LAG Hessen, 14.03.2014 – 3 Sa 95/13 Deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben, weil der Kläger für den beklagten Staat hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hat, letzte Tätigkeit: General Services Specialist

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 14.03.2014 – 3 Sa 95/13
Deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben, weil der Kläger für den beklagten Staat hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hat, letzte Tätigkeit: General Services Specialist
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2012 – 8 Ca 3453/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Auch im Berufungsverfahren streiten die Parteien über die Frage, ob die Beklagte für diesen Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
2

Im zu Grunde liegenden Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet ist aus Mobbinghandlungen zweier ihrer Mitarbeiter verpflichtet ist sowie die Verpflichtung der Beklagten, alles zu veranlassen, Mobbinghandlungen dieser Mitarbeiter gegenüber dem Kläger zu unterbinden.
3

Der Kläger war bereits im Zeitraum von 1987 bis 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist sowohl australischer als auch italienischer Staatsbürger. Aus familiären Gründen begab er sich im Jahr 2000 zu seiner Familie nach Australien und gab das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zunächst auf. Ab dem Jahr 2001 hat der Kläger beabsichtigt, in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren und sich auf Stellenausschreibungen der Beklagten über den Bereich Recruitement des HR-Büros Frankfurt (Human Resources = Personalabteilung) beworben. Nach verschiedenen Bewerbungen und Ablehnungen nahm der Kläger schließlich im Konsulat der Beklagten in Frankfurt eine Tätigkeit als Rechnungsprüfer (Voucher Examiner) am 16. Juni 2003 auf.
4

Auf seine Bewerbung hin wurde dem Kläger ab 14. Februar 2010 eine Arbeitsstelle als „General Services Management Specialist“ bei dem E Regional Support Center (RSC) der Beklagten übertragen. Bei dem RSC handelt es sich um eine Abteilung, die von Frankfurt aus bestimmte US-Missionen unterstützt, in dem von dort Kernaufgaben in den Bereichen Personalwesen, Beschaffungsmanagement, Immobilien- und Gebäudeverwaltung, IT und anderes übernommen werden.
5

Im Januar 2011 unterzeichnete der Kläger eine ausführliche Stellenbeschreibung für die Position „General Services Management Specialist“ in englischer Sprache und bestätigte deren inhaltliche Richtigkeit. Wegen deren Inhalt wird auf Bl. 357 – 359 d. A., wegen der deutschen Übersetzung auf Bl. 360 – 365 d. A. verwiesen. Danach hat zu den Aufgaben des Klägers unter anderem das Beschaffungsmanagement mit der Beschaffung von Sach- und Dienstleistungen gehört. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass er selbst keine Vertretungsvollmacht für die Beklagte hatte, sondern unterschriftsreif vorbereitete Verträge von anderen unterschriftsberechtigten Personen für die Beklagte unterzeichnet wurden. Nach der Stellenbeschreibung hat es zu den Aufgaben des Klägers gehört die Sachanlagen der US-Botschaft zu verwalten und er war zuständig für das Lagerwesen, die Liegenschaftsverwaltung und das Fuhrparkmanagement. Darüber hinaus war er zuständig für die komplette Logistik eines Besuches hochrangiger Persönlichkeiten in der Botschaft der Beklagten.
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Bereits vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten im Jahr 2003 und auch danach hat der Kläger sich bei der Beklagten auf einige bei ihr ausgeschriebene Stellen beworben, für welche er jeweils (zumindest zunächst) Absagen erhalten hat. Im Einzelnen :

– Im September 2002 hat sich der Kläger auf die Position des Reisepass- und Citizen-Clerk beworben. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit in der Reisepass- und Staatsangehörigenabteilung des Konsulats. Dort werden Anträge auf Reisepässe, Visa und Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit bearbeitet.

– Im Jahr 2003 hat der Kläger sich auf eine Stelle als Rechnungsprüfer (Voucher Examiner) beworben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob, wie die Beklagte behauptet, der negative Ausgang einer Sicherheitsüberprüfung des Klägers dazu geführt hat, dass dieser die Tätigkeit als Rechnungsprüfer erst am 16. Juni 2003 bei der Beklagten aufgenommen hat.

