LAG Hessen, 13.12.2017 – 6 Sa 463/17

März 24, 2019

LAG Hessen, 13.12.2017 – 6 Sa 463/17
Orientierungssatz:

Auslegung einer Rahmentreuhandvereinbarung zur Sicherung von Betriebsrentenansprüchen Streitige Frage: Ist auch eine Betriebsrentenanpassungserwartung gesichert?
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 13. Januar 2017 – 8 Ca 216/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, Sicherungskapital unter Einschluss der Erwartung zu berechnen, dass die Betriebsrente künftig zum Ausgleich der Teuerung angepasst wird und falls ja, ob das unter Einschluss einer Anpassungserwartung berechnete Sicherungskapital vorrangig an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt werden darf.

Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz, der im Rahmen der §§ 7 ff. BetrAVG die Betriebsrenten sichert. Im Sicherungsfall (Insolvenz des Arbeitgebers) gehen die Versorgungsrechte der Betriebsrentner und Betriebsrentenanwärter, einschließlich der darauf bezogenen vertraglichen Sicherungsrechte nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf ihn über.

Der Beklagte ist Verwaltungstreuhänder des A, einem Contractual Trust Arrangement (im Weiteren: CTA), dass der Arbeitgeber (B vormals C AG) zur vertraglichen Absicherung der von ihm an seine Arbeitgeber erteilten Betriebsrentenzusagen aufgesetzt hat. Die C AG war ursprünglich Teil des D. Das Unternehmen hat seinen Arbeitnehmern Direktzusagen auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung erteilt. Die E hat in der Konzernbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom 03. November 2005 eine freiwillige ergänzende vertragliche Sicherung der Versorgungsverpflichtungen der Unternehmen des D-Konzerns zur doppelseitigen Treuhand angelegt (vgl. die Anlage 4 zur Klageschrift Bl. 73 – 75 d.A.). Darin heißt es in § 2.2.1 wie folgt:

Zum Zwecke der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen (einschließlich einer ggf. erdienten Anwartschaftsdynamik und des gesetzlichen Rentenanpassungsbedarfs im Sinne des § 16 BetrAVG, die vom gesetzlichen Insolvenzschutz des PSVaG nicht erfasst werde) kann das Unternehmen nach näherer Maßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder im Sinne des § 2.3 übertragen.

Den Unternehmen des D blieb es überlassen, ob sie diese ergänzende Sicherung nach der Konzernbetriebsvereinbarung durchführen. Zur Durchführung der ergänzenden Sicherung übertrugen die Unternehmen Deckungsmittel auf einen Vermögenstreuhänder, der die Deckungsmittel als Treuhandvermögen hält. Ein Mitarbeitertreuhänder stellte die vereinbarungsgemäße Verwaltung und Abwicklung des Treuhandvermögens sicher. Im Sicherungsfall steht den Arbeitnehmern und den Hinterbliebenen dann ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu. Die C hat als Unternehmen des D eine solche Sicherung durchgeführt und Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder übertragen und die Rahmentreuhandvereinbarung von 6., 7., 9. Dezember 2005 (im Folgenden: Rahmentreuhandvereinbarung 2005) abgeschlossen (vgl. Anlage B2 zur Klageerwiderung Bl. 245 – 257 d.A.)

Im Jahr 2006 schied die C aus dem D aus. Es wurde eine neue ergänzende vertragliche Sicherung der Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern aus der Versorgungszusage des Arbeitgebers durch doppelseitige Treuhand in einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom 14. Juli 2006 vereinbart (vgl. die Anlage 1 zur Klageschrift Bl. 38 – 40 d.A.). Diese lautet auszugsweise wie folgt:

A. Anwartschaften und Ansprüche auf arbeitgeber-/arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 7 BetrAVG sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen gegen die Folgen einer etwaigen Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. J entrichtet hierfür Beiträge an den F, G (F).

B. Für alle Unternehmen der H wurde auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom 03. November 2005 die Möglichkeit eingeführt, Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern mit Kapital zu unterlegen und damit insbesondere auch für den Fall der Insolvenz des Unternehmens ergänzend abzusichern (ergänzende Sicherung).

Dieser ergänzenden Sicherung innerhalb der H, die im Wege der sogenannten doppelseitigen Treuhand verwirklicht wurde, ist J Ende 2005 als Trägerunternehmen beigetreten und hat hierzu bereits Vermögenswerte auf den eigens zu diesem Zweck gegründeten I . übertragen.

C. J ist kürzlich mehrheitlich durch ein Tochterunternehmen der Allianzgruppe erworben worden. Mit Vollzug dieser Transaktion scheidet die J daher aus dem Geltungsbereich der vorstehend genannten Konzernbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom 03. November 2005 aus. Dies ändert aber nichts an der Entscheidung von J, die ergänzende Sicherung im Wege der doppelseitigen Treuhand im Interesse seiner aktiven und ehemaligen Mitarbeiter bzw. deren Hinterbliebenen, welchen Anwartschaften oder Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber J auf der Grundlage der in der Anlage aufgeführten Regelungen bzw. sonstigen Direktzusagen (Pensionsansprüche) zustehen (gemeinsam: Versorgungsberechtigte), fortzuführen. Auf Basis der nachfolgenden Gesamtbetriebsvereinbarung zum Outside Funding (GBV) kann J daher zur ergänzenden vertraglichen Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche für die Versorgungsberechtigten eine doppelseitige Treuhand unter Beteiligung eines Vermögenstreuhänders und eines Mitarbeitertreuhänders durchführen (ergänzende Sicherung).

D. Wird die ergänzende Sicherung durchgeführt, so stehen den Versorgungsberechtigten im Sicherungsfall nach Maßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abgeschlossenen Treuhandvereinbarungen eigene Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu.

