LAG Hessen, 16.08.2016 – 3 Ta 92/16

März 27, 2019

LAG Hessen, 16.08.2016 – 3 Ta 92/16
Leitsatz:

Wird ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrages geltend gemacht, entspricht dies i.d.R. nicht sparsamer Prozessführung und ist als mutwillig anzusehen. Entsprechend ist für einen unbedingten Weiterbeschäftigungsantrag, neben der Kündigungsschutzklage, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe i.d.R. wegen Mutwilligkeit, § 114 ZPO, abzulehnen.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2016 -23 Ca 6752/15- wird, soweit ihr nicht durch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. Februar 2016 bereits abgeholfen wurde, auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) jetzt noch gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe betreffend einen Weiterbeschäftigungsantrag.

Die Parteien haben 2013 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Tatsächlich hat der Kläger überwiegend bei einer anderen eigenständigen juristischen Person, der A GmbH (im Folgenden: A) gearbeitet, mit der kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Die A hat gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 10. September 2015 eine Kündigung ausgesprochen, gegen die er rechtzeitig Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte erhoben hat. Gegen eine Kündigung der Beklagten vom 13. November 2015 hat er ebenfalls rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben und seine Weiterbeschäftigung begehrt. Nachfolgend hat er klar gestellt, der Weiterbeschäftigungsantrag sei lediglich für den Fall angekündigt, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll erklären werde, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen zu wollen.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten lediglich teilweise bewilligt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen, wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 11f des Beiheftes Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Januar 2016 zugestellt. Der vom Kläger am 08. Februar 2016 eingelegten sofortige Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2016 teilweise abgeholfen und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine Kündigungsschutzanträge zu 1. bis 3. aus dem Schriftsatz vom 23. November 2015 bewilligt. Hinsichtlich des Antrages auf Weiterbeschäftigung hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und den Antrag für mutwillig gehalten, wegen des Inhaltes des Beschlusses wird auf Bl. 47f des Beiheftes Bezug genommen.

Der Kläger hat seine sofortige Beschwerde betreffend den Weiterbeschäftigungsantrag damit begründet, dass dieser zunächst bedingt gestellt worden sei, nämlich für den Fall, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll erklären sollte, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Unstreitig habe die Beklagte eine solche Erklärung im Gütetermin nicht abgegeben. Der vom Kläger angekündigte Antrag sei jedenfalls dann kostenschonender als ein bedingt gestellter Weiterbeschäftigungsantrag, wenn der Arbeitgeber im Termin eine entsprechende Erklärung abgebe.

Zwischenzeitlich haben die Parteien am 16. März 2016 einen das Verfahren beendenden Vergleich geschlossen.

II. Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den vom Kläger gestellten Weiterbeschäftigungsantrag zu Recht zurückgewiesen, weil dieser im Wege der objektiven Klagehäufung unbedingt gestellte Antrag, also nicht lediglich für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag, mutwillig iSv. § 114 ZPO ist. .

1. Gemäß §§ 11a Abs. 1 ArbGG, 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, die bedürftige Partei beim Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz und im Rechtsstreit, soweit es die hierfür erforderlichen Mittel betrifft, einer vermögenden Partei gleichzustellen. Die Prozesskostenhilfe zielt jedoch nicht darauf ab, dem Bedürftigen auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine vermögende Partei bei vernünftiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage und der gegebenen prozessualen Möglichkeiten absehen würde. Mutwilligkeit setzt kein arglistiges oder böswilliges Verhalten der klagenden Partei voraus. Eine Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO anzusehen, wenn eine nicht Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung der Umstände von der konkret beabsichtigten Prozessführung absehen und ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BAG 17. Februar 2011 -6 AZB 3/11- Rn. 9, NZA 2011,422; BAG 08. September 2011 -3 AZB 46/10- Rn. 16, NZA 2011, 1382, [BAG 08.09.2011 – 3 AZB 46/10] jeweils mit weiteren Nachweisen). Gemäß § 91 ZPO sind die Parteien und ihre Vertreter gehalten, die Kosten des Verfahrens angemessen niedrig zu halten. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vorneherein annehmen muss, dass er für ihn der Kostspieligere ist, ohne dass dafür ein sachlicher Grund gegeben ist (vgl. BAG 17. Februar 2011 -6 AZB 3/11- Rn. 9, NZA 2011,422; BAG 08. September 2011 -3 AZB 46/10- Rn. 16, NZA 2011, 1382 [BAG 08.09.2011 – 3 AZB 46/10]; BGH 10. März 2005 -XII ZB 20/04, Rn. 12ff, NJW 2005, 1497 [BGH 10.03.2005 – XII ZB 20/04]).

2. Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs hat das Arbeitsgericht richtigerweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den vorliegenden Weiterbeschäftigungsantrag wegen Mutwilligkeit abgelehnt.

a) Keinem Arbeitnehmer ist verwehrt, neben dem Kündigungsschutzantrag auch die Weiterbeschäftigung klageweise zu begehren. Einer bedürftigen Partei kann aber zugemutet werden, sich auf einen unechten Hilfsantrag im Kündigungsschutzprozess zu beschränken. Denn eine kostenbewusste und insbesondere den Ausschluss der erstinstanzlicher Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG berücksichtigende Partei würde die Weiterbeschäftigung lediglich als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens stellen, um im Falle eines Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage die hierfür zusätzlich anfallenden Kosten nicht tragen zu müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bedingten (uneigentlichen) Klageantrag stellen zu können, der unter Beachtung von §§ 39, 45 GKG, 23 Abs. 1 RVG Einfluss auf die Gegenstandswertfestsetzung und damit auf die Gebührenfolge nur für den Fall auslöst, dass über ihn eine Entscheidung ergeht, würde eine verständige Partei in einem Kündigungsschutzprozess weitergehende, vom Ergebnis der Kündigungsschutzklage abhängige Anträge nicht als unbedingte Anträge stellen, da sie kostengünstiger das gleiche Prozessziel erreichen kann (vgl. Hess. LAG vom 21. Dezember 2009 – 2 Ta 686/09 n.v. und vom 12. März 2008 – 7 Sa 444/07 n.v.; LAG Berlin vom 10. Mai 2005 – 17 Ta 849/05, EzA-SD 2005, Nr. 13, 15; LAG Düsseldorf vom 17. Mai 1989 – 14 Ta 52/89, LAGE § 114 ZPO Nr. 16; a. A. für den Annahmeverzugsanspruch Hess. LAG vom 16. Februar 2005 – 16 Ta 13/05, dokumentiert in juris).

Entsprechend wird Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO von der Rechtsprechung regelmäßig dann angenommen, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrages geltend gemacht wird. In diesem Fall entspricht die gewählte (unbedingte) Antragsformulierung nicht dem Grundsatz sparsamer Prozessführung und ist als mutwillig anzusehen (vgl. z.B. LAG Hessen 14. Mai 2015 -2 Ta 22/15- Rn. 7; LAG Hamm 09. Dezember 2013 -14 Ta 347/13- Rn. 15ff (18); LAG Hessen 23. März 2007 -16 Ta 94/07- Rn. 5, jeweils nicht veröffentlicht, zitiert nach juris).

Dieser Rechtsprechung schließt sich die Beschwerdekammer an. Auch vom Kläger konnte erwartet werde, vorgenannte Überlegungen anzustellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsgericht den Kläger hierauf mit Schreiben vom 23. November 2015 ausdrücklich hingewiesen hat und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich hierzu zu äußern.

b) Diesem Ergebnis steht auch nicht das Argument des Klägers entgegen, dass die gewählte Antragsformulierung (nämlich zunächst bedingt für den Fall, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll erklären sollte, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen) unter Kostengesichtspunkten günstiger sein könne, als die geforderte Formulierung eines Weiterbeschäftigungsanspruch als uneigentlicher oder unechter Hilfsantrag neben dem Kündigungsschutzantrag. Denn kostengünstiger wäre die vom Kläger gewählte Antragsformulierung ausschließlich dann, wenn der Beklagte im Gütetermin die gewünschte Erklärung abgeben würde. Sofern es nicht bereits im Gütetermin zu einer Lösung kommt, wäre die vom Kläger gewählte Antragsformulierung in jedem anderen Fall, z.B. Klageabweisung, Anerkenntnis des Beklagten oder Vergleich im Kammertermin, teurer und würde von einer kostenbewussten und verständigen Partei deshalb nicht gewählt werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG. Dieser Beschluss ist mangels gesetzlich begründeter Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG).

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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