LAG Hessen, 15.05.2015 – 2 Ta 22/15 Wird ein Antrag auf Zahlung von Vergütung für die Zeit nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrages geltend gemacht, liegt regelmäßig Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO vor, da diese beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht dem Grundsatz sparsamer Prozessführung entspricht.

April 28, 2019

LAG Hessen, 15.05.2015 – 2 Ta 22/15
Wird ein Antrag auf Zahlung von Vergütung für die Zeit nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrages geltend gemacht, liegt regelmäßig Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO vor, da diese beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht dem Grundsatz sparsamer Prozessführung entspricht.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12. Dezember 2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. November 2014 – Aktenzeichen 8 Ca 206/14 – wird, soweit ihr nicht das Arbeitsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 12. Januar 2015 – Aktenzeichen 8 Ca 206/14 – bereits abgeholfen hat, auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist jetzt noch der erstinstanzlich abgelehnte Antrag der Klägerin, ihr daneben auch für den unbedingt gestellten Antrag auf Zahlung von Krankenvergütung für einen Zeitraum nach Ausspruch der fristlosen Kündigung sowie den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Klägerin hat am 4. August 2014 unter dem Aktenzeichen 8 Ca 206/14 beim Arbeitsgericht Darmstadt unter Beantragung der Gewährung von Prozesskostenhilfe Kündigungsschutz- und allgemeine Feststellungsklage erhoben. Mit am 13. Oktober 2014 eingegangenem Schriftsatz hat sie klageerweiternd und unter Beantragung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe hierauf unter anderem darüber hinaus mit dem Klageantrag zu 3 an Krankenvergütung für die Zeit vom 15. Juli 2014 bis einschließlich 15. August 2014 und damit nach Ausspruch der fristlosen Kündigung insgesamt € 2.400,00 brutto nebst Zinsen sowie mit dem Klageantrag zu Ziffer 5 die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verlangt. Mit am 30. Oktober 2014 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses als unstreitig bezeichnet und diesen anerkannt. In der Kammerverhandlung vom 25. August 2014 haben die Parteien nach Stellung der Anträge und durchgeführter streitiger Verhandlung einen umfassenden Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geschlossen (vgl. Bl. 27 d. A.).

Mit Beschluss vom 26. November 2014 (Bl. 35 und 36 des Beihefts), der Klägerin zugestellt am 28. November 2014 (Bl. 37 des Beihefts), hat das Arbeitsgericht Darmstadt der Klägerin mit Wirkung vom 13. Oktober 2014 für den Klageantrag zu Ziffer 4 sowie für den Vergleich und einen Mehrwert des Vergleichs Prozesskostenhilfe gewährt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Beschluss keine Entscheidung zu den Klageanträgen zu 1 und 2 erkennen lasse, sie auch insoweit von einer Gewährung ausgehe und um Berichtigung bitte. Mit dem am 12. Dezember 2014 eingegangenen weiteren Schriftsatz hat die Klägerin sodann sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr unter Beibehaltung des Beschlusses vom 26. November 2014 im Übrigen auch für die Klageanträge zu 1, 2, 3 und 5 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Beschluss vom 12. Januar 2015 (Bl. 45 des Beihefts) hat das Arbeitsgericht Darmstadt der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und der Klägerin auch für die Klageanträge zu 1 und 2 Prozesskostenhilfe unter Maßgabe des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses vom 26. November 2014 bewilligt; im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Die Klägerin hat sie zudem gemäß §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 3 form- und fristgerecht eingelegt.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde, soweit das Beschwerdegericht noch über sie zu entscheiden hat, allerdings keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den unbedingten Klageantrag zu 3 auf Zahlung von Krankenvergütung für einen Zeitraum nach Ausspruch der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 14. Juli 2014 und den Klageantrag zu 5 auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses wegen Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO abgelehnt. Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG gelten unter anderem die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 6 AZB 3/11, Rn. 8, zitiert nach ).

Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011-6 AZB 3/11- Rn. 9 m. w. N., zitiert nach ; Beschluss vom 8. September 2011-3 AZB 46/10- Rn. 16, zitiert nach ). Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt damit beispielsweise regelmäßig vor, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrags geltend gemacht wird; in diesem Fall entspricht die gewählte Antragsformulierung nicht dem Grundsatz sparsamer Prozessführung und ist als mutwillig anzusehen (So auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 1989 – 14 Ta 52/89; LAG Berlin, Beschluss vom 29. November 2005 – 17 Ta 1981/05; LAG Hessen, Beschluss vom 23. März 2007 – 16 Ta 94/07, allesamt zitiert nach ).

