LAG Hessen, 16.04.2018 – 15 Ta 133/16

März 23, 2019

LAG Hessen, 16.04.2018 – 15 Ta 133/16
Orientierungssatz:

Nach Auffassung der nunmehr für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch zuständigen Kammer 15 des Hessischen Landesarbeitsgerichts muss eine kumulative Belastung sowohl bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens Berücksichtigung finden. Aber dem Umstand, dass eine Mehrfachbelastung durch Ratenzahlungsanordnung in verschiedenen unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführten Prozessen besteht, kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die festzusetzende Ratenzahlung nach dem Verhältnis der Verfahrensstreitwerte zueinander auf die Rechtsstreite aufzuteilen ist. Die erkennende Beschwerdekammer gibt die frühere Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 27. Dezember 2001 – 2 Ta 442/01 – juris) ausdrücklich auf. Vielmehr ist, wenn das gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen zu einer Ratenzahlungsverpflichtung in einem Rechtsstreit führt, diese Rate im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung oder -überprüfung für weitere Prozesse als besondere Belastung iSv. § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen und mindert das hier einzusetzende Einkommen. Eine Verteilung einer in mehreren Verfahren ermittelten Rate nach Streitwerthöhe im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren bedeutet zudem eine unzulässige Prozessverbindung und verstößt gegen § 147 ZPO.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3. Februar 2016 – 10 Ca 170/13 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Darmstadt mit Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten, der am 14. Juni 2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, Zeugnisberichtigungsklage erhoben. In der Klageschrift hat seine damalige Prozessbevollmächtigte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt. Nach Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 30. Oktober 2013.

Ausgangspunkt des Zeugnisberichtigungsrechtsstreits war die Beendigung eines zuvor zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Darmstadt – 10 Ca 123/12 – in dem sich die Beklagte zur Erteilung eines wohlwollenden und qualifizierten Zeugnisses mit der “Bewertungsstufe “gut”” in einem den Rechtsstreit beendenden Vergleich verpflichtet hatte (Bl. 7, 8 d.A.). Der Zeugnisberichtigungsrechtsstreit hat durch einen das Zustandekommen eines Vergleichs feststellenden Beschluss vom 7. Oktober 2013 geendet.

Bereits im Rahmen des mit Schreiben vom 9. Februar 2015 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens hat der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2015 (Bl. 118 des Beihefts) mitgeteilt, dass er das Mandatsverhältnis zu seiner Prozessbevollmächtigten zu Ende Juli 2014 beendet habe. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 2015 mitgeteilt, dass derzeit eine Rückforderung von aus der Staatskasse verauslagten Kosten unterbleibe, weil eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht festgestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte der Kläger eine Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse mit. Daraufhin forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, die veränderten Einkommensverhältnisse anhand des beigefügten Vordrucks mitzuteilen und die Angaben zu belegen (Bl. 193 des Beihefts). Nach in der Folgezeit mit dem Kläger geführter Korrespondenz teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (Bl. 197 des Beihefts) mit, dass unter Abzug aller berücksichtigungsfähigen Belastungen ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 618,00 verbleibe. Die sich nach § 115 Abs. 2 ZPO a.F. ergebende Rate betrage € 250,00. Da dem Kläger auch im weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Darmstadt – 10 Ca 366/13 – (vormals – 10 Ca 62/13 – mit umgekehrter Parteistellung) Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, sei beabsichtigt, die Rate auf die Verfahren im Verhältnis der Streitwerte aufzuteilen. Dies ergebe für das Verfahren – 10 Ca 366/13 – eine Rate in Höhe von € 195,00 und im vorliegenden Verfahren eine Rate in Höhe von € 55,00. Nach einer weiteren Stellungnahme des Klägers zur Ratenberechnung, in der er auch darum gebeten hat, die Rate auf maximal € 100,00 monatlich festzusetzen (Bl. 200 des Beihefts), setzte das Arbeitsgericht die zu zahlende Rate auf € 22,00 fest. In dem Beschluss vom 3. Februar 2016 (Bl. 212 des Beihefts) heißt es dazu, dass der Kläger über ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 455,00 verfüge. Bei diesen Einkommensverhältnissen ergebe sich eine monatliche Rate in Höhe von € 155,00. Da der Beklagte(1) noch bis auf unbestimmte Zeit Krankentagegeld erhalte, würden monatliche Raten in Höhe von € 100,00 in Ansatz gebracht. Da dem Beklagten(2) auch in dem Verfahren 10 Ca 366/13 Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, seien die zu zahlenden Raten im Verhältnis der Streitwerte aufzuteilen. Folglich seien im hiesigen Verfahren Raten in Höhe von monatlich € 22,00 zu zahlen.

Am selben Tag erging im Verfahren 10 Ca 366/13 (vormals 10 Ca 62/13 – ) ein inhaltsgleicher Beschluss in dem – ausgehend von der angenommenen Ratenhöhe in Höhe von € 100,00 insgesamt für selbiges Verfahren die Raten auf € 78,00 monatlich festgesetzt wurden.

