LAG Hessen, 16.12.2016 – 14 Sa 978/15

März 25, 2019

LAG Hessen, 16.12.2016 – 14 Sa 978/15

Orientierungssatz:

Einzelfall einer in beiden Instanzen erfolglosen Entfristungsklage

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2015 – 10 Ca 444/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses durch Vertrag vom 16. August 2012 bis zum 31. Dezember 2014.

Die Beklagte übernimmt ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin Dienstleistungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und Entwicklung, vielfach im Auftrag des A (künftig: A).

Der Kläger war für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. Oktober 1993 aufgrund verschiedener Verträge mit Unterbrechungen in verschiedenen Ländern und Projekten tätig. Zwischen 1999 und 2004 war er nicht für die Beklagte tätig. Zwischen Februar 2005 und dem 31. Dezember 2014 wurden insgesamt neun Arbeitsverträge – einschließlich vereinbarter Verlängerungen – zwischen den Parteien geschlossen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 beauftragte das A die Beklagte, das (Nothilfe-) Projekt “C in D (PN 2009.2228.6) mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 durchzuführen, dessen Zielsetzung darin bestand, die Wasser- und Sanitätsversorgung und das Abfallmanagement in mindestens zwei ausgewählten Mittelstädten in D zu verbessern. Das Projekt lief erst Anfang 2010 richtig an, da zunächst die lokalen Teams rekrutiert werden mussten.

Unter dem 20./30. Juli 2010 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 über einen Einsatz des Klägers als Berater im Rahmen des Vorhabens “C” in D am Einsatzort Harare (Bl. 13 ff d.A.). Der Arbeitsvertrag trägt in der Kopfzeile die Projektnummer 2009.2228.6.

Mit Schreiben vom 23. September 2010 erteilte das A der Beklagten auf deren Angebot hin den Auftrag, unter Beibehaltung des Konzepts das Projekt in D auf vier Städte auszudehnen und verlängerte dessen Laufzeit im Hinblick auf diese Ausweitung bis zum 31. Dezember 2012. Unter dem 1./12. November 2010, also ca. 5,5 Wochen später, verlängerten die Parteien den Arbeitsvertrag des Klägers unter Beibehaltung der Aufgabenstellung bis zum 31. Dezember 2012 (Bl. 15 ff d.A.).

Im Jahr 2011 konnte für das Projekt eine Kofinanzierung aus Australien über ein Volumen von 1.85 Mio. EUR eingeworben werden. Daraufhin gab die Beklagte ein Änderungsangebot das Projekt betreffend über einen Auftragswert von fast 11 Mio. EUR ab, von denen fast 5 Mio. EUR für Beschaffungen vorgesehen waren. Unter dem 4. Oktober 2011 erteilte das A der Beklagten den entsprechenden Auftrag. Nachdem Australien eine weitere Kofinanzierung iHv. 16,65 Mio. EUR gewährte, beauftragte das A die Beklagte mit einer Ausweitung des Projekts auf sechs Städte und verlängerte das Projekt vor diesem Hintergrund mit einer neuen Projektnummer (2012.2264.5) bis zum 31. Dezember 2014.

Die Parteien verlängerten daraufhin unter dem 16. August 2012 den Arbeitsvertrag des Klägers mit identischer Aufgabenstellung bis zum 31. Dezember 2014. Der Vertrag trägt in der Kopfzeile die Projektnummer 12.2264.5.

Noch vor Abschluss dieses letzten Vertrags war der Kläger innerhalb des Projekts auch im Bereich Abfallmanagement tätig, wobei der Umfang im Einzelnen streitig ist. Er war Mitglied im “E-Unterausschuss Müllentsorgung und -management” und wendete hierfür im Jahr 2012 etwa 18-24 Stunden auf. Vom 22.-27. September 2012 nahm der Kläger an der BMitarbeitertagung in Uganda teil. Ab Mitte März 2012 arbeitete er auch in dem Bereich Security-Management-Team mit. Außerdem war der Kläger in den Jahren 2012 und 2013 im Umfang von 15% seiner Arbeitszeit in dem Projekt F tätig, was der insofern angestellten Prognose entsprach. Im Jahr 2013 wurde der Kläger in den Bereich Abfallmanagement eingearbeitet. Im Jahr 2014 war der Kläger an dem Kleinprojekt “G” bei der Stadt H beteiligt, wo es um die Umzäunung einer Wasseraufbereitungsanlage ging.

Im Juni 2014 beantragte die Beklagte die Verlängerung des Projekts 2012.2264.5 ohne konzeptionelle Änderung bis Mitte 2015 (Bl. 59-61 d.A.), die auch entsprechend bewilligt wurde.

Unter dem 14. Oktober 2014 beauftragte das A ein erneutes Angebot der Beklagten mit der Projektnummer 2014.2451.4 (Bl. 62 ff. d.A.), das die Beklagte unter der Angabe “Angebot zur I Maßnahme” unterbreitet hatte und zwar mit einer Laufzeit bis Ende 2016. Hier war ein Betrag für Beschaffungen iHv. 647.860,00 eingeplant.

Wegen des unstreitigen und streitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens im Übrigen, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 Ca 444/15 – (Bl. 252-266 d.A.) abgewiesen und dies im Hinblick auf die in der Berufung noch streitgegenständliche Entfristungsklage damit begründet, dass die Befristung durch den von der Beklagten geltend gemachten Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG unter dem Aspekt der Projektbefristung gerechtfertigt sei. Es sei bei Abschluss des Vertrags vom 16. August 2012 die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass kein Bedarf für eine Tätigkeit des Klägers nach dem 31. Dezember 2014 bestehen werde und diese Prognose sei auch nicht durch nachfolgende Ereignisse widerlegt worden. Weder sei erkennbar gewesen, dass es zu einer Fortsetzung des Projekts kommen werde noch seien die speziellen Tätigkeiten des Klägers im Rahmen dieser Fortsetzung weiterhin angefallen. Das Projekt “I” habe keine Verlängerung des Projekts dargestellt, weil es nicht um vergleichbare Beschaffungen gegangen sei. Es liege auch kein institutioneller Rechtsmissbrauch der gesetzlichen Befristungsmöglichkeiten vor. Die vereinbarten Verträge, deren Gesamtdauer und Anzahl, seien in Ansehung der langen Unterbrechung bis 2005 und der nachfolgenden Dauer sowie ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung im Hinblick auf die bei der Beklagten geltende Dauer von bis zu vier Jahren für eine sachgrundlose Befristung nicht rechtsmissbräuchlich gestaltet. Dieser Zeitraum sei nicht mehrfach überschritten, sondern lediglich verdoppelt.

Gegen das ihm am 21. Juli 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. August 2015 Berufung eingelegt soweit durch dieses die Entfristungsklage abgewiesen worden ist. Er hat diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. November 2015 mit am 9. November 2015 eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe unzutreffend den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG unter dem Aspekt der Projektbefristung bejaht. Es habe verkannt, dass die “Kommunale Wasser- und Sanitätsversorgung” zur klassischen Daueraufgabe der Beklagten gehöre. Anders als das Arbeitsgericht meine, habe das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 25. August 2004 (7 AZR 7/04) nicht festgestellt, dass die Tätigkeit der Beklagten keine Daueraufgabe beinhalte, sondern dass dort das konkrete Projekt nicht zu den Daueraufgaben der Beklagten gehöre. Es gebe auch keine überzeugende Begründung, warum nach der Rechtsprechung die innerstaatliche Daseinsvorsorge eine Daueraufgabe sei, die staatliche Entwicklungshilfe aber nicht. Zudem widerspreche die Entscheidung des Arbeitsgerichts der des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 (7 AZR 107/12), wonach eine Befristung, die auf die nur vorübergehende Übertragung von Aufgaben im Rahmen einer sozialstaatlichen Daueraufgabe gestützt wird, nicht gerechtfertigt sei.

Weiterhin habe das Arbeitsgericht hinsichtlich der bei Abschluss des letzten befristeten Vertrags anzustellenden Prognose nicht ausreichend gewürdigt, dass er schon von Beginn an auch andere Aufgaben als die eines Beschaffers ausgeübt habe. Insoweit behauptet der Kläger, er habe schon ab 2011 zunehmend Aufgaben im Bereich des Abfallmanagements wahrgenommen und zählt insofern einzelne seiner Tätigkeiten seit Anfang 2012 auf, die seiner Ansicht nach dem Abfallmanagement zuzuordnen sind. Er behauptet, die Änderung seines Aufgabenbereichs sei auch vor August 2012 so mit ihm besprochen und prognostiziert worden. Ab dem 3. Quartal 2012 hätten die nicht dem Bereich “Beschaffung und Logistik” zuzurechnenden Aufgaben dann bei ca. 70% gelegen. Er sei neben seiner eigentlichen Tätigkeit mit allen möglichen Tätigkeiten als Multitalent eingesetzt worden. Insoweit habe das Arbeitsgericht verkannt, dass dann, wenn wie hier, der Arbeitnehmer nicht überwiegend in dem für die Befristung herangezogenen Projekt tätig sei, der Arbeitgeber vortragen müsse, dass es sich hierbei um eine nicht vorhersehbare und damit überraschende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gehandelt habe.

