LAG Hessen, 16.10.2017 – 16 SaGa 1175/17

März 24, 2019

LAG Hessen, 16.10.2017 – 16 SaGa 1175/17

Orientierungssatz:

  1. 1.

    Für den im Einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen Verfügungsgrund muss der Gläubiger darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn – wie hier – die (behauptete) Blockade des Werkstors bereits seit Stunden beendet ist.

  2. 2.

    Der Verfügungsgrund ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Arbeitskampf als solcher noch andauert.

  3. 3.

    Ein Verfügungsanspruch besteht nur, wenn die Arbeitskampfmaßnahme, deren Unterlassung begehrt wird, rechtswidrig, gegebenenfalls sogar greifbar oder offensichtlich rechtswidrig, ist.

  4. 4.

    Nicht jede auch nur vorübergehende Zugangsbehinderung stellt eine rechtswidrige Blockade des Betriebs dar.

  5. 5.

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem durch Art. 9 Absatz 3 GG gewährleisteten Streikrecht und dem Recht des Arbeitgebers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie seines Hausrechts (Art. 14 GG) kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um kurzzeitige Zugangsbehinderungen handelt, die ihre Ursache in einem argumentativen Einwirken auf Dritte (Arbeitswillige, Kunden, Lieferanten) haben und der Wille eines Angesprochenen, den Betrieb betreten zu wollen, respektiert wird.

  6. 6.

    Wo die zeitliche Grenze einer noch hinnehmbaren kurzzeitigen Zugangsbehinderung liegt, bleibt offen.

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 19. Juli 2017 – 3 Ga 4/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Unterlassung von Streikmaßnahmen.

Die Verfügungsklägerin betreibt ein Logistikunternehmen. In ihrem Betrieb A in B beschäftigt sie etwa 2500 Mitarbeiter. Sie ist nicht tarifgebunden. Die Verfügungsbeklagte ist die größte Gewerkschaft in Deutschland für Dienstleistungsbranchen.

Seit 2013 wird der Betrieb der Verfügungsklägerin immer wieder bestreikt, so auch vom 10. bis 12. Juli 2017.

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, am 12. Juli 2017 zwischen 9 und 10:00 Uhr und gegen 16:00 Uhr hätten sich streikende Mitglieder der Verfügungsbeklagten auf der öffentlichen Zufahrtsstraße vor dem Zufahrtstor zum Betriebsgelände der Verfügungsklägerin versammelt und die Zufahrt der einzigen Lkw Einfahrt sowie die einzige Rettungszufahrt zum Betriebsgelände blockiert.

Nach der Behauptung der Verfügungsbeklagten haben sich an dem genannten Tag zwischen 9 und 10:00 Uhr einige wenige Streikende unmittelbar vor dem Zufahrtstor kurz versammelt, um ein Foto zu machen. Sodann sei besprochen worden, die anfahrenden LKWs anzuhalten und die Fahrer anzusprechen und über die Streikaktion zu informieren. Anschließend hätten sich 4-5 Streikende an das Zufahrtstor begeben. Ein Streikender hätte sich in einem Campingstuhl an den Rand des Tores gesetzt. 3-4 Streikende hätten sich in die vor dem Tor liegende Parkbucht begeben und 3 oder 4 Lkw-Fahrer angesprochen. Kein Lkw sei hierdurch länger als 3-5 Minuten aufgehalten worden.

Am 13. Juli 2017 um 10:45 Uhr hat die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht.

Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 161-162 der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Streikrecht schließe das Recht der am Streik beteiligten Arbeitnehmer und Gewerkschaftsfunktionäre ein, Arbeitswillige zur Solidarität mit den Streikenden und zur Streikteilnahme überreden zu dürfen, solange es beim gütlichen Zureden und Appellen an die Solidarität bleibe. Im Rahmen der nach Art. 9 Abs. 3 GG erlaubten Kommunikation halte es sich, wenn einzelne anliefernde Lkw-Fahrer vor dem Befahren des Betriebsgeländes durch Streikteilnehmer auf den Streik aufmerksam gemacht werden und mit diesen freiwillig kommunizieren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie sich jederzeit der Kommunikation entziehen können. Die Verfügungsklägerin habe keinen einzigen Fall dargelegt, in dem ein Lkw-Fahrer durch exzessives Verhalten von Streikposten beeinflusst worden wäre oder auf seinen Wunsch hin nicht jederzeit die Fahrt fortsetzen konnte.

Dieses Urteil wurde der Verfügungsklägerin am 24. Juli 2017 zugestellt. Sie hat dagegen am 24. August 2017 Berufung eingelegt und diese am 6. September 2017 begründet.

Die Verfügungsklägerin behauptet, entgegen dem Vortrag der Verfügungsbeklagten hätten am 12. Juli 2017 zwischen 9 und 10:00 Uhr nicht nur einige wenige, sondern sämtliche ca. 70 Streikende sich direkt vor den auf ihrer Einfahrt wartenden LKWs aufgehalten, so dass diese nicht auf das Betriebsgelände fahren konnten. Dies werde belegt durch von der Verfügungsklägerin angefertigte Lichtbilder. Der Streikende auf dem Campingstuhl habe nicht am Rand des Tores, sondern in der Mitte der Lkw Zufahrt gesessen. Hierdurch sei zugleich die einzige Rettungszufahrt zum Betrieb versperrt worden. Ab 16:00 Uhr hätten sich zunächst etwa 40, im weiteren Verlauf etwa 50 Streikende erneut direkt vor der Lkw Zufahrt postiert und einfahrende Lkw an der Zufahrt gehindert. Wie die angeblichen Gespräche zwischen Streikenden und Lkw-Fahrern abliefen, entziehe sich der Kenntnis der Verfügungsklägerin. Dies sei auch ohne Relevanz. Zwischen der geplanten check in-Zeit und dem tatsächlichen check in hätten im Zeitraum zwischen 9 und 10 Uhr 39 bzw. 47 Minuten gelegen, um 16:00 Uhr sei es zu einer Verzögerung von 11 Minuten und um 15:30 Uhr von 34 Minuten gekommen. Eine derartige Betriebsblockade sei vom Streikrecht nicht umfasst. Der erforderliche Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass die Verfügungsklägerin solange der Arbeitskampf andauere mit weiteren vergleichbaren Blockademaßnahmen rechnen müsse. Bereits seit April 2013 und insbesondere in der Vorweihnachtszeit sei es bei den in Deutschland ansässigen Gesellschaften der Verfügungsklägerin immer wieder zu Streiks gekommen. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebiete den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 19. Juli 2017 -3 Ga 4/17- abzuändern,

der Verfügungsbeklagten zu untersagen,

  • die Zu- und Ausfahrtstraße zu und aus dem Logistikzentrum A der Verfügungsklägerin in B an der C 1 (jeweils mit einem roten Kreis auf der rechten Seite in der Anlage Ast 8 markiert) und/oder

  • eine andere Stelle des Straßenverlaufs vor dem Kreisverkehr an der Ecke D /B 27, die Straße E und die C (vergleiche gelbe Markierung in der Anlage Ast 9) bis zu den in der Anlage Ast 8 jeweils mit einem roten Kreis auf der rechten Seite markierten Zu- und Ausfahrten

durch Streikmaßnahmen der Arbeitnehmer des Logistikzentrums A der Antragstellerin und/oder betriebsfremder Personen, zu denen die Antragstellerin aufgerufen hat, zur Verhinderung des Zutritts und Ausgangs von Lieferanten und/oder sonstigen zutrittswilligen Personen zu blockieren oder blockieren zu lassen oder hierzu aufzurufen, insbesondere indem Streikende oder Streikposten Lkw an der Ein-, Aus- oder Durchfahrt hindern, indem sie sich alleine oder mit weiteren Personen vor diesen Fahrzeugen positionieren,

der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres Bundesvorstands, anzudrohen,

die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, auf streikende Arbeitnehmer dahingehend einzuwirken, dass diese Betriebsblockaden nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 2 aufheben.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend.

