LAG Hessen, 16.09.2016 – 14 Sa 1425/15

März 25, 2019

LAG Hessen, 16.09.2016 – 14 Sa 1425/15

Leitsatz:

  1. 1.

    Ein Wechsel von der erstinstanzlich erhobenen Leistungsklage zur Stufenklage nach § 254 ZPO im Rahmen der Berufung durch den Berufungskläger ist als Klageänderung nach § 263 Abs. 2, 3 ZPO zulässig.

  2. 2.

    Dem Arbeitnehmer steht kein Schadensersatzanspruch wegen nicht erfolgter Bonuszahlung nach §§ 280 Abs. 1, 3 i. V. m. § 283 Satz 1 i. V. m. § 252 BGB zu, wenn eine Zielvereinbarung mit dem Arbeitgeber unterblieben ist, diese aber nach der Anspruchsgrundlage nicht die Voraussetzung für eine Bonuszahlung bildete.

  3. 3.

    Der Kammer ist es gem. § 308 Abs. 1 ZPO verwehrt, zu prüfen, ob dem Kläger ein Erfüllungsanspruch auf Bonuszahlung zusteht und diesen gegebenenfalls nach § 315 Abs. 1, 3 BGB festzusetzen, wenn der Kläger ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch gelten macht, weil die Beklagte verhindert habe, dass er einen Bonus verdienen konnte. Es handelt sich insofern um einen anderen, vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemachten Streitgegenstand.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2015 – 22 Ca 9197/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich nunmehr im Rahmen einer Stufenklage um Schadensersatzansprüche des Klägers im Hinblick auf nicht gezahlte Boni für die Jahre 2012 und 2013. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1996 bei der Beklagten, zuletzt im Unternehmensbereich Corporate & Investment Bank, Unterbereich Global Risk Syndicate / Global Markets beschäftigt. Sein jährliches Grundgehalt beträgt 132.000,00 EUR brutto. Zusätzlich zahlte die Beklagte an den Kläger in den Vorjahren jeweils im März einen Bonus für das vorangegangene Geschäftsjahr aus.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 7. Oktober 2015 die Zahlungsklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unterbliebenen Abschlusses einer Zielvereinbarung sei für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 unabhängig von der Frage einer diesbezüglichen Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben, weil der Kammer die Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs nach § 287 ZPO mangels Vortrags der entscheidenden Parameter durch den Kläger nicht möglich sei.

Wegen der Begründung im Übrigen und Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 4. November 2015 zugestellte Urteil am 3. Dezember 2015 beim Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am 4. Januar 2016 begründet.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es dessen Aufgabe gewesen wäre, seinen Schadensersatzanspruch aufgrund der individuell für ihn geltenden Berechnungsbasis zu ermitteln, weil der Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit hier der Rechtsfolgenanspruch des Primärleistungsanspruchs sei. Er meint, er habe einen Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 Satz 1 BGB. Die Beklagte habe seinen nach seinem Arbeitsvertrag iVm. der bei der Beklagten bestehenden Konzernbetriebsvereinbarung Bonus (künftig: KBV Bonus) bestehenden Bonusanspruch schuldhaft vereitelt, indem sie keine Zielvereinbarung mit ihm abgeschlossen habe und ihn seit Anfang 2012 nicht vertragsgemäß beschäftigt habe und deshalb keine Leistungsbeurteilung möglich gewesen sei. Dies habe die Entstehung eines Bonusanspruchs für die Jahre 2012 und 2013 unmöglich gemacht. Eine solche Leistungsbeurteilung hätte dagegen eine konkrete Bonuszahlung gerechtfertigt. Er behauptet, bei Abschluss einer Zielvereinbarung und vertragsgemäßer Beschäftigung hätte er auch in den Jahren 2012 und 2013 gute bis sehr gute Leistungen erbracht und einen Anspruch auf Bonuszahlung begründet. Hätte er über eine Leistungsbeurteilung verfügt, wäre es ihm möglich gewesen, zumindest seine Leistung in eine angemessene Relation zu den Gesamtkriterien zu setzen und damit eine Größenordnung abzubilden, in welcher der konkrete Bonusanspruch noch im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts liege. Da die übrigen Kriterien für das Entstehen und die Höhe des Bonusanspruchs wie Gesamtjahresergebnis der Beklagten und des Geschäftsbereichs nicht schlechter gewesen seien, als in den Jahren zuvor, liege es nahe, dass auch die Bonuspoolgröße nicht wesentlich geringer gewesen sei. Im Geschäftsjahr 2012 habe die Beklagte im Vergleich zu 2011 und 2010 wirtschaftlich nicht schlechter abgeschnitten.

