LAG Hessen, 13.07.2015 – 16 TaBVGa 165/14

April 22, 2019

LAG Hessen, 13.07.2015 – 16 TaBVGa 165/14
Leitsatz:

1.

Zum Entstehen und Enden des Restmandats des Betriebsrats.
2.

Die Mitgliedschaft im restmandantierten Betriebsrat endet nicht durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse seiner Mitglieder.
3.

Die Mitglieder des im Restmandat befindlichen Betriebsrats haben ein auf die Dauer des Restmandats begrenztes Zugangsrecht zu den Betriebsräumen sowie elektronischen Zugang zum Firmennetzwerk in der Weise, wie er im Vollmandat bestand.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2014 – 20 BVGa 449/14 3 wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren um den ungehinderten Zugang des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb sowie zum Firmennetzwerk des Arbeitgebers einschließlich seines Email-Postfachs.

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) ist ein Technologieunternehmen. Bei ihr ist für den Betrieb in A, C – Platz ein aus 3 Mitgliedern bestehender Betriebsrat (Antragsteller) gebildet, dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 3 ist.

Zum 31. Dezember 2013 kündigte der Arbeitgeber den Mietvertrag des Betriebsgebäudes C – Platz und räumte diesen Standort. Nach Dezember 2013 überließ der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden den vom Betriebsrat bisher genutzten Firmen-Laptop, über den der Betriebsrat Zugriff zum Firmennetzwerk einschließlich der Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen hatte. Dem Betriebsrat war eine E-Mail-Adresse eingeräumt. Ferner verfügte der Betriebsratsvorsitzende über eine persönliche E-Mail-Adresse. Ende Januar 2014 einigten sich Arbeitgeber und Betriebsrat darauf, dass dieser für seine Tätigkeit Besprechungsräume in dem Objekt D- Straße in A buchen kann. Derzeit führen jedenfalls noch 3 im Betrieb beschäftigte Mitarbeiter (einschließlich des Betriebsratsvorsitzenden) Kündigungsschutzklagen. Im Juni 2014 sperrte der Arbeitgeber den elektronischen Zugang des Betriebsratsvorsitzenden zum Firmennetzwerk und widerrief den ihm gestatteten Zugang zum Gebäude in der D- Straße in A.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I (Bl. 109-114 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen im Wesentlichen stattgegeben. Zur Ausübung der sich aus dem Restmandat des Betriebsrats nach § 21b BetrVG ergebenden Betriebsratstätigkeiten habe der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden Zugang zu ihrem Betrieb in der D- Straße und zum Firmennetzwerk zu gewähren.

Dieser Beschluss wurde dem Arbeitgeber haben 6. August 2014 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 8. September 2014 (Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 20. Oktober 2014 am 20. Oktober 2014 begründet.

Der Arbeitgeber ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Betriebsrat nicht mehr bestehe. Der Beteiligte zu 3 sei kein Betriebsratsmitglied mehr. Der Arbeitgeber habe den Betrieb geschlossen, das heißt die Mietverträge beendet, die Arbeitsverträge gekündigt und die Tätigkeit eingestellt. Auch dem Betriebsratsvorsitzenden sei zum 30. April 2014 ordentlich gekündigt worden. Dagegen habe dieser Kündigungsschutzklage erhoben und erstinstanzlich obsiegt. Der Arbeitgeber habe hiergegen Berufung eingelegt. Aufgrund seiner außerordentlichen Kündigung vom 18. Juni 2014 habe der Arbeitgeber den Zugang des Betriebsratsvorsitzenden zu dessen persönlichem E-Mail Postfach sowie dem des Betriebsrats gesperrt. Sämtliche Befugnisse des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden seien erloschen, da die Amtszeit des Betriebsrats gemäß § 21 S. 3 BetrVG am 31. Mai 2014 geendet habe. Es bestehe auch kein Restmandat. Ende 2013 sei das Mandat des ehemaligen Betriebsrats nicht in ein Restmandat gewechselt, da zu diesem Zeitpunkt nicht alle Arbeitsverhältnisse rechtlich beendet gewesen sein. Jedenfalls seien keine Tätigkeiten des Betriebsrats im Rahmen der Betriebsstilllegung mehr notwendig. Interessenausgleich und Sozialplan seien abgeschlossen, der ehemalige Betrieb A tatsächlich stillgelegt. Es würden auch keine Abwicklungsarbeiten mehr ausgeführt. Ein Regelungsbedarf für ein Restmandat bestehe daher nicht mehr. Der Betriebsratsvorsitzende sei mit Ablauf der Kündigungsfrist zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, das heißt seit 30. April 2014, an der Ausübung der Betriebsratstätigkeit nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG verhindert. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlösche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jedenfalls habe eine Mitgliedschaft des Betriebsratsvorsitzenden im Betriebsrat durch die außerordentliche Kündigung vom 12. Juni 2014 geendet. Der Betriebsratsvorsitzende habe Führungskräfte in einer eidesstattlichen Versicherung der Begehung von Straftaten bezichtigt. Im Übrigen sei ein Betriebsratsmitglied während eines Kündigungsrechtsstreits nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG verhindert. Zwar sei über die außerordentliche Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die außerordentliche Kündigung jedoch nicht offensichtlich unwirksam. Diese habe insbesondere nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedurft, da ein solcher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Ferner sei das Restmandat auf die Wahrnehmung der im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte beschränkt. Die außerordentliche Kündigung stehe in keinem Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung, sondern beruhe ausschließlich auf den ehrverletzenden Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden. Ferner habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Betriebsratsvorsitzende keinen Anspruch auf Zugang zu seinem ehemaligen persönlichen E-Mail-Account beim Arbeitgeber habe. Ein persönlicher E-Mail Account des Betriebsratsvorsitzenden sei weder erforderlich, noch aufgrund der ehrverletzenden Äußerungen dem Arbeitgeber zumutbar. Jedenfalls sei der Beschluss des Arbeitsgerichts hinsichtlich des 2. Absatzes des Beschlusstenors aufzuheben, da dieser keine Beschränkung des Zugangsrechts auf den Zeitraum eines etwaigen Restmandats enthalte.

Der Arbeitgeber beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2014 -20 BVGa 449/14 – abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, er befinde sich weiterhin im Restmandat. Dieses könne die regelmäßige Amtszeit von 4 Jahren überdauern. Nach dem Vortrag des Arbeitgebers sei die Betriebsstätte spätestens zum 30. April 2014 geschlossen worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestehe ein Restmandat. Es fielen weiterhin Betriebsratstätigkeiten an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 80 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, §§ 935,940 ZPO. Eine Befriedigungsverfügung ist trotz ihrer nicht nur sichernden, sondern befriedigenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Sicherung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung ist in den Fällen der Dringlichkeit wegen der Gefahr eines irreversiblen Rechtsverlusts eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im jeweiligen Einzelfall (Hess. LAG 14. Januar 2010 -9 TaBVGa 229/09, Rn. 6). Das Interesse des Betriebsrats besteht darin, in der Phase der Abwicklung des Betriebs seine sich aus dem Restmandat nach § 21b BetrVG ergebenden Rechte wahrzunehmen. Müsste zunächst ein Hauptsacheverfahren abgewartet werden, liefen diese voraussichtlich leer. Den Interessen des Arbeitgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass er die Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt schriftlich sowie mündlich im Rahmen des Anhörungstermins darzustellen und -soweit erforderlich- durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu Recht im Wesentlichen stattgegeben.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsratsvorsitzenden für die Dauer des Restmandats Zutritt zu den Betriebsräumen in der D- Straße sowie zu dem Besprechungsraum zu gewähren. Mit der Formulierung des ersten Absatzes des Tenors hat das Arbeitsgericht nicht gegen § 308 ZPO verstoßen, denn es ist nicht über den Antrag des Betriebsrats hinausgegangen. Die Auslegung des Begehrens des Betriebsrats ergibt, dass es ihm um die Zugangsberechtigung des Betriebsratsvorsitzenden geht. Hierüber hat das Arbeitsgericht als minus gegenüber der begehrten Zurverfügungstellung eines Dienstausweises mit Zugangsberechtigung für den Betriebsratsvorsitzenden entschieden. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 308 ZPO durch den Antrag des Betriebsrats, die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen, geheilt (vgl. dazu: Bundesarbeitsgericht 27. Oktober 1992 -1 ABR 17/92- Rn. 29).

Es besteht ein Restmandat des Betriebsrats nach § 21b BetrVG. Danach bleibt ein Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der im Zusammenhang mit dem Untergang eines Betriebs durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat den Standort C-Platz in A zum Jahresende 2013 stillgelegt. Die Tätigkeit des Betriebs wurde zu diesem Termin eingestellt, die Betriebsräume zu diesem Zeitpunkt gekündigt und sämtliche Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt.

Das Restmandat endet nicht zu dem Zeitpunkt, an dem ohne die Auflösung des Betriebs die Amtszeit des Betriebsrats regelmäßig ausgelaufen wäre (Bundesarbeitsgericht 5. Mai 2010 -7 AZR 728/08- Rn. 17).

Das Restmandat ist erst beendet, wenn alle mit ihm zusammenhängenden Mitbestimmungsrechte ausgeübt sind oder kein Betriebsratsmitglied mehr bereit ist sie auszuüben. Das Restmandat erstreckt sich auf alle im Zusammenhang mit der Stilllegung ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Dazu gehören auch die Aufgaben, die daraus folgen, dass trotz Betriebsstilllegung noch nicht alle Arbeitsverhältnisse beendet sind. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat vor jedem Kündigungsausspruch nach § 102 Abs. 1 BetrVG auch nach erfolgter Betriebsstilllegung zu hören ist (Bundesarbeitsgericht 20. Oktober 2007 -8 AZR 917/06-Rn. 49). Dies gilt jedenfalls, soweit die beabsichtigte Kündigung einen hinreichenden Bezug zu der Betriebsstilllegung aufweist (Bundesarbeitsgericht 24. Mai 2012 – 2 AZR 62/11 – Rn. 56).

Es ist denkbar, dass im Falle der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der 3 betriebsbedingten Kündigungen, die mit der erfolgten Betriebsstilllegung begründet werden, Folgekündigungen ausgesprochen werden, die wiederum mit dem betriebsbedingten Wegfall der bisherigen Arbeitsplätze (und damit der Betriebsstilllegung) begründet werden. In diesem Fall wäre der funktionale Bezug zu den durch die Stilllegung ausgelösten Aufgaben des Betriebsrats gegeben und der sich im Restmandat befindende Betriebsrat erneut nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. Auf die Wirksamkeit der gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 10. Juni 2014 kommt es nicht an. Die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat endet nicht durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse seiner einzelnen Mitglieder. § 24 Nr. 3 BetrVG ist auf den restmandatierten Betriebsrat nicht anwendbar (Bundesarbeitsgericht 5. Mai 2010 -7 AZR 728/08- Rn. 18ff, 22).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsratsvorsitzenden Zutritt zu den Betriebsräumen zu gewähren und die ihm gegenüber verhängte Sperrung seines elektronischen Zugangs über den Firmen-Laptop zum Firmennetzwerk aufzuheben und alle Zugänge und Rechte, einschließlich eines persönlichen Email-Postfachs, wiederherzustellen, so wie sie vor dem 18. Juni 2014 bestanden haben. Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, hat der Betriebsrat auch während eines Restmandates gemäß § 40 BetrVG Anspruch auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Sachmittel einschließlich der technischen Hilfsmittel. Dies schließt den Zugang zum Intranet und die Einräumung eines E-Mail-Postfachs ein. Dies gilt auch für einen persönlichen Email-Account, da der Betriebsratsvorsitzende -wie er im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht näher dargelegt hat- diesen in der Vergangenheit auch für seine Betriebsratstätigkeit verwandt hat und seine diesbezügliche Adresse in der Belegschaft bekannt ist.

Dieses Zugangsrecht ist zeitlich begrenzt auf die Dauer des Restmandats des Betriebsrats. Dies hat das Arbeitsgericht hinsichtlich des ersten und dritten Absatzes des Tenors ausdrücklich erwähnt. Für den zweiten Absatz des Tenors gilt nichts anderes. Auch das Arbeitsgericht hat das so gesehen, denn eine Auslegung des Tenors ergibt, dass sich der letzte Halbsatz des dritten Absatzes (“solange sich der Beteiligte zu 1 im Restmandat befindet”), auch auf den zweiten Absatz des Tenors bezieht, was sich daraus ergibt, dass der dritte Absatz mit den Worten “dabei ist insbesondere” eingeleitet wird.

III.

Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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