Das Gericht hat den Parteien einen rechtlichen Hinweis erteilt; insoweit wird auf Bl. 264 der Akten Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 25. September 2017 (Bl. 282 ff der Akten) Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Streikmaßnahme zu Recht zurückgewiesen.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Arbeitskampf möglich (Hess. LAG vom 7. November 2014 -9 SaGa 1496/14; 9. August 2011 -9 SaGa 1147/11; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 14. August 2012 -22 SaGa 1131/12; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 31. März 2009 -2 SaGa 1/09). Ein Antrag auf Unterlassung einer Streikmaßnahme erfordert im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch, § 62 Abs. 2 ArbGG, § 940 ZPO.

Ein Verfügungsgrund ist dann gegeben, wenn die einstweilige Verfügung notwendig ist, um von dem Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Auflage, Rn. 774). Damit ist das besondere Eilbedürfnis gemeint. Bei einer Regelungsverfügung nach § 940 ZPO ist Verfügungsgrund die Notwendigkeit der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Für den Erlass einer Leistungsverfügung kommt es darauf an, ob bei ihrer Verweigerung der Eintritt irreparabler Schäden oder eines irreparablen Zustands beim Gläubiger zu befürchten ist (Däubler/Bertzbach, Arbeitskampfrecht, 3. Auflage, § 19 Rn. 178). Der Gläubiger muss darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Hessisches Landesarbeitsgericht 22. November 2016 -16 SaGa 1459/16– Rn. 52; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 940 Rn. 6).

Bereits zum Zeitpunkt des Eingangs auf Antrag der Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13. Juli 2017 um 10:45 Uhr war die von der Verfügungsklägerin als rechtswidrige Blockade angesehene Streikmaßnahme, die am 12. Juli 2017 zwischen 9 und 10:00 Uhr sowie ab 16:00 Uhr stattgefunden habe, seit Stunden beendet. Der Erlass der begehrten einstweilen Verfügung war daher nicht (mehr) notwendig, um anliefernden Lkw die Zufahrt zum Betriebsgelände zu ermöglichen.

Der Verfügungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Arbeitskampf als solcher fortdauert. Zwar hat das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein (4. Juni 2002 -4 Sa 241/02-Rn. 17) im Zusammenhang mit einer Blockade im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks angenommen, die (dortige) Verfügungsklägerin müsse mit weiteren entsprechenden Maßnahmen rechnen, da der Streik der Erzwingung eines Tarifvertrags diene und zwischenzeitlich noch nicht abgeschlossen sei. Diese Begründung überzeugt deshalb nicht, weil es auch nach dem dort mitgeteilten Tatbestand keine tatsächliche Grundlage dafür gab, dass es im Rahmen des rechtmäßigen Streiks erneut zu einem derartigen (rechtswidrigen) Einsatz eines Kampfmittels kommt. Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein argumentiert insoweit mit einer Unterstellung in tatsächlicher Hinsicht. Demgegenüber dauerte die beanstandete Streikmaßnahme, d.h. die Blockade, in dem Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (15. Juni 2016 – 23 SaGa 968/16- Rn. 34) zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das LAG noch an.

Hier räumt die Verfügungsbeklagte selbst ein, dass es -trotz stattfindender Streiks am 14. und 15. Juli 2017, 17. und 18. August 2017 sowie vom 30. August bis 1. September 2017- zu keinen vergleichbaren Behinderungen der Zufahrt zum Betriebsgelände mehr gekommen ist. Wenn sie gleichwohl davon ausgeht, es sei zu erwarten, dass derartige Vorfälle erneut passieren, ist dies eine subjektive Befürchtung, der es an der entsprechenden Tatsachengrundlage fehlt. Dem steht nicht entgegen, dass es nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin unter Ziffer 7 der Antragsschrift (Bl. 76ff der Akten) am 3. Juni 2013 und 2. Juni 2014 vergleichbare Betriebsblockaden gegeben habe. Sollte dies zutreffen, erschließt sich nicht, warum die Verfügungsklägerin kein Hauptsacheverfahren eingeleitet hat, über das inzwischen jedenfalls zweitinstanzlich (möglicherweise sogar durch das Bundesarbeitsgericht) entschieden worden wäre.

Auch der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet nicht, gegen bereits beendete Maßnahmen vorläufigen Rechtsschutz zu ermöglichen. Darüber hinaus ist auch vorbeugender Rechtsschutz möglich, sofern es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass rechtswidrige Streikmaßnahmen konkret bevorstehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Gewerkschaft für einen bestimmten Tag Kampfmaßnahmen ankündigt, die aus Sicht der Verfügungsklägerin rechtswidrig sind.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ergibt sich der Verfügungsgrund auch nicht daraus, dass die für einen Unterlassungsanspruch im Anwendungsbereich des § 862 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr bereits aufgrund einer einzigen erfolgten Störung vermutet wird. Hieraus folgt nur, dass der in seinem Besitz beeinträchtigte Besitzer auf Unterlassung klagen kann, also der Anspruch nach materiellem Recht gegeben ist. Ob die Durchsetzung dieses Anspruchs eilbedürftig ist (das heißt der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche Verfügungsgrund gegeben ist), ergibt sich hieraus nicht.

Darüber hinaus fehlt es an dem Verfügungsanspruch.

Der Unterlassungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Verfügungsklägerin begehrt die Untersagung jeglicher Behinderungen der Zufahrt zu dem Logistikzentrum durch Streikende oder Streikposten. Mit “hindern” ist gemeint, durch physische oder psychische Gewalt LKW-Fahrern die Ein-, Aus- oder Durchfahrt zum Betriebsgelände unmöglich zu machen. Mangels entsprechender Einschränkung in zeitlicher Hinsicht soll jede, auch nur kurzfristige Zufahrtsbehinderung erfasst werden.

Der so verstandene Globalantrag ist unbegründet.

Der Anspruch auf Unterlassung einer Streikmaßnahme folgt grundsätzlich aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 14 Grundgesetz. Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitskampfmaßnahme besteht daher nur dann, wenn diese rechtswidrig, gegebenenfalls sogar greifbar oder offensichtlich rechtswidrig ist (Hess. LAG 7. November 2014 -9 SaGa 1496/14– S. 34ff; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. August 2016 -4 SaGa 2/16- S. 11).

Nicht jede, auch nur vorübergehende Zugangsbehinderung stellt eine rechtswidrige Blockade des Betriebs dar. Das von Art. 9 Abs. 3 gewährleistete Streikrecht umfasst auch das Recht der am Streik beteiligten Arbeitnehmer und Gewerkschaftsfunktionäre, Arbeitswillige zur Solidarität überreden zu dürfen (LAG Baden-Württemberg 24. Februar 2016 -2 SaGa 1/15- Rn. 54). Als zulässige Beeinflussung gilt (nur) gütliches Zureden und der Appell an die Solidarität (Erfurter Kommentar-Linsenmaier, 17. Aufl., Rn. 177). Die Herstellung einer Öffentlichkeitswirkung ist für die Durchführung eines erfolgreichen Streiks unumgänglich. Aus diesem Grund ist es etwa auch zulässig, bei Kunden um Verständnis für den Arbeitskampf zu werben und diese zu informieren; entsprechendes gilt auch in Bezug auf Lieferanten. Letztere nennt das Landesarbeitsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2013 -5 SaGa 1/12- Rn. 38 ausdrücklich. Auch Lieferanten sind Teil der Öffentlichkeit, die einerseits vom Streik betroffen ist und deshalb ein Informationsinteresse hat, andererseits durch ihre Solidarität (und sei es nur durch das zum-Ausdruck-bringen von Verständnis für die Situation der Streikenden) zum Gelingen des Arbeitskampfes beitragen kann. Diesen kommunikativen Charakter der Grundrechtsausübung des Streikrechts (siehe hierzu auch: Däubler (Hrsg.)-Wolter, Arbeitskampfrecht, 3. Auflage, Kapitel 16 Rn. 44) berücksichtigt das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg (16. Juni 2016 – 23 SaGa 968/16- Rn. 36, 38) nicht hinreichend, wenn es auch eine nur vorübergehende Blockierung der Zufahrt als nicht vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgedeckt ansieht. In Bezug auf Streikmaßnahmen auf dem Firmenparkplatz trägt die 24. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg dem kommunikativen Charakter des Streikrechts (weitergehend als die Kammer 23 desselben Gerichts) dahin Rechnung, dass es die Ansprache Arbeitswilliger und Aufforderung an dem Arbeitskampf teilzunehmen als von Art. 9 Absatz 3 GG gewährleistet ansieht (29. März 2017 – 24 Sa 979/16- OS 2; Revision eingelegt unter 1 AZR 189/17).

