LAG Hessen, 15.03.2017 – 6 Sa 301/13

März 25, 2019

LAG Hessen, 15.03.2017 – 6 Sa 301/13

Orientierungssatz:

Siehe Parallelverfahren 6 Sa 657/14

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 15. Januar 2013 – 9 Ca 456/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich das Altersruhegeld des Klägers richtet.

Der am xx. xx 1947 geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen vom 01. Juli 2000 bis 30. April 2010 tätig. Der Kläger bezieht seit dem 01. Mai 2012 Altersruhegeld in Höhe einer monatlichen Rente von 45,41 Euro brutto und erhielt zusätzlich ein Alterskapital in Höhe von 8.386,77 Euro ausgezahlt, was einer monatlichen Rentenleistung von 34,59 Euro brutto entspricht.

Der Kläger war in einem Metallbetrieb in A tätig, der ab Januar 2002 von der B GmbH geführt wurde. In diesem Betrieb bestand ein Betriebsrat. Durch Abspaltung von der B GmbH entstand die C GmbH. Beide Gesellschaften waren zunächst am Standort in A weiter tätig. Der Kläger war zuletzt Arbeitnehmer der vorliegend beklagten D GmbH.

Der Kläger hatte in seiner Zeit bei der E AG eine Versorgungszusage nach den am 01.Juni 1981 in Kraft getretenen “Versorgungsbestimmungen der E AG” erhalten und sodann ab Anfang der 90-iger Jahre eine gleichlautende Versorgungszusage “Versorgungsbestimmungen der E Aktiengesellschaft in der Fassung der G.” Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Versorgungsbestimmungen wird auf die Kopie Bl. 196 ff d.A. Bezug genommen. Hinsichtlich der Höhe des Ruhegeldes ist in § 7 dieser Versorgungsordnung u.a. folgendes bestimmt:

§ 7 Höhe des Ruhegeldes

(1) Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich nach den Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe (PG) der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten von E überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pensionsgruppen in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.

(2) Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9).

(3) Die den Pensionsgruppen zugrundeliegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der Anlage 1.

(4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden.

(5) Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (StG) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1.

(6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt.

In der Anlage 1 zu den Versorgungsbestimmungen (Bl. 192 d.A. 6 Sa 657/14) heißt es auszugsweise wie folgt:

Einkommensband(PG) PensionsgruppeGrundbetragSteigerungsbetrag
1998XII 120.220,00 DM .4.104,00 DM302,00 DM
-122.990,00 DM

Am 01.Februar 2002 schlossen der für den Betrieb A gebildete Betriebsrat und die B GmbH eine Betriebsvereinbarung über neue Versorgungsbestimmungen mit Wirkung zum 01. Januar 2002 (Bl. 13 – 26 d.A.).

Nach § 7 dieser Betriebsvereinbarung vom 01. Februar 2002 (im Folgenden: BV 2002) bestimmt sich die Höhe des Ruhegeldes wie folgt:

§ 7 Höhe des Ruhegeldes

(1) Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), dass der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.

(2) Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Das Ruhegeld beträgt 0,2 % des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

(4) …

(5) Der Besitzstand vor dem 01. Januar 2002 wird in der Anlage 1 der BV 8 geregelt.

§ 9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen

(1) Als ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszulagen zugrunde gelegt.

(2) …

§ 10 Mindestruhegeld

(1) Das jährliche Ruhegeld beträgt mindestens 1,25 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze.

In der Anlage 1 der BV 2002 war hinsichtlich des Besitzstandes folgendes bestimmt:

Besitzstandsregelung

(1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten der Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden E-Zusagen ermittelt.

(2) “Erreichter Besitzstand” ist die Versorgungsleistung, wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999-2001 aus den E Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund- und Steigerungsbeträgen einschließlich der Vorschriften zur Berechnung (Anlage 2) des Besitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt.

(3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10-jährigen Wartezeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des Grundbetrages. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger.

(4) Jedem Mitarbeiter wird die Höhe des Besitzstandes sowie die Vorgehensweise zur Berechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt.

(5.1) Die Firma wird erstmals zum 01. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden.

(5.2) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen.

Die Einkommensbänder der E Versorgungsbestimmungen wurden in der Folge bei unveränderten Grund- und Steigerungsbetrag fortgeschrieben und betrugen beispielsweise in der Pensionsgruppe XIII im Kalenderjahr 2001 bis 130.910,00 DM (vgl. die Anlage BBK11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Februar 2015, Bl. 643, 644 d.A. 6 Sa 657/14).

Auf der Grundlage der E Versorgungsbestimmungen und unter Zugrundelegung eines ruhegeldberechtigten Einkommens nach diesen Versorgungsbestimmungen für das Jahr 2000 von 49.640,33 Euro und für das Jahr 2001 von 51.126,42 Euro berechnete die Beklagte unter Zugrundelegung der Pensionsgruppe XIII einen Besitzstand zum 31. Dezember 2001 von 314,75 Euro jährlich (vgl. die Anlage BK5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Oktober 2013, Bl. 246 d. A.). Dieser Besitzstand sollte sich nach den Regelungen der BV 2002 dynamisieren vom 01. Januar 2005, 01. Januar 2008 und 01. Januar 2010 gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes auf 328,53 Euro (Anpassungsfaktor 4,3774 %), auf 348,32 Euro (Anpassungsfaktor 6,0241 %) und auf 361,51 Euro (Anpassungsfaktor 3,7879 %), so dass die monatliche Rente 30,13 Euro aus den dynamisierten Besitzstand der E Zusage betragen hätte.

Am 22. April 2004 schlossen die B GmbH und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat mit Wirkung ab dem 01. Januar 2004 die ” Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung für die bei der B GmbH beschäftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: GBV 2004) ab. Hinsichtlich des genauen Wortlauts dieser Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 53 – 65 d.A. verwiesen. Auszugsweise lautet die GBV 2004 wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit B stehen, soweit und sobald sie auf das neue B-Entgeltsystem im Rahmen des Sozialpaktes 2004 umgestellt sind. Soweit einer Umstellung auf das neue B-Entgeltsystem nicht zugestimmt wurde, finden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bislang an einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerk nicht teilnehmen, §§ 4+5 dieser Betriebsvereinbarung, für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bereits an einem solchen Versorgungswerk teilnehmen, § 5 keine Anwendung.

§ 3 BAUSTEINE DER ALTERSVERSORGUNG

(1) Dieses Altersversorgungswerks ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge.

(2) Auf die sich aus diesen Beiträgen ergebenden Leistungen besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Rechtsanspruch.

(3) Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich B einer Pensionskasse an. Für die Feststellung der Leistungen sind die gezahlten Beiträge sowie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend. Die anfallenden Überschüsse werden ausschließlich zur Erhörung der jeweils zugesagten Leistungen verwendet. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält darüber jährlich einen Nachweis.

§ 4 Baustein A-Basis-Baustein

(1) B wendet für jede Mitarbeiterin, jeden Mitarbeiter 1,3 % der Bezugsgröße zu jedem 01. April eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erfolgen.

(2) Bezugsgröße für die Festlegung der laufenden Beiträge ist das ruhegeldfähige Jahreseinkommen. Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen entspricht dem persönlichen Jahreszielgehalt in jeweils dem Beitragsstichtag vorausgegangenen Kalenderjahr, jedoch ohne Berücksichtigung von vermögenwirksamen Leistungen und Sachbezügen.

(3) …

§ 5 Baustein B – zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag

(1) Für jede Mitarbeiterin, jeden Mitarbeiter wird ein zusätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3 % der Bezugsgröße gemäß § 4 (2). Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) des jeweiligen Bonusplanes in jeweils dem Beitragsstichtag vorangegangenen Kalenderjahrs (Auftragseingang und Verhältnis Gesamtkosten/Umsatz zu je 1/2) und wird im jeweiligen Jahr als Einmalbetrag eingezahlt. Werden diese Maximalziele (weniger als 2 % aber mehr als 100 %) nur teilweise erreicht, reduziert sich entsprechend der Beitrag (s. Anhang mit Rechnungsbeispiel).

