LAG Hessen, 13.09.2016 – 13 Sa 1248/15

März 27, 2019

LAG Hessen, 13.09.2016 – 13 Sa 1248/15
Leitsatz:

1.

Die in der Arbeitsplatzbeschreibung eines Wachpolizisten im Bereich des Polizeipräsidiums Westhessen aufgeführten Tätigkeiten im Objektschutz und in der Liegenschaftssicherung bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
2.

Die Tätigkeiten des Klägers als Wachpolizist im Bereich des Polizeipräsidiums Westhessen erfordern “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” und “selbständige Leistungen” iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgr. 1a BAT. Nach einem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 1c BAT und der Überleitung in den TV-H ist der Kläger nach Entgeltgruppe 9 TV-H zu vergüten.

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Oktober 2015 – Az. 4 Ca 648/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 8.827,21 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2016 zu zahlen.

Das beklagte Land wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 282,23 EUR seit dem 01. März 2013, dem 01. April 2013, dem 01. Mai 2013, dem 01. Juni 2013 und dem 01. Juli 2013, aus jeweils 290,13 EUR seit dem 01. August 2013, dem 01. September 2013, dem 01. Oktober 2013, dem 01. November 2013, dem 01. Dezember 2013, dem 01. Januar 2014, dem 01. Februar 2014, dem 01. März 2014 und dem 01. April 2014, aus jeweils 298,26 EUR seit dem 01. Mai 2014, dem 01. Juni 2014, dem 01. Juli 2014, dem 01. August 2014, dem 01.

September 2014, dem 01. Oktober 2014, dem 01. November 2014, dem 01. Dezember 2014, dem 01. Januar 2015, dem 01. Februar 2015 und dem 01. März 2015 und aus jeweils 304,23 EUR seit dem 01. April 2015, dem 01. Mai 2015, dem 01. Juni 2015, dem 01. Juli 2015 und dem 01. August 2015, jeweils für den Zeitraum bis zum 31. August 2016, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Tätigkeit des Klägers seit dem 01. September 2015 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: der Kläger 46,07 % und das beklagte Land 53,93 %.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am xx.xx. 1973 geborene, Kläger, der im Zeitraum von Ende 2009 bis 2013 verheiratet war, ist seit dem 03. September 2007 bei dem beklagten Land als angestellter Wachpolizist beschäftigt. Vom 06. September 2007 bis zum 21. Dezember 2007 absolvierte der Kläger den Lehrgang “Ausbildung Wachpolizei” an der Hessischen Polizeischule. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. August 2007 (Bl. 15 – 18 d. A.) lautet auszugsweise wie folgt:

Ҥ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 31. März 2004 geltenden Fassung . Sollten diese Tarifverträge künftig durch Tarifverträge des Landes Hessen ergänzt, geändert oder ersetzt werden, finden die Tarifverträge des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung .”

Am 11. Januar 2010 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zu ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag (Bl. 19 – 20 d. A.), der auszugsweise lautet wie folgt:

Ҥ 2

(1) Für das Arbeitsverhältnis gelten

– der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

– der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) sowie

– die Tarifverträge, die den TV-H und den TVÜ-H ergänzen, ändern oder ersetzen, in der jeweils geltenden Fassung.”

Die Rechtsstellung des Klägers als Wachpolizist richtet sich nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), der Durchführungsverordnung zum HSOG (HSOG-DVO), der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des § 13 HSOG-DVO (VVWaPol), der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Verordnung für die Ausbildung und die Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (Hipo VO) sowie den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen.

Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Wachpolizist versieht der Kläger seit dem 22. Dezember 2007 seinen Dienst als Wachpolizist im Bereich der Präsidialwache, Direktion Verkehrssicherheit und Sonderdienste des Polizeipräsidiums A.

Bis Februar 2013 lag der Tätigkeit des Klägers eine Arbeitsplatzbeschreibung zugrunde, die folgende Tätigkeiten in folgendem Umfang ausweist:
– Objektschutz 25 %
– Sicherung polizeilicher Liegenschaften 30 %
– Unterstützung des Polizeigewahrsams 8 %
– Erkennungsdienstliche Behandlungen 5 %
– Täglicher Dienst 10 %
– Gefangenentransporte 15 %
– Allgemeine polizeiliche Maßnahmen und Aufgaben 1 %
– Besondere polizeiliche Einsatzmaßnahmen 1 %

Bezüglich des Wortlauts dieser Tätigkeitsbeschreibung im Einzelnen wird Bezug genommen auf Anlage B 1, Bl. 171 – 175 d. A. Mit Wirkung zum März 2013 wurde unter Hinweis darauf, dass ab diesem Zeitpunkt ein höherer Anteil an Objektschutzaufgaben zu leisten sei, eine neue Arbeitsplatzbeschreibung erstellt, die folgende Aufgaben mit den nachfolgend genannten Zeitanteilen ausweist:
– Objektschutz gem. PDV 129 (nicht eigenständige Komponente) 3 0 %
– Objektschutz gem. PDV 129 (eigenständige Komponente) 20 %
– Sicherung polizeilicher Liegenschaften 20 %
– Unterstützung des Polizeigewahrsams 5 %
– Täglicher Dienst 10 %
– Gefangenentransporte 10 %
– Allgemeine polizeiliche Maßnahmen und Aufgaben 2 %
– Besondere polizeiliche Einsatzmaßnahmen 3 %

Bezüglich des Wortlauts dieser Arbeitsplatzbeschreibung im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 178 -181 d. A.

Im Rahmen des Objektschutzes ist der Kläger in einem aus zwei Wachpolizisten bestehenden Team in einem Funkstreifenwagen der Hessischen Polizei unterwegs und fährt sicherheitsgefährdete Liegenschaften an oder kontrolliert diese im Rahmen einer Fußstreife. Während der Streifenfahrten und Streifengänge sind bei Bedarf selbstständig Personenkontrollen durchzuführen und ggf. Gefahren durch Anwendung unmittelbaren Zwangs abzuwehren. Hauptaufgabe des Klägers ist die Sicherung der Anlagen durch Erkennen und Abwehr von Gefahrensituationen. Hinzu kommen im Einzelfall Personenkontrollen, der Ausspruch von Platzverweisen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Betracht. Im Rahmen des Objektschutzes war der Kläger bis 2013 für die Bewachung von Objekten im B-Kreis und im C-Kreis zuständig. Seit März 2013 ist der Kläger im Rahmen des Objektschutzes überwiegend für die Bewachung von Objekten und Anlagen der US-Armee zuständig.

Im Rahmen der Sicherung polizeilicher Liegenschaften sind Einlasskontrollen an den zu sichernden Objekten durchzuführen. Außerdem ist die Liegenschaft allgemein zu sichern. Hierbei führt der Kläger die Einlasskontrollen in der Sicherheitszentrale im Einlassbereich der zu sichernden Objekte durch und überwacht die Sicherheit der Objekte mit Hilfe von Kameras und Bildschirmen, wobei auch das außerhalb der Anlage stattfindende Geschehen zu beobachten und bei entsprechenden Gefahrenlagen zu reagieren ist. Zu den zu sichernden Liegenschaften zählen u. a. das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport und die Hessische Staatskanzlei.

Eine weitere Aufgabe des Klägers ist die Durchführung von Gefangenentransporten. Gegenstand der Gefangenentransporte ist dabei die Vorführung von Gefangenen bei Gericht, zu Gerichtsterminen aus der JVA, die Zuführung zur JVA und die Durchführung von Abschiebungen und Transporten in Folge ausländerrechtlicher Maßnahmen. Darüber hinaus ist dem Kläger die Wahrnehmung allgemeiner polizeilicher Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse als Hilfsbeamter der Polizei übertragen, was insbesondere die Mitwirkung bei Fuß- und Präsenzstreifen sowie die Unterstützung bei Verkehrsregelung und Verkehrsposten zum Gegenstand hat. Bei besonderen polizeilichen Einsatzmaßnahmen obliegt ihm die Mitarbeit und Unterstützung bei der Bewältigung polizeilicher Einsatzlagen z. B. durch die Einnahme von Verkehrsposten und Verkehrsumleitung oder die Absperrung bei Großveranstaltungen wie Radrennen, Umzügen und Ähnlichem, die Mitarbeit und Unterstützung bei Gefangenensammelstellen und bei Verpflegungs- und Versorgungstransporten. Ferner obliegt dem Kläger im Rahmen der Unterstützung des Polizeigewahrsams ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibungen die Unterstützung der im Gewahrsam eingesetzten Angestellten und bei deren Abwesenheit eigenverantwortlich die Wahrnehmung aller Aufgaben im Polizeigewahrsam, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen sowie die Erledigung der anfallenden schriftlichen Arbeiten. Außerdem die Begleitung und Bewachung Festgenommener bei erforderlichen Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten. Im Gegensatz zu den im Polizeigewahrsam eingesetzten sonstigen Angestellten ist der Kläger wie seine Kollegen von der Wachpolizei dazu berechtigt, die Zellentüren der Gefangenen zu öffnen und die Gefangenen auch ggf. auf die Toilette zu begleiten, soweit die Zellen über keine Toilette verfügen.

