LAG Hessen, 14.12.2016 – 18 Sa 1122/14

März 25, 2019

LAG Hessen, 14.12.2016 – 18 Sa 1122/14

Orientierungssatz:

“Dopplung” eines Zwischenurteils über den Grund, welches nach § 61 Abs. 3 ArbGG nur mit dem Endurteil angegriffen werden, kann durch spätere Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO.

Aufhebung des (End-)Urteils in dem abgetrennten Verfahren und Zurückverweisung an das Arbeitsgericht, da unklar, in welchem Umfang und mit welcher Rechtskraftwirkung Zwischenurteil im Berufungsverfahren überprüft werden kann.

Arbeitsgericht kann getrennte Prozesse wieder nach § 150 ZPO verbinden und danach Teilurteil erlassen.

Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 05. August 2014 – 9 Ca 273/14 – aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Offenbach am Main, Kammer 9, zurückverwiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Arbeitgeberin begehrt von ihrem früheren Arbeitnehmer Schadensersatz wegen der Verschaffung und Sicherung von Betriebsgeheimnissen in Höhe von 2,6 Mio. €.

Hierüber hat das Arbeitsgericht Hanau am 12. Dezember 2011 (Az. – 2 Ca 461/10) ein Zwischenurteil über den Grund erlassen. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat den Rechtsstreit fortgeführt (nach Schließung des Arbeitsgerichts Hanau zum 31. Dezember 2011 und Übernahme der Verfahren dieses Gerichts, dann Az. – 9 Ca 461/10) und am 05. August 2014 einen Abtrennungsbeschluss sowie (in dem abgetrennten Verfahren) ein Endurteil (Az. – 9 Ca 273/14) verkündet. Das Endurteil vom 05. August 2014 (Az. – 9 Ca 273/14) und dass Zwischenurteil vom 12. Dezember 2011 (Az. – 2 Ca 461/10 Arbeitsgericht Hanau, Az. – 9 Ca 461/10 Arbeitsgericht Offenbach am Main) werden mit diesem Berufungsverfahren angegriffen.

Die Klägerin gehört zum A-Konzern. Sie ist weltweit auf dem Gebiet der Entwicklung und Produktion von Farben und Medien für die Dekoration von Glas und Keramik tätig.

Der 1948 geborene Beklagte war seit 01. April 1980 für die Klägerin tätig, zuletzt als Leiter Entwicklung. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung der Arbeitgeberin und einem folgenden Abwicklungsvertrag zum Ablauf des 31. Dezember 2003. Zur Wiedergabe des Inhalts der Abwicklungsvereinbarung vom 05. Dezember 2003 wird auf die Anlage K14 zur Klage verwiesen (Bl. 104 f. d.A., Bd. I).

Entgegen der unter Pkt. 8 der Abwicklungsvereinbarung geregelten Verpflichtung gab der Beklagte bei seinem Ausscheiden nicht alle Unterlagen mit Daten und Informationen zurück.

In Folge einer Strafanzeige der Klägerin gegen den Beklagten vom 28. Dezember 2007 wurde auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses vom 09. Juni 2008 am 19. August 2008 das Wohnhaus des Beklagten durchsucht. Es wurden Aktenordner beschlagnahmt, welche u.a. Rezepturen sowie Kopien von Laborbüchern und Bemusterungsbüchern enthielten (Kopie Beschlagnahmeprotokoll siehe Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 34 f. d.A., Bd. I). Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 13. Dezember 2012 (Az. – X StR XXX/XX, Kopie s. Anlage B57 zum Schriftsatz des Beklagten vom 08. Februar 2013, Bl. 2166 d.A. Bd. XV) die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 06. Juni 2011 (Az. – XXXX Js XXXX/XX Kls) verworfen. Durch dieses Urteil ist der Beklagte vom Vorwurf des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2, 1. Alt und Abs. 4 UWG freigesprochen worden (Anlage K23 zum Schriftsatz der Klägerin vom 31. August 2011, Bl. 1042-1087, Bd. VII).

