LAG Hessen, 14.06.2016 – 13 Sa 676/15

März 27, 2019

LAG Hessen, 14.06.2016 – 13 Sa 676/15
Leitsatz:

§ 16 Abs. 2 und 3 TV-H ist im Wissenschaftsbereich dahingehend auszulegen, dass die nach der Stufenzuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe bei seiner Einstellung verbleibenden Restlaufzeiten für den Stufenaufstieg im weiteren Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen sind.
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger bereits zum 01. September 2011 und nicht erst zum 01. September 2013 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H eingruppiert war.

Es wird festgestellt, dass der Kläger bereits seit dem 01. September 2015 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 TV-H eingruppiert ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Stufenzuordnung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (nachfolgend: TV-H) im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Der am xx. xx.1971 geborene, verheiratete Kläger war bei dem beklagten Land seit dem 01. September 2010 auf Basis des § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) beschäftigt. Das zunächst auf dem Arbeitsvertrag vom 23. August 2010 (Bl. 8-9 d.A.) beruhende, bis zum 31. August 2012 befristete Arbeitsverhältnis wurde durch Änderungsverträge vom 20. Juni 2012 (Bl. 10 d.A.) und vom 08. Juli 2014 (Bl. 11 d.A.) verlängert bis zum 31. Dezember 2015.

Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 23. August 2010 lautet auszugsweise wie folgt:

Ҥ2

(1) Für das Arbeitsverhältnis gelten

– der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H),

– der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) sowie

– die Tarifverträge, die den TV-H und den TVÜ-H ergänzen, ändern oder ersetzen, in der jeweils geltenden Fassung.”

Der TV-H lautet auszugsweise wie folgt:

“…

§ 16 Stufen der Entgelttabelle

(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. März 2013 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren – in Stufe 3.

[…]

(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

-Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1

-Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2

-Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3

-Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4

[…]

§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

[…]

(2) Bei Leistungen des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.

§ 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

[…]

Nr. 5 zu § 16 – Stufen der Entgelttabelle

1. § 16 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

“(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. März 2013 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren – in Stufe 3. Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. “

Der Kläger war an der Universität E als Lehrkraft für besondere Aufgaben eingesetzt. Er wurde seit seiner Einstellung am 01. September 2010 nach Entgeltgruppe E 13 Stufe 3 TV-H vergütet. Ab dem 01. September 2013 wurde der Kläger nach Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H vergütet. Bei der Eingruppierung des Klägers anlässlich seiner Einstellung erkannte das beklagte Land einen Zeitraum von insgesamt 4 Jahren, einem Monat und 20 Tagen als einschlägige Berufserfahrung des Klägers an. Dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für das beklagte Land, und auch im Rahmen seiner vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisse eine mindestens durchschnittliche Leistung im Sinne des § 17 Abs. 2 TV-H erbracht hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

In der Zeit vom 01. März 2008 bis zum 26. Januar 2009 war der Kläger mit voller Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der “A” angestellt. Die A ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der B zu C. Der Kläger wurde in dieser Zeit nach Vergütungsgruppe BAT IIa vergütet. Er leitete als wissenschaftlicher Dozent ein Seminar (“XXX”) an der B und arbeitete wissenschaftlich auf dem Gebiet der “XXX”, wobei die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit unter einem gleichnamigen Artikel in “xxxx)”, veröffentlicht wurden. Zudem erfolgte eine erweiterte Veröffentlichung der wissenschaftlichen Arbeiten des Klägers als “Discussion Paper” mit dem Titel “xxxx”. Das Drittmittelprojekt, in dem der Kläger tätig war, wurde durch Herrn Professor D, Institut für Mathematik der B zu C betreut. Die Beschäftigungszeit des Klägers bei der A erkannte das beklagte Land nicht als einschlägige Berufserfahrung im Rahmen der Eingruppierung des Klägers an.

Der Kläger korrespondierte im Hinblick auf seine Stufenzuordnung mehrfach mit der Personalabteilung der Universität E. Bezüglich der insoweit gewechselten E-Mails wird Bezug genommen auf Bl. 36-43 d.A. Mit E-Mail vom 01. November 2010 (Bl. 37 d.A.) teilte die Personalabteilung der Universität E dem Kläger mit, dass sich bei Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten bei der A eine einschlägige Berufserfahrung des Klägers von 5 Jahren und 18 Tage ergebe, der Kläger folglich in jedem Fall in die Entgeltgruppe E 13 Stufe 3 TV-H einzugruppieren sei.

Mit seiner am 08. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen und dem beklagten Land am 11. Dezember 2014 (Bl. 22 d.A.) zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er bereits nach einer Beschäftigungsdauer bei dem beklagten Land von einem Jahr zum 01. September 2011 in die nächsthöhere Entgeltstufe 4 der Entgeltgruppe E 13 TV-H einzugruppieren gewesen sei.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Tätigkeit für die A sei als zusätzliche einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sodass sich seine einschlägigen Vorbeschäftigungszeiten auf 5 Jahre und 16 Tage summierten. Diese Zeit sei voll auf seine Stufenlaufzeit anzurechnen, mit der Folge, dass er bereits zum 01. September 2011 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H einzugruppieren gewesen sei. Bei der A handele es sich um eine Forschungseinrichtung der B zu C, mindestens aber um eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung im Sinne des § 40 Nr. 5 TV-H. Die nach der Eingruppierung bei seiner Einstellung und der damit verbundenen Stufenzuordnung “überschießenden” Zeiten bzw. Restlaufzeiten seien zu berücksichtigen. Anderenfalls würden Wissenschaftler, die typischerweise immer wieder zwischen Forschungseinrichtungen im Bundesgebiet wechselten, in unangemessener Weise benachteiligt, was mit der Verfassungsrechtlich garantierten Freiheit von Forschung und Lehre nicht vereinbar sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass er bereits zum 01. September 2011 (und nicht erst zum 01. September 2013) von der Beklagten in Entgeltgruppe 13 TV-H Stufe 4 einzugruppieren ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die Beschäftigungszeit des Klägers bei der A sei für seine Eingruppierung schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie unter einem Jahr liege und Zeiten bei privatrechtlichen Unternehmen gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 TV-H in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-H erst ab einem Jahr anerkannt werden könnten. Zudem sei zu bezweifeln, dass es sich bei der A um eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung handele. Letztlich sei dies irrelevant, da “Restzeiten”, die bei Erfüllung der erforderlichen Berufserfahrung verblieben, nach dem Tarifvertrag und den dazu ergangenen Durchführungshinweisen vom 04. März 2010 (Staatsanzeiger Seite 829) nicht zu berücksichtigen seien. Die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in Stufe 4 der Entgeltgruppe E 13 TV-H werde erst nach einer ununterbrochenen Tätigkeit von 3 Jahren in Entgeltgruppe E 13 Stufe 3 TV-H beim selben Arbeitgeber erfüllt. Zudem sei hilfsweise die Ausschlussfrist des § 37 TV-H zu berücksichtigen. Die E-Mails des Klägers genügten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 37 TV-H nicht. Schließlich berufe es, das beklagte Land, sich hilfsweise auf die Einrede der Verjährung.

Das Arbeitsgericht Kassel hat die Klage durch Urteil vom 30. April 2015 – 3 Ca 470/14 – abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass im Hinblick auf seine Stufenzuordnung überschießende Restzeiten vorangegangener einschlägiger Berufstätigkeiten zu berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der A den übrigen – unstreitigen – Vorbeschäftigungszeiten hinzuzurechnen sei oder nicht. Der Kläger habe bei seiner Einstellung durch das beklagte Land über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 und weniger als 6 Jahren verfügt, womit die Stufenzuordnung in Stufe 3 der Entgeltgruppe E 13 TV-H tarifkonform gewesen sei. Ein tariflicher Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung verbleibender Restzeiten nach der Stufenzuordnung bestünde nicht. Von der Möglichkeit, diese Zeiten als außertarifliche Maßnahme anzurechnen, habe das beklagte Land keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche des Klägers nach Maßgabe des § 37 TV-H verfallen, da es der Kläger versäumt habe, zeitnah zu der von ihm angenommenen Höherstufung ab dem 01. September 2011 etwaige diesbezügliche Ansprüche geltend zu machen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel ist dem Kläger am 12. Mai 2015 (Bl. 57 d.A.) zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist – die Berufungsbegründung enthaltend – am 10. Juni 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 17. November 2015 (Bl. 110-111 d.A.) der am 18. November 2015 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist und dem beklagten Land am 20. November 2015 (Bl. 112 d.A.) zugestellt worden ist, hat der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag modifiziert.

Der Kläger ist der Ansicht, vor dem Hintergrund, dass er sich bereits seit dem 01. September 2011 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H befunden habe, sei er nach Ablauf weiterer 4 Beschäftigungsjahre bei dem beklagten Land zum 01. September 2015 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 TV-H aufgestiegen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, § 16 Abs. 2 TV-H in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-H sei nicht zu entnehmen, dass auch im wissenschaftlichen Bereich Restlaufzeiten verfielen. Die Tarifvertragsparteien hätten berücksichtigt, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeitern (Wissenschaftlern) typischerweise die Situation bestehe, dass diese gezwungen seien, ihren wissenschaftlichen Werdegang an unterschiedlichen Einrichtungen im öffentlich-rechtlichen Forschungssektor durchzuführen, da Drittmittelprojekte in aller Regel auf Zeiträume im Bereich von 1 bis 2 Jahren beschränkt seien. Der durch Artikel 5 GG geschützten Freiheit von Forschung und Lehre komme eine Ausstrahlungswirkung zu, die im Rahmen zivilrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen sei. Auch seien seine Ansprüche nicht nach § 37 TV-H verfallen. Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen nach dieser Vorschrift überspannt. Die Annahme eines freien Ermessens auf Seiten des beklagten Landes im Hinblick auf die Frage der Anerkennung von Restzeiten liefe dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1.

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. April 2015 – 3 Ca 470/14 – abzuändern und festzustellen, dass er, der Kläger, bereits zum 01. September 2011 (und nicht erst zum 01. September 2013) in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H eingruppiert war und bereits seit dem 01. September 2015 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 TV-H eingruppiert ist;
2.

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. das Urteil des Arbeitsgericht Kassel vom 30. April 2015 – 3 Ca 470/14 – abzuändern und festzustellen, dass er, der Kläger, bereits zum 01. September 2011 (und nicht erst zum 01. September 2013) von dem beklagten Land in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H einzugruppieren ist.

Das beklagte Land beantragt,

1.

die Berufung zurückzuweisen;
2.

hilfsweise die im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 17. November 2015 gestellten Klage- bzw. Berufungsanträge zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen vom 10. Juni 2015 (Bl. 68-77 d.A.), vom 21. September 2015 (Bl. 98-105 d.A.), vom 05. November 2015 (Bl. 106-109 d.A.), vom 17. November 2015 (Bl. 110-111 d.A.) und vom 27. Mai 2016 (Bl. 121 – 124 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2016 (Bl. 125 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. April 2015 – 3 Ca 470/14 – ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2b) statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass er bereits seit dem 01. September 2011 und nicht erst zum 01. September 2013 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H eingruppiert war und seit dem 01. September 2015 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 TV-H.

1. Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag des Klägers zulässig.

a) Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf den als Hauptantrag geltend gemachten Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 1.) des Klägers, auch soweit sich dieser auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt. Mit der begehrten Feststellung wird für die Vergangenheit der Status des Klägers bestimmt, der über die für den streitbefangenen Zeitraum zu leistende Vergütung hinaus auch für die Zukunft Bedeutung haben kann, nämlich insbesondere bei einer etwaigen zukünftigen Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern (vgl. insoweit BAG 15. Juni 2011 – 4 AZR 737/09 – Rn. 12, AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Rückgruppierung unter Verweis auf BAG 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – zu B I. der Gründe, AP Nr. 173 zu § 22, 23 BAT 1975).

b) Auch im Hinblick auf den zweiten Teil des mit Schriftsatz vom 17. November 2015 modifizierten Berufungsantrages zu 1. ist die Klage zulässig. Bei der Ergänzung dieses Antrages handelt es sich um eine sachdienliche Klageerweiterung.

aa) Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz zulässig, wenn 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und 2. diese auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht in seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

bb) Die Klageerweiterung vom 17. November 2015 ist jedenfalls sachdienlich. Der Kläger hat mit ihr dem Umstand Rechnung getragen, dass er durch den Zeitablauf während des Prozesses nach seiner Ansicht in die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe 13 TV-H aufgestiegen ist. Auch kann über diesen Teil des Antrages aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstand in beiden Instanzen durch das Berufungsgericht abschließend entschieden werden. Wie das beklagte Land im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2016 klargestellt hat, bestehen hinsichtlich der Güte der Arbeitsleistung des Klägers während seiner Beschäftigung bei dem beklagten Land und auch in der Zeit zuvor keinerlei Bedenken, sodass es für die Frage, ob der Kläger zum 01. September 2015 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 TV-H aufgestiegen ist, neben dem Zeitablauf allein um streitige Tatsachen und Rechtsfragen geht, die auch für die Frage relevant sind, ob der Kläger zum 01. September 2011 bereits in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H aufgestiegen ist.

