LAG Hessen, 16.01.2015 – 3 Sa 180/14

April 28, 2019

LAG Hessen, 16.01.2015 – 3 Sa 180/14

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 17. Dezember 2013 – 6 Ca 283/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf dessen Basis dem Kläger gegen die Beklagte noch Ansprüche auf Vergütung, Urlaubsabgeltung und Erteilung eines Arbeitszeugnisses zustehen.

Am 18. Januar 2013 hat in A ein Gespräch stattgefunden zwischen dem Kläger, Herrn B sowie zweier Mitarbeiter der Firma C aus D, nämlich den Herren E und F. Die Firma C ist ein D Bauunternehmen, dessen Geschäftsführer B ist. Gegenstand des Gesprächs am 18. Januar 2013 war, dass der Kläger ab Februar 2013 potentielle Auftraggeber ausfindig machen sollte und Aufträge akquirieren sollte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger Aufträge für die Beklagte oder für die Firma C in D akquirieren sollte.

Der Kläger hat ab Februar 2013 Akquisetätigkeit aufgenommen und bei potentiellen Kunden Präsentationen gehalten. Wegen des Inhalts der Präsentationen wird exemplarisch auf Bl. 60 d. A. Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Kläger sich per E-Mail an potentielle Kunden gewendet. Die von dem Kläger versendeten E-Mails haben in der Fußzeile das Firmenemblem und die Anschrift der C in D enthalten, wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf Bl. 61 – 64 d. A. Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger seine Tätigkeiten für die Beklagte oder die Firma C erbracht hat.

Es existiert eine Abrechnung für den Monat März 2013, welche als Ausstellerin die Beklagte und als Empfänger den Kläger aufweist, wegen deren Einzelheiten wird auf Bl. 17 d. A. Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte oder der Kläger die Abrechnung veranlasst hat.

In der Zeit von März bis April 2013 hat es verschiedenen E-Mailkontakt zwischen dem Kläger und den Herren B, F und E gegeben hinsichtlich der Modalitäten und Probleme der gegenseitigen vertraglichen Beziehungen. Wegen des Inhaltes der Schreiben wird auf deren Übersetzung auf Bl. 80 – 82 d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte ist am 17. April 2013 beim Amtsgericht G ins Handelsregister eingetragen worden (wegen der Einzelheiten der Eintragung wird auf Bl. 74 d. A. Bezug genommen).

Zwischen den Parteien ist im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main am 17. Dezember 2013 unstreitig geworden, dass der Kläger ab 19. April 2013 Geschäftsführer der H war.

Zwischen den Parteien ist in der Berufungsverhandlung am 16. Januar 2015 unstreitig geworden, dass der Kläger für Februar 2013 1.517,85 Euro und für März und April 2013 jeweils 2.500,00 Euro in bar erhalten hat. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass der Kläger den Erhalt der Zahlungen mit den in portugiesischer Sprache vorgelegten Schreiben vom 11. März, 10. April und 08. Mai 2013 quittiert hat, wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf Bl. 27 – 29 und 148 – 150 d. A. Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist weiterhin streitig, ob die Beklagte oder die Firma C die Zahlungen geleistet hat.

Nach Information der Krankenkasse I vom 16. September 2013 wurde durch maschinelle Datenübermittlung am 05. Juni 2013 eine Anmeldung des Klägers ab dem 01. März 2013 über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Beklagten übermittelt, welche nach einem Anruf des Steuerberaters der Beklagten wieder storniert wurde, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 58 d. A. Bezug genommen.

Es existiert ein Arbeitsvertragsentwurf des Klägers, der einen Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 01. Februar 2013 vorsieht, wegen der Einzelheiten des Entwurfes wird auf Bl. 13 – 16 d. A. Bezug genommen. Dieser Entwurf wurde von keiner Partei unterzeichnet.

Unter dem Datum des 08. Dezember 2013 hat Herr B das mit dem Kläger bestehende Vertragsverhältnis gekündigt.

Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Seite 2 – 6 des Urteils, Bl. 101 – 105 d. A.).

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Den Vortrag des Klägers, dass am 18. Januar 2013 ein mündlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sei, wonach er potentielle Kunden gegen Zahlung einer Nettovergütung von 2.500,00 Euro ab Februar 2013 habe akquirieren sollen, habe die Beklagte bestritten und dargelegt, dass anlässlich dieses Gesprächs am ein freies Mitarbeiterverhältnis zwischen dem Kläger und der C vereinbart worden sei. Darüber hinaus hätten sich der Kläger und der zukünftige Geschäftsführer der Beklagten dahin verständigt, dass künftig, nach Errichtung der Beklagten und Aufnahme ihrer Tätigkeit als Bauunternehmen in J, ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet werden solle. Diesem Vortrag der Beklagten sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

Dem vom Kläger vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag ließen sich keine Hinweise darauf entnehmen, ob zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, weil dieser nicht unterzeichnet sei und es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe. Dies lasse sich auch der Abrechnung für März 2013 nicht entnehmen. Bereits nach dem Vortrag des Klägers habe es sich bei der Abrechnung lediglich um eine Simulation gehalten, welche die Beklagte in Auftrag gegeben habe, um den Bruttoverdienst bei einer Nettovergütung von 2.500,00 Euro zu ermitteln. Dies könne auch im Vorfeld eines noch abzuschließenden Arbeitsverhältnisses erfolgt sein. Etwas anderes ergebe sich ebenfalls nicht aus der stornierten Anmeldung des Klägers als Arbeitnehmer der Beklagten bei der Krankenkasse. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bei dem Geschäftsführer der Beklagten, als portugiesischen Staatsangehörigen, keine qualifizierten Kenntnisse des Deutschen Sozialsystems erwartet werden könnten. Darüber hinaus habe der Kläger das Vorbringen der Beklagten, die Anmeldung sei auf ein Missverständnis zurückzuführen gewesen, lediglich pauschal bestritten.

Die vom Kläger vorgelegte einseitige Firmenpräsentation, der vorgelegte E-Mailverkehr mit potentiellen Kunden und die vorgelegte Visitenkarte seien insgesamt für die Bewertung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vorgelegen habe oder zunächst ein Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der C mit der Option, später einen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien abzuschließen, unergiebig.

Auch das Vorbringen des Klägers, ihm sei im Auftrag der Beklagten ein Aufhebungsvertrag angeboten worden, lasse keine Rückschlüsse auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zu. Ein solches Vorgehen sei sowohl beim Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien, als auch beim Vorliegen eines freien Mitarbeiterverhältnisses zwischen dem Kläger und der C sinnvoll, um weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.

Dagegen würden sich erhebliche Zweifel am Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien bereits im Januar 2013 angesichts der Darlegung des Klägers zur Entstehung der Beklagten bzw. deren Rechtsfähigkeit ergeben. Er habe nicht dazu vorgetragen, dass die Beklagte außerhalb des Gespräches vom 18. Januar 2013 bereits nach außen als juristische Person oder als GmbH in Gründung in Erscheinung getreten sei.

Auch die vom Kläger vorgelegten E-Mails von Anfang März 2013 und April 2013 würden eher darauf hindeuten, dass zwischen den Parteien zu diesem Zeitpunkt noch kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. So heiße es in der E-Mail vom 04. März 2013 von Herrn F an Herrn E: “Der Arbeitsvertrag wird mit dem in Deutschland zu gründenden Unternehmen abgeschlossen werden, sobald die notarielle Abfassung vorgenommen wird.” Sowohl diese Formulierung, als auch die Formulierung des Klägers in seiner Mail vom 02. März 2013 an Herrn F: “Und wer meinen Vertrag in Deutschland vorbereiten wird”, deuteten eher darauf hin, dass ein Arbeitsvertrag erst noch geschlossen werden sollte. Hierauf würde auch die Übersendung eines Entwurfes eines Arbeitsvertrages des Klägers mit E-Mail vom 02. April 2013 hindeuten.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 14. Januar 2014 zugestellt worden ist, hat er mit am 13. Februar 2014 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter und bewilligter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 14. April 2014 fristgerecht bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger behauptet unter Wiederholung und Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen weiterhin, “am 18. Januar 2013 mündlich ein üblicher Arbeitsvertrag mit konkreten Hinweisen zur auszuübenden Tätigkeit abgeschlossen” zu haben. Im Wesentlichen habe er die Akquise von Kunden der Beklagten in Deutschland vornehmen sollen und dafür netto monatlich 2.500,00 Euro Arbeitsvergütung erhalten sollen. In der Zeit vom 01. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 sei er als Technischer Leiter in der Niederlassung der Beklagten in A beschäftigt gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm die Anweisung erteilt, einen Arbeitsvertrag in deutscher Sprache nach D zu senden, um diesen zu unterschreiben. Dies habe er per E-Mail am 02. April 2013 erledigt. Für die Monate Februar bis April 2013 habe er von der Beklagten Arbeitsvergütung erhalten. Er beanspruche die Zahlung von Arbeitsvergütung, Urlaubsabgeltung und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Ein mündlicher Arbeitsvertrag sei zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Die Einschätzung der Beklagten, dass er für die Firma C Tätigkeiten erbracht habe, sei falsch und widerspreche den Tatsachen. Die Zahlungen der Beklagten zwischen Februar und April 2013 und die Anmeldung zur I würden den Bestand eines gültigen Arbeitsvertrags zwischen den Parteien belegen. Ob ein Arbeitsverhältnis bestehe, sei stets mit Hilfe einer Gesamtschau aller festgestellten Umstände wertend zu entscheiden. Dagegen habe das Arbeitsgericht Offenbach keine Betrachtung aller Merkmal vorgenommen, “und einfach die fehlenden Unterschriften der Parteien in dem schriftlichen Arbeitsvertrag zur Grundlage seiner Entscheidung genommen”. Weiter trägt der Kläger vor, dass er in einem privatrechtlichen Vertrag vereinbart habe, eine abhängige Arbeit für die andere Partei zu verrichten. Er sei gänzlich in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden und ihrem Weisungsrecht unterlegen gewesen. Gegen die Einstellung des Klägers als freier Mitarbeiter spreche die Zahlung gleich hoher Arbeitsvergütung, die Anmeldung bei der AOK, die Zurverfügungstellung von Arbeitsmaterial wie Visitenkarten und sonstigem Arbeitsmaterial und das Vorhandensein von Gehaltsabrechnungen. Nachweislich habe er den Arbeitsvertrag an den Geschäftsführer der Beklagten übersandt, so dass “die Nichtbeantwortung auf diese E-Mail und gleichzeitige Invollzugsetzung des Arbeitsvertrages” als konkludente Willenserklärung der Beklagten zum Abschluss des Arbeitsvertrages verstanden werden könne. Auch habe der Geschäftsführer der Beklagten am 28. März 2013, vor deren Eintragung, einen Mietvertrag mit der K, B, unterschrieben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 17. Dezember 2013 – 6 Ca 283/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger 7.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.500,00 Euro ab dem 30. Mai 2013, 30. Juni 2013 und 31. Juli 2013 zu zahlen,

an den Kläger 4.280,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. August 2013 zu zahlen und

dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht erkennen lasse, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Klägers unrichtig sei.

Sie bestreitet, dass am 28. März 2013 ein Mietvertrag unterschrieben worden sein solle und rügt insoweit Verspätung. Jedenfalls meint sie, dieses Vorbringen sei nicht geeignet, das vom Kläger behauptete Arbeitsverhältnis in irgendeiner Form zu bestätigen oder zu untermauern.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 17. Dezember 2013 ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG.

Die Berufung gegen das Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist nach den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG an die Berufungsbegründung noch zulässig. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung noch ausreichend angegriffen worden.

I. Zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt: “Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. unter anderem BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11, NZA 2011, 767 [BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09]; 28. Mai 2009 – 2 AZR 223/08 – Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2; 06. März 2003 – 2 AZR 596/02 – BAGE 105, 200). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden (BAG 28. Mai 2009 – 2 AZR 223/08 – a.a.O.). Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – Rn. 11 mit weiteren Nachweisen, BAGE 121, 18; 25. April 2007 – 6 AZR 436/05 – Rn. 14 mit weiteren Nachweisen, BAGE 122, 190). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – a.a.O.; 25. April 2007 – 6 AZR 436/05 – a.a.O.)” so wörtlich BAG 18. Mai 2011 – 4 AZR 549/09 – Rn. 14, EZA Nr. 139 zu § 4 TVG Metallindustrie. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Berufungskammer an.

