LAG Hessen, 17.02.2014 – 2 Sa 1005/11

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 17.02.2014 – 2 Sa 1005/11
Leitsatz

Ein Entfall der in dem betreffenden Rechtszug angefallen Gebühr nach der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG tritt regelmäßig auch dann ein, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung eines zuvor verkündeten Berufungsurteils durch das Revisionsgericht der Rechtsstreit anschließend durch einen gerichtlichen Vergleich im Berufungsrechtszug beendet wird.
Tenor:

Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2013 – Kassenzeichen xxxx – über € 3.379,20 aufgehoben.
Gründe
1

I.

Die Parteien stritten im Verfahren um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer tariflichen Übergangsversorgung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres der Klägerin.
2

Das Hessische Landesarbeitsgerichts stellte mit Urteil vom 20. Mai 2009 – Aktenzeichen 2/8 Sa 1649/07 (Bl. 410 – 421 d. A.) – auf die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. September 2007 – Aktenzeichen 5 Ca 147/07 (Bl. 139 – 157 d. A.) – fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der A GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Ü-VersTV-FDB) vom 7. Juli 1993 in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Das Bundesarbeitsgericht hob auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 15. Februar 2011 – Aktenzeichen 9 AZR 584/09 (Bl. 430 – 444 d. A.) – das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Hessische Landesarbeitsgericht zurück.
3

Das Verfahren wurde nach Zurückverweisung beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 1005/11 geführt und mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (Bl. 803 d. A.) stellte das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest. Hinsichtlich dessen genauen Inhalts wird auf Bl. 803 d. A. Bezug genommen.
4

Unter dem 13. Mai 2013 stellte der zuständige Kostenbeamte zum Kassenzeichen xxxxxx der Beklagten eine Kostenrechnung für Gerichtskosten über € 3.379,20 (Bl. II d. A.). Hierbei wurde eine allgemeine Verfahrensgebühr ausgehend von einem Streitwert in Höhe von € 125.790,12 in Ansatz gebracht.
5

Auf Antrag des Klägervertreters hörte die damalige Vorsitzende der Kammer 2 die Parteien mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Bl. 811 d. A.) zu einer beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 33 RVG für das Verfahren und den Vergleich auf € 125.790,12 an; ein dahingehender festsetzender Beschluss befindet sich nicht bei den Gerichtsakten.
6

Der Erinnerung der Beklagten vom 24. Mai 2013 gegen die Kostenrechnung vom 13. Mai 2013 zum Kassenzeichen xxxxxxxx über € 3.379,20 hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen, was die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2013 verteidigt hat. Sie meint, mit Urteilsverkündung in der Berufungsinstanz am 20. Mai 2009 sei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 8220 KV GKG aus einem Streitwert von € 125.790,12 in Höhe von € 3.379,20 zu erheben. Diese Gebühr komme auch nach Aufhebung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz und einem anschließenden Vergleichsabschluss nach Zurückverweisung an das Hessische Landesarbeitsgericht nicht in Wegfall. Auch habe die Beklagte die Kosten aus dem Urteil zu tragen, denn nach § 30 GKG könne eine Kostenhaftung gemäß § 29 Ziff. 1 GKG nur durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder geändert werden. Hingegen wirke die Kostenhaftungsregelung im gerichtlichen Vergleich nur im Verhältnis zwischen den Parteien.
7

II.

1. Die im Schriftsatz der Beklagten vom 24. Mai 2013 erhobenen Einwendungen gegen die Kostenrechnung vom 13. Mai 2013 – Kassenzeichen xxxxxx – über € 3.379,20 sind – mangels anderer einschlägiger Rechtsbehelfe – als Erinnerung gegen die Kostenrechnung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu sehen. Diese ist zulässig, da der Beschwerdegegenstand € 200,00 übersteigt, § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG. Zuständig für die Entscheidung ist – nach unterbliebener Abhilfe durch den Kostenbeamten – der Vorsitzende alleine, § 66 Abs. 6 Satz 3 GKG.
8

2. Der Erinnerung der Beklagten ist abzuhelfen. Zu Unrecht hat der Kostenbeamte die Beklagte mit Gerichtskosten in Höhe von € 3.379,20 belastet. Gemäß der amtlichen Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG ist im vorliegenden Fall durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 7. Mai 2013 die im Berufungsrechtszug angefallene Gebühr in vollem Umfang entfallen. Im Einzelnen gilt folgendes:
9

a) Gemäß der amtlichen Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG entfällt bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr, wobei dies nicht gilt, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstandes betrifft.
10

b) Nichts anderes kann im Streitfall gelten. Gemäß § 37 GKG bilden bei Zurückverweisung einer Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs, wie hier geschehen, das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 GKG einen Rechtszug. Gemäß § 35 GKG wird eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung in jedem Rechtszug nur einmal erhoben. Demnach ist der Rechtszug der Berufung bei Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht abgeschlossen und der tatsächlich beendete Rechtszug lebt gebührenrechtlich wieder auf (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 37 Rn 1).
11

Weiter bestimmt § 30 Satz 1 GKG, dass die durch gerichtliche Entscheidung bestimmte Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Eine gerichtliche Entscheidung im vorgenannten Sinne kann sowohl durch dasselbe oder ein anderes Gericht erfolgen, ebenso reicht eine Zurückverweisung (vgl. Hartmann, a.a.O., § 30 Rn 2).
12

In Ansehung dieser Grundsätze wurde die Kostenentscheidung im Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2009 – Aktenzeichen 2/8 Sa 1649/07 (Bl. 410 – 421 d. A.) – durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2011 – Aktenzeichen 9 AZR 584/09 (Bl. 430 – 444 d. A.) – aufgehoben und die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Damit tritt kostenmäßig die Situation ein, als habe es kein vorheriges Berufungsverfahren gegeben. Entsprechend muss für die Parteien auch wieder die Möglichkeit bestehen, kostenprivilegiert einen Gesamtvergleich zu schließen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass Grund für die gebührenermäßigende Beendigung des Rechtsstreits das Fehlen einer vorausgegangenen gerichtlichen Entscheidung sein soll, kann gleichwohl nicht übersehen werden, dass der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug nach Zurückverweisung auf die Revision hin wieder in den Zustand versetzt wird, wie wenn noch kein Berufungsverfahren stattgefunden hat. Daher kann der Kostenprivilegierung bei Vergleichsschluss in einem solchen Fall nicht das durch das Revisionsgericht aufgehobene Berufungsurteil entgegengehalten werden (so auch für die gebührenmäßigende Wirkung u. a. eines Vergleichs nach Zurückverweisung: Hartmann, a. a. O., § 37 Rn 2; a. A.OLG Celle vom 9. Oktober 2012 – 2 W 255/12 – Juris m. w. N.). Zumal auch in dieser Verfahrenssituation – der Prozesswirtschaftlichkeit folgend – dem erkennenden Gericht eine Honorierung des Verhaltens der Prozessparteien geboten erscheint, denn dem Gericht wird nicht unerhebliche weitere Arbeit erspart; ein (erneutes) Urteil muss nicht mehr verkündet und abgefasst werden.
13

Mit dem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 7. Mai 2013 haben die Parteien vor einer neuen streitigen Verhandlung nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit vollumfänglich beendet und in Ziffer 4 dieses Vergleichs eine bindende Kostenregelung getroffen. Damit entfällt die Verfahrensgebühr im zweiten Rechtszug gemäß der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG vollständig.
14

III.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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