Laut der Arbeitsplatzbeschreibungen ist für den Tätigkeitsbereich des Objektschutzes u. a. die Fähigkeit erforderlich, objekt- und aufgabenbezogen Situationen zu erkennen, die Handlungsbedarf nach sich ziehen und darauf angemessen zu reagieren. Hierbei sind insbesondere umfassende Lagemeldungen / Darstellungen zu geben, Personen- und Fahrzeugkontrollen durchzuführen. Ausweislich der seit 2013 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung (dort Nr. 02) ist nach eigener Lageeinschätzung auf besondere Vorkommnisse und Situationen an geschützten Objekten durch eigenständige Beurteilung der Lage in Bezug auf bestehende Informationspflichten oder unmittelbaren Handlungszwang zu reagieren. Für den Tätigkeitsbereich der Sicherung polizeilicher Liegenschaften setzt das beklagte Land nach beiden Arbeitsplatzbeschreibungen u. a. ebenfalls die Fähigkeit voraus, objektbezogene und allgemein gefährliche Situationen zu kennen und angemessen zu reagieren. Außerdem sind danach umfassende Kenntnisse der zu sichernden Liegenschaft sowie der jeweils damit verbundenen Dienstvorschriften und Organisationsstrukturen sowie die Kenntnis aller vorhandenen Sicherheitseinrichtungen erforderlich. Für die Tätigkeit zur Unterstützung des Polizeigewahrsams sind ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibungen fundierte Kenntnisse der Polizeigewahrsamsordnung sowie der rechtlichen Grundlagen und innerdienstlichen Weisungen bezüglich des Dienstes im Polizeigewahrsam erforderlich. Wegen der in den Arbeitsplatzbeschreibungen für die verschiedenen Aufgabenbereiche genannten erforderlichen Fachkenntnisse im Einzelnen wird auf die Arbeitsplatzbeschreibungen Bezug genommen.

Der zeitliche Anteil der einzelnen Aufgabenbereiche an der Gesamtarbeitszeit des Klägers ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig versieht der Kläger seinen Dienst in einer Uniform, die wie die Uniform eines Polizeivollzugsbeamten aussieht, und zusätzlich mit dem Schriftzug “Wachpolizei” auf Brust und Rücken sowie einem Landeswappen mit der Aufschrift “Wachpolizei” am Arm versehen ist. Bei Ausführung seines Dienstes ist der Kläger durchgängig mit einer Schutzweste, Pistole oder Maschinenpistole (wobei zumindest die Pistole jederzeit griffbereit ist), Einsatzanzug, Handfesseln, Pfefferspray und Teleskopschlagstock ausgerüstet. Diese Ausrüstung entspricht der eines Polizeivollzugsbeamten. Als Dienstfahrzeug nutzt der Kläger einen regulären Funkstreifenwagen der Polizei und ist auch in den regulären Polizeifunk eingebunden.

Ausweislich Punkt 2.1 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des § 13 HSOG-DVO (VVWaPol) sind Wachpolizisten zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben eingesetzt, für die der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nicht zwingend erforderlich ist. Ausweislich Punkt 2.5 der VVWaPol sind Wachpolizisten verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Straftaten zu erforschen und im Rahmen ihrer Befugnisse alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung einer Sache zu verhüten, soweit für die Anordnung der Maßnahme die Ermittlungspersoneneigenschaft der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Ausweislich Punkt 3.1 der VVWaPol haben Angehörige der Wachpolizei im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Nach Punkt 3.2 der VVWaPol sind Wachpolizisten befugt zur Anwendung unmittelbaren Zwanges bis hin zum Einsatz von Waffen gegenüber Personen. Die Entscheidung über die jeweils zu ergreifenden Maßnahmen ist nicht generell Vorgesetzten oder Polizeivollzugsbeamten überlassen.

Der Kläger wurde seit seiner Einstellung im Jahr 2007 von dem beklagten Land zunächst nach Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Bund/Länder vergütet. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) wurde der Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 2010 in die Entgeltgruppe 6 Stufe 3 + TV-H übergeleitet. Ab dem 01. Januar 2012 erhielt der Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TV-H.

Mit Schreiben vom 20. August 2013 (Bl. 414 d. A.), das dem beklagten Land am 22. August 2013 zuging (Zugangsbestätigungsschreiben Bl. 22 d. A.), beantragte der Kläger gegenüber dem beklagten Land unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-H. Bezüglich des Wortlauts dieses Geltendmachungsschreibens im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 414 d. A.

Seine Tätigkeit hat der Kläger bisher beanstandungsfrei erbracht.

Mit seiner am 28. Mai 2015 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen und dem beklagten Land am 05. Juni 2015 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er in die Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-H eingruppiert ist, sowie die Zahlung von Differenzvergütung für die Zeit seit Februar 2013.

Der Kläger hat behauptet, seine Aufgaben hätten sich seit seiner Einstellung im Jahr 2007 nicht verändert. Lediglich die zu bewachenden Objekte hätten im Laufe der Zeit gewechselt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, insbesondere die in den Ziffern 01 und 02 der ab März 2013 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten innerhalb des Objektschutzes seien als einheitlicher Arbeitsvorgang einzustufen. Über die Tätigkeit des Objektschutzes hinaus seien insbesondere auch die unter Nr. 03 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten innerhalb des Bereichs Sicherung polizeilicher Liegenschaften in die Bewertung als einheitlicher Arbeitsvorgang miteinzubeziehen. Gleiches gelte für die allgemeinen polizeilichen Maßnahmen und Aufgaben. Bei den von ihm auszuführenden Aufgaben handele es sich sämtlich um Aufgaben mit dem Ziel der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung. überdies gingen seine Aufgaben teilweise ineinander über. So befinde er sich während seiner Tätigkeit im Objektschutz gleichzeitig auf Streifenfahrt, während der es auch zu anderen Einsätzen kommen könne. Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, er sei seit dem Jahr 2007 zunächst in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT eingruppiert gewesen und hätte folglich zum 01. Januar 2010 in die Entgeltgruppe 8 TV-H übergeleitet werden müssen. Nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit hätte er auf Grundlage der in § 8 TVÜ-H geregelten besitzstandswahrenden Vorschriften in die nunmehrige Entgeltgruppe 9 TV-H höhergruppiert werden müssen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass seine Tätigkeit zu mehr als 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordere, was sich daran zeige, dass bereits für die seitens des beklagten Landes angenommene Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien. Auch das Merkmal selbstständiger Leistungen sei in ausreichendem rechtserheblichem Ausmaß erfüllt. Die von ihm wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere diejenigen im Bereich des Objektschutzes und der Liegenschaftssicherung, erforderten teilweise spontane Ermessensentscheidungen. Die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in diesen Tätigkeitsbereichen erfordere es, dass er nach eigener Lageeinschätzung beurteilen müsse, ob sich zur Durchsetzung von Sicherheit und Ordnung ein Handlungszwang ergebe. Soweit er dies bejahe, müsse er des Weiteren selbstständig entscheiden, welche Reaktion angemessen sei. Die Fähigkeit zu diesen selbstständigen Entscheidungen müsse er ständig vorhalten, da jederzeit eine Situation auftreten könne, in der er angemessen reagieren müsse. Der Kläger hat weiter behauptet, der auf den Bereich Objektschutz entfallende Anteil seiner Arbeitsleistung habe bereits bis zum Jahr 2013 etwa 50 % seiner Arbeitsleistung ausgemacht. Durch den Umzug des Europahauptquartiers der US-Armee nach D habe der Umfang der Objektschutzaufgaben weiter zugenommen und umfasse nunmehr einen Zeitanteil von 60 bis 70 % seiner Gesamttätigkeit.

Der Kläger hatte in der Klageschrift vom 26. Mai 2015 ursprünglich die Zahlung von Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 9.261,72 EUR brutto für die Zeit von Februar 2013 bis März 2015 sowie die Feststellung geltend gemacht, dass er seit dem 03. September 2013 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-H zu vergüten sei. Mit am 21. September 2015 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenem, dem beklagten Land am 25. September 2015 (Bl. 80 d. A.) zugestelltem Schriftsatz hat der Kläger Differenzvergütung von Februar 2013 bis einschließlich August 2015 geltend gemacht. Seinen Feststellungsantrag hat er nunmehr auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur Vergütung seiner Person nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-H gerichtet.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1.

