LAG Hessen, 15.03.2017 – 6 Sa 657/14

März 25, 2019

LAG Hessen, 15.03.2017 – 6 Sa 657/14

Orientierungssatz:

Rechtskontrolle (Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit) bei der Ablösung von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 19. Februar 2014 – 10 Ca 439/12 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 19. Februar 2014 – 10 Ca 439/12 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich das Altersruhegeld des Klägers richtet.

Der am xx. xx 1952 geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen vom 01. Oktober 1981 bis 31. Mai 2015 tätig. Das Arbeitsverhältnis bestand zuletzt in der Zeit vom 01.Dezember 2009 ab als Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell. Der Kläger bezieht seit dem 01. Juni 2015 vorgezogenes Altersruhegeld.

Am 01.Oktober 1981 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der A AG begonnen. Anfang der 90-iger Jahre wechselte der Kläger von dort im Rahmen eines Betriebsübergangs zur B GmbH und ab ca. 1999 zur C GmbH (alt). Der Kläger war in einem Metallbetrieb in D tätig, der ab Januar 2002 von der E GmbH geführt wurde. In diesem Betrieb bestand ein Betriebsrat. Durch Abspaltung von der E GmbH entstand die C GmbH (neu). Beide Gesellschaften waren zunächst am Standort in D weiter tätig. Der Kläger war zuletzt Arbeitnehmer der vorliegend beklagten F GmbH am Standort D.

Der Kläger hatte in seiner Zeit bei der A AG eine Versorgungszusage nach den am 01.Juni 1981 in Kraft getretenen “Versorgungsbestimmungen der A AG” erhalten und sodann ab Anfang der 90-iger Jahre eine gleichlautende Versorgungszusage “Versorgungsbestimmungen der A Aktiengesellschaft in der Fassung der G.” Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Versorgungsbestimmungen wird auf die Kopie Bl. 182 ff d.A. Bezug genommen. Hinsichtlich der Höhe des Ruhegeldes ist in § 7 dieser Versorgungsordnung u.a. folgendes bestimmt:

§ 7 Höhe des Ruhegeldes

(1) Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich nach den Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe (PG) der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten von A überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pensionsgruppen in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe.

(2) Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9).

(3) Die den Pensionsgruppen zugrundeliegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der Anlage 1.

(4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden.

(5) Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (StG) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1.

(6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt.

In der Anlage 1 zu den Versorgungsbestimmungen (Bl. 192 d.A.) heißt es auszugsweise wie folgt:

Einkommensband(PG) PensionsgruppeGrundbetragSteigerungsbetrag
1998XII 104.630,00 DM .3.163,00 DM217,00 DM
-106.840,00 DM

Am 01. Februar 2002 schlossen der für den Betrieb D gebildete Betriebsrat und die E GmbH eine Betriebsvereinbarung über neue Versorgungsbestimmungen mit Wirkung zum 01. Januar 2002 (Bl. 24 ff).

Nach § 7 dieser Betriebsvereinbarung vom 01. Februar 2002 (im Folgenden: BV 2002) bestimmt sich die Höhe des Ruhegeldes wie folgt:

§ 7 Höhe des Ruhegeldes

(1) Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), dass der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.

(2) Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Das Ruhegeld beträgt 0,2 % des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

(4) …

(5) Der Besitzstand vor dem 01. Januar 2002 wird in der Anlage 1 der BV 8 geregelt.

§ 9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen

(1) Als ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszulagen zugrunde gelegt.

(2) …

§ 10 Mindestruhegeld

(1) Das jährliche Ruhegeld beträgt mindestens 1,25 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze.

In der Anlage 1 der BV 2002 war hinsichtlich des Besitzstandes folgendes bestimmt:

Besitzstandsregelung

(1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten der Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden A-Zusagen ermittelt.

(2) “Erreichter Besitzstand” ist die Versorgungsleistung, wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999-2001 aus den A Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund- und Steigerungsbeträgen einschließlich der Vorschriften zur Berechnung (Anlage 2) des Besitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt.

(3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10-jährigen Wartezeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des Grundbetrages. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger.

(4) Jedem Mitarbeiter wird die Höhe des Besitzstandes sowie die Vorgehensweise zur Berechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt.

(5.1) Die Firma wird erstmals zum 01. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden.

(5.2) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen.

Die Einkommensbänder der A Versorgungsbestimmungen wurden in der Folge bei unveränderten Grund- und Steigerungsbetrag fortgeschrieben und betrugen beispielsweise in der Pensionsgruppe XII im Kalenderjahr 2001 115.890,00 DM (vgl. die Anlage BBK11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Februar 2015, Bl. 643,644 d.A.)