(2) Ändern sich die Parameter der o.g. Unternehmensziele, wirkt sich das entsprechend auf Baustein B aus.

§ 6 Baustein C- zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag

(1) Jede Mitarbeiterin/ jeder Mitarbeiter hat die Möglichkeit – soweit der Höchstbetrag gemäß § 7 noch nicht erreicht ist – ihre/seine monatliche Vergütung zugunsten eines entsprechenden weiteren Arbeitgeberbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung zu mindern, den B zum jeweiligen 01.04. als einmaligen Beitrag einzahlt.

§ 8 Leistungen

(1) Leistungen im Sinne der beitragsorientierten Versicherungsregelung sind

1. Altersrente bzw. nach Wahl der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters Alterskapital,

2. Vorzeitige Altersrente bzw. vorzeitiges Alterskapital

§ 9 Höhe der Altersleistungen

(1) Die Höhe der Altersleistung ist abhängig von der Höhe der Aufwendungen für die Mitarbeiterin/ den Mitarbeiter, ihrem/seinem Alter bei erstmaliger Beitragszahlung, bzw. zum Erhöhungstermin und der versicherungstechnischen Umsetzung der Beiträge.

Die Altersrente zum Alter 65 ergibt sich aus einer individuellen Versorgungsbescheinigung, die der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter ausgehändigt wird.

Die Versorgungsbescheinigung wird jährlich zum 01. April durch die Pensionskasse aktualisiert.

(2) Bezieht die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter eine volle Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres, erhält sie/er eine vorzeitige Altersrente, die sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt des Ausschiedens der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters ergibt.

(3) Die Altersrente wird monatlich vorschüssig ab dem dem Leistungsfall folgenden Monatsersten gezahlt.

(4) Wird ein Alterskapital gewählt, wird es an dem Monatsersten fällig, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt oder mit dem Tag des Ereignisses zusammen fällt.

(5) Wird anstelle der vorzeitigen Altersrente eine vorzeitiges Alterskapital gewählt, erhält die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter ein Alterskapital, dass sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt ihres/seines Ausscheidens ergibt.

(6) Die Auszahlung der Leistungen erfolgt nach Abzug etwaiger Steuern, sozialversicherungsrechtlicher oder sonstiger Abgaben gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

(…)

Zur Besitzstandswahrung ist im Nachtrag I zur GBV 2004 folgendes geregelt:

1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01. Januar 2004 in die Dienste von B eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, gelten folgende Bestimmungen:

1.1 Die Betriebsvereinbarung vom 22. April 2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben:

1.2 Zur Wahrung der am 31. Dezember 2003 erreichten Besitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Eintritt des Versorgungsfalles der Höhe nach folgende Leistungen gewährt.

1.2.1 Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vollendeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31. Dezember 2003 erreichte Altersrente zuzüglich der Leistungen gemäß Ziffer 1.1.

1.2.2 Für die vorzeitige Altersrente, sowie Invaliden/und Hinterbliebenenleistungen gilt 1.2.1 entsprechend.

1.3 Die Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung werden eingestellt. Die Mitarbeiterinnen/der Mitarbeiter hat jedoch das Recht die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen.

1.4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2003 das 58. Lebensjahr vollendet haben, werden jedoch die Leistungen gewährt, die sich bei Weitergeltung der “alten” Versorgungsregelungen ergeben. Das gleiche gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich bereits in Altersteilzeit befinden bzw. vor dem 22. April 2004 eine Altersteilzeitvereinbarung mit B getroffen haben.

