LAG Hessen, 16.04.2018 – 15 Ta 134/16

März 23, 2019

LAG Hessen, 16.04.2018 – 15 Ta 134/16
Orientierungssatz:

Nach Auffassung der nunmehr für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch zuständigen Kammer 15 des Hessischen Landesarbeitsgerichts muss eine kumulative Belastung sowohl bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens Berücksichtigung finden. Aber dem Umstand, dass eine Mehrfachbelastung durch Ratenzahlungsanordnung in verschiedenen unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführten Prozessen besteht, kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die festzusetzende Ratenzahlung nach dem Verhältnis der Verfahrensstreitwerte zueinander auf die Rechtsstreite aufzuteilen ist. Die erkennende Beschwerdekammer gibt die frühere Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 27. Dezember 2001 – 2 Ta 442/01 – juris) ausdrücklich auf. Vielmehr ist, wenn das gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen zu einer Ratenzahlungsverpflichtung in einem Rechtsstreit führt, diese Rate im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung oder -überprüfung für weitere Prozesse als besondere Belastung iSv. § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen und mindert das hier einzusetzende Einkommen. Eine Verteilung einer in mehreren Verfahren ermittelten Rate nach Streitwerthöhe im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren bedeutet zudem eine unzulässige Prozessverbindung und verstößt gegen § 147 ZPO.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3. Februar 2016 – 10 Ca 366/13 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Beschwerdeführer war Beklagter eines vor dem Arbeitsgericht Darmstadt von seiner früheren Arbeitgeberin auf Zahlung eingeleiteten Rechtsstreits. Seine damalige Prozessbevollmächtigte hat im Kammertermin am 20. Februar 2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt (Bl. 1 des Beihefts). Nach Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligte das Arbeitsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 26. März 2014 (Bl. 24 des Beihefts).

Ausgangspunkt des Zahlungsrechtsstreits war die Beendigung eines zuvor zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Darmstadt – 10 Ca 123/12 – in dem sich die Beklagte zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Auszahlung sich ergebender Beträge an den (dortigen) Kläger verpflichtet hatte (Bl. 28, 29 d.A.). Der Zahlungsrechtsstreit hat durch einen rechtskräftigen Vergleich am 14. März 2014 geendet.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2015 hat der Beklagte (Bl. 28a des Beihefts) mitgeteilt, dass er das Mandatsverhältnis zu seiner Prozessbevollmächtigten zu Ende Juli 2014 beendet habe.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte der Beklagte eine Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse mit (Bl. 41a des Beihefts). Daraufhin forderte das Arbeitsgericht den Beklagten auf, die veränderten Einkommensverhältnisse anhand des beigefügten Vordrucks mitzuteilen und die Angaben zu belegen (Bl. 42, 43 des Beihefts). Nach in der Folgezeit mit dem Beklagten geführter Korrespondenz teilte das Arbeitsgericht dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (Bl. 121 des Beihefts) mit, dass unter Abzug aller berücksichtigungsfähigen Belastungen ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 618,00 verbleibe. Die sich nach § 115 Abs. 2 ZPO a.F.

ergebende Rate betrage € 250,00. Da dem Beklagten auch im weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Darmstadt – 10 Ca 170/13 – (mit umgekehrter Parteistellung) Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, sei beabsichtigt, die Rate auf die Verfahren im Verhältnis der Streitwerte aufzuteilen. Dies ergebe für das Verfahren – 10 Ca 170/13 – eine Rate in Höhe von € 55,00 und im vorliegenden Verfahren eine Rate in Höhe von € 195,00. Nach einer weiteren Stellungnahme des Beklagten zur Ratenberechnung, in der er auch darum gebeten hat, die Rate auf maximal € 100,00 monatlich festzusetzen (Bl. 128 des Beihefts), setzte das Arbeitsgericht die zu zahlende Rate auf € 78,00 fest. In dem Beschluss vom 3. Februar 2016 (Bl. 132 des Beihefts) heißt es dazu, dass der Beklagte über ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 455,00 verfüge. Bei diesen Einkommensverhältnissen ergebe sich eine monatliche Rate in Höhe von € 155,00. Da der Beklagte noch bis auf unbestimmte Zeit Krankentagegeld erhalte, würden monatliche Raten in Höhe von € 100,00 in Ansatz gebracht. Da dem Beklagten auch in dem Verfahren 10 Ca 170/13 Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, seien die zu zahlenden Raten im Verhältnis der Streitwerte aufzuteilen. Folglich seien im hiesigen Verfahren Raten in Höhe von monatlich € 78,00 zu zahlen.

Am selben Tag erging im Verfahren – 10 Ca 170/13 – ein inhaltsgleicher Beschluss in dem – ausgehend von der angenommenen Ratenhöhe in Höhe von € 100,00 insgesamt für selbiges Verfahren die Raten auf € 22,00 monatlich festgesetzt wurden.