Im Übrigen reiche es für die Prognose nicht, sich hinsichtlich der Projektkomponenten auf einen prognostizierten Abschluss zum 31. Dezember 2014 zu berufen, sondern die Beklagte habe vortragen müssen, dass eine Fortsetzung des Projekts nach damaliger Planung ausschied, zumal eine Fortsetzung ja – insoweit unstreitig – tatsächlich stattgefunden habe. Auch die Aufgaben des Abfallmanagements seien nicht beendet. Sie seien sowohl Gegenstand der Verlängerung des Projekts bis Mitte 2015 als auch des Folgeprojekts gewesen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe gerade auch in D dauerhaften Bedarf an Beratungs- und Entwicklungshilfedienstleistungen.

Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, es müsse entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts von einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung ausgegangen werden, weil er nahtlos seit 2004 beschäftigt werde und lediglich kurze, künstliche Unterbrechungen existierten, die durch so genannte freie Beraterverträge überbrückt worden seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2015 – 10 Ca 444/15 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 16. August 2012 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt die Auffassung, die Prognose über den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit richte sich ausschließlich auf das Projekt, das hier nicht einer Daueraufgabe zuzurechnen sei. Die Situation unterscheide sich von der bei der staatlichen Daseinsvorsorge, die dem Arbeitgeber zu Erledigung übertragen sei, weil gerade nicht sie selbst anstelle der Bundesregierung entscheiden könne, welche Bereiche wie gefördert würden. Insoweit habe das Bundesarbeit in seiner Entscheidung vom 25. August 2004 (7 AZR 7/04) festgestellt, dass eine Befristung gerechtfertigt sein könne, wenn der Inhalt eines Projekts zwar den Daueraufgaben des Arbeitgebers zugerechnet werden könne, der abgrenzbare Inhalt aber nur befristet verfolgt werde. Der Unterschied etwa zu Projekten eines Bauunternehmens liege darin, dass sie eben nicht in einem fachlich abgegrenzten Bereich tätig werde, sondern ihre Projekte mit den daraus resultierenden Anforderungen außerordentlich vielfältig seien und sie zu ihrer Durchführung passgenaues Personal bereitstellen müsse. Das erstinstanzliche Gericht habe auch zutreffend festgestellt, dass sie das streitgegenständliche Projekt nur durchgeführt habe, soweit die Finanzierung durch Drittmittel gesichert gewesen sei- sowohl die Bundesregierung als auch die australische Regierung seien als Dritte idS. anzusehen.

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger ganz überwiegend projektbezogene Tätigkeiten durchgeführt habe- dies sei auch hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Tätigkeiten der Fall. Ein Teil der von ihm unter “Abfallmanagement” gefassten Tätigkeiten seien in Wahrheit Beschaffer-Tätigkeiten, auch wenn sie dem Bereich des Abfallmanagement dienten. Darauf komme es aber im Ergebnis nicht an, weil auch Tätigkeiten im Abfallmanagement, die keine Beschaffungstätigkeiten seien, gleichwohl projektbezogen seien, da das Projekt – insoweit unstreitig – auch das Abfallmanagement betreffe.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei unter Berücksichtigung seines unstreitigen Tätigwerdens im Projekt F mit ca. 15% nur zu etwa 20% mit uU nicht unmittelbar projektbezogenen Tätigkeiten beschäftigt gewesen, nämlich zu je ca. 1 % mit der Teilnahme am E-Unterausschuss und der Teilnahme an der B-Mitarbeitertagung und zu etwa 3% mit der Teilnahme am SMT. Die vom Kläger in dem Projekt 2012.2264.5 ausgeübten Tätigkeiten seien in dem späteren Folgeprojekt 2014.2451.04 gar nicht angefallen, ein Beschaffer sei dort im Hinblick auf den niedrigen Auftragswert nicht benötigt worden

Sie ist weiter der Ansicht, das Arbeitsgericht habe auch zu Recht institutionellen Rechtsmissbrauch verneint. Von Anfang 2004 bis Anfang 2005 hätten mit dem Kläger nur Verträge als selbstständiger Berater bestanden, so dass das Arbeitsverhältnis von 1998 bis 2005 unterbrochen gewesen sei. Der Beratervertrag vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 habe ebenfalls kein Arbeitsverhältnis begründet. Dementsprechend könne für die Frage des Rechtsmissbrauchs nur der Zeitraum ab August 2010 berücksichtigt werden. Der sich hier ergebende Zeitraum von vier Jahren und 5 Monaten mit zwei Verlängerungen sei als vollkommen unproblematisch anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I

Die Berufung des Klägers ist statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2c ArbGG, 511 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

II

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Entfristungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Befristung im Vertrag vom 16. August 2012 zum 31. Dezember 2014 aufgelöst worden. Die Befristungsabrede ist durch den Sachgrund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Die Beklagte kann sich auch auf diesen Sachgrund berufen; ein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs liegt nicht vor.

a) Die Befristung erweist sich nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG als wirksam, denn die Befristung zum 31. Dezember 2014 ist mit der am 21. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Entfristungsklage rechtzeitig angegriffen worden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.

b) Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG ist vorliegend mit § 1 Abs. 1 des Vertrags vom 16. August 2012 eingehalten.

c) Die Befristung des Vertrags vom 16. August 2012 ist gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig, da sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Befristung im Vertrag vom 16. August 2012 ist unter dem Gesichtspunkt der Projektbefristung begründet.

aa) Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 27. Juli 2016 – 7 AZR 545/14 – Juris, BAG 27. Juli 2016 – 7 AZR 545/14 – Juris; BAG 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06 – Juris). Darüber, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht, hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 15. Oktober 2014 – 7 AZR 893/12 – NZA 2015, 362; BAG 4. Dezember 2013 – 7 AZR 277/12 – NZA 2014, 480).

Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Deshalb kann der Arbeitgeber einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht dadurch herbeiführen, dass er im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige “Projekte” aufteilt (BAG 27. Juli 2016 – 7 AZR 545/14 – NZA 2016, 1531). Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (BAG27. Juli 2016 – 7 AZR 545/14 – NZA 2016, 1531). Dass der Betriebszweck des Arbeitgebers ausschließlich durch Projekte verfolgt wird, steht dabei einer wirksamen Projektbefristung nicht generell entgegen (BAG 25. August 2004 – 7 AZR 7/04 – BAGE 111, 377).

Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte (BAG 27. Juli 2016 – 7 AZR 545/14 – NZA 2016, 1531; BAG 24. September 2014 – 7 AZR 987/12 – NZA 2015, 301; BAG 7. Mai 2008 – 7 AZR 146/07 – Juris). Die Prognose muss sich auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen.

bb) Bei der Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen der Projektbefristung vorliegend gegeben. Der Vertrag vom 16. August 2012 diente dem Einsatz des Klägers in dem Projekt mit der Projektnummer 2012.2264.5, dass die Ausweitung der Verbesserung der Wasser- und Sanitätsversorgung sowie des Abfallmanagements auf sechs Städte in D zum Gegenstand hatte. Die Prognose, dass der Bedarf für die Beschäftigung des Klägers nur vorübergehend bestehen würde, ist gerechtfertigt. Die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts macht sich die Kammer ausdrücklich nach § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende Bewertung.

(1) Es handelt sich bei dem Projekt 2012.2264.5 entgegen der Auffassung des Klägers um ein “Projekt” im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BAG. Die im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben bilden eine auf vorübergehende Dauer angelegte Aufgabenstellung. Bei der Feststellung der Aufgabenstellung ist dabei nicht auf die übergeordnete Aufgabe “Entwicklungshilfe” abzustellen, sondern auf die konkrete Aufgabenstellung des Projekts (BAG 25. August 2004 –7 AZR 7/04 – BAGE 111, 377). Die Leistung von Entwicklungshilfe ist nämlich gerade keine einheitliche Daueraufgabe der Beklagten, die diese in einzelne Projekte zerteilt hat, sondern eine staatliche Daueraufgabe, die nach entsprechender Beauftragung der Beklagten von dieser durch einzelne sehr spezielle Projekte dauerhaft verfolgt wird. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte diese Zielsetzung ausschließlich oder jedenfalls überwiegend durch einzelne Projekte verwirklicht – dies führt nicht dazu, dass sich das einzelne Projekt als Daueraufgabe darstellt (BAG 7. Mai 2008 – 7 AZR 146/07 – Juris; BAG 25. August 2004 – 7 AZR 7/04 – BAGE 111, 377).

