LAG Hessen, 16.07.2018 – 16 SaGa 933/18

März 22, 2019

LAG Hessen, 16.07.2018 – 16 SaGa 933/18
Leitsatz:

1.

Bei einem so genannten Tarifsozialplan handelt es sich um ein tariflich regelbares Ziel, für das gestreikt werden darf.
2.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist.
3.

Das Verständnis der Arbeitgeberseite von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in dem Sinn, ob die Streikziele erreichbar sind und welche Schäden durch den Streik entstehen, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
4.

Die Unverhältnismäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahme ergibt sich nicht aus der Höhe der Streikforderung.
5.

Der Streik zielte nicht auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Arbeitgebers. Vielmehr wollte die Gewerkschaft ein möglichst gutes Ergebnis für die Arbeitnehmer (d.h. hohe Abfindungen) erreichen.
6.

Dass aufgrund des Streiks Kunden des Arbeitgebers “abwandern”, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes.

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2018 – 6 Ga 70/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen.

Die Verfügungsklägerin betreibt eine Gießerei, die Motorblöcke für die Automobilindustrie fertigt. An ihren Standorten in A und B beschäftigt sie insgesamt etwa 2100 Mitarbeiter.

Verfügungsbeklagte ist die C.

Die Verfügungsklägerin plant die Schließung ihres Standorts in B zum 31. Dezember 2019. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 forderte die C, Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen und Bezirk Mitte gegenüber der Verfügungsklägerin den Abschluss eines Sozialtarifvertrages (Anl. 6 Anlagenband). Nach Durchführung von Urabstimmungen an den Standorten A und B über einen unbefristeten Streik rief die Verfügungsbeklagte die Mitarbeiter der Verfügungsklägerin sowohl in A als auch in B zu unbefristeten Streiks ab 14. Juni 2018 auf (Anl. 9 Anlagenband).

Hiergegen hat sich die Verfügungsklägerin mit ihrer einstweiligen Verfügung gewandt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 248-250 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da der Streik nicht rechtswidrig sei. Der Streik sei auf tariflich regelbare Ziele gerichtet. Maßgeblich seien die dem Gegner in Form des konkreten Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen. Verlautbarungen nicht vertretungsberechtigter Mitglieder der Gewerkschaft seien unmaßgeblich. Soweit die Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 9. September 2015 -9 SaGa 1082/15- davon abweiche, habe es sich um einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Einzelfall gehandelt. Die in dem Schreiben vom 6. Juni 2018 genannten Forderungen beinhalteten tariflich regelbare Ziele, nämlich den Abschluss eines Sozialtarifvertrages. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liege nicht vor. Das Volumen der Forderung mache diese nicht rechtswidrig. Der Streik sei auch nicht auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Gegners gerichtet. Die wirtschaftliche Schädigung sei Teil jeden Arbeitskampfes und von Verfassung wegen hinzunehmen. Die Gefahr des Abspringens von Kunden sei hierfür nicht ausreichend.

Dieses Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 13. Juli 2018 zugestellt. Sie hat dagegen am selben Tag Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Verfügungsklägerin rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Streik unrechtmäßig sei.

1. Die Streikziele seien unerreichbar und von dem Unternehmen nicht leistbar, sondern würden sofort zur Insolvenz führen.

2. Durch den Streik entstünden unverhältnismäßige Schäden, weil damit ein Kundenverhalten erzeugt werde und bereits erzeugt wurde, das zu irreversiblem Arbeitswegfall, nicht nur im zum 31. Dezember 2019 zu schließenden Standort B, sondern auch in dem Werk A führe.

3. Mit dem Streik solle erreicht werden, dass sich Dritte an den von der Verfügungsklägerin geforderten Leistungen beteiligen.

4. Mit dem Streik solle die unternehmerische Entscheidung, den Betrieb in B zu schließen, rückgängig gemacht werden.

5. Der Streik habe das hinreichend deutlich geäußerte Ziel, den Gesellschafter zum Aufgeben und Verschwinden zu bewegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Bl. 294-321 der Akten Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2018 -6 Ga 70/18- abzuändern und

1.

die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, zur Durchsetzung Ihrer mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (Anlage Ast 6) gestellten Forderungen die Mitarbeiter der Verfügungsklägerin aus deren Werken in B und/oder in A zu Streiks aufzurufen oder durch ihre Unterorganisationen aufrufen zu lassen und/oder solche Streikmaßnahmen durchzuführen und/oder durchführen zu lassen,
2.

der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten,
3.

der Verfügungsklägerin vorzubehalten, die Zustellung von Entscheidungen des angerufenen Gerichts auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend und trägt zum Zustandekommen des Vorstandsbeschlusses vom 4.6.2018 im Einzelnen vor; insoweit wird auf Bl. 332ff der Akte Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Gründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, die voll und ganz den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen entspricht, an und nimmt hierauf Bezug. Die Ausführungen der Verfügungsklägerin in der Berufungsbegründung führen zu keiner abweichenden Beurteilung.