2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01. Januar 2004 in die Dienste von F eingetreten sind und wegen Schließung des Versorgungswerkes unter gleichzeitigen Zusage auf ein neues System an keiner arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelung teilgenommen haben, gilt folgendes:

(…)

Die Beklagte zahlt dem Kläger mit Wirkung seit dem 01. Mai 2012 auf der Grundlage eines Besitzstandes aus der E Versorgung von 314,75 Euro und der in den Jahren 2002 und 2003 erworbenen Rentenbausteinen in Höhe von 230,22 Euro ein Altersruhegeld von 544,97 Euro jährlich bzw. 45,41 Euro monatlich. Auf unter der Geltung der GBV 2004 erworbenen Versorgungsansprüchen erhielt der Kläger auf seine Wahl hin ein Alterskapital von 8.386,77 Euro entsprechend einer monatlichen Altersrente von 34,59 Euro ausgezahlt.

Der Kläger hat zunächst die Ansicht vertreten, die GBV 2004 habe die BV 2002 nicht ablösen können. Die BV 2002 sei mit dem damals einzigen Betriebsrat des Unternehmens abgeschlossen worden; diese sei nie gekündigt worden. Der Gesamtbetriebsrat habe zur Ablösung der Einzelbetriebsvereinbarung kein Mandat gehabt. Der Kläger hatte in einem weiteren Verfahren gegen die Ablösung der für seinen Betriebsrentenanspruch maßgeblichen Versorgungsbestimmungen der E AG “G” durch die BV 2002 geklagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat seine dagegen eingelegte Berufung zum Az. des Hessischen Landesarbeitsgerichtes 6 Sa 1628/14 mit Schriftsatz, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 09. November 2015 zurückgenommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 595,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2013 zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn jeweils monatlich zum ultimo, beginnend ab Januar 2013, eine Betriebsrente über freiwillig gezahlte 45,41 Euro hinaus in Höhe von weiteren 74,49 Euro mithin insgesamt 119,90 Euro brutto zu zahlen.

Unter Fortgeltung der BV 2002 geht der Kläger davon aus, dass ihm weitere Rentenbausteine wie in der Klageschrift vom 07. Dezember 2012 auf der Seite 6 (Bl. 12 d. A.) zustehen, so dass sich eine Jahresrente von 893,84 Euro mithin eine monatliche Rente von 75,49 Euro zzgl. der Besitzstandsrente von 45,41 Euro ergäbe.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat gemeint, die BV 2002 sei durch die GBV 2004 abgelöst worden. Der Gesamtbetriebsrat sei für den Abschluss GBV 2004 zuständig gewesen, da mit dieser Versorgungsordnung eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten herbeigeführt worden sei. Aufgrund diverser Betriebsübergänge und gesellschaftsrechtlicher Übernahmen hätten eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bestanden. Die Unternehmenseinheitlichkeit hätte sich nur über eine Gesamtbetriebsvereinbarung herstellen lassen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung sei Teil des Gehalts- und Sozialpaktes 2004. Im Rahmen einer Regelungsabrede zwischen Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung vom 04. Februar 2014 (Bl. 89 -94 d.A.) sei auch vereinbart worden, die unterschiedlichen Pensionsregelungen der einzelnen Betriebe der B GmbH zu Gunsten eines neuen einheitlichen B-Pensionsmodells abzulösen. Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass es sich bei der BV 2002 nicht um eine endgehaltsbezogene Zusage handele, sondern um ein sogenanntes Bausteinsystem. Eine Dynamisierung der bereits verdienten Teile wäre nicht vorgesehen. Insofern enthalte die BV 2002 keine erdiente Dynamik, in die hätte eingegriffen werden können. Außerdem lägen sowohl sachliche als auch triftige Eingriffsgründe vor. Der Dotierungsrahmen sei ohnehin gleich geblieben, wie sich aus der Übersicht zur Normalkostenrate (Anlage zum Schriftsatz d. Bekl. v. 18. Oktober 2013, Bl. 245 d. A.) ergebe. Die Normalkostenrate habe vorher bei 1,28 % gelegen. Nach der GBV 2004 habe der Arbeitgeber einen Betrag von 1,3 % finanziert.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und wegen der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 30. Oktober 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Der Kläger hält an seiner Ansicht fest, dass es sich bei der BV 2002 um eine freiwillige Betriebsvereinbarung handele, die der Ablösung durch die GBV 2004 nicht zugänglich gewesen sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 15. Januar 2013-9 Ca 456/12 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die freiwillig gezahlte Betriebsrente in Höhe von 45,41 Euro brutto monatlich weitere 74,49 Euro brutto monatlich, mithin insgesamt 119,90 Euro brutto monatlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 15. Januar 2013-9 Ca 456/12 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet.