II. Diesen dargestellten Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers mit Schriftsatz vom 14. April 2014 noch.

In seiner Berufungsbegründungsschrift vom 14. April 2014 setzt sich der Kläger mit verschiedenen Aspekten, die Grundlage der arbeitsgerichtlichen Entscheidung waren, auseinander. Damit macht er noch hinreichend deutlich, in welchen Punkten tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus seiner Sicht fehlerhaft ist. In dieser Auseinandersetzung mit einzelnen Aspekten der Urteilsgründe, insbesondere zur Wertung der tatsächlichen Gegebenheiten, unter überwiegend wiederholendem Vortrag von bereits erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen, liegt eine zumindest konkludente und damit gerade noch ausreichende Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts.

B. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main die Klage abgewiesen. Mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Vergütungszahlung für die Monate Mai bis Juli 2013 noch auf die Zahlung von Urlaubsabgeltung oder die Erteilung eines Arbeitszeugnisses gegen die Beklagte zu.

I. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil an. Das Berufungsgericht verweist in vollem Umfang auf die entsprechende Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Berufungskammer macht sich die Entscheidungsgründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie (Seite 6 – 12 des Urteils, Bl. 105 – 111 d. A.).

Auch das zweitinstanzliche Vorbringen ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts.

II. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen und Klarstellungen:

Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Kläger nicht substantiiert dazu vorgetragen hat, dass zwischen ihm und der Beklagten zwischen Februar und Juli 2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

1. Soweit der Kläger in der Berufung meint, es sei stets mit Hilfe einer Gesamtschau aller festgestellten Umstände wertend zu entscheiden, ob ein Arbeitsverhältnis bestehe und das Arbeitsgericht habe keine Betrachtung aller Merkmale vorgenommen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis.

a) Nach den vom Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers aufgestellten Grundsätzen unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses. Es kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (st. Rspr., vgl. z.B. BAG 17. September 2014 -10 AZB- 43/14- Rn. 18, NZA 2014, 1293 [BAG 17.09.2014 – 10 AZB 43/14]f unter Hinweis auf BAG17. April 2013 -10 AZR 272/12 – Rn. 15, BAGE 145, 26).

Ausgangspunkt jeglicher Prüfung ist zunächst der geschlossene Vertrag über die zu erbringenden Dienste. Auch ein Arbeitsvertrag kann regelmäßig nur durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet werden. Nur wenn ein solcher vorliegt, kommt es für die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Dienstvertrag auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit an (vgl. z.B. ErfK-Preis, 15. Aufl., § 611, Rn. 36, mwN.).

b) Vorliegend behauptet lediglich der Kläger, dass zwischen den Parteien ein mündlicher Vertrag zu Stande gekommen sei, während die Beklagte dies bestreitet und vorträgt, dass zwischen dem Kläger und der Firma C in D ein Vertrag, als freier Dienstvertrag, zu Stande gekommen sei. Damit ist gerade streitig, ob zwischen den Parteien überhaupt ein (mündlicher) Vertrag zustande gekommen ist. Davon ausgehend hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger darlegungs- und beweisbelastet für den Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien ist und seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Hierzu hat das Arbeitsgericht zu den einzelnen vom Kläger angeführten Aspekten, die aus seiner Sicht für den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien sprechen, dezidiert Stellung genommen. Auf die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen wird nochmals gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Dazu hat der Kläger auch im Berufungsverfahren weder neue noch ergänzende Tatsachen vorgetragen. Mangels substantiiert dargelegten Abschlusses eines (mündlichen) Vertrages zwischen den hiesigen Prozessparteien kommt es gerade nicht auf eine Gesamtschau aller festgestellten Umstände an.

2. Soweit der Kläger wohl vorbringen will, dass die Parteien durch schlüssiges Verhalten einen Vertrag geschlossen haben, welcher als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei, vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.