das beklagten Land zu verurteilen, an ihn 16.927,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 434,04 EUR für die Zeit vom 01. März 2013 bis 31. März 2013, aus 846,08 EUR für die Zeit vom 01. April 2013 bis 30. April 2013, aus 1.269,12 EUR für die Zeit vom 01. Mai 2013 bis 31. Mai 2013, aus 1.692,16 EUR für die Zeit vom 01. Juni 2013 bis 30. Juni 2013, aus 2.115,20 EUR für die Zeit vom 01. Juli 2013 bis 31. Juli 2013, aus 2.550,09 EUR für die Zeit vom 01. August 2013 bis 31. August 2013, aus 2.984,98 EUR für die Zeit vom 01. September 2013 bis 30. September 2013, aus 3.419,87 EUR für die Zeit vom 01. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2013, aus 3.854,76 EUR für die Zeit vom 01. November 2013 bis 30. November 2013, aus 4.289,65 EUR für die Zeit vom 01. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2013, aus 4.724,54 EUR für die Zeit vom 01. Januar 2014 bis 31. Januar 2014, aus 5.159,43 EUR für die Zeit vom 01. Februar 2014 bis 28. Februar 2014, aus 5.594,32 EUR für die Zeit vom 01. März 2014 bis 31. März 2014, aus 6.029,21 EUR für die Zeit vom 01. April 2014 bis 30. April 2014, aus 6.476,28 EUR für die Zeit vom 01. Mai 2014 bis 31. Mai 2014, aus 6.923,35 EUR für die Zeit vom 01. Juni 2014 bis 30. Juni 2014, aus 7.370,42 EUR für die Zeit vom 01. Juli 2014 bis 31. Juli 2014, aus 8.047,24 EUR für die Zeit vom 01. August 2014 bis 31. August 2014, aus 8.724,06 EUR für die Zeit vom 01. September 2014 bis 30. September 2014, aus 9.400,88 EUR für die Zeit vom 01. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2014, aus 10.077,70 EUR für die Zeit vom 01. November 2014 bis 30. November 2014, aus 10.754,53 EUR für die Zeit vom 01. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014, aus 11.431,34 EUR für die Zeit vom 01. Januar 2015 bis 31. Januar 2015, aus 12.108,16 EUR für die Zeit vom 01. Februar 2015 bis 28. Februar 2015, aus 12.784,98 EUR für die Zeit vom 01. März 2015 bis 31. März 2015, aus 13.475,34 EUR für die Zeit vom 01. April 2015 bis 30. April 2015, aus 14.165,70 EUR für die Zeit vom 01. Mai 2015 bis 31. Mai 2015, aus 14.856,06 EUR für die Zeit vom 01. Juni 2015 bis 30. Juni 2015, aus 15.546,42 EUR für die Zeit vom 01. Juli 2015 bis 31. Juli 2015, aus 16.236,78EUR für die Zeit vom 01. August 2015 bis zu 31. August 2015 und aus 16.927,14 EUR seit dem 01. September 2015, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, seine Tätigkeit seit dem 01. Juli 2014 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des TV-H zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei tarifgerecht eingruppiert. Das beklagte Land hat behauptet, bis März 2013 hätten die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten und deren Zeitanteile an der Gesamttätigkeit des Klägers den Angaben in der für diesen Zeitraum geltenden Arbeitsplatzbeschreibung entsprochen. Der Anteil von Objektschutzmaßnahmen an der Gesamttätigkeit des Klägers habe zwischen 20 % und maximal 35 % gelegen. Aufgrund größerer Veränderungen im Dienstbetrieb der Präsidialwache, insbesondere des erhöhten Bedarfs an Objektschutzmaßnahmen durch den Umzug des Europahauptquartiers der US-Armee nach D habe sich der Umfang der Objektschutzmaßnahmen ab März 2013 erhöht und der Zeitanteil der einzelnen Aufgaben entsprechend den Angaben in der neuen, für die Zeit ab März 2013 geltenden, Arbeitsplatzbeschreibung verschoben. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, lediglich 55 % der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit, nämlich die unter den Ziffern 01, 02 und 08 der neuen Arbeitsplatzbeschreibung genannten, erforderten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Selbstständige Leistungen seien nur für einen Teil der Objektschutzaufgaben erforderlich. Auch wenn man nicht zwischen Objektschutzaufgaben mit und ohne eigenständige Komponente differenziere, sei der Kläger tarifgerecht in die Entgeltgruppe 6 TV-H eingruppiert. Zwar nähmen auch die hessischen Wachpolizisten u. a. hoheitliche Aufgaben wahr, die mit einem gewissen Gefährdungspotential verbunden sein könnten. Aufgrund ihres Status und der ihnen obliegenden Rechte und Pflichten unterschieden sich ihre Aufgaben jedoch erheblich von denjenigen der Polizeivollzugsbeamten, denen grundsätzlich die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen von Sicherheits- und Ordnungsdiensten, in der Verbrechensbekämpfung sowie in der Gefahrenabwehr in Hessen vorbehalten sei. Wachpolizisten dürften gemäß der VVWaPol nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten nicht zwingend erforderlich sei. Die Übertragung von Aufgaben an die Wachpolizei erfolge lediglich unter dem Aspekt der Entlastung des Polizeivollzugsdienstes. Ein Einsatz der Wachpolizei dürfe nach den maßgeblichen Vorschriften zudem nicht erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung gegeben seien. Selbst wenn aufgrund der nach § 99 Abs. 2 HSOG i. V. m. § 13 HSOG-DVO bestehenden allgemeinen Eingriffsverpflichtungen unabhängig von den auszuübenden Tätigkeiten selbstständige Leistungen vorliegen könnten, seien diese letztlich für die Eingruppierung ihrem Umfange nach nicht bewertungsrelevant. Auch wenn man in Bezug auf die übertragenen Objektschutzaufgaben das Erfordernis selbstständiger Leistungen in rechtserheblichem Umfang für erforderlich hielte, käme frühestens ab 2013 eine höhere Eingruppierung – dann aber auch nur in Entgeltgruppe 8 – TV-H in Betracht, da Tätigkeiten im Objektschutz erst seit März 2013 50 % der Tätigkeiten des Klägers ausmachten.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 15. Oktober 2015 – 4 Ca 648/15 – dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag des Klägers stattgegeben und zudem entsprechend dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, die Tätigkeit des Klägers seit dem 01. Juli 2014 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-H zu vergüten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seit Beginn seiner Tätigkeit für das beklagte Land Tätigkeiten erbracht, die zu mehr als 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderten. Die Tätigkeitsbereiche des Objektschutzes und der Sicherung polizeilicher Liegenschaften stellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Hinsichtlich beider Arbeitsvorgänge seien die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT erfüllt. Der Kläger sei zum 01. Januar 2010 in Entgeltgruppe 8 TV-H übergeleitet worden und spätestens im Dezember 2010 nach Absolvierung der dreijährigen Bewährungszeit gemäß § 8 Abs. 1 TVÜ-H in die Entgeltgruppe 9 TV-H aufgestiegen. Der Feststellungsantrag des Klägers sei als Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig und in der Sache – wie auch der Zahlungsantrag – begründet. Bezüglich der weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 15. Oktober 2015 – 4 Ca 648/15 (Bl. 89 – 97 d. A.).

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist dem beklagten Land am 29. Oktober 2015 (Bl. 99 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des beklagten Landes ist am 04. November 2015, die Berufungsbegründung am 22. Dezember 2015 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Das beklagte Land behauptet, eine stichprobenartige Auswertung der Wachbücher bis ins Jahr 2007 habe ergeben, dass der Anteil der Objektschutzmaßnahmen im Zeitraum von 2007 bis 2013 zwischen 25 % und 35 % variiert habe. Gleiches gelte für den davor liegenden Zeitraum. Das beklagte Land behauptet weiter, Situationen, in denen im Rahmen des Objektschutzes irgendetwas auffällig sei bzw. verdächtige Personen angetroffen würden, mit der Folge, dass die Wachpolizisten die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen hätten, kämen nur in seltenen Ausnahmefällen vor. Lediglich im Jahr 2014 sei bei einem amerikanischen Objekt einmal eine Person mit einem Kabel, das aus dem Gürtel hervortrat, beobachtet worden. Die mitgeführte Maschinenpistole MP 5 sei im Streifenwagen in einem verschlossenen Fach verwahrt und werde beim Aussteigen am Objekt nur bei Bedarf mitgenommen, was die Ausnahme darstelle. Die sog. Liegenschaftssicherung erfolge dergestalt, dass ein Wachpolizist alleine in der Sicherheitszentrale im Eingangsbereich des zu sichernden Objektes (derzeit die Hessische Staatskanzlei, das Hessische Ministerium des Innern und für Sport sowie das Polizeipräsidium A) säße, Einlasskontrollen durchführe und mit Hilfe von Kameras und Bildschirmen die Liegenschaft und die Außenbereiche derselben überwache. Die Tätigkeit beschränke sich im Wesentlichen auf das Ausstellen von Besucherausweisen, den Anruf bei der Person, mit der der Besucher einen Termin habe und die Überprüfung, dass nur Berechtigte auf den Parkplätzen stünden. Der Pfortenbereich solle grundsätzlich nicht verlassen werden. Im Rahmen der Liegenschaftssicherung finde eine Personenkontrolle nur dergestalt statt, dass sich Besucher ausweisen müssten. Ein Aufhalten jeder Person sei hingegen nicht erforderlich, da etwa nach Betreten der Staatskanzlei durch den Haupteingang, der nur zu Bürozeiten geöffnet sei, sich die eintretende Person in einem Vorraum befinde, wo sich auch die Sicherheitszentrale mit dem darin befindlichen Wachpolizisten befinde. Mitarbeitern werde, nachdem sie sich ausgewiesen hätten, die verschlossene Zwischentür geöffnet. Gemäß der Dienstanweisung sei vor Verlassen der Sicherheitszentrale Rücksprache mit einer weisungsbefugten Person zu halten. Der Einsatz der Schusswaffe könne zwar ein letztes Mittel sein, sei bisher aber nicht vorgekommen. Kontrollgänge im Außenbereich würden in der Regel von dem die Liegenschaft sichernden Wachpolizist nicht wahrgenommen. Der Pfortenbereich werde nur im Ausnahmefall verlassen. Die in der Liegenschaftssicherung eingesetzten Wachpolizisten sollten die Objekte nach innen sichern. Aufgabe der Wachpolizisten innerhalb der Liegenschaftssicherung sei es auch bei besonderen Vorkommnissen grundsätzlich nur, Unterstützung herbeizurufen. So seien bei allen Feststellungen die Haussicherheit betreffend wie offen stehenden Türen, Alarmen oder verdächtigen Personen im Außenbereich der Wachleiter der Präsidialwache, der Dienstgruppenleiter und Kommissar vom Dienst des ersten Polizeireviers und ggf. der Polizeiführer vom Dienst in der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums zu verständigen. In der Regel würde dann die Objektschutzstreife der Wachpolizei oder auch eine andere Streife zur Liegenschaft entsandt, um die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das beklagte Land ist der Ansicht, die Tätigkeit im Rahmen der Liegenschaftssicherung sei mit der eines Pförtners vergleichbar und könne auch von privaten Sicherheitsdiensten wahrgenommen werden, wie es in bestimmten Liegenschaften auch tatsächlich der Fall sei. Mindestens im Rahmen der Liegenschaftssicherung seien keine selbstständigen Leistungen des diensthabenden Wachpolizisten – hier des Klägers – erforderlich. Auch die Aufgaben des Klägers im Rahmen der Gefangenentransporte erforderten keine selbstständigen Leistungen. Grundsätzlich – so behauptet das beklagte Land – verliefen die meisten Gefangenentransporte friedlich und reibungslos. Zudem sei für Gefangenentransporte im Einzelnen vorgegeben, woher die Gefangenen wohin gebracht werden müssten. Dies müssten die Wachpolizisten nicht selbstständig beurteilen. Sonst sei nicht ersichtlich, wo bei Gefangenentransporten in rechtlichem Ausmaß selbstständige Leistungen erforderlich sein sollten. Weder die Durchführung von Gefangenentransporten noch die Sicherung polizeilicher Liegenschaften erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Auch ein Vergleich mit anderen Tätigkeiten und deren tariflicher Bewertung spreche gegen eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT bzw. in die Entgeltgruppe 8 oder gar 9 TV-H. So seien beispielsweise Wächter mit Dienstwaffen nach der Entgeltordnung zum TV-H in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert, Mitarbeiter des zentralen Objektschutzes nur in Entgeltgruppe 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Schließlich spreche auch die Ausbildung der Wachpolizisten gegen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-H. Während Polizeivollzugsbeamte ein dreijähriges Fachhochschulstudium absolvieren müssten, nach dessen Ende sie der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet seien, würden Wachpolizisten lediglich 60 Tage theoretisch und 30 Tage praktisch ausgebildet.

