LAG Hessen, 15.05.2014 – 9 TaBV 194/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 15.05.2014 – 9 TaBV 194/13

1. Das Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb im Sinne des § 17 Abs. 4 BetrVG setzt nicht voraus, dass ihr Mitglied dort aktiv wahlberechtigt ist.

2. Ist eine Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG zur Wahl eines Wahlvorstandes grundsätzlich ordnungsgemäß erfolgt, schadet es nicht, wenn diese zur Betriebsratswahl unrichtige Angaben enthält (Wahl im vereinfachten statt regulären Verfahren), da der Wahlvorstand gemäß § 18 Abs. 1 BetrVG über das richtige Wahlverfahren entscheidet und die Einladenden dies nicht vorgeben können.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2013 – 13 BV 319/13 – abgeändert:

Im Betrieb der Beteiligten zu 2) in B wird ein Wahlvorstand, bestehend aus

1. C
2. D
3. G / A-Landesfachbereichsleiterin,

bestellt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe
1

I.

2

Die antragstellende Gewerkschaft (von nun an: A) begehrt die Bestellung eines Wahlvorstandes im Betrieb der Beteiligten zu 2) in B, die im Bereich der spezialisierten Arbeitnehmerüberlassung für fachspezifische Bereiche des Arbeitsmarktes tätig ist. In diesem Betrieb wurde bisher kein Betriebsrat gewählt. Per Aushang vom 8. April 2013 (Bl. 4 d. A.) luden die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) Herr C, Herr D und Frau E zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes im Betrieb B ein, die am 18. April 2013 stattfinden sollte. 72 Mitarbeiter der Beteiligten zu 2), die bei Kunden eingesetzt waren, erhielten Einladungen per E-Mail vom 10. April 2013. Bei der Wahlversammlung vom 18. April 2013 waren 21 Arbeitnehmer aus dem Betrieb anwesend. Die Mitarbeiter C, D und E stellten sich für den Wahlvorstand zur Wahl. Bei der Abstimmung stimmten drei Arbeitnehmer für einen Wahlvorstand, 14 dagegen und vier enthielten sich.
3

Mit Schreiben vom 18. April 2013, jeweils zugegangen am 19. April 2013, kündigte die Beteiligte zu 2) das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer C, D und E fristlos, hilfsweise fristgerecht. Sie erhoben Kündigungsschutzklage. Frau E ist auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs mit Ablauf des 30. Juni 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Gegen die erstinstanzlich obsiegenden Urteile der Mitarbeiter C und D ist die Berufung der Beteiligten zu 2) noch beim Hessischen Landesarbeitsgericht anhängig.
4

Die Beteiligte zu 1) hat mit Antragsschrift vom 25. April 2013 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Bestellung eines Wahlvorstandes für den Betrieb der Beteiligten zu 2) in B beantragt. A ist der Auffassung gewesen, sie sei antragsbefugt, weil sie eine im Betrieb der Beteiligten zu 2) vertretene Gewerkschaft sei. Die zwischenzeitlich ausgesprochenen Kündigungen änderten daran nichts. Sie hat behauptet, die Arbeitnehmer C und D seien bereits im März 2013 bei ihr Mitglieder gewesen.
5

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

im Betrieb der Beteiligten zu 2) in B einen Wahlvorstand zu bestellen.

6

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Die Beteiligte zu 2) hat A nicht für antragsbefugt gehalten, weil diese nicht im Betrieb vertreten sei. Die gekündigten Mitarbeiter C und D seien – insoweit unstreitig – schon seit betriebsbedingten Kündigungen im Sommer bzw. Herbst 2012 nicht mehr für sie tätig gewesen. Die Antragsbefugnis der Gewerkschaft nach § 17 Abs. 4 BetrVG erfordere jedoch, dass das Gewerkschaftsmitglied auch tatsächlich beschäftigt sei. Die Mitarbeiter C und D seien im Übrigen auch nicht satzungsgemäß in die Gewerkschaft aufgenommen worden.
8

