LAG Hessen, 16.05.2017 – 4 TaBV 75/17

März 25, 2019

LAG Hessen, 16.05.2017 – 4 TaBV 75/17

Leitsatz:

Die die Zuständigkeit einer Einigungsstelle für Arbeitnehmerbeschwerden ausschließende Einschränkung von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, dass Gegenstand der Beschwerde kein Rechtsanspruch sein darf, ist angesichts des Normzwecks einschränkend auszulegen. Sie gilt nur für Rechtsansprüche im engeren Sinn, nicht für Rechtsansprüche im weiteren Sinn, die dem Arbeitgeber einen Ermessensspielraum überlassen, wie etwa bei der Ausübung des Direktionsrechts (ständige Rechtsprechung des Hess. LAG).

Wird mit der Beschwerde bei der Ausübung des Direktionsrechts dagegen nicht die Ermessensausübung innerhalb der Grenzen des Direktionsrechts, sondern eine Überschreitung der äußeren Grenzen des Direktionsrechts gerügt, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage und damit um einen die Zuständigkeit der Einigungsstelle ausschließenden Rechtsanspruch im engeren Sinne.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 – 12 BV 85/17 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle anlässlich von Arbeitnehmerbeschwerden.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt Airlinecatering. Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert die von der Arbeitgeberin in ihrem Betrieb auf dem Flughafen Frankfurt am Main beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Arbeitgeberin vergütet die Arbeitnehmer nach einem Vergütungstarifvertrag, der als unterste Stufe in der Tarifgruppe I eine Tätigkeit als operativer Mitarbeiter und als nächsthöhere Stufe in der Tarifgruppe II eine Tätigkeit als Fachkraft vorsieht. Die Beschwerde führenden Arbeitnehmer sind durch arbeitsvertragliche Bezugnahmen an diese Regelung gebunden und wurden als operative Mitarbeiter eingestellt. Sieben der acht Beschwerdeführer beschwerten sich im Jahr 2016 darüber, dass ihnen Fachkraftaufgaben zugewiesen, sie aber gleichwohl als operative Mitarbeiter entlohnt würden. Nachdem der Betriebsrat die Beschwerden für berechtigt erklärt und die Arbeitgeberin diesen nicht abgeholfen hatte, leitete der Betriebsrat beim Arbeitsgericht das Einigungsstellenbestellungsverfahren – 3 BV 842/16 – ein. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. Dezember 2017 zurück.

Unter dem 29. Dezember 2016 richteten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Beschwerden an den Betriebsrat. Mit diesen rügten sie erneut, dass ihnen Fachkrafttätigkeiten zugewiesen würden. Der Betriebsrat erklärte die Beschwerden für berechtigt und leitete, nachdem die Arbeitgeberin den Beschwerden nicht abgeholfen hatte, das vorliegende Einigungsstellenbestellungsverfahren ein.

Wegen des erstinstanzlichen SachA und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats zurück.

Der Betriebsrat legte gegen den am 15. März 2017 zugestellten Beschluss am 27. März 2017 Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig. Der Betriebsrat hält an seiner Ansicht fest, dass Gegenstand der Beschwerden nicht Rechtsansprüche im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG seien, und beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 – 12 BV 85/17 – abzuändern und den Vorsitzenden Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht a. D. A zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand “Beschwerden der Arbeitnehmer B, C, D, E, F, G, H und I” mit jeweils einem Beisitzer pro Seite zu bestellen.

Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 21. April 2017 ersichtlich.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Bestellungsantrag des Betriebsrats gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG, 100 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ArbGG zu Recht zurückgewiesen, weil die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Nach dieser Norm kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 S. 2, S. 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, sofern die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies setzt voraus, dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, dass ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das ist nicht der Fall, wenn in Rechtsprechung und Literatur Kontroversen über die für die Zuständigkeit der Einigungsstelle maßgeblichen Rechtsfragen bestehen. Das Bestellungsverfahren dient nicht der Klärung komplizierter Rechtsfragen. Dies obliegt gegebenenfalls vielmehr der Einigungsstelle selber und sodann den Arbeitsgerichten in einem Beschlussverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle. Diese ist nur dann nicht zu bestellen, wenn an ihrer Unzuständigkeit keine rechtlichen Zweifel möglich sind (ständige Rechtsprechung, etwa Hess. LAG 01. August 2006 – 4 TaBV 111/06 – NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 03. November 2009 – 4 TaBV 185/09 – NZA-RR 2010/359, zu II 1; 01. März 2016 – 4 TaBV 258/15 – NZA-RR 2016/535, zu II 2). Dies ist hier der Fall.

Die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 22. Dezember 2016 – 3 BV 842/16 – steht dem Bestellungsantrag allerdings nicht entgegen. Dieser betraf andere Beschwerden mit einer anderen Zielrichtung, nämlich der Vergütung der Beschwerdeführer als Fachkraft gemäß der Tarifgruppe II.

Der Bestellungsantrag ist gleichwohl zurückzuweisen. Die Bestellungsvoraussetzungen von § 85 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind allerdings erfüllt. Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegengenommen und für berechtigt erklärt. Da die Arbeitgeberin den Beschwerden nicht abgeholfen hat, konnte der Betriebsrat von ihr die Abhilfe der Beschwerden verlangen.

Der Bestellung der Einigungsstelle steht jedoch der Rechtsansprüche betreffende Ausnahmetatbestand zum § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entgegen. Dass diese Regelung bereits die Zuständigkeit der Einigungsstelle und nicht allein die Ersetzungswirkung eines eventuellen Spruchs der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erfasst, ist inzwischen gesicherte Erkenntnis und damit offensichtlich (Hess. LAG 03. April 2007 – 4 TaBV 39/07 – AuR 2008/77 L, zu II 3 a, mit näherer Begründung und m. w. N.). Ihre Voraussetzungen sind hier offensichtlich erfüllt.

Der Begriff des Rechtsanspruchs im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich ausgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer ist er zur Vermeidung eines Leerlaufs des Mitbestimmungsrechts nach § 85 BetrVG dann eingeschränkt auszulegen, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Anspruch ist, der auf regelmäßig nur schwer konkretisierbaren Pflichten des Arbeitgebers beruht, etwa dessen Fürsorgepflicht oder dessen Verpflichtung zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zur Wahrung billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO). Insoweit handelt es sich um Rechtsansprüche im weiteren Sinne, die nur schwer justiziabel sind und mit denen regelmäßig auch nicht justiziable Regelungsfragen angesprochen werden, die nicht Gegenstand von Rechtsansprüchen werden können und die im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens nicht selten innerbetrieblich sinnvoller geregelt und geschlichtet werden können als im Rahmen eines Rechtstreits (Hess. LAG 03. März 2009 – 4 TaBV 14/09 – AuR 2009/181, m. w. N.).

Hier ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats ein Rechtsanspruch im engeren Sinne Gegenstand der Beschwerde, ohne dass dabei Raum für ernsthafte Zweifel verbleiben kann. Der Betriebsrat weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Ausübung des Direktionsrechts nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO regelmäßig nur Rechtsansprüche im weiteren Sinne berührt. Dies liegt hier indessen anders. Gegenstand der Beschwerden ist nicht die Ermessensausübung durch die Arbeitgeberin innerhalb der rechtlichen Grenzen ihres Direktionsrechts, sondern eine Überschreitung der absoluten Grenzen dieses Direktionsrechts. Die Arbeitgeberin ist auf Grund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln in Verbindung mit der tariflichen Regelung nur berechtigt, den Beschwerdeführern durch Ausübung ihres Direktionsrechts Tätigkeiten gemäß der Tarifgruppe I zuzuweisen. Die Feststellung, ob dies geschieht, ist keine Frage der Ermessensausübung, sondern eine der Rechtsanwendung, nämlich der Auslegung der Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppen I und II. Insoweit verfügt die Arbeitgeberin über keinen Beurteilungsspielraum. Die Auslegung von Tarifverträgen betrifft regelmäßig Rechtsansprüche im engeren Sinn. Damit besteht kein Raum für die Bestellung einer Einigungsstelle.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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