LAG Hessen, 14.11.2014 – 14 Sa 168/14 Einzelfall einer Zahlungsklage auf Leistung einer von einer in Insolvenz geratenen Arbeitsgeberin versprochenen Abfindung durch die Beklagte aus behaupteter Garantieübernahmeerklärung.

April 30, 2019

LAG Hessen, 14.11.2014 – 14 Sa 168/14
Einzelfall einer Zahlungsklage auf Leistung einer von einer in Insolvenz geratenen Arbeitsgeberin versprochenen Abfindung durch die Beklagte aus behaupteter Garantieübernahmeerklärung.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2013 – 3 Ca 1856/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte an den Kläger eine Abfindung zahlen muss, die ihm von seiner Arbeitgeberin zugesagt worden ist.
2

Der Kläger war bis zum Jahr 2008 beim A GmbH (im Folgenden: A) und im Anschluss hieran bis zum 31. Dezember 2012 bei der B GmbH als Produktionskoordinator angestellt. Die B GmbH firmierte am 4. Juni 2012 in die C GmbH um.
3

Unter dem 9. März 2009 schloss der Kläger mit der B GmbH einen Abwicklungsvertrag, wonach sein Anstellungsverhältnis auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung zum 31. Dezember 2012 endet und der Kläger von der B GmbH eine Abfindung in Höhe von 142.700,00 EUR brutto erhält. Der Abwicklungsvertrag lautet auszugsweise:

„(…) Es gelten die Regelungen des § 9 KSchG in Verbindung mit § 3 EStG. Die Höhe der Abfindung berechnet sich nach einem zeitlich befristeten Fluktuationsangebot und liegt über dem vorgeschlagenen Sozialplan. Die Abfindung ist vererblich und wird im Januar 2013 abgerechnet. Es wird garantiert, dass Herr D mit der Abrechnung Januar 2013 einen Betrag von mindestens EUR 130.000,00 netto zusätzlich zu der Nettozahlung, die aus dem vertraglich vereinbarten Monatsgehalt resultiert, erhält. (…)“

4

Wegen des weiteren Inhalts der Abwicklungsvereinbarung wird auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen.
5

Unter dem 4. Juni 2012 wurde der Abwicklungsvertrag durch einen Anhang Nr. 1 ergänzt, der die Freistellung des Klägers ab dem 2. Juli 2012 vorsieht. Wegen der übrigen Einzelheiten des Anhangs wird auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen.
6

Ebenfalls unter dem 9. März 2009 gab die A dem Kläger gegenüber folgende schriftliche Erklärung (Bl. 242 d.A.) ab:

„Garantieerklärung

Die A GmbH übernimmt gegenüber Herr D, für den Fall der Insolvenz der B GmbH und den hierdurch bedingten Ausfall der Abfindungszahlung, die Garantie für die Zahlung der Abfindung, wie sie in der Vereinbarung zwischen der B GmbH und Herrn D vorgesehen ist.

Zahlungen aus der Insolvenzmasse muss sich Herr D auf die Garantiesumme anrechnen lasse.“

7

Bei der Beklagten handelt es sich um die Obergesellschaft der E mit Sitz in F. Deren hundertprozentige Tochter, die G GmbH, hält 50 % der Gesellschaftsanteile an der A, die bis Mitte November 2012 die H verlegt hat. Weitere 40 % der A werden von der I GmbH (künftig I) und die restlichen 10 % von der J-Stiftung gehalten. Geschäftsführer der A war von September 2005 bis zum 1. März 2013 Herr K. Der Streitverkündete und Nebenintervenient L war bis zum 13. Dezember 2011 Personalleiter der A. Im Anschluss hieran war Herr M bis zum 31. Mai 2013 Personalleiter der A. Der Nebenintervenient L war zudem noch Prokurist der A.
8

Die A befand sich schon länger in finanzieller Schieflage. Vor diesem Hintergrund unterzeichneten die G GmbH und die I sowie die A unter dem 3. April 2012 eine Patronatserklärung. In dieser Patronatserklärung heißt es unter anderem:

„1. Aufhebung der Patronatserklärung 2011

Die Parteien heben hiermit die Patronatserklärung 2011 mit Wirkung zum 30. April 2012 auf. Etwaige Ansprüche der A aus der Patronatserklärung 2011 erlöschen zu diesem Zeitpunkt.

2. Finanzierungszusage

2.1 Nach der Planung 2012 beläuft sich der noch zu deckende Finanzierungsbedarf der A bis einschließlich 2015 auf insgesamt € 18.000.000,00 (€ 25 Mio. abzüglich erbrachter Leistungen in Höhe von € 7 Mio.).

2.2 Zur Deckung dieses Finanzbedarfs erklären sich die Gesellschafter unter Ausschluss einer gesamtschuldnerischen Haftung dazu bereit, der A mit insgesamt bis zu € 18.000.000,00 zur Verfügung zu stellen.

2.3 Es entfällt auf die G ein Teilbetrag in Höhe von maximal € 10.111.111,11 und auf die I ein Teilbetrag in Höhe von maximal € 7.888.888,89.

2.4 Eine Inanspruchnahme der Gesellschaft aus dieser Vereinbarung setzt voraus, dass die A gleichzeitig beide Gesellschafter im Verhältnis ihres Anteils und der Gesamtfinanzierung von € 25.000.000,00 zueinander (G € 14.000.000,00 I € 11.000.000,00) in Anspruch nimmt.

2.5 Im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme durch die A steht es den Gesellschaftern frei, wie sie ihrer Liquiditätsausstattungsverpflichtung nachkommen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Zurverfügungstellung in Form vom unbefristeten Darlehen zu den bereits bislang geltenden Konditionen, wobei auch Direktzahlungen an Gläubiger und / oder sonstige Dritte insbesondere Beteiligungsunternehmen der A möglich bleiben. In Fällen, in denen die Gesellschafter an Dritte leisten, gilt der daraus ggf. resultierende Regressanspruch gegenüber der A als Darlehensforderung.

2.6 Sofern und soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt für die Darlehensforderung, die aus der Inanspruchnahme aus dieser Vereinbarung resultieren, eine Rangrücktritt im Sinne von §§ 39 Abs. 2, 19 Abs. 2 InsO mit der Folge, dass diese Forderung in einem Überschuldungsstatus der A keine Berücksichtigung finden.

2.7 Jedwede Zahlung, die Gesellschafter ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit Bezug auf diese Patronatserklärung an die A oder deren Gläubiger oder sonstige Dritte im Sinne von Ziff. 2.5 leisten, vermindern den jeweiligen, in Ziff. 2.3 genannten und maximal abrufbaren Teilbetrag des betreffenden Gesellschafters . …

3. Laufzeit

3.1 Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung endet diese Vereinbarung mit Ablauf des 31. Dezember 2015.

3.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung bleibt unberührt.

6. Rechtsnatur dieser Vereinbarung

Es ist gemeinsames Verständnis der Parteien, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine sog. Interne Patronatserklärung handelt, die die Überprüfung der Sanierungsfähigkeit der A ermöglichen soll und insbesondere nicht um eine Finanzplankreditzusage im Sinne der sog. Finanzplanrechtsprechung.“

9

Wegen der weiteren Einzelheiten der Patronatserklärung wird auf Bl. 35 d.A. Bezug genommen.
10

Auch verschiedene Arbeitnehmer der A schlossen mit dieser Abwicklungsvereinbarung ab. Bei einigen dieser Arbeitnehmer wurde in den Abwicklungsvertrag eine Sicherungsabtretung aufgenommen, die sich auf Nettoabfindungsbeträge bezog, die auf ein Konto der A eingezahlt werden sollten. Zu der Einrichtung dieses Kontos und der Einzahlung der Nettoabfindungsbeträge kam es nicht, so dass die Sicherungsabtretung zumindest ihrem Wortlaut nach ins Leere lief. Vor diesem Hintergrund fand 3. Juli 2012 ein Gespräch der betroffenen Arbeitnehmer mit dem Nebenintervenienten L statt, an dem der Kläger nicht teilgenommen hat. Bei diesem Gespräch ging es jedenfalls auch darum, wie die Abfindungsansprüche derjenigen Arbeitnehmer abgesichert werden könnten, für die das Konto eingerichtet werden sollte. Der Nebenintervenient äußerte dabei, dass die Erfüllung der Abfindungsansprüche gewährleistet sei und es deshalb der Einrichtung eines Kontos nicht bedürfe. Im Rahmen der Verhandlungen, wie die Abfindung derjenigen Arbeitnehmer gesichert werden könnten, denen die Einrichtung eines Kontos durch die A zugesagt war, wurde unter dem 17. Juli 2012 folgender Entwurf gefertigt, der als Unterzeichner die Beklagte und die I vorsah (Bl. 62 d.A.):