– Im Mai 2004 hat der Kläger sich auf die Position des Computer Management Spezialist im Konsulat der Beklagten in Den Haag in den Niederlanden beworben.

– Im Januar 2006 hat sich der Kläger auf die Position Supervisory Financial Management Analyst beworben. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktion. Zu den Aufgaben des Stelleninhabers gehören Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Budget des Konsulats, mit der Verbuchung von „Geschäftsvorfällen“, der Budgetverteilung und Budgetkontrolle.

– Im März 2006 hat sich der Kläger auf eine Stelle als GSO-Supply-Supervisor beworben. Dabei handelt es sich um eine Vorgesetztenposition (Supervisor). Der Stelleninhaber hat Eigentum und Vermögen der Beklagten zu verwalten. Er hat die Verantwortung für Inventar und Material im Umfang von ca. 16,1 Millionen US-Dollar. Darüber hinaus ist er für die Ermittlung der zukünftig notwendigen Haushaltsmittel zur Finanzierung von Vertragsarbeiten und Vertragsarbeitern verantwortlich, deren Planung und Verwendung.

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Mit am 19. Mai 2011 beim Arbeitsgericht Frankfurt eingegangener Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt, die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden aus Mobbingaktivitäten der Mitarbeiter A und B verpflichtet sei und die Beklagte zu verpflichten, alles zu veranlassen, um weitere Mobbinghandlungen der genannten Mitarbeiter zu unterbinden.
8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Rechtsstreit unterliege der deutschen Gerichtsbarkeit. Im Hinblick auf den Einwand der Beklagten der Staatenimmunität komme es nicht auf die Positionen an, auf die sich der Kläger im Verlaufe seines Arbeitsverhältnisses beworben habe, sondern nur auf die Position, die er gegenwärtig inne habe. Die Aufgabenstellung seiner gegenwärtigen Position liege ausschließlich im logistisch technischen Bereich. Sein Aufgabengebiet sei rein auf die technische und administrative Infrastruktur des Gebäudes, des Betriebes der Konsulatsniederlassung gerichtet. Dazu würden technische Installationen des gebräuchlichen Computersystems, Möbelbestellungen, Leasing, Anmietung und Kauf von technischen Anlagen, Organisation des Einbaus gehören. Er überwache die Ausführung der Arbeiten durch lokale Mitarbeiter oder Fremdfirmen. Mit der Wahrnehmung „diplomatischer und konsulatorischer“ Aufgaben komme er nicht in Berührung.
9

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 5.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte mit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden und Nachteile verpflichtet ist, die dem Kläger durch die in der nachfolgenden Klagebegründung dargelegten Mobbingaktivitäten der Mitarbeiter der Beklagten … und … entstanden sind,

3. die Beklagten zu verpflichten, alles in ihrer Macht stehende zu veranlassen, um Mobbinghandlungen im Personalbereich (HR-Büro Frankfurt) der Beklagten durch Frau … und Herrn … künftig zu verhindern wie sie in der nachfolgenden Klageschrift nebst Anlagen dargestellt werden.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, die deutsche Gerichtsbarkeit sei für die vorliegende Klage nicht gegeben, da hoheitliches Handeln betroffen sei. Die Frage, welche Person auf einer Stelle im Konsulat und im Bereich der Botschaft des beklagten Staates eingestellt werde, unterliege allein der insoweit von einem deutschen Gericht nicht überprüfbaren Entscheidung des Anstellungsstaates. Darüber hinaus ergebe sich die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch daraus, dass die Stellen, auf die sich der Kläger beworben habe, allesamt einen hoheitlichen Charakter hätten. Bezüglich der Stelle in Den Haag käme eine internationale Zuständigkeit innerhalb Europas allenfalls in den Niederlanden in Betracht.
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Auch der Aufgabenbereich des Klägers auf seiner aktuellen Stelle habe hoheitlichen Charakter. Dazu hat die Beklagte behauptet, dass der Kläger für das Beschaffungsmanagement zuständig sei. Bezüglich der Beschaffung von Sach- und Dienstleistungen habe er zum Beispiel zur Beschaffung von Büroartikeln, Kauf, Miete oder Leasing von Möbeln oder Fotokopierern mit Firmen Verträge verhandelt und unterschriftsreif vorbereitet. Insoweit zähle es zu den Aufgaben des Klägers, auch Aufträge vorzubereiten, Ausschreibungsunterlagen insbesondere mit dem Entwurf des Leistungsumfangs zu erstellen, intern für die Verfügbarkeit der entsprechenden Haushaltstitel zu sorgen, Vertragsverhandlungen zu führen und die Auftragsausführung zu überwachen. Auch habe er die eingereichten Rechnungen der Auftragnehmer zu überprüfen. Darüber hinaus sei er zuständig für die Verwaltung von Sachanlagen und für das Lagerwesen, die Liegenschaftsverwaltung und das Fuhrparkmanagement. Der Kläger verwalte ein Lager der US-Botschaft mit Sacheinlagen im Wert von mehreren Millionen US-Dollar. Im Bereich der Liegenschaften obliege dem Kläger die Aufgabe, Wohnraum für Diplomaten unter anderem nach den vom Außenministerium der Beklagten festgelegten Sicherheitsstandards auszuwählen. Im Zusammenhang mit dem Fuhrpark gehöre es zu den Aufgaben des Klägers, sich um Anschaffung, Einsatz, Reparatur, Instandhaltung und Entsorgung der Fahrzeuge zu kümmern. Auch sei der Kläger zuständig für die komplette Logistik und den Kontakt mit den Sicherheitsbehörden, z. B. Secret Service, beim Besuch hochrangiger Persönlichkeiten in der Botschaft der Beklagten. Ebenso gehöre es zu seinen Aufgaben, andere Mitarbeiter im Rahmen von Fortbildungen im Umgang mit einzelnen Datenbanken und automatisierten Verwaltungssystemen der Beklagten zu schulen. Der Kläger sei als Ausbilder von der zentralen Stelle des Außenministeriums der Beklagten für alle Ausbildungen, dem Foreign Service Institute, als Trainer offiziell anerkannt. Zu diesem Aufgabenbereich gehöre auch die Unterstützung bei Problemlösungen im IT-Bereich.
13

Wegen des Weiteren streitigen und unstreitigen Sachverhaltes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Seite 2 – 5 des Urteils (Bl. 370 – 373 d. A.) Bezug genommen, einschließlich der dort in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien.
14

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 hat das Arbeitsgericht Frankfurt das Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt und mit Urteil vom selben Tag die Klage als unzulässig abgewiesen und dies damit begründet, dass die Beklagte vorliegend Staatenimmunität genieße und der Rechtsstreit daher nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sei. Nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht seien Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen sei. Es ist davon auszugegangen, dass maßgeblich insoweit nicht die Positionen seien, auf die sich der Kläger vor Wiederaufnahme seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2003 oder in dessen Verlauf beworben habe, sondern die Position, die der Kläger gegenwärtig inne habe. In dieser jetzigen Position übe der Kläger hoheitliche Tätigkeiten aus. Im Kontext mit Möbelbestellungen, Leasing, der Anmietung und dem Kauf von technischen Anlagen, der Organisation des Einbaus der Überwachung der Ausführung durch lokale Mitarbeiter und Fremdfirmen werde er für den beklagten Staat hoheitlich tätig. Er entscheide über die Vergabe von Aufträgen und damit über die Ausgabe von US-Regierungsgeldern. Soweit er Firmen beauftrage, werde er stellvertretend für die Beklagte tätig und trete in deren Namen nach außen auf. Bei der Überwachung der Installation von Computersystemen oder sonstigen technischen Anlagen werde er auf die Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorschriften zu achten haben. Gerade dies sei ein Bereich, der hoheitliche Aufgabenstellungen berühre. Die Gewährleistung von Sicherheit in konsularischen Einrichtungen sei für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben von entscheidender Bedeutung.
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Das am 16. Oktober 2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt wurde dem Kläger am 03. Januar 2013 zugestellt. Hiergegen hat er mit am 22. Januar 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 03. April 2013, mit am 03. April 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
16