Die Funktion des Vermögenstreuhänders sollte dem I, also dem Beklagten, die des Mitarbeitertreuhänders der K GmbH übertragen werden. Diese firmiert heute unter L. Die Umsetzung der doppelseitigen Treuhand erfolgte über die “Rahmentreuhandvereinbarung zur Sicherung arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung” vom 13./17. Juli 2006 (im Folgenden: Rahmentreuhandvereinbarung 2006) mit der Verwaltungstreuhandvereinbarung als Anlage 1 zur Rahmentreuhandvereinbarung 2006 und der Sicherungstreuhandvereinbarung als Anlage 2 zur Rahmentreuhandvereinbarung 2006 (vgl. die Anlage 2 zur Klageschrift Bl. 41-69 d.A.). Hier heißt es auszugsweise wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rahmentreuhandvereinbarung gilt für die Gesellschaft, den Vermögenstreuhänder, den Mitarbeitertreuhänder sowie für alle Versorgungsberechtigten der Gesellschaft. Ihr Geltungsbereich umfasst ausschließlich die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung der Versorgungsberechtigten der Gesellschaft.

§ 2 Doppelseitige Treuhand, Sicherungsabrede durch echten Vertrag zugunsten Dritter

2.1 Zur Umsetzung der ergänzenden Sicherung im Sinne dieser Rahmentreuhandvereinbarung werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit dem Vermögenstreuhänder zwei verschiedenen Treuhandverhältnisse vereinbart, durch die der Vermögenstreuhänder sowohl gegenüber der Gesellschaft (Verwaltungs-Treuhand) als auch gegenüber den Versorgungsberechtigten und dem Mitarbeitertreuhänder (Sicherungs-Treuhand) treuhänderisch gebunden wird (“Doppelte Treuhand”). Die Doppelte Treuhand wird unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrages begründet.

(…)

2.4 Der Mitarbeitertreuhänder und der Vermögenstreuhänder verpflichten sich hiermit gegenüber der Gesellschaft, im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zu folgenden Maßnahmen zugunsten der Versorgungsberechtigten:

a) Der Mitarbeitertreuhänder wird die ihm im Rahmen der ergänzenden Sicherung zugunsten der Versorgungsberechtigten zugedachten Aufgaben wahrnehmen.

b) Der Vermögenstreuhänder wird in dem in § 5.1 definierten Sicherungsfall nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des § 5 zusammen mit dem Mitarbeitertreuhänder sicherstellen, dass das vorhandene Treuhandvermögen ausschließlich zur Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen die Gesellschaft aus der für den Versorgungsberechtigten jeweils gültigen Regelung der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung verwertet und eingesetzt wird (echter Vertrag zugunsten der Versorgungsberechtigten im Sinne des § 328 BGB).

c) Die ergänzende Sicherung für die Erfüllung der Versorgungsanwartschaften und -ansprüche der Versorgungsberechtigten gemäß § 2.4 a) und b) ist in jedem Fall auf das beim Vermögenstreuhänder für die Gesellschaft jeweils vorhandene Treuhandvermögen beschränkt. (…)

Das von I zum Zeitpunkt des Wechsels separierte Treuhandvermögen wurde unverändert auf den Beklagten übertragen.

C wurde in Folge in B umfirmiert; entsprechend wurde der I. in A umbenannt. Am 01. Februar 2012 wurde über das Vermögen der B das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit ist der Sicherungsfall nach § 7 BetrAVG eingetreten, wonach der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung nach gesetzlicher Maßgabe sichert. Mit dem Eintritt des Sicherungsfalls sind zugleich die vertraglichen Betriebsrentenansprüche und -anwartschaften der Betriebsrentner und Betriebsrentenanwärter gegen den Arbeitgeber B nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Kläger übergegangen. Von dem Übergang dieser vertraglichen Betriebsrentenansprüche und -anwartschaften sind kraft Gesetzes zusätzlich auch die vertraglichen Sicherungsrechte erfasst, die diesen Betriebsrentnern und Betriebsrentenanwärtern zustehen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens trat auch im Rahmen der Rahmentreuhandvereinbarung der vertragliche Sicherungsfall ein. Der Beklagte begann in der Folge, Berechnungen vorzunehmen und Auszahlungen vorzubereiten. In Auszahlungsplänen wird festgelegt, welcher Betriebsrentner bzw. Betriebsrentenanwärter welche Leistung erhalten wird. Konkret bestimmt der Beklagte bei seinen Berechnungen in einem Berechnungsschritt zunächst die Höhe der zu sichernden Verpflichtungen nach § 5 Abs. 5.6 a) Rahmentreuhandvertrag 2006, der wie folgt lautet:

Der Betrag der zu sichernden Verpflichtungen der Gesellschaft ist zum Eintritt des Sicherungsfalls bei der Gesellschaft nach den Vorschriften der International Accounting Standards (“IAS”) / International Financial Reporting Standards (“IFRS”) für die arbeitgeberfinanzierten Pensionsansprüche ermittelte Defined Benefit Obligation (“DBO”) im Sinne von IFRS; z.Zt. IAS 19.63 ff. Bei der Ermittlung der DBO ist von dem hierfür zum letzten Ermittlungsstichtag bei der Gesellschaft (derzeit 31. Dezember) maßgeblichen Rechenprämissen und Annahmen auszugehen.

Wenn alle zu sichernden Verpflichtungen so berechnet sind, wird nach § 5 Abs. 5.6 b) Rahmentreuhandvereinbarung 2006 in einem zweiten Schritt die Summe aller zu sichernden Verpflichtungen dem Sicherungsvermögen des Beklagten gegenübergestellt und so eine Sicherungsquote sowohl der vorrangig als auch der nachrangig zu sichernden Verpflichtungen bestimmt. In einem dritten Schritt wird das Sicherungsvermögen schließlich nach dem Verhältnis der Sicherungsquoten dem einzelnen Betriebsrentner zugeordnet und so das sogenannte Sicherungskapital bestimmt. Der Beklagte plant nach Errechnung des individuellen Sicherungskapitals jedem einzelnen Versorgungsberechtigten unabhängig vom Eintritt des Versorgungsfalls eine Einmalzahlung gemäß § 5 Abs. 5.8 b) der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 zu gewähren.