Mit Schriftsatz vom 09. September 2016 (Bl. 404 – 407 d. A.) hat der Kläger im Hinblick auf eine am 31. August 2016 erfolgte Teilzahlung in Höhe von dreimal 99,45 EUR brutto für die Monate Juni, Juli und August 2015 den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat sich der Erledigungserklärung des Klägers im Termin zur Berufungsverhandlung am 13. September 2016 angeschlossen.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Oktober 2015 – Az. 4 Ca 648/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Kläger behauptet, die Tätigkeit der Wachpolizei im Objektschutz solle in erster Linie präventiv wirken und somit konkrete Gefahrensituationen gar nicht erst entstehen lassen. Der Abschreckungs- und Präventionsgedanke spiele eine zentrale Rolle. Wenn jedoch verdächtige Personen oder Fahrzeuge in der Nähe eines zu schützenden Objektes angetroffen würden, sei es seine Aufgabe und die seiner Kollegen, die Gefahrensituation abzuschätzen und eigenständig zu entscheiden, ob und gegen wen er welche Gefahrenabwehrmaßnahme ergreife. So sei etwa zu entscheiden, ob Personen beobachtet, kontrolliert oder durchsucht werden sollten, ob bei einem verdächtigen Fahrzeug eine Halterermittlung oder lediglich eine Feststellung der Fahrtauglichkeit erfolgen solle oder ob ggf. der ganze Bereich vor dem Objekt abgesperrt werden müsse und Sprengstoffsuchhunde angefordert werden müssten. Schließlich obliege es ihm, zu entscheiden, ob von Eingriffsermächtigungen in der Art Gebrauch gemacht werden solle, dass Personen vorläufig festgenommen oder ihnen gegenüber ein Platzverweis ausgesprochen werden solle. Der Kläger behauptet weiter, im Zuge der Anschläge von Paris habe das beklagte Land angeordnet, dass sämtliche Objektschutzstreifen von nun an immer die Maschinenpistole MP 5 bei sich zu führen hätten. Wenn das beklagte Land ausführe, dass im Rahmen der Liegenschaftssicherung das Objekt grundsätzlich nicht verlassen werden solle, könnten Ausnahmefälle gleichwohl jederzeit auftreten und seien nicht vorhersehbar. Hierauf müsse der diensthabende Wachpolizist gefasst und vorbereitet sein. Vor allem müsse er die Ausnahmesituation möglichst frühzeitig kennen. Der seitens des beklagten Landes zum Vergleich herangezogene Pförtner sei weder bewaffnet, noch müsse er Entscheidungen treffen, die ggf. schwerwiegend in die Grundrechte anderer Personen eingriffen. Er, der Kläger, müsse in Gefahrensituationen schnell und spontan reagieren und entscheiden, ob und welche Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen seien. Ein abwarten, bis “Verstärkung” eintrifft, reiche hierbei nicht aus. Der Kläger ist weiter der Ansicht, sämtliche Tätigkeiten der Wachpolizei dienten dem gleichen Ziel, nämlich der Durchsetzung von Sicherheit und Ordnung sowie der Gefahrenabwehr. Seine Tätigkeit in den Bereichen Objektschutz, Liegenschaftsbewachung und Streifendienst dienten darüber hinaus auch präventiv der Abschreckung potentieller Straftäter sowie der Steigerung des Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung. Unabhängig davon, ob er stationär vor oder in einem gefährdeten Objekt postiert sei, oder mobil im Polizeifahrzeug Objektschutzstreife fahre, sei er uniformiert, bewaffnet und sowohl für den Hilfe suchenden Bürger als auch für potentielle Störer als Polizist erkennbar. Seine Eingriffsbefugnisse seien in Umfang und Intensität gleich. Gleiches gelte bei seinem Einsatz bei Verkehrskontrollen, Großdemonstrationen und ähnlichen Massenveranstaltungen. Auch hier sei er nach außen als Polizist erkennbar, bewaffnet und entsprechenden Gefahren und Risiken ausgesetzt. Im Rahmen der von ihm abzuleistenden Gefangenentransporte sei zu berücksichtigen, dass er sowohl Gefangene mit zum Teil lebenslänglichen Haftstrafen als auch psychisch kranke Personen transportiere und während des Transports für die Sicherheit derselben sorgen müsse, wobei er Fremd- und Eigengefährdungen verhindern und Fluchtversuche vereiteln müsse. Der Kläger behauptet insoweit, es komme regelmäßig vor, dass Gefangene während des Transports durch Ablenkungsversuche, Vorspielen von Unwohlsein oder vermeintlichen Schmerzen im Bereich der Fesselung, verbunden mit der Aufforderung diese zu lockern, versuchten zu flüchten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen vom 22. Dezember 2015 (Bl. 150 – 185 d. A.), vom 29. Februar 2016 (Bl. 210 – 230 d. A.), vom 30. August 2016 (Bl. 258 – 360 d. A.) vom 05. September 2016 (Bl. 391 – 399 d. A.) vom 09. September 2016 (Bl. 404 – 407 d. A.) und vom 12. September 2016 (Bl. 410 – 411 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2016 (Bl. 412 – 413 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Oktober 2015 – 4 Ca 648/15 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

B.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Die Berufung des beklagten Landes ist begründet, soweit vom Feststellungstenor des Arbeitsgerichts als Weniger die Feststellung umfasst ist, dass das beklagte Land im Zeitraum vom 01. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 zur Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) an den Kläger verpflichtet sei, und diese Verpflichtung bereits von der ebenfalls austenorierten Zahlungsverpflichtung umfasst ist. Insoweit ist die Klage unzulässig, da kein Feststellungsinteresse des Klägers bestand. Die Berufung des beklagten Landes ist darüber hinaus insoweit begründet, als das Arbeitsgericht das beklagte Land zur Vergütung des Klägers auf Basis der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-H verurteilt hat, und soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das beklagte Land verpflichtet sei, die Tätigkeit des Klägers nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-H zu vergüten. Insoweit ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Im Übrigen ist die Berufung des beklagten Landes unbegründet, die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land für die Zeit vom 01. Februar 2013 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-H. Auf den Feststellungsantrag des Klägers ist festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01. September 2015 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-H zu vergüten.

I. Für den Zeitraum, in dem sich Leistungs- und Feststellungsklage überschneiden, fehlt es für den Feststellungsantrag des Klägers an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

1. Grundsätzlich kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zulässigkeit eines Eingruppierungsfeststellungsantrages als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) in Betracht. Eine solche setzt voraus, dass die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses, das mit dem Feststellungsantrag geklärt wird, für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (BAG 12. Mai 2016 – 6 AZR 259/15 – Rn. 13; 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 12; 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).

