LAG Hessen, 14.06.2016 – 15 Sa 1217/15

März 27, 2019

LAG Hessen, 14.06.2016 – 15 Sa 1217/15
Leitsatz:

Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie falsche Datumsangaben bezüglich gerügter Vorfälle enthält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das in der Jahreszahl zutreffende Datum nicht aufgrund des übrigen Inhalts der Abmahnung erschließt.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. September 2015 – 3 Ca 91/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.

Die Beklagte betreibt als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Seniorenheim.

Die Klägerin ist seit dem 15. September 1989 bei der Beklagten zuletzt als Pflegedienstleiterin beschäftigt. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt € 4.004,05. Am 14. November 2014, 8. Januar und 4. Februar 2015 führte die seit dem Jahr 2013 bei der Beklagten beschäftigte Einrichtungsleiterin so genannte Mitarbeiterfördergespräche mit der Klägerin. Am 4. Februar 2015 bat die Einrichtungsleiterin die Klägerin, das Protokoll dieser Mitarbeiterfördergespräche und eine der Klägerin vorgelegte Stellenbeschreibung zu unterzeichnen. Die der Klägerin zur Unterschrift vorgelegte Stellenbeschreibung enthält in dem der Unterschriftszeile vorausgehenden Abschnitt “Bemerkungen” unter anderem den Satz: “Durch diese Stellenbeschreibung sind die Aufgaben und Kompetenzen verbindlich festgelegt.” Die Klägerin lehnte die Unterzeichnung jeweils ab.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin die von ihrem Geschäftsführer unterzeichnete – vorliegend streitbefangene – Abmahnung folgenden Inhalts aus.

“Sehr geehrte Frau A,

wir haben Ihnen gegenüber eine Abmahnung wegen pflichtwidrigen Verhaltens auszusprechen.

Seit November 2014 besprechen Sie gemeinsam mit Ihrer Einrichtungsleitung, Frau B, welche konkreten Projekte und Verantwortungsbereiche bei Ihnen, in Ihrer Funktion als verantwortliche Pflegefachkraft angesiedelt werden, und bis wann die Projekte umgesetzt verbindlich sein müssen. Diese Vorhaben fixieren wir schriftlich, um den Umsetzungsstand und die Verantwortlichkeiten nachvollziehen zu können.

Grund für die Abmahnung ist Ihre Verweigerung, im Anschluss an die, am 14.11.2014 und in Fortsetzung am 08.01.2014 geführten Mitarbeiterfördergesprächen, die Protokolle, die die konkreten Aufgaben und Vereinbarungen beinhalten, sowie Ihre veränderte Stellenbeschreibung zu unterzeichnen.

Zuletzt am 04.02.2014, in der 3. Fortführung des Mitarbeiterfördergesprächs, haben Sie auch keine Zustimmung signalisiert, die zugewiesenen Aufgaben in Umfang und Zeitvorgaben, wie im Protokoll des Mitarbeiterfördergesprächs vermerkt und gefordert, anzunehmen.

Wie können Ihr Verhalten nicht verstehen, weil wir seit geraumer Zeit bemüht sind, die Arbeitsabläufe und Organisationsformen im C anzupassen. Hierfür ist es erforderlich, dass verschiedene Projekte bearbeitet und verschiedene Ziele erreicht werden. Ihre Verweigerungshaltung ist hierfür nicht förderlich und entspricht auch nicht den arbeitsvertraglichen Pflichten, die Ihnen obliegen.

Weiter haben Sie am 21.01.2014 im Rahmen einer Wohnbereichsleitungsbesprechung erklärt, sie würden das alles nicht schaffen und dann würden sie eben krank werden.

Sie werden verstehen, dass solche Erklärungen wenig förderlich sind und nicht mit ihren arbeitsvertraglichen Pflichten zu vereinbaren sind.

Aufgrund der vorgenannten Vorfälle bzw. des von Ihnen gezeigten Verhaltens mahnen wir Sie ab und weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass wir es uns im Wiederholungsfalle vorbehalten müssen, arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung einzuleiten.

