LAG Hessen, 16.10.2014 – 11 Sa 1081/13

April 30, 2019

LAG Hessen, 16.10.2014 – 11 Sa 1081/13
Kläger begehrt Zahlung einer Ausgleichszulage für den betriebsbedingten Wegfall von Schichtdienst auch für Dauer der passiven Phase eines Altersteilzeitverhältnisses.
Klage und Berufung ohne Erfolg.
Anknüpfung an BAG-Urteile vom 17.10.2012, 10 AZR 821 + 767/11 zur Auslegung des Verhältnisses von § 31 III MTV Nr. 14 Boden und PN IV zum TV ATZ im Lufthansa-Konzern.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt vom 07.08.2013, Az 9 Ca 1717/13, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich über die Forderung des Klägers, ihm eine Ausgleichszulage für den Wegfall von Schichtdienst für die Dauer der passiven Phase der Altersteilzeit zu zahlen.
2

Der Kläger war zuletzt im sogenannten Mainframe-Betrieb der Beklagten beschäftigt. Als dieser zum 30.11.2012 entsprechend dem Interessenausgleich vom 29.06.2011 (Auszug Anlage A 1 zur Klageschrift) eingestellt wurde, hatte der Kläger bereits das 58. Lebensjahr vollendet und war mehr als 15 Jahre im Schichtdienst tätig.
3

Ebenfalls am 29.06.2014 schlossen die Betriebsparteien einen Sozialplan (Anlage A 2 zur Klageschrift, künftig kurz Sozialplan) zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die den Gegenstand des Interessenausgleichs bildenden Maßnahmen entstehen. Im hier streitgegenständlichen § 6 sind „Ausgleichsleistungen bei Wegfall des Schichtdienstes“ geregelt, in dessen Absatz 2 für langjährig im Schichtdienst tätige Arbeitnehmer, für über 15 Jahre im Schichtdienst Tätige nach Vollendung des 55. Lebensjahres „analog § 31 Absatz 3 MTV Nr. 14 Boden“.
4

Der MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal regelt im § 31 Ausgleichsleistungen für Mitarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen keine Schichtarbeit mehr leisten können. Sofern ein Schichtgänger einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat, und „Zahlungen nach § 31 Absatz 3 MTV Nr. 14 Boden erhalten hat, enden diese spätestens mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit“, wie Protokollnotiz IV zum TV ATZ in der Fassung vom 01.12.2010 bestimmt.
5

Die Parteien haben einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes …sowie des Tarifvertrags Altersteilzeitarbeit vom 07.07.2010“ geschlossen (Anlage A 6 zur Klageschrift). Die passive Phase hat am 01.10.2014 begonnen. Die Beklagte hat dem Kläger vorgerichtlich mitgeteilt, dass sie keine Pflicht zur Weiterzahlung der Ausgleichszulage nach Beendigung der aktiven Phase sehe.
6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wegen Wegfall des Schichtdienstes auch für die Freistellungsphase der Altersteilzeit zu haben; dementsprechend hat er Klage auf künftige Leistung während dieses Zeitraums erhoben.
7

Von einer wiederholenden Darstellung weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG abgesehen und auf den ausführlichen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
8

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 07.08.2013 die Klage für unbegründet erachtet, da die Auslegung von § 6 Absatz 2 des Sozialplans die Geltung der Protokollnotiz IV Satz 2 zum TV ATZ ergebe; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
9

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.10.2014 verwiesen.
10

Der Kläger verfolgt seinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage weiter.
11

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei fälschlicherweise von einer Einschränkung des klägerischen Anspruchs durch die Protokollnotiz IV zum TV ATZ ausgegangen; Sinn und Zweck des Verweises auf die analoge Anwendung des § 31 Absatz 3 MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal sei ausdrücklich, den Mitarbeitern, die aus betriebsbedingten Gründen aus dem Schichtdienst ausscheiden müssen, einen Nachteilsausgleich zu zahlen, für dessen Berechnung die Regelung des § 31 MTV Nr. 14 Boden herangezogen werden sollte, nicht sei es darum gegangen, die Betroffenen mit schichtuntauglichen Mitarbeitern gleich zu stellen; die Auslegung des Arbeitsgerichts führe dazu, dass über 15 Jahre im Schichtdienst tätige Arbeitnehmer schlechter gestellt würden, als kürzer im Schichtdienst Tätige in beispielhaft angeführten Konstellationen.
12

Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.11.2013 Bezug genommen (Blatt 62 ff der Akte).
13

Der Berufungskläger und Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07.08.2013, Aktenzeichen 9 Ca 1717/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich zusätzlich zu seiner Altersteilzeitvergütung eine Zulage in Höhe von
1.630,50 € brutto in der Zeit vom 01.10.2014 bis 30.11.2015,
815,25 € brutto in der Zeit vom 01.12.2015 bis 31.05.2016,
407,62 € brutto in der Zeit vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 zu zahlen.

14

Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie hält die Entscheidungsgründe für zutreffend und verteidigt das angefochtene Urteil.
16

Die Beklagte meint, angesichts der Befugnis der Betriebsparteien zu generalisierenden Regelungen sei es nicht zu beanstanden, wenn die generell-abstrakt vorteilhafte Regelung im Einzelfall zu einem wirtschaftlich schlechteren Ergebnis führen kann; mit Verweis auf einen Anspruch nach § 31 MTV werde grundsätzlich den besonders langjährig im Schichtdienst tätigen Arbeitnehmern ein deutlich längerer Ausgleichszeitraum und vorteilhaftere Berechnung der Ausgleichszahlung eingeräumt.
17

Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2014 Bezug genommen (Blatt 75 ff der Akte).
18

Die nachfolgenden Entscheidungsgründe werden, soweit es geboten ist, auf das Berufungsvorbringen der Parteien im Einzelnen eingehen.
Entscheidungsgründe
19

Die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 I, II, 8 II ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 I, 64 VI ArbGG, 519, 520 ZPO).
20

In der Sache jedoch bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
21

Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender, gemäß § 313 Absatz 3 ZPO zusammengefasster und im Hinblick auf die ausführliche Erörterung im Termin vom 16.10.2014 kurz gehaltener Erwägungen:
22

Die Berufungskammer folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG, stimmt ihnen zu und nimmt daher zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf diese Bezug.
23

Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, das richtiger Weise einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Ausgleichszulage während der passiven Phase der Altersteilzeit verneint, sondern im Hinblick auf die Berufungsbegründung lediglich zu den folgenden Hinweisen.
24

Die Berufungskammer ist mit dem Arbeitsgericht und der Beklagten der Auffassung, dass bei richtigem, objektivem Verständnis der Regelungen mit normativer Wirkung in § 6 Absatz 2 des Sozialplans, § 31 Absatz 3 des MTV Nr. 14 Boden sowie der Protokollnotiz IV zum TV ATZ nach deren Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck mit Beginn der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der Ausgleichsleistung endet.
25

Schon der Wortlaut in § 6 Absatz 2 Sozialplan „erhält er…Ausgleichszahlung analog § 31 Absatz 3 MTV Nr. 14 Boden“ verdeutlicht, dass nicht allein der Sozialplan Anspruchsgrundlage ist, sondern in Verbindung mit § 31 Absatz 3 MTV.
26

Die tarifliche Regelung wiederum ist modifiziert durch die speziellere für die Situation in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit, für die die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz IV zum TV ATZ eine besondere Bestimmung zum Ausgleich für den Verlust von Schichtzulagen getroffen haben; zum Verhältnis der Tarifvorschriften zueinander wird auf die nachvollziehbaren und von der Berufungskammer für zutreffend erachten Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts in seinen Urteilen vom 17.10.2012 Bezug genommen (10 AZR 821/11 und 767/11, dokumentiert in juris).
27

Die Protokollnotiz benutzt ebenfalls die Formulierung „erhalten hat“, und zwar ohne Einschränkung auf den unmittelbar in § 31 MTV Nr. 14 Boden geregelten Fall der Schichtdienstuntauglichkeit; „erhalten hat“ auch ein Mitarbeiter der Beklagten „nach § 31 Absatz 3 MTV Nr. 14 Boden“, der über den Verweis in § 6 des Sozialplans eine Ausgleichszahlung nach § 31 Absatz 3 MTV„erhält“. Denn das Wort „analog“ kann nur so verstanden werden, wie schon vom Arbeitsgericht entschieden. Ein echter Fall für Analogie liegt hier gar nicht vor, da die Betriebsparteien den Fall des Wegfalls von Schichtdienst nebst Rechtsfolgen vollständig geregelt haben, wenn auch zum Teil unter Verweis auf eine schon bestehende Ausgleichsregelung.
28

Analogie bedeutet nämlich rechtsfolgemäßige Gleichbehandlung zweier unterschiedlicher Tatbestände, die sich so ähnlich sind, dass die Zuordnung der Rechtsfolge gerechterweise notwendig erscheint, wobei aber nur ein Tatbestand lückenlos geregelt ist.
29