Der Kläger wiederholt und vertieft seine erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung, wonach hoheitliches Handeln des beklagten Staates vorliegend nicht betroffen sei. Er behauptet, dass er in keinem Fall stellvertretend für die Beklagte auftrete, dies zähle nicht zu seinen Aufgaben. Soweit das Arbeitsgericht Frankfurt davon ausgehe, dass er bei der Überwachung der Ausführung der Installation von Computersystemen und sonstigen technischen Anlagen „auch auf die Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorschriften zu achten habe“, handele es sich um eine bloße Vermutung. Der Kläger berate bei der Installation von Computersystemen und werde vor Ort, an den einzelnen Einsatzorten, tätig. Dabei gehe es nicht um Inhalte/Daten, sondern lediglich um das Aufspielen und Installieren. Die Inhalte/Daten würden nach ihrer Installation von den dortigen Mitarbeitern mittels der Computer und Programme verwaltet und bearbeitet. Programme und PC´s würden zur Funktion gebracht, wobei der Kläger beratend und helfend tätig sei.
17

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2012 – 8 Ca 3453/11 – abzuändern und der Klage mit den Anträgen aus der Klageschrift vom 13. Mai 2011 stattzugeben.

18

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens und vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, für diesen Rechtsstreit nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen zu sein. Der Kläger übe hoheitliche Tätigkeit aus. Dafür sei unerheblich, dass er keine Vertretungsvollmacht für die US-Regierung habe. Entscheidend sei, dass er den Kontakt mit externen Unternehmen habe und Verträge unterschriftsreif vorbereite. Er verhandele selbstständig für die Beklagte und habe daher einen wesentlichen Anteil am Zustandekommen der Verträge. Er sei auch eingesetzt gewesen als Vertreter des leitenden Vertragsbeamten, der letztlich für die Beklagte auch die Verträge unterschrieben habe. Zur Aufgabe des Klägers habe es gehört, den Vertragsbeamten zu unterstützen, Verträge/Aufträge anzubahnen, zu verhandeln, abzuschließen, abzuwickeln und die hierfür notwendigen administrativen Detailschritte auszuführen. Er sei ständiger Ansprechpartner der Vertragspartner, er habe die vom Vertragspartner eingereichten Rechnungen zu prüfen, Diskrepanzen zwischen Auftrag und Rechnung zu bereinigen, Abschlussdokumentation nach Abschluss der Arbeiten zu erstellen und abzurechnen. Bei seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit Computern gehöre zu seinen Aufgaben eine Unterstützung bei Problemlösungen im IT-Bereich und hier auch bei der C Datenbank. Dabei handele es sich um eine Datenbank, in der sämtliche Vermögensgegenstände aller US-Missionen in Europa aufgeführt seien und verwaltet würden. Der Wert der verwalteten Vermögensgegenstände belaufe sich auf mehrere 100 Millionen US-Dollar. Dem Kläger sei auch die Aufgabe übertragen worden, die ihm zugeteilten US-Missionen bei der Handhabung der Datenbanken und bei der Verwaltung ihrer Vermögensgegenstände zu unterstützen und zu schulen.
20

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
21

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 16. Oktober 2012 ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 519 ZPO statthaft. Unter den Begriff der Zulässigkeit der Klage fällt auch die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit überhaupt gegeben ist gem. §§ 18 – 20 GVG. Die Berufung des Klägers ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig, §§ 64 Abs. 1, 2 und 6, 66 ArbGG, 519 ZPO.
22

B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die deutsche Gerichtsbarkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen.
23

I. Die Klage ist unzulässig. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht gegeben.
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht seiner Beurteilung die in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht entwickelten Grund-sätze zur Staatenimmunität zu Grunde gelegt. Ob und inwieweit ein ausländischer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist, muss danach mangels völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, § 20 Abs. 2 GVG, beurteilt werden.
25

1. Nach § 20 Abs. 2 GVG i. V. m. dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts, Art. 25 GG, sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, das Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 06. Dezember 2006 – 2 BvM 9/03– Rn. 34, BVerfGE 117, 141 [BVerfG 06.12.2006 – 2 BvM 9/03]; BAG 10. April 2013 – 5 AZR 78/12– Rn. 14, NZA 2013, 468 [BAG 14.02.2013 – 3 AZB 5/12]; BAG 25. April 2013 – 2 AZR 960/11– Rn. 13, EzA § 20 GVG Nr. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen).
26

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es – wie vorliegend – um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgeblich, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (vgl. BAG 10. April 2013- 5 AZR 78/12– Rn. 16, NZA 2013, 1102 [BAG 10.04.2013 – 5 AZR 78/12]; BAG 14. Februar 2013 – 3 AZB 5/12– Rn. 17 – NZA 2013, 468 [BAG 14.02.2013 – 3 AZB 5/12]; BAG 25. April 2013 – 2 AZR 960/11– Rn. 14 EzA § 20 GVG Nr. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen) und ihr – bestehende oder nichtbestehende – Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben. Entscheidend ist der funktionale Zusammenhang zwischen den diplomatischen oder konsularischen Aufgaben und der zu beurteilenden Tätigkeit (vgl. z. B. BAG 01. Juli 2010 – 2 AZR 270/09– Rn. 13, AP Nr. 5 zu Art. 25 GG).
27

b) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Tätigkeit grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Ausnahmsweise kann es völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates als hoheitlich zu qualifizieren, obwohl sie nach nationalem Recht als privatrechtlich und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn das staatliche Handeln dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Dazu gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 25. April 2013 – 2 AZR 960/11– Rn. 15, EzA § 20 GVG Nr. 8 mit weiteren Nachweisen).
28

2) Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ist die Beklagte im Streitfall wegen ihrer Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Kläger nimmt hoheitliche Aufgaben wahr.
29

a) Mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als General Services Spezialist hat er Aufgaben wahrgenommen, die in funktionalem Zusammenhang mit konsularischen oder diplomatischen Aufgaben stehen. Die Angaben der Beklagten zu den zuletzt vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten sind spätestens im Berufungsverfahren unstreitig geworden. Bereits in erster Instanz hat die Beklagte behauptet, dass der Kläger im Rahmen der Beschaffung von Sach- und Dienstleistungen aller Art mit Firmen Verträge verhandelt und unterschriftsreif vorbereitet. Er bereite Aufträge vor, erstelle Ausschreibungsunterlagen insbesondere mit dem Entwurf des Leistungsumfangs, habe intern für die Verfügbarkeit der entsprechenden Haushaltstitel zu sorgen, Vertragsverhandlungen zu führen, die Auftragsausführung zu überwachen und die eingereichten Rechnungen der Auftragnehmer zu überprüfen. Er sei zuständig für die Verwaltung von Sachanlagen und für das Lagerwesen, die Liegenschaftsverwaltung und das Fuhrparkmanagement. Er verwalte ein Lager der US-Botschaft mit Sacheinlagen im Wert von mehreren Millionen US-Dollar. Im Bereich der Liegenschaften habe der Kläger unter anderem Wohnraum für Diplomaten unter anderem nach den vom Außenministerium der Beklagten festgelegten Sicherheitsstandards auszuwählen. Im Zusammenhang mit dem Fuhrpark habe er sich um Anschaffung, Einsatz, Reparatur, Instandhaltung und Entsorgung der Fahrzeuge zu kümmern. Auch sei er zuständig für die komplette Logistik und den Kontakt mit den Sicherheitsbehörden, z. B. Secret Service, beim Besuch hochrangiger Persönlichkeiten in der Botschaft der Beklagten. Ebenso gehöre es zu seinen Aufgaben, andere Mitarbeiter im Rahmen von Fortbildungen im Umgang mit einzelnen Datenbanken und automatisierten Verwaltungssystemen der Beklagten zu schulen. Der Kläger sei als Ausbilder von der zentralen Stelle des Außenministeriums der Beklagten für alle Ausbildungen, dem Foreign Service Institute, als Trainer offiziell anerkannt. Zu diesem Aufgabenbereich gehöre auch die Unterstützung bei Problemlösungen im IT-Bereich.
30

Dieses Vorbringen ist spätestens im Berufungsverfahren (überwiegend) unstreitig geworden. Denn trotz dieses dezidierten Vorbringens und der auch vom Kläger unterzeichneten ausführlichen Stellenbeschreibung, hat er zu seiner Tätigkeit bei der Beklagten lediglich pauschal vorgetragen. Er hat bezüglich seiner Tätigkeit für die Beklagte lediglich behauptet, was spätestens im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, dass er keine Verträge für die Beklagte unterzeichnet hat. Darüber hinaus hat der Kläger lediglich behauptet, dass sein Aufgabengebiet rein auf die technische und administrative Infrastruktur des Gebäudes, des Betriebes der Konsulatsniederlassung gerichtet sei. Dazu würden technische Installationen des gebräuchlichen Computersystems, Möbelbestellungen, Leasing, Anmietung und Kauf von technischen Anlagen, Organisation des Einbaus gehören. Er überwache die Ausführung der Arbeiten durch lokale Mitarbeiter oder Fremdfirmen. Damit sind allenfalls die Aufgaben streitig, die dem Kläger im IT-Bereich obliegen.
31

Im Übrigen hat er sich zu den von Beklagtenseite beschriebenen weiteren Tätigkeiten nicht geäußert. Entsprechend sind zumindest die Aufgaben des Klägers im Bereich des Beschaffungsmanagements, der Verwaltung von Sachanlagen und Zuständigkeit für das Lagerwesen, die Liegenschaftsverwaltung und das Fuhrparkmanagement sowie die Zuständigkeit für die komplette Logistik hochrangiger Persönlichkeiten unstreitig geworden. Diese Aufgaben stehen im funktionalen Zusammenhang mit konsularischen oder diplomatischen Aufgaben der Beklagten. Deswegen kann dahinstehen, ob der Kläger – wie er meint – im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit Computern tatsächlich nicht hoheitlich tätig wird, weil er lediglich im technischen Bereich vor Ort bei der Installation von Computersystemen etc. berate. Zumal weder nach dem Vorbringen des Klägers, noch auf Basis der der Stellenbeschreibung ersichtlich ist, dass seine Aufgaben im IT-Bereich arbeitszeitlich deutlich überwiegen und/oder der Tätigkeit des Klägers insgesamt das Gepräge geben.
32

b) Im Rahmen des Beschaffungsmanagements obliegt es dem Kläger Verträge/Aufträge anzubahnen, zu verhandeln, unterschriftsreif vorzubereiten, abzuwickeln und die hierfür notwendigen administrativen Detailschritte auszuführen. Lediglich eine Unterschriftsvollmacht für die Beklagte ist seitens des Klägers nicht vorhanden. Inhaltlich ist er zuständig für die Beschaffung von Sach- und Dienstleistungen. Damit fällt dem Kläger arbeitsvertraglich eine Aufgabe zu, die mittelbar die Ausübung des hoheitlichen Kernbereichs der Beklagten in der Form der konsularischen Vertretung erst ermöglicht. Auch wenn die Beschaffung einzelner Güter für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein mag, so ist es die Gesamtheit der ihm obliegenden auch langfristigen Beschaffungs- und Bedarfsplanung, die strategische Planung und Vorbereitung entsprechender Vertragsunterzeichnungen durch den entsprechend bevollmächtigten Vertreter der Beklagten, die mittelbar die Ausübung der konsularischen Vertretung der Beklagten erst ermöglicht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger unstreitig nicht zeichnungsberechtigt ist. Insoweit hat der Kläger auch nicht in einem Fall vorgetragen, dass ein von ihm vorbereiteter Vertrag von der Beklagten geändert oder abgelehnt worden sei. Die Beschaffung aller zur Durchführung der Konsulatsarbeit im Sinne – insbesondere – des Wiener Übereinkommens vom 14. April 1963 über konsularische Beziehungen erforderlichen Güter und Dienstleistungen zählt zum Kernbereich der konsularischen Betätigung im Empfangsstaat überhaupt (so bereits Hess. LAG 20. Dezember 2000 – 6 Sa 714/00– Rn. 23, zitiert nach juris).
33

b) Gleiches gilt für die dem Kläger obliegende Liegenschaftsverwaltung, die Verwaltung von Sachanlagen, das Management des Lagerwesens und die Zuständigkeit für die komplette Logistik hochrangiger Persönlichkeiten. Gerade im Bereich der Liegenschaftsverwaltung obliegt es dem Kläger zum Beispiel Wohnraum für Diplomaten unter anderem nach dem vom Außenministerium der Beklagten festgelegten Sicherheitsstandard auszuwählen, zu überprüfen und abzuwickeln. Auch insoweit handelt es sich um Tätigkeiten, die mittelbar die Ausübung des hoheitlichen Kernbereichs der Beklagten in der Form der konsularischen Vertretung erst ermöglichen.
34

3. Auch wenn es auf die Positionen ankäme, auf die sich der Kläger vor Wiederaufnahme seines Arbeitsverhältnisses im Jahre 2003 oder in dessen Verlauf bei der Beklagten beworben hat, wäre die Klage unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit auch insoweit nicht gegeben ist.
35

a) Hinsichtlich der Bewerbung des Klägers im September 2002 auf die Position des Reisepass- und Citizen-Clerk handelt es sich bei der angestrebten Tätigkeit um den Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten. Insoweit hat bereits das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden, dass Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern, die in diesem Bereich tätig sind, der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen sind und zwar unabhängig davon, ob sie letztendlich über das ob einer Passerteilung entscheiden oder nicht (vgl. z. B. BAG 03. Juli 1996 – 2 AZR 513/95– Rn. 13, DB 1997, 1087; BAG 16. Mai 2002 – 2 AZR 688/00– Rn. 22, NZA 2002, 1416).
36

b) Auch bezüglich der Bewerbung des Klägers im Jahr 2003 auf die Position des Rechnungsprüfers (Voucher Examiner) ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben, weil die damit verbundene arbeitsvertragliche Aufgabe ebenfalls mit hoheitlichen Aufgaben verbunden ist. Denn ein Rechnungsprüfer überprüft, ob Rechnungen ordnungsgemäß und korrekt erstellt sind und ob sie vom Rechnungsempfänger, der Beklagten, zu zahlen sind. Die Vorbereitung finanzieller Transaktionen zählen ebenfalls zum Kernbereich der konsularischen Betätigung im Empfangsstaat.
37

c) Soweit der Kläger sich im Mai 2004 auf eine Stelle als Computermanagementspezialist in Den Haag in den Niederlanden beworben hat ist ein Anknüpfungspunkt für die Annahme der deutschen Gerichtsbarkeit nicht ersichtlich.
38

d) Hinsichtlich der Bewerbung des Klägers im Januar 2006 auf die Position Supervisory Financial Management Analyst ist die deutsche Gerichtsbarkeit ebenfalls nicht gegeben. Auch insoweit wären mit der angestrebten Position hoheitliche Aufgaben verbunden, weil der Stelleninhaber Aufgaben im Zusammenhang mit dem Budget des Konsulats, mit der Verbuchung von „Geschäftsvorfällen“, der Budgetverteilung und Budgetkontrolle wahrnimmt. Dies sind Aufgaben die zum engeren Bereich der hoheitlich geschützten Tätigkeit gehören (vgl. z. B. Hess. LAG 20. Dezember 2000 – 6 Sa 714/00– Rn. 23, zitiert nach juris; Hess. LAG 11. Mai 1998 – 10 Sa 1506/97– Rn. 26, NZA – RR 1999, 383).
39

e) Auch für die Bewerbung des Klägers im März 2006 auf die Position des GSO-Supply-Supervisors ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Mit dieser Stelle war unter anderem die Verantwortung über Inventar und Material im Umfang von ca. 16,1 Millionen K-Dollar, die Ermittlung der zukünftig notwendigen Haushaltsmittel zur Finanzierung von Vertragsarbeiten und Vertragsarbeitern und die Planung und Verwendung von K-Haushaltsmitteln verbunden. Entsprechend handelte es sich um hoheitliche Tätigkeiten (vgl. z. B. Hess. LAG 11. Mai 1998 – 10 Sa 1506/97– Rn. 26, NZA – RR 1999, 383).
40

B) Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
41

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzliche Veranlassung, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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