Hochachtungsvoll

….”

Mit Schriftsatz vom 11. März 2015, der am Folgetag bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangen und der Beklagten am 17. März 2015 zugestellt worden ist, hat die Klägerin Klage erhoben, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter zuvor außergerichtlich vergeblich eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin gefordert hatte.

Die Klägerin hat gemeint die Abmahnung sei rechtswidrig und behauptet, sie habe die in der Abmahnung wiedergegebene Äußerung nicht gemacht, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Arbeit zu Vorgaben, die seitens der Beklagten gemacht worden seien, in der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit nicht erbracht werden könnten und die daraus resultierende Überlastung möglicherweise zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könne.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 11.02.2015 aus ihrer Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Klägerin habe sich völlig unerwartet und entgegen der Handhabung in der Vergangenheit geweigert, das Protokoll der Mitarbeiterfördergespräche zu unterzeichnen. Da die Klägerin dafür auch keinen Grund habe angeben könne, handele es ich dabei um eine erhebliche Störung im Arbeitsverhältnis mit einem Vertrauensverlust. Sie hat behauptet, die Reaktion der Klägerin auf die nötigen Anpassungen der Stellenbeschreibung für die Pflegedienstleitung sei gewesen, dass sie am 21. Januar 2015 erklärt habe, dies sei ihr alles zu viel, sie werde sich dann eben krank melden.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. Mai 2015 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 34, 35 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, weil – kurz zusammengefasst – durch die in der Stellenbeschreibung enthaltene Formulierung “durch diese Stellenbeschreibung sind die Aufgaben und Kompetenzen verbindlich festgelegt” durch eine Unterschrift der Klägerin unschwer der Eindruck vermittelt werden könnte, die entsprechenden Vorgaben bzw. Arbeitsinhalte hätten Vertragscharakter. Die Klägerin sei jedoch nicht zur Abgabe einer dahingehenden Willenserklärung verpflichtet. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14. Juni 2016 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Sie hält an ihrer Behauptung fest, dass die Klägerin am 21. Januar 2015 im Rahmen einer Wohnbereichsleitungsbesprechung gegenüber anderen Mitarbeitern eines Wohnbereichs erklärt habe, sie schaffe das alles nicht und sie werde eben krank werden. Sie meint, die Klägerin sei aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zur Unterschriftsleitung verpflichtet gewesen und die von der Klägerin abgegebene Erklärung sei auch nicht mit deren arbeitsvertraglichen Pflichten zu vereinbaren. Soweit in dem Abmahnungsschreiben objektiv falsche Jahresdaten genannt seien, handele es sich um Schreibfehler. Dies sei auch offensichtlich, denn die Abfolge der genannten Daten lasse darauf schließen, dass die Daten im Januar und Februar aus dem Jahr 2015 stammen müssten.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. September 2015 – 3 Ca 91/15 -abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und hält an ihrer Behauptung fest, sie habe nicht gesagt, sie werde “eben krank”. Sie hält den tatsächlichen Vortrag der Beklagten auch insoweit für nicht hinreichend substantiiert.

Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl.51 – 55 d.A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 30. Dezember 2015 (Bl. 59 – 64 d.A.), den Hinweis des Gerichts vom 12. Januar 2016 (Bl. 65 d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 2. Februar 2016 (Bl. 66 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

A) Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. September 2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.

B) Das Rechtsmittel hat hingegen keinen Erfolg. Zutreffend ist das Arbeitsgericht Kassel zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die Entfernung des Abmahnungsschreibens aus ihrer Personalakte gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB verlangen kann.