Soweit das LAG Köln in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2014 (- 7 Sa 587/13 – Juris) entgegen der Entscheidung des BAG vom 25. August 2004 (- 7 AZR 7/04 – BAGE 111, 377) meint, die Daueraufgabe eines Auftraggebers, mit deren Durchführung dieser einen Auftragnehmer betraut, werde zur Daueraufgabe dieses Subunternehmers, wenn dessen Unternehmenszweck gerade darin bestehe, der Bundesrepublik Deutschland permanent als Auftragnehmer für die Durchführung ihrer Daueraufgabe “Entwicklungshilfeprojekte” zu dienen, ist dem zu widersprechen. Die Bundesrepublik betraut die Beklagte nicht mit der Daueraufgabe Entwicklungshilfe, sondern mit einzelnen Projekten. Entscheidend ist insofern, dass auch bei “permanenter” Beauftragung nicht der Auftragnehmer, sondern der Auftraggeber – hier die Bundesregierung – über die Durchführung des Projekts, sein Volumen und seine Durchführung entscheidet. Es trifft auch nicht zu, dass eine Unterscheidung von Daueraufgaben und Projektaufgaben nicht möglich ist, wenn die Daueraufgabe der Beklagten gerade in der fortwährenden Durchführung verschiedenster Projekte besteht. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass nicht eine abstrakte übergeordnete Zielsetzung, die verschiedenen Projekten mit ganz unterschiedlichen Anforderungen und Aufgabenstellungen gleichermaßen zugrunde liegt, zur “Daueraufgabe” im dargestellten Sinne verklammert werden kann, um dann zu argumentieren, die Daueraufgabe sei in Projekte zerlegt worden. Es kommt letztlich allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG vorliegen und das jeweilige “Projekt” einen nur vorübergehenden Beschäftigungsdarf begründet. Dies ist dann der Fall, wenn für die für die jeweilige Aufgabenstellung benötigten Arbeitskräfte nur vorübergehend im Rahmen der jeweiligen konkreten Aufgabenstellung benötigt werden, was zu bejahen ist, wenn diese konkrete Aufgabenstellung nicht dauerhaft anfällt.

Die im Rahmen des Projekts 2012.2264.5 zu bewältigenden Aufgaben der Verbesserung der Wasser- und Sanitätsversorgung sowie des Abfallmanagements im D sind keine Daueraufgabe der Beklagten. Die Kommunale Wasserversorgung in D, die Gegenstandes des Projekts ist, sollte nicht dauerhaft durch die Beklagte sichergestellt, sondern durch das konkrete Projekt in bestimmten Städten durch bestimmte Maßnahmen auf den Weg gebracht werden.

Auch der vom BAG als Indiz für das Vorliegen eines Projekts gewertete Umstand, dass dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (BAG 27. Juli 2016 -7 AZR 545/14 – NZA 2016, 1531), ist hier erfüllt. Unstreitig setzte sich die Finanzierung des Projekts aus noch nicht verausgabten Restmitteln und einem neuen Anteil australischer Kofinanzierung iHv. 16.650.000 EUR zusammen. Jedenfalls dieser Anteil stellt ganz unproblematisch eine Finanzierung durch Dritte dar.

(2) Das Projekt 2012.2264.5 begründet auch nach der zum Vertragsschluss anzustellenden Prognose einen zeitlich begrenzten Beschäftigungsbedarf für den Kläger.

Soweit dies voraussetzt, dass der projektbedingt vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung ausschlaggebend für den Abschluss des Arbeitsvertrags ist (BAG 7. Mai 2008 – 7 AZR 146/07 – Juris), ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Ist bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit am jeweiligen Projekt den wesentlichen Teil der Arbeitszeit beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird (BAG 7. Mai 2008 –7 AZR 146/07 – Juris). Nur wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar ist, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags. Dass dies trotz der Bezugnahme des Vertrags vom 16. August 2012 auf das Projekt und seinen Einsatz im Rahmen des Projekts der Fall war, hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen. Seine Behauptung, er sei zunehmend auch im Abfallmanagement tätig gewesen und die Änderung seines Aufgabenbereichs sei auch vor August 2012 so mit ihm besprochen und prognostiziert worden, kann dabei als wahr unterstellt werden. Der Kläger räumt selbst ein, dass auch das Abfallmanagement Teil des Projekts war, er insofern also ebenfalls projektbedingt tätig war. Seine Tätigkeit in dem Kleinprojekt “G” bei der Stadt H im Jahr 2014, wo es um die Umzäunung einer Wasseraufbereitungsanlage ging, war ebenfalls projektbezogen. Auch seine Behauptung, ab dem 3. Quartal 2012 hätten die nicht dem Bereich “Beschaffung und Logistikzuzurechnenden Aufgaben bei ca. 70% gelegen und er sei neben seiner eigentlichen Tätigkeit mit allen möglichen Tätigkeiten als Multitalent eingesetzt worden, ist nicht erheblich. Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass er nicht mit dem wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft projektbezogen beschäftigt war, auf die Frage des Umfangs seiner “Beschaffer-Tätigkeit” kommt es nicht an.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger auch projektfremde Tätigkeiten ausübte. Unstreitig ist insofern aber lediglich eine Beschäftigung mit projektfremdem Tätigkeiten im Umfang von ca. 20%, nämlich mit 15% im Projekt F und zu jeweils ca. 1% im EUnterausschuss und der Teilnahme an der B-Mitarbeitertagung und zu etwa 3% mit der Teilnahme am J. Dies hat die Beklagte zugestanden. Abweichende Zahlen zum Umfang von projektfremden Tätigkeiten hat der Kläger nicht vorgetragen.