Nach Ansicht des Berufungsgerichtes liegt bei der Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 kein Eingriff in den erdienten Teilbetrag und kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor. Der Kläger erhält die bis zum 31. Dezember 2001 nach der BV 2002 erdiente Versorgungsanwartschaft in Höhe von 314,75 Euro Besitzstand zzgl. der Rentenbausteine für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von zusammen 230,22 Euro mithin 544,97 p.a. gleich 45,41 Euro monatlich unstreitig. Es liegt auch kein Eingriff in eine erdiente Dynamik vor. Eine Dienstzeit unabhängige Steigerung des Versorgungsanspruches nach der BV 2002 kann man darin sehen, dass der Besitzstand des Klägers entsprechend den Kaufkraftverlust dynamisiert werden sollte. Bis zum Zeitpunkt des Austritts des Klägers hätte der Kläger nach der BV 2002 einen Betriebsrentenanspruch von 361,51 Euro p.a. bzw. 30,13 Euro monatlich erwerben können. Erdient bis zum 31. Dezember 2001 hatte der Kläger hiervon 0,126 (mögliche Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles von 142 Monaten im Verhältnis zur bis zum 31. Dezember 2001 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit von 18 Monaten). Tatsächlich erhält der Kläger aufgrund der BV 2002 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 45,41 Euro und zusätzlich aus der GBV 2004 eine Kapitalleistung, die eine monatliche Rentenleistung von 34,49 Euro brutto entspricht.

Die Beklagte hat auch sachlich-proportionale Gründe für die Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 vorgetragen. Das Bestreben des Arbeitgebers allen Arbeitnehmern des Unternehmens eine betriebliche Altersversorgung zu verschaffen, rechtfertigt eine Ablösung der BV 2002, wenn der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen für die Altersversorgung aus Anlass der Vereinheitlichung nicht schmälert. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes hat die Beklagte dabei auch substantiiert dargelegt, dass sie aus Anlass der Vereinheitlichungen der betrieblichen Altersversorgung den Dotierungsrahmen für die betriebliche Altersversorgung nicht gekürzt hat. Der Kläger hat zuletzt das Vorbringen der Beklagten insoweit unter der Voraussetzung, dass man dessen Substantiiertheit annimmt – was vorliegend das Berufungsgericht tut – für unstreitig erklärt.

Schließlich bestand auch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Abschluss der GBV 2004. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist begründet, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und seiner Betriebe abzustellen ist. Bei vernünftiger Würdigung muss sich eine sachliche Notwendigkeit für einheitliche Regelung der Angelegenheit innerhalb des Unternehmens ergeben, die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung reicht dagegen nicht aus (vgl. BAG 30. August 1995-1 ABR 4/95 -). Wegen der finanziellen und steuerlichen Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für die Änderung unternehmenseinheitlicher Ruhegeldrichtlinien objektiv notwendig. Jedenfalls in Bereichen der mitbestimmungsfreien Angelegenheit bestimmt der Arbeitgeber dabei die betriebsverfassungsrechtliche Regelungsebene durch seine Entscheidung, ob eine betriebs- oder eine unternehmensweit geltende Regelung eingeführt werden soll (vgl. BAG 21. Januar 2003 – 3 ABR 26/02 -). Dem steht auch nicht die vom Kläger angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11. Dezember 2001 -1 AZR 193/01 – entgegen. Zwar ist der Arbeitgeber darin frei, ob und in welchem Umfang er eine betriebliche Altersversorgung zusagt. Die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung ist jedoch eine Angelegenheit der zwingenden Mitbestimmung. Es fehlt daher vorliegend dem Gesamtbetriebsrat nicht die Kompetenz, eine die Betriebsvereinbarung 2002 ablösende Regelung zu treffen.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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