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
9

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag durch Beschluss vom 17. Sept. 2013 – 13 BV 319/13 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, A fehle die Antragsbefugnis, weil nicht festgestellt werden könne, dass sie im Betrieb der Beteiligten zu 2) in B vertreten sei. Hierfür sei auch die personelle Präsenz des Mitglieds im Betrieb erforderlich. Die Betriebszugehörigkeit setze neben dem Arbeitsvertrag auch die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation voraus. Die von den Mitarbeitern C und D erhobenen Kündigungsschutzklagen änderten daran nichts. Dadurch seien sie zwar weiterhin passiv wahlberechtigt im Sinne des § 8 BetrVG, das Gewerkschaftsmitglied, auf das die Gewerkschaft ihre Antragsbefugnis stützte, müsse jedoch auch aktiv wahlberechtigt im Sinne des § 7 BetrVG sein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
10

Gegen diesen ihr am 16. Okt. 2013 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 18. Nov. 2013, einem Montag, Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30. Jan. 2014 an diesem Tag per Telefax begründet.
11

Die Beteiligte zu 1) trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, aus der Auslegung des § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ergebe sich, dass die aktive Wahlberechtigung des Gewerkschaftsmitglieds nicht Voraussetzung für das Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb sei. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, in betriebsratslosen Betrieben eine Betriebsratswahl überhaupt zu ermöglichen. Die Mitarbeiter C und D seien jedenfalls im Zeitraum vom 8. bis zum 18. April 2013 Mitglieder bei ihr gewesen. Dies werde durch Rechtssekretär F an Eides statt versichert.
12

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Sept. 2013 im Betrieb der Beteiligten zu 2) in B einen Wahlvorstand zu bestellen.

13

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Die Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Recht von der fehlenden Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Es komme nach der Gesamtsystematik der gesetzlichen Regelung nicht lediglich auf das passive Wahlrecht an. Es sollen nur solche Arbeitnehmer im Wahlvorstand tätig sein, die auch aktiv an der Wahl teilnehmen könnten, da diese die notwendige Nähe zur Belegschaft hätten, um eine Wahl sachgerecht organisieren zu können. Die entgegenstehende Auslegung der Beteiligten zu 1) überzeuge nicht. Es komme auf die tatsächliche Eingliederung des Gewerkschaftsmitglieds in den Betrieb an, wobei es auch für einen nach seiner Ansicht unwirksam gekündigten Arbeitnehmer die Möglichkeit gäbe, einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung durchzusetzen. Auffassungen, die hinsichtlich der Berechtigung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß § 14 Abs. 3 BetrVG vertreten würden, könnten auf die Regelung in § 17 Abs. 4 BetrVG nicht übertragen werden. Insofern bestünden Strukturunterschiede. Die Regelungen wiesen keine Parallelen auf.
15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15. Mai 2014 Bezug genommen. Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15. Mai 2014 verwiesen.

II.

16

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.
17

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Gewerkschaft A ist hinsichtlich der arbeitsgerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes im Betrieb der Beteiligten zu 2) in B antragsbefugt, da sie eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft im Sinne des § 17 Abs. 4 BetrVG ist. Jedenfalls ein Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) war und ist Mitglied bei ihr. Dies ist der Arbeitnehmer D. Nach § 7 Ziff. 1 der A-satzung (Bl. 35 ff. d. A.) wird die Mitgliedschaft durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an die Bezirksverwaltung erworben. Nach § 7 Ziff. 3 der Satzung beginnt die Mitgliedschaft mit dem Ersten des Monats, der auf den Zugang der Beitrittserklärung beim zuständigen Bezirk erfolgt. Das Mitglied erhält nach seiner Aufnahme einen Mitgliedsausweis. Dass der Arbeitnehmer D seit 1. März 2013 A-Mitglied ist, steht aufgrund der durch das Beschwerdegericht durchgeführten Beweisaufnahme fest.
18

3. Der Zeuge F hat die Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers der Beteiligten zu 2) D bestätigt. Dass die Beteiligte zu 1) statt der bereits erstinstanzlich benannten, vom Berufungsgericht geladenen Zeugin G, die mitgeteilt hat, sie sei wegen eines anderen Termins verhindert, im Anhörungstermin den Zeugen F benannt hat, schadete nicht, da dies angesichts der Anwesenheit des Zeugen nicht zur Verzögerung des Verfahrens führte. Der Zeuge legte den Mitgliedsausweis des vor Beginn der Beweisaufnahme noch im Sitzungssaal anwesenden Arbeitnehmers D vor (Kopie Bl. 239 d. A.). Auf diesem Ausweis steht, dass D seit 3/2013 A-Mitglied sei. Der Zeuge legte außerdem eine Ablichtung aus der Mitgliederbestandsdatei betreffend Herrn D vor (Ablichtung Bl. 239 d. A.). Dort steht u.a.: „Eintritt am 01.03.2013“ und „bezahlt bis 31.08.2019“. Der Zeuge, Rechtssekretär bei der Beteiligten zu 1), hat dazu ausgesagt, er könne sich für die Beantwortung der Frage, ob Herr D A-Mitglied gewesen sei und noch sei, nur auf die Mitgliederbestandsdatei von A beziehen. Er habe vor diesem Termin eine Kollegin gebeten, ihm für die Herren C und D Ausdrucke aus der Datei machen zu lassen. Auf diesen sei das Feld: „Austritt am…“ leer und das Feld „bezahlt bis“, wenn sie ausgetreten wären, nicht mit einem Datum in der Zukunft versehen gewesen. Er hätte auch mit beiden Herren letzte Woche telefoniert und vor diesem Termin gesprochen und hätte sie gefragt, ob sie ausgetreten seien, was diese verneint hätten. Der Stand der Mitgliederbestandsdatei sei völlig aktuell, sie gehe vom heutigen Datum aus, was er daraus schließe, dass er ein Gespräch mit den beiden Herren geführt habe. Die Aussage des Zeugen ist im Hinblick auf die A-Mitgliedschaft des D ergiebig. Mitgliedsausweis und Ausdruck aus der Mitgliederbestandsdatei von A enthalten übereinstimmende Daten, insbesondere im Hinblick auf Namen, Mitgliedsnummer und Eintrittsdatum. Da er sich den Auszug nach Aussage des Zeugen vor dem Termin habe ausdrucken lassen, ist davon auszugehen, dass er den aktuellen Stand wiedergibt, zumal der Zeuge vor seiner Aussage noch mit beiden bei Gericht anwesenden Herren gesprochen habe. Der Zeuge war im Hinblick auf Herrn D glaubwürdig, insbesondere geht das Beschwerdegericht hinsichtlich des Herrn C nicht von einer Falschaussage des Zeugen aus. Er hat einleitend ausgesagt, er könne sich nur auf die Mitgliederbestandsdatei von A beziehen, aus der er sich von einer Kollegin vor dem Termin einen Ausdruck habe machen lassen. Darüber hinaus hat er außer dem Gespräch mit den beiden Herren keine eigene Wahrnehmung für sich in Anspruch genommen und wiedergegeben, nur dass er den ausgedruckten Auszug vorlege. Der Ausdruck betrifft indessen ein anderes Mitglied, nämlich Herrn H, mit einer anderen Mitgliedsnummer als der aus dem Mitgliedsausweis von C ersichtlichen. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung der Nachnamen, die sich nur durch ein „c“ unterscheiden, ist es offenbar zu einer Panne gekommen und der Auszug aus der Bestandsdatei für ein anderes Mitglied ausgedruckt worden. Dem Zeugen kann zwar mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden, weil er sich den Namen auf dem Ausdruck nicht genau angesehen hat, dies schmälert die Glaubwürdigkeit der Aussage im Hinblick auf das A-Mitglied D jedoch nicht, denn dass eine derartige Panne angesichts einer weitgehenden Namensübereinstimmung auch bei Herrn D vorgekommen sei, wäre ein derart außergewöhnlicher Umstand, dass er bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO nicht durchgreift. Das Beschwerdegericht sieht auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht unter Ausnutzung der Namensähnlichkeit über die A-Mitgliedschaft des C getäuscht werden sollte, denn der Mitgliedsausweis betraf ja tatsächlich diesen und der Zeuge hat den Irrtum gleich nach seiner Vernehmung aufgeklärt.
19

4. Es reicht aus, dass einer Gewerkschaft mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört, um im Betrieb vertreten zu sein (BAG Beschluss vom 10. Nov. 2004 – 7 ABR 19/04–EzA § 17 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom 25. März 1992 – 7 ABR 65/90– EzA § 2 BetrVG 1972 Nr. 14). Der Arbeitnehmer D ist zwar gekündigt, wobei das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam beurteilt und die Beteiligte zu 2) gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat, und er wurde und wird auch nicht tatsächlich beschäftigt. Das Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG verlangt jedoch nicht, dass das Gewerkschaftsmitglied dort aktiv wahlberechtigt im Sinne des § 7 BetrVG ist.
20

a) Ausgangspunkt der Auslegung des Begriffs „im Betrieb vertreten“ im Sinne des § 17 Abs. 4 BetrVG ist zunächst der Wortlaut dieser Norm. Das Gericht darf sich nicht über den eindeutigen Wortlaut eines Gesetzes hinwegsetzen. Der Wortlaut ist die Grenze der Auslegung (BVerfG Beschluss vom 25. Jan. 2011 – 1 BvR 918/10– BVerfGE 128, 193). Für die Auslegung eines Gesetzes sind darüber hinaus alle herkömmlichen Auslegungsmethoden anzuwenden, unter denen jedoch keine einen unbedingten Vorrang vor anderen hat.
21

b) Vertreten sein bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch anwesend, vorhanden sein (BAG Beschluss vom 10. Nov. 2004 – 7 ABR 19/04–EzA § 17 BetrVG 2001 Nr. 1). Wenn das BAG (a.a.O.) davon spricht, dass § 17 Abs. 4 BetrVG eine personelle Präsenz der Gewerkschaft durch mindestens ein eigenes Mitglied voraussetzt, dann ist damit nicht gemeint, dass die Gewerkschaft immer dann nicht im Betrieb vertreten ist, wenn dieser Arbeitnehmer nicht dauerhaft im Betrieb präsent ist. Sie ist vielmehr vertreten, wenn sie ein Mitglied im Betrieb hat, der dort als Arbeitnehmer von einem zu wählenden Betriebsrat vertreten werden könnte. Die gewerkschaftliche Präsenz kann – wie die weitere am Zweck der Norm orientierte Gesetzesauslegung ergibt – dann nicht verneint werden, wenn der Arbeitnehmer infolge einer angegriffenen und erstinstanzlich für unwirksam erachteten Kündigung nicht im Betrieb präsent ist, weil der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachkommt.
22

c) Der systematische Zusammenhang und eine am Sinn und Gesetzeszweck des § 17 Abs. 4 BetrVG orientierte Gesetzesauslegung bestärkt, dass A durch ihr Mitglied D im Betrieb vertreten ist. Der Gesetzgeber hat einer im Betrieb vertretenen Gerwerkschaft neben der Antragsbefugnis zur Bestellung eines Wahlvorstandes gemäß §§ 17 Abs. 4 BetrVG, 16 Abs. 2 BetrVG noch weitere betriebsverfassungsrechtliche Rechte eingeräumt, z.B. bei einer Betriebsratswahl Wahlvorschläge zu machen (§ 14 Abs. 3 BetrVG), in betriebsratslosen Betrieben zu einer Wahlversammlung einzuladen (§ 17 Abs. 3 BetrVG) oder das Zutrittsrecht ihrer Beauftragten nach § 2 Abs. 2 BetrVG. Weitere Voraussetzungen für die Ausübung dieser Rechte als das Vertretensein im Betrieb lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen (BAG Beschluss vom 10. Nov. 2004 – 7 ABR 19/04–EzA § 17 BetrVG 2001 Nr. 1). Durch das Antragsrecht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG können die Gewerkschaften zur Schaffung einer Interessenvertretung ihrer Mitglieder beitragen. Das verlangt lediglich, dass das Mitglied zusammen mit anderen Arbeitnehmern betriebliche Interessen hat, die ein gewählter Betriebsrat kollektiv vertreten könnte. Dazu ist es nicht erforderlich, dass das Mitglied im Betrieb aktiv wahlberechtigt ist. Voraussetzung ist nur, dass es zur Belegschaft gehört, die vom Betriebsrat repräsentiert wird. Das wird auch zur parallelen Rechtslage hinsichtlich der Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14 Abs. 3 BetrVG oder dem Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten gemäß § 2 Abs. 2 BetrVG einhellig so vertreten (etwa von Fitting § 14 BetrVG Rz. 63; GK-BetrVG/Kreutz § 14 Rz. 87; ErfK-Koch § 14 BetrVG Rz. 8; HaKo-BetrVG/Brors § 14 Rz. 12; Richardi BetrVG § 2 Rz. 69). Der Arbeitnehmer D gehört zur Belegschaft, die ein gewählter Betriebsrat präsentieren würde. Er ist aktuell lediglich deshalb nicht im Betrieb präsent, weil ihn die Beteiligte zu 2) infolge ihrer vom Arbeitsgericht – nicht rechtskräftig – für unwirksam angesehenen Kündigung nicht beschäftigt. Er hat deshalb derzeit kein aktives, aber ein passives Wahlrecht. Das BAG (Urteil vom 14. Mai 1997 – 7 ABR 26/96–EzA § 8 BetrVG 1972 Nr. 8) hat angenommen, allein die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses rechtfertige es nicht, einen gekündigten Arbeitnehmer von der Wahl auszuschließen. Vielmehr sei der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Wählbarkeit wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln. Anderenfalls hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, durch den Ausspruch unberechtigter Kündigungen gegenüber unliebsamen Wahlbewerbern Einfluss auf die Zusammensetzung des Betriebsrats zu nehmen (BAG a.a.O.). Das widerspreche dem Sinn und Zweck der Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Das muss auch für die Frage des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb im Sinne des § 17 Abs. 4 BetrVG gelten, anderenfalls hätte der Arbeitgeber durch den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung die Möglichkeit, die Wahl eines Betriebsrats überhaupt zu verhindern.
23