Dieser Beschluss wurde der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 10. Februar 2016 zugestellt. Dem Beklagten wurde der Beschluss formlos übersandt, er ging bei ihm am 16. Februar 2016 ein.

Mit Schreiben vom 1. März 2016, da am 4. März 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging, widersprach der Beklagte u.a. dem Beschluss vom 3. Februar 2016.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat diesen Widerspruch als sofortige Beschwerde behandelt und ihr mit Beschluss vom 15. März 2016 (Bl. 152 des Beihefts) nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Eine weitere Stellungnahme hat der Beklagte nicht abgegeben.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3. Februar 2016 ist unwirksam, weil für die Festsetzung der Höhe der monatlich vom Beklagten zu zahlenden Raten keine gesetzliche Grundlage besteht. Nach Auffassung der nunmehr für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch zuständigen Kammer 15 des Hessischen Landesarbeitsgerichts muss die kumulative Belastung sowohl bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens Berücksichtigung finden. Aber dem Umstand, dass eine Mehrfachbelastung durch Ratenzahlungsanordnung in verschiedenen unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführten Prozessen besteht, kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die festzusetzende Ratenzahlung nach dem Verhältnis der Verfahrensstreitwerte zueinander auf die Rechtsstreite aufzuteilen ist. Die erkennende Beschwerdekammer gibt die frühere Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 27. Dezember 2001 – 2 Ta 442/01 – juris) ausdrücklich auf. Vielmehr ist, wenn das gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen zu einer Ratenzahlungsverpflichtung in einem Rechtsstreit führt, diese Rate im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung oder -überprüfung für weitere Prozesse als besondere

Belastung iSv. § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen und mindert das hier einzusetzende Einkommen (vgl. OLG Stuttgart vom 11. Februar 2009 – 8 WF 17/09 – Rn. 12; vgl. LAG Hamm 23. März 2015 – 14 Ta 120/15 – juris Rn. 9 mwN., 10; Geimer in: Zöller ZPO, 32. Aufl., § 115 ZPO Rz. 40). Zwar kann die Belastung durch eine Rate nicht die Zahlungspflicht in allen sonstigen Verfahren trotz verbleibenden Überschreitens der Einkommensgrenzen und somit (nach Wertung des Gesetzgebers) bestehender Leistungsfähigkeit beseitigen. Aber die Berücksichtigung festgesetzter Raten in einem Verfahren bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens in einem anderen Verfahren kann durchaus dazu führen, dass im zweiten oder weiteren Verfahren die Ratenzahlungspflicht ganz entfällt.

Hinzukommt, dass das Arbeitsgericht mit der hier praktizierten Handhabung faktisch eine unzulässige Prozessverbindung vorgenommen hat. Das Arbeitsgericht hat aber inzidenter die Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren miteinander verbunden. Dies ist unzulässig, weil die Hauptsacheverfahren, für die jeweils in den gesonderten Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde, nicht miteinander verbunden wurden und nach Abschluss der Instanz auch nicht mehr miteinander verbunden werden können.

Nach § 147 ZPO kann das Gericht die Verbindung mehrere Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die einzelnen Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Zweck der Verbindung ist damit eine wirtschaftlichere Prozessführung für die Zukunft (vgl. OLG Hamm 11. August 1980 – 23 W 270/80 – juris Rn. 15). Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich aber um ein Nebenverfahren (als Teil des Hauptsacheverfahrens), welches die Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren ermöglichen soll (vgl. BVerfG 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 26; 3. März 2014 – 1 BvR 1671/13 – juris Rn. 13) und nicht um den “Prozess”, der Grundlage einer Verbindung nach § 147 ZPO ist (vgl. LAG Hamm 23. März 2015 – 14 Ta 120/15 – juris Rn. 7).

Dies hat das Arbeitsgericht unbeachtet gelassen. Es hätte nach der Ratenfestsetzung im ersten Verfahren diese bei einer erneuten Berechnung im zweiten Verfahren einkommensmindernd berücksichtigen müssen, was ggf. zu einer niedrigeren Rate geführt hätte.

Das Verfahren leidet mithin unter einem erheblichen Fehler und kann nicht als ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage angesehen werden. Dies rechtfertigt die Aufhebung und Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung. Das Beschwerdegericht könnte ohnehin eine Berechnung nicht selbst vornehmen, weil auch die weitere Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Darmstadt – 10 Ca 132/12 – Berücksichtigung hätte finden müssen, denn aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beklagten ist davon auszugehen, dass dem Beklagten auch dort Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Erfolgte dies unter Ratenzahlungsanordnung, so wäre dies im vorgenannten Wege zu berücksichtigen.

Ein erneutes Nachprüfungsverfahren ist hingegen gemäß § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO vorliegend ausgeschlossen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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