c) Danach war es mutwillig, dass die Klägerin, statt den Klageantrag zu 3 auf Zahlung von Krankenvergütung für die Zeit nach Ausspruch der fristlosen Kündigung bedingt für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage zu stellen, diesen unbedingt und daneben den Klageantrag zu 5 auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnis ohne eine vorherige außergerichtliche Aufforderung unter Fristsetzung gestellt hat.

aa) Die Klage auf Zahlung der Krankenvergütung für einen Zeitraum nach Ausspruch der fristlosen Kündigung kann – wie der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung – neben dem Kündigungsschutzantrag als sogenannter uneigentlicher oder unechter Hilfsantrag gestellt werden. In diesem Fall ist er gegenüber dem unbedingt gestellten Zahlungsantrag kostengünstiger. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet wird, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht (für den Weiterbeschäftigungsantrag: LAG Hessen, ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 1. August 2013 – 1 Ta 145/13, zitiert nach ). Kostengünstiger wäre daher die klageweise Geltendmachung der Krankenvergütung im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrags gewesen. Eine solche Antragsformulierung hätte für die Klägerin das geringste Kostenrisiko mit sich gebracht. Der von Klägerseite angeführte Hinweis auf ein bestehendes Insolvenzrisiko ist demgegenüber unergiebig, da in dieser Hinsicht ein unbedingt gestellter Zahlungsantrag keinerlei Vorteil bietet. Überhaupt sind sachgerechte Gründe, die für eine unbedingte Geltendmachung der vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängigen Zahlungsansprüche streiten, hier nicht ersichtlich.

Diesem Ergebnis steht auch nicht das Argument des Beschwerdeführers entgegen, es sei von Seiten des Arbeitsgerichts kein Hinweis erfolgt, dass der Klageantrag zu 3 im Hinblick auf die begehrte Prozesskostenhilfe als unechter Hilfsantrag zu stellen sei. Auch wenn ein solcher Hinweis grundsätzlich als wünschenswert erachtet wird, bestand nach Ansicht des Beschwerdegerichts hierzu keine rechtliche Verpflichtung. Die Arbeitsgerichte sind nicht gehalten, Prozesskostenhilfeantragsteller ständig zu betreuen und auf eine im Hinblick auf die begehrte Prozesskostenhilfe günstige Antragstellung hinzuwirken (vgl. BAG Baden-Württemberg. Beschluss vom 1. Oktober 2010 – 18 Ta 3/10 – Rz. 17, zitiert nach ; LAG Hessen, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 17 Ta 478/13 – Rz. 35, zitiert nach ). Unabhängig davon ist nicht erkennbar, inwieweit sich der unterbliebene Hinweis überhaupt nachteilig ausgewirkt hat. Wäre der Hinweis gegeben und der Klageantrag zu 3 neben dem Kündigungsschutzantrag als uneigentlicher oder unechter Hilfsantrag gestellt worden, hätte wegen des in der Kammerverhandlung geschlossenen Vergleichs unter Berücksichtigung von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Zusammenrechnung mangels Entscheidung hierüber und damit eine gebührenmäßige Berücksichtigung ohnehin nicht stattgefunden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. Februar 2012 – 15 Ta 344/12, zitiert nach ), da der dortige Kläger mit seinem uneingeschränkt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag erstinstanzlich obsiegt hatte. Schließlich dürfte ein durch die unbedingte Antragstellung etwa entstandener Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten gegen sie angesichts, wie oben ausgeführt, mangelnder kostengünstigster Antragstellung nicht zur Durchsetzung gelangen können.

bb) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht zudem die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses abgelehnt. Zwar stand der Klägerin unabhängig vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gegen die Beklagte zu, § 109 Abs. 1 GewO. Die Geltendmachung hat die Klägerin gegenüber der Beklagten aber erstmals mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 (Bl. 58 ff. d. A.) vorgenommen. Demgegenüber hat die Beklagte den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nach Zugang des klageerweiternden Schriftsatzes am 16. Oktober 2014 (Bl. 73 d. A.) bereits mit ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 (Bl. 74 ff. d. A.) anerkannt und sich zudem in der Kammerverhandlung am 13. November 2014 im Wege des Vergleichs unter Festlegung der Leistungs- und Verhaltensbewertung hierauf verpflichtet. Sie hat zu keinem Zeitpunkt ihre diesbezügliche Verpflichtung in Abrede gestellt. Angesichts dessen hätte – auch – eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage zunächst gegenüber der Beklagten die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses außergerichtlich unter Fristsetzung verlangt und sich nicht des Risikos eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO ausgesetzt (siehe LAG Hessen, Beschluss vom 7. Juli 2005 – 6 Ta 224/05, zitiert nach ). Die direkte, unmittelbare Klageerhebung war damit mutwillig erfolgt.

III.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 ZPO), da ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht besteht.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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