1. Eine Abmahnung ist der Ausdruck der Missbilligung eines Verhaltens durch den Vertragspartner unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern das Verhalten nicht geändert wird. Sie ist keine Willenserklärung im Rechtssinne. Sie ist Willensäußerung im Sinne einer geschäftsähnlichen Handlung, durch die dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Tuns vor Augen geführt werden soll. Der notwendige Inhalt einer Abmahnung ergibt sich aus ihrer Funktionen. Dies sind in erster Linie Warn- und Androhungsfunktion. Dem Arbeitnehmer soll eindringlich vor Augen geführt werden, dass der Arbeitgeber nicht mehr bereit ist, ein bestimmtes Verhalten hinzunehmen. Der Warnzweck erfordert mithin, dass die Warnung eindeutig und bestimmt erfolgt. Dem Androhungszweck wird genügt, wenn irgendwelche arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Zukunft angedroht werden. Neben der Warn- und Androhungsfunktion kommt der Abmahnung auch Dokumentationsfunktion zu. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber das beanstandete Verhalten so genau umschreiben muss, dass auch in späteren Zeiten die Parteien des Arbeitsverhältnisses die Rüge eindeutig zuordnen können. Diesen Funktionen entsprechend hat die Abmahnung formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen. Dazu gehört u.a., dass sie hinreichend bestimmt sein muss, andernfalls kann sie keine Wirkung entfalten.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Berichtigung und Entfernung unrichtiger oder entstellender Beurteilungen aus der Personalakte. Die Personalaktenführung wird von den Grundsätzen der Wahrheit und Objektivität sowie der Vollständigkeit und Kontinuität der Personalakte beherrscht. Der Beseitigungsanspruch umfasst die Beseitigung von Vorgängen, sie in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen sowie alle unrichtigen Tatsachenangaben. Er umfasst auch die Bewertungen, wenn sie ungerechtfertigt sind.

Die Rechtsgrundlage des Beseitigungsanspruchs wird im allgemeinen aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hergeleitet. der Beseitungsanspruch als quasi negatorischer Abwehranspruch wird aus §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 BGB hergeleitet. Die ungerechtfertigte Abmahnung wird als Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verstanden, das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist.

Der Arbeitgeberin obliegt die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Abmahnung einschließlich der Wahrung billigen Ermessens (LAG Hamburg, 3. November 2011 – 1 Sa 45/10 -Rn. 63 – juris).

2. Diesem Maßstab folgend ist die Beklagte bereits deswegen zur Entfernung der Abmahnung vom 11. Februar 2015 aus der Personalakte der Klägerin verpflichtet, weil die Abmahnung unrichtige Daten enthält. Tatsächlich haben weder am 8. Januar 2014 noch am 4. Februar 2014 Mitarbeiterfördergespräche mit der Klägerin stattgefunden. Beide Gespräche zwischen der Klägerin und Frau B fanden im Jahr 2015 statt. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten darin zu folgen ist, dass sich die Unrichtigkeit dieser beiden angegebenen Jahreszahlen aus dem Kontext der Abmahnung erschließt oder nicht. Denn jedenfalls verfängt diese Argumentation im Hinblick auf die nächste ebenfalls unrichtige Datumsangabe in der Jahreszahl in der Abmahnung nicht. Die behauptete Äußerung soll nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht am 21. Januar 2014, sondern am 21. Januar 2015 gefallen sein. Dies lässt sich hingegen aus dem Kontext der Abmahnung nicht entnehmen oder herleiten. Die Abmahnung ist damit an dieser Stelle objektiv unrichtig.

Selbst wenn man dies anders sähe, so hat die Beklagte bezüglich ihrer streitigen Behauptung, die Klägerin habe mit ihrer behaupteten Äußerung sie werde “eben krank” eine Arbeitsunfähigkeit in pflichtwidriger Art und Weise in Aussicht gestellt, ihren Vortrag zu den genauen Umständen und den beteiligten Personen trotz entsprechender Rüge der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht präzisiert oder gar unter Beweis gestellt. Spätestens die Beweisfälligkeit geht zu ihren Lasten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin eine wie in der Abmahnung wiedergegebene Äußerung getätigt hat. Die Abmahnung ist damit (auch) an dieser Stelle objektiv unrichtig und deswegen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …