LAG Hessen, 14.05.2014 – 2 Sa 1024/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 14.05.2014 – 2 Sa 1024/13

1. Dienststätte iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG ist allein der Sitz der Dienststelle.

2. Deshalb hat ein Tarifangestellter des beklagten Landes, der außerhalb der Dienststätte Geschwindigkeitsmessstellen einrichtet und betreibt, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HRKG Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Hierzu zählt für die Mehraufwendungen für Verpflegung gemäß § 7 Satz 1 HRKG auch ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Mai 2013 – Aktenzeichen 10 Ca 365/12 – abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger € 180,00 EUR (in Worten: Einhundertachtzig und 0/100 Euro) brutto zu zahlen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Reisekostenerstattung in Form von Tagegeldern.
2

Der jetzt 66-jährige (geboren am xxxxxxxx) Kläger wurde bei dem beklagten Land in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden am 31. Dezember 2011 als vollbeschäftigter Angestellter beim Landrat des Landkreises A beschäftigt, zuletzt nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. Juni/4. Juli 1994, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf Bl. 4 und 5 d. A. verwiesen wird.
3

Der Kläger wurde ab dem 1. Oktober 2004 bei der Direktion Verkehrssicherheit/Sonderdienste – Regionaler Verkehrsdienst B eingesetzt. Von seiner Dienststelle in C fuhr er zu verschiedenen Einsatzorten im Landkreis A, um dort durch die Einrichtung von Geschwindigkeitsmessstellen (Radaranlagen) Geschwindigkeitskontrollen vorzunehmen oder Aufnahmen zur späteren Auswertung zu entnehmen. Jedenfalls in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 14. Oktober 2010 stellte der Kläger für seine Einsätze in der Verkehrs-/Geschwindigkeitsüberwachung Reisekostenanträge, woraufhin ihm vom beklagten Land bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden Dauer von seiner Dienststelle Reisekosten in Form von Tagegeldern erstattet wurden.
4

Zum 1. Januar 2010 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers vom BAT in den für das beklagte Land mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt geltenden TV-H nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) übergeleitet. Nach § 23 Abs. 4 TV-H sind für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des beklagten Landes gelten, entsprechend anwendbar.
5

Unter dem 24. Januar 2011, 21. Februar 2011 und 17. September 2011 stellte der Kläger für insgesamt 30 einzelne Tage im Zeitraum 4. Oktober 2010 bis zum 14. September 2011, die eine Dauer der Abwesenheit von mindestens acht Stunden aufwiesen, Reisekostenanträge, für die das beklagte Land Reisekosten in Form von Tagegeldern nicht mehr erstattete.
6

Mit seiner am 29. August 2012 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangenen und dem beklagten Land am 3. September 2012 (Bl. 21 d. A.) zugestellten Klage hat der Kläger im Hinblick auf seine Reisekostenanträge vom 24. Januar 2011, 21. Februar 2011 und 17. September 2011 an Reisekosten in Form von Tagegeldern für den Zeitraum 4. Oktober 2010 bis zum 14. September 2011 Zahlung von insgesamt € 192,00 brutto nebst Zinsen verlangt.
7

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Mai 2013 – 10 Ca 365/12 (Bl. 56 – 59 d. A.) – Bezug genommen.
8

Das Arbeitsgericht Gießen hat durch vorgenanntes Urteil unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Dienstort des Klägers sei nicht der Sitz der Dienststelle in C, sondern der gesamte Landkreis A bzw. der Bezirk der Polizeidirektion D gewesen. Daher habe keine Dienstreise vorgelegen, wenn der Kläger innerhalb dieser Gebiete Verkehrs-/Geschwindigkeitsüberwachung (Geschwindigkeitsmessung mit Radargeräten) durchgeführt habe. Es habe sich hierbei um keine Tätigkeit außerhalb seines Dienstortes iSv. § 2 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG) gehandelt. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe ebenfalls nicht, da es sich bei den Zahlungen in der Vergangenheit offenbar um falsche Gesetzesanwendung gehandelt habe.
9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14. Mai 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt (Bl. 105 d. A.).
10

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und meint insbesondere, sein Dienstort habe sich nicht auf den gesamten Landkreis A bzw. den Bezirk der Polizeidirektion D erstreckt. Auch seien die Außeneinsätze zur Verkehrsüberwachung eher die Ausnahme gewesen.
11

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 31. Mai 2013, Aktenzeichen: 10 Ca 365/12, aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger € 180,00 brutto zu zahlen.

12

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint insbesondere, der Kläger habe keine Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststätte erledigt. Der Dienstort und die geschuldete Tätigkeit seien vielmehr danach zu bestimmen, welche Tätigkeit ein Arbeitnehmer dem beklagten Land arbeitsvertraglich geschuldet habe. Die Haupttätigkeit des Klägers habe in der Einrichtung und dem Betrieb von Geschwindigkeitsmessstellen bestanden.
14

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 23. September 2013 (Bl. 81 – 83 d. A.), 29. Oktober 2013 (Bl. 87 – 90 d. A.), 12. Dezember 2013 (Bl. 91 und 92 d. A.), 2. Mai 2014 (Bl. 102 und 103 d. A.) und 13. Mai 2013 (Bl. 106 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2014 (Bl. 105 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15

I.

16

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Mai 2013 – 10 Ca 365/12 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

17

In der Sache hat die Berufung, soweit der Kläger im Berufungsrechtszug nur noch Zahlung eines Betrages in Höhe von € 180,00 brutto begehrt, auch Erfolg. Die von ihm in der Zeit vom 4. Oktober 2010 bis 14. September 2011 an insgesamt 30 Tagen durchgeführten Fahrten sind als Dienstreisen iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG zu qualifizieren, so dass das beklagte Land über § 23 Abs. 4 TV-H entsprechend § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 iVm. § 7 Satz 1 HRKG dem Kläger hierfür als Reisekostenerstattung die von ihm geltend gemachten Tagegelder schuldet. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):
18

1. Aufgrund der ab dem 1. Januar 2010 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Regelung des § 23 Abs. 4 TV-H fanden für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des beklagten Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung. Damit ist maßgeblich für den vom Kläger verfolgten Erstattungsanspruch das Hessische Reisekostengesetz (HRKG) vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) in entsprechender Anwendung.
19

2. Gemäß § 4 Abs. 1 HRKG haben danach Dienstreisende Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten, wobei sich deren Art und Umfang ausschließlich nach dem HRKG bestimmt. Nach § 7 Satz 1 HRKG wird für die Mehraufwendungen für Verpflegung auch ein Tagegeld gewährt, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt. Grundlegende Voraussetzung ist, dass es sich bei den vom Kläger durchgeführten Fahrten überhaupt um Dienstreisen gehandelt hat.
20

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG sind Dienstreisen im Sinne des HRKG die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HRKG ist eine Anordnung oder Genehmigung nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt der oder des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt oder die Dienstreise am Dienst- oder Wohnort stattfindet.
21

b) Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 HRKG führte der Kläger an den 30 Tagen, für die er im Zeitraum vom 4. Oktober 2010 bis 14. September 2011 mit seinen Reisekostenanträgen vom 24. Januar 2011, 21. Februar 2011 und 17. September 2011 die Zahlung von Reisekosten in Form von Tagegeldern begehrt hat, Dienstreisen durch. An diesen Tagen erledigte der Kläger Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststätte, in dem er im Gebiet des Landkreises A Geschwindigkeitsmessstellen (Radaranlagen) zur Geschwindigkeitskontrolle einrichtete oder Aufnahmen zur späteren Auswertung entnahm. Dienststätte des Klägers ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes allein der Sitz seiner Dienststelle, nämlich der Direktion Verkehrssicherheit/Sonderdienste – Regionaler Verkehrsdienst B in C (vgl. für die Dienststätte des Beamten: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1989 – 6 C 4/87, ihm folgend VerwG Gießen, Urteil vom 8. Mai 2012 – 5 K 2475/11.Gi; beide zitiert nach Juris). Die vom Arbeitsgericht Gießen – allerdings unter Zitat der zum 31. Dezember 2009 außer Kraft getretenen Regelung des § 2 Abs. 2 HRKG – in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Erstreckung des „Dienstortes“ auf den gesamten Landkreis A bzw. auf den Bezirk der Polizeidirektion D verbietet sich nach Ansicht der Berufungskammer angesichts des eindeutigen Wortlautes von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG; die Annahme einer Dienstreise lässt sich mit dieser Argumentation jedenfalls nicht in Abrede stellen. Diese Dienstreisen des Klägers bedurften keiner Anordnung oder Genehmigung, da diese nach dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kam, § 2 Abs. 1 Satz 2 HRKG.
22

Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der weiteren Ansicht des beklagten Landes auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger geschuldeten arbeitsvertraglichen Leistung. Der Kläger schuldet dem beklagten Land in der Hauptsache keine Fahrten an die verschiedenen Einsatzorte im Landkreis A, an denen er Geschwindigkeitsmessstellen (Radaranlagen) zur Geschwindigkeitskontrollen einrichtete oder Aufnahmen zur späteren Auswertung entnahm. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese Fahrten hin zu den Einsatzorten und zurück zur Dienststelle wesentlicher und prägender Teil der dienstlichen Aufgabe des Klägers gewesen sein könnten. Dahingehende Umstände hat das beklagte Land auch nicht konkret dargelegt. Vielmehr hat es selbst behauptet, die
23

Haupttätigkeit des Klägers habe im Einrichten und Betreiben der Geschwindigkeitsmessstellen bestanden. Wie das Bundesverwaltungsgericht – aus Sicht der Kammer zutreffend – in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, führt aber allein die Regelmäßigkeit oder Häufigkeit von dienstlich veranlassten Reisen des Beamten zu einem bestimmten Ort nicht dazu, diesen die Eigenschaften als Dienstreisen abzusprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1989 – 6 C 4/87, Rdnr. 18 m. w. N., zitiert nach Juris). Nichts anderes kann hier gelten, so dass die regelmäßigen Fahrten des Klägers an die jeweiligen Orte zur Einrichtung und zum Betrieb von Geschwindigkeitsmessstellen als Dienstreisen im reisekostenrechtlichen Sinne anzusehen sind.
24

3. Schließlich scheidet die in § 7 Satz 2 HGRK vorgesehene Gewährung eines Tagegeldes „nur“ in Höhe von 50 % des Tagegeldes nach § 7 Satz 1 HRKG aus. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Dienstreise am Ort der Dienststätte oder am Wohnort stattfindet. Ausweislich der in den Reisekostenanträgen des Klägers vom 24. Januar 2011, 21. Februar 2011 und 17. September 2011 aufgeführten Orten der Dienstreisen fanden diese ausnahmslos nicht am Ort der Dienststätte des Klägers in C oder seines Wohnortes in E statt.
25

4. Im Übrigen hat das beklagte Land Einwendungen gegen die Anzahl der insgesamt 30 Tage, für die der Kläger mit seinen Reisekostenanträgen vom 24. Januar 2011, 21. Februar 2011 und 17. September 2011 für die Zeit vom 4. Oktober 2010 bis 14. September 2011 die Zahlung von Tagegeldern verlangt hat, und gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht erhoben. Das Tagegeld belief sich nach der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG, auf die hinsichtlich der Höhe in § 7 Satz 1 HRKG verwiesen wird, für jeden Kalendertag, an denen der Steuerpflichtige weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden von seinem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt vorübergehend tätig wird, auf € 6,00.

III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die erstinstanzliche Zuvielforderung von € 12,00 verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.
27

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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