Insgesamt spreche Einiges dafür, seinen Schaden mit 134.400 EUR zu bemessen, wenn für 2012 und 2013 eine gleiche wirtschaftliche Lage unterstellt werde, wie für 2010. Auch unter Berücksichtigung des Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten nach § 315 BGB sei es im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO angemessen, betreffend die Höhe des Schadensersatzanspruchs an die Durchschnittsbonushöhe anzuknüpfen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2015 – 22 Ca 9197/14 – abzuändern und

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm im Wege der Stufenklage für das Jahr 2012 und das Jahr 2013 Auskunft über folgende Bonusparameter zu erteilen:

    1. a)

      die geschäftlichen (Gesamt-) Ergebnisse der Bank,

    2. b)

      das geschäftliche (Gesamt-) Ergebnis des Geschäftsbereichs Global Risk Syndicate, in dem er beschäftigt ist,

    3. c)

      die Höhe des Bonuspools, aus welchem sein Bonus gezahlt wurde,

    4. d)

      wie viele Mitarbeiter insgesamt von diesem Bonuspool bedient wurden,

    5. e)

      welche persönliche Leistungsbeurteilung ihn betreffend die Beklagte bei der Festsetzung der Bonushöhe zugrunde gelegt hat,

    6. f)

      welche ihm zugewiesenen Aufgaben mit der dazugehörigen Wertigkeit die Beklagte bei der Festsetzung der Bonushöhe zugrunde gelegt hat und

    7. g)

      welche darüber hinausgehenden Abwägungskriterien die Beklagte ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern;

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen Bonus zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 134.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013.

  4. 4.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 einen Bonus zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 134.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2014.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Auch die nun erhobene Stufenklage sei bereits unzulässig, da der Kläger sie nicht begründet habe. Sie sei aber auch unbegründet. Insoweit vertritt die Beklagte die Auffassung, der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht ausreichend dargelegt, weshalb weder ein Auskunfts- noch ein Zahlungsanspruch des Klägers gegeben seien. Auch eine Schätzungsgrundlage zur Bezifferung des Schadens habe der Kläger in der Berufungsinstanz wiederum nicht dargelegt.

Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die Berufung des Klägers ist einschließlich der vorgenommenen Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zulässig.

1.

Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b ArbGG und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519 ZPO.

a) Die erforderliche Beschwer ist gegeben. Der Kläger macht erstinstanzlich ebenso wie zweitinstanzlich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung nach § 280 BGB geltend, hat den Streitgegenstand hinsichtlich seines Zahlungsantrags also nicht ausgetauscht, sondern verfolgt sein ursprüngliches Begehren weiter.

b) Die Berufungsbegründung erfüllt auch entgegen der Auffassung der Beklagten noch die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 19. Februar 2013 – 9 AZR 543/11 – AP Nr. 48 zu § 64 ArbGG 1979; BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – AP Nr. 44 zu § 64 ArbGG 1979).