2. Der Kläger hat hinsichtlich des Überschneidungszeitraumes nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht. Der Kläger hat im Laufe des Prozesses den Feststellungsantrag modifiziert. So hat er zunächst die Feststellung einer Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-H ab dem 03. September 2013, sodann eine Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-H ab dem 01. Juli 2014 geltend gemacht, ohne diese Differenzen in seinem Feststellungsantrag nachvollziehbar zu begründen. Soweit das Feststellungsbegehren des Klägers darauf gerichtet sein sollte, gerichtlich feststellen zu lassen, zu welchem Zeitpunkt ein Bewährungsaufstieg oder Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe stattgefunden hat, wird dieses Ziel durch den Feststellungsantrag nicht erreicht. Gegenstand des Feststellungsantrages ist vielmehr die begehrte Feststellung, dass das beklagte Land in einem bestimmten Zeitraum verpflichtet sei, an den Kläger Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe und Stufe des TV-H zu zahlen. Ein Feststellungsantrag in Bezug auf eine bestehende Vergütungspflicht des beklagten Landes nach einer bestimmten Entgeltgruppe und -stufe in einem bestimmten Zeitraum hat auch nicht zwangsläufig Auswirkungen auf spätere Stufenaufstiege oder einen späteren Bewährungsaufstieg des Klägers, da nach § 27 Abs. 3 BAT bzw. § 17 Abs. 1, Abs. 4 S. 5 TV-H die in einem bestimmten Zeitraum geltende Vergütungspflicht nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer sich bereits in der Vergütungsgruppe befindet, nach der er zu vergüten ist, mit der Folge, dass Bewährungszeit und Zeiten der Vergütungspflicht auseinanderfallen können.

3. Soweit der Feststellungsantrag des Klägers sich nicht mit dem Leistungsantrag überschneidet, ist er als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO(ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG 12. April 2016 – 6 AZR 284/15 – Rn. 18; 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 18; 17. November 2010 – 4 AZR 188/09 – Rn. 15, jeweils zitiert nach juris).

II. Der Zahlungsantrag des Klägers ist begründet, soweit er auf die Zahlung von Vergütung auf Basis der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-H gerichtet ist. Der Feststellungsantrag des Klägers ist, soweit er zulässig ist, ebenfalls begründet, soweit er sich auf die Feststellung einer Vergütungspflicht des beklagten Landes nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-H richtet. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land für die Zeit vom 01. Februar 2013 bis zum 31. August 2015 einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der ihm auf Basis der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-H zustehenden Vergütung und des an ihn seitens des beklagten Landes gezahlten Gehalts auf Basis von Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TV-H. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-H besteht hingegen nicht. Die Berechnungsmethode, nämlich die Bildung der Differenz zwischen dem jeweiligen Grundentgelt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

1. Im streitgegenständlichen Zeitraum findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der TV-H Anwendung.

Gemäß § 2 des ursprünglichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. August 2007 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das beklagte Land geltenden Fassung. Außerdem finden die für das beklagte Land geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Gemäß § 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 01. September 2009 ersetzt der TV-H mit Wirkung ab dem 01. Januar 2010 u. a. den BAT. Nach § 4 TVÜ-H wird für die Überleitung der Angestellten ihre Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) nach der Anlage 2 TVÜ-H Teil A den Entgeltgruppen des TV-H zugeordnet. Zum 01. Juli 2014 ist die Entgeltordnung zum TV-H (Anlage A zum TV-H) in Kraft getreten. Gemäß § 29 Abs. 2 TVÜ-H in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 10. Oktober 2014 sind in den TV-H übergeleitete Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum beklagten Land über den 30. Juni 2014 hinaus fortbesteht und die am 01. Juli 2014 unter den Geltungsbereich des TV-H fallen, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe zum 01. Juli 2014 in die Entgeltordnung des TV-H übergeleitet.

2. Maßgebend für die Eingruppierung des Klägers ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang, der sich aus den Tätigkeiten des Klägers zusammensetzt, die in den maßgeblichen Arbeitsplatzbeschreibungen unter den Begriffen “Objektschutz” und “Sicherung polizeilicher Liegenschaften” erfasst sind, und als solcher mit einem Zeitanteil von mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers für die tarifliche Bewertung entscheidend ist.

a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsordnung fortgegolten hat (§ 17 Abs. 1 TVÜ-H) und der gemäß § 29 Abs. 2 TVÜ-H für die Eingruppierung des Klägers nach wie vor maßgeblich ist, ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der zu § 22 BAT vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 24; 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 22; 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 24; 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 22; 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen “Atomisierung” der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 24; 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 22; 21. Februar 1990 – 4 AZR 603/89 – jeweils zitiert nach juris).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze stellen sämtliche Tätigkeiten des Klägers, die in den Arbeitsplatzbeschreibungen unter dem Stichwort “Objektschutz” zusammengefasst sind sowie die Tätigkeiten des Klägers, die in den Arbeitsplatzbeschreibungen unter dem Begriff “Sicherung polizeilicher Liegenschaften” zusammengefasst sind, einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Sämtliche dieser Tätigkeiten führen zu dem Arbeitsergebnis Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Gefahrenabwehr. Als weitere Arbeitsergebnisse dieses einheitlichen Arbeitsvorganges kommen der Schutz der zu bewachenden Objekte und der Schutz sämtlicher Personen, die sich innerhalb der Objekte und in einem räumlichen Näheverhältnis außerhalb der Objekte zu den Objekten befinden, hinzu. Schließlich dient dieser Arbeitsvorgang insgesamt dem weiteren Arbeitsergebnis, das Sicherheitsgefühl innerhalb der Bevölkerung durch sichtbare Polizeipräsenz zu erhöhen.

aa) Insbesondere ist die Tätigkeit innerhalb des Objektschutzes nicht, wie in der seit März 2013 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung erfolgt, in solche mit und ohne eigenständige Komponente aufzuteilen. Der unter der laufenden Nummer 01 der neuen Arbeitsplatzbeschreibung genannte Bereich des Objektschutzes bezieht sich auf die Aufklärung, motorisierte Streifen, Fußstreifen und Posten sowie die Besetzung von Objektschutzwachen. Der unter der laufenden Nummer 02 aufgeführte Bereich sieht die Durchführung von Überprüfungen und Kontrollen im Rahmen der Objektschutzmaßnahmen nach eigener Lageeinschätzung vor. Diese Tätigkeiten gehen jedoch unmittelbar ineinander über und sind nicht tatsächlich voneinander zu trennen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass Objekte unterschiedlicher Sicherheitsstufen zu bewachen sind. Diese unterscheiden sich nämlich nach dem Vortrag der Parteien nicht durch die dort auszuübende Tätigkeit, sondern lediglich durch die Häufigkeit der Kontrollen. Auch bei Objekten geringerer Sicherheitsstufen sind Gefährdungslagen nicht auszuschließen. Bei allen Objekten aller Sicherheitsstufen wird der Kläger in einem Zweierteam mit einem weiteren Wachpolizist ohne vor Ort befindlichen Vorgesetzten eingesetzt und hat eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Maßnahmen bei auftretenden Gefährdungslagen zu ergreifen sind. Hierbei geht die Tätigkeit der Streifenfahrt bzw. der Durchführung einer Fußstreife oder der Besetzung eines Wachpostens unmittelbar in die Tätigkeit der Durchführung von Überprüfungen und Kontrollen über, soweit eine Situation eintritt, in der die Wachpolizisten auf verdächtige Personen oder Gegenstände treffen. Diese Tätigkeiten sind bei realistischer Betrachtungsweise nicht voneinander zu trennen. Auch ist es in einer Situation, in der die Wachpolizisten auf eine verdächtige Person treffen, unter Umständen schon zeitlich gar nicht möglich, eine Differenzierung zwischen diesen Tätigkeiten vorzunehmen.