Dieser Beschluss wurde der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Februar 2016 zugestellt. Dem Kläger wurde der Beschluss formlos übersandt, er ging bei ihm am 16. Februar 2016 ein.

Mit Schreiben vom 1. März 2016, das am 4. März 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging, widersprach der Kläger u.a. dem Beschluss vom 3. Februar 2016.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat diesen Widerspruch als sofortige Beschwerde behandelt und ihr mit Beschluss vom 15. März 2016 (Bl. 232 des Beihefts) nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Eine weitere Stellungnahme hat der Kläger nicht abgegeben.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO, zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3. Februar 2016 ist unwirksam, weil für die Festsetzung der Höhe der monatlich vom Kläger zu zahlenden Raten keine gesetzliche Grundlage besteht. Nach Auffassung der nunmehr für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch zuständigen Kammer 15 des Hessischen Landesarbeitsgerichts muss die kumulative Belastung sowohl bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens Berücksichtigung finden. Aber dem Umstand, dass eine Mehrfachbelastung durch Ratenzahlungsanordnung in verschiedenen unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführten Prozessen besteht, kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die festzusetzende Ratenzahlung nach dem Verhältnis der Verfahrensstreitwerte zueinander auf die Rechtsstreite aufzuteilen ist. Die erkennende Beschwerdekammer gibt die frühere Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 27. Dezember 2001 – 2 Ta 442/01 – juris) ausdrücklich auf. Vielmehr ist, wenn das gemäß § 115 Abs. 2 ZPO a.F. einzusetzende Einkommen zu einer Ratenzahlungsverpflichtung in einem Rechtsstreit führt, diese Rate im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung oder -überprüfung für weitere Prozesse als besondere Belastung iSv. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F. (Nr. 5 n.F.) zu berücksichtigen und mindert das hier einzusetzende Einkommen (vgl. OLG Stuttgart vom 11. Februar 2009 – 8 WF 17/09 – Rn. 12; vgl. LAG Hamm 23. März 2015 – 14 Ta 120/15 – juris Rn. 9 mwN., 10; Geimer in: Zöller ZPO, 32. Aufl., § 115 ZPO Rz. 40). Zwar kann die Belastung durch eine Rate nicht die Zahlungspflicht in allen sonstigen Verfahren trotz verbleibenden Überschreitens der Einkommensgrenzen und somit (nach Wertung des Gesetzgebers) bestehender Leistungsfähigkeit beseitigen. Aber die Berücksichtigung festgesetzter Raten in einem Verfahren bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens in einem anderen Verfahren kann durchaus dazu führen, dass im zweiten oder weiteren Verfahren die Ratenzahlungspflicht ganz entfällt.

Hinzukommt, dass das Arbeitsgericht mit der hier praktizierten Handhabung faktisch eine unzulässige Prozessverbindung vorgenommen hat. Zwar ist eine Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO nicht ausdrücklich erfolgt. Das Arbeitsgericht hat aber inzidenter die Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren des vorliegenden und des Verfahrens – 10 Ca 366/13 – miteinander verbunden. Dies ist unzulässig, weil die Hauptsacheverfahren, für die jeweils in den gesonderten Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde, nicht miteinander verbunden wurden und nach Abschluss der Instanz auch nicht mehr miteinander verbunden werden können.

Nach § 147 ZPO kann das Gericht die Verbindung mehrere Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die einzelnen Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Zweck der Verbindung ist damit eine wirtschaftlichere Prozessführung für die Zukunft (vgl. OLG Hamm 11. August 1980 – 23 W 270/80 – juris Rn. 15). Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich aber um ein Nebenverfahren (als Teil des Hauptsacheverfahrens), welches die Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren ermöglichen soll (vgl. BVerfG 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 26; 3. März 2014 – 1 BvR 1671/13 – juris Rn. 13) und nicht um den “Prozess”, der Grundlage einer Verbindung nach § 147 ZPO ist (vgl. LAG Hamm 23. März 2015 – 14 Ta 120/15 – juris Rn. 7).

Dies hat das Arbeitsgericht unbeachtet gelassen. Es hätte nach der Ratenfestsetzung im ersten Verfahren diese bei einer erneuten Berechnung im zweiten Verfahren einkommensmindernd berücksichtigen müssen, was ggf. zu einer niedrigeren Rate geführt hätte.

Das Verfahren leidet mithin unter einem erheblichen Fehler und kann nicht als ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage angesehen werden. Dies rechtfertigt die Aufhebung und Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung. Das Beschwerdegericht könnte ohnehin eine Berechnung nicht selbst vornehmen, weil auch die weitere Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Darmstadt – 10 Ca 132/12 – Berücksichtigung hätte finden müssen, denn aufgrund der Einkommensverhältnisse des Klägers ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch dort Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Erfolgte dies unter Ratenzahlungsanordnung, so wäre dies im vorgenannten Wege zu berücksichtigen.

Ein erneutes Nachprüfungsverfahren ist hingegen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F. (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F.) vorliegend ausgeschlossen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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