Eingehend am 28. Dezember 2010 bei dem Arbeitsgericht Hanau erhob die Klägerin (damalige Firmierung: A1, AG Hanau HRB XXXXX) Klage auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen der Verletzung von Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG, § 826 BGB in Höhe von 2,6 Mio. €, auf Ersatz von restlichen Abmahnkosten in Höhe von 34.588,12 € sowie auf Feststellung, dass die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass ihr wegen der unbefugten Verschaffung und Sicherung von 159 Rezepturen für keramischen Farben (vgl. Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 63-67 d.A., Bd. I), die einen Teil der bei dem Beklagten im August 2008 beschlagnahmten Rezepturen ausmachten, ein Schaden entstanden sei, den sie gegenüber dem Beklagten nach der so genannten Lizenzanalogie berechnen dürfe. Der Wert der Betriebsgeheimnisse sei für jede Rezeptur abstrakt in Höhe der Pauschallizenzgebühr anzusetzen, welche bei einvernehmlicher Übertragung des Know-Hows für die Rezeptur gezahlt worden wäre (vgl. Gutachten Wirtschaftsprüfer B zur Berechnung einer Gesamtlizenzgebühr, Anlage K17 zur Klageschrift, Bl. 115-150 d.A., Bd. I).

Nachdem die Klägerin formwechselnd umgewandelt wurde in die A2 (AG Hanau HRA XXXXX, vgl. Anlage K22 zum Schriftsatz der Klägerin vom 31. August 2011, Bl. 1040 f. d.A., Bd. VII) und der Teilbetrieb “A3” von ihr abgespalten und von der A4 (AG Hanau HRA XXXXX, vgl. Anlage K22 zum Schriftsatz der Klägerin vom 31. August 2011, Bl. 1038 f. d.A., Bd. VII) übernommen wurde, hat die Klägerin behauptet, die A4 sei Rechtsnachfolgerin ihrer Ansprüche gegen den Beklagten geworden. Die Klägerin hat erklärt, sie mache die Ansprüche der A4 gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend (Schriftsatz der Klägerin vom 15. September 2011, Seite 3, Bl. 1061 d.A., Bd. VIII).

Die A4 ist in dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 15. September 2011 beigetreten (Schriftsatz der Klägerin vom 15. September 2011, Seite 4, Bl. 1062 d.A., Bd. VIII).

Die Klägerin hat, soweit es für das Berufungsverfahren erheblich ist, vor Erlass des Zwischenurteils beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

an die A4 2.600.000,00 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2010 zu bezahlen.

Ausweislich des Protokolls der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Hanau am 10. November 2011 hat die Nebenintervenientin keinen Antrag gestellt (1535 ff. d.A., Bd. XI).

Der Beklagte hat, soweit es für das Berufungsverfahren erheblich ist, vor Erlass des Zwischenurteils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach bestritten und wiederklagend Gegenansprüche geltend auf Freistellung von Anwaltskosten und hilfsweise auf Auskunft geltend gemacht (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 24. Juni 2011, Bl. 246 ff. d.A., Bd. II).

Das Arbeitsgericht Hanau verkündete am 12. Dezember 2011 ein Zwischenurteil über den Grund mit dem Tenor, dass der Anspruch der Klägerin infolge des Sicherns der 159 Rezepturen gemäß Anlage K7 dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Gericht hat angenommen, dass der Beklagte dem Grunde nach zu Schadensersatz verpflichtet sei. Dies folge aus § 826 BGB, nicht aber aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 17 UWG. Zur Wiedergabe des Inhalts des Zwischenurteils wird auf dieses verwiesen (Bl. 1553-1590 d.A., Bd. XI).

