März 1995 geschlossen. Die Klägerin ist auf der Grundlage dieses Vertrages seit 12. September 1994 wieder in der Gläserfertigung im Werk Frankfurt am Main tätig.

Die Klägerin hat u.a. unter Bezugnahme auf § 19 a des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (im Folgenden: “MTV”) gemeint, dass sie in einem Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung seit dem 20. Oktober1986 stehe, so dass sie Ansprüche auf eine Betriebsrente gemäß dem Leistungsplan 1980 habe.

§ 19 a a. F. MTV lautet auszugsweise wie folgt:

“…

Arbeitnehmer, die im Anschluss an den gesetzlichen Erziehungsurlaub zur Betreuung eines Kindes aus dem Betrieb ausscheiden, haben einmalig einen Anspruch auf Wiedereinstellung auf einem vergleichbaren und gleichwertigen Arbeitsplatz, es sei denn, ein geeigneter Arbeitsplatz ist im Zeitpunkt der Wiedereinstellung nicht vorhanden und steht auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung.

Voraussetzung ist eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit.

Der Anspruch ist bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes begrenzt.

Frühere Beschäftigungszeiten werden bei der Wiedereinstellung angerechnet.

Betriebe mit weniger als 500 Arbeitnehmer sind von dieser Regelung ausgenommen.”

Im Werk Frankfurt am Main der Beklagten waren unstreitig zu keiner Zeit mehr als 500 Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen beschäftigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. Juli 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Klägerin meint, ihre frühere Betriebszugehörigkeit sei zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ende der gesetzlichen Elternzeit aus. Die Klägerin meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes seien alle Voraussetzungen des § 19 a MTV erfüllt. Die Beklagte beschäftige mehr als 500 Arbeitnehmer. Es sei erstinstanzlich vorgetragen worden, dass die Beklagte alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aller Fertigungsstätten aus München, dem Firmensitz der Beklagten verwalte, sodass die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten in München getroffen werden. Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Beweislast der Klägerin unzumutbar überhöht. Der Leiter des Betriebsrates in Regen der Beklagten habe der Klägerin bestätigt, dass das Werk Frankfurt am Main und selbst das größere Werk Regen lediglich pro forma selbstständig seien. Die Beklagte gehe wohl fälschlich davon aus, dass die Existenz einer Arbeitnehmervertretung für die Selbstständigkeit eines Betriebsteils spreche. Die Klägerin meint auch, das Arbeitsgericht und die Beklagte würden eine falsche Definition des Betriebsbegriffs zugrunde legen. Insbesondere bei der sog. Überlastungsquote seien alle Betriebe und Betriebsteile zusammenzurechnen. Es komme lediglich darauf an, ob die Unternehmensführung aufgrund der Größe des Unternehmens die zusätzlichen Belastungen tragen könne. Eine besondere Bedeutung des Werks in Frankfurt, welche eine Sonderstellung im Unternehmen darstelle, sei nicht erkennbar.

Die Klägerin beantragt,

abändernd festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr im Falle des Eintritts des Versorgungsfalls eine Betriebsrente nach dem Leistungsplan 1980 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und verweist zunächst darauf, dass die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis vom 20. Oktober 1986 bis zum 12. April 1992 keine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente nach dem Leistungsplan 1980 erworben hat, da sie die Voraussetzungen des § 30 f Abs. 1 BetrAVG nicht erfüllt. Die Beklagte meint weiter, dass das Arbeitsgericht zutreffend ausführe, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Betriebsrente nach dem Leistungsplan aus dem am 12. September 1994 begründeten Arbeitsverhältnis erworben hat, da sie nicht in den Bereich der Begünstigten gemäß § 1 Ziff. 1 des Leistungsplans 1980 falle. Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht darauf verwiesen – so die Beklagte -, dass grundsätzlich eine Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten nicht in Betracht komme. Etwas anderes ergäbe sich vorliegend auch nicht aus der Tarifnorm, die bei Begründung des zweiten Arbeitsverhältnisses Gültigkeit hatte, nämlich § 19 a MTV, da von der Regelung Betriebe mit weniger als 500 Arbeitnehmern ausgenommen seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin handle es sich bei dem Betrieb in Frankfurt am Main auch um einen selbstständigen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG. Der Betrieb in Frankfurt werde vom dortigen Betriebsleiter geleitet. Diese Funktion habe von 1981 bis 2000 B ausgeübt. Die Beklagte legt als Anlage B 10 zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 die Stellenbeschreibung “Leiter der Verkaufsniederlassung”, der seinerzeitigen Bezeichnung des Werks Frankfurt am Main nebst Anlagen vor (Bl. 221-227 d. A.). Hier heißt es u. a. unter der Überschrift “Führungsaufgabe” und der Überschrift “interne Organisation” wie folgt:

“- Mitarbeiter – Motivation. Regelmäßige Gespräche und Zielvereinbarungen.

– Personalplanung, – Beschäftigung, – Einsatz und – Betreuung zusammen mit dem Vertriebsleiter VN und Fertigungsleiter im Rahmen mit den personalpolitischen Grundsätze.

– Abhalten von Sitzungen mit dem Betriebsrat, insbesondere vertrauensvolle Zusammenarbeit auf der Grundlage der personalpolitischen Zielsetzungen und Richtlinien.”

Die Beklagte meint, ein gewichtiges Indiz für einen selbstständigen Betrieb sei auch die Existenz eines gewählten Betriebsrates. Die Beklagte legt eine Betriebsvereinbarung Arbeitszeit der Verkaufsniederlassung Frankfurt am Main vom 23. Juli / 12 August 1992 als Anlage B 12 zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 vor, die unterzeichnet ist von der Betriebsratsvorsitzenden, dem Leiter der Verkaufsniederlassung Frankfurt am Main und dem Personalleiter sowie dem Vertriebsleiter Deutschland der Beklagten. Die Beklagte behauptet, das letzte Wort über die Entscheidung über Einstellung, Entlassung, Versetzung, Direktionsrecht, Arbeitszeiten etc. habe der Leiter der Verkaufsniederlassung in Frankfurt am Main gehabt und nicht die Personalleitung in München. Die Beklagte meint, die Klägerin habe substantiiert nichts Gegenteiliges vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 07. November 2013 – 12 Ca 3100/13 – ist statthaft (§§8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung der Klägerin jedoch unbegründet. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin sagte für alle bis einschließlich 28. Februar 1993 eingetretenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Leistungsplan 1980 der A, einer Unterstützungskasse, dessen Trägerunternehmen u. a. die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin ist, zu. Die Klägerin unterfiel bei Einstellung zum 20. Oktober 1986 dem Geltungsbereich des Leistungsplans 1980. In dem dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom 21. Januar 1986 (Bl. 51, 52 d. A.) ist auch geregelt, dass die Klägerin automatisch an der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der A teilnimmt und für sie der Leistungsplan 1980 in der jeweils gültigen Fassung gilt. Mit dem Arbeitsgericht geht aber auch das Berufungsgericht davon aus, dass dieses Arbeitsverhältnis der Parteien dann zum 12.April 1992 mit dem Ende des Erziehungsurlaubs der Klägerin beendet wurde. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren hatte, ist sie auch ohne unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gemäß Leistungsplan 1980 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden (§ 30 f BetrAVG).

Aus dem zum 12. September 1994 neu begründeten Arbeitsvertrag aus September 1994 (Bl. 54, 55 d. A.) konnte die Klägerin keine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gemäß Leistungsplan 1980 mehr erwerben, da für Neueinstellungen nach dem 28. Februar 1993 diese Versorgungsordnung nicht mehr gilt. Der Geltungsbereich kann dabei auch nicht durch die Anrechnung der Beschäftigungszeit vom 20. Oktober 1986 bis zum 12. April 1992 gemäß § 19 a MTV eröffnet werden. Zum einen ändert nämlich die Vereinbarung der Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten nichts daran, dass das zweite Arbeitsverhältnis der Klägerin “erst” am 12. September 1994 begonnen hat. Zum anderen ist § 19 a MTV a. F. bzw. § 21 MTV n. F. im Streitfall nicht anwendbar, da der Beschäftigungsbetrieb in Frankfurt am Main nicht mehr als 500 Arbeitnehmer hat. Der Manteltarifvertrag enthält keine Definition des Betriebsbegriffs. In einem solchen Fall legen die Tarifvertragsparteien regelmäßig den allgemeinen Betriebsbegriff zugrunde. In der Rechtspraxis wird allgemein der Betriebsbegriff verwendet, den insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz prägt. Dabei ist für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil der Grad der Verselbstständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruckkommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG gilt ein Betriebsteil als selbstständiger Betrieb. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betrieb betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb (vgl. BAG, 17.01.2007 – 7 ABR 62/05 – RdN. 15 und BAG, 20.08.2008 – 9 AZR 620/07 RdN. 48). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG vor. Der Betrieb Frankfurt am Main ist räumlich weit vom Hauptbetrieb München entfernt. Deshalb wurde in Frankfurt am Main auch ein eigenständiger Betriebsrat gewählt. Dahingestellt bleiben kann daher, inwieweit der Betrieb Frankfurt am Main selbstständig im Sinne des § 1 BetrVG ist.

Nach dem Streitgegenstand gemäß Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht zu entscheiden, ob und ggf. unter Berücksichtigung welcher Beschäftigungszeiten die Klägerin Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach einer anderen Versorgungsordnung als dem Leistungsplan 1980 hat.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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