Auf der Grundlage der A Versorgungsbestimmungen und unter Zugrundelegung eines ruhegeldberechtigten Einkommens nach diesen Versorgungsbestimmungen für das Jahr 2002 von 56.513,00 Euro berechnete die Arbeitgeberin die vorgezogene Altersrente entsprechend der Pensionsgruppe XII nach § 7 (1) der A Versorgungsbestimmungen mit einem Grundbetrag von 1.617,22 Euro (= 3.163,00 DM) und Steigerungsbeträgen von 110,95 Euro (=217,00 DM) und unter Berücksichtigung eines Beschäftigungsgrads von 91,83 % in Folge der Altersteilzeit auf 3.841,24 Euro jährlich bzw. 320,10 Euro monatlich (vgl. die Anlage BBK 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.08.2015, Bl. 585 f. d.A.). Die vorgezogene Altersrente nach Altersteilzeit gemäß den Versorgungsbestimmungen der BV 2002 berechnete die Beklagte gemäß der Anlage BBK4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.09.2014 (Bl. 534 d.A.) auf 4.523,84 Euro jährlich bzw. 376,99 Euro monatlich. Dabei geht die Beklagte zunächst von einem Besitzstand gemäß ihrer Mitteilung vom 31.Dezember 2001 von 2.648,19 Euro aus der A Versorgungsbestimmung aus und legt Anpassungen zum 01. Januar 2005, 01. Januar 2008, 01. Januar 2011 und 01. Januar 2014 gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zugrunde. Für die Dienstzeit vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Mai 2015 legt die Beklagte Bausteine zugrunde von z.B. für das Jahr 2002 220,73 Euro und das Jahr 2003 von 117,05 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 534 d.A. verwiesen.

Am 22. April 2004 schlossen die E GmbH und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat mit Wirkung ab dem 01. Januar 2004 die ” Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung für die bei der E GmbH beschäftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: GBV 2004) ab. Hinsichtlich des genauen Wortlauts dieser Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 12 ff d.A. verwiesen. Auszugsweise lautet die GBV 2004 wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit E stehen, soweit und sobald sie auf das neue E-Entgeltsystem im Rahmen des Sozialpaktes 2004 umgestellt sind. Soweit einer Umstellung auf das neue E-Entgeltsystem nicht zugestimmt wurde, finden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bislang an einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerk nicht teilnehmen, §§ 4+5 dieser Betriebsvereinbarung, für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bereits an einem solchen Versorgungswerk teilnehmen, § 5 keine Anwendung.

§ 3 BAUSTEINE DER ALTERSVERSORGUNG

(1) Dieses Altersversorgungswerks ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge.

(2) Auf die sich aus diesen Beiträgen ergebenden Leistungen besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Rechtsanspruch.

(3) Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich E einer Pensionskasse an. Für die Feststellung der Leistungen sind die gezahlten Beiträge sowie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend. Die anfallenden Überschüsse werden ausschließlich zur Erhörung der jeweils zugesagten Leistungen verwendet. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält darüber jährlich einen Nachweis.

§ 4 Baustein A – Basis-Baustein

(1) E wendet für jede Mitarbeiterin, jeden Mitarbeiter 1,3 % der Bezugsgröße zu jedem 01. April eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erfolgen.

(2) Bezugsgröße für die Festlegung der laufenden Beiträge ist das ruhegeldfähige Jahreseinkommen. Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen entspricht dem persönlichen Jahreszielgehalt in jeweils dem Beitragsstichtag vorausgegangenen Kalenderjahr, jedoch ohne Berücksichtigung von vermögenwirksamen Leistungen und Sachbezügen.

(3) …

§ 5 Baustein B – zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag

(1) Für jede Mitarbeiterin, jeden Mitarbeiter wird ein zusätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3 % der Bezugsgröße gemäß § 4 (2). Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) des jeweiligen Bonusplanes in jeweils dem Beitragsstichtag vorangegangenen Kalenderjahrs (Auftragseingang und Verhältnis Gesamtkosten/Umsatz zu je 1/2) und wird im jeweiligen Jahr als Einmalbetrag eingezahlt. Werden diese Maximalziele (weniger als 2 % aber mehr als 100 %) nur teilweise erreicht, reduziert sich entsprechend der Beitrag (s. Anhang mit Rechnungsbeispiel).

(2) Ändern sich die Parameter der o.g. Unternehmensziele, wirkt sich das entsprechend auf Baustein B aus.

§ 6 Baustein C – zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag

(1) Jede Mitarbeiterin/ jeder Mitarbeiter hat die Möglichkeit – soweit der Höchstbetrag gemäß § 7 noch nicht erreicht ist – ihre/seine monatliche Vergütung zugunsten eines entsprechenden weiteren Arbeitgeberbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung zu mindern, den E zum jeweiligen 01.04. als einmaligen Beitrag einzahlt.

§ 8 Leistungen

(1) Leistungen im Sinne der beitragsorientierten Versicherungsregelung sind

1. Altersrente bzw. nach Wahl der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters Alterskapital,

2. Vorzeitige Altersrente bzw. vorzeitiges Alterskapital

§ 9 Höhe der Altersleistungen

(1) Die Höhe der Altersleistung ist abhängig von der Höhe der Aufwendungen für die Mitarbeiterin/ den Mitarbeiter, ihrem/seinem Alter bei erstmaliger Beitragszahlung, bzw. zum Erhöhungstermin und der versicherungstechnischen Umsetzung der Beiträge. Die Altersrente zum Alter 65 ergibt sich aus einer individuellen Versorgungsbescheinigung, die der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter ausgehändigt wird. Die Versorgungsbescheinigung wird jährlich zum 01. April durch die Pensionskasse aktualisiert.

(2) Bezieht die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter eine volle Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres, erhält sie/er eine vorzeitige Altersrente, die sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt des Ausschiedens der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters ergibt.

(3) Die Altersrente wird monatlich vorschüssig ab dem dem Leistungsfall folgenden Monatsersten gezahlt.

(4) Wird ein Alterskapital gewählt, wird es an dem Monatsersten fällig, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt oder mit dem Tag des Ereignisses zusammen fällt.

(5) Wird anstelle der vorzeitigen Altersrente eine vorzeitiges Alterskapital gewählt, erhält die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter ein Alterskapital, dass sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt ihres/seines Ausscheidens ergibt.

(6) Die Auszahlung der Leistungen erfolgt nach Abzug etwaiger Steuern, sozialversicherungsrechtlicher oder sonstiger Abgaben gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

(…)

Zur Besitzstandswahrung ist im Nachtrag I zur GBV 2004 folgendes geregelt:

1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01. Januar 2004 in die Dienste von E eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, gelten folgende Bestimmungen:

1.1 Die Betriebsvereinbarung vom 22. April 2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben:

1.2 Zur Wahrung der am 31. Dezember 2003 erreichten Besitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Eintritt des Versorgungsfalles der Höhe nach folgende Leistungen gewährt.

1.2.1 Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vollendeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31. Dezember 2003 erreichte Altersrente zuzüglich der Leistungen gemäß Ziffer 1.1.

1.2.2 Für die vorzeitige Altersrente, sowie Invaliden/und Hinterbliebenenleistungen gilt 1.2.1 entsprechend.

1.3 Die Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung werden eingestellt. Die Mitarbeiterinnen/der Mitarbeiter hat jedoch das Recht die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen.

1.4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2003 das 58. Lebensjahr vollendet haben, werden jedoch die Leistungen gewährt, die sich bei Weitergeltung der “alten” Versorgungsregelungen ergeben. Das gleiche gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich bereits in Altersteilzeit befinden bzw. vor dem 22. April 2004 eine Altersteilzeitvereinbarung mit E getroffen haben.

2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01. Januar 2004 in die Dienste von H eingetreten sind und wegen Schließung des Versorgungswerkes unter gleichzeitigen Zusage auf ein neues System an keiner arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelung teilgenommen haben, gilt folgendes:

(…)

Die Beklagte zahlt dem Kläger mit Wirkung seit dem 01. Juni 2015 auf der Grundlage eines Besitzstandes aus der A Versorgung von 2.648,19 Euro und der in den Jahren 2002 und 2003 erworbenen Rentenbausteinen ein vorgezogenes Altersruhegeld von 2.888,28 Euro jährlich bzw. 240,69 Euro monatlich. Auf unter der Geltung der GBV 2004 erworbenen Versorgungsansprüchen erhielt der Kläger auf seine Wahl hin ein Alterskapital von 10.696,90 Euro entsprechend einer monatlichen vorgezogenen Altersrente von 44,30 Euro ausgezahlt.

Der Kläger hat zunächst die Ansicht vertreten, die GBV 2004 habe die BV 2002 nicht ablösen können. Die BV 2002 sei mit dem damals einzigen Betriebsrat des Unternehmens abgeschlossen worden; diese sei nie gekündigt worden. Der Gesamtbetriebsrat habe zur Ablösung der Einzelbetriebsvereinbarung kein Mandat gehabt. Im weiteren Prozessverlauf hat der Kläger dann zusätzlich die Ansicht vertreten, die Wirksamkeit der Abänderung der A VO durch die BV 2002 sei ebenfalls unwirksam. Triftige oder sachliche Gründe habe die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin weder für die Abänderung im Jahr 2004 noch im Jahr 2002 gehabt.

Der Kläger hat gemeint, nach den Bestimmungen der A Versorgungsordnung habe er einen Betriebsrentenanspruch von 6914,84 Euro jährlich erworben (vgl. zur Berechnung Bl. 249 ff d.A.). Selbst wenn nur die Betriebsvereinbarung 2002 auf ihn Anwendung fände hätte er in der Zeit von 2004 bis 2012 weitere Erhöhungen seiner Betriebsrente um 1.157,62 Euro oder – unter Berücksichtigung der Altersteilzeit – um 971,75 Euro jährlich erworben.

Der Kläger hat beantragt,

  1. I.

    festzustellen, dass er über den 31.12.2000 hinaus Betriebsrentenanwartschaften nach den Versorgungsbestimmungen der A AG, überschrieben mit ” G” erworben habe.

  2. II.

    Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu I.,

    1. 1.

      festzustellen, dass ihm eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Betriebsvereinbarung vom 01. Februar 2002 einschließlich deren Besitzstandsregelung zusteht;

    2. 2.

      festzustellen, dass er in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2011 eine Betriebsrentenanwartschaft auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 01. Februar 2002 in Höhe von jährlich 1.157,62 Euro brutto erworben habe.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei unzulässig, da der Anspruch beziffert werden könne, weil der Kläger sich in der Passivphase der Altersteilzeit befände. Die Klageänderung, die auf die Überprüfung der Ablösung der A Versorgungsordnung durch die Betriebsvereinbarung 2002 ziele, sei unzulässig, weil der Vortrag zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreites führe. Darüber hinaus sei die A Versorgungsordnung wirksam durch die Betriebsvereinbarung 2002 unter Besitzstandswahrung abgelöst worden. Ein Eingriff in die zweite Besitzstandsstufe liege nicht vor. Als Ersatz für die Weiterentwicklung der Einkommensbänder der A Versorgungsordnung sei eine Anpassung über den Lebenshaltungskostenindex erfolgt. Dementsprechend betrage der dynamische Besitzstand aus der A Versorgungsordnung zum Anpassungsstichtag 01. Januar 2011 3.041,63 Euro. Die Versorgungsleistung nach der GBV 2004 liege bei 3.421,65 Euro und damit über dem dynamischen Besitzstand der A Versorgung. Der Kläger lege bei seiner Berechnung der sich nach der A Versorgungsordnung ergebenden Pensionsansprüchen die falsche Pensionsgruppe zugrunde. Bei unterstellter Weitergeltung der A Versorgungsordnung seien auch die Einkommensbänder entsprechend fortzuschreiben. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei Fortgeltung der A Versorgungsordnung ein Einkommen erzielt hat, dass oberhalb der Pensionsgruppe XII liegt. Darüber hinaus hätten aber auch triftige Gründe für die Ablösung der A Versorgungsordnung vorgelegen. Die Kosten dieser Versorgungszusage seien auf Grund der Endgehaltsabhängigkeit nur schwer kalkulierbar gewesen. Außerdem sei die wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten in den Jahren 1997 bis 2001 negativ gewesen. In den Jahren 1997-2001 hätten sich bei der Gewinn- und Verlustberechnung Verluste ergeben bzw. negative Bilanzereignisse bei Gewinnen durch den Verlustvortrag.

Die Beklagte hat weiter gemeint, die BV 2002 sei durch die GBV 2004 abgelöst worden. Der Gesamtbetriebsrat sei für den Abschluss der GBV 2004 zuständig gewesen, da mit dieser Versorgungsordnung eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten herbeigeführt worden sei. Aufgrund diverser Betriebsübergänge und gesellschaftsrechtlicher Übernahmen hätten eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bestanden. Die Unternehmenseinheitlichkeit hätte sich nur über eine Gesamtbetriebsvereinbarung herstellen lassen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung sei Teil des Gehalts- und Sozialpaktes 2004. Im Rahmen einer Regelungsabrede zwischen Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung vom 04. Februar 2014 (Bl. 68 -74 d.A.) sei auch vereinbart worden, die unterschiedlichen Pensionsregelungen der einzelnen Betriebe der E GmbH zu Gunsten eines neuen einheitlichen E-Pensionsmodells abzulösen. Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass es sich bei der BV 2002 nicht um eine endgehaltsbezogene Zusage handele, sondern um ein sogenanntes Bausteinsystem. Eine Dynamisierung der bereits verdienten Teile wäre nicht vorgesehen. Insofern enthalte die BV 2002 keine erdiente Dynamik, in die hätte eingegriffen werden können. Außerdem lägen sowohl sachliche als auch triftige Eingriffsgründe vor. Der Dotierungsrahmen sei ohnehin gleich geblieben, wie sich aus der Übersicht zur Normalkostenrate (BK 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. August 2013, Bl. 167 d.A.) ergebe. Die Normalkostenrate habe vorher bei 1,28 % gelegen. Nach der GBV 2004 habe der Arbeitgeber einen Betrag von 1,3 % finanziert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Betriebsvereinbarung vom 01. Februar 2002 einschließlich deren Besitzstandsregelung zustehe. Es hat angenommen, dass die Versorgungsbestimmungen der A AG in der Fassung vom 01. Juni 1981 rechtswirksam durch die Versorgungsbestimmungen gemäß der Betriebsvereinbarung vom 01. Februar 2002 abgelöst worden seien. Bei den Versorgungsbestimmungen der A AG vom 01. Juni 1981 und der Betriebsvereinbarung vom 01. Februar 2002 handele es sich jeweils um Betriebsvereinbarungen. Ob auch die “Übernahme” der Betriebsvereinbarung ” Versorgungsbestimmungen der A AG” unter dem Emblem “G” (Bl. 184 ff d.A.) eine Betriebsvereinbarung sei, sei nach dem Text nicht ganz klar, zumal die Versorgungsbestimmungen nach der dem Gericht vorliegenden Kopie nicht unterzeichnet sind. Dies könne jedoch dahinstehen, da für die Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine neue, die gleichen rechtlichen Regeln gelten würden wie bei einer Ablösung einer individualrechtlichen Zusage mit Kollektivbezug, die aus einer beim bisherigen Betriebsinhaber geltenden Betriebsvereinbarung nach einem Betriebsübergang hervorgegangen sind durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung. Die Betriebsvereinbarung 2002 habe auch nicht unverhältnismäßig in vom Kläger erworbene Besitzstände der A Versorgungsordnung eingegriffen. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten im Jahr 2002 in die erdiente Dynamik eingegriffen worden ist. Dies könne jedoch dahinstehen, da triftige Gründe für diesen gegebenenfalls erfolgten Eingriff dargelegt seien. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe 1997 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von knapp – 39 Mio. DM erzielt. Im Jahre 1998 habe das Jahresergebnis + 1,9 Mio. DM betragen. Im Jahre 1999 habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten wieder einen erheblichen Verlust von mehr als 56 Mio. DM erlitten. Dieser Verlust sei durch die leichten Jahresüberschüsse in den Folgejahren 2000 und 2001 nicht wieder aufgeholt worden. Noch im Jahre 2001 habe der Bilanzverlust mehr als 42 Mio. Euro betragen. Diese Verluste in den Jahren vor der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung seien deutliche Indizien dafür, dass dem Unternehmen eine Substanzauszehrung drohte. Ob außerdem noch sachlichproportionale Gründe für die Abänderung der Versorgungsordnung 2002 vorgelegen hätten, brauche das Gericht vor diesem Hintergrund nicht mehr zu prüfen. Das Arbeitsgericht hat im Weiteren angenommen, das die Beklagte die Gründe für die Abänderung der BV 2002 im Jahre 2004 nicht ausreichend dargelegt habe. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass es ständige Rechtsprechung des BAG sei, dass die Harmonisierung verschiedener Versorgungsregelungen in den Betrieben eines Unternehmens oder Konzerns einen sachlichen Grund für den Eingriff in noch nicht erdiente Anwartschaften der Arbeitnehmer sein könne. Solle es – wie die Beklagte hier behaupte – ausschließlich darum gehen, verschiedene Versorgungsregelungen zu vereinheitlichen und damit zu einer Angleichung des Versorgungsniveaus der Arbeitnehmer in den verschiedenen Betrieben des Unternehmens kommen, so sei jedoch erforderlich, dass der Arbeitgeber darlege, dass die Vereinheitlichung nicht gleichzeitig dazu benutzt worden sei, die Versorgung der Arbeitnehmer zu verschlechtern. Eine überproportionale Absenkung des Versorgungsniveaus werde nicht vom Kriterium des sachlichen Grundes beim Eingriff in noch nicht erdiente Anwartschaften gedeckt, wenn der Arbeitgeber behaupte, ausschließlich die Vereinheitlichung sei Zweck der Neuregelung durch die Gesamtbetriebsvereinbarung gewesen. Insofern sei es erforderlich, dass ein Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer vereinheitlichenden Gesamtbetriebsvereinbarung darlege, dass in die Versorgungsanwartschaft der Arbeitnehmer nicht überproportional eingegriffen worden sei, er also zumindest den Dotierungsrahmen insgesamt gewahrt habe. Zwar existiere nach wie vor keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, wie ein Dotierungsrahmen richtig in der betrieblichen Altersversorgung zu ermitteln sei. Möglicherweise mag zur Prüfung, ob eine neue Versorgungsregelung eine alte Versorgungsregelung nur umstrukturiert und nicht auch verschlechtert habe, auf den Aufwand des Arbeitgebers abgestellt werden. Andererseits habe der Große Senat in seiner Entscheidung vom 16.09.1986 – gs 1/82 – auf den wirtschaftlichen Wert der Zusagen vor und nach der Neuregelung insgesamt abgestellt. In der Literatur werde überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Anwartschaftsbarwert zu einem bestehenden Stichtag vor und nach der Neuregelung miteinander verglichen werden müsse. Dementsprechend müsse auch eine wirtschaftliche Last des Arbeitgebers bezogen auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer dargestellt werden. Nur über einen betriebswirtschaftlichen Ansatz nach versicherungsmathematischen Kriterien lasse sich die wirtschaftliche Gesamtlast von Versorgungszusagen einigermaßen verlässlich darstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Ausführungen des Arbeitsgerichts im Weiteren wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben beide Parteien innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. März 2017 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe damals die Betriebsrenten mit dem Betriebsrat verhandelt, um so – so wurde es dem Betriebsrat erklärt – die Angelegenheit transparenter zu machen. Der Kläger bestreitet, dass sich die Beklagte in einer Situation befunden habe, in der eine dauerhafte Gefährdung ihrer angemessenen Eigenkapitalverzinsung vorgelegen habe. Auch die von der Beklagten zitierten Zahlen aus ihren Geschäftsberichten bestreite der Kläger mit Nichtwissen. Zudem bestreite er, dass es sich überhaupt um Zitate aus Geschäftsberichten handele. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich seit 1999 in einem konzernweiten Umstrukturierungsprozess befunden. Es sei die Entscheidung getroffen worden, den Fertigungsbereich bei der Beklagten weitgehend zu schließen, um die Beklagte zu einem reinen Entwicklungsstandort umzubauen. Seien bei der Beklagten 1998 noch circa 500 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, so seien dies 2002 noch circa 250 Arbeitnehmer gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Personalabbau vorübergehend zu erheblichen Aufwendungen geführt haben. Der Umbau sei im Jahre 2001 jedoch weitgehend abgeschlossen gewesen. Der Kläger hält auch an seiner Ansicht fest, dass es sich bei der BV 2002 um eine freiwillige Betriebsvereinbarung handele, die der Ablösung durch die GBV 2004 nicht zugänglich gewesen sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 19. Februar 2014 – 10 Ca 439/12 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 407,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01. August 2015 zu zahlen und festzustellen, dass ihm ab August 2015 über die in Höhe von 240,69 € brutto monatlich bezahlte Betriebsrente hinaus eine weitere Betriebsrente, zahlbar jeweils monatlich zum Ultimo in Höhe von 203,72 € brutto zusteht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 19. Februar 2014 – 10 Ca 439/12 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie nicht ausreichend dargelegt habe, dass die durch die GBV 2004 vorgenommene Änderung verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Im Schriftsatz vom 16. August 2013 habe sie unter II. vorgetragen, dass der Dotierungsrahmen bei der Ablösung der BV 2002 gewahrt worden sei und dies durch zahlreiche Berechnungen, die sie im Vorfeld in Auftrag gegeben habe, belegt. Im Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 unter IV. seien weitere Ausführungen zum Dotierungsrahmen und der Anlage BK6 (Bl. 167 d. A.) gemacht worden. Es sei die Ermittlung der Normalkostenquote (NCR) beschrieben und aufgezeigt worden, dass die GBV 2004 mit ihrem Arbeitgeberbeitrag von 1,3 % oberhalb der ermittelten NCR von 1,28 % liege. Hinzu komme noch der Durchschnitt des gewinnabhängigen Bausteins B aus der GBV 2004 der in den vergangenen Jahren mit 0,5 % durch die Beklagte dotiert worden sei. Wie bereits in den Schriftsätzen dargelegt, handele es sich bei der NCR um eine Abschätzung der jährlichen Kosten der betrieblichen Altersversorgung im Verhältnis zur aktuellen Lohn- und Gehaltssumme. Die NCR werde unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Faktoren – Gehaltstrend, Verzinsung, biometrische Grundlagen – ermittelt. Die NCR stelle ein anerkanntes Verfahren dar, um die Höhe der Dotierung für die betriebliche Altersversorgung zu ermitteln. Hierbei würden die Kosten ermittelt, die über die verbleibende Aktivphase des Arbeitnehmers ab dem Berechnungsstichtag bis zum Erreichen des Pensionsalters aufgebracht werden müsse, um die Rente ab Eintritt des Versorgungsfalles zahlen zu können. Eine weitere Übersicht (Anlage BBK1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juni 2014, Bl. 381 ff.) verdeutliche dies. So habe der Barwert der Versorgungsleistung gemäß A Zusage 1.102.398 und der Barwert der Gehälter 54.414.787 betragen. Dies ergebe eine NCR von 2,02 %. Als Anlage BBK2 (Bl. 386 ff.) werde die Berechnung über den Mitarbeiterbestand zum Zeitpunkt der Vereinheitlichung der A Versorgungszusagen vorgelegt. Um eine Vergleichbarkeit für die unterschiedlichen Durchführungswege und die unterschiedlichen Zusagearten, von der Leistungszusage zur beitragsorientierten Zusage, zu erlangen, sei durch die NCR der Aufwand ermittelt worden, der auch zukünftig vom Arbeitgeber erbracht werden muss. Die Berechnung sei, wie auch von der Literatur gefordert, für den Mitarbeiterbestand, der im Zeitpunkt der Vereinheitlichung aktiv war, erfolgt.

Die Beklagte hält daran fest, dass durch die BV 2002 nicht in die bis zum Ablösungszeitpunkt erdiente Dynamik des Betriebsrentenanspruchs gemäß der A Versorgungsbestimmungen eingegriffen wurde. Der Kläger lege seine Berechnung fälschlicherweise die Pensionsgruppe XVII zugrunde. Selbst unter Zugrundelegung des aktuellen ruhegehaltsfähigen Einkommens in Höhe von 62.540,88 € würde sich die Einordnung in die Pensionsgruppe XIV. Eine derartige Einordnung würde aber der Systematik der A Versorgungsbestimmungen widersprechen. Diese sehe im § 7 Abs. 4 vor, dass die Einkommensbänder unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung und der generellen AT Einkommensentwicklung fortgeschrieben werden. Durch diese Systematik solle verhindert werden, dass durchschnittliche Einkommensentwicklungen sich auf die Eingruppierung in die Pensionsgruppe auswirken. Die Beklagte meint darüber hinaus, sie habe triftige Gründe für die Ablösung der A Versorgungsbestimmungen in 2002 nachgewiesen, durch Auszüge aus den Geschäftsberichten (Anlage BK9, BK10, BK11 und BK12). Dieser Vortrag sei erstinstanzlich nicht bestritten worden und das Bestreiten in der Berufungsinstanz verspätet. Die Beklagte führt weiter aus, dass der Personalabbau 1999 in Höhe von 21,3 Mio. € sich im Geschäftsergebnis niederschlagen habe. Der Bilanzverlust im Jahre 1999 in Höhe von 109,9 Mio. € zeige, dass diese Position nicht zu dem negativen Ergebnis allein beigetragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 19. Februar 2014 – 10 Ca 439/12 – sind statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung des Klägers unbegründet und die Berufung der Beklagten begründet. Dem Kläger steht kein ergänzender Anspruch auf eine Betriebsrente zu.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nach der A Versorgungsordnung “G” (im Folgenden: VO A) richten. Dabei ist mit dem Arbeitsgericht zunächst davon auszugehen, dass die VO A durch die Betriebsvereinbarung Altersversorgung für die C GmbH (im Folgenden: BV 2002) abgelöst werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn die “Übernahme” der Betriebsvereinbarung “Versorgungsbestimmungen der A AG” vom 30. September 1994 unter dem Emblem “G” eine Betriebsvereinbarung darstellen sollte. Für die Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betriebsvereinbarung gelten nämlich die gleichen rechtlichen Regelungen wie bei einer Ablösung einer individual-rechtlichen Zusage mit Kollektivbezug, die aus einer beim bisherigen Betriebsinhaber geltenden Betriebsvereinbarung nach einem Betriebsübergang hervorgegangen ist, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung.

Im Weiteren gilt jedoch, dass eine Ablösung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes standhalten muss. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 – 3 AZR 415/10 – Rn. 34 mwN). Dabei hat der Rentensenat des Bundesarbeitsgerichtes für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.

In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1 u. 5 S. 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 512/00 – zu II 1 der Gründe). Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 – 3 AZR 611/83 – zu B II 1 b der Gründe). Bei der erdienten Dynamik, die auf den erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, die fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 – 3 AZR 414/12 – Rn. 64).

Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründen hat der Rentensenat des Bundesarbeitsgerichtes ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 – 3 AZR 414/12 – Rn. 65).

Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlichproportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 21/98 – zu III 2 c b der Gründe).

Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwachse vorgenommen werden (BAG 19. April 2005 – 3 AZR 468/04 – zu B II 2 b dd der Gründe). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 705/10 – Rn. 40).

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erklärt werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 705/10 -Rn. 41).

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des anderen Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 12. November 2013 – 3 AZR 510/12 – Rn. 51 ff.).

Nach Ansicht des Berufungsgerichtes liegt bei der Ablösung der VO A durch die BV 2002 kein Eingriff in den erdienten Teilbetrag (§ 2 Abs. 1 u. 5 BetrAVG) und auch kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor.

Der Kläger hatte zum 31. Dezember 2001 20 anrechnungsfähige Dienstjahre erreicht und hätte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres 36 Dienstjahre erreichen können. Der Unverfallbarkeitsfaktor beträgt mithin 0,555. Ausgehend von einem Grundbetrag gemäß der Berechnung der Beklagten BBK9 von 64,69 € zzgl. 1.455,50 € und Steigerungsbeträgen von 110,95 € x 26 hätte der Betriebsrentenanspruch des Klägers zum Stand 31. Dezember 2001 nach der VO A 4.404,89 € p.a. betragen. Gemäß dem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,555 ist der erdiente Teilbetrag 2.446,00 € p.a.. Gemäß der ablösenden BV 2002 ist dem Kläger ein Besitzstand zum 31. Dezember 2001 von 2.648,19 € garantiert worden.

Es liegt auch kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor. Der Umstand, dass der Berechnungsfaktor ruhegeldberechtigtes Einkommen verändert wurde, indem nach der BV 2002 sich die Versorgungsansprüche aus dem jeweiligen ruhegehaltsfähigen Einkommen der Beschäftigungszeit berechnen (Rentenbausteine), rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auch in die erdiente Anwartschaft eingegriffen wurde. Dies ist nur dann ohne weiteres richtig, wenn eine entgehaltsbezogene Versorgungszusage für die Zukunft gänzlich aufgehoben worden ist und nur der sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebende und entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG errechnete Versorgungsbesitzstand aufrechterhalten worden ist. Anders verhält es sich, wenn zum Ablösungsstichtag in den Faktor “Endgehalt” verschlechtert eingegriffen wird, zugleich aber die Möglichkeit eröffnet wurde, nach anderen Berechnungsmaßstäben Zuwächse zu erwerben. In einem solchen Fall kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in die vom begünstigten Arbeitnehmer erdiente Dynamik eingegriffen worden ist. Besitzstandswahrung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Der Besitzstand aus einer erdienten Dynamik ist bereits dann aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zu einem bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Besitzstandswahrung bedeutet bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen in erster Linie Vertrauensschutz. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Fall dass, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuregelung schützenswertes Vertrauen nicht (vgl. BAG 11. Dezember 2001 – 3 AZR 128/01 – Rn. 36).

Nach der VO A hätte der Kläger unter Zugrundlegung der Pensionsgruppe XII gemäß der bis 2001 fortgeschriebenen Einkommensbänder (vgl. Anlage BBK11) eine vorgezogene Betriebsrente nach Altersteilzeit zum 01. Juni 2015 – so der tatsächliche Rentenbezug des Klägers – von 3.841,24 € p.a. bzw. 320,10 € monatlich erreicht (vgl. BBK 9). Nach der BV 2002 hätte sein Rentenanspruch 4.523,84 € p.a. bzw. 376,99 € monatlich betragen (vgl. BBK 4). Einen Eingriff in die erdiente Dynamik kann man deshalb nur annehmen, wenn man – wie der Kläger – eine andere Pensionsgruppe zugrunde legt, etwa unter Zugrundlegung des von der Beklagten angegebenen aktuellen ruhegehaltsfähigen Einkommens in Höhe von 62.540,88 € p.a. die Pensionsgruppe XIV. Mit einem Grundbetrag von 5.166,00 DM und Steigerungsbeträgen von 398,00 DM (vgl. Anlage 1 zur VO A, Bl. 92 d. A.).

Nach Ansicht des Berufungsgerichtes kann aber nicht unterstellt werden, dass der Kläger bei Fortgeltung der VO A in eine höhere Pensionsgruppe aufgestiegen wäre. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich, dass er eine berufliche Entwicklung genommen hätte, nach der er eine höherdotierte Position zuletzt innegehabt haben könnte. Die Gehaltsentwicklung des Klägers ist vielmehr allein mit entsprechenden Anpassungen seines Gehaltes im Laufe der Zeit erklärlich. Diese Anpassung sollte gemäß § 7 Abs. 4 der VO A durch die Fortschreibung der Einkommensbänder nachvollzogen werden. Bei dem hier anzustellenden Vergleich zwischen dem möglichen Versorgungsanspruch des Klägers bei Fortgeltung der VO A und seinem tatsächlichen Betriebsrentenanspruch aufgrund der ablösenden Regelung der BV 2002 kommt es auch nicht darauf an, dass tatsächlich die Einkommensbänder der VO A nach 2001 nicht und insbesondere auch nicht unter Beteiligung des Betriebsrates fortgeschrieben wurden. Aufgrund der Ablösung der VO A durch die Betriebsvereinbarung 2002 galt die VO A jedenfalls für die unter den Geltungsbereich der BV 2002 fallenden Arbeitnehmer nicht mehr. Insoweit konnte auch keine Fortschreibung der Einkommensbänder unter Beteiligung des Betriebsrates mehr erfolgen.

Demgemäß sind sachlich-proportionale Gründe für die Ablösung der VO A durch die BV 2002 ausreichend. Diese sind nach Ansicht des Berufungsgerichtes gegeben. Nach den bindenden Feststellungen des Arbeitsgerichtes (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Jahren 1997 und 1999 Fehlbeträge von 39 Mio. DM bzw. 56,7 Mio. DM erwirtschaftet. Diese Verluste wurden durch die positiven Ergebnisse von 1998 von 1,9 Mio. DM und von 2000 in Höhe von 17,7 Mio. DM und im Jahre 2001 von 4,5 Mio. DM nicht ausgeglichen. Der Kläger ist diesen Feststellungen des Arbeitsgerichtes nicht gemäß den Anforderungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entgegengetreten. Zudem ist festzustellen, dass der Kläger sich nach den Regeln der BV 2002 ggf. dann wenn man weiter die Pensionsgruppe XII zugrunde legt – nicht verschlechtert hat, sondern im Gegenteil verbessert hat.

Nach Ansicht des Berufungsgerichtes liegt bei der Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 ebenfalls kein Eingriff in den erdienten Teilbetrag und kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor. Der Kläger erhält die bis zum 31. Dezember 2001 nach der BV 2002 erdiente Versorgungsanwartschaft in Höhe von 2.648,19 € Besitzstand zzgl. der Bausteine für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 120,73 € und 117,05 €, mithin 2.885,97 € p.a. gleich 240,69 € monatlich unstreitig. Es liegt auch kein Eingriff in eine erdiente Dynamik vor. Eine dienstzeitunabhängige Steigerung des Versorgungsanspruchs des Klägers nach der BV 2002 kann man darin sehen, dass der Besitzstand des Klägers entsprechend dem Kaufkraftverlust dynamisiert werden sollte. Bis zum Zeitpunkt des Austritts des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2015 hätte der Kläger nach der BV 2002 einen Betriebsrentenanspruch von 4.523,84 € p.a. bzw. 376,99 € monatlich erwerben können. Erdient bis zum 31. Dezember 2001 hatte er hiervon 0,647 = 243,91 € monatlich. Tatsächlich erhält der Kläger aufgrund der BV 2002 eine monatliche Betriebsrente von 240,69 € und aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 eine Kapitalleistung die einem monatlichen Rentenanspruch von 44,30 € entspricht. Mithin erhält der Kläger mehr als er nach der BV 2002 erdient hat.

Die Beklagte hat auch sachlich-proportionale Gründe für die Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 vorgetragen. Das Bestreben des Arbeitgebers allen Arbeitnehmern des Unternehmens eine betriebliche Altersversorgung zu verschaffen, rechtfertigt eine Ablösung der BV 2002, wenn der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen für die betriebliche Altersversorgung aus Anlass der Vereinheitlichung nicht schmälert. Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass eine Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung auf Unternehmenswege nur im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung möglich ist.

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist begründet, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und seiner Betriebe abzustellen ist. Bei vernünftiger Würdigung muss sich eine sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung der Angelegenheit innerhalb des Unternehmens ergeben, die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung reicht dagegen nicht aus (vgl. BAG 30. August 1995 – 1 ABR 4/95 -). Wegen der finanziellen und steuerlichen Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für die Änderung unternehmenseinheitlicher Ruhegeldrichtlinien objektiv notwendig. Jedenfalls in Bereichen der mitbestimmungsfreien Angelegenheiten bestimmt der Arbeitgeber dabei die betriebsverfassungsrechtliche Regelungsebene durch seine Entscheidung, ob eine betriebs- oder eine unternehmensweit geltende Regelung eingeführt werden soll (vgl. BAG 21. Januar 2003 – 3 ABR 26/02 -). Dem steht auch die vom Kläger angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11. Dezember 2001 – 1 AZR 193/01 – nicht entgegen. Zwar ist der Arbeitgeber darin frei, ob und in welchem Umfang er eine betriebliche Altersversorgung zusagt. Die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung ist jedoch eine Angelegenheit der zwingenden Mitbestimmung. Es fehlt daher vorliegend dem Gesamtbetriebsrat nicht die Kompetenz eine die Betriebsvereinbarung 2002 ablösende Regelung zu treffen.

Nach Ansicht des Berufungsgerichtes hat die Beklagte dabei auch substantiiert dargelegt, dass sie aus Anlass der Vereinheitlichungen der betrieblichen Altersversorgung den Dotierungsrahmen für die betriebliche Altersversorgung nicht gekürzt hat. Der Kläger hat zuletzt das Vorbringen der Beklagten insoweit unter der Voraussetzung, dass man dessen Substantiiertheit annimmt, was vorliegend das Berufungsgericht tut – für unstreitig erklärt.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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