Zwar kann ein Arbeitgeber gegen eine Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 14 GG einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen haben. Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind (Bundesarbeitsgericht 22. September 2009 -1 AZR 972/08- Rn. 23). Dies ist hier der Fall.

Der Streik wird um ein tariflich regelbares Ziel, nämlich einen Tarifsozialplan, geführt. Dies ist grundsätzlich möglich, insbesondere besteht kein Vorrang der §§ 111 ff. BetrVG (Bundesarbeitsgericht 24. April 2007 -1 AZR 252/06- Rn. 77ff).

Maßgeblich für den Inhalt der mit einem Streik verfolgten Ziele sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in erster Linie die dem Gegner in Form des konkreten von den dazu legitimierten Gremien der Gewerkschaft getroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen (vgl. BAG 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 – Rn. 109, NZA 2007, 987; Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 5 Rn. 2). Sonstige Verlautbarungen nicht vertretungsberechtigter Mitglieder der Gewerkschaft sind zur Bestimmung des Streikziels schon aus Gründen der Rechtssicherheit und um der Unbefangenheit der Meinungsbildung innerhalb der Gewerkschaft willen unmaßgeblich (vgl. BAG 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 – Rn. 109, NZA 2007, 987). Auch die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (26. Juli 2016 -1 AZR 160/14- Rn. 49) stellt auf das übermittelte Streikziel zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahme ab. Soweit das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 09.09.2015 – 9 SaGa 1082/15 – abweichend entschieden hat, handelte es sich um einen Einzelfall, der mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist. Dort ging es um eine Äußerung auf einer Pressekonferenz der Gewerkschaft. Um einen derartigen Fall handelt es sich hier nicht. Die behauptete Äußerung des Vorstandsmitglieds der C, D, (Seite 21 der Antragsschrift, Bl. 55 der Akte) erfolgte bereits Anfang Mai 2018 und damit deutlich vor Beginn des Arbeitskampfes. Im Übrigen handelte es sich nicht um eine Stellungnahme zu dem Arbeitskampf und den Streikzielen, sondern um eine perspektivische Einschätzung unter Berücksichtigung der Sicht des Automobilherstellers E. Die weiteren in der Antragsschrift genannten Zitate betreffen im Wesentlichen die Motivation der betroffenen Arbeitnehmer für den Streik. Auch die Mitteilung von Wünschen oder Hoffnungen (” Das Schönste wäre, F würde wieder verschwinden”, “ein E genehmer Erwerber möge die Verfügungsklägerin übernehmen”, “wir wollen die Arbeitsplätze hier und in B langfristig sichern.”), beinhaltet erkennbar keine Streikforderung. Es handelt sich nicht um die offiziellen Streikziele, über die (allein) der Vorstand zu entscheiden hat.

Danach richtet sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahme nach dem Forderungsschreiben zum Sozialtarifvertrag der Verfügungsbeklagten vom 6. Juni 2018 (Anl. 6 Anlagenband). Dort wird der Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit folgenden Bedingungen gefordert:

Teilnahme an einer Transfergesellschaft,

3,5 Bruttomonatseinkommen je Beschäftigungsjahr als Abfindung zuzüglich Kinderzuschlag und Schwerbehindertenzuschlag,

zusätzlicher Bonus für Mitglieder der C bei Verlust des Arbeitsplatzes,

Absicherung der oben genannten Forderungen im Wege einer doppelbödigen Treuhandlösung.

Bei einem so genannten Tarifsozialplan handelt es sich um ein tariflich regelbares Ziel, für das gestreikt werden darf (Bundesarbeitsgericht 24. April 2007 – 1 AZR 252/06; Landesarbeitsgericht Hamm 2. Juli 2017 – 12 Ta 373/17).

Der Streik richtet sich nicht gegen Dritte, insbesondere den Gesellschafter der Verfügungsklägerin. Auch insoweit ist auf das Forderungsschreiben vom 6. Juni 2018 (Anlage 6 Anlagenband) abzustellen. Dieses ist an die Verfügungsklägerin adressiert.

Der Streik verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist darauf abzustellen, ob ein Streik im Hinblick auf das mit ihm erstrebte Ziel eines bestimmten Tarifabschlusses nach Ausschöpfen aller anderen Mittel notwendig ist (Bundesarbeitsgericht 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 – Rn. 87).

Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist (vgl. BAG 11. Mai 1993 – 1 AZR 649/92 – BAGE 73, 141, zu II 1 der Gründe; 12. März 1985 – 1 AZR 636/82 – BAGE 48, 195, zu II 2 der Gründe).

Geeignet ist ein Kampfmittel, wenn durch seinen Einsatz die Durchsetzung des Kampfziels gefördert werden kann. Dabei kommt den einen Arbeitskampf führenden Koalitionen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie haben einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob eine Arbeitskampfmaßnahme geeignet ist, Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben. Die Einschätzungsprärogative ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Freiheit in der Wahl der Arbeitskampfmittel. Sie betrifft grundsätzlich nicht nur die Frage, welches Kampfmittel eingesetzt wird, sondern auch, wem gegenüber dies geschieht (BAG 18. Februar 2003 – 1 AZR 142/02 – BAGE 105, 5, zu B I der Gründe). Nur wenn das Kampfmittel zur Erreichung des zulässigen Kampfziels offensichtlich ungeeignet ist, kann eine Arbeitskampfmaßnahme aus diesem Grund für rechtswidrig erachtet werden (BVerfG 10. September 2004 – 1 BvR 1191/03 – AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167).

Erforderlich ist ein Kampfmittel, wenn mildere Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels nach der Beurteilung der den Arbeitskampf führenden Koalition nicht zur Verfügung stehen. Auch insoweit umfasst deren Betätigungsfreiheit grundsätzlich die Einschätzung, ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels das gewählte Mittel für erforderlich oder andere Mittel für ausreichend erachtet (vgl. dazu auch BAG 21. Juni 1988 – 1 AZR 651/86 – BAGE 58, 364, zu A I 3 der Gründe). Die Grenze bildet auch hier der Rechtsmissbrauch. Ein solcher liegt dann vor, wenn es des ergriffenen Kampfmittels zur Erreichung des Ziels – etwa deshalb, weil der Gegner dazu erkennbar ohnehin bereit ist – offensichtlich nicht bedarf.

Verhältnismäßig im engeren Sinn (proportional) ist ein Arbeitskampfmittel, das sich unter hinreichender Würdigung der grundrechtlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit zur Erreichung des angestrebten Kampfziels unter Berücksichtigung der Rechtspositionen der von der Kampfmaßnahme unmittelbar oder mittelbar Betroffenen als angemessen darstellt. Insoweit steht einer Arbeitskampfpartei keine Einschätzungsprärogative zu, geht es doch hierbei nicht um eine tatsächliche Einschätzung, sondern um eine rechtliche Abwägung. Allerdings ist bei dieser stets zu beachten, dass es gerade das Wesen einer Arbeitskampfmaßnahme ist, durch Zufügung wirtschaftlicher Nachteile Druck zur Erreichung eines legitimen Ziels auszuüben. Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt (Bundesarbeitsgericht 19. Juni 2007 – 1 AZR 396/06 – Rn. 25-28; 22. September 2009 – 1 AZR 972/08 – Rn. 42-44).

Danach entspricht das Verständnis der Verfügungsklägerin von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in dem Sinne, ob die Streikziele erreichbar sind und welche Schäden durch den Streik entstehen nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Vielmehr zeigt gerade der vorliegende Fall, dass zur Durchsetzung eines Tarifsozialplans Arbeitskampfmaßnahmen unvermeidbar sind, weil sich die Beklagte nicht verhandlungsbereit zeigte. Ohne einen Streik würden die Arbeitnehmer darauf verwiesen, das zu akzeptieren, was die Verfügungsbeklagte als Entschädigung für den Wegfall des Arbeitsplatzes von sich aus anbietet.

Die Unverhältnismäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahme ergibt sich nicht aus der Höhe der Streikforderung. Der Umfang einer Streikforderung ist keine rechtlich bedeutsame Größe. Eine Streikforderung rechnet mit dem Widerstand der Arbeitgeberseite. Sie hat die Funktion, die jeweiligen Mitglieder zu motivieren und Tarifverhandlungen zunächst einmal in Gang zu bringen. Mit der Rechtskontrolle schon des Umfangs der Streikforderungen würde deshalb eine nur potentielle Norm in Unkenntnis ihrer späteren Konkretisierung auf eine mögliche Grundrechtswidrigkeit überprüft. Dies ist mit der Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren und widerspräche dem Grundgedanken der Tarifautonomie (Bundesarbeitsgericht 24. April 2007 -1 AZR 252/06- Rn. 100).

Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin zielt der Streik auch nicht auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung der Verfügungsklägerin. Der Verfügungsklägerin mag die Streikforderungen sehr hoch erscheinen. Sie zielt jedoch gerade nicht auf die Existenzvernichtung der Verfügungsklägerin, ansonsten ließe sich das Ziel des Arbeitskampfes, angemessene Entschädigungen für die von den Entlassungen betroffenen Mitarbeiter zu gewährleisten, von vornherein nicht erreichen. Die Verfügungsbeklagte möchte gerade nicht die Existenz der Verfügungsklägerin vernichten, sondern für ihre Mitglieder ein möglichst gutes Ergebnis, das heißt hohe Abfindungen, erreichen. Hierfür ist die Ausübung von Druck auf die Arbeitgeberseite durch Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz gerechtfertigt. Ob die Verfügungsbeklagte den von der Schließung bedrohten Betrieb in B teilweise (d.h. einzelne Schichten) oder voll, befristet oder unbefristet oder auch den weiteren Betrieb der Verfügungsklägerin in A bestreikt, ist eine Frage der von ihr im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsbetätigung gewählten Streiktaktik, Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz.

Dass aufgrund des Streiks Kunden der Verfügungsklägerin “abwandern”, mag den Druck auf den Arbeitgeber verstärken, an den Verhandlungstisch zurückzukehren, hat aber keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes.

III.

Die Verfügungsklägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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