LAG Hessen, 17.02.2017 – 14 Sa 690/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 17.02.2017 – 14 Sa 690/16

Orientierungssatz:

Einzelfall einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage gegen eine krankheitsbedingte Kündigung. Zu klären war, ob und nach welcher Zeit dem von krankheitsbedingter Kündigung bedrohten Mitarbeiter ein erneutes bEM-Verfahren angeboten werden muss, wenn er zuvor ein solches Verfahren abgebrochen hat und welche Darlegungslast den Arbeitgeber trifft, wenn er trotz entsprechender Verpflichtung kein neuerliches bEM-Verfahren angeboten hat, bevor er die krankheitsbedingte Kündigung aussprach.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2015 – 15 Ca 5510/14 – teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2014 nicht aufgelöst worden ist.

Von den erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht – 2 AZB 21/16 – hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen, aus krankheitsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung. Der am xx. xx 1966 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 24. Oktober 1989 (Bl. 3 d.A.) als Paketzusteller mit einem monatlichen Grundlohn von zuletzt 2.855,38 EUR brutto beschäftigt. Er hat einen festgestellten Grad der Behinderung von 30 und wurde mit Bescheid vom 29. Januar 1999 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Bei der Beklagten, einem Unternehmen der Paketdienstleistungs- und Logistikbranche mit ca. 15.000 Beschäftigten in Deutschland, besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Mai 2007 “Rahmenvereinbarung über betriebliche Prävention i.V.m. einem Eingliederungsmanagement und die Integrationsvereinbarung”. Diese regelt unter § 5 zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements iSd. § 84 Abs. 2 SGB IX (künftig: bEM), für den Fall, dass der Betroffene eine Teilnahme am bEM ablehnt, dass er im laufenden Kalenderjahr nicht wieder angeschrieben wird. Wegen der Einzelheiten der Rahmenvereinbarung wird auf Bl. 220 ff d.A. Bezug genommen.

Der Kläger trat am 6. August 2014 eine Reha-Maßnahme an, die ihm im Juni 2014 bewilligt worden war und die am 28. August 2014 abgeschlossen wurde.

Der Bescheid des Widerspruchsausschusses des Integrationsamts vom 11. Juli 2015, mit dem dieser die Ablehnung der von der Beklagten beantragten Zustimmung zur beabsichtigten personenbedingten Kündigung des Integrationsamts aufgehoben hatte, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Juni 2016 bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig. Wegen des Inhalts der Entscheidung wird auf Bl. 300 ff d.A. Bezug genommen.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Übrigen, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 14. Januar 2015 – 15 Ca 5510/14 – (Bl. 138 ff d.A.) die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die ausgesprochene Kündigung sei als krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt, da eine negative Gesundheitsprognose vor dem Hintergrund der hohen Fehlzeiten des Klägers in der Vergangenheit gerechtfertigt sei. Die nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Klägers führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten und die Interessenabwägung erfolge zugunsten der Beklagten, da es dieser nicht zumutbar sei, für weitere mehr als 17 Jahre bis zum Erreichen des Rentenalters des Klägers mit den zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten wie in der Vergangenheit belastet zu werden. Die Betriebsratsanhörung hat das Arbeitsgericht für ordnungsgemäß gehalten. Soweit sich der Kläger auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten beziehe, sei nicht ersichtlich, dass die von ihm genannten Arbeitsplätze eine bessere Gesundheitsprognose begründen würden.