2. Die Klage ist im Hauptantrag begründet.

a) Der Kläger war bereits zum 01. September 2011 der Stufe 4 der Entgeltgruppe E 13 TV-H zugeordnet. Nach Ablauf weiterer 4 Jahre ist er zum 01. September 2015 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 TV-H aufgestiegen. Für die Stufenzuordnung des Klägers in dem seit dem 01. September 2010 bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war § 16 Abs. 2 TV-H in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-H maßgeblich. Der Kläger ist zum 01. September 2011 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H aufgestiegen, nachdem er 3 Jahre innerhalb der Entgeltgruppe E 13 Stufe 3 bei seinem jeweiligen Arbeitgeber tätig geworden ist. Zum 01. September 2015 ist der Kläger in Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 TV-H aufgestiegen, nachdem er bei dem beklagten Land 4 Jahre in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H tätig geworden ist, § 16 Abs. 3 TV-H.

aa) Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 und 3 TV-H in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-H erfolgt die Stufenzuordnung bei der Einstellung eines Beschäftigten unter Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen Arbeitsverhältnissen, wenn der einzustellende Beschäftigte über eine einschlägige Berufsverfahrung von mindestens einem Jahr verfügt. Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen E 13 bis E 15 eingestellt so gilt ergänzend, dass Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt werden. Ausweislich der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-H besteht ein vorheriges Arbeitsverhältnis i.S.d. Satzes 2 im Wissenschaftsbereich ab der Entgeltgrupp E 13, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens 12 Monaten liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-H ist entgegen ihrem Wortlaut auch auf Unterbrechungszeiten bei einem Wechsel von einem Arbeitgeber zum anderen anzuwenden, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. insoweit BAG 03. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 19-24, zitiert nach juris).

bb) Die Zeit der Tätigkeit des Klägers für die A von 10 Monaten und 26 Tagen ist als zusätzliche einschlägige Berufserfahrung des Klägers im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 2, 3 und 4 TV-H in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-H zu berücksichtigen.

(1) Bei der Tätigkeit des Klägers für die A handelt es sich um eine Zeit einschlägiger Berufserfahrung an einer anderen Hochschule i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 4 TV-H in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-H.

(a) Das Bundesarbeitsgericht hat zu einer gleichlautenden Regelung im § 16 Abs. 2 TV-L entschieden, dass bei der Stufenzuordnung nach einer Neueinstellung bereits erworbene Berufserfahrung nur zu berücksichtigen ist, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. insoweit BAG 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 45; 24. Oktober 2013 – 6 AZR 964/11 – Rn. 20, jeweils zitiert nach juris).

(b) Dies trifft auf die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die A zu. Der Kläger hat – unbestritten durch das beklagte Land – vorgetragen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit für die A seine Tätigkeit tatsächlich an der B zu C absolviert habe, wo er als wissenschaftlicher Dozent das Seminar “XXX” geleitet habe und wissenschaftlich auf dem Gebiet der “XXX” gearbeitet habe, wobei seine wissenschaftliche Tätigkeit durch den Leiter des Instituts für Mathematik der B betreut worden sei. Bei der A handelt es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der B zu C. Der Kläger war im Zeitraum seiner Tätigkeit für die A nach Vergütungsgruppe BAT IIa vergütet. Gemäß Anlage 4 zum TVÜH entspricht die Entgeltgruppe E 13 TV-H der vormaligen Vergütungsgruppe IIa BAT und erfordert eine Beschäftigung mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen. Sowohl die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Dozent eines Seminars an der B mit dem Titel “XXX” als auch die forschende Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiet der “XXX” erforderte eine solche wissenschaftliche Hochschulausbildung, sodass von einer gleichen eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers für die A mit der Tätigkeit des Klägers für das beklagte Land auszugehen ist. Der Kläger hat des Weiteren vorgetragen, dass er letztlich im Rahmen eines Drittmittelprojektes an der B zu C eingesetzt war. Diesem Vortrag ist das beklagte Land nicht substantiiert entgegen getreten. Für die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die A um einschlägige Berufserfahrungszeiten handeln kann, kommt es auf die Art der ausgeübten Tätigkeit an, nicht jedoch auf die Frage der Finanzierung derselben.