bb) Auch die Tätigkeiten des Klägers im Bereich der Sicherung polizeilicher Liegenschaften sind den Aufgaben des Objektschutzes hinzuzurechnen und bilden mit diesen einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass im Rahmen der Sicherung polizeilicher Liegenschaften die regelmäßig wahrzunehmenden Aufgaben der Wachpolizisten – hier des Klägers – andere sind, als im Rahmen des Objektschutzes. Während im Rahmen des Objektschutzes regelmäßig die zu sichernden Objekte von außen bestreift werden, befindet sich der Wachpolizist im Rahmen der Liegenschaftssicherung innerhalb des zu sichernden Objekts in dessen Eingangsbereich. Auch findet hier die Sicherung nicht durch ein Zweierteam von Wachpolizisten statt, sondern durch einen einzelnen Wachpolizisten. Es sind Tätigkeiten wie Personenzutrittskontrollen durchzuführen, die im Rahmen des Objektschutzes regelmäßig nicht anfallen. Der mit der Tätigkeit im Rahmen der Sicherung polizeilicher Liegenschaften verfolgte Zweck und damit das Arbeitsergebnis sind jedoch dieselben. Sowohl der Wachpolizist innerhalb des zu sichernden Objektes als auch die Wachpolizisten, die die zu sichernden Objekte von außen bestreifen, tragen eine Schusswaffe und eine Uniform, die von der Uniform der Polizeivollzugsbeamten nur durch Feinheiten zu unterscheiden ist, die dem durchschnittlich informierten Bürger und auch potentiellen Straftätern im Regelfall nicht auffallen dürften. Diesem Personenkreis wird durch die Anwesenheit der Wachpolizisten vor bzw. in den Objekten der Eindruck vermittelt, dass ein potentieller Angriff auf diese Objekte bzw. die darin befindlichen Personen durch die Anwesenheit von Polizisten zumindest erheblich erschwert ist. Sowohl bei den Objekten, die im Rahmen der Objektschutzmaßnahmen zu bewachen sind, als auch bei den Objekten, die im Rahmen der Sicherung polizeilicher Liegenschaften bewacht werden, handelt es sich um Objekte, die in der öffentlichen Wahrnehmung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind. Dies gilt sowohl für Einrichtungen der US-Armee als auch für Synagogen, das Hessische Innenministerium oder die Hessische Staatskanzlei gleichermaßen. Durch die sichtbare Anwesenheit von Polizisten, die nicht nur bewaffnet sind, sondern durch ihre Uniform auch deutlich nach außen als Hoheitsträger erkennbar sind, werden zugleich potentielle Straftäter von der Begehung einer Straftat abgeschreckt, und dem Normalbürger ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit durch eine sichtbare Polizeipräsenz vermittelt. Darüber hinaus dienen sowohl die Tätigkeiten im Rahmen des Objektschutzes als auch die Tätigkeiten im Rahmen der Sicherung polizeilicher Liegenschaften der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Gefahrenabwehr. Die dort tätigen Wachpolizisten – hier der Kläger – sind nach Punkt 2.5 der VVWaPol verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Straftaten zu erforschen und im Rahmen ihrer Befugnisse alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung einer Sache zu verhüten, soweit für die Anordnung der Maßnahme die Ermittlungspersoneneigenschaft der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Wachpolizisten gemäß Punkt 3.1 der VVWaPol die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten. Sie sind gemäß Punkt 3.2 der VVWaPol zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bis hin zum Einsatz von Schusswaffen gegenüber Personen befugt. Diese Verpflichtungen bestehen sowohl im Rahmen des Objektschutzes von außen als auch im Rahmen der Sicherung polizeilicher Liegenschaften von innen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Wachpolizisten auch im Rahmen der Sicherung polizeilicher Liegenschaften bewaffnet und mit einer vollständigen Uniform ausgestattet sind, die der eines Polizeivollzugsbeamten gleicht, kann es auch im Rahmen der Liegenschaftssicherung durchaus vorkommen, dass sich hilfsbedürftige Personen bzw. Hilfe suchende Bürger an den diensthabenden Wachpolizisten wenden, etwa wenn sie im Vorraum des zu sichernden Objektes oder im räumlichen Näheverhältnis dazu Opfer einer Straftat geworden sind. In einer derartigen Situation, wie auch in Situationen, in denen der Wachpolizist selbst eine potentiell gefährliche Person oder eine Straftat beobachtet, sind unmittelbar alle nicht aufschiebbaren Maßnahmen zu treffen. Die Tatsache, dass der Wachpolizist, der im Rahmen der Liegenschaftssicherung eingesetzt ist, im Regelfall die Sicherheitszentrale nicht verlassen soll, ändert hieran nichts. Der Regelfall ist nämlich gerade der, dass kein verdächtiger Vorgang im Gange ist, der keinen Aufschub duldet. Eine Trennung der Tätigkeiten im Bereich der Liegenschaftssicherung von den Tätigkeiten im Rahmen des Objektschutzes ist auch nicht deshalb vorzunehmen, weil im Rahmen der Liegenschaftssicherung grundsätzlich der Pfortenbereich nicht verlassen werden soll und bei besonderen Vorkommnissen der Wachleiter der Präsidialwache, der Dienstgruppenleiter und Kommissar vom Dienst des ersten Polizeireviers und ggf. der Polizeiführer vom Dienst in der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums zu informieren sind. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass ein potentieller Straftäter im Ernstfall gewillt ist, mit der weiteren Begehung seiner Straftat zuzuwarten, bis der diensthabende Wachpolizist telefonisch oder per Funk bis zu drei verschiedene vorgesetzte Stellen über die Situation informiert hat und von diesen nähere Anweisungen bezüglich seines weiteren Vorgehens eingeholt hat. Selbst wenn noch die Zeit bleibt, sich entsprechende Instruktionen bei der vorgesetzten Stelle einzuholen, kann sich eine tatsächlich gefährliche Situation im Einzelfall jederzeit in einer Weise verändern, die ein weiteres Zuwarten des diensthabenden Wachpolizisten nicht mehr zulässt, ohne dass dieser seine ihm nach der VVWaPol obliegenden Pflichten verletzen würde. Der von dem beklagten Land in Bezug genommene Vergleich mit einem Pförtner vermag hier nicht zu greifen. Für einen Pförtner besteht keine gesetzliche Handlungspflicht, die mit der dem Wachpolizisten nach der VVWaPol obliegenden vergleichbar ist. Nicht ohne Grund setzt das beklagte Land, das im Rahmen der Objektbewachung durchaus auch auf private Sicherheitsdienste zurückgreift, gerade vor und in besonders gefährdeten Objekten eben keinen privaten Sicherheitsdienst ein, sondern Wachpolizisten. Dies ist nach dem Vortrag des Landes insbesondere der Fall bei der Hessischen Staatskanzlei bzw. dem Hessischen Innenministerium. Im Gegensatz dazu werden andere staatliche Stellen, etwa Gerichte – u. a. das Hessische Landesarbeitsgericht – durch Angestellte privater Sicherheitsdienste im Eingangsbereich geschützt, deren Ausbildung und Befugnisse mit der der Wachpolizisten nicht vergleichbar sind.

cc) Die dem Kläger nach den Arbeitsplatzbeschreibungen weiter übertragenen Aufgaben, soweit diese unter den Überschriften “Gefangenentransporte”, “polizeiliche Maßnahmen und Aufgaben” und “besondere polizeiliche Einsatzmaßnahmen” zusammengefasst sind, sind von den Aufgaben im Rahmen des Objektschutzes und der Liegenschaftssicherung zu unterscheiden. Zwar dienen alle diese Aufgaben der Sicherstellung von Recht und Ordnung und auch der Gefahrenabwehr, führen jedoch zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Letztlich kann vorliegend jedoch im Hinblick auf die vorgenannten Aufgabenbereiche dahingestellt bleiben, ob insoweit ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliegt, da sämtliche dieser Tätigkeiten sowohl bei Annahme von unterschiedlichen Arbeitsvorgängen als auch bei Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT erfüllen.

dd) Wenngleich zwischen den Parteien die Zeitanteile der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit im Einzelnen streitig sind, so machen der Objektschutz und die Liegenschaftssicherung zusammengenommen unstreitig seit Beginn der Tätigkeit des Klägers mehr als 50 % seiner Gesamttätigkeit aus.

3. Die für die Bewertung des danach vorliegenden einheitlichen Arbeitsvorgangs in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a Teil I allgemeiner Teil zum BAT (Bund / Länder) lauten:

“…

Vergütungsgruppe V b

1 c. Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.

(Die Gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestelltenmuss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges erarbeiten eines Ergebnisses und die Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

Vergütungsgruppe V c

1 a. Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

(Die Gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

1 b. Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1. a gelten).

Vergütungsgruppe VI b

1 a. Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeitgründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], in der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen).

Vergütungsgruppe VII

1 a. Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

1 b. Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeitgründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungs- und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises).

…”

4. Die dem Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung als Wachpolizist durchgängig durch das beklagte Land übertragenen Tätigkeiten erfüllen die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen abverlangen, sodass der Kläger zum 01. Januar 2010 in die Entgeltgruppe 8 TV-H überzuleiten war. Selbst wenn sich der zeitliche Umfang der dem Kläger übertragenen Teilaufgaben im Laufe seiner Tätigkeit, wie vom beklagten Land behauptet, verändert haben sollte, wäre die begehrte Eingruppierung gerechtfertigt, weil der Kläger seit Beginn seiner Tätigkeit für das beklagte Land durchgängig zu mehr als 50 % Aufgaben wahrgenommen hat, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT erfüllen, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zu mehr als der Hälfte der anfallenden Arbeitsvorgänge abverlangen und selbstständige Leistungen in rechtserheblichem Umfang erfordern. Da der Kläger sich auch entsprechend den tariflichen Voraussetzungen bewährt hat, erfüllte er zum 22. Dezember 2010 die Anforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT, die der Entgeltgruppe 9 TV-H entspricht.

a) Sowohl die Tätigkeiten des Klägers im Objektschutz einschließlich der Sicherung der polizeilichen Liegenschaften als auch die Tätigkeiten im Bereich Gefangenentransporte und im Bereich der unter den Oberbegriffen “allgemeine polizeiliche Maßnahmen und Aufgaben und “besondere polizeiliche Einsatzmaßnahmen” erfassten Aufgaben erfordern gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.

aa) “Gründliche Fachkenntnisse” setzen unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b BAT nähere Kenntnisse von u. a. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz “usw.” zu der Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT ergibt (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 36; 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – zu II 1 b. bb. (3) d. Gründe, jeweils zitiert nach juris). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. “Vielseitige Fachkenntnisse” erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 36; 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – aaO.). Denkbar ist, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 36 mwN).