„Sehr geehrter Herr K,

hiermit erklären wir als Gesellschafter der I GmbH, dass wir im Rahmen unserer Finanzierungszusage bzw. Patronatserklärung neben den laufenden operativen Kosten auch einmal Kosten für Abfindungen berücksichtigt haben. Wir werden demzufolge die 2012 und 2013 für Abfindungszahlungen notwendige Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit bereitstellen. Es ist aus unserer Sicht deshalb nicht notwendig, diese Gelder vorab auf einem anderen Konto zu hinterlegen.“

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Dieser Entwurf wurde jedoch weder von der Beklagten noch von der I unterzeichnet, schon weil die betroffenen Arbeitnehmer eine derartige Erklärung für die Sicherung ihrer Ansprüche nicht als ausreichend erachteten und man sich sodann auf die Einrichtung eines Kontos durch die Beklagte einigte, auf das Gelder eingezahlt werden sollten.
12

Tatsächlich kam es auch in der Folgezeit zur Einrichtung dieses Kontos durch die Beklagte bei der Sparkasse N, auf das für acht Arbeitnehmer Beträge in Höhe von deren Nettoabfindungsansprüchen eingezahlt wurden. Ob die Einzahlung durch die Beklagte oder durch die A erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Der Guthabenbetrag auf dem Konto bei der Sparkasse N beträgt 888.967,51 EUR. Als Verwendungszweck der Überweisung ist angegeben „Treuhandeinzahlung“ und im Girovertrag ist ausgefüllt „Kontozusatz Abfindung O“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bestätigungsschreibens der Sparkasse N vom 23. August 2012 wird auf Bl. 63 d.A. Bezug genommen.
13

Zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten L fanden im Vorfeld des Abwicklungsvertrags verschiedene Gespräche statt, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist, in deren Verlauf aber jedenfalls die Sicherheit der Abfindung thematisiert wurde. Hierbei teilte der Nebenintervenient L dem Kläger mit, die Erfüllung der Abfindungsansprüche seien durch die A gewährleistet, da diese auf Grund der Patronatserklärung ihrer beiden Hauptgesellschafter über ausreichende Liquidität verfüge.
14

Unter dem 25. Januar 2012 erhielt der Kollege des Klägers P eine Abrechnung seiner Abfindung unter dem Briefkopf „E“, unterzeichnet von „M Personalbetreuung H. Q“. In der Fußzeile ist angegeben „R“. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 65 d.A. Bezug genommen.
15

Im Oktober 2012 wurden sowohl für die C als auch für die A Insolvenzanträge gestellt. Im November 2012 wurde die Patronatserklärung fristlos gekündigt. Am 1. Februar 2013 wurden jeweils die Insolvenzverfahren über das Vermögen der C GmbH und der A eröffnet und Herr Rechtsanwalt S zum Insolvenzverwalter bestellt.
16

Der Insolvenzverwalter S beansprucht die auf dem Konto der Beklagten hinterlegten Nettoabfindungsbeträge zur Insolvenzmasse. Die Beklagte hat eine Auskehr verweigert. Diesbezüglich ist vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen18 O 385/13 ein Rechtsstreit anhängig.
17

Auf die Aufforderung des Klägers an die Beklagte vom 21. Januar 2013, ihm die Abfindung in Höhe von 142.700,00 EUR brutto auszuzahlen erfolgte, keine Zahlung der Beklagten. Auch von der A und der C GmbH erhielt der Kläger keine Zahlungen.
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Der Kläger hat mit seiner am 15. März 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Zahlung der Abfindung in Höhe von 142.700,00 EUR brutto begehrt. Er ist der Auffassung gewesen, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, nachdem die C GmbH keine Zahlung geleistet habe. Insoweit hat er behauptet, der damalige Personalleiter der A Herr L habe ihm im Namen der Beklagten zugesagt, dass seine Abfindung sicher sei, auch und gerade für den Falle einer Insolvenz der A bzw. der C GmbH. Ihm sei gesagt worden „T bürgt mit seinem Namen dafür“. T ist Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten. Auch anderen Kollegen habe Herr L in Einzelgesprächen vor Abschluss der jeweiligen Abwicklungsvereinbarung zugesagt, dass die Beklagte für die Abfindung im Insolvenzfall einstehen werde. In dem Gespräch am 3. Juli 2012 sei es nicht nur um diejenigen Arbeitnehmer gegangen, die eine Sicherungsklausel in ihrem Abwicklungsvertrag hatten, sondern Herr L habe dort allgemein erklärt, es bedürfe keiner Einrichtung eines gesonderten Kontos für die Abfindungen, weil die Abfindungen aller Berechtigter ohnehin durch die Zusage der Beklagten sicher seien. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, auch aus der Einrichtung des Kontos bei der Sparkasse N mit Datum vom 22. August 2012 folge, dass die Beklagte im eigenen Namen für die Abfindungen der Mitarbeiter und Mitarbeiter der A/ C GmbH und damit auch für seine Abfindung habe einstehen wollen. Das gleiche ergebe sich aus der vorgelegten Abrechnung der Abfindung von seinem Kollegen P. Da die Beklagte Aussteller und Unterzeichner sei, werde deutlich, dass die Beklagte für die Abfindungen nicht nur habe einstehen wollen, sondern tatsächlich Abfindungen ausgezahlt habe. Er hat behauptet, in den zwischen Januar und März 2009 geführten Gesprächen habe der damalige Personalleiter der A Herr L – dies ist unstreitig – keine Patronatserklärung vorgelegt, eine solche aber auch nicht erwähnt. Er habe jedoch bei jedem Gespräch erklärt, dass die Beklagte für die Abfindung gerade stehen würde. Er habe insoweit gesagt, dass die „F“ die Abfindung zahlen werden, wenn der Arbeitgeber nicht bei Fälligkeit zahlt. Dies habe er auch seinen Kollegen gegenüber geäußert. Dabei sei klar gewesen, dass mit „die F“ die Beklagte gemeint sei. Herr L habe auch ausdrücklich erklärt, als Beauftragter der Beklagten zu handeln. Außerdem seien im Jahr 2011 Herr T im Betrieb gewesen und habe vor der Redaktion gesprochen. Er habe in diesem Zusammenhang keine Patronatserklärung erwähnt, sondern erklärt, dass „wir die notwenigen Mittel entsprechend garantieren und bereitstellen“.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, in der Gesamtschau lasse sich aus diesen Gesprächen nur ableiten, dass ihm und seinen Kollegen zugesagt worden sei, dass die Beklagte die Abfindung im Falle eines Zahlungsausfalls der C GmbH zahlen werde. Selbst wenn man annähme, dass Herr L nicht durch die Beklagte bevollmächtigt war, derartige Erklärungen abzugeben, müsse sich die Beklagte diese zumindest unter dem Gesichtspunkt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.
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Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 142.700,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte hat behauptet, der damalige Personalleiter der A Herr L habe sich gegenüber dem Kläger nur dahingehend geäußert, dass die A auf Grund der Patronatserklärung der beiden Hauptgesellschafter über ausreichende Liquidität verfüge, um den Abfindungsanspruch aus der Abwicklungsvereinbarung zu erfüllen. Keinesfalls habe er eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass neben oder im Insolvenzfall statt der A jemand anderes hafte. Er habe auch nicht über Vertretungsmacht verfügt, für die Beklagte zu handeln. Die Einzahlung der 888.967,51 EUR auf das Konto bei der Sparkasse N sei aus Mitteln der A erfolgt. Die vom Kläger vorgelegte Abrechnung der Abfindung (Bl. 65 d.A.) sei nicht durch sie, sondern durch die R GmbH & Co KG im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags vorgenommen worden. Die Beklagte ist der Auffassung, ungeachtet der Tatsache, dass die vom Kläger behaupteten Äußerungen des Herrn L bestritten würden, könne aus ihnen, selbst wenn sie so gefallen seien, nicht ihre Haftung abgeleitet werden, weil sie nicht als Haftungsübernahme, sondern allenfalls als Liquiditätsgarantie verstanden werden könnten.
23

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 190 – 199 d.A.) Bezug genommen.
24

Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und insofern angenommen, selbst wenn die Herren L und M die vom Kläger behaupteten Äußerungen getätigt hätten, könne keine rechtliche Zuordnung mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten angenommen werden. Eine entsprechende Bevollmächtigung durch die Beklagte sei nicht ersichtlich. Weder habe der Kläger substantiiert vorgetragen, dass Herr L von Seiten der Beklagten bevollmächtigt oder beauftragt war noch könne eine Zurechnung aus Rechtsscheingesichtspunkten erfolgen. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 199 – 203 d.A.) Bezug genommen.
25

Der Kläger hat gegen das ihm am 13. Januar 2014 zugestellte Urteil am 11. Februar 2014 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. April 2014 am 14. April 2014 begründet.
26

Mit Schriftsatz vom 29. April 2014 hat der Kläger dem früheren Personalleiter der A Herr L den Streit mit der Aufforderung verkündet im Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Dieser ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 (Bl. 292 d.A.) auf Seiten der Beklagten beigetreten.
27

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe außeracht gelassen, dass die Bevollmächtigung des im Unternehmensverbund der Beklagten tätigen Nebenintervenienten L nicht in seine Sphäre falle, sodass von ihm kein detaillierter Vortrag zur Bevollmächtigung erwartet werden könne. Das Arbeitsgericht habe außerdem verkannt, dass bereits aus dem Inhalt des Gesprächs vom 3. Juli 2012 und aus der Einrichtung des Kontos bei der Sparkasse N durch die Beklagte ohne weiteres der Schluss zu ziehen sei, dass der Nebenintervenient L und Herr M von der Beklagten bevollmächtigt gewesen sein müssten, als deren Vertreter aufzutreten und die Beklagte als Sicherungsgeber für die Abfindungsansprüche des Klägers und seine Kollegen einzubeziehen. Außerdem habe es verkannt, dass die Patronatserklärung gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen sei. Eine solche Patronatserklärung könne bis hin zu seiner garantieähnlichen Verpflichtung reichen.
28

Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Nebenintervenient L in mehreren Gesprächen 2009 bis 2012 zugesagt habe, dass die Beklagte für den Fall der Insolvenz der A für die Abfindungen gerade stehe. Weiterhin vertritt der Kläger die Ansicht, der Entwurf des Schreibens vom 17. Juli 2012 sei aussagekräftig und zeige den Einstandswillen der Beklagten. In dieser Erklärung habe die Beklagte mit der Formulierung „unsere Finanzierungszusage bzw. Patronatserklärung“ zum Ausdruck gebracht, dass sie sich aus dieser als verpflichtet ansieht. Gleiches ergebe sich aus der Erklärung, die 2012 und 2013 für Abfindungszahlungen notwendige Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit bereit zu stellen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Bevollmächtigung des Nebenintervenienten und des Herrn M auch dadurch indiziert sei, dass diese mit den betroffenen Arbeitnehmern eine Übereinkunft erzielten, dass ein Bankkonto der Beklagten eröffnet wird. Schließlich folge aus der Tatsache, dass der Nebenintervenient unstreitig nicht bei der C GmbH beschäftigt gewesen sei, also auch nicht für diese gehandelt habe, dass er bei den Verhandlungen mit dem Kläger für die Beklagte aufgetreten sei. Es habe auch kein gemeinsamer Betrieb mit der A bestanden. Dies zeige, dass er die Verhandlungen mit dem Nebenintervenienten L nur so habe verstehen können, dass hinter seinem Vertragspartner – der C GmbH – noch ein Dritter, nämlich die Beklagte stand. Außerdem vertritt der Kläger die Auffassung, die Haftung der Beklagten für seine Abfindung resultiere auch aus der Patronatserklärung zu Gunsten der A. Schließlich stellt er in Abrede, dass er von der Treuhandabrede zwischen der Beklagten und der A nicht erfasst sei.
29

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2013 – 3 Ca 1856/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen an ihn 142.700,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25. März 2013 zu zahlen.

30

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

31

Der Nebenintervenienten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

32

Die Beklagte verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags das angefochtene Urteil. Sie vertritt unverändert die Auffassung, sie hafte für den dem Kläger im Abwicklungsvertrag versprochenen Abfindungsbetrag weder aus diesem noch aus einer gesonderten Erklärung. Eine Haftung aus dem Abwicklungsvertrag scheide schon deshalb aus, weil sie nicht Partei dieses Vertrags sei. Im Rahmen der Gespräche des Klägers mit dem Nebenintervenienten L sei die Erfüllung des Abfindungsanspruchs durch sie nicht Gesprächsgegenstand gewesen. Wenn der Nebenintervenient – wie unstreitig – angegeben habe, die Erfüllung der Abfindungsansprüche durch die A sei gewährleistet, da diese auf Grund der Patronatserklärung ihrer beiden Hauptgesellschafter über ausreichende Liquidität verfüge, werde dadurch gerade keine unmittelbare Haftung durch sie, die Beklagte, übernommen. Im Übrigen sei eine Äußerung dieses Inhalts nicht auf der Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet, sondern stellte eine bloße Wissenserklärung dar. Auch der Einrichtung eines Treuhandkontos durch sie komme nicht die Bedeutung einer unmittelbaren Haftungsübernahme zu. Vielmehr sei die Einrichtung des Kontos gerade Ausdruck des Umstands, dass sie sich gegenüber der A dazu bereit erklärt habe, als Treuhänder für die Abfindungsansprüche einiger Arbeitnehmer zu fungieren, wozu der Kläger jedoch nicht gehöre. Unabhängig davon, dass die Herren L und M keine Haftungserklärung sie betreffend abgegeben hätten, hätten sie auch nicht in ihrem Namen gehandelt. Schließlich habe das Arbeitsgericht zu Recht erkannt, dass weder eine ausdrückliche Vollmacht noch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht für eine derartige Erklärung in ihrem Namen bestanden hätte.
33

Der Nebenintervenient behauptet, er habe niemals den Eindruck erweckt, die Leistungen aus der Abwicklungsvereinbarung seien insolvenzsicher. Er habe lediglich auf die Garantie der A gegenüber der B GmbH und auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Patronatserklärung hingewiesen. Er vertritt insoweit die Auffassung, es widerspreche auch jeglicher Lebenserfahrung, dass eine mündliche Garantieerklärung für einen Zeitraum über vier Jahre abgegeben werde und der Kläger hierauf vertraut habe. Er, der Nebenintervenient, sei keinesfalls als Personalleiter der Beklagten aufgetreten. Zutreffend sei lediglich, dass es zur Abstimmung zwischen den Personalleitern der einzelnen Unternehmen entsprechende Gesprächsrunden gab, an denen auch er teilgenommen habe. Vertretungsbefugnisse für andere Gesellschaften des Konzerns seien ihm in dem Zusammenhang nicht eingeräumt worden. Es habe auch kein entsprechender Eindruck entstehen können. Er habe einen solchen Eindruck auch nicht erweckt.
34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens und des Vorbringens des Nebenintervenienten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze, auf den Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 2. Juli 2014 (Bl. 292 ff d.A.) sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14. November 2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
35

I.

Die Berufung ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Die Berufungsbegründung lässt unzweifelhaft im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 erkennen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen rechtlicher Art der Kläger das erstinstanzliche Urteil für unzutreffend hält.
36

II.

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von 142.700,00 EUR brutto im Hinblick auf den zwischen ihm und der B GmbH geschlossenen Abwicklungsvertrag vom 9. März 2009.
37

1.

Ein solcher Anspruch besteht zunächst nicht aus dem Abwicklungsvertrag vom 9. März 2009 selbst. Die Beklagte ist nicht Partei dieses Abwicklungsvertrags, sie hat ihn weder mit unterzeichnet noch ist sie ihm beigetreten.
38

2.

Der Anspruch besteht auch nicht aus einer zwischen der Beklagten und der A getroffenen Treuhandvereinbarung im Hinblick auf das von der Beklagten bei der Sparkasse N eingerichtete Konto mit dem Kontozusatz „Abfindungen O“. Zum einen wäre ein derartiger Anspruch schon nicht auf die Auszahlung von 142.700,00 EUR brutto gerichtet, weil Gegenstand der Treuhandvereinbarung und der Einzahlung auf das Konto für die betroffenen Arbeitnehmer nur die sich aus den vereinbarten Bruttobeträgen errechneten Nettoabfindungsbeträge waren. Der Kläger klagt hier jedoch ausdrücklich die Auszahlung eines Bruttobetrags und nicht auf die Auskehr eines für ihn auf dem Konto der Beklagten bei der Sparkasse N hinterlegten (Netto)Betrags, so dass einer entsprechenden Verurteilung der Beklagten bereits § 308 ZPO entgegensteht, weil es sich insoweit nicht nur um ein Minus, sondern um einen anderen als den eingeklagten Streitgegenstand handelt.
39

Zum anderen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die ihm versprochene Abfindung Gegenstand einer Treuhandvereinbarung zwischen der A und der Beklagten war und für ihn auf diesem Konto ein Abfindungsbetrag hinterlegt worden ist. Die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, dass eine solche Hinterlegung ihn betreffend nicht stattgefunden hat, da sie nur betreffend solcher Arbeitnehmer erfolgt sei, in deren Abwicklungsverträgen eine Klausel zur Absicherung der ihnen versprochenen Abfindung aufgenommen worden war. Der Kläger hat insoweit nur erklärt, dies „werde in Abrede gestellt“, also nicht einmal behauptet, er gehöre zu den Arbeitnehmern, zu deren Gunsten eine Treuhandvereinbarung geschlossen und eine Hinterlegung auf dem Konto bei der Sparkasse N erfolgt ist.
40

3.

Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Zahlung von 142.700,00 EUR brutto im Hinblick auf die ursprünglich zwischen der A einerseits und deren Hauptgesellschaftern, der G GmbH und der I andererseits geschlossenen Patronatserklärung verlangen. Unabhängig davon, dass diese bereits im November 2012 – also vor Fälligkeit der im Abwicklungsvertrag vereinbarten Abfindung – gekündigt worden ist und es sich um eine interne Patronatserklärung handelt, ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte aus dieser Vereinbarung für die im Abwicklungsvertrag zwischen dem Kläger und der B GmbH vereinbarte Abfindung oder die insofern von der A dem Kläger gegenüber übernommene Garantie vom 9. März 2009 haften sollte. Die Beklagte selbst hat keine Patronatserklärung abgegeben, sich also auch nicht verpflichtet, die A mit Liquidität auszustatten. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem Entwurf des Schreibens vom 17. Juli 2012 – dieses ist unstreitig gerade nicht von der Beklagten unterzeichnet worden, sondern es wurde zwischen den betroffenen Arbeitnehmern und der A eine andere Form der Absicherung ihrer Abfindung vereinbart. Selbst der nicht unterzeichnete Entwurf wurde jedoch nicht betreffend den Kläger, sondern lediglich betreffend die Arbeitnehmer gefertigt, denen eine Absicherung der Abfindung im Abwicklungsvertrag zugesagt worden war.
41

4.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung von 142.700,00 EUR brutto aus einer zwischen ihm und der Beklagten getroffenen Vereinbarung, wonach die Beklagte für die von der B GmbH eingegangene Verpflichtung aus dem Abfindungsvertrag vom 9. März 2009 oder für die von der A bezüglich des Vertrags eingegangen „Garantieerklärung“ vom 9. März 2009 haftet. Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte selbst in eigenem Namen oder der Nebenintervenient L oder Herr M im Namen der Beklagten gemäß § 145 BGB ein Angebot entsprechenden Inhalts abgegeben hat, dass der Kläger nach § 151 BGB hätte annehmen können.

a) Zunächst hat die Beklagte nicht im eigenen Namen eine konkludente Willenserklärung dahingehend abgegeben, neben oder statt der C GmbH oder der A für die dem Kläger im Abwicklungsvertrag vom 9. März 2009 zugesagte Abfindung haften zu wollen. Eine solche Erklärung liegt insbesondere nicht in der durch sie getätigten Kontoeröffnung bei der Sparkasse N mit dem Kontozweck „Abfindungen O“. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob dort von ihr selbst Gelder eingezahlt wurden oder ob die A Einzahlungen auf dieses Konto geleistet hat. Abgesehen davon, dass diese Vorgänge lang nach dem Abschluss des Abwicklungsvertrags mit dem Kläger lagen, wurde dessen Abfindung nicht auf dem Konto hinterlegt. Hiervon ist mangels ausreichendem Vortag des Klägers auszugehen. Das Schreiben vom 17. Juli 2012 war wie dargelegt ein bloßer Entwurf, den die Beklagte gerade nicht unterzeichnet hat und der auch nicht im Rahmen der Verhandlungen mit dem Kläger gefertigt wurde. Hinzu kommt, dass unstreitig der Aufsichtsratsvorsitzende T im Jahr 2011 im Betrieb der A erklärte, die Beklagte werde die notwendigen Mittel entsprechend garantieren und bereitstellen. Auch daraus ergibt sich deutlich, dass die Beklagte gerade keine unmittelbare Haftung für die in den Abwicklungsverträgen eingegangenen Abfindungsverpflichtungen eingehen wollte, sondern lediglich im Hinblick auf die abgegebene Patronatserklärung deutlich machen wollte, die Mittel an die A würden insoweit bereitgestellt.

b) Den vom Kläger hinsichtlich der Frage der Sicherheit seiner Abfindungsforderung behaupteten Äußerungen sowohl des Nebenintervenienten L als auch des Herrn M fehlen die wesentlichen auf Vertragsschluss gerichteten Merkmale einer Willenserklärung. Auf die Frage eines Handelns des Nebenintervenienten L und des Herrn M im Namen der Beklagten kommt es damit ebenso wenig an, wie darauf, ob es für einen substantiierten beweisfähigen Vortrag eines Vertragsschlusses der Angaben der näheren Umstände (Zeit, Ort, Anlass) der behaupteten Erklärung bedarf, weil sich sonst die Gegenseite auf die jeweiligen Behauptungen nicht einlassen kann.

aa) Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Das Vorliegen einer Willenserklärung setzt neben dem Handlungswillen Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen voraus. Der Rechtsbindungswille soll ein willentliches Verhalten zu einer rechtlich relevanten Erklärung werden lassen. Er ist gegeben, wenn der Erklärende willentlich eine rechtlich relevante Erklärung abgegeben hat. Der Geschäftswille ist gerichtet auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge und betrifft die Frage, welches konkrete Rechtsgeschäft aus Sicht des Anbietenden abgeschlossen werden soll. Ob eine Äußerung als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillen, Geschäftswillen) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben unter Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte (BGHZ 91, 324).

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze liegen in den vom Kläger beschriebenen Äußerungen des Nebenintervenienten L und des Herrn M keine Willenserklärungen. Zwar ist jeweils der Handlungswille gegeben, es ist aber aus ihnen kein Rechtsbindungswille und erst recht kein besonderer Geschäftswille ersichtlich.

Der Kläger hat zunächst behauptet, der Nebenintervenient L habe im Namen der Beklagten zugesagt, dass seine Abfindung sicher sei, auch und gerade für den Fall einer Insolvenz der A bzw. der C GmbH. Dieser Äußerung ist ein Rechtsbindungswille nicht zu entnehmen. Die Aussage, die Abfindung sei sicher, ist eine reine Wissenserklärung und nicht die Erklärung, selber für die Zahlung dieser Abfindung – in welcher rechtlichen Konstruktion auch immer – haften zu wollen. Gleiches gilt für die vom Kläger behauptete Äußerung des Nebenintervenienten L, „T“ bürge mit seinem Namen dafür. Dieser Äußerung ist nicht zu entnehmen, dass der Nebenintervenient „T“, geschweige denn die Beklagte rechtsverbindlich zur Zahlung der dem Kläger zugesagten Abfindung verpflichten wollte.

Die vom Kläger behauptete Äußerung des Nebenintervenienten, die Beklagte werde in jedem Fall für sein Abfindung „gerade stehen“, auch im Insolvenzfall der A/ C lässt jedenfalls keinen besonderen Geschäftswillen erkennen. Es ist nicht ersichtlich, auf welchen Vertragsinhalt die Äußerung, man wolle in jedem Fall, auch im Insolvenzfall für die finanziellen Verpflichtungen eines anderen „gerade stehen“ gerichtet sein soll. Es bleibt hier schon völlig unklar, in welchem Fall und zu welchem Zeitpunkt unter welchen Bedingungen eine solche Haftung eintreten soll. Denkbar wäre etwa eine Zahlungspflicht bereits bei Zahlungsverzug der C GmbH (um wie viele Tage/Wochen?) oder erst bei Zahlungsverzug auch der A als Vertragspartnerin der Garantieerklärung oder erst bei Insolvenz nur der C GmbH oder erst bei Insolvenz sowohl der A als auch der C GmbH, denkbar wäre eine gesamtschuldnerische Haftung mit der C GmbH oder nachrangig zu dieser, aber gesamtschuldnerisch mit der A oder nachrangig zu beiden Gesellschaften.

Soweit der Kläger einzelne Äußerungen des Nebenintervenienten L am 3. Juli 2012 darlegt, sind diese unstreitig nicht ihm gegenüber, sondern einer Gruppe von Kollegen gegenüber gefallen, deren Abwicklungsverträgen zudem eine andere Vertragsgestaltung zugrunde lag. Mögliche von dem Nebenintervenienten L gegenüber diesen Kollegen abgegebene Äußerungen stellten mithin nicht einmal eine Indiztatsache dar, die den Schluss einer Haftungserklärung im Namen der Beklagten gegenüber dem Kläger zuließe.

Dass die Erklärungen des Nebenintervenienten L nicht dahingehend zu verstehen waren, die Beklagte statt oder neben der C GmbH und/ oder der A zur Zahlung der Abfindung verpflichten zu wollen, ergibt sich auch daraus, dass der Nebenintervenient L dem Kläger gegenüber unstreitig erklärte, die Erfüllung der Abfindungsansprüche seien durch die A gewährleistet, da diese auf Grund der Patronatserklärung ihrer beiden Hauptgesellschafter über ausreichende Liquidität verfüge. Die hiermit verbundene Aussage, bereits die A sei ein hinreichend solventer Vertragspartner, steht gerade der Auslegung entgegen, die Beklagte habe sich, vertreten durch den Nebenintervenienten L, zu einer selbstständigen Haftung verpflichten wollen. Das gleiche ergibt sich daraus, dass nach dem Vortrag des Klägers der Nebenintervenient L und der Zeuge M mehrfach deutlich gemacht hätten, dass die Beklagte nicht unbeteiligter Dritter sei, sondern als finanzieller Träger alles dafür tun werde damit der Kläger und seine Kollegen ausbezahlt werden. Der finanzielle Träger einer Partei haftet jedoch gerade nicht selbst gegenüber dessen Vertragspartner.

42

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der unterlegene Kläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
43

IV.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Voraussetzungen einer Divergenzrevision nicht ersichtlich sind, besteht keine Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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