(2) Die unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des Klägers für die A anrechnungsfähigen knapp über 5 Jahre einschlägiger Berufserfahrung führen nach der Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe E 13 Stufe 3 TV-H bei seiner Einstellung zu einer Restlaufzeit von etwas mehr als 2 Jahren, wovon nach dem Antrag des Klägers im vorliegenden Verfahren 2 Jahre auf die in Entgeltgruppe E 13 Stufe 3 TV-H für einen Stufenaufstieg nach Stufe 4 der Entgeltgruppe E 13 TV-H zu absolvierende Tätigkeitszeit anzurechnen sind.

(a) Der Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit des Klägers bei der A als einschlägige Berufserfahrung steht nicht entgegen, dass der Kläger dort weniger als ein Jahr tätig war. Nach der zu einer gleichlautenden Regelung in § 16 TV-L ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 03. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 15 ff, zitiert nach juris) ist grundsätzlich auch eine einschlägige Berufserfahrung berücksichtigungsfähig, die in Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, die kürzer als ein Jahr gedauert haben (BAG 03. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 17; 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 35, jeweils zitiert nach juris). Auch eine so erlangte Berufserfahrung spart dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit und lässt ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten. Sie ist deshalb nach dem Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L finanziell zu honorieren (BAG 03. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 17; 27. März 2014 – 6 AZR 571/12 – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung ist entsprechend zu übertragen auf den § 16 Abs. 2 TV-H. In sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, die nur wenige Tage oder Wochen bestehen, kann die Tätigkeit so zugeschnitten sein, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und in ihnen deshalb keine einschlägige Berufserfahrung erworben werden kann (BAG 03. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 17; 27. März 2014 – 6 AZR 571/12 – Rn. 30 zu Teilzeitbeschäftigten mit sehr geringem Beschäftigungsumfang, jeweils zitiert nach juris). Um ein derartiges sehr kurzes Arbeitsverhältnis handelt es sich bei dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A jedoch nicht. Auch war der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung dort in Vollzeit tätig.

(b) Zwischen der Beschäftigung des Klägers für die A und seiner nachfolgenden Beschäftigung an der B, die unstreitig als Vorbeschäftigungszeit anerkannt wurde, sowie zwischen ihr und der vorausgegangenen Beschäftigungszeit an der Universität B, die ebenfalls unstreitig als Vorbeschäftigungszeit anerkannt wurde, lag auch keine zeitliche Unterbrechung von mehr als 12 Monaten (vgl. Protokollerklärung Nr 3 zu § 16 Abs. 2 TV-H).

(c) Unter Berücksichtigung der Regelung in § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-H ist § 16 Abs. 3 TV-H im wissenschaftlichen Bereich, in dem der Kläger tätig ist, dahingehend auszulegen, dass Restlaufzeiten, das heißt Zeiten, die nach Abzug der für die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 S. 2 TV-H nötigen Vorbeschäftigungszeit übrig bleiben (vgl. insoweit BAG 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn.17, zitiert nach juris) auf die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-H im Arbeitsverhältnis des Klägers zu dem beklagten Land anzurechnen sind.

(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22. April 2010 – 6 AZR 963/08 – ZTR 2010, 417 [BAG 22.04.2010 – 6 AZR 962/08]; 19. September 2007 – 4 AZR 670/06 – AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung m.w.N.) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlauf ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert, und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gericht für Arbeitssachen ohne Bindung an einer Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggfls. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 22. April 2010 – 6 AZR 963/08 – ZTR 2010, 417 [BAG 22.04.2010 – 6 AZR 962/08]; 19. September 2007 – 4 AZR 670/06 – AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung m.w.N.).

(bb) Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist § 16 Abs. 2 und 3 TV-H in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-H dahingehend auszulegen, dass im Wissenschaftsbereich ab Entgeltgruppe E 13 TV-H Zeiten einschlägiger Berufserfahrungszeiten auch insoweit für den Stufenaufstieg zu berücksichtigen sind, als nach der bei Einstellung des Beschäftigten vorzunehmenden Eingruppierung noch Restlaufzeiten verbleiben. Teilweise wird vertreten, dass § 16 Abs. 2 S. 4 TV-H in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-H kein tariflicher Anspruch auf die Anrechnung von Restzeiten bestünde (vgl. insoweit Sponer/Steinherr/Braun, TVÖD Gesamtausgabe, 158.AL5/2016, 2.4 Anerkennung von einschlägigen Vorzeiten mit Unterbrechungen Rn. 10; LAG Düsseldorf 22. Januar 2016 – 6 Sa 901/15 -, zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz 20. Oktober 2010 – 8 Sa 416/10 -, zitiert nach juris, allgemein zu einem fehlenden Einspruch auf Berücksichtigung von Restlaufzeiten für den Stufenaufstieg). Eine solche Auslegung würde speziell für den Bereich der Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Sinne des § 40 TV-H jedoch der Zielsetzung des § 16 Abs. 2 TV-H in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-H zuwiderlaufen und zu Wertungswidersprüchen führen.

(i) § 16 Abs. 2 S. 4 TV-H hat den Zweck, einen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, aber auch aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu erleichtern, indem Vorbeschäftigungszeiten anerkannt werden. Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 4 TV-H in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziff. TV-H gilt diese Zielsetzung in besonderem Maße. Sie sind im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte darauf angewiesen, das nachteilige Folgen beim Arbeitgeberwechsel vermieden werden, damit die Personalgewinnung nicht von vornherein aussichtlos ist. Hier ist besondere Mobilität erwünscht und oft erforderlich (vgl. zum gleichlautenden § 16 Abs. 2 TV-L BAG 27. März 2014 – 6 AZR 571/12 – Rn. 23 m.n.N., zitiert nach juris). Deswegen werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bei Einstellung in den Entgeltgruppen 13 bis 15 grundsätzlich nach § 40 Nr. 5 Ziffer 1, § 16 Abs. 2 S. 4 TV-H anerkannt.

(ii) In einer zur gleichlautenden Regelung in § 16 Abs. 3 TV-L ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses ausgeführt, dass § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L zwar im Unterschied zu § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L die Anrechnung von Restlaufzeiten auf die Stufenlaufzeit nicht ausdrücklich anordne, dass § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L jedoch auch nicht dahingehend zu verstehen sei, dass Restlaufzeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt blieben (so zu Restlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen BAG 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 17 f., zitiert nach juris).

(iii) Die Regelung in § 16 Abs. 2 S. 4 TV-H in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-H, wonach Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt werden, trifft ihren Wortlaut nach weder eine Regelung dahingehend, dass Restlaufzeiten für den Stufenaufstieg zu berücksichtigen seien, noch schließt sie eine Berücksichtigung von Restlaufzeiten für den Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TV-H aus. Wie ausgeführt hat § 16 Abs. 2 TV-H in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-H das Ziel, einen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes aber auch aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu erleichtern, also die Mobilität von wissenschaftlichem Personal zu fördern. Dieses Ziel würde jedoch durch eine Nichtanerkennung von Restlaufzeiten für den Stufenaufstieg konterkariert. Für einen Aufstieg von Entgeltstufe 4 in Entgeltstufe 5 wäre danach regelmäßig eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über einen Zeitraum von mindestens 4 Jahren erforderlich. Nach einer Beschäftigungszeit von 3 1/2 Jahren in Stufe 4 wären bei einem Arbeitgeberwechsel weitere 4 Jahre Beschäftigung in dem neuen Arbeitsverhältnis erforderlich um einen Stufenaufstieg in Stufe 5 zu erreichen. Gleichzeitig jedoch würde ein weiterer Arbeitgeberwechsel nach gerade einmal 7 Monaten dazu führen, dass bei dem dritten Arbeitgeber die Vorbeschäftigungszeiten bei dem ersten und dem zweiten Arbeitgeber zusammenzurechnen wären, mit der Folge, dass bei diesem dritten Arbeitgeber eine Vorbeschäftigungszeit erreicht wäre, die unmittelbar zu einer Einstufung in Stufe 5 der Entgeltgruppe führen würde. Ebenso verhält es sich zu Beginn einer wissenschaftlichen Laufbahn. So wäre ein Arbeitnehmer, der 2 1/2 Jahre einschlägige Vorbeschäftigungszeiten aufzuweisen hat, bei einem Arbeitgeberwechsel zu Arbeitgeber A in Entgeltstufe 2 einzugruppieren. Ein Stufenaufstieg in Entgeltstufe 3 wäre erst nach weiteren 2 Jahren und damit nach einer Beschäftigungszeit von insgesamt 4 1/2 Jahren möglich. Würde der gleiche Arbeitnehmer jedoch nach 7 Monaten der Beschäftigungszeit bei Arbeitgeber A zu einem weiteren Arbeitgeber B wechseln, so wäre unter Zusammenrechnung seiner Vorbeschäftigungszeiten unmittelbar eine Eingruppierung in Stufe 3 der Entgeltgruppe vorzunehmen. Eine derartige Interpretation der tarifvertraglichen Regelungen hätte zur Folge, dass Arbeitnehmer im Wissenschaftsbereich, in dem ohnehin ein Wettbewerb um die qualifiziertesten Köpfe herrscht, und in dem eine besondere Mobilität angestrebt wird, dazu verleitet würden, zur Unzeit, das heißt gegebenenfalls mitten in einem laufenden Forschungsprojekt, den Arbeitgeber zu wechseln, um sich auf diese Weise einen Stufenaufstieg zu sichern, der wiederum – abweichend von der grundlegenden Regelung in § 16 Abs. 2 S. 3 TV-H – auch aus einer höheren Stufe als Stufe 3 zu einem anderen Arbeitgeber mitgenommen werden könnte (vgl. insoweit Sponer/Steinherr/Braun, TVÖD Gesamtausgabe, 158. AL 5/2016, 2.4 Anerkennung von einschlägigen Vorzeiten mit Unterbrechungen Rn. 10). Ein derartiges – nur schwer nachvollziehbares – Ergebnis war von den Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht intendiert.

cc) Eine Tarifauskunft zu der Frage, ob Restlaufzeiten auf Zeiten des Stufenaufstiegs anzurechnen sind, war nicht einzuholen. Eine Tarifauskunft darf grundsätzlich nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (vgl. insoweit BAG 12. Dezember 2012 – 4 AZR 267/11 – Rn. 22; 24. Februar 2010 – 10 AZR 40/09 – Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).

dd) Wie das beklagte Land im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2016 klargestellt hat, bestehen an der Güte der Leistungen des Klägers während der Zeit seiner Beschäftigung für das beklagte Land und auch für die Zeit zuvor keinerlei Bedenken, sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger in Abhängigkeit von seiner Leistung gemäß § 17 Abs. 2 TV-H den Stufenaufstieg nicht erreicht hätte.

b) Der Feststellung, dass der Kläger zum 01. September 2011 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H und zum 01. September 2015 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 TV-H zugeordnet war steht nicht die in § 37 TV-H normierte Ausschlussfrist entgegen, unabhängig von der Frage, ob der Kläger seine korrekte Eingruppierung rechtzeitig im Sinne dieser Vorschrift geltend gemacht hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist kein Feststellungsantrag auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, an den Kläger für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Vergütung zu zahlen. Das Begehr des Klägers ist vielmehr darauf gerichtet, gerichtlich feststellen zu lassen, ab welchem Zeitpunkt er in welche Stufe der Entgeltgruppe 13 TV-H eingruppiert war, was auch für zukünftige Arbeitsverhältnisse des Klägers und die dort vorzunehmende Eingruppierung im Hinblick auf berücksichtigungsfähige Vorbeschäftigungszeiten von Relevanz ist.

aa) Gemäß § 37 TV-H verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, wobei die einmalig Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht.

bb) Bei der Frage, in welche Stufe der Entgeltgruppe 13 TV-H der Kläger zu welchem Zeitpunkt einzugruppieren war, handelt es sich nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 37 TV-H. Da der Beschäftigte nach der Tarifautomatik immer richtig eingruppiert ist, hat er gegenüber dem Arbeitgeber auch keinen Anspruch auf Eingruppierung, sodass ein Eingruppierungsanspruch auch nicht verfallen kann (vgl. Groeger/Schlewing, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2014, Teil 7 Rn. 320). Die Frage, ob einzelne Zahlungsansprüche des Klägers von der Ausschlussfrist des § 37 TV-H erfasst sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

c) Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine Verjährung der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Kläger in welche Stufe der Entgeltgruppe E 13 TV-H eingruppiert war, aus.

3. Da der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 1. obsiegt hat, ist der hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag gestellte Berufungsantrag zu 2. nicht zur Entscheidung angefallen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das beklagte Land hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Die Zulassung der Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits veranlasst.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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