bb) Sowohl für den Bereich des Objektschutzes als auch für den Bereich der Sicherung polizeilicher Liegenschaften, des Gefangenentransportes und der Tätigkeiten nach den laufenden Nummern 07 und 08 der Arbeitsplatzbeschreibungen sind wegen möglicherweise erforderlicher Eingriffsmaßnahmen des Klägers bis hin zur Anwendung unmittelbaren Zwanges unter Einsatz von Waffen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse in Teilbereiche der Eingriffsrechte und Gefahrenabwehrrechte des StGB, der StPO, des HSOG, des OWIG, der StVO, der StVZO und weiterer Nebensätze und Rechtsvorschriften erforderlich. Darüber hinaus sind für die Objektschutztätigkeiten nach den Arbeitsplatzbeschreibungen tiefgreifende Fachkenntnisse zu Art, Umfang und Intensität der Objektschutzmaßnahmen und Gefährdungsstufen und detaillierte Kenntnisse der zu schützenden Objekte und der objektschutzspezifischen Besonderheiten und Vorschriften sowie der Polizeidienstverordnung 129 erforderlich. Für die Liegenschaftssicherung sind umfassende Kenntnisse der Liegenschaft des Hessischen Ministeriums des Innern und der Staatskanzlei sowie der jeweils damit verbundenen Dienstvorschriften und Organisationsstrukturen erforderlich sowie die Kenntnis aller vorhandenen Sicherungseinrichtungen. Für die unter der laufenden Nr. 07 der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten sind ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung tiefgreifende Kenntnisse der Regeln für die Eigensicherung und die Beherrschung der rechtlichen Grundlagen und Techniken bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges erforderlich. Diese Kenntnisse sind nach dem Dafürhalten der Kammer auch für den Bereich der Gefangenentransporte und der Tätigkeit im Bereich des Objektschutzes und der Liegenschaftssicherung erforderlich. Auch hier kann es grundsätzlich jederzeit zu einem Zusammentreffen mit aggressiven Straftätern kommen, die tiefgreifende Kenntnisse der Regeln für die Eigensicherung und der Beherrschung der rechtlichen Grundlagen und Techniken bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges erfordern. Nach den Aufgabenstellungen, den den Wachpolizisten nach der VVWaPol zukommenden Aufgaben und Befugnissen und den möglicherweise notwendig werdenden schwerwiegenden Eingriffen in die Grundrechte Dritter können oberflächliche Fachkenntnisse insoweit nicht genügen. Bereits die Anzahl der vorgenannten Vorschriften, die Eingriffs- und Gefahrenabwehrrechte normieren, begründen ihrem Umfang nach das Erfordernis auch vielseitiger Fachkenntnisse. Wenn auch der Arbeitsalltag der Wachpolizisten – hier des Klägers – vielfach Routinetätigkeiten beinhalten mag und Eingriffsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nur in zeitlich geringem Umfang erforderlich sein mögen, muss der Kläger gleichwohl die gesamte Breite der aufgelisteten Eingriffs- und Gefahrenabwehrrechte beherrschen, um den ihm übertragenen Pflichten gerecht zu werden. Für die Gefangenentransporte bedarf es zudem fundierter Kenntnisse der Gefangenentransportvorschriften und der für die Gefangenentransporte erlassenen Anordnungen und Vorschriften. Darüber hinaus sind in den Bereichen Objektschutz und Sicherung polizeilicher Liegenschaften gründliche und vielseitige Fachkenntnisse des Ordnungsrechts erforderlich, da diese Aufgabenbereiche auch der Durchsetzung bestehender ordnungsrechtlicher Normen dienen. Da der Kläger bei sämtlicher seiner Tätigkeiten auch Waffen einschließlich einer Schusswaffe bei sich zu führen hat, sind ferner Kenntnisse im Umgang mit diesen Waffen und der Waffenkunde erforderlich.

b) Sämtliche der vorgenannten Tätigkeiten erfüllen auch das Tatbestandsmerkmal “selbstständige Leistungen” im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT in rechtserheblichem Ausmaß.

aa) Nach dem Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT erfordern selbstständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen. Das Merkmal “selbstständige Leistungen” darf nicht mit dem Begriff “selbstständig arbeiten” verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im Tarifsinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht dem nicht entgegen (BAG, 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 42; 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – Rn. 27 mwN, jeweils zitiert nach juris).

(1) Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbstständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbstständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 43; 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – Rn. 27 mwN; 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/03 – zu B II 4 c d. Gründe, jeweils zitiert nach juris). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des erheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Selbstständige Leistungen sind jedenfalls dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 42; 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – Rn. 27 mwN, jeweils zitiert nach juris).

(2) Das Erfüllen dieser Voraussetzungen hängt dabei nicht davon ab, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt werden kann, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem deutlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereit gehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie dies – beispielsweise in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT – zum Ausdruck bringen müssen (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 43; 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/03 – zu III 3 b. bb. d. Gründe; 22. März 1995 – 4 AZN 1105/94 – zu II d. Gründe, jeweils zitiert nach juris). Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2012 (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 46 – zitiert nach juris) selbstständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß ausdrücklich auch für den Fall angenommen, dass sie lediglich im Umfang von unter 10 % bezogen auf 25 % der Gesamtarbeitszeit – d. h. bei 2,5 % der Tätigkeiten insgesamt – benötigt würden, solange diese für ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis vorgehalten werden müssen.

bb) Gemessen an den vorgenannten, vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten, Grundsätzen liegt das Tatbestandsmerkmal “selbstständige Leistungen” seit Beginn der Tätigkeit des Klägers durchgängig bei sämtlichen ihm übertragenen Tätigkeiten im Bereich Objektschutz und den hiermit zusammenzufassenden Aufgaben aus dem Bereich der Sicherung polizeilicher Liegenschaften sowie im Aufgabenbereich Gefangenentransporte und in den Aufgabenbereichen “allgemeine polizeiliche Maßnahmen und Aufgaben” und “besondere polizeiliche Einsatzmaßnahmen” in rechtserheblichem Ausmaß vor.

Unabhängig von der Frage, ob man die Bereiche Objektschutz und “Sicherung polizeilicher Liegenschaften zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenfasst, oder ob sämtliche der vorgenannten Tätigkeiten als eigenständige Arbeitsvorgänge anzusehen wären, sind für alle der vorgenannten Arbeitsvorgänge selbstständige Leistungen im Tarifsinne in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, weil für alle Aufgabenbereiche zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereit gehalten werden muss. Bei sämtlichen dieser Tätigkeiten muss der Kläger in potentiellen Gefahrensituationen zunächst sein Ermessen ausüben, ob er überhaupt einzugreifen hat, und sodann sein weiteres Ermessen, wie er im Einzelfall eingreift. Hieran ändert die für den Bereich der Sicherung polizeilicher Liegenschaften vorliegende Anweisung, grundsätzlich den Eingangsbereich nicht zu verlassen und beim Wachleiter der Präsidialwache, dem Dienstgruppenleiter und Kommissar vom Dienst des ersten Polizeireviers und ggf. dem Polizeiführer vom Dienst in der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums Unterstützung herbeizurufen, nichts. Sinn und Zweck auch dieser Tätigkeit ist der Schutz des zu bewachenden Objektes und der darin sowie in räumlicher Nähe dazu befindlichen Personen neben den weiteren genannten Arbeitsergebnissen. Hier erscheint es lebensfremd, dass der Kläger, etwa bei der Sicherung der Hessischen Staatskanzlei oder des Innenministeriums, beim Auftreten einer akuten Gefährdungssituation – deren Erkennen unstreitig seine Aufgabe ist – in jedem Fall zunächst Kontakt mit den genannten Stellen aufnimmt, um sich Anweisungen erteilen zu lassen und bei einer plötzlichen Veränderung der Lage jeweils wiederum telefonischen oder Funkkontakt mit den genannten Stellen aufnimmt, um sich veränderte Anweisungen erteilen zu lassen. Dies, obwohl der Kläger im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben über die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten verfügt. Insbesondere ist – wie ausgeführt – kaum vorstellbar, dass ein etwaig bewaffneter Straftäter jeweils lange genug von der Durchführung seines Vorhabens Abstand nimmt, bis der Kläger detaillierte Handlungsanweisungen seiner vorgesetzten Stellen eingeholt hat. Insbesondere hat der Kläger jederzeit die Fähigkeit vorzuhalten, um im Einzelfall die Entscheidung treffen zu können, ob noch genügend Zeit ist, um Unterstützung herbeizurufen oder eben im Ausnahmefall nicht. Dem steht nicht entgegen, dass Wachpolizisten grundsätzlich nur für Aufgaben eingesetzt werden dürfen, für die der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten nicht zwingend erforderlich ist und ihr Einsatz nicht erfolgen darf, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung gegeben sind und möglicherweise auch bei der überwiegenden Einsatzzeit Gefährdungen nicht bestehen und Abwägungsprozesse routinemäßig durchgeführt werden können. Insbesondere lässt sich für Personen, die wie der Kläger bewaffnet und in einer Uniform ihren Dienst versehen, die im Wesentlichen der Uniform eines Polizeivollzugsbeamten gleicht, eine Gefährdung nie gänzlich ausschließen, zumal es gerichtsbekanntermaßen Teile der Bevölkerung gibt, die gegenüber Polizisten als Vertretern der Staatsmacht grundsätzlich aggressiv auftreten. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben sind jedenfalls nicht von vornherein auf solche beschränkt, bei denen Abwägungsprozesse gänzlich ausgeschlossen werden können. Nach der VVWaPol haben vielmehr die Wachpolizisten im Bedarfsfall grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wobei im Einzelfall die Entscheidung zur Ausübung unmittelbaren Zwanges bis hin zum Schusswaffeneinsatz gegenüber Personen in Frage kommt. Wenngleich Entscheidungen solcher Tragweite auch eher selten vorkommen mögen, muss nach der VVWaPol doch bei jedem Dienstantritt die Fähigkeit, solche Entscheidungen zu treffen, vorgehalten werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich derartige Situationen bei der Dienstausübung ergeben können. Ohne die Erbringung selbstständiger Leistungen ist daher die Wahrnehmung der dem Kläger übertragenen Arbeitsaufgabe der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und die ihm obliegende Entscheidung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten nicht möglich.

5. Die dem Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung als Wachpolizist durchgängig durch das beklagte Land übertragenen Tätigkeiten erfüllen die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT, sodass der Kläger zum 01. Januar 2010 gem. §§ 3, 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-H i.V.m. der Anlage 2 TVÜ-H – Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Dezember 2009/01. Januar 2010 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung – Teil A in die Entgeltgruppe 8 TV-H überzuleiten war.

a) Hierbei war gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TVÜ-H ein Vergleichsentgelt bestehend aus der dem Kläger nach seiner individuellen Altersstufe zustehenden Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag zu bilden. Das für den Kläger zu bildende Vergleichsentgelt setzte sich zusammen aus der ihm nach der Altersstufe 35 zum 31. Dezember 2009 in Vergütungsgruppe V c BAT zustehenden Grundvergütung in Höhe von 1.824,13 EUR, der allgemeinen Zulage in Höhe von 113,98 EUR und dem Ortszuschlag der Stufe 2 (verheiratet) auf Basis der Vergütungsgruppe V c BAT in Höhe von 610,05 EUR. Dies resultiert daraus, dass der Kläger zwar zwischenzeitlich geschieden ist, jedoch zum Zeitpunkt der Überleitung von BAT in den TV-H und noch durchgängig bis ins Jahr 2013 verheiratet war. Für die Ermittlungen des Vergleichsentgeltes sind die damaligen Verhältnisse maßgeblich. Das sich hiernach ergebende Vergleichsentgelt betrug 2.548,16 EUR. Dieses war gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-H zum 01. März 2010 um 1,2 % zu erhöhen und betrug danach 2.578,74 EUR.

Auf Basis des Vergleichsentgelts in Höhe von ursprünglich 2.548,16 EUR war der Kläger zum 01. Januar 2010 überzuleiten in Entgeltgruppe 8 Stufe 4+ TV-H, da das Grundentgelt in der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 2.513,20 EUR betrug, in der Entgeltstufe 5 2.621,35 EUR.

b) Da der Kläger in Entgeltgruppe 8 übergeleitet wurde, findet auf ihn die Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 1 TVÜ-H Anwendung. Danach sind Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden, die am 01. Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, die bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte und bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegenstanden hätten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Vergütungsgruppe des TV-H eingruppiert. Für den Kläger, für den unter Fortgeltung des BAT zum 22. Dezember 2010 drei Jahre nach Beginn seiner regulären Tätigkeit als Wachpolizist ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT angestanden hätte, bedeutet dies, dass er zum 22. Dezember 2010 in die Entgeltgruppe 9 TV-H aufgestiegen ist.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BAT, der sich die Kammer im Ergebnis und in der Begründung anschließt, ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, also sich allen in der Ausgangsvergütungsgruppe einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragenden Leistungen erbracht werden, sondern es genügt die quantitative und qualitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit “genügt den Anforderungen” zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertragsparteien damit ein gewisses Erfahrungswissen (vgl. insoweit BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 52; 24. März 2010 – 4 AZR 721/08 – Rn. 31; 28. November 1984 – 4 AZR 35/83, jeweils zitiert nach juris).

bb) Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall zum 22. Dezember 2010 erfüllt. Unstreitig hat der Kläger die ihm übertragenen Tätigkeiten seit Beginn seiner Beschäftigung beanstandungsfrei erbracht und sich damit bewährt. Die Bewährungszeit des Klägers hat nach Abschluss der Ausbildung zum Wachpolizisten am 22. Dezember 2007 begonnen und damit am 21. Dezember 2010 geendet. Die für die Dauer seiner Ausbildung als Wachpolizist im Dienst des beklagten Landes zurückgelegte Zeit ist für den Bewährungsaufstieg des Klägers nicht zu berücksichtigen (vgl. insoweit BAG 28. März 1990 – 4 AZR 642/89 – Rn. 15, zitiert nach juris).

c) Auf derartige Fälle der Höhergruppierung vor dem 01. Januar 2012 findet § 6 Abs. 2 TVÜ-H Anwendung. Danach erhalten die Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich sodann nach den Regelungen des TV-H. Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Kläger seit dem Aufstieg in die Entgeltgruppe 9, die gem. § 17 Abs. 4 S. 5 TV-H auf den Monatsanfang zurückwirkt, nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-H zu vergüten. Hierbei ist das zum 01. März 2010 gem. § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-H um 1,2 % erhöhte Vergleichsentgelt in Höhe von danach 2.578,75 EUR zu Grunde zu legen. Dieses liegt zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 2, die zum damaligen Zeitpunkt 2.472,00 EUR betrug, und der Entgeltgruppe 9 Stufe 3, die zum damaligen Zeitpunkt bei 2.595,60 EUR lag. Die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9 stufe 3 TV-H bis zum Aufstieg in die nächst höhere Entgeltstufe 4 TV-H beträgt 9 Jahre. Dies ergab sich für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 aus dem Anhang zu § 16 TV-H, dort I. Satz 3. Seit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (Anlage A zum TV-H) zum 01. Juli 2014 fand sich eine gleichlautende Regelung in Teil I – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst – Entgeltgruppe 9 Ziff. 3. Seit Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages Nr. 10 zum TV-H vom 15. April 2015 zum 01. Januar 2015 findet sich für Wachpolizisten eine gleichlautende Regelung in Teil II Abschnitt 18.2 der Entgeltordnung.

Die Entgeltdifferenz zwischen der dem Kläger zustehenden Grundvergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-H und der Grundvergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TV-H betrug im Zeitraum von Februar 2013 bis Juni 2013 monatlich 282,23 EUR, im Zeitraum von Juli 2013 bis März 2014 monatlich 290,13 EUR brutto, im Zeitraum April 2014 bis Februar 2015 monatlich 298,26 EUR brutto und im Zeitraum März 2015 bis August 2015 monatlich 304,23 EUR brutto. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 9.128,56 EUR brutto, von dem der für übereinstimmend für erledigte Teilbetrag in Höhe von 298,35 EUR brutto in Abzug zu bringen war. Hiernach hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Zahlung verbleibender 8.827,21 EUR brutto.

d) Am 31. August 2015 hat das beklagte Land gegenüber dem Kläger eine Teilzahlung in Höhe von EUR 298,35 brutto erbracht. Die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Betrag ist von dem dem Kläger zuzusprechenden Gesamtbetrag in Abzug zu bringen und bei der Berechnung der Zinsen ab dem Zahlungszeitpunkt 31. August 2016 ebenfalls mindernd zu berücksichtigen.

6. Der seitens des beklagten Landes erhobene Einwand, eine Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe 9 TV-H sei im Vergleich zu der Vergütung von weitaus besser ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten und auch im Vergleich zur wesentlich niedrigeren Vergütung der Tätigkeiten vergleichbarer Wertigkeit im Eingruppierungsgefüge nicht gerechtfertigt, ist unerheblich. Die Vergütungsordnung des BAT ist in den hier fraglichen Vergütungsgruppen nicht nach personenbezogenen Ausbildungsanforderungen aufgebaut. Keines der Tatbestandsmerkmale der hier vorgesehenen Eingruppierungsvorschriften nimmt Bezug auf formale Ausbildungserfordernisse. Mit dem Tatbestandsmerkmal “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” werden zwar Fachkenntnisse ausdrücklich honoriert, es kommt jedoch nicht darauf an, wie und über welche Dauer diese erworben worden sind. Es kann sich dabei auch um Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinheit handeln (vgl. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 48 mwN, zitiert nach juris). Soweit das beklagte Land die Wertigkeit der von ihm angeführten Tätigkeiten im Entgeltsystem nicht zutreffend abgebildet findet, ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 49; 29. August 2001 – 4 AZR 352/00 – zu I 4 a d. Gründe mwN, jeweils zitiert nach juris).

7. Den Zahlungsansprüchen des Klägers steht auch nicht die in § 37 Abs. 1 TV-H normierte Ausschlussfrist entgegen. Gemäß § 37 Abs. 1 TV-H verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus, § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-H.

a) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 61; 16. November 2010 – 9 AZR 597/09 – Rn. 41; 07. Juli 2010 – 4 AZR 549/08 – Rn. 83 jeweils zitiert nach juris). Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht. Dies ist insbesondere bei Lohnklagen regelmäßig der Fall. Hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (Vgl. BAG 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 24 mwN; BAG 22. Juni 2005 – 10 AZR 459/04 – Rn. 30 mwN, jeweils zitiert nach juris).

b) Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 20. August 2013, das dem beklagten Land am 22. August 2013 zugegangen ist, erfüllt die Anforderungen des § 37 Abs. 1 TV-H, sodass für sämtliche Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit ab Februar 2013 eine rechtzeitige Geltendmachung vorliegt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger die begehrte Entgeltgruppe genau bezeichnet und sich auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – berufen. Auch wenn in diesem Geltendmachungsschreiben die begehrte Entgeltstufe innerhalb der Entgeltgruppe 9 nicht genannt ist, ist für das beklagte Land mit hinreichender Klarheit ersichtlich, welche Forderung der Kläger verfolgt. Die Berechnung der insoweit zutreffenden Stufe ist für das beklagte Land unter Zugrundelegung des von ihm ausgehandelten Tarifwerks unschwer möglich.

8. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Zahlungsansprüche des Klägers waren jeweils zum Ende des laufenden Monats fällig, sodass sie ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen waren.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a Abs. 1 ZPO, wobei die Kostenquote lediglich unter Berücksichtigung der Zahlungsanträge gebildet wurde, aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Identität zwischen Zahlungs- und Feststellungsanträgen.

C.

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist für das beklagte Land die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Für den Kläger besteht hingegen kein Zulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG.

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