(3) An der Prognose ändert sich auch weder etwas wegen der Verlängerung des Projekts noch weil ein Folgeprojekt beauftragt wurde. Auf die Frage, ob der Einsatz des Klägers nach dem 31. Dezember 2014 in einem anderen Projekt der Beklagten möglich gewesen wäre, kommt es nicht an.

(a) Es ist schon nicht dargelegt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Verlängerung des Projekts über den 31. Dezember 2014 hinaus rechnen konnte. Gleiches gilt für das Folgeprojekt. Es ist auch nicht vorgetragen, dass im Rahmen dieser Verlängerung (ausreichender) Beschäftigungsbedarf für den Kläger bestanden hat, obwohl sich, auch nach seinem Vortrag, die konkret anfallenden Aufgaben aufgrund des Fortschreitens des Projekts verändert hatten, weil weniger Beschaffungsaufgaben anfielen. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Die Beklagte hätte den Arbeitsvertrag des Klägers vom 16. August 2012 selbst dann bis zum 31. Dezember 2014 befristen können, wenn der Auftrag des A von Anfang an eine Laufdauer bis zum Juni 2015 gehabt hätte. Die bei Vertragsschluss anzustellende Prognose muss sich nur darauf beziehen, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft besteht, nicht darauf, dass der Beschäftigungsbedarf zum Zeitpunkt des Befristungsablauf entfallen sein wird (BAG 27. Juli 2016 – 7 AZR 545/14 – NZA 2016, 1531; BAG 29. Juli 2009 – 7 AZR 907/07 – Juris). Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgrund gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt (BAG 17. März 2010 – 7 AZR 640/08 – BAGE 133, 319; BAG 27. Juli 2016 – 7 AZR 545/14 – NZA 2016, 1531). Das bloße Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer eines Projekts ist nicht stets und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Vertragslaufzeit derart hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 27. Juli 2016 – 7 AZR 545/14 – NZA 2016, 1531). Davon kann hier nicht die Rede sein, nachdem der letzte befristete Vertrag des Klägers eine Laufzeit von einem Jahr hatte und das Projekt mit gleicher Konzeption lediglich um ein halbes Jahr verlängert wurde.

(b) Ob der Einsatz des Klägers nach dem 31. Dezember 2014 in einem anderen Projekt der Beklagten möglich gewesen wäre, kann dahinstehen. Abzustellen ist allein auf den Beschäftigungsbedarf im Rahmen des Projekts – ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte, ist für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung (vgl. BAG 24. September 2014 – 7 AZR 987/12 NZA 2015, 301; BAG 7. November 2007 – 7 AZR 484/06 7 AZR 484/06 – NZA 2008, 467).

cc) Auch auf die Frage, ob dem Kläger eine Beschäftigungszusage erteilt wurde, kommt es vorliegend nicht an. Der Kläger macht zweitinstanzlich nur noch die Unwirksamkeit der Befristung im Vertrag vom 16. August 2012 geltend, jedoch nicht mehr hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, mit ihm einen weiteren Arbeitsvertrag abzuschließen. Für die Wirksamkeit der Befristung kommt es jedoch ausschließlich auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Umstände an. Nachträglich eintretende Änderungen haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Befristung (BAG 22. Juni 2005 – 7 AZR 363/04 – EzBAT SR 2y BAT Teilzeit3 und Befristungsgesetz Nr. 17; BAG 4. Juni 2003 – 7 AZR 523/02 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252). Die Zusage des Abschlusses eines weiteren Arbeitsvertrags soll hier jedoch am 21. März 2013 erfolgt sein. Ein Verlängerungsversprechen nach Abschluss des befristeten Vertrags hat auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung keinen Einfluss (BAG 22. Juni 2005 – 7 AZR 363/04 – EzBAT SR 2y BAT Teilzeit3 und Befristungsgesetz Nr. 17).

d) Es liegt auch entgegen der Auffassung des Klägers kein institutioneller Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (26. Januar 2012 – C – 586/10 – (Kücük)) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19. Februar 2014 – 7 AZR 260/12 – Juris; BAG 13. Februar 2013 – 7 AZR 225/11 – NZA 2013, 777; BAG 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09 – Juris) vor.

aa) Insoweit ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken dürfen. Sie sind vielmehr verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit demselben Arbeitnehmer zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass der Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreift. Dies ist, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, nach deutschem Recht nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu prüfen (BAG 19. Februar 2014 7 AZR 260/12 – NZA-RR 2014, 408; BAG 24. September 2014 -7 AZR 987/12 – Juris).

bb) Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Befristungsmöglichkeiten darstellen, wenn der Arbeitgeber gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Arbeitsverträge zurückgreift (BAG 19. Februar 2014 – 7 AZR 260/12 – NZA3RR 2014, 408; BAG 24. September 2014 – 7 AZR 987/12 – Juris).

(1) Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein (BAG 7. Oktober 2015 – 7 AZR 944/13 – NZA3RR 2015, 569; BAG 26. Oktober 2016 – 7 AZR 135/15 – Juris) Von einem indizierten Rechtsmissbrauch ist idR. auszugehen, wenn durch die befristeten Verträge einer der Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG um mehr als das Fünffache überschritten wird oder beide Werte mehr als das jeweils Vierfache betragen. Das bedeutet, dass ein Rechtsmissbrauch indiziert ist, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreitet oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden oder wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 26. Oktober 2016 – 7 AZR 135/15 -Juris).

(2) Weiterhin ist die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträgen zu berücksichtigen sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs zurückbleibt. Besteht tatsächlich ein längerer zu erwartender Beschäftigungsbedarf, wird aber gleichwohl in rascher Folge mit dem selben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsgebrauchs näher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf zurückbleibt (BAG 19. Februar 2014 – 7 AZR 260/12 – NZA3RR 2014, 408; BAG 24. September 2014 – 7 AZR 987/12 – Juris).

(3) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung können jedoch zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Die durch die Anzahl und Gesamtdauer der befristeten Verträge anzunehmende Missbrauchsschwelle hängt nämlich von einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ab.

cc) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass sich die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich der bestehenden Befristungsmöglichkeiten bedient hat.

(1) Ein Missbrauch ist zunächst nicht durch die Gesamtvertragsdauer oder die Anzahl der Verlängerungen indiziert. Dabei kann offenbleiben, ob die vom BAG in der Entscheidung vom 26. Oktober 2016 (- 7 AZR 135/15 – Juris) als Indiz genannten Schwellenwerte auch dann heranzuziehen sind, wenn wie hier der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag eine sachgrundlose Befristungsmöglichkeit für die Dauer von vier Jahren vorsieht. Bereits diese Schwellenwerte sind nicht überschritten. Die Zeit von 1993 bis 1998 ist insoweit nicht zu berücksichtigen, da der Kläger im Nachgang mindestens fünf Jahre gar nicht für die Beklagte tätig war. Von Anfang 2004 bis Februar 2005 stand der Kläger sodann unstreitig nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Es geht insoweit nicht darum, ob in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis verschiedene Arbeitsverträge von einem Beratervertrag unterbrochen wurden, sondern darum, dass der erste nach fünfjähriger Pause abgeschlossene Vertrag kein Arbeitsverhältnis begründete. Dem entsprechenden Vortrag der Beklagten ist der Kläger nicht inhaltlich entgegengetreten. Geht man für die Zeit ab dem ersten Arbeitsvertrag im Februar 2005 zugunsten des Klägers trotz der folgenden Unterbrechung durch den Beratervertrag von Mai bis Juli 2010, von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis bis Dezember 2014 aus, war der Kläger weniger als zehn Jahre befristet bei der Beklagten beschäftigt und zwar aufgrund von insgesamt neun Verträgen bzw. Vertragsverlängerungen.

(2) Aber auch die anderen Umstände des Einzelfalls stehen der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung der Befristungsmöglichkeiten durch die Beklagte entgegen. Dass die vor dem Jahr 2010 geschlossenen Arbeitsverträge betreffend K und L mit ihrer Befristungsdauer zeitlich hinter dem insofern prognostizierten vorübergehenden Beschäftigungsbedarf zurückblieben, behauptet der Kläger nicht. Er trägt dazu gar keine Tatsachen vor.

Die mit dem Kläger ab August 2010 im Rahmen seiner Tätigkeit in D abgeschlossen Verträge korrelierten jeweils in Lage und Dauer klar mit den von der Beklagten insoweit betriebenen Projekte. Das Projekt 2009.2228.6 hatte eine Laufzeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2010, wobei das Projekt unstreitig erst Anfang 2010 richtig anlief. Der befristete Vertrag des Klägers wurde Ende Juli 2010 für den Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 abgeschlossen. Er ist also hinsichtlich des Befristungsendes deckungsgleich mit dem Projekt und weist überdies die Projektnummer aus.

Die Ausdehnung des Projekts auf vier Städte mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012 wurde am 23. September 2010 beauftragt und hatte eine zunächst avisierte Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012. Der Kläger erhielt am 1/12. November 2010 einen erneuten befristeten Vertrag mit einer Laufzeit ebenso bis zum 31. Dezember 2012.

Das auf sechs Städte erweiterte Projekt wurde am 8. Juni 2012 beauftragt und hatte – nach Abkürzung der Laufzeit des Vorgängerprojekts – eine Laufzeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2014. Der Kläger erhielt seinen letzten befristeten Vertrag am 16. August 2012 mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2014. Dass den jeweiligen befristeten Verträgen die jeweiligen Projektaufträge zugrunde lagen wurde durch den Kläger jedenfalls zuletzt auch nicht mehr bestritten.

Die Beklagte hat dem Kläger auch nicht “wechselnde ganz unterschiedliche Aufgaben” zugewiesen, die einen Missbrauch der Befristungsmöglichkeit nach der zitierten Rechtsprechung von BAG und EuGH rechtfertigen könnten. Die Aufgabenstellung der Verträge ab 2010 war unverändert.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.

IV

Die Zulassung der Revision ist durch keinen der gesetzlich vorgesehenen Gründe veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG.

1.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG liegen nicht vor. Es wurde keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung entschieden, weil keine der entschiedenen Rechtsfragen klärungsbedürftig war. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch das Bundesarbeitsgericht entschieden ist und keine neuen, beachtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden (BAG 8. September 1998 – 9 AZN 541/98 -NZA 1999, 223). So ist es hier im Hinblick auf die Frage, wann eine Befristung unter dem Gesichtspunkt der Projektbefristung wirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht hat sowohl darüber entschieden – und zwar konkret betreffend die Rechtsvorgängerin der hiesigen Beklagten – ob eine Projektbefristung denkbar ist, wenn der Arbeitgeber ausschließlich oder überwiegend Projekte durchführt, die der Erfüllung der Daueraufgabe des Auftraggebers dienen (BAG 25. August 2004 – 7 AZR 7/04 -, BAGE 111, 377) als auch darüber, ob es erheblich ist, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG 24. September 2014 – 7 AZR 987/12 – NZA 2015, 301; BAG 7. November 2007 – 7 AZR 484/06 – NZA 2008, 467) als auch darüber, ob und wann das Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer eines Projekts geeignet ist, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen (BAG 27. Juli 2016 – 7 AZR 545/14 – NZA 2016, 1531). Es hat ebenfalls geklärt, inwieweit die Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden kann, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags zu prognostizieren ist, dass der Arbeitnehmer auch mit projektfremden Aufgaben des Arbeitgebers beschäftigt sein wird (BAG 7. Mai 2008 – 7 AZR 146/07 – Juris).

2.

Auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegen nicht vor. Zwar divergiert die vorliegende Entscheidung insoweit von der des LAG Köln vom 31. Juli 2014 (- 7 Sa 587/13) als das LAG Köln annimmt, die Daueraufgabe eines Auftraggebers, mit deren Durchführung dieser einen Auftragnehmer betraut, werde zur Daueraufgabe dieses Subunternehmers, wenn dessen Unternehmenszweck gerade darin bestehe, dem Auftraggeber permanent als Auftragnehmer für die Durchführung von dessen Daueraufgabe “Entwicklungshilfeprojekte” zu dienen. Eine Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts ist jedoch nur dann divergenzfähig, wenn die Rechtsfrage vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden ist (GMP/Müller3Glöge ArbGG § 72 Rn. 18). Dies ist hier jedoch im Rahmen der Entscheidung des BAG vom 25. August 2004 (– 7 AZR 7/04 – BAGE 111, 377) geschehen. Diese ist gerade betreffend die Rechtsvorgängerin der Beklagten ergangen und damit hinsichtlich eines Auftragnehmers, der permanent für die Bundesrepublik Deutschland Entwicklungshilfeprojekte durchführt.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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