5. Die Wahlversammlung vom 18. April 2013 ist als Grundlage für die arbeitsgerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG geeignet. Dem steht nicht entgegen, dass mit dem Aushang vom 8. April 2013 (Bl. 4 d. A.) zu einer Versammlung im vereinfachten Verfahren für Kleinbetriebe nach § 14 a BetrVG eingeladen worden ist, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Das vereinfachte Verfahren findet nach § 14 a Abs. 1 BetrVG nur in Betrieben mit in der Regel bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern statt. Die Beteiligte zu 2) beschäftigte zur fraglichen Zeit in ihrem Betrieb in B einschließlich der an andere Arbeitgeber verliehenen Arbeitnehmer jedoch etwa 94 Arbeitnehmer. Dass es eine Vereinbarung nach § 14 a Abs. 5 BetrVG gab, hat nach dem Hinweis des Gerichts vom 6. Mai 2014 keine der Beteiligten vorgetragen. Darauf kommt es indessen nicht an, denn maßgeblich ist nur, dass überhaupt ein Versuch stattgefunden hat, in einer Wahlversammlung einen Wahlvorstand zu wählen. Hierfür ist es erforderlich, dass ordnungsgemäß zu einer Wahlversammlung eingeladen worden ist, damit alle wahlberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, daran teilzunehmen. Dies ist hier durch den Aushang vom 8. April 2013 und die per E-Mail erfolgten Einladungen an die verliehenen Arbeitnehmer geschehen. Das weitere Wahlverfahren bestimmt nach § 18 Abs. 1 BetrVG der Wahlvorstand. Auf ein bestimmtes Wahlverfahren kann die einladende Gewerkschaft den Wahlvorstand nicht festlegen.
24

6. Das Beschwerdegericht hat die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) C und D und die A-Landesfachbereichsleiterin G als Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt. Auf den Hinweis des Arbeitsgerichts vom 17. Juni 2013, dass eine Bestellung ausschließlich nicht betriebsangehöriger Arbeitnehmer nur ausnahmsweise erfolgen soll (vgl. Hess. LAG Beschluss vom 30. April 2009 – 9 TaBV 254/08 – Juris), hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 12. Sept. 2013 (Bl. 106 d. A.) drei nicht bei der Beteiligten zu 2) beschäftigte Personen vorgeschlagen (I, J, K). Die Bestellung betriebsfremder Mitglieder kann allerdings im Einzelfall notwendig sein, wenn kein wahlberechtigter Arbeitnehmer des Betriebes bereit ist, die Mitgliedschaft im Wahlvorstand zu übernehmen (Hess. LAG Beschluss vom 30. April 2009 – 9 TaBV 254/08 – Juris; LAG München Beschluss vom 20. April 2004 – 5 TaBV 18/04–LAGE § 16 BetrVG 2001 Nr. 1). Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) C und D sind zwar derzeit nicht aktiv wahlberechtigt, andere Beschäftigte der Beteiligten zu 2), die bereit wären, das Amt zu übernehmen, sind jedoch nicht mitgeteilt worden und die Herren C und D sind immerhin Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2). Darüber hinaus schien es dem Beschwerdegericht angebracht, ein sachkundiges Mitglied in Person der Gewerkschaftsmitarbeiterin G in den Wahlvorstand zu berufen.
25

7. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
26

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen der streitigen und entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gesetzlich veranlasst, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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