bb) Das Arbeitsgericht hat offengelassen, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Zielvereinbarung gegen die Beklage zusteht und die Abweisung des gestellten Zahlungsantrags damit begründet, dass es ihm nicht möglich sei, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen, weil der Kläger keine Angaben zu denjenigen Parametern gemacht habe, nach denen sich die Höhe des Bonus bestimme. Hiermit setzt sich die Berufungsschrift gerade noch ausreichend auseinander, wenn der Kläger geltend macht, es sei Aufgabe des Arbeitsgerichts gewesen, seinen Schadensersatzanspruch aufgrund der individuell für ihn geltenden Berechnungsbasis zu ermitteln, weil der Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit hier der Rechtsfolgenanspruch des Primärleistungsanspruchs sei und auf Seite 13/14 seines Begründungsschriftsatzes vortragen lässt, die Parameter führten zu einer dem Jahr 2010 vergleichbaren Bemessungsgrundlage, so dass unter Berücksichtigung eines Ermessensspielraums von einem Mindestbetrag von 168.000 EUR auszugehen sei.

c) Die im Berufungsrechtszug vorgenommene Klageerweiterung hinsichtlich Auskunft und eidesstattlicher Versicherung ist zulässig. Innerhalb der Stufenklage nach § 254 ZPO wird der Übergang von der Auskunfts- auf die Leistungsstufe und umgekehrt zwar als Klageänderung angesehen, jedoch als ein Fall von § 264 Nr. 2, 3 ZPO(vgl. nur Zöller/Greger, § 254 ZPO Rn. 4), so dass die Klageänderung ohne weitere Prüfung als zulässig anzusehen ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern 15. November 2005 – 5 Sa 4/05 – Juris). Dies muss dann aber auch für den erstmaligen Übergang von der Leistungsklage nach § 253 ZPO zur Stufenklage nach § 254 ZPO gelten (LAG Mecklenburg-Vorpommern 15. November 2005 – 5 Sa 4/05 – a.a.O; OLG Düsseldorf 11. Juni 1999 – 16 U 163/98 -, Juris; offengelassen BGH 17. April 2013 – XII ZR 23/12 -Juris).

II.

Die Berufung ist aber nicht begründet.

1.

Über die Stufenklage kann einheitlich durch Schlussurteil entschieden werden. Bei einer Stufenklage gem. § 254 ZPO ist zwar grundsätzlich über die verschiedenen Stufen getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden, wobei über den Auskunftsantrag durch Teilurteil zu entscheiden ist (vgl. BGH 21. Februar 1991 – III ZR 169/88 – NJW 1991, 1893; BGH 27. November 1998 – V ZR 180/97 – ZIP 1999, 447; BGH 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 – NJW 2002, 1042). Eine einheitliche Entscheidung über die in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt aber dann in Betracht, wenn die Klage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Dann kann die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden (vgl. BGH 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 – NJW 2002, 1042; Zöller/Greger ZPO § 254 Rn. 9).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klage ist zwar zulässig. Bereits die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt jedoch, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt.

2.

Die einzelnen Anträge sind zulässig.

a) Dabei kommt es für die Zulässigkeit des Auskunftsantrags nicht darauf an, ob im Rahmen einer Klage, die auf die Zahlung eines vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzenden Schadensersatzanspruchs gerichtet ist, eine Stufenklage zulässig ist, die Voraussetzungen des § 254 ZPO also vorliegen. Hiergegen könnte sprechen, dass die Stufenklage dazu dient, dem Kläger in einem einheitlichen Verfahren die Bezifferung seiner Leistungsklage zu ermöglichen, indem er einen Auskunftsantrag vorschaltet. Die Stufenklage dient also dazu, eine Abweisung des unbezifferten Leistungsantrags mangels Bestimmtheit zu verhindern, während es der konkreten Bezifferung einer auf Schadensersatz gerichteten Klage im Fall einer gewünschten Schätzung durch das Gericht nach § 287 ZPO gerade nicht bedarf. Im Ergebnis kann dies aber offenbleiben.

Die Unzulässigkeit der Stufung iSv. § 254 ZPO stünde nämlich einer Sachentscheidung über den in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen. Vielmehr wäre die als solche unzulässige Stufenklage in eine – zulässige – Klagehäufung iSd. § 260 ZPO umzudeuten (LAG Rheinland-Pfalz 4. Mai 2015 – 2 Sa 403/14 – Juris). Die Frage, ob der klagenden Partei ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist danach nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit (BGH 18. April 2002 – VII ZR 260/01 – NJW 2002, 2952).

Der Antrag entspricht auch gerade noch § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar hat der Kläger den Antrag nicht mit einem einzigen Satz begründet. Angesichts der Tatsache, dass er im Rahmen der Zahlungsanträge – die er im Rahmen der Berufungsbegründung auch noch unzutreffend als Antrag zu 1 bezeichnet – darlegt, wie der zu zahlende Schadensersatz seines Erachtens zu ermitteln ist und vor dem Hintergrund, dass er die Klage ausdrücklich als Stufenklage bezeichnet, erschiene es übermäßig formal, die Zulässigkeit der Auskunftsklage am Fehlen einer ausdrücklichen Klagebegründung scheitern zu lassen. Das Begründungserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dient dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Dieses Erfordernis ist hier wegen des Zusammenhangs der Auskunfts- mit der Leistungsklage erfüllt.

b) Die Zulässigkeit des Antrags zu 2) begegnet keinen Bedenken.

c) Auch die Zahlungsanträge sind zulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Voraussetzungen der Stufenklage nach § 254 ZPO vorliegen. Ist die Schadenshöhe von einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängig, steht die mangelnde Bezifferung der Zulässigkeit des Leistungsantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen, wenn wie hier ein Mindestbetrag angegeben wird, zu dessen Zahlung der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt (BGH 7. April 2009 – KZR 42/08 – Juris; OLG Düsseldorf 14. Mai 2008 – VI-U (Kart) 14/07 -Juris).

3.

Die Auskunftsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Auskunftsanspruch zu, weil bereits dem Hauptanspruch, nämlich den Zahlungsanträgen, die materiell-rechtliche Grundlage fehlt.

a) Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (BGH 26. September 2013 – VII ZR 227/12 – NJW 2014, 381). Da der Auskunftsanspruch nur der Verwirklichung des Schadensersatzanspruchs dient, kann er nicht weiter als dieser gehen (BAG 11. Dezember 1990 – 3 AZR 407/89 – Juris).

b) Ein solcher Schadensersatzanspruch des Klägers ist schon dem Grunde nach nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3 BGB in Verbindung mit § 283 Satz 1, 252 BGB liegen nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, indem sie mit dem Kläger keine Zielvereinbarung geschlossen hat und ihn nicht oder nicht vertragsgemäß beschäftigt hat, ebenso, ob ihr der Abschluss einer solchen durch Zeitablauf unmöglich geworden ist. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dem Kläger hierdurch ein Schaden entstanden wäre.

aa) Die unterbliebene Zielvereinbarung steht einem Bonusanspruch des Klägers für die Jahre 2012 und 2013 nicht entgegen, so dass ein Schadens durch eine – unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten deren Abschluss betreffend, nicht entstanden ist. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von denjenigen, in denen das Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmern Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung zugesprochen hat (BAG 12. Dezember 2007 – 10 AZR 97/07 – BAGE 125, 147; BAG 10. Dezember 2008 – 10 AZR 889/07 -Juris).

(1) Die genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2007 und vom 10. Dezember 2008 betreffen eine andere Konstellation. Das Bundesarbeitsgericht hat hier zutreffend einen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers angenommen, der auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe hat, falls er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, wenn eine solche Zielvereinbarung aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen nicht getroffen wurde (BAG 12. Dezember 2007 – 10 AZR 97/07 – BAGE 125, 147; BAG 10. Dezember 2008 – 10 AZR 889/07 – NZA 2009, 256). Es handelte sich dort also um Zielerreichungsboni: Einer vollständigen Zielerreichung durch den Arbeitnehmer war unmittelbar ein bestimmter Bonusbetrag zugeordnet. Hier geht das Bundesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass der Abschluss einer Zielvereinbarung mit Ablauf des Bezugszeitraums unmöglich geworden sei und der Schaden des Arbeitnehmers darin bestehe, den Bonus nicht verdienen zu können, weil mangels Zielvereinbarung auch kein Zielerreichungsbonus entstehen konnte.

Auch die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte zu Schadensersatzansprüchen bei unterbliebenen Zielvereinbarungen betreffen diese Konstellation (LAG Urteil 17. Juli 2014 – 7 Sa 83/14 – Juris; LAG Hamm 2. Oktober 2008 – 15 Sa 1000/08 – Juris).

(2) Vorliegend ist die Erreichung vereinbarter Ziele nicht erforderlich, damit ein Anspruch des Klägers auf Bonuszahlung aus § 4 seines Arbeitsvertrags und/oder aus der KBV Bonus entsteht. Schon gar nicht ist einer 100%igen Zielerreichung ein bestimmter Bonusanspruch zugeordnet. Die Zahlung eines Bonus hängt viel mehr sowohl nach der Bestimmung im Arbeitsvertrag des Klägers als auch nach der KBV Bonus von verschiedenen Parametern ab, von denen nur einer die Leistung des Klägers selbst zum Gegenstand hat. Der Beklagten steht demnach ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB zu, wobei sie sich betreffend ihrer Ermessensausübung an die genannten Parameter gebunden hat. Die Feststellung eines bestimmten Zielerreichungsgrades ist nicht Voraussetzung einer Bonuszahlung. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Leistungsbeurteilung des Klägers, soweit er tatsächlich beschäftigt wurde, nicht möglich sein soll. Ein bestimmtes System, dass eine Zielvereinbarung voraussetzte, ist weder nach dem Arbeitsvertrag des Klägers noch nach der KBV Bonus Voraussetzung der Leistungsbeurteilung. Auch dass der Kläger aufgrund der unterbliebenen Zielvereinbarung einen niedrigeren Bonus beanspruchen könnte, als im Falle ihres Abschlusses, ist nicht erkennbar. Eine Bonusfestsetzung durch die Beklagte nach § 315 Abs. 1 BGB, die im Rahmen der in die Bemessung einzustellenden Leistungsbeurteilung ein durch die Beklagte verschuldetes Unterbleiben einer Zielvereinbarung – die ihrerseits nicht Teil der Bonusvereinbarung ist – zu Lasten des Klägers berücksichtigte, entspräche nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB und wäre damit unverbindlich. Die objektive Qualität der Leistungen des Klägers wird durch das Vorliegen oder Fehlen einer Zielvereinbarung nicht beeinflusst.

bb) Auch die – zeitweise – unterlassene vertragsgemäße Beschäftigung löst mangels Schadens keinen Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung aus. Für die Zeiten unterbliebener vertragsgemäßer Beschäftigung stünde dem Kläger ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn aus § 615 BGB zu. Dieser umfasst nach dem Lohnausfallprinzip auch Ansprüche auf Bonus (vgl. statt aller ErfK-Preis § 615 BGB Rz. 76 ff). Es handelt sich hier nicht um einen Schadensersatz- sondern um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch, der durch die unterbliebene Beschäftigung gerade nicht untergegangen ist. Auch Schwierigkeiten beim Nachweis der Höhe des Anspruchs vermögen insoweit keinen Schaden zu begründen. Die prozessuale Situation des Klägers, der seinen Bonusanspruch im Rahmen des § 615 BGB geltend macht, unterscheidet sich nicht von derjenigen bei einer auf Schadensersatz gerichteten Klage.

c) Der Kammer ist es nach § 308 Abs. 1 ZPO verwehrt, zu prüfen, ob dem Kläger ein Auskunftsanspruch zusteht, weil er für die Zeiten, in denen er beschäftigt wurde, einen Anspruch aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der KBV Bonus in Verbindung mit § 315 Abs. 1, 3 BGB auf Zahlung eines Bonus hat und ihm dieser Erfüllungsanspruch nach § 615 BGB auch für Zeiten der unterbliebenen Beschäftigung erhalten bleibt. Der Kläger hat diese Streitgegenstände nicht geltend gemacht. § 308 Abs. 1 ZPO sichert das Recht der beklagten Partei, nicht zu etwas verurteilt zu werden, was der Kläger gar nicht beantragt hat und gegen das sich die beklagte Partei dementsprechend auch nicht zu Wehr gesetzt hat. § 308 ZPO regelt also keine “Formalie”, sondern sichert ein rechtsstaatlich faires Verfahren. Zudem ist die Vorschrift Ausdruck der Dispositionsmaxime: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, aus welchem anderen als dem geltend gemachten Lebenssachverhalt der klägerischen Partei ein Anspruch zustehen könnte.

aa) Der Kläger hat vorliegend keinen Erfüllungsanspruch und keinen Annahmeverzugslohnanspruch geltend gemacht, sondern ausschließlich einen Schadensersatzanspruch. Er bringt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz wiederholt zum Ausdruck, Schadensersatz zu fordern, weil sein Primäranspruch durch die fehlende Leistungsbeurteilung und/oder mangelnde (vertragsgemäße) Beschäftigung unmöglich gemacht worden sei (etwa Seite 7 der Berufungsbegründung, Bl. 310 d.A.) oder nicht gegeben sei (etwa Seite 10 der Berufungsbegründung, Bl. 313 d.A.) oder der Bonus nicht habe erreicht werden können (Seite 10 der Berufungsbegründung, Bl. 313 d.A.), fordert also ausdrücklich nicht Erfüllung – auch nicht hilfsweise.

bb) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragspflichtverletzung gem. §§ 280 Abs. 1, 3 BGB in Verbindung mit § 283 Satz 1, 252 BGB bildet einen anderen Streitgegenstand, als der vertragliche Erfüllungsanspruch und der Anspruch aus § 615 BGB. Den Ansprüchen liegt ein unterschiedlicher Lebenssachverhalt zugrunde. Muss den jeweiligen Anspruchsgründen eine andere Verteidigung entgegengesetzt werden, handelt es sich stets um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. zur Annahme eines gesonderten Streitgegenstandes betreffend einen Anspruch auf Erfüllung gegenüber einem solchen auf Schadensersatz BAG 22. Februar 2012 – 5 AZR 231/11 (F) – Juris; wegen eines Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu Zahlungsansprüchen aufgrund anderer Lebenssachverhalte BAG 26. April 2016 – 1 AZR 435/14 – Juris; BAG 24. Februar 2016 – 4 AZR 950/13 – Juris; BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 131/13 – Juris, für das Verhältnis Gleichbehandlungsgrundsatz einerseits und tarifliche Anspruchsgrundlage andererseits BAG 24. Februar 2010 – 4 AZR 657/08 -Juris).

Ein auf das Primärinteresse gerichteter vertraglicher Schadensersatzanspruch setzt einen Lebenssachverhalt voraus, bei dem der Erfüllungsanspruch nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist. Zudem bedarf es für den Schadensersatzanspruch einer Pflichtverletzung des Schuldners. Gegen einen solchen kann sich der Schuldner daher bereits damit verteidigen, es liege keine Pflichtverletzung oder aber ein überwiegendes Verschulden des Gläubigers vor. Eine Verurteilung wegen eines Erfüllungsanspruchs könnte die beklagte Partei dagegen mit derartigem Vortrag nicht verhindern.

4.

Vor dem Hintergrund, dass mangels materiell-rechtlicher Grundlage für die Zahlungsanträge der Auskunftsanspruch abzuweisen ist, ist auch der auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte gerichtete Antrag abweisungsreif.

5.

Die Abweisung der Anträge zu 3) und zu 4) folgt aus den Ausführungen zu II. 3.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da dies durch keinen der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Gründen veranlasst ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …