LAG Hessen, 16.01.2015 – 3 Sa 1019/13

April 28, 2019

LAG Hessen, 16.01.2015 – 3 Sa 1019/13

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt von 12. Juni 2013 – 5 Ca 34/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Feststellungsantrages darüber, ob der Klägerin Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe der AVR zusteht.

Die am xx. xx 1956 geborene Klägerin arbeitet seit 01. September 1997 für die Beklagte als Kinderpflegerin in einer Kindertagesstätte in A. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1997. Dessen § 2 lautet:

“Für das Dienstverhältnis gelten die “Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes” (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der “caritas-Korrespondenz” veröffentlichten Fassung. Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben der Mitarbeiterin zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.

Bei Änderung der AVR gilt jeweils die in der “caritas-Korrespondenz” veröffentlichte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. (…)”

Darüber hinaus heißt es in § 4 unter anderem:

“b) Sie ist in Anwendung des Abschnitts 1 der Anlage zu dem AVR in die Vergütungsgruppe 7 eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Ziffer 1 der obigen Vergütungsgruppe in Anlage 2d zu dem AVR. Die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit ergeben sich aus dem AVR (…),”

wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 4 und 5 d. A. Bezug genommen.

In der Berufungsverhandlung am 27. Juni 2014 ist unstreitig geworden, dass die Klägerin nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Kinderpflegerin zunächst ihre eigenen Kinder betreut hat. Ihr erstes Arbeitsverhältnis als Kinderpflegerin hat sie bei der Beklagten aufgenommen. Im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Beklagten waren Kinderpflegerinnen gesucht. Von Anfang an hat die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2d der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) (im Folgenden: AVR alt) erhalten.

Mit Wirkung ab 01. April 2011 wurde das Vergütungssystem der AVR umgestellt. In diesem Zusammenhang war eine Überleitung der Beschäftigten aus den bisherigen Vergütungsgruppen AVR alt in neue Entgeltgruppen nach dem AVR neu unter anderem für die Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst nach der Anlage 33 – Anhang E zur AVR neu vorzunehmen. Dabei hat die Beklagte die Klägerin zunächst aus der Vergütungsgruppe 7 (alt) in die Entgeltgruppe S4 (neu) übergeleitet. Diese Überleitung hat die Beklagte sodann dahin korrigiert, dass eine Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe S3 (neu) vorgenommen wurde. Die monatliche Entgeltdifferenz zwischen der früheren Vergütungsgruppe und der neuen Entgeltgruppe der Klägerin beträgt in der Endstufe 183,00 Euro brutto.

In der Berufungsverhandlung am 16. Januar 2015 ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Klägerin als Kinderpflegerin für die Beklagte in deren Kindertagesstätte in A keine schwierigen fachlichen Tätigkeiten erbringt, sie insbesondere weder in einer Einrichtung für behinderte Menschen arbeitet noch ihr die allein verantwortliche Betreuung von Gruppen zum Beispiel in Randzeiten übertragen wurde oder sie in einer Gruppe arbeitet, in der zu mehr als einem Drittel behinderte Menschen betreut werden. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die AVR in der ab April 2011 geltenden Fassung in der Caritas-Korrespondenz veröffentlicht wurden und zugleich durch den Diözesanbischof in Kraft gesetzt wurden. Die ab April 2011 geltende Fassung ist inhaltsgleich mit der von der Klägerseite im Verfahren vorgelegten Fassung der AVR neu mit Stand 01. März 2013 insbesondere bezüglich der Anlage 33.

Die Klägerin hat von der Beklagten ihre Überleitung in die Entgeltgruppe S4 AVR neu verlangt. Deswegen wurde ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und am 29. Juni 2012 hat eine Verhandlung vor der Schlichtungsstelle stattgefunden. Diese hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe S4 übergeleitet würde, wegen der Einzelheiten des Schlichtungsprotokolls wird auf Bl. 6 und 7 d. A. Bezug genommen. Diesen Schlichterspruch hat die kirchliche Aufsichtsbehörde abgelehnt. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 03. September 2012 der Klägerin mitgeteilt, da es sich bislang um eine Eingruppierung nach Ziffer 1 der Vergütungsgruppe 7 AVR alt gehandelt habe, sei die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S3 AVR neu die zutreffende Eingruppierung.

Der Pfarrer der Pfarrgruppe A hat mit Schreiben vom 09. Dezember 2011 (Bl. 66 d. A.), 29. Dezember 2011 (Bl. 67 d. A.) und 19. April 2012 (Bl. 68 d. A.) für die Klägerin rückwirkend ab Mai 2011 deren Einstufung in die Gehaltsgruppe S4 und Nachzahlung der Differenzvergütung vom Caritasverband der Diözese Mainz verlangt.

Die Klägerin hat – unter Berufung auf die von ihr als Kopie vorgelegte Anlage 33 – Anhang E (Bl. 9 d. A.) – die Rechtsauffassung vertreten, dass sie mit Wirkung ab 01. April 2011 in die Entgeltgruppe S4 überzuleiten sei. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Anhang E der Anlage 33 zur AVR neu, weil sie im Zeitpunkt der Überleitung in die Vergütungsgruppe 7 (AVR) eingruppiert war.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit 01. April 2011 Vergütung nach Entgeltgruppe S4 Anhang E-Anlage 33 der “Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)” zu bezahlen,
2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen einer Vergütung nach Entgeltgruppe S4 und einer solchen nach Entgeltgruppe S3 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und zwar seit dem 01. Mai 2011 sowie sodann jeweils ab dem 01. der Folgemonate.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Klägerin seit April 2011 zutreffend in der Entgeltgruppe S3 der Anlage 33 AVR neu eingruppiert sei. Dazu hat sie behauptet, dass bei der Klägerin bei der Einstellung der Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 AVR alt in die Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1 AVR alt vorweg genommen worden sei. Deshalb hat sie die Auffassung vertreten, dass die Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe S3 nach Anhang E der Anlage 33 AVR neu zutreffend erfolgt sei. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit rechtfertige keine höhere Eingruppierung.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Klage durch Urteil vom 12. Juni 2013 – 5 Ca 34/13 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin von der Beklagten die geltend gemachte Eingruppierung in die Entgeltgruppe S4 Anhang E – Anlage 33 AVR neu nicht verlangen könne. Die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag und die Eingruppierungsmitteilung nach erfolgter Überleitung seien nicht konstitutiv. Bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, könne ohne Hinzutreten weiterer Umstände, ebenso wie bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst, grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag ein eigenständiger, von den maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen unabhängiger, arbeitsvertraglicher Anspruch zukommen solle. Die Klägerin könne sich auf die Rechtsprechung zur korrigierenden Rückgruppierung berufen, weil sie die Korrektur der Beklagten hinsichtlich der zunächst im Rahmen der Überleitung vorgenommenen Eingruppierung beanstande. Berufe sich der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe, müsse der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und gegebenenfalls beweisen. Hiervon ausgehend sei die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe S3 AVR neu nicht zu beanstanden. Aus der Zuordnungstabelle in Anlage 33 – Anhang E AVR neu ergebe sich eine Überleitung der alten Vergütungsgruppe “8 mit Aufstieg nach 7” in die neue Entgeltgruppe “S3”. Auch für die alten Vergütungsgruppen “7” und “7 mit Aufstieg nach 6b” AVR alt ergebe sich eine Überleitung in die neue Entgeltgruppe S4 AVR neu. Auch im Hinblick auf die Überleitung der alten Vergütungsgruppe “5c ohne Aufstieg plus Vergütungsgruppenzulage” in die neue Entgeltgruppe S7 lasse die Zuordnungstabelle erkennen, dass für die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen S3 oder S4 maßgeblich sei, ob tatsächlich ein Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe 8 in die Vergütungsgruppe 7 AVR alt stattgefunden habe. Sofern ein solcher Aufstieg vorgelegen habe, erfolge die Überleitung in die neue Entgeltgruppe S3 AVR neu. Da die Klägerin unstreitig nur wegen eines vorgezogenen Bewährungsaufstieges in die Vergütungsgruppe 7 AVR alt eingruppiert gewesen sei, sei die von der Beklagten vorgenommene Überleitung in die Entgeltgruppe S3 AVR neu zutreffend. Insoweit habe die Klägerin auch nicht behauptet, dass sie die Eingruppierungsvoraussetzungen in die Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2 AVR, namentlich “schwierige fachliche Tätigkeiten”, erfüllt habe.

Das Urteil ist der Klägerin am 31. Juli 2013 zugestellt worden. Ihre Berufungsschrift nebst Berufungsbegründung ist am 27. August 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin meint weiterhin, dass ihr seit 01. April 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe S4 Anhang E – Anlage 33 der AVR neu zustehe. Dies ergebe sich eindeutig aus der Zuordnungstabelle. Mit den Vergütungsgruppen, die am Anfang jeder Zeile in der linken Spalte der Zuordnungstabelle angegeben seien, könne nur die jeweils aktuelle Vergütungsgruppe und Eingruppierung im Zeitpunkt der Überleitung gemeint sein. Für die Überleitung der Beschäftigten sei es völlig unerheblich, warum jemand in die Vergütungsgruppe 7 der AVR eingruppiert gewesen sei im Zeitpunkt der Überleitung. Die Auslegung der Zuordnungstabelle durch das erstinstanzliche Gericht mache auch deshalb keinen Sinn, weil anderenfalls der Entgeltgruppe S3 AVR neu zwei Vergütungsgruppen zugeordnet wären, nämlich die Vergütungsgruppen 7 und 8 AVR alt.

Die Formulierung in § 4 des Arbeitsvertrages könne nach Maßgabe der bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen eine konstitutive Vergütungsgruppenvereinbarung in Vergütungsgruppe 7 sprechen. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, “bei Eingruppierung der Klägerin Bewährungszeiten in Vergütungsgruppe 8” in Ansatz zu bringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Juni 2013 – Az.: 5 Ca 34/13 – abzuändern und

1.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit 01. April 2011 Vergütung nach Entgeltgruppe S4 Anhang E – Anlage 33 der “Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)” zu bezahlen,
2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen einer Vergütung nach Entgeltgruppe S4 und einer solchen nach Entgeltgruppe S3 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und zwar seit dem 01. Mai 2011 sowie dann jeweils ab dem 01. der Folgemonate.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt- unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – das Urteil des Arbeitsgerichts. Aus der Zuordnungstabelle sei erkennbar, dass es gerade nicht alleine auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 AVR alt im Zeitpunkt der Überleitung ankommen könne, sondern ob zu diesem Zeitpunkt nach Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 eingruppiert sei mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1 AVR alt. Dass die Klägerin das Eingruppierungsmerkmal “schwierige fachliche Tätigkeiten” der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2 AVR alt erfüllt habe, habe sie nicht einmal behauptet. Vielmehr sei unstreitig geblieben, dass bei der Klägerin seinerzeit der Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1 AVR alt vorweggenommen worden sei. Auch in den neuen Entgeltgruppen S3 und S4 der Anlage 33 – Anhang B der AVR neu finde sich die gleiche Differenzierung wieder. Die Entgeltgruppe S4 Anlage 33 – Anhang B AVR neu setze unter anderem “schwierige fachliche Tätigkeiten” voraus. Der soziale Besitzstand der Klägerin sei im Hinblick auf die Regelung in der Anlage 33 – Anhang D der AVR neu gewahrt. Bei der Einstellung der Klägerin sei es der Beklagten darum gegangen, der Klägerin als Kinderpflegerin wirtschaftlich mehr zukommen lassen zu können, da man “händeringend” wegen Erziehermangels ausgebildetes Personal gesucht habe und so den Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1 AVR alt vorweg genommen habe. Die Beklagte beruft sich auf die Ausschlussfrist nach § 23 Abs. 1 AVR allgemeiner Teil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27. Juni 2014 und 16. Januar 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Juni 2013 ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig.

B. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt seit April 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe S4 Anhang E der AVR neu zu.

I. Zutreffend geht das Arbeitsgericht von der Zulässigkeit der Klage aus.

1. Zunächst ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage nicht aus § 22 AVR neu, da das dort geregelte Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt worden ist.

2. Der Klägerin steht für die von ihr erhobene sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage das nach § 276 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu.

Bei dem Klageantrag zu 1) handelt es sich um eine, jedenfalls im öffentlichen Dienst, allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung regelmäßig unbedenklich zu bejahen ist (vgl. z. B. BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – Rn. 10, DB 2014, 1207 ff. [ArbG Berlin 20.12.2013 – 28 Ca 12974/13]; BAG 15. Juni 2011 – 4 AZR 737/09 – Rn. 12, NZA 2012, 471 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch, soweit er sich wie vorliegend auf die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum bezieht sowie hinsichtlich des Verzinsungsantrages mit dem Antrag zu 2) (vgl. z. B. BAG 20. April 2011 – 4 AZR 368/09 – Rn. 18, NZA – RR 2011, 609 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die Möglichkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch außerhalb des öffentlichen Dienstes anerkannt (vgl. z. B. BAG 24. April 1996 – 4 AZR 876/94 – NZA 1997, 50 ff.). Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei der Beklagten um einen kirchlichen Arbeitgeber handelt, der weder die Unzulässigkeit der Klage gerügt noch angekündigt hat, einem Feststellungsurteil nicht Folge zu leisten.

Darüber hinaus steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht entgegen, dass die Klägerin keine eigenständige Feststellung der maßgebenden Entgeltstufe begehrt. Insoweit haben die Parteien in der Berufungsverhandlung am 16. Januar 2015 übereinstimmend erklärt, dass zwischen ihnen kein Streit über die Stufe der Entgeltgruppe bestehe.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Entgeltes nach Entgeltgruppe S4 Anhang E – Anlage 33 der AVR neu.

1. Die AVR neu finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der dynamisch ausgestalteten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages Anwendung.

a) Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen wie die AVR kommen auf dem sogenannten dritten Weg zustande und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Tarifverträge anzusehen. Entsprechend kann sich ihre Anwendbarkeit nicht kraft normativer Wirkung, sondern ausschließlich kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme ergeben (vgl. z. B. BAG 16. Februar 2012 – 6 AZR 573/10 – Rn. 17, NZA 2012, 1074 ff.; BAG 21. Oktober 2009 – 10 AZR 786/08 – Rn. 25, AP Nr. 5 zu AVR Caritas Verband Anlage 1, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

Eine solche einzelvertragliche Inbezunahmeklausel, in dynamischer Ausgestaltung, enthält § 2 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien.

b) Entsprechend der Bestimmung in § 2 des Arbeitsvertrages wurden die AVR-C in der ab April 2011 geltenden Fassung in der Caritas Korrespondenz veröffentlicht. Dies haben die Parteien in der Berufungsverhandlung am 16. Januar 2015 übereinstimmend erklärt.

2. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S4 der Anlage 33 AVR neu. Die Parteien haben die Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe oder Entgeltgruppe nicht vereinbart.

a) Zunächst ergibt sich ein Vergütungsanspruch der Klägerin nach Entgeltgruppe S4 der Anlage 33 AVR neu nicht ausdrücklich aus § 4 des Arbeitsvertrages. Dort ist diese Entgeltgruppe nicht genannt.

b) Die Auslegung von § 4 des Arbeitsvertrages ergibt, dass die Parteien darin keinen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2 AVR alt bzw. ab 01. April 2011 in Verbindung mit der dynamischen Bezugnahme auf die AVR nach Entgeltgruppe S4 der Anlage 33 der AVR neu vereinbart haben.

Insbesondere haben die Parteien in § 4 des Arbeitsvertrages keinen eigenständigen, von der Tarifautomatik unabhängigen individualvertraglichen Anspruch der Klägerin auf eine bestimmte Vergütung rechtsbegründend vereinbart.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist allein die Bezeichnung der Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag oder einer Eingruppierungsmitteilung im Regelfall als Wissenserklärung und nicht als Willenserklärung anzusehen. Die Angabe bezeichnet lediglich diejenige Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe, die nach Auffassung der Arbeitgeberin nach den vereinbarten tariflichen Eingruppierungsregelungen zutreffend ist. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe zustehen. Diese Angabe hindert weder eine spätere Berufung des Arbeitnehmers auf eine höhere Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe noch die des Arbeitgebers auf eine niedrigere Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe und die Durchführung einer korrigierenden Rückgruppierung (vgl. z. B. BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – Rn. 13 f, DB 2014, 1202 ff [BAG 21.08.2013 – 4 AZR 656/11]; BAG 15. Juni 2011 – 4 AZR 737/09 – Rn. 17 ff, NZA 2012, 471 ff; BAG 21. Februar 2007 – 4 AZR 187/06 – Rn. 17, NZA – RR 2007, 448, jeweils mit weiteren Nachweisen).

bb) Der Vertrag zwischen den Parteien enthält keine von dieser Regel abweichende konstitutive Vereinbarung einer bestimmten Vergütung. Es handelt sich um einen Formulararbeitsvertrag mit weitgehend vorgegebenen Regelungen. Bereits dies spricht gegen eine Abweichung von der Regel einer lediglich deklaratorischen Angabe. Darüber hinaus haben die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis umfassend dem AVR unterstellt, was ebenfalls gegen eine konstitutive Festlegung der Vergütung spricht. Gegen eine konstitutive Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages spricht auch, dass die Klägerin nicht nach fünf Jahren Bewährung in der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2 AVR alt den Aufstieg in die Vergütungsgruppe 6b Ziffer 1 AVR alt vollzogen hat. Denn den entsprechenden Bewährungsaufstieg haben die Eingruppierungsvorschriften des AVR alt vorgesehen. Schließlich spricht gegen eine konstitutive Regelung im Arbeitsvertrag auch die Behauptung der Beklagten bei Einstellung der Klägerin den Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 in die Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1 AVR alt vorweg genommen zu haben. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten oder hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Parteien bei Vertragsschluss die Vergütungsgruppe konstitutiv vereinbart hätten. Obwohl ihr dazu nach der Berufungsverhandlung am 27. Juni 2014 nochmals Gelegenheit eingeräumt wurde.

Bei der angegebenen Vergütungsgruppe handelt es sich lediglich um die gemäß AVR Anlage 1 I (d) erforderliche Angabe.

3. Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe S4 Anlage 33 der AVR neu, ergibt sich auch nicht aus den dortigen Überleitungsvorschriften und Eingruppierungsregelungen.

a) Zunächst ergibt sich der Vergütungsanspruch der Klägerin, entgegen der von ihr auch im Berufungsverfahren geäußerten Rechtsaufassung – nicht aus der Zuordnungstabelle gemäß Anhang E zur Anlage 33 AVR neu. Dies ergibt deren Auslegung.

aa) Auch wenn die AVR als kirchliche Arbeitsrechtsregelung nicht als Tarifvertrag anzusehen sind, erfolgt ihre Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (vgl. z. B. BAG 27. Februar 2014 – 6 AZR 988/11 – Rn. 21, FA 2014, 189; BAG 16. Februar 2012 – 6 AZR 573/10 – Rn. 21, NZA 2012, 1054 [BAG 16.02.2012 – 6 AZR 573/10]; BAG 21. Oktober 2009 – 10 AZR 786/08 – Rn. 28, AP Nr. 5 zu AVR Caritasverband Anlage 1, jeweils mit weiteren Nachweisen). Danach ist ausgehend vom Wortlaut der Regelung deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen. Dabei ist im Zweifel die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. z. B. BAG 21. Oktober 2009 – 10 AZR 786/08 – Rn. 28, a.a.O.).

bb) In der Zuordnungstabelle Anlage 33 – Anhang E zum AVR neu heißt es unter anderem:

“Zuordnung der Vergütungsgruppen für Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu dem AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, dass am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu dem AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht.
Vergütungsgruppe (AVR) alt Entgeltgruppe (SuE)
Anlage 2 d Anhang B zur Anlage 33
9 S2
8 mit Aufstieg nach 7 S3
7
7 mit Aufstieg nach 6b S4
– S5
6b mit Aufstieg nach 5c
6b mit Aufstieg nach 5c +
Vergütungsgruppenzulage S6
5c ohne Aufstieg und Vergütungsgruppenzulage S7
5c mit Aufstieg nach 5b S8

Wegen der weiteren Einzelheiten der Zuordnungstabelle wird auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen.

cc) Entgegen der von der Klägerin auch im Berufungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung kommt es für ihre Überleitung nicht ausschließlich darauf an, dass sie zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 AVR alt erhalten hat. Vielmehr kommt es nach der Zuordnungstabelle maßgeblich darauf an, ob Arbeitnehmer, wie die Klägerin, Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 AVR alt deshalb erhalten haben, weil sie nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 aufgestiegen sind in die Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1 AVR alt.

Bereits der Wortlaut der Zuordnungstabelle spricht gegen die von der Klägerin gewünschte Auslegung. Nach dem Wortlaut ist nicht jeder in der linken Spalte aufgeführten Vergütungsgruppe ausschließlich eine Entgeltgruppe in der rechten Spalte zugeordnet. So sind der alten Vergütungsgruppe 5c die neuen Entgeltgruppen S7 und S8 zugeordnet. Schon aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass es für die Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen S7 und S8 nicht ausschließlich darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Überleitung Vergütung nach der alten Vergütungsgruppe 5c erhalten hat, andernfalls wäre vollständig unklar, nach welchen Kriterien in welche neue Entgeltgruppe überzuleiten wäre. Vielmehr ist insofern maßgeblich, welche weiteren Angaben die Zuordnungstabelle in der linken Spalte neben den Ziffern und Buchstaben der Vergütungsgruppen enthält, andernfalls ist eine Zuordnung nicht möglich. Entsprechend ist der neuen Entgeltgruppe S7 nach der Tabelle die alte Vergütungsgruppe “5c ohne Aufstieg und Vergütungsgruppenzulage” zugeordnet und der neuen Entgeltgruppe S8 die alte Vergütungsgruppe “5c mit Aufstieg nach 5b”. Hinsichtlich des verwendeten Begriffes “Aufstieg” ist bereits das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass damit nur ein “Bewährungsaufstieg” nach den Vergütungsgruppen der AVR alt gemeint sein kann. Insoweit ist die Betrachtung vergangenheitsbezogen und festzustellen, ob der betroffene Mitarbeiter im Zeitpunkt der Überleitung die Eingruppierung über einen vollzogenen Bewährungsaufstieg erreicht hat bzw. ob nach seiner Eingruppierung die Möglichkeit bestand, über den Bewährungsaufstieg in die nächste Vergütungsgruppe AVR alt aufzusteigen.

Entsprechendes gilt für die übrige Zuordnungstabelle. In die neue Entgeltgruppe S3 waren die Mitarbeiter überzuleiten, die in die alte Vergütungsgruppe 8 eingruppiert waren und/oder die, die nach absolviertem Bewährungsaufstieg aus der alten Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 in die alte Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1 eingruppiert waren. In die neue Entgeltgruppe S4 waren die Mitarbeiter überzuleiten, die in die alte Vergütungsgruppe 7 (ohne Bewährungsaufstieg) eingruppiert waren und/oder die, die nach absolviertem Bewährungsaufstieg aus der alten Vergütungsgruppe 7 in die alte Vergütungsgruppe 6b eingruppiert waren.

dd) Für eine Auslegung der Zuordnungstabelle im oben dargestellten Sinne spricht auch ein Vergleich der für die Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst formulierten Eingruppierungsvoraussetzungen der alten Vergütungsgruppen 7 und 8 der Anlage 2d AVR alt und der neuen Entgeltgruppen S3 und S4 der Anlage 33 – Anhang B AVR neu. Danach ist jeweils maßgebliches Kriterium für die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe, dass der Mitarbeiter “schwierige fachliche Tätigkeiten” erbringt. Was “schwierige fachliche Tätigkeiten” im Sinne der jeweiligen AVR sind, ergibt sich jeweils aus den Anmerkungen, die -abgesehen von geringfügigen Änderungen- ebenfalls im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

Eingruppiert in die Entgeltgruppe S3 AVR neu sind:

“Kinderpfleger, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.”

Dagegen sind eingruppiert in die Entgeltgruppe S4:

“1. Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten

Nach der Anmerkung Nummer 2 zur Entgeltgruppe S4 Ziffer 1 sind “schwierige fachliche Tätigkeiten” zum Beispiel:

“a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, in Einrichtungen für Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten und in psychiatrischen Kliniken,

b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,

c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, in Gruppen von Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen”.

Diese Differenzierung zwischen den Entgeltgruppen S3 und S4 entspricht der bisherigen Differenzierung zwischen der Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 AVR alt (mit Bewährungsaufstieg nach 7 Ziffer 1) und 7 Ziffer 2 AVR alt. In die Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 AVR alt waren eingruppiert:

“Kinderpfleger, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit.”

Von dieser Vergütungsgruppe gelangten die Mitarbeiter nach zweijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1 AVR alt. Dagegen waren eingruppiert in die Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2 AVR alt:

“Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.”

Nach der Anmerkung Nummer 2 zu den Vergütungsgruppen waren “schwierige fachliche Tätigkeiten” zum Beispiel:

“a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG bzw. 68 BSHG und in psychiatrischen Kliniken,

b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,

c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG bzw. 68 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

d) Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 39 BSHG bzw. 68 BSHG oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen”.

b) Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich aus der Zuordnungstabelle in Anlage 33 – Anhang E der AVR neu, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe S3 überzuleiten war. Denn im Zeitpunkt der Überleitung erhielt sie Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1 AVR alt, nachdem sie im Zuge des Bewährungsaufstieges aus der Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 AVR alt aufgestiegen war.

Dass sie im Zeitpunkt der Überleitung in die Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2 AVR alt (mit Aufstieg nach 6b) eingruppiert war, weil sie “schwierige fachliche Tätigkeiten” erbracht hat, hat sie bereits selbst nicht behauptet. Dazu haben die Parteien auch in der Berufungsverhandlung am 16. Januar 2015 erklärt, dass keine solchen Tätigkeiten vorlagen.

c) Der geltend gemachte Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe S4 AVR neu steht der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der originären Eingruppierung in die Entgeltgruppe S4 Anlage 33 AVR neu zu. Insoweit hat die Klägerin auch nicht behauptet, die entsprechenden Eingruppierungsvoraussetzungen auf Basis ihrer tatsächlichen Tätigkeiten für eine derartige Vergütung zu erfüllen. Vielmehr haben die Parteien in der Berufungsverhandlung am 16. Januar 2015 übereinstimmend erklärt, dass die Klägerin keine schwierigen fachlichen Tätigkeiten erbringt. Nur wenn sie schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S4 Ziffer 1 der Anlage 33 – Anhang B AVR neu erbringen würde, käme für sie als Kinderpflegerin die Eingruppierung nach Entgeltgruppe S4 AVR neu in Betracht.

d) Nachdem vorliegend die Eingruppierungsvoraussetzungen für die Entgeltgruppe S4 Ziffer 1 AVR neu unstreitig nicht gegeben sind, kann an sich dahinstehen, ob – wie das Arbeitsgericht wohl annimmt – überhaupt ein Fall der korrigierenden Rückgruppierung gegeben ist. Im Falle der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgeblich mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und gegebenenfalls beweisen (vgl. z. B. Bundesarbeitsgericht 15. Juni 2011 – 4 AZR 737/09 – Rn. 29, NZA 2012, 471 mit zahlreichen Nachweisen). Aus Sicht des Berufungsgerichts, sind die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung vorliegend bereits nicht anwendbar. Denn die Beklagte hat die Klägerin im Frühjahr 2011 lediglich aus der Vergütungsgruppe 7 AVR alt in die Entgeltgruppe S4 AVR neu übergeleitet und diese Überleitung anschließend in die Entgeltgruppe S3 AVR neu korrigiert. Damit ist die Klägerin von der Beklagten gerade nicht eingruppiert worden, im Sinne der Bewertung ihrer Stelle, sondern lediglich übergeleitet.

4. Da die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet ist, kommt es auf die Einhaltung der Ausschlussfrist durch die Klägerin nicht an.

C. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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