Gegen das ihm am 23. Februar 2015 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 17. März 2015 Berufung betreffend die Zurückweisung der Kündigungsschutzklage eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Mai 2015 mit am 26. Mai 2015 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe die Kündigung zu Unrecht aus personenbedingten Gründen für sozial gerechtfertigt gehalten. Trotz der vorgetragenen Fehlzeiten bestehe gerade keine negative Gesundheitsprognose. Dies ergebe sich daraus, dass er seit seiner letzten Reha-Maßnahme eine deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustands erfahren habe. Er behauptet, dass er aufgrund der ärztlichen Behandlung nunmehr durchaus in der Lage sei, seine Tätigkeiten weiter auszuführen. Falsch sei auch die Deutung des Arbeitsgerichts, dass eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zu keiner besseren Gesundheitsprognose geführt hätte. Insoweit habe dieses nicht angemessen berücksichtigt, dass jahrelange schwere körperliche Arbeit zwangsläufig zu einem höheren körperlichen Verschleiß und damit auch zu höheren krankheitsbedingten Ausfällen führe. Er habe ohne weiteres mit Schreibtischtätigkeiten betraut oder im Bereich der Paketbearbeitung eingesetzt werden können. Auch habe er als Disponent tätig werden können und es sei eine Tätigkeit im Bereich der Kfz-Werkstatt oder in der betriebstechnischen Abteilung der Beklagten denkbar gewesen. Im Rahmen der Interessenabwägung habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte kein bEM durchgeführt habe. Er hat insoweit die Auffassung vertreten, wenn die Beklagte sich am 12. März 2012 mit ihm zusammengesetzt und versucht habe, ein bEM durchzuführen, so reiche dies nicht aus, um ihm zwei Jahre später zu kündigen und auszuführen, der Kläger habe sich dem bEM verweigert. Abgesehen davon, habe er ein solches auch verweigern können, da bereits im Aufklärungsschreiben vom 22. Dezember 2011 nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen sei, ob die Beklagte das bEM möglicherweise durchführe, um ihm zu kündigen oder ob lediglich eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses von ihm ausgehend gesehen werde. Schließlich vertritt der Kläger die Meinung, das Gericht habe zu Unrecht die Betriebsratsanhörung als ordnungsgemäß angesehen, obgleich dieser nicht über die wesentlichen Punkte der personenbedingten Kündigung aufgeklärt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2015 – 15 Ca 5510/14 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2014 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dem Kläger sei es weder erst- noch zweitinstanzlich gelungen, die negative Gesundheitsprognose am 30. Juli 2014, dem Tag des Kündigungszugangs, auch nur ansatzweise zu erschüttern. Im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten habe dieser nicht vorgetragen, dass eine Beschäftigung auf den in Rede stehenden Positionen eine bessere Gesundheitsprognose begründe. Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe auch nach März 2012 keine neuerlichen Versuche unternehmen müssen, den Kläger zur Durchführung eines bEM zu bewegen. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund des letzten Satzes von § 5 der “Rahmenvereinbarung über betriebliche Prävention in Verbindung mit einem Eingliederungsmanagement und die Integrationsvereinbarung” vom 7. Mai 2007. Im Übrigen habe sie detailliert vorgetragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen Anpassung an die Bedürfnisse des Klägers noch der Einsatz des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit neuerlichen Krankheitszeiten vorbeugen konnte. Schließlich meint die Beklagte, dass auch die Anhörung des Betriebsrats zur ausgesprochenen Kündigung ordnungsgemäß erfolgt sei.

Mit am 26. November 2015 verkündeten Urteil hat die 11. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts der Berufung des Klägers stattgegeben, und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2014 aufgelöst worden ist. Nachdem das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben wurde, legte die Beklagte gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2015 Beschwerde gemäß § 72 b Abs. 1 Satz 1 ein. Dieser gab das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2016 – 2 AZB 21/16 – statt, hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2015 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische Landesarbeitsgericht zurück. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 269, 270 d.A. Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 26. November 2015 und vom 17. Februar 2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG, 511 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die Zulässigkeit der Berufung insbesondere nicht erforderlich, neuen Sachvortrag gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ausdrücklich als neue Angriffsmittel zu bezeichnen. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2010 (2 Sa 687/10).

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kündigungsschutzklage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2014 nicht aufgelöst worden.

1.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend dargestellt, dass die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung bei einer krankheitsbedingten Kündigung in drei Stufen vorzunehmen ist, dass nämlich auf der ersten Stufe die Feststellung einer Negativprognose erforderlich ist, auf zweiter Stufe zu prüfen ist, ob nach dieser Prognose mit einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten zu rechnen ist und auf dritter Stufe schließlich eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Insoweit kann auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen werden.

2.

Hier kann offen bleiben, ob das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf der ersten Stufe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die anzustellende Prognose der gesundheitlichen Entwicklung des Klägers als negativ zu beurteilen war, obgleich der Kläger am 6. August 2014 eine Reha-Maßnahme begann, die ihm bereits im Juni 2014, also vor Kündigungszugang, bewilligt worden war. Auch wenn man davon ausgeht, dass die durch die sehr hohen Fehlzeiten in der Vergangenheit begründete Negativprognose durch die Bewilligung dieser Reha-Maßnahme nicht erschüttert wurde, weil der Kläger hierfür näher hätte darlegen müssen, welche seiner verschiedenen Krankheitsbilder durch diese Maßnahme günstig beeinflusst werden konnten und wie nach Ansicht seiner Ärzte die Fehlzeiten deshalb durch einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme in Zukunft reduziert werden könnten (vergl. BAG 12. Dezember 1996 – 2 AZR 7/96 – Juris) und dass auf der zweiten Stufe eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten zu bejahen ist, ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, weil sie gegen den auch für die krankheitsbedingte Kündigung geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.

a) Eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist unverhältnismäßig und damit unwirksam, wenn sie zur Beseitigung einer eintretenden Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist. Eine Kündigung ist durch Krankheit nicht “bedingt”, wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt (vergl. BAG 19. April 2007 – 2 AZR 239/06 – NZA 2007, 1041; BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – BAGE 150, 117; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 – 6 Sa 396/14 – Juris). Neben der Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Weiterbeschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz, kommt als milderes Mittel auch das Angebot in Betracht, ggf. spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um so Fehlzeiten zu reduzieren (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – BAGE 150, 17; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 – 6 Sa 396/14 – Juris).

b) Die Beklagte hat ihrer insoweit bestehenden Darlegungslast nicht genügt. Sie hätte aufzeigen müssen, warum hier Maßnahmen zur kurativen Behandlung und/oder medizinischen Rehabilitation im Sinne vom § 26 SGB IX nicht in Betracht gekommen wären oder doch zu einer erheblichen Verringerung der Fehlzeiten nicht hätten beitragen können. An solchen Darlegungen fehlt es.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die Verhältnismäßigkeit der Kündigung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber, der dieser zunächst bei der personenbedingten Kündigung durch die pauschale Behauptung nachkommt, dass leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten fehlen. Diese Voraussetzung erfüllt der Vortrag der Beklagten.

bb) Eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast trifft aber den Arbeitgeber, der es versäumt, ein bEM durchzuführen. Dabei ist die Durchführung des bEM nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. § 84 Abs. 2 SGB IX konkretisiert aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn mit Hilfe des bEM können möglicherweise mildere Mittel als die Kündigung erkannt und entwickelt werden (BAG 13. Mai 2015 – 2 AZR 565/14 – NZA 2015, 1249; BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – NZA 2014, 602; BAG 24. März 2011 -2 AZR 170/10 – Juris). Ist denkbar, dass das bEM ein positives Ergebnis erbracht, das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau der Fehlzeiten also Erfolg gehabt hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, vorschnell gekündigt zu haben. Nur wenn ein tatsächlich durchgeführtes bEM kein positives Ergebnis hätte erbringen können, darf dem Arbeitgeber aus dem Unterlassen der Durchführung des bEM kein Nachteil entstehen. Allerdings hat er in diesem Fall die objektive Nutzlosigkeit des bEM darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Arbeitgeber muss insofern nicht nur vortragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen sind noch der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, sondern auch, dass künftige Fehlzeiten durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang nicht hätten vermieden werden können, insgesamt also, warum ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13; BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – NZA 2014, 602; BAG 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Juris).

(1) Die Beklagte traf hier die erweiterte Darlegungs- und Beweislast, da sie gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines bEM gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verstoßen hat.

(a) Die Beklagte war gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, ein bEM durchzuführen. Der Kläger war seit dem Jahre 2009, also in jedem der letzten fünf Jahre vor Zugang der Kündigung, länger als sechs Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig. Maßgebend ist insofern die Gesamtheit der Fehltage und nicht, ob einzelne durchgehende Krankheitsperioden länger als sechs Wochen gedauert haben (vergl. BAG 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Juris). Ein bEM ist nicht nur bei lang andauernden Krankheiten geboten, sondern auch bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – BAGE 150, 117).

(b) Es kann hier offen bleiben, ob das von der Beklagten am 8. März 2012 durchgeführte und vom Kläger abgebrochene Gespräch den gesetzlichen Mindestanforderungen an ein bEM-Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX entsprach (vergl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen BAG 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – NZA 2011, 993; BAG 10. Dezember 2009 -2 AZR 400/08 – AP Kündigungsschutzgesetz 1969 § 1 Krankheit Nr. 48). Geht man hiervon aus, hätte die Beklagte dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung jedenfalls die erneute Durchführung eines bEM anbieten müssen. Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wird das bEM erforderlich, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Die Ablehnung eines bEM in der Vergangenheit durch einen Arbeitnehmer ist daher nur so lange relevant, bis sich in einem Zeitraum von maximal 365 Tagen abermals Fehlzeiten in im § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannten Umfang angesammelt haben. Die neuen Arbeitsunfähigkeitszeiten können nämlich die Haltung des Arbeitnehmers zum bEM ändern. Die Ablehnungsgründe können überholt oder entfallen sein (LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 – 6 Sa 396/14 – Juris). Unterstellt man einen relevanten Abbruch des bEM durch den Kläger im März 2012, hätte die Beklagte dem Kläger damit bereits im März 2013 erneut ein bEM anbieten müssen, da dieser allein im Jahr 2012 82 Arbeitstage krank war. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der von der Beklagten vorgelegten Gesamtbetriebsvereinbarung. Hiernach hat der Arbeitgeber eine Kontaktaufnahme zum Zweck der Durchführung des bEM nach einer entsprechenden Ablehnung des Arbeitnehmers lediglich bezogen auf das Kalenderjahr der Ablehnung zu unterlassen.

(2) Die Beklagte hat ihrer erweiterten Darlegungslast nicht genügt. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass das künftige Auftreten erheblicher, über sechs Wochen hinausgehender Fehlzeiten des Klägers durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger nicht hätte vermieden oder im relevanten Umfang hätte abgemildert werden können. Insofern kann dahinstehen, ob arbeitsplatzbezogene Maßnahmen in Betracht gekommen wären, um Fehlzeiten des Klägers zu verringern. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass bei der Durchführung eines bEM Rehabilitationsbedarf in der Person des Klägers hätte erkannt und durch entsprechende Maßnahmen künftige Fehlzeiten spürbar hätten reduziert werden können (vergleiche BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – BAGE 150, 117). Insoweit ist zu beachten, dass gemäß § 26 Abs. 2 SGB IX zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch etwa die Anleitung zur Entwicklung eigener Heilungskräfte (Nr. 1) oder Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung (Nr. 5) oder die Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen, § 26 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX gehört. Das bEM lässt den Beteiligten bei der Prüfung jeden erdenkbaren Spielraum, um zu erreichen, dass keine vernünftiger Weise in Betracht kommende zielführende Möglichkeit ausgeschlossen wird (BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 198/09 – Juris). Denkbares Ergebnis eines bEM kann es danach etwa sein, den Arbeitnehmer auf eine Maßnahme der Rehabilitation zu verweisen, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ggf. eine angemessene Frist zur Inanspruchnahme der Leistung setzen muss, vor deren Ablauf der keine wirksame Kündigung aussprechen kann (BAG 10. Dezember 2009 – 2 AZR 400/08 – Juris). Dagegen kann der Arbeitgeber auch nicht einwenden, ihm seien zum Kündigungszeitpunkt entsprechende Möglichkeiten nicht bekannt gewesen oder hätten ihm nicht bekannt sein können (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – BAGE 150, 117; LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 – 6 Sa 396/14 – Juris). Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, aufzuzeigen, das derartige Maßnahmen objektiv nutzlos gewesen wären, was besonders vor dem Hintergrund gilt, dass der Kläger sich ausdrücklich auf eine nach Zugang der Kündigung erfolgreich durchgeführte Reha-Behandlung berufen hat (vergl. BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – BAGE 150, 117). Entsprechende Darlegungen sind durch die Beklagte nicht erfolgt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91, 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger gemäß § 92 Abs. 1 ZPO wegen des Unterliegens mit dem Beschäftigungsantrag 25 % der Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 72 b Abs. 1 ArbGG hat die Beklagte zu tragen, da der Kläger mit seiner Berufung voll obsiegt hat.

IV.

Die Zulassung der Revision für die Beklagte ist durch keinen der gesetzlich vorgesehenen Gründe veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Folgen der unterlassenen Durchführung des bEM für die Darlegungs- und Beweislast sind höchstrichterlich geklärt, eine Divergenz ist nicht erkennbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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