Der Tenor des Zwischenurteils ist nach Abtrennung des Verfahrens mit dem Az. – 9 Ca 273/14 Arbeitsgericht Offenbach am Main, welches Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist, in dem Ausgangsverfahren (Az. – 9 Ca 461/10 Arbeitsgericht Offenbach am Main, Az. – 2 Ca 461/10 Arbeitsgericht Hanau) durch Beschluss vom 12. Januar 2015 berichtigt worden. Er lautet dort nunmehr: “Der Anspruch der A4 infolge des Sicherns der 159 Rezepturen gemäß Anlage K7 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. (M)” (vgl. Zwischenurteil Bl. 1593-1614 und Berichtigungsbeschluss Bl. 1614a f. der Akten Az. – 9 Ca 461/10, Arbeitsgericht Offenbach am Main).

Außerdem verkündete das Arbeitsgericht Hanau am 12. Dezember 2011 ein Teil-Urteil (Az. – 2 Ca 461/10) durch welches der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Abmahnkosten und die Widerklage teilweise in Bezug auf die Freistellung von Rechtsanwaltskosten abgewiesen wurde (Bl. 1589-1592 d.A., Bd. XI). Dieses Teil-Urteil ist rechtskräftig geworden.

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat nach Erlass des Zwischenurteils eine Beweisaufnahme durch betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten zu dem Umsatz von Rezepturen und ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Höhe der Lizenzgebühr von Rezepturen, bezogen jeweils nur auf die Rezepturen YYY (Nr. 1 der Anlage K7) und ZZZ (Nr. 11 der Anlage K7), durchgeführt (vgl. Beweisbeschluss Protokoll Verkündungstermin vom 10. Juli 2012, Bl. 2072 f. d.A., Bd. XIII; Gutachten C vom 14. März 2013, Umschlag Bl. 2429a d.A., Bd. XV; Gutachtenentwurf Dr. D vom 19. Februar 2014, Bl. 3017-3035 d.A., Bd. XVII, Sitzungsniederschrift über mündliche Erläuterung des Gutachtens Dr. D am 04. Juli 2014, Bl. 3302-3307 d.A., Bd. XIX).

Im Kammertermin am 04. Juli 2014 haben die Parteien, soweit für das Berufungsverfahren erheblich, an den gestellten Anträgen festgehalten (Sitzungsniederschrift Bl. 3302 d.A., Bd. XIX). Eine Antragstellung durch die Nebenintervenientin ist ausweislich des Protokolls nicht erfolgt.

Am 05. August 2014 hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main zunächst den Beschluss verkündet, dass hinsichtlich eines Teilbetrages von 63.607,17 € (fiktives Lizenzentgelt für ZZZ) der Rechtsstreit abgetrennt und unter dem Az. – 9 Ca 273/14fortgeführt werde (Protokoll Niederschrift Bl. 1 d.A., Bd. I). In dem abgetrennten Verfahren ist dann ein Urteil verkündet worden. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Beklagte der Klägerin in Bezug auf die Rezeptur ZZZ (Nr. 11 der Anlage K7) Schadensersatz in Höhe von 23.000,00 € nebst Zinsen zu leisten habe. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Zur Wiedergabe des Inhalts dieses Endurteils wird auf dieses verwiesen (Bl. 2882-2887 d.A., Bd. XIX).

Das Urteil vom 05. August 2014 ist der Klägerin am 15. August 2014 und dem Beklagten am 16. August 2014 zugestellt worden.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin haben mit am 10. September 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. November 2014 am 13. November 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Beklagte hat eingehend am 26. August 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 02. Februar 2015 an diesem Tag bei dem Berufungsgericht eingegangen.

Ausweislich der Mitteilung des Amtsgerichts Hanau vom 27. April 2015 zur Handelsregistereintragung zu HRA 92947 nebst Anlagen ist die Nebenintervenientin A4 mit Wirkung vom 16. April 2015 auf die Klägerin übertragen worden (Anlagenkonvolut B4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 22. November 2016, Bl. 3488-3501 d.A., Bd. XXIII). Die Klägerin firmiert nunmehr als A5.

Die Klägerin greift in erster Linie das Urteil vom 05. August 2014 an. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte in Bezug auf die Rezeptur ZZZ (Nr. 11 der Anlage K7) Schadensersatz in Höhe von 63.707,17 € nebst Zinsen schulde. In Bezug auf das Zwischenurteil vom 12. Dezember 2011 vertritt die Klägerin die Ansicht, dass das Arbeitsgericht Hanau zu Unrecht eine Haftung des Beklagten gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG verneint habe.

Die Klägerin beantragt zuletzt – unter Berücksichtigung der auf sie erfolgten Verschmelzung der Nebenintervenientin -,

das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 05. August 2014 – 9 Ca 273/14 – abzuändern und

den Beklagten zu verurteilen, an sie 63.707,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2010 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, sowie

das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main – 9 Ca 461/10 -(Arbeitsgericht Hanau – 2 Ca 461/10 -) und das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 05. August 2014-9 Ca 273/14 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte macht weiterhin geltend, dass er weder dem Grund noch der Höhe nach zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei und wendet sich daher umfassend gegen das Zwischenurteil und das Urteil vom 05. August 2014.

Die Kammer hat die Parteien durch Beschluss vom 11. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob und in welchem Umfang sie aufgrund der Abtrennung eines Teilanspruchs in Höhe von 63.607,17 € zur Entscheidung über das Zwischenurteil vom 12. Dezember 2011 befugt sei. Es könne ausnahmsweise entgegen § 68 ArbGG eine Zurückverweisung des Urteils vom 05. August 2014 in Betracht kommen (vgl. Hinweisbeschluss Bl. 3447 d.A., Bd. XXIII).

Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 22. November 2016 ausgeführt. Eine Zurückverweisung entsprechend § 548 Abs. 2 Nr. 7 ZPO scheide aus, da das Arbeitsgericht Offenbach am Main kein Teilurteil erlassen, sondern einen selbständigen Anspruch gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt habe. Die Parteien hätten der Abtrennung zugestimmt. Bei einer Abtrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO bestehe immer die Gefahr widersprechender Entscheidungen.

Der Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist nicht Stellung genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 2016 (Bl. 3503 f. d.A., Bd. XXIII) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 05. August 2014 sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Die Parteien haben sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung des Beklagten genügt entgegen der Ansicht der Klägerin § 520 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte verweist nicht nur auf seinen Vortrag in der ersten Instanz, sondern setzt sich mit Begründungen des Arbeitsgerichts in Zwischen- und Endurteil auseinander.

1.

Von beiden Parteien ist – in den Grenzen des § 528 Abs. 1 Satz 2 ZPO – zugleich wirksam Berufung gegen das Zwischenurteil vom 12. Dezember 2011 (Arbeitsgericht Hanau – 2 Ca 461/10, Arbeitsgericht Offenbach am Main – 9 Ca 461/10) eingelegt worden. Durch das Urteil vom 12. Dezember 2011 ist vorab über den Grund des Schadensersatzanspruchs entscheiden worden, so dass es die Bedeutung eines Zwischenurteils iSv. § 303 ZPO hat. Damit konnte dieses Urteil gemäß § 61 Abs. 3 ArbGG nicht selbständig angefochten werden (vgl. BAG Urteil vom 01. Dezember 1975 – 5 AZR 466/75 – NJW 1976, 774, Rz 10 ff.). Die Parteien sind hierüber zutreffend am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils vom 12. Dezember 2011 belehrt worden. Eine der Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit nach § 61 Abs. 3 ArbGG (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 5 Abs. 4 Satz 3 KSchG, vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl., § 61 Rz 60) lag nicht vor.

Zwischen- und Endurteil sind hinsichtlich der Rechtsmittelfähigkeit als Einheit anzusehen. Das Zwischenurteil über den Grund braucht in der Rechtsmittelschrift nicht besonders als Urteil bezeichnet zu werden, gegen sich das Rechtsmittel richtet, die Berufung ist formell und ausschließlich nur gegen das Endurteil einzulegen (Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl., § 61 Rz 61).

Die Berufung kann auch nicht auf den Grund oder die Höhe des Anspruchs beschränkt werden (BAG Urteil vom 01. Dezember 1975 – 5 AZR 466/75 – NJW 1976, 774, Rz 16). Es muss nicht problematisiert werden, dass die Klägerin sich – obwohl sie dem Grunde nach vollständig obsiegt hat – in der Berufungsbegründung dagegen wendet, dass eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 17 Abs. 2 UWG verneint wurde. Das Zwischenurteil vom 12. Dezember 2011 steht grundsätzlich bereits wegen der Berufung des Beklagten zur Überprüfung an, allerdings mit der nachstehenden Einschränkung (unter II.) aufgrund der Abtrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO durch das Arbeitsgericht Offenbach am Main. Die Klägerin kann die von ihr erstrebte Verurteilung des Beklagten zu höheren Schadensersatz auch auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 17 Abs. 2 UWG stützen. Ein Zwischenurteil ist nicht der Rechtskraft fähig, es bindet nur das Gericht, welches das Zwischenurteil erlassen hat, nach § 318 ZPO(Düwell/Lipke ArbGG, 4. Aufl., § 61 Rz 39).

2.

Die auch im Berufungsverfahren zunächst fortgesetzte Nebenintervention gemäß § 66 ZPO ist ohne Rücknahme beendet. Die ursprüngliche Nebenintervenientin, die frühere A4, ist mit Wirkung vom 16. April 2015 auf die Klägerin übertragen worden (s. Anlagenkonvolut B4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 22. November 2016, bezogen auf die Eintragungen beim AG Hanau zu HRA XXXXX, Bl. 3488-3501 d.A., Bd. XXIII). Die A4 ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erloschen. Sie existiert damit als Dritte iSd. § 66 ZPO nicht mehr.

II.

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Über seine Berufung im Übrigen und die Berufung der Klägerin ist noch keine Entscheidung möglich. Das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 05. August 2014 ist aufzuheben und analog § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO ohne Antrag der Parteien an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

1.

Die Zurückverweisung ist erforderlich, weil durch den nicht begründeten Abtrennungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 05. August 2014 (Protokoll des Verkündungstermins, Bl. 1 d.A., Bd. I) eine vollständige Überprüfung des Zwischenurteils vom 12. Dezember 2011 (Arbeitsgericht Hanau – 2 Ca 461/10, Arbeitsgericht Offenbach am Main – 9 Ca 461/10) durch das Berufungsgericht ausgeschlossen ist. Dies steht in Widerspruch zu § 61 Abs. 3 ArbGG. Die Prozesstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO kann durch die Kammer nicht aufgehoben werden, da der Rest der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten noch bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main in erster Instanz anhängig ist (Ausgangsrechtsstreit Az. -9 Ca 461/10).

a)

Eine Abtrennung einzelner Ansprüche gemäß § 145 Abs. 1 ZPO führt zu selbständigen Prozessen, die vor der Trennung liegenden Prozessvorgänge bleiben jedoch in allen Verfahren wirksam (MünchKommZPO, 5. Aufl., § 145 Rz 12 sowie § 128 Rz 7).

Damit ist das Zwischenurteil vom 12. Dezember 2011 sowohl in dem in der ersten Instanz verbliebenen Ausgangsverfahren erheblich und fällt außerdem in diesem Berufungsverfahren an. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, dass eine Entscheidung der Berufungskammer über das Zwischenurteil die Kammer des Arbeitsgerichts Offenbach am Main binden würde, in welcher der Ausgangsrechtsstreit noch anhängig ist. Eine Rechtskrafterstreckung ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Arbeitsgericht an seine Zwischenentscheidung gemäß § 318 ZPO gebunden bliebe, selbst wenn die Haftung des Beklagten dem Grunde nach im Berufungsverfahren abweichend beurteilt würde.

Eine mehrfache Überprüfung des Zwischenurteils (hier: im Berufungsverfahren nach Abtrennung eines Teilanspruchs und zugleich in einem künftigen Berufungsverfahren auf ein Endurteil in dem Rechtsstreit Az. – 9 Ca 461/10 des Arbeitsgerichts Offenbach am Main) hält die Kammer für unzulässig. Über die Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin wegen der streitigen Verletzung von Betriebsgeheimnissen sollte nach dem Willen der Richter des damaligen Arbeitsgerichts Hanau einmalig für alle Streitgegenstände (159 Einzelrezepturen) entschieden werden. Ein Grundurteil über nur einen Teil der Ansprüche war nicht beabsichtigt. Das kann auch aus dem Trennungsbeschluss vom 05. August 2014 nicht gefolgert werden. Dieser ist zwar nicht begründet. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat aber in dem Ausgangsrechtsstreit mit dem Az. – 9 Ca 461/10 zusätzlich einen Aussetzungsbeschluss verkündet (siehe Bl. 3375 f. in der Akte des Ausgangsverfahrens, dort Bd. XXI). Die Aussetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des abgetrennten Verfahrens (Az. – 9 Ca 273/14, nunmehr – 18 Sa 1122/14) ist mit der Vorgreiflichkeit des Zwischenurteils begründet worden.

Ebenso scheint es deshalb ausgeschlossen, das Zwischenurteil vom 12. Dezember 2011 rückschauend aufgrund des Abtrennungsbeschlusses so auszulegen, dass damit nur über die Haftung des Beklagten dem Grunde nach wegen der Aneignung der Rezeptur Nr. 11 der Anlage K7 entschieden werden sollte. Damit würde der Streitgegenstand auch für das Zwischenurteil entsprechend dem Abtrennungsbeschluss auf eine von 159 Rezepturen beschränkt. Dies wird von Tenor und Begründung der Entscheidung nicht gedeckt.

b)

Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Berufungskammer den ausgesetzten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main (Az. – 9 Ca 461/10), soweit dort nicht am 13. Januar 2015 ein weiteres (rechtskräftiges) Teilurteil und eine weitere Prozesstrennung (siehe Bl. 3495-3497 bzw. 3494 in der Akte des Ausgangsverfahrens, dort Bd. XXII) erfolgt sind, an sich ziehen und einheitlich über alle Teilansprüche des Schadensersatzbegehrens entscheiden kann (vgl. LAG Hamm Urteil vom 03. Januar 2006 – 6 Sa 814/05 – veröffentlicht in juris, Rz 38; Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl., § 68 Rz 25). Dem steht die erfolgte Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO entgegen, die auf dem Hintergrund der Teilbarkeit des Streitgegenstands in 159 Einzelansprüche erfolgte.

2.

§ 68 ZPO schließt die Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils vom 05. August 2014 nicht aus. Von der in § 68 ArbGG aufgestellten Regel ist abzuweichen, wenn ein Verfahrensmangel des Arbeitsgerichts vorliegt, der durch das Berufungsgericht nicht korrigiert werden kann (vgl. BAG Urteil vom 18. Oktober 2006 – 2 AZR 563/05 – NZA 2007, 765, Rz 33 f.; LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 15. Januar 2015 – 5 Sa 327/14 – veröffentlicht in juris, Rz 12 f.; LAG Hamm Urteil vom 20. Juli 2011 – 2 Sa 422/11 – veröffentlicht in juris Rz 39 f.; LAG München Urteil vom 15. März 2007 – 4 Sa 54/07 – veröffentlicht in juris, Rz 16 f.; Düwell/Lipke, ArbGG, 4. Aufl., § 68 Rz 10 ff.).

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass die Parteien mit der Prozesstrennung einverstanden waren, wird dadurch der Verstoß gegen den durch § 61 Abs. 3 ArbGG angeordneten Weg der Überprüfung eines arbeitsgerichtlichen Zwischenurteils über den Grund nicht geheilt (§ 295 Abs. 1 ZPO). Die Berufungskammer kann die “Dopplung” des Zwischenurteils vom 12. Dezember 2011 durch die Abtrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO nicht beseitigen, wie ausgeführt.

a)

Eine Korrektur durch das Arbeitsgericht ist möglich. Dieses kann die Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO gemäß § 150 ZPO aufheben, wenn das Verfahren mit dem Az. – 9 Ca 273/14 wieder bei ihm anhängig ist. Die vom Arbeitsgericht beabsichtigte Ordnung des Prozessstoffes durch Abschichtung ist auch dann noch erreichbar. Das Arbeitsgericht kann erneut über die Haftung des Beklagten für die Rezeptur ZZZ (Nr. 11 der Anlage K7) entscheiden, und zwar durch ein Teil-Urteil gemäß § 301 ZPO. Ein solches Teil-Urteil ist als Endurteil iSd. § 61 Abs. 3 ArbGG anzusehen. Nach Einlegung der Berufung gegen ein solches Teil-Urteil ist das Berufungsgericht dann zur vollständigen Überprüfung des Zwischenurteils befugt.

b)

Der Anregung der Klägerin in der Verhandlung vom 14. Dezember 2016, die Überprüfung des Zwischenurteils auf die Haftung des Beklagten für eine Rezeptur zu beschränken, ist aus den oben dargelegten Gründen nicht zu folgen. Zudem würde die Bindung des Arbeitsgerichts nach § 318 ZPO für den Fall, dass die Haftung dem Grunde nach anders zu beurteilen ist, nicht aufgehoben. Dies steht in Widerspruch zu der vom Arbeitsgericht nachvollziehbar und offensichtlich von den Parteien gebilligten Abschichtung von Rechtsfragen zur Ordnung des umfangreichen Prozessstoffes.

Schließlich scheidet auch eine Aussetzung (§ 148 ZPO) des Berufungsverfahrens bis zu einer Entscheidung des Arbeitsgerichts in dem Ausgangsverfahren mit dem Az. – 9 Ca 461/10 aus. Zwar könnte nach einem weiteren Urteil des Arbeitsgerichts eine Verbindung der Verfahren in der Berufungsinstanz erfolgen und damit die “Dopplung” des Zwischenurteils vom 12. Dezember 2011 aufgehoben werden. Dies erscheint jedoch nicht sinnvoll, da das Arbeitsgericht Offenbach aufgrund der Bindung an das Zwischenurteil gemäß § 318 ZPO über den Schadensersatz wegen des Sicherns und Verwertens nur einer weiteren Rezeptur mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ohne Einholung weiterer Sachverständigengutachten entscheiden kann. Die sich daraus ergebende Verzögerung bis zur Durchführung eines Berufungsverfahrens dauert voraussichtlich länger als die Verzögerung, welche sich durch die Zurückverweisung ergibt.

c)

Die Aufhebung und Zurückverweisung analog § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO kann ohne Antrag der Parteien erfolgen. Die Analogie ist aufgrund des schweren Verfahrensfehlers geboten, welcher nicht durch das Berufungsgericht beseitigt werden kann. Ein unzulässiges Teil-Urteil braucht zur Begründung der Analogie nicht vorzuliegen. Die Zurückverweisung erfolgt klarstellend an die Kammer 9 des Arbeitsgerichts Offenbach am Main, welche die Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO vorgenommen und durch das Urteil vom 05. August 2014 entschieden hat.

3.

Eine Kostenentscheidung erfolgt nicht. Das Arbeitsgericht hat bei einer Kostenentscheidung auch eine Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu treffen. Gerichtskosten, die durch den Erlass des Urteils vom 05. August 2014 und das bisherige Berufungsverfahren entstanden sind, werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben (vgl. LAG München Urteil vom 15. März 2007 – 4 Sa 54/07 – veröffentlicht in juris, Rz 20).

Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Es ist über unabhängig von den konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien bisher nicht geklärt, in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welcher Rechtskrafterstreckung ein Zwischenurteil über den Grund (§ 61 Abs. 3 ArbGG) überprüft werden kann, welches vor einer Prozesstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO erging.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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