Den Betriebsparteien war klar, dass eine direkte Anwendung von § 31 Absatz 3 MTV nur im Falle der Schichtdienstverhinderung aus gesundheitlichen Gründen in Betracht kommt. Andererseits wollten sie – unstreitig – im Falle des Wegfalls der Schichtzulage aus betriebsbedingten Gründen den besonders langjährig im Schichtdienst Tätigen den besseren (nach Höhe und Dauer) Nachteilsausgleich zukommen lassen als den weniger als 15 Jahren dort eingesetzten Arbeitnehmern.
30

Woraus der Sozialplan die Einschränkung erkennen ließe, dass nur wegen der „Berechnung“ die Regelung des § 31 Absatz 3 MTV Nr. 14 Boden herangezogen werden sollte, erschließt sich durch keine der Auslegungsmethoden. Auf die – ohnehin zu pauschale – Behauptung des Klägers, das Wort analog sei aufgenommen, um die bessere „Berechnung“ der Ausgleichszahlung nach dem Tarifvertrag zu sichern, kann es mangels Niederschlags in der Betriebsvereinbarung nicht ankommen.
31

Auch wenn die Betriebspartner im Zeitpunkt des Aushandelns des Sozialplans nicht an die Sondersituation der Altersteilzeitverhältnisse gedacht haben sollten, spricht dies nicht dagegen, die Regelung des § 6 Absatz 2 Sozialplan sowie die in § 31 Absatz 3 MTV Nr. 14 Boden und Protokollnotiz IV zum TV ATZ unter Beachtung der angeführten Auslegungsmethode so anzuwenden, dass eine Gleichbehandlung der früher in Schichtdienst tätigen Mitarbeitern erfolgt, die in die Freistellungsphase überwechseln.
32

Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass der TV ATZ über seinen Altersteilzeitvertrag sogar unmittelbar zur Anwendung gelangt, und damit auch Satz 2 der Protokollnotiz IV zum TV Altersteilzeit. Der Kläger hat nach dieser Vorschrift Zahlungen „nach § 31 Absatz 3 MTV…erhalten“.
33

Nach Sinn und Zweck kann nämlich für den Fall des Wegfalls des Schichtdienstes aus betrieblichen Gründen während der passiven Phase der Altersteilzeit kein Unterschied gemacht werden zwischen schichtdienstuntauglichen Mitarbeitern und solchen, denen die Schichtzulage wegen Umstrukturierung entfällt.
34

Der entscheidende Punkt für die Gleichbehandlung über Protokollnotiz IV zum TV Altersteilzeit liegt – wie bereits vom BAG (aaO.) hervorgehoben – darin, dass in beiden Fällen während der Freistellungsphase überhaupt kein Anspruch auf Schichtdienstzulagen mehr entstehen, also auch kein Anspruch auf Vergütungssicherung nach § 31 Absatz 3 MTV bestehen kann.
35

Die unterschiedliche Absicherung der Mitarbeiter liegt darin begründet, dass im einen Fall der Arbeitnehmer tatsächlich noch arbeitet, im anderen aber nicht.
36

Dies übersieht der Kläger, der bei seinen Vergleichsbeispielen jeweils Arbeitnehmer anführt, die, anders als er, noch arbeiten, also in einer anderen Vergleichsgruppe angesiedelt sind als er.
37

Schließlich weist die Beklagte zutreffend auf den erheblichen Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien hin, die generalisierende, typisierende Regelungen treffen dürfen, nicht alle denkbaren Nachteile entschädigen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zum Beispiel Urteil vom 20.04.2010, 1 AZR 988/08, dokumentiert in juris). Unabhängig davon, dass der Kläger deutlich mehr an Ausgleichsleistungen für den Wegfall seines Schichtdienstes erhalten hat als die maximal 18 monatlichen Pauschalbeträge des Absatzes 1 der Protokollnotiz IV zum TV Altersteilzeit und auch als ein 14 Jahre im Schichtdienst Eingesetzter, und die Gerichte keine Rechtsgutachten für theoretische, einzelne Beispielsfälle zu erstatten haben, kommt es ohnehin nicht darauf an, dass eine Sozialplanregelung alle denkbaren Sonderfälle erfasst. Vor allem aber ist offensichtlich, dass für die Vielzahl der Anwendungsfälle für § 6 des Sozialplans, nämlich die aktiv gelebten Arbeitsverhältnisse, die Regelung in § 6 Absatz 2 des Sozialplans den langjährig im Schichtdienst tätigen über 55-jährigen die von den Betriebsparteien gewollte Besserstellung verschafft.
38

Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
39

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 II ArbGG liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Hinzu kommt, dass – wie im Kammertermin erklärt worden ist – außer den drei Berufungsverfahren nur noch ein weiteres Altersteilzeitverhältnis bei der Beklagten von denselben Streitfragen betroffen ist.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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