Der Beklagte möchte bei Berechnung der zu sichernden Verpflichtung nach § 5 Abs. 5.6 a) Rahmentreuhandvereinbarung 2006 zu dem Wert des einzelnen Betriebsrentenrechts / der einzelnen Betriebsrentenanwartschaft, der als Kapitalwert / Barwert abgebildet wird, wertsteigernd auch eine Anpassungserwartung aus Betriebsrentenanpassungen nach § 16 BetrAVG im Sinne eines Teuerungsausgleiches für die Zukunft berücksichtigen. Der Kläger lehnt diese Berechnung ab, weil der Arbeitgeber den Versorgungsberechtigten keine Anpassungsgarantie zugesagt hat, nach der Insolvenz auch keine Anpassungserwartung auf einen Teuerungsausgleich nach § 16 BetrAVG mehr besteht und seiner Ansicht nach die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 keinen Schutz einer solchen Anpassungserwartung regele.

Außerdem möchte der Beklagte das von ihm unter Berücksichtigung der Anpassungserwartung berechnete Sicherungskapital hinsichtlich des Anteils, der diese Anpassungserwartung vom Beklagten sogenannte “Dynamik” abbildet, als “vorrangig” separat an die Versorgungsberechtigten ausschütten. Der Kläger lehnt auch dies – unterstellt die Berücksichtigung der Anpassungserwartung bei der Berechnung des Sicherungskapitals wäre zutreffend – ab, weil das Sicherungskapital nach seiner Ansicht nach der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 nur der Sicherung der vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusagen diene und diese Versorgungszusagen einen Schutz der Anpassungserwartung im Sinne einer Garantie nicht vorsehen würden. Die Berechnung des Beklagten bedeutet für den Kläger, dass die auf ihn übergehenden Ansprüche erheblich geringer ausfallen. Selbst wenn der Beklagte die zwischen den Parteien streitigen Berechnungen nicht vornehmen würde, würde das Vermögen des Beklagten voraussichtlich nicht ausreichen, um die Ansprüche des Klägers zu erfüllen.

Der Kläger hat gemeint, der Sicherungszweck der hier maßgeblichen Rahmentreuhandvereinbarung 2006 sei klar darauf ausgerichtet mit der Einstandspflicht des Beklagten die bestehenden Versorgungsverpflichtungen des Unternehmens zu sichern und diese entsprechend über eine Einstandspflicht abzubilden. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung des Beklagten hätte in § 2 Abs. 2.4 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 geregelt werden müssen. Der Beklagte überschreite den Sicherungszweck der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 in unzulässiger Weise, wenn er eine Dynamik “sichern” will, die die Arbeitgeberin selbst nicht zugesagt habe. Die Arbeitgeberin selbst habe nur der Anpassung nach § 16 BetrAVG unterlegen und habe diese damit unter Bezugnahme auf wirtschaftliche Gründe nach § 16 Abs. 4 BetrAVG verweigern dürfen. Dieser Fall sei ohne Zweifel eingetreten, nachdem über das Vermögen der B das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte widerspreche sich selbst, wenn er auf der einen Seite anerkenne, dass das Unternehmen keine Dynamik zugesagt habe, dann aber meint, eine solche Dynamik die der Arbeitgeber nicht schuldet, “sichern” zu müssen. Es handele sich nicht um eine Sicherung, sondern eine zusätzliche Leistung, die außerhalb des Sicherungszwecks stehe. Der Beklagte stütze sich im Wesentlichen ausschließlich auf § 5 Abs. 5.6 a) Satz 2 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006. Er verkenne dabei, dass bei der Auslegung der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 nicht nur ein isolierter Bestandteil der Regelung in den Blick genommen werden könne. Es sei auch nicht der Kläger, der § 5 Abs. 5.6 a) Satz 2 zu einer Hilfsvorschrift “herabsetze”, vielmehr sei es der Beklagte der mit seiner “Aufwertung” des Satzes 2 zur zentralen Norm die vorrangige Regelung in § 5 Abs. 5.6 a) Satz 2 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 konterkariere und “aushöhle”. Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, dass auch schon die Rahmentreuhandvereinbarung 2005 keine “Dynamik” gesichert habe. Hilfsweise hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass keine isolierte Zuweisung der “Dynamik” zu erfolgen habe.

Der Beklagte hat gemeint, auch Anpassungen nach § 16 BetrAVG würden zu den Versorgungsansprüchen bzw. spiegelbildlich zu den Versorgungsverpflichtungen eines Arbeitgebers gehören und seien grundsätzlich sicherungsfähig. Der Kläger lege den jeweiligen Vorschriften der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 eine Bedeutung bei, die sie nicht hätten und ignoriere, dass es zur Höhe des Sicherungskapitals eine eigenständige Regelung gäbe. § 5 Abs. 5.6 a) Satz 2 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 sei entgegen der Ansicht des Klägers keine bloße Hilfsvorschrift. Es entspreche dem Willen der Vertragsparteien in Fortführung der Regelungen der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 und des Zwecks der Konzernbetriebsvereinbarung Outside Funding auch die Rentendynamik bei der Berechnung der Sicherheitsleistung einzubeziehen. § 5 Abs. 5.6 a) Satz 2 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 regele eine eindeutige und bewusste Abweichung vom Prinzip, dass die Verhältnisse am Stichtag des Eintritts des Sicherungsfalls maßgeblich sein sollen. Stelle man auf die Parameter beim Trägerunternehmen bei Eintritt des Versicherungsfalles ab, so sei eine der IFRS immanente “going concern” – Annahme nicht mehr ohne weiteres möglich. Es hätte also der Regelung in § 5 Abs. 5.6 a) Satz 2 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 nicht bedurft. Berechnungsparameter sollte die letzte “going concern” – Bewertung des Unternehmens sein und eben gerade nicht die Abwicklungsperspektive.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet die Rentendynamik nach § 16 BetrAVG bei der Berechnung des Betrages der zu sichernden Verpflichtungen, der Sicherungsquote und des Sicherungskapitals einzurechnen. Die Zulässigkeit und die Pflicht zur Mitberücksichtigung künftiger Betriebsrentenanpassungen nach § 16 BetrAVG folge aus einer systematischen Betrachtung des Inhalts und des Verlaufs der getroffenen Sicherungsregelungen. Wie sich unzweifelhaft aus der Konzernbetriebsvereinbarung 2005 ergebe, hätten die damaligen Konzernbetriebsparteien ein Sicherungsbedürfnis gerade auch des Rentenanpassungsbedarfs im Sinne des § 16 BetrAVG vorgesehen, eben weil dies vom gesetzlichen Insolvenzschutz nicht erfasst werde. Weder in der Gesamtbetriebsvereinbarung 2006 noch in der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 sei ein belastbarer Hinweis darauf enthalten, dass die Betriebs- bzw. Vertragsparteien eine Änderung oder gar Verschlechterung des Umfangs der Sicherung arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung – wie sie auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung 2005 erfolgt sei – beabsichtigt hätten. Da es sich bei dem “Dynamik-Anteil” der Versorgungsleistungen um gesetzlich nicht insolvenzgesicherte Ansprüche auf Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung handele, seien diese auch gemäß § 5 Abs. 5.3 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 vorrangig zu bedienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Weiteren wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2017 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe bereits den Regelungswillen der Konzernbetriebsvereinbarung vom 03. November 2005 unzutreffend ermittelt. Im Anschluss komme es dann aufgrund unzutreffender und zum Teil auch sachlich falscher Annahme (z.B. vermeintlicher Verweis der streitgegenständlichen Rahmentreuhandvereinbarung 2006 auf den “Vollzug der ergänzenden Sicherung gemäß der KBV” statt tatsächlich der GBV) zu der fehlerhaften Bewertung, dass ein Regelungswille aus der KBV bis in die streitgegenständliche Rahmentreuhandvereinbarung 2006 fortgesetzt worden und daher eine Dynamik gesichert sei. Die Konzernbetriebsvereinbarung definiere den Begriff der ergänzenden Sicherung in der Präambel, dort unter Gliederungsziffer B der Präambel. Das Arbeitsgericht gehe dem gegenüber fehlerhaft davon aus, dass § 2 Abs. 2.1 KBV den Begriff der ergänzenden Sicherung beschreibe. Eine eigenständige Definition der ergänzenden Sicherung, die einen zusätzlichen Verpflichtungsumfang des Treuhänders begründen könnte, erfolge hier entgegen der Lesart des Arbeitsgerichts nicht. Es interpretiere aber auch den Klammerzusatz in § 2 Abs. 2.1 selbst unzutreffend in dem Sinne, dass eine ergänzende Sicherung danach immer auch die Absicherung der hier streitgegenständlichen Dynamik gewährleisten müsse. Zunächst verkenne das Arbeitsgericht ganz grundsätzlich, dass die Konzernbetriebsvereinbarung weder allen Konzernunternehmen verbindlich vorschreibt, überhaupt eine ergänzende Sicherung vorzunehmen, noch den Umfang dieser Sicherung festgelegt hat. Die Parteien der Konzernbetriebsvereinbarung hätten auch nicht den Abschluss einer bestimmten Rahmentreuhandvereinbarung vorgeschrieben. Das Arbeitsgericht übersehe aber auch, dass es eine relevante Fallgruppe gebe, in der zwar das Unternehmen eine Anpassung nach § 16 BetrAVG gewährt und auch entsprechend zur Leistung daraus verpflichtet ist, der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung diese Anpassungsverpflichtung aber nicht sichert. Dies gelte insbesondere für Anpassungsentscheidungen, die im Zwei-Jahres-Zeitraum vor Insolvenzeröffnung getroffen werden oder zu denen erst in diesem Zwei-Jahres-Zeitraum gerichtliche Gestaltungsentscheidungen fallen. Diese Anpassungen, die eine Arbeitgeberin zu leisten verpflichtet ist, sind nach § 7 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz BetrAVG nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasst. Hier mache eine ergänzende Sicherung Sinn, da der gesetzliche Insolvenzschutz trotz einer Verpflichtung der Arbeitgeberin nicht greife. Diese Fälle der “Lücke im Insolvenzschutz” seien daher im Klammerzusatz des § 2 Abs. 2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung gemeint. Für diese Fälle habe der Beklagte als Treuhänder auch für die Anpassung, die das Unternehmen bereits gewährt hat, einzustehen. Nicht gemeint sei hingegen eine generelle Verpflichtung des Treuhänders, einen allgemeinen Teuerungsausgleich nach § 16 BetrAVG vollkommen unabhängig von der Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zu gewährleisten und über eine ergänzende Sicherung abzubilden. Das Arbeitsgericht erkläre auch nicht, wieso nach seiner Lesart die Regelung in § 2 Abs. 2.1 KBV eine ergänzende Sicherung einer Anpassung nach § 16 BetrAVG ausgerechnet für die Zeit nach dem Insolvenzfall vorsehen soll, obwohl das betreffende Unternehmen selbst gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG berechtigt sein kann, Anpassungen aus wirtschaftlichen Gründen schon weit vor und unabhängig von einer späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verweigern, ohne dass der Treuhänder dafür gemäß § 5 Abs. 5.1 Satz 2 Rahmentreuhandvereinbarung 2005 (“Nichtleistungsfall”) hätte eintreten müssen. Das Arbeitsgericht berücksichtige in keiner Weise, dass es mit seiner Interpretation eine sachlich nicht begründete Besserstellung der Versorgungsberechtigten in der Insolvenz des Unternehmens bewirke. Wenn die Auslegung der Konzernbetriebsvereinbarung durch das Arbeitsgericht zuträfe, wäre jedoch festzustellen, dass der Wille der Konzernbetriebsparteien in der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 gar nicht umgesetzt worden sei. Genau wie für die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 gelte für die Rahmentreuhandvereinbarung 2005, dass sich dort keinerlei Hinweis auf die Sicherung einer Dynamik finde und keine adäquate Regelung, die eine solche Sicherung der Dynamik gewährleisten könnte. Hervorzuheben sei an dieser Stelle noch einmal besonders die Regelung in § 2 Ziff. 2.4 b der Rahmentreuhandvereinbarung 2005. Mit dieser Regelung werde klar und eindeutig, insbesondere aber abschließend auf die Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten aus der für den Versorgungsberechtigten “jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung”, also aus der Versorgungszusage verwiesen. Diese Definition der Sicherung verweise eindeutig auf die Versorgungszusage selbst und regele keine Sicherung einer zusätzlichen Anpassungsverpflichtung, die gar nicht in der Versorgungszusage, sondern nach Auffassung des Arbeitsgerichtes in der Konzernbetriebsvereinbarung festgelegt worden sein soll. Das Arbeitsgericht gehe in unzulässiger Weise über diesen Wortlaut und diese Systematik hinweg, wenn es auch die von der Arbeitgeberin nicht geschuldete Anpassung hier hinein interpretiere und damit die Konzernbetriebsvereinbarung künstlich zum Bestandteil der Versorgungszusage mache. Der Beklagte wolle die Dynamik berechnen, indem er an § 5 Abs. 5.6 a) Satz 2 Rahmentreuhandvereinbarung 2006 anknüpft und auf den “letzten Ermittlungsstichtag” abstellt, um die dortigen Annahmen zu einer Dynamik zu Grunde zu legen. Hätte das Arbeitsgericht die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 auch an dieser Stelle bewertet, dann hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beteiligten die Sicherung einer Dynamik nicht von dem Zufall abhängig hätten machen wollen, ob die Arbeitgeberin zum “letzten Ermittlungsstichtag” im Sinne von § 5 Abs. 5.6 a) Satz 2 Rahmentreuhandvereinbarung 2006 noch eine Dynamik in Ansatz gebracht hat. Es wäre äußerst ungewöhnlich, wenn die Beteiligten, sofern sie tatsächlich den Willen gehabt hätten, eine Dynamik im Sinne eines Teuerungsausgleichs zu garantieren, dies dann dem Zufall überlassen hätten, ob das Unternehmen zum “letzten Ermittlungsstichtag” im Sinne von § 5 Abs. 5.6 a) Satz 2 Rahmentreuhandvereinbarung 2006 selbst noch eine Dynamik berücksichtigt hat. Ungeachtet dessen hätte es aber keine Übertragung eines – wie auch immer gearteten – Regelungswillens aus der Konzernbetriebsvereinbarung bis in die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 gegeben. Das Arbeitsgericht übersehe, dass die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 nicht auf die Konzernbetriebsvereinbarung Bezug nehme, sondern auf die Gesamtbetriebsvereinbarung. Mit der Gesamtbetriebsvereinbarung und – entscheidend da maßgebliche Anspruchsgrundlage – der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 sei eine neue ergänzende Sicherung etabliert worden, die nicht in einem rechtlich begründeten Nachfolgeverhältnis zur Konzernbetriebsvereinbarung und der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 stehe. Diese würden lediglich einen “historischen” Hintergrund bilden und könnten als solche allenfalls mittelbare Auslegungshilfe sein. Es müsse sich aus der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 selbst positiv begründen lassen, dass die vom Arbeitsgericht postulierte Sicherung einer Dynamik bezweckt sei. Das Arbeitsgericht verkenne bei seiner auf einer vermeintlichen Kontinuität beruhenden Argumentation schon grundlegend, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung sich vom Wortlaut nach deutlich von der Konzernbetriebsvereinbarung unterscheide. Dies gelte insbesondere ausgerechnet für § 2 Abs. 2.1 GBV. Diese Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung weise den Klammerzusatz, der sich noch in § 2 Abs. 2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung findet und auf den sich das Arbeitsgericht in seiner Argumentation wesentlich stützt, nicht mehr auf. Das Arbeitsgericht hätte daher keine Vermutung postulieren dürfen, sondern die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 selbst auslegen müssen. Eine solche Auslegung der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 hätte ergeben, dass diese nicht nur keine Sicherung einer Dynamik, die das Unternehmen selbst nicht schulde, bezweckt, sondern diese sogar ausdrücklich ausschließt. § 2 Abs. 2.4 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006, der den “echten Vertrag zu Gunsten Dritter” regelt, verweise ausschließlich auf die “Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen die Gesellschaft aus der für den Versorgungsberechtigten jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung”. Dies setze also einen korrespondierenden Anspruch des Versorgungsberechtigten gegen das Unternehmen voraus, der für die hier streitgegenständliche Dynamik unstreitig nicht gegeben sei. Wie erstinstanzlich ausführlich dargelegt, finde sich der Hinweis auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Altersversorgungszusagen oder auf die “Sicherung und Erfüllung der Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten” an zahlreichen Stellen der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 sowie den Regelungen der Verwaltungs- und der Sicherungstreuhand. Mit der auf diese Weise wiederholt formulierten Maßgeblichkeit des Verpflichtungsumfangs der Arbeitgeberin und dem Hinweis auf die Erfüllung von Versorgungsansprüchen und Versorgungsanwartschaften werde eine Auslegung, die der Beklagte mit dem Arbeitsgericht zur Sicherung einer von der Arbeitgeberin selbst nicht geschuldeten Dynamik vertritt, gesperrt. Um die zusätzliche Sicherung einer Dynamik durch die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 zu gewährleisten, hätte es neben den allgemeinen Regelungen wie in § 2 Abs. 2.4 einer zusätzlichen Regelung bedurft , die die Sicherung der von der Arbeitgeberin selbst nicht geschuldeten Dynamik in der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 etabliert und dafür eine Grundlage schafft. Eine solche zusätzliche Regelung sei aber nicht getroffen worden. Auch der letzte wesentliche Punkt, den das Arbeitsgericht im Urteil für eine Fortsetzung eines vermeintlichen Regelungswillens aus der Konzernbetriebsvereinbarung bis in die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 anführe, nämlich die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Sicherung, sei kein Argument für die vom Arbeitsgericht postulierte Sicherung einer Dynamik, die der Arbeitgeber selbst nicht schuldet. Die Regelung im § 8 Abs. 8.3 der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 verlange nur, dass Versorgungsansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gesichert werden und zwar in “wirtschaftlich vergleichbarem Umfang”. Versorgungsansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung seien aber nur die Ansprüche aus der Versorgungszusage selbst. Da schon die Versorgungszusage keine Garantie einer Dynamik vorsehe, spiele die Dynamik für die Beurteilung der Gleichwertigkeit folgerichtig auch überhaupt keine Rolle. Zudem verlange der Maßstab für die Gleichwertigkeit nicht die Sicherung einer Dynamik, sondern definiere nur, welche Vermögensmittel zur Verfügung stehen und dass diese Vermögensmittel zur Sicherung der Versorgungsansprüche aus der Versorgungszusage eingesetzt werden. Es gehe um wirtschaftliche Vergleichbarkeit, d. h. insbesondere der Vermögensmittel. Schließlich stütze das Testat des Wirtschaftsprüfers (vgl. Anlage B5 zur Klageerwiderung Bl. 266, 267 d.A.) vor dem Hintergrund von § 8 Rahmentreuhandvereinbarung 2005 die Auffassung des Klägers, da es auch danach nur auf die wirtschaftliche Vergleichbarkeit bei der Sicherung der Verpflichtungen aus der Versorgungszusage ankomme. Der Kläger meint schließlich, selbst wenn unterstellt würde, die Hauptanträge wären unbegründet, fehle es jedenfalls an einem selbständigen Anspruch der Versorgungsberechtigten, der als vorrangiger Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 5.3 a) der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 an die Versorgungsberechtigten gesichert und ausgeschüttet werden könne, sodass den Hilfsanträgen stattzugeben wäre. Tatsächlich sehe die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 überhaupt keinen Mechanismus vor, um die vom Arbeitsgericht postulierte vorrangige Sicherung der Dynamik umzusetzen. Der Beklagte meine zwar mit seinen Berechnungen im Rahmen des § 5 Abs. 5.6 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 einen Weg gefunden zu haben, eine Dynamik zu berechnen. Die Berechnung dieser Dynamik lege dann aber ausschließlich in den Regeln der Barwertberechnung begründet, wie sie nach § 5 Abs. 5.6 a) der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 zu erfolgen habe, ohne dass damit ein vorrangiger Sicherungsanspruch gegen den Beklagten korrespondiere. Die so berechnete Dynamik sei vielmehr ein unselbständiges Element der Berechnung des Sicherungskapitals und teile damit das Schicksal der Ansprüche aus der Versorgungszusage, auf die sich die Dynamik beziehe. Nur wenn die Ansprüche aus der Versorgungszusage selbst “vorrangig” im Sinne von § 5 Abs. 5.3 a) zu qualifizieren seien, etwa weil der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung dafür nicht eintrete (z.B. wegen einer Begrenzung nach § 7 Abs. 3 BetrAVG) wäre auch die Dynamik mit dem Anspruch zusammen als vorrangig an den Versorgungsberechtigten auszuschütten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 13.01.2017 – 8 Ca 216/16 – abzuändern und

1.
a)

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Zahlungen an Versorgungsberechtigte vorzunehmen,

soweit diese darauf beruhen, dass

bei der Berechnung des “Betrags der zu sichernden Verpflichtungen” nach § 5.6 Buchst. a) des Rahmentreuhandvertrags vom 13./17.07.2006 zwischen C, I. (Beklagter) und K (Anlage 2 zur Klage) auch die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. “Dynamik”) wertsteigernd berücksichtigt worden ist und

unter Berücksichtigung des einschließlich der Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. “Dynamik”) berechneten “Betrags der zu sichernden Verpflichtungen” die Sicherungsquoten (§ 5.6 Buchst. b Rahmentreuhandvertrag) sowieder Anteil des einzelnen Versorgungsberechtigten am Sicherungsvermögen (Sicherungskapital, nach § 5.6 Buchst. c Rahmentreuhandvertrag) bestimmt worden ist,

es sei denn, dass und soweit die Zahlung darauf beruht, dass der Arbeitgeber einem Versorgungsberechtigten eine Betriebsrentenanpassung in der Versorgungszusage konkret beziffert vertraglich zugesagt hat.

hilfsweise
b)

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

den Teil des Sicherungskapitals nach § 5.6 Buchst. c) des Rahmentreuhandvertrags vom 13./17.07.2006 zwischen C, A (Beklagter) und K (Anlage 2 zur Klage),

der infolge der Berechnung des “Betrags der zu sichernden Verpflichtungen” nach § 5.6 Buchst. a) Rahmentreuhandvertrag, der Sicherungsquoten nach § 5.6 Buchst. b) Rahmentreuhandvertrag und daraus abgeleitet des Sicherungskapitals nach § 5.6 Buchst. c) Rahmentreuhandvertrag auf die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. “Dynamik”) entfällt,

an andere Berechtigte als den Kläger zu zahlen,

es sei denn, dass und soweit sich die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassung auf eine von dem Beklagten nach dem Rahmentreuhandvertrag zu sichernde Arbeitgeber finanzierte Versorgungsverpflichtung bezieht, für die der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht nach § 7 BetrAVG einsteht (Fall des § 5.3 Buchs. a Rahmentreuhandvertrag).
2.
a)

es wird festgestellt, dass weder bei der Berechnung des “Betrags der zu sichernden Verpflichtungen” nach § 5.6 Buchst. a) des Rahmentreuhandvertrags vom 13./17.07.2006 zwischen C, A (Beklagter) und K (Anlage 2 zur Klage), noch bei der Berechnung der Sicherungsquote nach § 5.6 Buchst. b) Rahmentreuhandvertrag und des Sicherungskapitals nach § 5.6 Buchst. c) Rahmentreuhandvertrag sowie bei der Auszahlung an Versorgungsberechtigte die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen als wertsteigernd zu berücksichtigen ist, es sei denn, dass und soweit der Arbeitgeber einem Versorgungsberechtigten eine Betriebsrentenanpassung in der Versorgungszusage konkret beziffert vertraglich zugesagt hat.

hilfsweise
b)

es wird festgestellt, dass der Teil des Sicherungskapitals eines Versorgungsberechtigten nach § 5.6 Buchst. c) des Rahmentreuhandvertrags vom 13./17.07.2006 zwischen C, A (Beklagter) und K (Anlage 2 zur Klage),

der infolge der Berechnung des “Betrags der zu sichernden Verpflichtungen” nach § 5.6 Buchst. a) Rahmentreuhandvertrag, der Sicherungsquote nach § 5.6 Buchst. b) Rahmentreuhandvertrag und daraus abgeleitet des Sicherungskapitals des Versorgungsberechtigten nach § 5.6 Buchst. c) Rahmentreuhandvertrag auf die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen entfällt,

nicht an andere Berechtigte als den Kläger gezahlt werden darf,

es sei denn, dass und soweit sich die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassung auf eine von dem Beklagten nach dem Rahmentreuhandvertrag zu sichernde arbeitgeberfinanzierte Versorgungsverpflichtung bezieht, für die der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht nach § 7 BetrAVG einsteht (Fall des § 5.3 Buchst. a Rahmentreuhandvertrag).

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, in den Geschäftsjahren vor Insolvenzeröffnung sei gemäß den nationalen als auch den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen bei der Berechnung der Verpflichtung aus der betrieblichen Altersversorgung auch die Rentendynamik jeweils Rechenparameter in Höhe von 1,75 % für die Geschäftsjahre 2011 und 2010 zu Grunde gelegt worden. Sowohl zum 31. Dezember 2010 als auch zum 31. Dezember 2011 sei damit eine Rentendynamik von 1,75 % eingerechnet. Die entsprechenden Rechenparameter seien zuletzt im Rahmen der Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens für den Ermittlungsstichtag 31. Dezember 2011 im Oktober 2011 festgelegt worden. Insoweit verweist der Beklagte auf die Auszüge aus dem versicherungsmathematischen Gutachten der L für die Geschäftsjahre 2010 vom 07. Februar 2011 und für das Geschäftsjahr 2011 vom 28. Oktober 2011 (vgl. das Anlagenkonvolut B 9 zur Klageerwiderung (Bl. 276 – 282 d.A.). Der Beklagte meint gemäß § 5 Abs. 5.6 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 sei er verpflichtet, im Rahmen der DBO-Ermittlung die zuletzt festgelegten Parameter zu verwenden; einen eigenen Ermessensspielraum habe der Beklagte insoweit nicht. Unerheblich für die Berechnung der DBO sei, wenn an einem einzelnen Stichtag eine Rentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen hätte unterbleiben dürfen. Wenn also am 31. Dezember 2011 eine Situation bestanden hätte, die es der B erlaubt hätte, eine Rentenanpassung nicht durchzuführen, habe dies für die bilanzrechtliche Betrachtung keine Bedeutung. Auch der Kläger bestätige auf Seite 34 der Berufungsbegründungsschrift, dass eine Rentendynamik bei der Berechnung des Barwerts zu berücksichtigen ist, solange das Unternehmen noch aktiv am Markt tätig ist.

Dem Rechtsstreit sind beigetreten der Mitarbeitertreuhänder und zwei Betriebsrentner, die sich dem Antrag des Beklagten angeschlossen haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe

Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 + 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgemäß eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519, 520 ZPO), und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung des Klägers unbegründet. Dabei geht auch das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass der Kläger aktivlegitimiert ist.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gingen die Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen B kraft Gesetzes auf den Kläger über, soweit diese der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach §§ 7 ff. BetrAVG unterliegen. Der Übergang der Rechte folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrAVG, §§ 412, 401 BGB. Mit Übergang des Anspruchs auf Betriebsrente gehen auch die zur Sicherung der Betriebsrente eingeräumten Rechte mit auf den neuen Gläubiger, den klagenden F über (§ 9 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrAVG i.V.m. §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB). Dies gilt für alle Rechte, die der Verstärkung der gesicherten Forderung dienen sollen. Danach ist auch der Anspruch der Versorgungsberechtigten gegen den Beklagten aus der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 auf den Kläger übergegangen. Mit dieser Abrede, die dem Versorgungsberechtigten als echter Vertrag zu Gunsten Dritter ein eigenes Forderungsrecht zubilligt, gehören die Ansprüche zu denen, die nach § 9 Abs. 2 Satz BetrAVG i.V.m. §§ 401, 412 BGB analog auf den Kläger übergehen. Wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum Schuldbeitritt (BAG vom 12. Dezember 1989 – 3 AZR 510/88 -) zeigt, nimmt die Rechtsprechung diesen Übergang analog § 401 BGB nicht nur bei “streng akzessorischen” Rechten an. Wie beim Schuldbeitritt dient das Forderungsrecht aus § 328 BGB der Verstärkung der Forderung der Versorgungsberechtigten, sodass die Wertungen aus dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Darüber hinaus hat der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vermögens des Beklagten.

Weiter geht das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht und den Parteien davon aus, dass der Umfang der Verpflichtungen des Beklagten sich aus der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 ergibt. Diese ist auszulegen. Für die Auslegung maßgeblich ist der wirkliche Wille der Parteien dieser Vereinbarung, also der C und des A. sowie der K. Denn nach § 133 BGB ist vorrangig stets der wirkliche, möglicherweise ungenaue oder sogar unzutreffend geäußerte Wille des Erklärenden als eine sogenannte “innere Tatsache” zu ermitteln. Auch im Rahmen eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist der wirkliche Wille zu erforschen (vgl. BAG vom 12. November 2013 – 1 AZR 475/12 -). Daher sind bei der Auslegung alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Vereinbarung sowie die bei Vertragsschluss bestehende Interessenlage.

Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht im Streitfall davon aus, dass der Wille der Vertragsparteien der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 in erster Linie das Ergebnis der historischen Entwicklung der ergänzenden Sicherung seit ihrer erstmaligen Einführung im D ist. Die Einrichtung der eigenen CTA-Lösung im Zuge des Konzernausscheidens der C sollte zu einer unveränderten Fortsetzung der ergänzenden Sicherung führen. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die Rahmentreuhandvereinbarung 2006 weitgehend identisch ist mit der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 und dass die vorhandenen Treuhandmittel ohne weiteres übertragen wurden. Das Arbeitsgericht hat daher auch zutreffend zur Auslegung die Konzernbetriebsvereinbarung Outside Funding herangezogen, denn diese ist in der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 in Bezug genommen. Richtig ist, dass die Konzernbetriebsvereinbarung Outside Funding den Konzernunternehmen freistellt, ob sie eine ergänzende Sicherung einführen oder nicht. Es gibt aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vertragsparteien der Rahmentreuhandvereinbarung 2005 inhaltlich eine andere ergänzende Sicherung vereinbaren wollten als die in der Konzernbetriebsvereinbarung Outside Funding vorgesehene ergänzende Sicherung. Richtig ist, dass an dieser Stelle der Subsumtion nunmehr die Konzernbetriebsvereinbarung zum Outside Funding auszulegen ist. Betriebsvereinbarungen sind wie Tarifverträge nach den für die Gesetze geltenden Auslegungsgrundsätzen auszulegen. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. In § 2 Abs. 2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung Outside Funding heißt es: “Zum Zwecke der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen (einschließlich einer ggf. erdienten Anwartschaftsdynamik und des Rentenanpassungsbedarfs im Sinne des § 16 BetrAVG, die vom gesetzlichen Insolvenzschutz durch den F nicht erfasst werden) kann das Unternehmen nach näherer Maßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder im Sinne des § 2.3 übertragen.” Richtig ist, dass es eine Fallgruppe gibt, in der das Unternehmen eine Anpassung nach § 16 BetrAVG gewährt und auch entsprechend zur Leistung daraus verpflichtet ist, der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung diese Anpassungsverpflichtung des Unternehmens aber nicht sichert. Dies gilt für Anpassungsentscheidungen, die im Zwei-Jahres-Zeitraum vor Insolvenzeröffnung getroffen werden oder zu den erst in diesem Zwei-Jahres-Zeitraum gerichtliche Gestaltungsentscheidungen ergehen. Diese Anpassungen, die eine Arbeitgeberin zu leisten verpflichtet ist, sind nach § 7 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz BetrAVG nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasst. Dafür, dass es den Parteien der Konzernbetriebsvereinbarung Outside Funding allein um die Sicherung dieser Betriebsrentenanpassungsansprüche gegangen ist, gibt es aber nicht. Es stellt auch keine Besserstellung der Versorgungsberechtigten dar, wenn auch die Rentendynamik gegen Insolvenz gesichert wird. Die Anpassung nach § 16 BetrAVG ist der Regelfall, die Nichtanpassung die Ausnahme. Die Berücksichtigung der Rentendynamik ist daher keine Besserstellung, sondern der Normalfall. Dass im Einzelfall auch einmal eine Rentenanpassung verweigert werden kann, wenn die wirtschaftliche Lage einer Erhöhung entgegensteht, ändert nichts an diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Denn nach dem Leitbild des Gesetzes kommen für jedes Unternehmen wieder “bessere Zeiten”, in denen dann erneut Rentenanpassungen erfolgen können. Wird das Arbeitsverhältnis eines Versorgungsberechtigten nach Insolvenz fortgeführt, so bestehen für die nach Insolvenzeröffnung erworbenen Betriebsrentenanwartschaften wieder die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG. Letztlich spricht aber auch § 5 Abs. 5.6 der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 für das hier vertretene Auslegungsergebnis. Die Parteien der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 haben auf die DBO gemäß IFRS/IAS Bezug genommen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 war nach nationalen Regelungsgrundsätzen der Ansatz einer Rentendynamik nicht zwingend. Der handelsrechtliche Verpflichtungsumfang wurde in der Regel nach den steuerrechtlichen Grundsätzen zur Teilwertberechnung für Pensionsrückstellungen (§ 6 a EStG) bestimmt, die eine Rentendynamik nicht vorsahen. Erst mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 wurde der Bilanzansatz gemäß § 253 HGB dem internationalen Bilanzansatz angenähert, sodass für Geschäftsjahre ab dem 01. Januar 2010 auch nach deutschem Handelsrecht eine Rentendynamik verbindlich anzusetzen war und ist. Die Parteien der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 haben für die Berechnung des Sicherungskapitals daher unzweifelhaft die Berücksichtigung der Rentendynamik gewollt. Das Berufungsgericht teilt auch die Annahme des Beklagten, dass er gemäß § 5 Abs. 5.6 Rahmentreuhandvereinbarung 2006 verpflichtet ist, im Rahmen der DBO-Ermittlung die zuletzt festgelegten Parameter zu verwenden. Mit der Regelung in § 5 Abs. 5.6 a) Rahmentreuhandvereinbarung 2006, wonach der DBO nach IFRS auch noch im Zeitpunkt des Sicherungsfalls zu berechnen ist, haben die Parteien der Rahmentreuhandvereinbarung nochmals unterstrichen, dass die Rentendynamik gesichert ist, denn nach IFRS ist von einer going concern – Annahme auszugehen. Letztlich ist die Rentendynamik auch vorrangig gesichert. Soweit der Kläger meint, eine vorrangige Sicherung sei ausgeschlossen, weil nur “nicht gesetzlich insolvenzgesicherte Anwartschaften und Ansprüche” vorrangig gesichert seien, ist dem nicht zu folgen. Nach dem hier vertretenen Auslegungsergebnis der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 fallen unter Anwartschaften und Ansprüche auch die gesicherte Rentenanpassungserwartung. Nach dem hier vertretenen Verständnis der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 ist die Rentendynamik, d.h. die Rentenanpassungserwartung der Betriebsrentner nach § 16 BetrAVG eine gesicherte Rechtsposition, die vom gesetzlichen Insolvenzschutz durch den F nicht erfasst wird und damit vorrangig zu erfüllen ist. Nach dem Verständnis der Rahmentreuhandvereinbarung 2006 besteht ein “Anspruch” auf die Rentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG, weil ohne Eintritt des Sicherungsfalls dies der Regelfall ist.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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