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem durch Art. 9 Abs. 3 gewährleisteten Streikrecht und dem Recht des Arbeitgebers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie seines Hausrechts (Art. 14 GG) kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um kurzzeitige Zugangsbehinderungen handelt, die ihre Ursache in einem argumentativen Einwirken auf Dritte (Arbeitswillige, Kunden, Lieferanten) haben und der Wille eines Angesprochenen, den Betrieb betreten zu wollen, respektiert wird.

Wo die zeitliche Grenze einer noch hinnehmbaren kurzzeitigen Zugangsbehinderung infolge argumentativen Einwirkens auf Dritte liegt, bedarf hier keiner Entscheidung, da sich der Unterlassungsantrag auf jede (noch so kurze) Zugangsbehinderung bezieht. Aus diesem Grund ist der zu weit gefasste Globalantrag unbegründet. Daher kann dahinstehen, ob die Grenze bei 15 Minuten (so das Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Februar 2013 -5 SaGa 1/12- Rn.49) liegt.

Unabhängig davon ist der Unterlassungsantrag auch deshalb unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass LKW-Fahrer gegen ihren Willen an der Zufahrt auf das Betriebsgelände gehindert wurden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dem sich die Berufungskammer anschließt. Die Verfügungsklägerin hat keinen einzigen Fall konkret benannt, in dem ein LKW-Fahrer trotz seines ausdrücklich gegenüber den Streikenden oder Streikposten geäußerten Willens, auf das Betriebsgelände einfahren zu dürfen, hieran gehindert worden wäre. Auch der Vortrag der Verfügungsklägerin zu den behaupteten Verzögerungen bei der Einfahrt ist ohne Substanz. Die von ihr angegebene check in- Zeit (Seite 11 Berufungsbegründung , Bl. 233 der Akten) ist diejenige Zeit, zu der der betreffende Lkw nach der Planung der Verfügungsklägerin bei dieser auf das Betriebsgelände einfahren soll, damit eine fristgerechte Abfertigung erfolgen kann. Ob das betreffende Fahrzeug zu der angegebenen Zeit tatsächlich an der Einfahrt vor dem Werkstor stand, ergibt sich daraus nicht.

Ohne Bedeutung ist auch der Vortrag der Verfügungsklägerin, es sei die einzige Rettungszufahrt zum Betrieb blockiert worden. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle eines Rettungseinsatz die Streikenden eine Öffnung des Tores blockiert hätten. Auch hat die Verfügungsklägerin nicht im Einzelnen dargelegt, dass sich aufgrund des Verhaltens der Streikenden ein derartiger Rückstau von LKWs vor dem Betriebsgelände gebildet hätte, dass die Zufahrt eines Rettungsfahrzeugs zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung geführt hätte.

III.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision nicht zulässig, § 72 Absatz 4 Arbeitsgerichtsgesetz.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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