LAG Hessen, 16.09.2016 – 14 Sa 1426/15

März 25, 2019

LAG Hessen, 16.09.2016 – 14 Sa 1426/15

Orientierungssatz:

Eine Berufung ist mangels Beschwer des Klägers und Berufungsklägers unzulässig, wenn er in erster Instanz ausschließlich einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und mit der Berufung ausschließlich einen Anspruch aus § 611 BGB i.V. m. § 315 Abs. 2 Satz 3 BGB verfolgt. Dies gilt auch, wenn es sich jeweils der Sache nach um einen Jahresbonus handelt. Eine Klageänderung – und eine solche liegt hier wegen Wechsels des Streitgegenstandes vor – kann nicht alleiniges Ziel eines Rechtsmittels sein, sondern setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (BAG 10.02.2005 – 6 AZR 113/04 – NZA 2005, 597 [BAG 10.02.2005 – 6 AZR 183/04]).

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2015 – 22 Ca 9198/14 – wird verworfen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um einen Bonus des Klägers für das Jahr 2011. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1996 bei der Beklagten, zuletzt im Unternehmensbereich Corporate & Investment Bank, Unterbereich Global Risk Syndicate / Global Markets beschäftigt. Sein jährliches Grundgehalt beträgt 132.000,00 EUR brutto. Zusätzlich zahlte die Beklagte an den Kläger in den Vorjahren jeweils im März einen Bonus für das vorangegangene Geschäftsjahr aus. Für das Jahr 2011 zahlte sie 13.200,00 EUR brutto an den Kläger.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 7. Oktober 2015 die Klage insgesamt – also auf allen Stufen – abgewiesen. Es hat ausgeführt, eine einheitliche Entscheidung über die in der Stufenklage verbundenen Anträge sei zulässig, wenn sich bereits aus der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergebe, dass auch dem Hauptanspruch die materiellrechtliche Grundlage fehle. Diese Voraussetzung einer einheitlichen Entscheidung sei hier erfüllt, da dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Bonus für das Kalenderjahr 2011 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zustehe. Dies folge daraus, dass die Vergütung grundsätzlich frei ausgehandelt werden könne und es keinen Grundsatz “gleicher Lohn für gleiche Arbeit” gebe. Nur wenn eine Leistung nach einem generalisierenden Prinzip gewährt werde, sei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Ein entsprechendes generalisierendes Prinzip zur Ermittlung einer Gratifikation für das Jahr 2011 habe der Kläger jedoch nicht behauptet. Soweit er in seinem letzten Schriftsatz vor dem Kammertermin eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten geltend mache, sei nicht ersichtlich, wie die mit dem Antrag zu 1) begehrte Auskunft der Berechnung des geltend gemachten Zahlungsanspruches dienen solle.

Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 4. November 2015 zugestellte Urteil am 3. Dezember 2015 beim Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am 4. Januar 2016 begründet.

Der Kläger rügt, dass arbeitsgerichtliche Urteil beruhe auf einem Zirkelschluss. Er vertritt die Auffassung, auch wenn der Bonusanspruch sich nicht aus dem von ihm geltend gemachten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten lasse, weil dem Bonussystem der Beklagten kein generalisierendes Berechnungssystem zugrunde liege, habe das Arbeitsgericht die Beklagte auf der ersten Stufe zur Erteilung aller notwendigen Auskünfte über die individuelle Berechnungsgrundlage verurteilen müssen, um im Rahmen des Leistungsanspruchs auf Stufe 3 überprüfen zu können, ob ihm ein über den Betrag von 13.200,00 EUR hinausgehender Bonus zustehe. Das Arbeitsgericht habe erstinstanzlich richtigerweise festgestellt, dass er einen Anspruch auf Zahlung seines Bonus dem Grunde nach aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung in Verbindung mit der Konzernbetriebsvereinbarung habe. Zwar stehe der Beklagten bei der Bemessung dieser Bonusleistung ein Ermessen zu, die konkrete Festsetzung sei gleichwohl gerichtlich überprüfbar, weil jedenfalls anhand der objektiven Kriterien – über die Auskunft zu erteilen sei – eine Größenordnung beziffert werden könne, innerhalb derer die Leistungsbestimmung der Beklagten billig im Sinne des § 315 BGB sei. Der geltend gemachten Auskünfte bedürfe er nunmehr, um beurteilen zu können, ob die in Ziffer 2.3 der Konzernbetriebsvereinbarung genannten Parameter die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung des Bonus für das Jahr 2011 rechtfertigten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2015 – 22 Ca 9198/14 – abzuändern und

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2011 Auskunft über folgende Bonusparameter zu erteilen:

    1. a)

      die geschäftlichen (Gesamt-) Ergebnisse der Bank,

    2. b)

      das geschäftliche (Gesamt-) Ergebnis des Geschäftsbereichs Global Risk Syndicate, in dem er beschäftigt ist,

    3. c)

      die Höhe des Bonuspools, aus welchem sein Bonus gezahlt wurde,

    4. d)

      wie viele Mitarbeiter insgesamt von diesem Bonuspool bedient wurden,

    5. e)

      welche persönliche Leistungsbeurteilung ihn betreffend die Beklagte bei der Festsetzung der Bonushöhe zugrunde gelegt hat,

    6. f)

      welche ihm zugewiesenen Aufgaben mit der dazugehörigen Wertigkeit die Beklagte bei der Festsetzung der Bonushöhe zugrunde gelegt hat und

    7. g)

      welche darüber hinausgehenden Abwägungskriterien die Beklagte ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern;

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2011 einen Bonus zu zahlen, der sich aus den beauskunfteten Verteilungsgrundsätzen ergibt, und dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 13.200,01 EUR abzüglich bereits gezahlter 13.200,00 EUR.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, es sei weder ein Auskunfts- noch ein Zahlungsanspruch des Klägers gegeben. Für die Anwendung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei im Hinblick auf die bei ihr geltenden Richtlinien und Betriebsvereinbarungen vorliegend kein Raum. Auch von einer ermessensfehlerhaften Bonusfestsetzung könne nicht die Rede sein.

Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist mangels Beschwer unzulässig.

1.

Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die aus dem ersten Urteil folgende Beschwer bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch beseitigen will (BGH 15. März 2002 – V ZR 39/01 – MDR 2002, 1085). Erforderlich ist insoweit, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch zumindest teilweise weiter verfolgt wird, der Kläger also die erstinstanzliche Klageabweisung in Zweifel zieht und nicht lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt (BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – NZA 2005, 597). Die bloße Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, ein solches Prozessziel setzt vielmehr eine zulässige Berufung voraus (BGH 15. März 2002 – V ZR 39/01 – MDR 2002, 1085; BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – NZA 2005, 597).

2.

So liegt der Fall jedoch hier. Erstinstanzlich hat der Kläger mit seiner Stufenklage ausschließlich einen Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz erhoben, den er in zweiter Instanz nicht mehr verfolgt. Die erst- und zweitinstanzlich verfolgten Ansprüche bilden unterschiedliche Streitgegenstände.

a) Die Auskunftsklage war erstinstanzlich darauf gerichtet, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Boni im Jahr 2011 an von ihm für vergleichbar gehaltene Mitarbeiter gezahlt wurden und in welcher prozentualen Höhe der Bonus dieser vergleichbaren Mitarbeiter im Durchschnitt vom Vorjahresbonus abweicht. Mit der in zweiter Instanz erhobenen Auskunftsklage macht der Kläger nur Auskünfte geltend, derer er seiner Auffassung nach bedarf, um einen Anspruch aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Konzernbetriebsvereinbarung über die Ausgestaltung des Bonussystems für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltend zu machen. Den ursprünglichen Auskunftsanspruch verfolgt der Kläger nicht weiter.

b) Dem geänderten Auskunftsantrag entspricht ein geänderter Zahlungsantrag.

aa) In erster Instanz hat der Kläger mit seinem Antrag zu 2) ausschließlich einen Anspruch auf Zahlung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht. Dies folgt aus dessen eindeutigem Wortlaut. Der Kläger hat insoweit angekündigt, den Zahlungsantrag nach Erledigung der vorhergehenden Stufe selbst zu beziffern und den insofern anzuwendenden Berechnungsmodus im Antrag selbst bereits vorgegeben. Danach hat er die Auszahlung eines Bonus gefordert, der dem Durchschnitt der prozentualen Verringerung der ausgezahlten Boni an die vergleichbaren Mitarbeiter A, B und C aus dem Bereich Corporate & Investment Bank, Unterbereich Global Risk Syndicate/Global Markets entspricht, also allein aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz resultiert. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 6. Mai 2015 auch geltend macht, die durch die Beklagte getroffene Leistungsbestimmung entspreche nicht billigem Ermessen. Der Begründung der gestellten Anträge dient diese Argumentation – wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellt – nicht. Einen dieser Argumentation entsprechenden Auskunfts- und/oder Zahlungsantrag hat der Kläger nicht – auch nicht hilfsweise – gestellt und einen entsprechenden Streitgegenstand damit nicht in den Prozess eingeführt.

bb) In zweiter Instanz erhebt der Kläger nunmehr Zahlungsklage, die auf die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2011 gerichtet ist, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den also dieses gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beziffern soll und der sich an den Kriterien orientiert, über die er mit der geänderten Auskunftsklage Auskunft verlangt. Einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz macht der Kläger erkennbar nicht mehr geltend. Dies ergibt sich nicht nur aus den in zweiter Instanz gestellten Anträgen, sondern auch daraus, dass er ausdrücklich erklärt, das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass sein Bonusanspruch aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Konzernbetriebsvereinbarung resultiere.

c) Die Beschwer des Klägers kann auch nicht deshalb bejaht werden, weil er mit seinen Zahlungsanträgen in beiden Instanzen einen Bonusanspruch für das Jahr 2011 verfolgt und damit erstinstanzlich unterlegen ist. Soweit der Kläger erstinstanzlich einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz erhebt, stellt dies einen anderen Streitgegenstand dar, als die in zweiter Instanz erhobene verdeckte Gestaltungsklage, die auf die Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht gerichtet ist (vergl. zum gesonderten Streitgegenstand eines Anspruchs aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu Zahlungsansprüchen aufgrund anderer Lebenssachverhalte BAG 26. April 2016 – 1 AZR 435/14 – Juris; BAG 24. Februar 2016 – 4 AZR 950/13 – Juris; BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 131/13 – Juris, speziell für das Verhältnis Gleichbehandlungsgrundsatz einerseits und tarifliche Anspruchsgrundlage andererseits BAG24. Februar 2010 – 4 AZR 657/08 – Juris). Hätte das Arbeitsgericht also einen Anspruch aus der Konzernbetriebsvereinbarung über die Ausgestaltung des Bonussystems für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geprüft und beschieden, hätte es § 308 ZPO verletzt; es hätte etwas anderes zugesprochen, als der Kläger erstinstanzlich beantragt hat. Dies verkennt der Kläger, wenn er die Auffassung vertritt, das Arbeitsgericht habe die Beklagte auf der ersten Stufe zur Erteilung aller notwendigen Auskünfte über die individuelle Berechnungsgrundlage verurteilen müssen, um im Rahmen des Leistungsanspruchs überprüfen zu können, ob ihm ein über den Betrag von 13.200,00 EUR hinausgehender Bonus zustehe.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

III.

Die Zulassung der Revision war gesetzlich nicht veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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