Insoweit stellt der Kläger wohl darauf ab, dass nach Übersendung des vorbereiteten schriftlichen Arbeitsvertrages mit E-Mail vom 02. April 2013 durch ihn an die Beklagte, die “Nichtbeachtung dieser E-Mail und gleichzeitige Invollzugsetzung des Arbeitsvertrages als konkludente Willenserklärung” der Beklagten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verstehen sei. Wann, welches konkrete schlüssige Verhalten der Beklagten im Nachgang zur Übersendung des Vertragsentwurfes Anfang April 2013 zum konkludenten Abschluss eines Vertrages geführt haben soll, hat der Kläger -auch im Berufungsverfahren- nicht dargetan. Dies wäre aber erforderlich gewesen, angesichts des Vortrages der Beklagten, dass ein Arbeitsvertrag erst geschlossen werden solle, wenn sie ihre Tätigkeit als Bauunternehmen in J aufgenommen hat. Die bloße Behauptung des Klägers, er sei gänzlich in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden und ihrem Weisungsrecht unterlegen gewesen, stellt auch keinen konkreten substantiierten Sachvortrag dar. Gleiches gilt für sein Vorbringen, er habe in den Büroräumen der Beklagten stets in Abstimmung mit den Vertretern vor Ort seine Tätigkeit entfaltet. Es fehlen jegliche konkrete Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt er, in welchem konkreten Umfang (zeitlich, örtlich), in welche Arbeitsorganisation der Beklagten eingebunden und welchen konkreten Weisungen der Beklagten er unterworfen gewesen sei. Mangels eines derart präzisierten Sachvortrages vermag das Berufungsgericht nicht von einem übereinstimmenden schlüssigen Verhalten zum Abschluss eines (Arbeits-) Vertrages der Parteien auszugehen.

3. Entgegen der vom Kläger im Berufungsverfahren verfolgten Rechtsansicht, lässt sich aus den Zahlungen zwischen Februar und April 2013 nicht ableiten, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand.

Soweit der Kläger behauptet, die Zahlungen seien durch die Beklagte erfolgt, ist dies zwischen den Parteien weiterhin streitig. Für seine entsprechende Behauptung ist der Kläger beweisfällig geblieben.

Wenn er sich zum Beweis für die Zahlung durch die Beklagte auf die als Bl. 148 bis 150 d. A. vorgelegten Schreiben in portugiesischer Sprache bezogen hat, sind diese -zumindest im Hinblick auf das vom Kläger angestrebte Ergebnis- unergiebig. Hinsichtlich der vorgelegten Schreiben ist zwischen den Parteien in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden, dass der Kläger darin den Erhalt der jeweiligen Zahlung quittiert hat. Aus dem Text selbst ergibt sich, dass nicht die Beklagte, sondern die Firma C gezahlt hat. Es kann dahinstehen, ob -wie der Kläger in der Berufungsverhandlung angegeben hat- es dem Kläger ausschließlich um den Erhalt des Geldes gegangen sei und er deshalb auf den weiteren Text der Quittung keinen Wert gelegt habe, denn umgekehrt ist durch die vorgelegten Quittungen gerade nicht bewiesen, dass es sich um Zahlungen der Beklagten handelte.

4. Das Berufungsvorbringen des Kläger, der Geschäftsführer der Beklagten habe vor deren Eintragung am 28. März 2013, einen Mietvertrag mit der K, B, unterschrieben, ist nicht relevant für die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

5. Das Vorbringen des Klägers zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist widersprüchlich. Hierzu trägt der Kläger in der Berufungsbegründung vor, dass zwischen den Parteien in der Zeit vom 01. Februar bis 31. Juli 2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dies steht im Widerspruch zu der bereits im unstreitigen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils festgestellten Tatsache, dass Herr B das mit dem Kläger bestehende Vertragsverhältnis unter dem Datum des 08. August 2013 gekündigt hat. Die rückwirkende Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich.

6. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass -mangels eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien- dem Kläger keine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Erteilung eines Zeugnisses gegen die Beklagten zustehen.

C. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtliche, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …