LAG Hessen, 15.08.2017 – 15 Sa 1135/16

März 24, 2019

LAG Hessen, 15.08.2017 – 15 Sa 1135/16

Orientierungssatz:

Auch das “Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz” vom 29.03.2017 – in Kraft getreten zum 05.04.2017 – hat keinen Einfluss auf die bisherige Rechtsprechung des BAG zur Inkongruenz einer Beffriedigung, soweit sie innerhalb des kritischen Zeitraums durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist, der die Kammer folgt.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 22. Juni 2016 – 8 Ca 48/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die Rückforderungsansprüche der Klägerin zur Insolvenzmasse.

Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A in B (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 30. März 2015 (Bl. 9 d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der zur Insolvenzeröffnung führende Antrag der C war am 13. Januar 2015 bei dem Amtsgericht B eingegangen (Bl. 10 d.A.).

Der Beklagte war Arbeitnehmer der Schuldnerin. In einem Zahlungsklageverfahren vor dem Arbeitsgericht Kassel – 3 Ca 316/14 – erstritt der Beklagte ein Versäumnisurteil gegen die Schuldnerin wegen offener Vergütungsansprüche. Im Rahmen der vom Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckung ließ er Ansprüche der Schuldnerin gegen die D pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Zunächst ließ der Beklagte am 7. November 2014 eine Vorpfändung anbringen und am 12. November 2014 erfolgte die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin. Die D leistete insgesamt Zahlungen in Höhe von € 16.610,94 an den Beklagten. Diesen Betrag fordert die Klägerin mit der Klage, die am 24. Februar 2016 bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangen ist, von dem Beklagten.

Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich wegen inkongruenter Deckung um eine anfechtbare Rechtshandlung iSv. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 16.610,94 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2015 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, die Annahme der Anfechtbarkeit der an ihn im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens geleisteten Zahlungen würde zu einer groben Ungleichbehandlung führen. Er hat behauptet, nur er habe für einige Monate keine Vergütung von der Schuldnern bekommen. Ihn nun schlechter zu stellen, als alle seine Kollegen, sei systemwidrig. Er habe sich lediglich der ihm durch die Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mittel bedient. Er hat zudem gemeint, dass die Vollstreckung in der sog. kritischen Phase allein noch kein Insolvenzanfechtungsgrund sei. Es liege auch keine inkongruente Deckung vor. Er habe zum Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung von der drohenden Insolvenz der Schuldnerin nichts gewusst.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des übrigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 22. Juni 2016 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 56 – 58 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit vorgenanntem Urteil in vollem Umfang entsprochen. Es hat angenommen, der Beklagte sei zur Rückzahlung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO verpflichtet und dabei eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts angenommen.

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 1. August 2016 zugestellt worden. Die Berufung des Beklagten ist am 31. August 2016 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. November 2016 am 1. November 2016 bei Gericht eingegangen.

Der Kläger meint, die arbeitsgerichtliche Entscheidung widerspreche dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er der einzige Arbeitnehmer der Schuldnerin gewesen sei, der seine Ansprüche mit gerichtlicher Hilfe habe durchsetzen müssen. Damit habe er lediglich Gleichbehandlung mit seinen Arbeitskollegen erreicht. Er meint, es komme auch nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der angefochtene Betrag angesichts der erheblichen Insolvenzforderungen nicht zu einer nennenswerten Veränderung der Insolvenzzahlungsquote führen würde. Andererseits führe aber seine Verurteilung zur Zahlung zu einer erheblichen Schlechterstellung. Zudem werde er “doppelt bestraft”, nachdem er die Sozialversicherungsabgaben, insbesondere die Krankenkassenbeiträge inklusive des Arbeitgeberanteils, selbst gezahlt habe.

Er beantragt,

unter Abänderung des am 22. Juni 2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kassel – 8 Ca 48/16 – wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass § 131 InsO – entgegen dem Entwurf (DruckS. 495/15) – im “Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz” keine Änderung erfahren habe.

Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 83, 84 d.A.), den Schriftsatz des Klägers vom 11. April 2017 (Bl. 89, 99 d.A.) nebst Anlagen, die Berufungserwiderung (Bl. 88, 89 d.A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 19. April 2017 (Bl. 127, 128 d.A.) nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 15. August 2017 (Bl. 113 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Juni 2016 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung ist hingegen ohne Erfolg, weil die Klage begründet ist. Die Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, § 69 Abs. 2 ArbGG, und schließt sich auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Inkongruenz von Befriedigung, soweit sie in der “kritischen” Zeit durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist, an (BAG 27. Februar 2014 – 6 AZR 367/13 – zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung hat aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens zum “Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz” vom 29. März 2017, in Kraft getreten zum 5. April 2017, eine Bestätigung erfahren, denn der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich gegen die noch vorgeschlagene Einfügung eines Satzes 2 in § 131 Abs. 1 InsO (“Eine Rechtshandlung wird nicht allein dadurch zu einer solchen nach Satz 1, dass die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung bewirkt worden ist.”) entschieden, obwohl gerade damit der Zweck verfolgt werden sollte, Gläubiger, die einen Zwangsvollstreckungstitel erworben habe, besser vor der Herausgabe des Vollstreckungserfolgs zu schützen und auch obwohl bekannt war, dass diese Anfechtungsfestigkeit gerade auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Gute gekommen wäre. Selbst wenn man, vor dem Hintergrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf annehmen wollte, dass die Nichtaufnahme des vorgeschlagenen Satzes 2 in § 131 Abs. 1 InsO allein wegen der Möglichkeit der Selbsttitulierung zur Verhinderung der Fiskus- und Sozialversicherungsträgerprivilegierung erfolgte, so zeigt sich die Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dennoch darin, dass auch eine Privilegierungsbeschränkung auf gerichtlich erlangte Vollstreckungstitel im Gesetzgebungsverfahren nicht zu einer Änderung des § 131 InsO geführt hat.

Der Beklagte hat die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …