LAG Hessen, 17.05.2017 – 18 Sa 684/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 17.05.2017 – 18 Sa 684/16

Orientierungssatz:

Erfolglose Berufung gegen Abweisung der Schadensersatzklage gegen einen Rechtsanwalt, der früher im Angestelltenverhältnis für den Kläger arbeitete. Mögliches Abwerben von Kunden während des bestehenden Arbeitsverhältnisses war nicht aufzuklären, da keine Schadensschätzung durchführbar. Kläger verlangt wirtschaftlichen Wert der Mandate von 2 (Groß-)Auftraggebern, berechnet auf 6 Monate, obwohl kein Rahmenvertrag mit Auftraggebern, kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und mögliches Mitverschulden an Mandatsverlust. Verjährung in Bezug auf einen Auftraggeber, da Einverständnis mit formloser Abgabe des Rechtsstreits durch Landgericht ohne vorherige Zustellung an Beklagten.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2016 – 3 Ca 5780/15 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Wettbewerbs im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Er ist Inhaber des Rechtsanwaltsbüros “A Rechtsanwälte”, welches er seit 1991 in B betreibt. Zu dem Rechtsanwaltsbüro gehört seit 2001 eine versicherungsrechtliche Abteilung. Die versicherungsrechtliche Abteilung führte seit 2001 Passivprozesse (Verkehrsschadensfälle) der C und seit 2005 der “D”.

Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt. Er war auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 27. Juni 2003 für den Kläger tätig, zuletzt als Leiter der Abteilung Versicherungsrecht gegen eine monatliche Vergütung von 6.000,00 € brutto. Wegen des Inhalts des Anstellungsvertrags wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen (Bl. 24 d.A.). Der Beklagte hat sich während seiner Tätigkeit für den Kläger zum Fachanwalt für Versicherungsrecht qualifiziert.

Die Passivprozesse der C (folgend: C) und der “D” (folgend: D) machten bis Mai 2015 zumindest 85% der Mandate der versicherungsrechtlichen Abteilung des Klägers aus. Es existierten keine schriftlichen Rahmenverträge, das Rechtsanwaltsbüro des Klägers wurde fortlaufend jeweils pro Mandat beauftragt. Es bestanden jedoch Leistungsbeschreibungen zum Ablauf der Bearbeitung von Mandaten und zur Kostenabrechnung.

Am 29. Mai 2015, einem Freitag, nutze der Beklagte einen vorab mit dem Kläger vereinbarten Gesprächstermin, um eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu überreichen. Zur Wiedergabe des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage B2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 27. März 2015 verwiesen (Bl. 223 d.A.). Der Kläger nahm die Kündigung entgegen, außerdem quittierte er dem Beklagten die Rückgabe der Schlüssel des Rechtsanwaltsbüros. Der Beklagte arbeitete ab dem 29. Mai 2015 nicht mehr für den Kläger. Er reichte bei dem Kläger außerdem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, nach der er vom 01. Juni 2015 bis 30. Juni 2015 arbeitsunfähig war (Anlage B1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. Oktober 2015, Bl. 58 d.A.).

Mit Schreiben vom 01. Juni 2015 wandte sich der Kläger an seine Mandanten, unter anderem an die C und die D. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt, ihm war eine an den Beklagten gerichtete Abmahnung beigefügt:

“Sehr geehrte Frau/Herr ….,

nachdem bei Rechtsanwalt E bereits zum Jahresende mehrmals unbearbeitete Gerichtspost im Papierkorb gefunden war (siehe Anlage), kam es am vergangenen Freitag zum Zerwürfnis. Damit hat sich ein absehbar gewesenes Risiko realisiert. Bereits am 1. Februar hatte ich zwei weitere Rechtsanwälte eingestellt, die vollschichtig versicherungsrechtlich tätig sind.

Frau Rechtsanwältin F (XXX/XX XXX-XXX)

und

Frau Rechtsanwältin G (XX/XX XXX-XXX)

werden an weiterer Steigerung der Bearbeitungsqualität mitwirken und sich in den nächsten Tagen persönlich bzw. telefonisch bei Ihnen vorstellen.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

(A)

Rechtsanwalt”

Mit weiterem Schreiben vom 03. Juni 2015 teilte der Kläger Mandanten, darunter auch der C und der D, Nachstehendes mit. Dem Schreiben war eine nicht anonymisierte Kopie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beklagten vom 29. Mai 2015 beigefügt.

“Sehr geehrte Frau/Herr ….,

bereits vorgestern habe ich Ihre Sacharbeiter derjenigen Prozessakten, die bei uns bearbeitet werden, darüber informiert, dass Herr Rechtsanwalt E die Arbeit niedergelegt hat – Anlage.

Soeben erreicht mich die Mitteilung von dessen infolge Krankheit eingetretener Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum 30.06.2015 – Anlage.

Ich kann Ihnen garantieren, dass hier für Tipp Topp Behandlung der laufenden Prozesse ebenso Sorge getragen ist wie für die Sachbehandlung von Neuaufträgen.

Bitte erlauben Sie mir, in den nächsten Tagen auf Sie zuzukommen. Ich werde Sie kurz über die neue Struktur zur Erweiterung unserer versicherungsrechtlichen Abteilung informieren (…)

Mit freundlichen Grüßen”

Bereits Mitte Mai 2015 hatte ein weiterer Rechtsanwalt, welcher neben dem Beklagten ausschließlich in der versicherungsrechtlichen Abteilung des Klägers arbeitete, dass Rechtsanwaltsbüro verlassen. Dieser Rechtsanwalt ist Richter geworden.

Nach dem Internetauftritt des Beklagten ist dieser seit Juni 2015 mit eigener Kanzlei ausschließlich für Versicherungen tätig.

Eingehend am 03. August 2015 reichte der Kläger durch Prozessbevollmächtigten bei dem Landgericht Frankfurt am Main eine Klage gegen den Beklagten ein. Er forderte Schadensersatz in Höhe von 41.393,31 € brutto einschließlich Mehrwertsteuer und die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die durch dessen Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden seien. Den Schaden berechnete der Kläger wegen der Nichterteilung von neuen Prozessaufträgen durch die C im Zeitraum vom 16. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 nach Honorarausfall. Nachdem die Gerichtsgebühren gezahlt worden waren, richtete das Landgericht Frankfurt am Main mit Datum vom 25. September 2015 (Az. – 2-23 O 315/15) folgendes Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Bl. 23 der Akte mit dem Az. Arbeitsgericht Frankfurt – 3 Ca 7603/15):

“In pp. werden sie darauf hingewiesen, dass für die Klage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sein dürfte. Sie werden um Mitteilung binnen einer Woche gebeten, ob die Klage gleichwohl durch das Landgericht zugestellt werden soll.”

Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2015 mit (vgl. Bl. 25 d.A. mit dem Az. Arbeitsgericht Frankfurt – 3 Ca 7603/15):

“… War bezüglich des hier anhängigen Teils davon ausgegangen worden, dass sich der Beklagte gemäß seinen eigenen Darstellungen als Leiter der versicherungsrechtlichen Abteilung darstellte.

Allerdings ist aus diesem Komplex ein anderer Teil des Rechtsstreits nunmehr in der Tat am Arbeitsgericht unter dem dortigen Az.: 3 Ca 5087/15 anhängig. Wenn es daher der Auffassung der Kammer entspricht, so kann die Sache nach dorthin abgegeben werden. Ich werde dort beantragen, die beiden Angelegenheiten zu verbinden.”

Das Landgericht verfügte die formlose Abgabe des Verfahrens an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Dort ging die Klageschrift am 03. November 2015 ein, diese wurde dem Beklagten am 14. November 2015 zugestellt.

Der Kläger hatte mittlerweile gegen den Beklagten eine weitere Klage auf Schadensersatz und Feststellung eingereicht, eingehend bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 17. August 2015. Diese wurde dem Beklagten am 03. September 2015 zugestellt. Der Kläger kündigte in diesem Verfahren die Anträge an, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 20.073,04 € brutto einschließlich Mehrwertsteuer zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die durch dessen Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden seien. Den Schaden berechnete der Kläger wegen der Nichterteilung von neuen Prozessaufträgen durch die D im Zeitraum vom 21. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 ebenfalls nach Honorarausfall. Dieser Rechtsstreit erhielt das Az. – 3 Ca 5780/15.2

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat in der Kammerverhandlung vom 17. März 2016 die Verfahren mit den Az. – 3 Ca 5780/15 und – 3 Ca 7603/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zuvor hatte der Kläger in beiden Verfahren die angekündigten Feststellungsanträge zurückgenommen und stattdessen Schadensersatz für insgesamt sechs Monate, bezogen auf den früheren Umsatz seiner Kanzlei, jeweils mit der C und der D, geltend gemacht.

Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte im Zeitraum von März bis Mai 2015, eventuell schon vorher, die Abteilungsleiter der C (Herr H, Herr I und Frau J) und der D (Herr K und Frau L) aufsuchte und in persönlichen Gesprächen veranlasste, künftig ihn statt das Anwaltsbüro des Klägers zu beauftragen. Die jeweiligen Sachbearbeiter der C und der D hätten danach die Anweisung ihrer Abteilungsleiter erhalten und befolgt, jedenfalls ab dem 15. Mai 2015 (C) bzw. dem 20. Mai 2015 (D) an den Kläger keine Aufträge mehr zu erteilen. In Bezug auf die D hat der Kläger weiter behauptet, Herr K habe ihm in einem Telefonat am 02. Juli 2015 bestätigt, dass der Beklagte bei ihm vorstellig geworden sei und um direkte Auftragsvergabe nachgesucht habe. Der Kläger hat behauptet, dass er von der D zuletzt am 22. Mai 2015 und von der C zuletzt am 27. Mai 2015 eine Akte erhielt. Zum Beleg dieses Vortrags hat er sich auf einen Ausdruck des elektronischen Aktenregisters bezogen (Anlage zum Schriftsatz vom 16. Januar 2016, Bl. 76-78 d.A.).

Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, dass der Beklagte bereits im Juni 2015 für die C und die D vor Gericht auftrat. Auch der Internetauftritt der Kanzlei des Beklagten sei bereits im Juni 2015 erfolgt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen, seine arbeitsvertraglichen Treuepflichten verletzt und in kollusivem Zusammenwirken mit den Mandanten rechtswidrig in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen habe. Außerdem habe der Beklagte seine Verpflichtungen nach § 32 BORA nicht eingehalten. Der Beklagte sei als Scheinsozius zu behandeln, da er ohne Hinweis auf seinen Status als Arbeitnehmer neben ihm im Briefkopf des Rechtsanwaltsbüros geführt wurde.

Der Kläger hat seinen Schaden zuletzt mit dem Umsatz (einschließlich Mehrwertsteuer) berechnet, der ihm für die Dauer von sechs Monaten dadurch entgangen sei, dass sein Rechtsanwaltsbüro nicht mehr von der C (168.820,02 €) und der D (100.570,61 €) beauftragt wurde. Zur Berechnung des monatlich entgangenen Umsatzes hat er jeweils den Durchschnitt der Umsätze in der Zeit von Januar bis Mai 2015 mit der C bzw. der D zu Grunde gelegt. Zur Wiedergabe der behaupteten Umsätze wird auf den Schriftsatz vom 16. Januar 2016, Seite 3 f., verwiesen (Bl. 64 f. d.A.).

Dazu hat der Kläger behauptet, dass die C und die D seine Kanzlei ohne das Verhalten des Beklagten mindestens weitere sechs Monate im gewohnten Umfang beauftragt hätten. Er hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte für einen geringeren Schadenseintritt bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten die Darlegungs- und Beweislast trage.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  • den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 84.513,12 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 16.057,49 €, somit insgesamt 100.570,61 €, zu zahlen.

  • den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 141.865,57 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 26.954,45 €, somit insgesamt 168.820,02 €, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, vor der fristlosen Kündigung vom 29. Mai 2015 bei der C und der D darum gebeten zu haben, dass man ihn unmittelbar beauftrage. Er hat geltend gemacht, dass der Vortrag des Klägers ins Blaue hinein erfolge. Hilfsweise hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass eine Anfrage, ob man ihn in der Zukunft beauftragen werde, wenn er sich selbstständig gemacht habe, nicht wettbewerbswidrig sei.Der Beklagte hat behauptet, dass er im Juni 2015 keine Gerichtstermine für die C und die D wahrnahm. Der Internetauftritt seines Rechtsanwaltsbüros existiere erst seit Juli 2015.In Bezug auf den geltend gemachten Schaden hat der Beklagte die Umsatzzahlen des Klägers bestritten sowie dessen Behauptung, dass er seit Mitte oder Ende Mai 2015 nicht mehr von der C oder der D mandatiert wurde. Insbesondere hat er bestritten, dass der vorgelegte Ausdruck des Aktenregisters inhaltlich richtig sei. Er hat weiter geltend gemacht, dass der Kläger seine Mandanten durch seine Schreiben vom 01. Juni 2015 und 03. Juni 2015 verprellt habe, diese hätten sich wegen des unsachlichen Auftritts von dem Rechtsanwaltsbüro des Klägers abgewandt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er seit dem 01. Juni 2015 keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterlag. Er habe das Arbeitsverhältnis wirksam fristlos gekündigt.In Bezug auf den Schaden, welchen der Kläger wegen des Verlusts der C-Mandate geltend gemacht hat, hat der Beklagte zusätzlich die Einrede der Verjährung erhoben.Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 17. März 2016 (Bl. 116-124 d.A.) die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Wettbewerbsverstoß während des Arbeitsverhältnisses nicht substantiiert vorgetragen. Der Vortrag zu Gesprächen in dem Zeitraum von März bis Mai 2015 sei nicht ausreichend. Die Behauptung, dass Herr K von der D bestätigt habe, dass der Beklagte bei ihm vorgesprochen habe, sei ebenfalls unzureichend, da der Beklagte berechtigt gewesen sei, nach dem 29. Mai 2015 zu dem Kläger in Konkurrenz zu treten.Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Entscheidung wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 116-124 d.A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Akteninhalt verwiesen.Gegen das Urteil, welches dem Kläger am 04. Mai 2016 zugestellt wurde, hat dieser mit am 02. Juni 2016 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung durch am 27. Juli 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem er zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt hatte.Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe Beweis erheben müssen. Er behauptet, dass der Beklagte Herrn K bereits vor dem 29. Mai 2015 auf eine Übernahme von Mandaten angesprochen habe. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass es denktechnisch auszuschließen sei, dass sowohl die C als auch die D ohne Intervention des Beklagten ab Mitte Mai 2015 die Vergabe von neuen Aufträgen einstellten. Das Arbeitverhältnis zu dem Beklagten habe mit Ablauf des 29. Mai 2015 geendet.In Bezug auf den geltend gemachten Schaden wiederholt der Kläger die Auffassung, dass er wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb eine am Umsatz orientierte Berechnung vornehmen könne und nicht auf den entgangenen Gewinn beschränkt sei. Dabei könne er nach den Grundsätzen des Beschlusses des OLG Hamm vom 02. Mai 2016 (- II-14 UF 237/15, 14 UF 237/15 –) den Wert seiner Versicherungsabteilung, die nicht mehr existiere, mit mindestens 260.500,00 € ansetzen. Zur Wiedergabe der geänderten Berechnung des Klägers auf der Grundlage der von ihm angegebenen Umsatzzahlen der Jahre 2012 bis 2014 wird auf den Schriftsatz vom 08. Mai 2017 verwiesen (Bl. 235-241 d.A.).Zur Einrede der Verjährung macht der Kläger geltend, dass er nicht damit rechnen konnte, dass das Landgericht Frankfurt am Main keine Zustellung vornehmen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch eine Klageeinreichung bei einem unzuständigen Gericht die Verjährungsfrist hemme, wenn eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 17a GVG von Amts wegen erfolge.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 17. März 2016 – 3 Ca 5087/15 – abzuändern und den Kläger zu verurteilen1.) an ihn Schadensersatz in Höhe von 84.513,12 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 16.057,49 €, somit insgesamt 100.570,61 €, zu zahlen.2.) an ihn Schadensersatz in Höhe von 141.865,57 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 26.954,45 €, somit insgesamt 168.820,02 €, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich ebenfalls auf seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug und wiederholt die Einrede der Verjährung. Er behauptet, C und D hätten sich wegen der Schreiben des Klägers vom 01. Juni 2015 und 03. Juni 2015 an ihn gewandt und erklärt, dass sie diesen nicht mehr mandatieren wollten. Seine fristlose Kündigung sei von dem Kläger akzeptiert worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger im Berufungsverfahren zuletzt den merkantilen Minderwert seiner Kanzlei geltend mache. Dies stelle eine unzulässige Klageänderung dar und sei im Übrigen unschlüssig und unbegründet.Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17. März 2017 (Bl. 251 d. A.) Bezug genommen.Die Kammer hat durch Beschluss vom 17. Oktober 2016 einen Hinweis erteilt, wegen dessen Inhalt auf Bl. 203 d.A. verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

I.Die Berufung des Klägers gegen das am 17. März 2016 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Die Berufung ist vom Kläger form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.

II.Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, in welcher Höhe der Beklagte ihm wegen eines Verstoßes gegen § 60 Abs. 1 HGB Schadensersatz nach § 61 Abs. 1, 1. Alt. HGB schuldet. Es besteht keine Anspruchsgrundlage dafür, dass der Beklagte dem Kläger den Umsatz seiner versicherungsrechtlichen Abteilung mit dem Mandanten C und D für die Dauer von sechs Monaten ausgleicht.

1.Es kann dahinstehen, ob der Beklagte gegen § 60 Abs. 1 HGB verstoßen hat, da der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat, welcher ersatzfähige Schaden gem. § 61 Abs. 2 HGB ihm durch eine Verletzung des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots entstanden ist.

a)Wenn die Behauptung des Klägers zutreffend ist, dass der Beklagte noch vor dem 29. Mai 2015 die zuständigen Abteilungsleiter der C und der D aufsuchte und vorschlug, künftige Mandate unmittelbar durch ihn bearbeiten zu lassen, hat der Beklagte gegen das arbeitszeitliche Wettbewerbsverbot verstoßen.§ 60 HGB gilt auch für Angehörige der freien Berufe (BAG Urteil vom 26. September 2007 – 10 AZR 511/06 – NZA 2007, 1436, Rz. 17). Das Aufsuchen eines Mandanten, um diesen über die künftige Selbständigkeit zu informieren und ihn aufzufordern, Aufträge dann nicht mehr an den Arbeitgeber, sondern an den bisherigen Arbeitnehmer zu erteilen, ist unzulässig. Eine solche Handlung geht über zulässige Vorbereitungsmaßnahmen für die eigene Selbständigkeit hinaus, denn durch das Abwerben von Kunden dringt der Arbeitnehmer aktiv in den Kreis des Arbeitgebers ein (vgl. BAG Urteil vom 16. Januar 2013 – 10 AZR 560/11 – NZA 2013, 748, Rz. 17; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 18. Oktober 2006 – 13 Sa 69/05 – veröff. in juris,Rz. 61 f.). Nach dem präzisierten Vortrag des Klägers im Berufungsrechtszug hat dieser zumindest in Bezug auf den Kunden D hinreichend substantiiert vorgetragen, das ihm durch den Abteilungsleiter K bestätigt wurde, dass der Beklagte schon vor dem 29. Mai 2015 um Aufträge als selbständiger Rechtsanwalt bat.

b)Eine Beweisaufnahme war aber auch in der Berufung nicht durchzuführen. Der Kläger hat trotz des Hinweises vom 17. Oktober 2016 (Bl. 203 d.A.) nicht schlüssig dargelegt, welcher Schaden ihm entstanden ist. Auch eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht möglich.Nach § 61 Abs. 1, 1. Alt HGB kann bei einem Verstoß gegen § 60 Abs. 1 HGB Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB verlangt werden. Dies schließt neben dem eingetretenen Schaden auch den entgangenen Gewinn ein (MüKoHGB-von Honingen-Huene, 4. Aufl., § 61 Rz. 10). Die Darlegungs- und Beweislast für den entstandenen Schaden trägt der Arbeitgeber. Er muss nachweisen, dass er die – dem Arbeitnehmer verbotenen – Geschäfte abgeschlossen hätte (MüKoHGB-von Honingen-Huene, 4. Aufl., § 61 Rz. 13).

aa)Wie in der Verhandlung am 17. Mai 2017 erörtert, haben die C und die D gegenüber dem Kläger nach dessen Darlegungen keine Mandate gekündigt, sondern (nur) keine neuen Mandate mehr erteilt. Rahmenverträge mit der C und der D bestanden nicht. Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, dass die Versicherungen jedes Mal neu und frei entscheiden konnten, ob sie sein Büro oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragten.Geht man davon aus, dass der Vortrag des Klägers zutrifft, dass der Beklagte noch vor dem 29. Mai 2015 die C und die D abwarb, hätte er dazu vortragen müssen, wie viele einzelne Mandate er nach seiner Berechnung kausal durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten verlor, bevor die Versicherer sich – aufgrund zulässigen nachvertraglichen Wettbewerbs des Beklagten und/oder aus anderem Grund – entscheiden konnten, das Rechtsanwaltsbüro des Klägers nicht mehr zu beauftragen.Der Kläger ist in seinen Darlegungen nicht auf den berechtigten Vorhalt eingegangen, dass der Beklagte ab dem 30. Mai 2015 zu ihm in Konkurrenz treten durfte, da die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder zumindest eine Mandantenschutzklausel vereinbart hatten. Der Kläger hat auch bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten mit Ablauf des 29. Mai 2015 endete.Der Kläger hat sich außerdem nicht mit dem berechtigten Einwand des Beklagten auseinander gesetzt, dass er selbst durch seine Schreiben vom 01. Juni 2015 und 03. Juni 2015, welche er an Entscheidungsträger bei der C und D schickte, dazu beigetragen haben kann, das diese bisherigen Kunden sich von seinem Rechtsanwaltsbüro ab- und der neuen Kanzlei des Beklagten zuwandten.Es ist schließlich streitig geblieben, ob die C und die D bereits im Mai 2015 entschieden, den Kläger nicht mit weiteren Mandaten zu beauftragen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Kläger vorgelegten Aktenregisters (Anlage zum Schriftsatz vom 16. Januar 2016, Bl. 76-78 d.A.) ist von dem Beklagten bestritten worden. Der Ausdruck endet mit dem 27. Mai 2015. Der Kläger hat zur Richtigkeit des Inhalts des Aktenregisters keinen Beweis angetreten und auch in der Verhandlung vom 17. Mai 2017 keinen Beweis für die Behauptung angeboten, dass ab Mitte oder Ende Mai 2015 sein Rechtsanwaltsbüro keine neuen Mandate mehr von C und D erhielt.Die gegen diese – in der Verhandlung vom 17. Mai 2017 dargestellten -Überlegungen gerichtete Argumentation des Klägers, dass es ohne ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten nicht dazu gekommen sein könnte, dass beide Versicherungen sein Büro nicht mehr beauftragten, ist nicht zwingend. Dies gilt auch, wenn man die – streitige – Behauptung des Klägers (s.o.) als nachgewiesen unterstellt, dass er seit Mitte Mai 2015 keine neuen Mandate erhielt.Der Umstand, dass die C und die D die Arbeit des Rechtsanwaltsbüros des Klägers bis Mai 2015 nach dessen Vortrag nie rügten, lässt den Schluss zu, dass diese mit der Arbeit des Beklagten zufrieden waren, der fortlaufend für sie tätig war. Dann lag es eher nahe, dass sie die Möglichkeit nutzten, ihre Mandate weiter durch den Beklagten bearbeiten zu lassen, als dieser sich selbständig machte. Hinzu kommt, dass ein weiterer Rechtsanwalt die Kanzlei des Klägers im Mai 2015 verlassen hatte, und deshalb dem Büro nicht mehr zur Verfügung stand. Durch seine Schreiben von Anfang Juni 2015 hatte der Kläger die Versicherungen deutlich darauf hingewiesen, das der Beklagte nicht mehr für ihn arbeitete und nur (noch) zwei erst im Februar 2015 eingestellte Rechtsanwältinnen in der versicherungsrechtlichen Abteilung tätig waren, die sich erst vorstellen würden. Außerdem zeigen die Schreiben des Klägers keinen sachlichen Umgang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten. Auch dies kann für die Versicherungen ein Anlass gewesen sein, sich für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Beklagten selbst zu entscheiden.

bb)Darüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, dass der Beklagte dem Kläger den Umsatz seiner versicherungsrechtlichen Abteilung, bezogen auf die Mandate der C und D, für die Dauer von sechs Monaten schuldet.Die durch den Kläger zuletzt vorgenommene Schadensberechnung auf der Grundlage des wirtschaftlichen Werts der Versicherungsabteilung, bezogen auf die behaupteten Umsätze mit der C und der D seit 2012, ist auf den Anspruch nach § 61 Abs. 1, 1. Alt. HGB nicht übertragbar. Der vom Kläger gemachte Umsatz geht über den Schaden und den entgangenen Gewinn hinaus, auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger noch eine Zeit lang die Vergütung der in der Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer und die Raummiete zu zahlen hatte. Zudem fehlt es an einem Anhaltspunkt für die Annahme, dass beide Versicherungen ohne einen – unterstellten – Verstoß des Beklagten gegen ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot das Büro des Klägers bis Ende November 2015 fortlaufend in unverändertem Umfang beauftragt hätten.Schießlich wird der zuletzt im Schriftsatz vom 08. Mai 2017 geforderte Betrag von mindestens 260.500,00 € (einschließlich MwSt) durch den ursprünglichen Berufungsantrag nicht gestützt, an dem der Kläger auf Befragen in der Verhandlung vom 17. Mai 2017 ausdrücklich festgehalten hat.

cc)Ergänzende Darlegungen und Beweisantritte waren dem Kläger zuzumuten. Er hätte zum einen nur ausreichende Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO vortragen müssen (vgl. BAG Urteil vom 16. Januar 2013 – 10 AZR 560/11 – NZA 2013, 748, Rz. 23 ff.). Zum anderen hätte er gegenüber dem Kläger wegen der berechtigten Vermutung eines Wettbewerbsverstoßes eine Auskunftsklage nach § 242 BGB erheben können (vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 2007 – 6 AZR 662/06 – NJW 2008, 1466, Rz. 29; BAG Urteil vom 12. Mai 1972 – 3 AZR 401/71 – AP Nr. 6 zu § 60 HGB, Rz. 24). Daneben hätte er von der durch § 61 Abs. 1, 2. Alt. HGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen können, sich von dem Beklagten die Vergütung auf eigene Rechnung gemachter Geschäfte herausgeben zu lassen.

c)In Bezug auf den Schaden, welcher dem Kläger nach seiner Behauptung dadurch entstanden ist, dass sein Büro von der C nicht mehr mandatiert wurde, hat der Beklagte sich zudem zu Recht auf die Einrede der Verjährung nach § 61 Abs. 2 HBG berufen.Die kurze Verjährungsfrist gem. § 61 Abs. 2 HGB gilt für alle konkurrierenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen eines pflichtwidrigen Wettbewerbsverstoßes während des Arbeitsverhältnisses (BAG Urteil vom 26. September 2007 – 10 AZR 511/06 – NZA 2007, 1436, Rz. 16 ff.; BAG Urteil vom 28. Januar 1986 – 3 AZR 449/84 – NJW 1986, 2527, Rz. 19; MüKoHGB-von Hoyningen-Huene, 4. Aufl., § 61, Rz. 28). Die Verjährungsfrist wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird durch die Erhebung einer Leistungs- oder einer Feststellungsklage gehemmt, gerechnet ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BAG Urteil vom 24. Juni 2015 – 5 AZR 509/13 – NZA 2015, 1256, Rz. 14).Der Kläger hat nicht angeben, ab welchem Zeitpunkt ihm bewusst war, dass er von der C keine Aufträge mehr erhielt. Geht man davon aus, dass dies nach seinem übrigen Vortrag zumindest Ende Juni 2015 der Fall war, hätte er spätestens Ende September 2015 Klage erheben müssen.Dies ist in Bezug auf den Vorwurf der unzulässigen Abwerbung der Kundin C nicht geschehen. Der Kläger hat zwar am 03. August 2015 Klage bei dem Landgericht Frankfurt am Main einreicht (Az.: – 2-23 O 315/15). Diese Klage ist dem Kläger aber nicht “demnächst” iSd. § 167 ZPO zugestellt worden. Der Kläger hat auf die ausdrückliche Anfrage des Landgerichts vom 25. September 2015 keine Zustellung verlangt, sondern sich mit einer formlosen Abgabe der Klageschrift an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main einverstanden erklärt. Dort ist die Klage erst am 03. November 2015 eingegangen, damit nach Ablauf der Frist gem. § 61 Abs. 2 HGB. Erst danach wurde sie dem Beklagten am 14. November 2015 zugestellt.Der Kläger kann sich entgegen seiner Auffassung nicht darauf berufen, dass auch eine bei einem unzuständigen Gericht erhobene Klage zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass das Landgericht den Rechtstreit nach § 17a Abs. 2 GVG an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen hätte (vgl. MüKoBGB-Grothe, 7. Aufl., § 204, Rz. 27). Es ist jedoch kein Verweisungsbeschluss ergangen, sondern die Klage wurde nach Anhörung des Klägers nur formlos an das Arbeitsgericht Frankfurt (dortiges Az. – 3 Ca 7603/15) weitergeleitet. Daher kann nach § 167 ZPO allenfalls von einem Zugang am 03. November 2015 ausgegangen werden.Dieser Fehler konnte schließlich nicht dadurch geheilt, dass der Kläger gegen den Beklagten bereits am 17. August 2015 eine weitere Klage erhoben hat (Az.: – 3 Ca 5780/15). Der in diesem weiteren Rechtstreit angekündigte Feststellungsantrag war zwar umfassend formuliert. Die Klage war aber auf den Vorwurf beschränkt, dass der Beklagte die Kundin D abgeworben habe.

2.Die Klage ist auch nicht begründet, soweit der Kläger zuletzt in erster Linie geltend gemacht hat, der Beklagte schulde ihm Schadensersatz wegen eines Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.Anknüpfungspunkt für eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen einer Pflichtwidrigkeit ist ein Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot, welches bis einschließlich 29. Mai 2015 bestand. Daneben kann ein Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. § 823 Abs. 1 BGB gewährt gegen eine Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dann Schutz, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, mithin betriebsbezogen ist (BAG Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 753/14 – NZA 2016, 1271, Rz. 22). Das Rechtsinstitut ist darauf gerichtet, ein Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Betätigung und Funktionsfähigkeit vor darauf bezogenen rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu schützen. Es ergänzt den gesetzlichen Deliktschutz und füllt ansonsten bestehende Haftungslücken aus (BAG Urteil vom 26. Juli 2016 – 1 AZR 160/14 – NZA 2016, 1543, Rz. 25).Eine Ergänzung des durch § 60 Abs. 1 HGB bestehenden Schutzes ist nicht geboten, wenn ein Wettbewerbsverstoß in Frage steht. Es besteht keine Haftungslücke. Geht man gleichwohl davon aus, dass bei einem Wettbewerbsverstoß konkurrierend neben §§ 60, 61 HGB auch eine Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegen kann (dagegen Palandt-Sprau, BGB 76. Aufl., § 823, Rz. 133), so ergeben sich Umfang und Verjährung eines möglichen Schadensersatzanspruches aus § 61 HGB.Der Kläger müsste darüber hinaus auch bei einem Schadensersatzanspruch, den er ausschließlich auf einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützt, darlegen, wonach mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für die Dauer eines halben Jahres davon auszugehen war, dass sein Rechtsanwaltsbüro uneingeschränkt von den Versicherungen beauftragt worden wäre. Dies trotz des Ausscheidens des Beklagten zum 29. Mai 2015 und eines weiteren Rechtsanwalts schon Mitte Mai 2015, des Rechts des Beklagten, ab Ende seines Arbeitsverhältnisses um Mandate zu werben, sowie des Inhalts seiner Schreiben von Anfang Juni 2015. Hieran fehlt es.Greift man das in erster Instanz von dem Kläger vorgetragene Argument auf, dass der Beklagte – unabhängig von dem Wettbewerbsverstoß – als Scheinsozius nach § 32 BORA verpflichtetet gewesen wäre, ihn und den Mandanten rechtzeitig anzuzeigen, dass er das Rechtsanwaltsbüro verlassen und künftig selbständig arbeiten werde, liegt auch nach dem Vortrag des Klägers kein unmittelbar betriebsbezogener Eingriff vor. Gleiches gilt, wenn man annimmt, dass der Beklagte gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB verstieß, als er ohne Vorankündigung fristlos kündigte. Auch dies kann nicht als betriebsbezogener Eingriff qualifiziert werden.

3.Schließlich scheidet ein möglicher Schadensersatzanspruch nach § 241 Abs. 2 BGB wegen einer unberechtigten fristlosen Kündigung des Beklagten gem. § 626 BGB deshalb aus, weil der Kläger diese Kündigung akzeptiert und nicht auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestanden hat. Auch ein solcher Anspruch müsste zudem berücksichtigen, dass der Beklagte nach dem Arbeitsvertrag der Parteien nur eine kurze Kündigungsfrist hatte und er in seiner nachvertraglichen Tätigkeit nicht beschränkt war.

III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG gesetzlich begründeter Anlass.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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